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BGH · VIII ZR 156/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 156/68

mündlich und dann schriftlich mit, die Noppen der zweiten Lieferung ließen sich im Gegegensatz zur ersten Lieferung nur teilweise einfärben; eine Analyse habe ergeben, daß das gelieferte Garn eine Fremdfaserbeimischung von Polyacrylfasern enthalte. ■brief an die Beklagte weiter» Yon der Birma XlUB, die das beanstandete Garn Anfang September 1964 zur Verfügung gestellt hatte, nahm die Klägerin in der Folgezeit 2 850 kg zurück» Auf Grund einer von ihr veranlaßten Untersuchung des Noppenmaterials aus der zweiten Lieferung bestätigte die Textilprüfungsanstalt Mönchengladbach-Rheydt, daß das Material nur zu 71,2 aus Diolen (Polyesterfasern) und zu 28,8 $ aus einem anderen Kunstfaserstoff - Polyacrylnitrilfasern - bestehe. Die Beklagten bestreiten, daß etwaige Färbschwierigkeiten bei dem von der Klägerin hergestellten Garn auf eine Freradfaserbeimischung bei den gelieferten Noppen zurückzuführen seien. Hilfsweise stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf, daß die Klägerin die Mängel nicht rechtzeitig gemäß § 377 HGB gerügt habe und die Lieferung damit als genehmigt anzusehen sei. Schluß - v/orauf die Revision in erster Linie ab-stellt - diejenigen Schadenersatzansprüche nicht erfassen konnte, die die Klägerin gerade - wie hier -aus dem Pehlen der ihr vertragsgemäß zugesicherten Eigenschaften herleitete (BGHZ 50, 200, 207; vgl, auch das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des BGH vom 9. Denn jedenfalls hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, etwaige Schadenersatzansprüche dadurch verloren, daß sie die Fremdfaserbeimischung des Roppenmaterials nicht unverzüglich nach Ablieferung gerügt hat. Es kann hier auf sich beruhen, ob es sich bei der Fremdfaserbeimi-schung - wovon ersichtlich das Berufungsgericht mit seiner ausschließlichen Bezugnahme auf § 377 HOB als selbstverständlich ausgeht - lediglich um einen Sachmangel im Sinne des § 459 BUB gehandelt hat, oder ob die Beklagte - wie die Revision meint - eine andere als die bedungene Ware (§ 378 HUB) geliefert hat. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung an das Vor -liegen einer groben Artabweichung im Sinne dieser Vorschrift strenge Anforderungen gestellt« Nur wenn die Verschiedenheit zväschen bestellter und gelieferter Ware nach ihrer Beschaffenheit so erheblich ist, daß nach vernünftiger Beurteilung der Sachlage ein Kaufmann mit der Ware auch nur den Versuch einer Erfüllung nicht machen würde, andererseits ein Behalten dieser Ware von dem Käufer als Vertragserfüllung schlechthin nicht erwartet v/erden kann, entfällt die Verpflichtung zur Erhebung einer Mängelrüge (vgl, Senatsurteile vom 24» Oktober I960 - VIII ZR .191/59 = IM HGB § 378 Nr» 1 und vom 8.März 1967 - VIII ZR 4/65 = IM BGB § 276 (K) Nr. 3 = BGH Warn 1967, 125)= Denn nur in derart eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen auch später ein ernsthafter Streit über die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware angesichts der Offensichtlichkeit der Abweichung nicht entstehen Rann, fehlt es an einem sachlichen Bedürfnis für eine Mängelrüge, deren Erhebung gerade derartige später aufkommende Streitigkeiten nach Möglichkeit verhindern soll. Kaufes nach Probe hat lediglich zu£ Folge, daß gemäß § 494 BGB die Eigenschaften der Probelieferung für die Hauptlieferung als zugesichert gelten« Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB) unterliegt aber bei einem beiderseitigen Handelskauf wie jeder Mangel der Verpflichtung zur Erhebung der Mängelrüge, - gleichgültig ob die Eigenschaft ausdrücklich zagesichert ist oder, wie beim Kauf nach Probe, als zugesichert gilt (Würdinger in RGRK z.HGB Vorbem. 3° Das Berufungsgericht hat nicht verkannt,daß die von der Klägerin geltend gemachte Fremdfaserbeimischung nicht offen zutage lag und demgemäß bei einer nur äußerlichen Prüfung, wie sie die Klägerin vorgenoramen hat, nicht erkennbar v/ar. