März 1951 erwirkte die Klägerin ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg gegen den Beklagten, in dem dieser zur .Räumung des Grundstücks am 31- Mai 1951 und zur Zahlung rückständigen Mietzinses von 1.000 verurteilt wurde. Sie forderte ferner die Zahlung von 600 IM, weil der Beklagte seiner Verpflichtung zur Planierung des Grundstücks nach1 seinem Auszüge-nicht nachgekommen sei, und die Erstattung von 32,70 IM mit der Begründung, daß sie die letzte Wassergeldrechnurig und eiiie Hech-nung über die Erneuerung eines Absperrventils für den Beklagten bezahlt habe. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von 632,70 IM als unzulässig verworfen und sie im'übrigen als unbegründet zurückgewiesen. IM für Wassergeld verlangt, hat das Berufungsgericht die Berufung deshalb für unzulässig gehalten, weil diese beiden Ansprüche in der Berufungsbegründung überhaupt nicht erwähnt v/erden, sondern eine Begründung der Berufung hierfür.sich erst in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist 5eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 21. Die Revision berücksichtigt aber nicht, daß nach ebenfalls unbestrittener Meinung die Berufungserweiterung prozessual nur in dem Rahmen als zulässig anerkannt wird, in dem die .Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsmäßig begründet wurde (BGHZ 22, 272,^278; Rosenberg, Lehrbuch des.Zivilprozeßrechts, 9» Aufl., § 136 II, 2; Stein/jonas/Schönke, ZPO, 18. Es entspricht auch der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Ansicht, daß sich die Rechtsmittelbegründung, bei einer Mehrheit von Ansprüchen auf jeden der im angefochtenen Urteil behandelten Ansprüche erstrecken muß, hinsichtlich dessen eine Abänderung des Urteils verlangt wird (BGHZ 22, 272, 278; Stein/Jonas/SchÖnke aaO'An. III). Februar 1963 zur Begründung gemachten Ausführungen nicht berücksichtigt werden durften, hat das Berufungsgericht sdie Berufung in Höhe von 632,70 DM zu Recht als unzulässig verworfen. Ohne diese Ansprüche, deren Beschwerdewert zusammenge-rechnet 652,70 DM beträgt, bleibt der Wert des mit der Hevi-sion noch weiterhin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Mietentschädigung in Höhe von 5-650 IM unter der he-visionssumme des § 546 Abs.T aF ZPO.Müßte also der Wert des Mietentschädigungsanspruchs allein für die Bestimmung der Revisionssumme herangezogen we.rd.en, so würde sich die Revision, die vom Berufungsgericht nicht zugelassen ist, als unzulässig erweisen.' Es geht nicht an, daß der Revisionskläger durch:die Stellung von Revisionsanträgen der gekennzeichneten Art sich gewisser“ maßen die Revisionssumme erschleicht und auf diese'.Wäee eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu erreichen versucht. Hier erweist sich der Antrag der Revision, der Berufung der Klägerin auch insoweit stattzugeben, als sie von dem Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden ist, wie oben erörtert, als objektiv unbegründet. Andererseits läßt sich die, wenn auch nur entfernte Möglichkeit, daß die Revisionsklägerin bei Stellung der Revisionsanträge an die Möglichkeit glaubte, die Berufung sei in Höhe von 632,70 DM nebst Zinsen zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, und nicht von der Absicht geleitet war, auf unstatthafte Weise die Revisionssumme zu erreichen, nicht mit völliger Sicherheit ausschließen. II Io Das Berufungsgericht hat die Abweisung des auf-.Zahlung einer Mietentschädigung gemäß § 557 BGB gerichteten. zichtserklärung des Dr. bereits 1954 abgegeben worden sei, selbst als falsch bezeichnet und angegeben, Br. IflHK habe den Verzicht in einer Unterredung der Parteien nach dem Schreiben der Klägerin vom 14» Februar 1955 erklärt» Diesen Vortrag brauchte das Berufungsgericht indes nicht zu beachten, Imr übrigen stellt sich das* Schreiben vom 14» Februar 1955 auch nicht als ein Mahnschreiben dar0 ■ Es