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BGH · VIII ZR 157/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 157/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Ball für Recht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, die Beschwer des Klägers auf 57.704,65 DM festgesetzt und im Berufungsurteil von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. 1. Das Berufungsurteil muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 26. Denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand - wie hier - entbehrlich erschien, weil das Oberlandesgericht sein Urteil mangels einer die Revisionssumme erreichenden Beschwer für nicht revisibel hielt (BGH, Urteil vom 1. Februar 1987 - III ZR 148/85, BGHR aaO Tatbestand, fehlender 4; Urteil vom 26. Allerdings kann von einer Aufhebung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die richtige Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt (BGH, Urteil vom 20. Von welcher tatsächlichen Grundlage hinsichtlich dieser "verschiedenen begleitenden Verträge und Absprachen" das Oberlandesgericht ausgegangen ist, läßt sich den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht hinreichend sicher entnehmen. Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus über den in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag hätte entscheiden müssen.

Zitierte Normen: § 8 GKG
RechtBerufungsurteilaaOOberlandesgerichtBerufungsgerichtTatbestandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 157/91
URTEIL
Verkündet am:
6. Mai 1992 Zoller
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Jörg
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
F.
und
 gegen
Axel
 sstraße
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1992 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Brunotte, Dr. Zülch, Dr. Paulusch und Ball
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 1991 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens -an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über den Verkauf einer Massagepraxis in Anspruch. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, die Beschwer des Klägers auf 57.704,65 DM festgesetzt und im Berufungsurteil von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen. Der erkennende Senat hat die Beschwer
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des Klägers unter Einbeziehung der anteiligen Kosten, die auf den im Berufungsverfahren einseitig für erledigt erklärten Teil der ursprünglichen Klage entfallen, auf mehr als 60.000 DM festgesetzt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Schadensersatz- und Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidunqsgründe:
1. Das Berufungsurteil muß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 26. September 1991 - I ZR 149/89, ZIP 1992, 56 unter I m.w.Nachw.) aufgehoben werden, weil es keinen Tatbestand enthält. Denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, so daß diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist. Das gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand - wie hier - entbehrlich erschien, weil das Oberlandesgericht sein Urteil mangels einer die Revisionssumme erreichenden Beschwer für nicht revisibel hielt (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 2; Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 148/85, BGHR aaO Tatbestand, fehlender 4; Urteil vom 26. September 1991 aaO) .
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Allerdings kann von einer Aufhebung ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die richtige Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81, NJW 1983, 1901; Urteil vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85, NJW 1986, 2704, jeweils unter I; Urteile vom 12. Februar 1987 und vom 26. September 1991 aaO). Das ist indessen hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht wertet den von den Parteien am 19. Februar 1990 Unterzeichneten "vorläufigen Kaufvertrag" als bloßen Vertragsentwurf, der erst durch die vorgesehene notarielle Beurkundung Wirksamkeit erlangen sollte. Ihre hiergegen gerichteten Angriffe stützt die Revision auch auf Umstände, die außerhalb des Vertrags(entwurfs)textes liegen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78, WM 1980, 253 unter c), nämlich den angeblichen Eintritt des Beklagten in Miet- und Leasingverträge. Von welcher tatsächlichen Grundlage hinsichtlich dieser "verschiedenen begleitenden Verträge und Absprachen" das Oberlandesgericht ausgegangen ist, läßt sich den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht hinreichend sicher entnehmen.
Die Revision rügt ferner mit Recht, daß das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus über den in erster Instanz vom Kläger gestellten Hilfsantrag hätte entscheiden müssen. Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob das Oberlandesgericht diesen Antrag berücksichtigt, wie es über ihn entschieden oder aus welchen Gründen es eine Entschei-
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dung über das Hilfsbegehren für entbehrlich gehalten hat. Auch dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2. Hinsichtlich der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens, die bei richtiger Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht nicht entstanden wären, macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG Gebrauch (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78, KostRspr. § 8 GKG Nr. 27, und vom 1. Oktober 1986 aaO) .
Wolf	Dr. Brunotte		Dr. Zülch
 Dr. Paulusch		Ball