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war es jedoch der Klägerin zuzu demuten, die Reinheit der Noppen alsbald nach der Ablieferung und vor der Weiterverarbeitung durch eine -sogenannte Neocarrainprobe zu überprüfen. Durch eine derartige Probe können, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Forschungsinstituts Hohenstein (Prüfabteilung für Textilwaren) ohne Rechtsirrtum feststellt, die Faserstoffarten Polyester (Diolen) und Polyacrylnitril sowie eine etwaige Vermischung beider Faserstoffe unschwer dadurch festge-stcllt v/erden, daß das Fasermaterial in eine im Handel erhältliche Neocarminlösung eingelegt, diese kurz aufgekocht und die auftretende Färbung mit einer dem Lösungsmaterial beigefügten Farbskala verglichen wird. Eine derartige, nur ganz geringfügige Kosten verursachende Untersuchung war nach Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin hier um so mehr zuzu demuten.als der Anteil der Koppen an dem Garn nur 5 % betrug und daher mit der Verarbeitung ein unverhältnismäßig hoher Hangelfolgeschaden drohte. 58 f), 'deiche Anforderungen an eine derartige Untersuchungspflicht zu stellen sind, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Käufer die Durchführung einer chemischen Analyse verlangt werden kann, läßt sich nicht allgemein gültig festlegen. f HGB) in erster Linie den Belangen des Verkäufers dienen« Er soll, was zugleich dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Rechtsgeschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor bewahrt werden, sich noch längere Zeit nach der Ablieferung etv/aigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen» Dabei kann sein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen sorgfältigen Untersuchung durch den ' Käufer dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muß und nur der Käufer das Ausmaß dieser drohenden Schäden übersehen kann« Dafür gibt gerade der vorliegende Rail ein eindringliches Beispiel» Andererseits hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13» Novem-ver 1956 (VIII ZR 16/56 = IM BGB § 459 Abs» 1 Kr.3) Bas Berufungsgericht hat diese für die Auslegung des § 377 Abs» 1 HUB maßgeblichen Grundsätze nicht verkannt» Es hat in sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere auf den hohen Mangelfolgeschaden abgestellt und dabei auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß die streitigen Noppen - v/ie der Klägerin bekannt war - neu hergestellt werden mußten, die Klägerin also schon aus diesem Grunde nicht ohne v/eiteres darauf vertrauen konnte, daß die neue Lieferung hinsichtlich der Reinheit der Probelieferung entsprechen würde» Wenn bei dieser Sachläges das Berufungsgericht die Durchführung einer kaum Kosten verursachenden, nicht zeitraubenden und ganz einfach auch von Laien zu handhabenden Neocarminpro-be für die Klägerin noch als zu demutbar bezeichnet, so handelt es sich dabei um eine tatrichterliche Würdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist» * Die Revision verkennt jedoch, daß das Berufungsgericht hier ausdrücklich auf die besondere Lage des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles abgestellt hat und - wie dargelegt - auch ab stellen durfte.V/enh es daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. b) Aus den vorgenannten Erwägungen kann die Revision sich auch nicht auf Äußerungen in der Rechtsprechung zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 377 Abs. 1 HGB chemische Analysen durchzuführen sind, berufen. September 1968 (VIII ZR 108/66 = YJM 1968, 1249) befaßt sich lediglich mit der hier nicht interessierenden Frage, oh und in welchem Umfang ein Zwischenhändler zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen verpflichtet ist, die an den Ver- 1081) einen Käufer von Per-lonstrürapfen nicht für verpflichtet gehalten hat, durch Vornahme einer chemischen Untersuchung festzu-stellon, ob Perlon- oder Nylonstrümpfe geliefert waren, handelt es sich schon deswegen um einen anderen Sachverhalt, weil in dem damals entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte für einen drohenden besonders hohen Mangelfolgeschaden ersichtlich waren, andererseits aber auch die tatrichterlichen Feststellungen nichts dafür ergaben, daß die Unterschiede - wie hier -durch eine besonders einfache und kaum Kosten verursachende Probe festzustellen waren. Verarbeitung, sondern erst nach Herstellung eines Gewebes habe gefärbt werden können, verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht von der Klägerin keine Probefärbung , sondern lediglich eine Analyse verlangt hat, bei der die untersuchten Faserarten je nach ihrer chemischen Zusammensetzung eine unterschiedliche Färbung annehmen. 5. Lag somit nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ein offener Mangel im Sinne des § 577 Abs. 1 HGB vor, so vrar die erst mehr als drei Monate nach der Ablieferung erhobene Mängelrüge verspätet.