steht daher der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen,,- daß die Vereinbarung "etwa Ende 1954*1’ getroffen worden war» 2.) Die Revision vermißt ferner eine Stellungnahme deß Berufungsgerichts zu dem Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Februar 1963,'der Beklagte habe sich bei den Verhandlungen über den im Verfahren 63 Q 3/61 abgeschlossenen Vergleich nicht darauf berufen, daß schon auf alle Ansprüche verzichtet worden sei. Denn das in Bezug genommene Verfahren betraf nicht den nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruch; die Parteien haben diesen Anspruch im Vergleich weder geregelt noch überhaupt erwähnt, so daß kein Anlaß zu ersehen ist, aus dem der Beklagt.e März 1931 und die Bestimmung des § 557 BGB ihre gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich des Grundstücks dahin geregelt, daß dem Beklagten das Grundstück unentgeltlich überlassen bleiben sollte. 2. Das Vorbringen des Beklagten zur Begründung seiner Vollstreckungsgegenklage, Dr» EflBD habe mit ihm vereinbart, daß er keine weiteren Zahlungen mehr leisten solle, damit die jetzige Klägerin keine Einnahmen aus dem Grundstück aufzüweisen habe und nicht zu erhöhten Steuern herangezogen werden könne (Urteil vom 18. Zu Recht rügt dagegen die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in der im März 1961 zu dem Zwecke der Räumung eingeleiteten Zwangsvollstreckung eine die Beendigung des ueihverhältnisses herbeiführende Rückforderung liegen kann. Die Bekundung der ^hefiau des Beklag-^^en und die ganzen Unistände des Balles sind daraufhin zu würdigen, ob die Gruridstücksleihe für eine bestimmte Dauer gelten sollte oder ob sie jederzeit widerrufbar war« Von dieser Prüfung hängt es ab,* ob die Einleitung der Zwangsvollstreckung die Verpflichtung des Beklagten zur sofortigen Rückgabe des Grundstücks und bei seiner Weigerung die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung äuslöste. Sollte aber eine solche Zahlungsverpflichtung, die nach Ansicht der Revision auf den Betrag der ursprünglich vereinbarten Miete zu bemessen ist, entstanden sän, so bedarf es weiterhin'der Untersuchung, ob und gegebenenfalls in welcher Beziehung diese Verpflichtung duröh den Vergleich der Parteien vom 2. Es ist nach alledem nicht auszuschließen, daß der Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 100 DM monatlich vom Beginne der Zwangsvollstreckung ab schuldet. Es muß daher unterstellt werden, daß den Beklagten eine Zahlungsverpflichtung für die Zeit von März bis 15. Das Berufungsgericht wird dabei weiter zu berücksichtigen haben,.daß der Beklagte sich im Vergleich zur Räumung am 31* August 1961 verpflichtet hat.
2136 043 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZE 157/63 URTEIL Verkündet am 18o Oktober 1965 Mückenhausen Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der GrflHHB~6esellschaft Markt mit be- schränkter Haltung i.L., vertreten durch den Geschäfts-führer Dr. Jur«, .-lax FflHP in Kjj^straße als Liquidator, - Prozeßbevollmächtige,: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof, und Pr» - gegen den Kaufmann Herbert Hans Ml in Bi - Prozeßbevollmächtiger: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Pr. “ -V 2 - Der VIII.,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Lorschei, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. April 1963 wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage wegen eines 65.0 DM nebst 4# Zinsen seit dem 22. Dezember 1961 übersteigenden Betrages abgewiesen ist. Im übrigen, und zwar auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, wird das angefochtene Urteil aufgehoben» Die Klägerin trägt 9/10 der bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vermietete am 7. Mai 1946 der Firma RflB~ deren Inhaber der-Beklagte war, in einem schriftlichen als Pachtvertrag bezeichneten Vertrage das Grundstück