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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 140 Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr» Mezger, Dr» Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24» März 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben,, Das Landgericht hat die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe eines näher bezeichneten Personenkraftwagens und des Kraftfahrzeugbriefes zur Zahlung von 11 706,30 DM nebst Zinsen verurteilt» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen» Sie beantragt außerdem, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 12 792,59 Dm nebst Zinsen zu zahlen« Liesen Betrag hat die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung von der Beklagten beigetrieben« Lie Revision, die das angefochtene Urteil mit Sachund Verfahrensrügen bekämpft, hat auch geltend gemacht, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen oeio Entscheidungsgründe: Für die Frage, ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, kommt es auf den Zeitpunkt (1er letzten mündlichen Verhandlung an, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 150, 132 mit weiteren Nachweisen)« Hier hat die letzte mündliche Verhandlung am 15» Februar 1964 stattgefunden o An diesem Tage gehörten ausweislich des Geschafts-verteilungsplans für 1964 des Oberlandesgerichts München dem 1« Zivilsenat ein Senatspräsidont als Vorsitzender sowie fünf (die Revision nennt allerdings nur vier) Ober-landesgerichtsrütti und ein Landgerichtsrat als Beisitzer an« Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen wäre In Anwendung der §§f7» 4 Abs» 1 Satz 3 und 4 OKU hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsveriahrens voll und die des BerufungsVerfahrens mit Ausninme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vglo BCFZ 27, 163, 170 ff)o Da die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragene Br. Haidinger Br<, Gelhaar Dr* Mezger Br» Messner Mo'Tuann

BerufungsgerichtZPOKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI1I_157^.64	URTEIL	Verkündet	am
14o Juli 1965 Mückenhausen., Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	.achaft	mit	beschränkter
 Haftung, vertreten durch dvotieschäftsführer Ing»
Ho	in	OMBiplatz	9?
Beklt.^ten und E^vi - l.onsklägerin9
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtasawait Dr0
gegen
 Maria
Straße
m
9
Klägerin und Revisionsbeklagte9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
*** o
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Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 140 Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr» Mezger, Dr» Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24» März 1964 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben,,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüokverwiesen»
Bio Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Das Landgericht hat die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgabe eines näher bezeichneten Personenkraftwagens und des Kraftfahrzeugbriefes zur Zahlung von 11 706,30 DM nebst Zinsen verurteilt» Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen»
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung
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der Klage weiter. Sie beantragt außerdem, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 12 792,59 Dm nebst Zinsen zu zahlen« Liesen Betrag hat die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung von der Beklagten beigetrieben« Lie Revision, die das angefochtene Urteil mit Sachund Verfahrensrügen bekämpft, hat auch geltend gemacht, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen oeio
 Entscheidungsgründe:
Lio Revision ist begründet« Lie von ihr erhobene Rüge der Verletzung des § 551 Abs« 1 Nr« 1 ZPO greift durch«
Für die Frage, ob das Berufungsgericht vorschriftsmäßig besetzt war, kommt es auf den Zeitpunkt (1er letzten mündlichen Verhandlung an, auf die das Urteil ergangen ist (BGHZ 10, 150, 132 mit weiteren Nachweisen)« Hier hat die letzte mündliche Verhandlung am 15» Februar 1964 stattgefunden o An diesem Tage gehörten ausweislich des Geschafts-verteilungsplans für 1964 des Oberlandesgerichts München dem 1« Zivilsenat ein Senatspräsidont als Vorsitzender sowie fünf (die Revision nennt allerdings nur vier) Ober-landesgerichtsrütti und ein Landgerichtsrat als Beisitzer an«
Liese Besetzung verstößt gegen Artikel 101 Abs« 1 Satz 2 GG o
Gesetzlicher Richter im Sinne des Art« 101 Abs« 1 Satz 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur das erkennende Gericht als Spruch-
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körper, vor dem verhandelt und von dem die einzelne Sache entschieden wird, sondern auch die im Einzelfall berufenen Richter (BVerfGE 4, 412, 416; 9, 223, 226)* Eie Ge-schäftsverteilungopläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen danach von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen -Indo Gehören dem Senat eines Oberlandesgerichts mehr als fünf Richter an, so ist diesem Erfordernis nicht genügto Denn eine unnötige und deshalb mit Art0 101 Abs0 1 Satz 2 GG nicht vereinbare Unbestimmtheit darüber, welche Richter im Einzelfalle zu entscheiden haben, besteht dann, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß er in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht, reicht (BVerfG NJW 1964, 1020, 1667)o
Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefol( ■: (Urto Vo 1. Juli 1964 - VIII ZR 304/63 -)° Ihr haben sich inzwischen auch weitere Zivilsenate des Bundosgericnishofs angeschlossen (BGH Urto Vo 29o Januar 1965 - V Zi. 197/64 Vo 5» Februar 1965 - VI ZR 89/64 v« 25» März 1965 - II ZL 201/64 -Vo 23o April 1965 - IV ZR 133/64; v„ 7o Mai 1965 - I b ZR 128/64 und 1*1/64; v. 30« Juni/lo Juli 1965 - VII ZR 72/64)o
Das Berufungsurteil mußte daher wegen Verletzung des § 551 Hr0 1 ZPO in Verbindung mit Art* 101 Abs0 1 Satz 2 GG aufgehoben werden, und zwar gemäß § 564 Abs» 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zugrundeliegenden Verfahrens o
Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß noch auf die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen wäre
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Entgegen der Ansicht der Revision kann der erkennende Senat dem Antrag auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages nicht stattgeben weil die Klägerin die Vollstreckung aufgrund des Urteils des Landgerichts durchgeführt hat und dieses Urteil bis-her weder aufgehoben noch abgeändert ist (Stein/Jonas/ Schönke ZPO, 18„ Aufl» § 717 Annio V). Über den zulässigerweise gestellten Zwischenantrag hat daher ebenfalls das Berufungsgericht zu entscheiden„
In Anwendung der §§f7» 4 Abs» 1 Satz 3 und 4 OKU hat der erkennende Senat die Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsveriahrens voll und die des BerufungsVerfahrens mit Ausninme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen niedergeschlagen (vglo BCFZ 27, 163, 170 ff)o Da die Entscheidung über die weiteren Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragene
 Br. Haidinger	Br<,	Gelhaar	Dr* Mezger
 Br» Messner	Mo'Tuann