Zitierte Normen: § 377 HGB § 494 BGB § 377 HGB
GarnKäuferNoppeUntersuchungBerufungsgerichtLieferungKlägerinHGBRevision

Volltext der Entscheidung

bQ
Wachse hlagev/erlc; ja BGHZ	%	nein
HGB § 377
Zur Präge, welche Anforderungen an die Untersuchungs-pflicht des Käufers zu stellen sind (hier; Vornahme einer Weocarminprobe beim Kauf von Üextil-Fasern)»
BGH, Urt. v. 14. Oktober 1970 - VIII ZR 156/68 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
niI-23-i56Z§§	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14. Oktober 1970 Klott, Justi2hauptsekretar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma R	und	S	____
KG j persönlich haftender Gesellschafter
I
Klägerin und Revisionsklägerfn,
- Prozeßhevollmächtigto:
gegen
2.
durch den Beklagten Ziif. 2,
Co. in vertreten
 Rudolf
Beklagte und Revisionsbeklagtej
*t ■
ProzeßbeVollmachtigter:
Rechtsanvralt
 
Der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofa hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr = Messner, Braxmaicr und Dr» Hiddemann
 für Recht orkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandosgerichts Stuttgart vom 10. Juni 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/ies en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin betreibt eine Spinnerei und Färberei; die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, stellt u.a. Hoppen her. Im März 1964 bezog die Klägerin von der Beklagten aus dem Los 9534	25	kg Diolen-Hoppen zu dem
 Preise von 15,25 DM ;Je kg» Sie verv/andte diese Hoppen bei der Herstellung eines von der Firma RBHB "bestellten Diolcn-Leinen-Uoppen-Garnes; dabei betrug der Anteil der' Hoppen an diesem Garn etwa 5 Da die Firma R^U^bald darauf weiteres Garn in Auf-ti’ag gegeben hatte, bestellte die Klägerin am 30. April 1964 erneut fernschriftlich bei der Beklagten "165 kg Diolen-Hoppen Type 9534 wie gehabt". Die Beklagte bestätigte ebenfalls durch Fernschreiben um-
gehend - der Bestellung entsprechend - den Verkauf und sandte der Klägerin noch am gleichen Tag eine Verkaufshestätigung über 165 kg aus dem.Los 9534 zu, Die Verkaufsbestätigungen für beide Lieferungen enthielten auf der Vorderseite den aufgedruckten Vermerk, daß bei Reklamationen.nur Zurverfügungstellung erfolgen, nicht aber Ersatzlieferung oder Schadenersatz beansprucht werden könne. Außerdem waren der zweiten Verkaufsbestätigung die Lieferungsbedingungen des Wollhandels beigefügt; nach deren, Ziffer 3 sind die in § 377 Abs. 1 HGB vorgeschriebenen Untersuchungen und Mängelanzeigen nur dann als unverzüglich anzusehen, wenn die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Ablieferung durch eingeschriebenen Brief abgesandt wird.