BflIP-Am ■, als Lagerplatz für einen Obst- und Gemüsegroßhandel sowie zur Unterstellung von Kraftfahrzeugen zu einem vorläufigen Mietzins von 100 RM„ Am 28. März 1951 erwirkte die Klägerin ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg gegen den Beklagten, in dem dieser zur .Räumung des Grundstücks am 31- Mai 1951 und zur Zahlung rückständigen Mietzinses von 1.000 verurteilt wurde. In der Folgezeit zahlte der Beklagte auf den rückständigen Mietzins 450 DM und trat außerdem verschiedene Forderungen an die Klägerin ab, die diese einzog, Weitere Zahlungen leistete der Beklagte nicht. Er blieb weiter auf dem Grundstück, Erst im März 1961 leitete die Klägerin die Vollstreckung zu dem Zwecke der Räumung des Grundstücks ein. Die danach vom Beklagten erhobene Vo11streckungsgegenklage wurde durch Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg-vom'18, Apfil 1961 abgewiesen. Am 21 - April 1961 beantragte 'die Klägerin, dem Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, von dem streitigen Grundstück Gebäude und Bäume zu entfernen oder sonstigen Schaden anzurichten, ln diesem Verfahren schlossen die Parteien vor dem Landgericht Berlin folgenden Vergleich: "Der Antragsgegner räumt das von ihm innegehaltene Grundstück B^pp-ChmHHIHK» IflB V? und gibt es spätestens am 31. August 1961 an die An-tragstss hierin heraus» • • ‘ - . i Die Antragstel'lerin verzichtet auf ihre Rechte aus dem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28* März 1951 (43 C 1409/50£, jedoch nur hinsichtlich des Räumungsanspruchs (Ziffer 1 des Urteils),,,,., Der Antragsgegner hat bei seinem Auszug denjenigen leil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, planiert zu hinterlasseno ii Der Beklagte behauptet, das Grundstück rechtzeitig geräumt zu ‘haben. Nach der Darstellung der Klägerin ist die Räumung indes erst am 15. September 1961 erfolgt. Mit der Klage verlangte die Klägerin Zahlung einer Miet- 4 entschädigung von 5.650 LM für die Zeit vom 1« Januar 1957 bis 15. September 1961 nebst Zinsen. Sie forderte ferner die Zahlung von 600 IM, weil der Beklagte seiner Verpflichtung zur Planierung des Grundstücks nach1 seinem Auszüge-nicht nachgekommen sei, und die Erstattung von 32,70 IM mit der Begründung, daß sie die letzte Wassergeldrechnurig und eiiie Hech-nung über die Erneuerung eines Absperrventils für den Beklagten bezahlt habe. Insgesamt hat sie zuletzt einen Betrag von 6o282,70 IM nebst Zinsen verlangt» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Klägerin in Höhe eines Betrages von 632,70 IM als unzulässig verworfen und sie im'übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Entscheidungsgründe: * * ‘ o Soweit die Klägerin Zahlung von 600 IM für die Planier- V arbeiten und von 32,7.0 IM für Wassergeld verlangt, hat das Berufungsgericht die Berufung deshalb für unzulässig gehalten, weil diese beiden Ansprüche in der Berufungsbegründung überhaupt nicht erwähnt v/erden, sondern eine Begründung der Berufung hierfür.sich erst in dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist 5eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 21. Februar 1963 findet. las Berufungsgericht sieht daher hinsichtlich dieser Ansprüche die Form des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht als gewahrt an. lie Revision bekämpft diese Entscheidung des Berufungsgerichts vergeblich. Ihrer Ansicht, ebenso wie eine bisher für einen von mehreren Ansprüchen nicht eingelegte Berufung nachträglich durch Berufungser-v/eiterung in das Berufungsver- - 5 ~ fahren eingeführt werden könne, müsse es zulässig sein, einen mit der Berufung bereits geltend gemachten, aber unzulässiger-v/eise nicht begründeten Anspruch, im Wege der Erweiterung wieder in das Berufungsverfahren einzuführen, und insoweit die Berufung dann ers; zu begründen, ist nicht zu folgen. Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum ist zwar die Erweiterung der Berufung ohne Fristbegrenzung nach den 268 Nr. 2, 523 ZPO zulässig (BGHZ 17, 305, 308; Baumbach/Lauter-bach ZPO, 27- Aufl., § 519 Anm. 2 B). Die Revision berücksichtigt aber nicht, daß nach ebenfalls unbestrittener Meinung die Berufungserweiterung prozessual nur in dem Rahmen als zulässig anerkannt wird, in dem die .Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ordnungsmäßig begründet wurde (BGHZ 22, 272,^278; Rosenberg, Lehrbuch des.Zivilprozeßrechts, 9» Aufl., § 136 II, 2; Stein/jonas/Schönke, ZPO, 18. Auf!., §519 Anm. IV, 1). Es entspricht auch der in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein vertretenen Ansicht, daß sich die Rechtsmittelbegründung, bei einer Mehrheit von Ansprüchen auf jeden der im angefochtenen Urteil behandelten Ansprüche erstrecken muß, hinsichtlich dessen eine Abänderung des Urteils verlangt wird (BGHZ 22, 272, 278; Stein/Jonas/SchÖnke aaO'Anm. III). Werden die Berufungsgründe für. einen oder*, wie hier sogar, für / . mehrere der geltend gemachten Ansprüche innerhalb der Begrün-dungsfrist nicht angegeben, so ist die Berufung insoweit unzulässig (vgl. Rosenberg aaO, § 136 II, 2a)i Hier hat die Klägerin in der Begrühdungsschrift keine Berufungsgründe hinsichtlich der beiden vorerörterten Ansprüche angegeben. Insoweit fehlt es daher an einer Begründung des Rechtsmittels innerhalb der Berufungsbegründungsfrist. Da andererseits die nach Ablauf der Begründungsfrist im Schriftsatz vom 21. Februar 1963 zur Begründung gemachten Ausführungen nicht berücksichtigt werden durften, hat das Berufungsgericht sdie Berufung in Höhe von 632,70 DM zu Recht als unzulässig verworfen. Tü- ll. Ohne diese Ansprüche, deren Beschwerdewert zusammenge-rechnet 652,70 DM beträgt, bleibt der Wert des mit der Hevi-sion noch weiterhin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Mietentschädigung in Höhe von 5-650 IM unter der he-visionssumme des § 546 Abs. T aF ZPO.Müßte also der Wert des Mietentschädigungsanspruchs allein für die Bestimmung der Revisionssumme herangezogen we.rd.en, so würde sich die Revision, die vom Berufungsgericht nicht zugelassen ist, als unzulässig erweisen.' Die Sachlage zwingt daher dazu-zu der frage Stellung zu nehmen, ob die beiden Ansprüche bei der Bestimmung des Beschwerdewertes der Revision auszuscheiden haben. Nach anerkannter Rechtsprechung müssen nämlich Revisionsanträge, die ohne jede Möglichkeit der Begründung und im Widerspruch zu der Sachund Rechtslage gestellt werden, unbeachtet bleiben. (BGH Urt. v. 20. Januar 1959 - VII 2R- 145/58 - = LM ZPO §91a Nr. 11; Baumbacb/Lauterbach,.ZPO 27« Aufl. § 546 Anm. 2). Es geht nicht an, daß der Revisionskläger durch:die Stellung von Revisionsanträgen der gekennzeichneten Art sich gewisser“ maßen die Revisionssumme erschleicht und auf diese'.Wäee eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts zu erreichen versucht. Hier erweist sich der Antrag der Revision, der Berufung der Klägerin auch insoweit stattzugeben, als sie von dem Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden ist, wie oben erörtert, als objektiv unbegründet. Andererseits läßt sich die, wenn auch nur entfernte Möglichkeit, daß die Revisionsklägerin bei Stellung der Revisionsanträge an die Möglichkeit glaubte, die Berufung sei in Höhe von 632,70 DM nebst Zinsen zu Unrecht als unzulässig verworfen worden, und nicht von der Absicht geleitet war, auf unstatthafte Weise die Revisionssumme zu erreichen, nicht mit völliger Sicherheit ausschließen. Nur in diesem falle aber dürfte die.Revision als unzulässig verworfen - 7 ~ werden» Der erkennende Senat hat deshalb die Revision als zulässig angeseheno II Io Das Berufungsgericht hat die Abweisung des auf-.Zahlung einer Mietentschädigung gemäß § 557 BGB gerichteten. Anspruchs im wesentlichen auf die Aussage der Ehefrau des Beklagten gestützt, der