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BGH · VIII ZR 156/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 156/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses einigten sich die Parteien in den Jahren 1980 und 1982 darauf, daß der Klägerin für bestimmte von der Beklagten vertriebene Salze, darunter Bad Reichenhaller Jodsalz, eine Provision zustehe. Im Februar 1989 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe den Vertrieb von Bad Reichenhaller Jodsalz mit Ablauf des Jahres 1988 eingestellt. August 1992 antragsgemäß verurteilt, nach ihrer Wahl der Klägerin oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden zu gewähren, soweit dies für die Jahre 1982 bis 1989 zur Erstellung eines Buchauszuges und zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Abrechnungen erforderlich ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der Wert ihrer Beschwer 1.200 DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zu dem 28. 1. Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur - wie hier - Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (S 511 a Abs. 1 ZPO) oder der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht dagegen nach dem - vom Berufungsgericht hier auf 80.000 DM veranschlagten (BU 2 unten) - Wert des Auskunftsanspruchs (st.Rspr. Dabei bleibt das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht (Großer Senat für Zivilsachen aaO unter II.3). Denn die Beklagte hat auch mit ihrem Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht dargetan, daß ihre von dem landgerichtlichen Teilurteil ausgehende Beschwer mit mehr als 1.200 DM zu bewerten wäre. b) Die Beklagte hat ferner nicht dargetan, daß und aus welchen Gründen ihr durch die Gewährung der Bucheinsicht ein nennenswerter, die Berufungssumme oder gar den von ihr angegebenen Betrag von ca. Duldung verurteilt ist, erübrigen sich auch die von der Beklagten mit einem Kostenaufwand von 1.500 DM angesetzten EDV-Dienstleistungen für das Erstellen von Listen, EDV-Aus-drucken und anderen Informationen im Hause der Beklagten.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertTeilurteilAblaufZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 156/93
URTEIL
Verkündet am:
8. Mürz 1995 Mayer
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Horst	KG,	vertreten	durch	die
 Gesellschafterin Ursula
 ersönlich haftende Straße 12, Kl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
GmbH, vertreten durch die Geschäfts-und Ekkehard	Saline,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1995 durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Paulusch, Groß, Dr. Hübsch und Ball
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1993 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 20. August 1992 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin war für die Beklagte und deren Rechtsvorgänger als Handelsvertreterin für Jod- und Badesalze tätig. Nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses einigten sich die Parteien in den Jahren 1980 und 1982 darauf, daß der Klägerin für bestimmte von der Beklagten vertriebene Salze, darunter Bad Reichenhaller Jodsalz, eine Provision zustehe. Im Februar 1989 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe den Vertrieb von Bad Reichenhaller Jodsalz mit Ablauf des Jahres 1988 eingestellt. Die Klägerin begehrt restliche Provision. Sie hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Gewährung von Bucheinsicht und auf Zahlung der sich danach ergebenden Provisionsdifferenz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 20. August 1992 antragsgemäß verurteilt, nach ihrer Wahl der Klägerin oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden zu gewähren, soweit dies für die Jahre 1982 bis 1989 zur Erstellung eines Buchauszuges und zur Feststellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Abrechnungen erforderlich ist. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
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Entscheidungsgründe;
Die Revision hat Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, da der Wert ihrer Beschwer 1.200 DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in der bis zu dem 28. Februar 1993 geltenden Fassung).
1.	Im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, zur Rechnungslegung, zur - wie hier - Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder dergleichen bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (S 511 a Abs. 1 ZPO) oder der Beschwer (§ 546 Abs. 1 ZPO) nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten, nicht dagegen nach dem - vom Berufungsgericht hier auf 80.000 DM veranschlagten (BU 2 unten) - Wert des Auskunftsanspruchs (st.Rspr. des Bundesgerichtshofs, zuletzt Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 = NJW 1995, 664 unter II 2 m.w.Nachw.). Dabei bleibt das Interesse des Beklagten an der Vermeidung einer ihm nachteiligen Kostenentscheidung außer Betracht (Großer Senat für Zivilsachen aaO unter II.3). Diesen Ausgangspunkt ziehen auch die Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel.
2.	Dem Berufungsurteil ist zu den hiernach maßgeblichen Bewertungsfaktoren nichts zu entnehmen. Ob die Beklagte hierzu in der Revisionsinstanz mit neuem Tatsachenvortrag gehört werden kann (vgl. dazu einerseits MünchKomm-Walchshö-
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fer, ZPO, § 561 Rdnr. 26, andererseits Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auf1., § 561 Rdnr. 15, je m.w.Nachw.), bedarf keiner Vertiefung. Denn die Beklagte hat auch mit ihrem Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht dargetan, daß ihre von dem landgerichtlichen Teilurteil ausgehende Beschwer mit mehr als 1.200 DM zu bewerten wäre.
a)	Ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung der aus den Geschäftsbüchern der Beklagten ersichtlichen Kalkulationsgrundlagen, welches die Revisionserwiderung ins Feld führt, ist schon deswegen nicht anzuerkennen, weil der Beklagten nach der erstinstanzlichen Verurteilung die Möglichkeit offensteht, die Einsicht auf einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen zu beschränken und dadurch zu verhindern, daß der Geheimhaltung bedürftige Daten und Fakten nach außen dringen.
b)	Die Beklagte hat ferner nicht dargetan, daß und aus welchen Gründen ihr durch die Gewährung der Bucheinsicht ein nennenswerter, die Berufungssumme oder gar den von ihr angegebenen Betrag von ca. 14.800 bis 16.500 DM erreichender Kostenaufwand entstehen soll. Der Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen auch seitens der Beklagten bedarf es hierzu weder aus Gründen der "Waffengleichheit" noch aufgrund anderer nachvollziehbarer Überlegungen. Dasselbe gilt für die von der Beklagten mit einem Selbstkostenbetrag von 4.800 DM angesetzte Anwesenheit eines qualifizierten Mitarbeiters für die Dauer von 60 Stunden. Da die Beklagte lediglich zur Gewährung der Einsicht in Geschäftsbücher und sonstige den Vertrieb bestimmter Salze betreffende Unterlagen, im wesentlichen also zu einer bloßen
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Duldung verurteilt ist, erübrigen sich auch die von der Beklagten mit einem Kostenaufwand von 1.500 DM angesetzten EDV-Dienstleistungen für das Erstellen von Listen, EDV-Aus-drucken und anderen Informationen im Hause der Beklagten.
3. Die Berufung der Beklagten ist daher unzulässig. Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen, mithin auch dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Revisionsrüge - wie hier - erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (Ablauf 17. Januar 1994, SA 11) erhoben wird (Schriftsatz vom 11. April 1994, SA 43 f; BGHZ 102, 37, 38; BGH, Beschluß vom 4. Juni 1992 - IX ZB 10/92 = NJW-RR 1992, 1338 unter II 2, je m.w.Nachw.) .
Wolf
 Dr. Hübsch
 Dr. Paulusch
 Ball
Groß