Die Beklagte lieferte die Noppen am 19. Mai 1964 an die Klägerin aus. Diese untersuchte sie lediglich äußerlich, verarbeitete sie anschließend in derselben Zusammensetzung wie bei der ersten Lieferung zu dem von der Firma RHBB bestellten Garn und übersandte ihr dieses in mehreren Teillieferungen in der Zeit vom 8» Juni bis 21, August 1964. Ende August 1964 teilte die Firma	der	Klägerin	zunächst	fern-
mündlich und dann schriftlich mit, die Noppen der zweiten Lieferung ließen sich im Gegegensatz zur ersten Lieferung nur teilweise einfärben; eine Analyse habe ergeben, daß das gelieferte Garn eine Fremdfaserbeimischung von Polyacrylfasern enthalte. Die Klägerin gab diese Beanstandung am 28, August 1964 telefonisch und am 4, September 1964 durch Einschreib©-
■brief an die Beklagte weiter» Yon der Birma XlUB, die das beanstandete Garn Anfang September 1964 zur Verfügung gestellt hatte, nahm die Klägerin in der Folgezeit 2 850 kg zurück» Auf Grund einer von ihr veranlaßten Untersuchung des Noppenmaterials aus der zweiten Lieferung bestätigte die Textilprüfungsanstalt Mönchengladbach-Rheydt, daß das Material nur zu 71,2 aus Diolen (Polyesterfasern) und zu 28,8 $ aus einem anderen Kunstfaserstoff - Polyacrylnitrilfasern - bestehe.
Mit der Behauptung, sie habe das der Firma Rflft W gelieferte Garn, weil wegen der Fremdfaserbeimischung für eine gleichmäßige Färbung ungeeignet, Zurücknahmen müssen, verlangt die Klägerin von den Beklagten Ersatz des ihr entstandenen Schadens - den von der Firma RflHR ursprünglich geschuldeten Kaufpreis zuzüglich Verpackungskosten - in Höhe von 49 797 DM nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe des Garnes. Die Beklagten bestreiten, daß etwaige Färbschwierigkeiten bei dem von der Klägerin hergestellten Garn auf eine Freradfaserbeimischung bei den gelieferten Noppen zurückzuführen seien. Jedenfalls aber seien etwaige Schadenersatzansprüche der Klägerin rechtswirksam abbedungen. Überdies habe die Klägerin es pflichtwidrig unterlassen, vor der Verarbeitung die Noppen durch eine Neocarminprobe auf ihre Reinheit zu untersuchen. Da die Klägerin somit nicht rechtzeitig nach Ablieferung untersucht und gerügt habe, gelte die gelieferte Ware als genehmigt. „
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht läßt offen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden auf einen von den Beklagten zu vertretenden Umstand zurückzuführen ist. Jedenfalls seien etwaige Schadenersatzansprüche der Klägerin durch die Klausel auf der Verkaufsbestäti-gung rechtswirksam abbedungen. Hilfsweise stützt das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf, daß die Klägerin die Mängel nicht rechtzeitig gemäß § 377 HGB gerügt habe und die Lieferung damit als genehmigt anzusehen sei.
Die Angriffe der Revision gegen dieses Urteil erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in der Lage war, durch eine formularmäßige Geschäftsbedingung die Gewährleistungsansprüche der Klägerin rechts-wirksam auf ein Rückgaberecht zu beschränken, das mit der von beiden Parteien als selbstverständlich vorausgesetzten Weiterverarbeitung der Noppen für die Klägerin wertlos wurde. Es bedarf hier auch kei-■ ner Entscheidung, ob der formularmäßige Haftungsaus-
Schluß - v/orauf die Revision in erster Linie ab-stellt - diejenigen Schadenersatzansprüche nicht erfassen konnte, die die Klägerin gerade - wie hier -aus dem Pehlen der ihr vertragsgemäß zugesicherten Eigenschaften herleitete (BGHZ 50, 200, 207; vgl, auch das zur Aufnahme in die Amtliche Sammlung bestimmte Urteil des BGH vom 9. Juli 1970 - VII ZH 70/68 = WM 1970, 1108, 1110). Denn jedenfalls hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, etwaige Schadenersatzansprüche dadurch verloren, daß sie die Fremdfaserbeimischung des Roppenmaterials nicht unverzüglich nach Ablieferung gerügt hat.