Geschäftsführer der Klägerin Dr. habe et- wa Ende 1954 in ihrer Gegenwart zu dem Beklagten gesagt? "Wir wollen jetzt alles so lassen wie es ist, es soll keine Pacht mehr bezahlt werden"» Diese Aussage hält es für glaubhaft, weil sich eine-Reihe von Umständen für ihre niehtigkeit heranziehen ‘ließen. So ‘sei es auffällig, daß Dr. trotz des Urteils vom 28. März 1951 aehn Jahre lang weder eine Forderung auf MietentSchädigung geltend1 gemacht, noch Anstalten getroffen’ habe, den Beklagten aüs dem Besitz des Grundstückes.; zu setzen. In rechtlicher Hinsicht würdigt es die Bekundung dahin, die Parteien hätten sich dahin geeinigt, daß das Grundstück dem Beklagten leihweise überlassen bleiben sollten Linen Leihvertrag hält es,als keinem Formzwang unterworfen, für gültig. Es gelangt zu dem Ergebnis, daß der Beklagte bis zu seinem Auszuge•keine Vergütung'für die Überlassung des Grundstücks habe zu zahlen brauchen.1. . " . > ■ - IV» • Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an, die sich jedoch als unbegründet erweisen« 1.) Sie rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Februar 1963 unbeachtet gelas sen^ der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung der Arrestsache 63 Q 11/62 die Aussage seiner Ehefrau, daß die Ver - 8 - li 'I zichtserklärung des Dr. bereits 1954 abgegeben worden sei, selbst als falsch bezeichnet und angegeben, Br. IflHK habe den Verzicht in einer Unterredung der Parteien nach dem Schreiben der Klägerin vom 14» Februar 1955 erklärt» Diesen Vortrag brauchte das Berufungsgericht indes nicht zu beachten, . weil die Klägerin für diese Behauptung, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30. März 1963 ersichtlich bestritten hatte, wie der Gesamtinhalt dieses Schriftsatzes ergibt, kei-nen Beweis angetreten hat. Imr übrigen stellt sich das* Schreiben vom 14» Februar 1955 auch nicht als ein Mahnschreiben dar0 ■ Es steht daher der Annahme des Berufungsgerichts nicht entgegen,,- daß die Vereinbarung "etwa Ende 1954*1’ getroffen worden war» 2.) Die Revision vermißt ferner eine Stellungnahme deß Berufungsgerichts zu dem Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 21. Februar 1963,'der Beklagte habe sich bei den Verhandlungen über den im Verfahren 63 Q 3/61 abgeschlossenen Vergleich nicht darauf berufen, daß schon auf alle Ansprüche verzichtet worden sei. Indes fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Be« rufungsgerieht dieses Vorbringen übersehen haben könnte«, Diese Behauptung dürfte es ohne Rechtsfehler als unerheblich ansehen. Denn das in Bezug genommene Verfahren betraf nicht den nunmehr geltend gemachten Zahlungsanspruch; die Parteien haben diesen Anspruch im Vergleich weder geregelt noch überhaupt erwähnt, so daß kein Anlaß zu ersehen ist, aus dem der Beklagt.e sich in jenem Verfahren auf die streitige Vereinbarung hätte berufen sollen. V. In ßachlichrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, daß die vom Berufungsgericht festgestellte Abrede, wäre sie tatsächlich getroffen worden, schon wegen Verstoßes gegen die gu- ten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig gewesen wäre« Die Abrede der Parteien ist jedoch weder gemäß § 138 BGB noch aus einem anderen Grunde unwirksam. 1. Das Berufungsgericht hat, wie bereits ausgeführt, angenommen, die Parteien hätten im Hinblick auf das Haumüngsur-teil vom 28. März 1931 und die Bestimmung des § 557 BGB ihre gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich des Grundstücks dahin geregelt, daß dem Beklagten das Grundstück unentgeltlich überlassen bleiben sollte. Wehn es in dieser Regelung einen ■Leihvertrag erblickt, so ist das angesichts der besonderen Umstände des Palles rechtlich nicht zu beanstanden«, Es ist anerkannt, daß auch Grundstücke Gegenstand eines Leihvertrages sein können (BGB RGRK 11. Äüfl., -§ 598 Anm. 1; Staudinger BGB 11«, Auflo, § 598 Anm. 2 a). Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, bedurfte die Begründung des Leihverhältnisses keiner bestimmten Porm» 2. Das Vorbringen des Beklagten zur Begründung seiner Vollstreckungsgegenklage, Dr» EflBD habe mit ihm vereinbart, daß er keine weiteren Zahlungen mehr leisten solle, damit die jetzige Klägerin keine Einnahmen aus dem Grundstück aufzüweisen habe und nicht zu erhöhten Steuern herangezogen werden könne (Urteil vom 18. April 1961'S; 3), bietet keine Grundlage für die Annahme, daß die Vereinbarung wegen Verstoßes £egen die guten Sitten gemäß § T38 BGB nichtig sei. Die Klägerin war dem Staate gegenüber nicht verpflichtet, ihre Einnahmen so zu gestalten, daß sie möglichst hoch besteuert werden konnte. Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise dann geboten, wenn die Vereinbarung dazu hätte dienen sollen, tatsächliche Einnahmen zu verschleiern, um die Erhebung von Steuern zu verhindern, die hach den geltenden Bestimmungen zu entrichten waren«, Ein solcher Sachverhalt'ist indes nicht gegeben» A 10 v VI o Zu Recht rügt dagegen die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in der im März 1961 zu dem Zwecke der Räumung eingeleiteten Zwangsvollstreckung eine die Beendigung des ueihverhältnisses herbeiführende Rückforderung liegen kann. Biesen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht prüfen müssen. In dieser Beziehung bedarf es einer Auslegung der •'getroffenen‘Vereinbarung. Die Bekundung der ^hefiau des Beklag-^^en und die ganzen Unistände des Balles sind daraufhin zu würdigen, ob die Gruridstücksleihe für eine bestimmte Dauer gelten sollte oder ob sie jederzeit widerrufbar war« Von dieser Prüfung hängt es ab,* ob die Einleitung der Zwangsvollstreckung die Verpflichtung des Beklagten zur sofortigen Rückgabe des Grundstücks und bei seiner Weigerung die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung äuslöste. Sollte aber eine solche Zahlungsverpflichtung, die nach Ansicht der Revision auf den Betrag der ursprünglich vereinbarten Miete zu bemessen ist, entstanden sän, so bedarf es weiterhin'der Untersuchung, ob und gegebenenfalls in welcher Beziehung diese Verpflichtung duröh den Vergleich der Parteien vom 2. Juni 1961 beeinflußt worden ist« Es ist nach alledem nicht auszuschließen, daß der Beklagte eine Entschädigung in Höhe von 100 DM monatlich vom Beginne der Zwangsvollstreckung ab schuldet. Die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen, ist der Senat nicht in der Lage. Es muß daher unterstellt werden, daß den Beklagten eine Zahlungsverpflichtung für die Zeit von März bis 15. September 1961 in Hohe von 100 DM je voller Monat und von 50 DM für den halben M„nat September, also in einer Gesamthöhe von 650 DM trifft. Soweit die Klage in dieser Höhe und wegen der hierzu gehörenden Zinsen abgewiesen ist, muß deshalb das Berufungsurteil aulgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zu geben,-die erforderliche Nachprüfung vorzunehmen 0 Das Berufungsgericht wird dabei weiter zu berücksichtigen haben,.daß der Beklagte sich im Vergleich zur Räumung am 31* August 1961 verpflichtet hat. Es wird daher festzusffellen haben, ob die bestrittene Behauptung der Klägerin, er sei erst am 15. September 1961 ausgezogen, zutrifft. Bejahendenfalls hätr te der Beklagte mindestens für die Zeit, um die er den Räumungstermin überschritten hat, eine-Entschädigung zu zahlen, auch wenn sie für die vorangehende Zeit nicht geschuldet sein sollte. 'VII.' Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts war aufzuheben. Soweit., sich jedoch die Revision als unbegründet erweist, konnte über die Kosten des Rechtsstreits bereits, wie geschehen, entschieden werden. Iai übrigen war die Entscheidung dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie von der Endentscheidung abhängig ist o Dr. Gelhaar 1 Artl ' Br. Dorschei Dr. Messnerr* - Mormann