1, Zu Unrecht meint die Revision, eine Rügepflicht habe schon deswegen nicht bestanden, weil die Beklagte angesichts des hohen Anteils an Polyacrylfasern nicht etwa lediglich ein als mangelhaft anzusehendes Diolen-Hbppenmaterial, sondern ein ’• aliud” im Sinne des § 378 HOB geliefert habe. Es kann hier auf sich beruhen, ob es sich bei der Fremdfaserbeimi-schung - wovon ersichtlich das Berufungsgericht mit seiner ausschließlichen Bezugnahme auf § 377 HOB als selbstverständlich ausgeht - lediglich um einen Sachmangel im Sinne des § 459 BUB gehandelt hat, oder ob die Beklagte - wie die Revision meint - eine andere als die bedungene Ware (§ 378 HUB) geliefert hat. Denn auch wenn man der letzteren Ansicht folgt, so wich doch jedenfalls die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich ^b, daß die Beklagte die Genehmigung der Klägerin als aus-
geschlossen betrachten mußte und die Klägerin aus diesem Grunde von der Obliegenheit einer unverzüglichen Mängelrüge befreit war (§ 378 2« Halbs» HGB).
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung an das Vor -liegen einer groben Artabweichung im Sinne dieser Vorschrift strenge Anforderungen gestellt« Nur wenn die Verschiedenheit zväschen bestellter und gelieferter Ware nach ihrer Beschaffenheit so erheblich ist, daß nach vernünftiger Beurteilung der Sachlage ein Kaufmann mit der Ware auch nur den Versuch einer Erfüllung nicht machen würde, andererseits ein Behalten dieser Ware von dem Käufer als Vertragserfüllung schlechthin nicht erwartet v/erden kann, entfällt die Verpflichtung zur Erhebung einer Mängelrüge (vgl, Senatsurteile vom 24» Oktober I960 - VIII ZR .191/59 = IM HGB § 378 Nr» 1 und vom 8.März 1967 - VIII ZR 4/65 = IM BGB § 276 (K) Nr. 3 = BGH Warn 1967, 125)= Denn nur in derart eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen auch später ein ernsthafter Streit über die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware angesichts der Offensichtlichkeit der Abweichung nicht entstehen Rann, fehlt es an einem sachlichen Bedürfnis für eine Mängelrüge, deren Erhebung gerade derartige später aufkommende Streitigkeiten nach Möglichkeit verhindern soll. Daß aber die vorgenannten Voraussetzungen hier Vorlagen, läßt sich schon im Hinblick darauf, daß die Noppen jedenfalls zu einem ganz überwiegenden Anteil aus Diolen
(Polyesterfasern) bestanden, nicht feststellen»
«. •*
2» Auch der Umstand, daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum feststellt, die
 streitigen Noppen nach Probe gekauft hat, befreite .sJ e iri Uftt v*» der fcägepfli&tefc.- 3>er AtechliMl eines . Kaufes nach Probe hat lediglich zu£ Folge, daß gemäß § 494 BGB die Eigenschaften der Probelieferung für die Hauptlieferung als zugesichert gelten« Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB) unterliegt aber bei einem beiderseitigen Handelskauf wie jeder Mangel der Verpflichtung zur Erhebung der Mängelrüge, - gleichgültig ob die Eigenschaft ausdrücklich zagesichert ist oder, wie beim Kauf nach Probe, als zugesichert gilt (Würdinger in RGRK z.HGB Vorbem. vor § 375 Anm. 55 d),
3° Das Berufungsgericht hat nicht verkannt,daß die von der Klägerin geltend gemachte Fremdfaserbeimischung nicht offen zutage lag und demgemäß bei einer nur äußerlichen Prüfung, wie sie die Klägerin vorgenoramen hat, nicht erkennbar v/ar. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war es jedoch der Klägerin zuzu demuten, die Reinheit der Noppen alsbald nach der Ablieferung und vor der Weiterverarbeitung durch eine -sogenannte Neocarrainprobe zu überprüfen. Durch eine derartige Probe können, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Gutachten des Forschungsinstituts Hohenstein (Prüfabteilung für Textilwaren) ohne Rechtsirrtum feststellt, die Faserstoffarten Polyester (Diolen) und Polyacrylnitril sowie eine etwaige Vermischung beider Faserstoffe unschwer dadurch festge-stcllt v/erden, daß das Fasermaterial in eine im Handel erhältliche Neocarminlösung eingelegt, diese kurz aufgekocht und die auftretende Färbung mit einer dem
 Lösungsmaterial beigefügten Farbskala verglichen wird. Eine derartige, nur ganz geringfügige Kosten verursachende Untersuchung war nach Ansicht des Berufungsgerichts der Klägerin hier um so mehr zuzu demuten.als der Anteil der Koppen an dem Garn nur 5 % betrug und daher mit der Verarbeitung ein unverhältnismäßig hoher Hangelfolgeschaden drohte.
Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sieht in der Fremdfaserbeimischung einen sogenannten offenen Mangel im Sinne des § 377 Abs. 1, 2 HGB. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn der Mangel entweder bei der Ablieferung offen zutage tritt oder aber bei einer sachgemäß durchgeführten Untersuchung, soweit diese nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich war, alsbald nach der Ablieferung hätte festgestellt werden können (vgl. Brüggeraann in RGRK z, HGB § 377 Anm. 30; Schlegelberger, HGB § 377 Anm,
58 f), 'deiche Anforderungen an eine derartige Untersuchungspflicht zu stellen sind, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Käufer die Durchführung einer chemischen Analyse verlangt werden kann, läßt sich nicht allgemein gültig festlegen. Es ist vielmehr darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konktreten Einselfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche zugemutet werden können. Dabei sind nicht die persönlichen Verhältnisse des Käufers und seine Anschauungen maßgebend; vielmehr kommt
 es auf die objektive Sachlage und die allgemeine Verkehrsanschauung, wie sie sich hinsichtlich eines Betriebes vergleichbarer Art gebildet hat, an (vgl, Brüggemann aaO. § 377 Anm» 13; Schlegelberger aaO § 377 Arm., 65)= Zutreffend weist das Berufungsge- . rieht darauf hin, daß die Vorschriften über die Mängelrüge (§§ 377. f HGB) in erster Linie den Belangen des Verkäufers dienen« Er soll, was zugleich dem allgemeinen Interesse an einer raschen Abwicklung der Rechtsgeschäfte im Handelsverkehr entspricht, nach Möglichkeit davor bewahrt werden, sich noch längere Zeit nach der Ablieferung etv/aigen, dann nur schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen» Dabei kann sein schutzwürdiges Interesse an einer alsbaldigen sorgfältigen Untersuchung durch den ' Käufer dann besonders groß sein, wenn er bei bestimmungsgemäßer Weiterverarbeitung der Kaufsache zu wertvollen Objekten mit hohen Mangelfolgeschäden rechnen muß und nur der Käufer das Ausmaß dieser drohenden Schäden übersehen kann« Dafür gibt gerade der vorliegende Rail ein eindringliches Beispiel» Andererseits hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 13» Novem-ver 1956 (VIII ZR 16/56 = IM BGB § 459 Abs» 1 Kr.3) darauf hingewiesen, daß im Rahmen einer sachgemäßen Interessenabwägung zwischen Käufer und Verkäufer die Anforderungen an die Untersuchungspflicht nicht überspannt v/erden dürfen» Kosten und Zeitaufwand für die Untersuchung, das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für ihre Durchführung und die Notwendigkeit, besondere technische Vorkehrungen für sie zu treffen oder die Untersuchung durch Dritte vornehmen
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su lassen, können für die Beurteilung, ob eine Untersuchung in einem Betrieb v/ie dem des Käufers tunlich ist, bedeutsam sein»
Bas Berufungsgericht hat diese für die Auslegung des § 377 Abs» 1 HUB maßgeblichen Grundsätze nicht verkannt» Es hat in sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere auf den hohen Mangelfolgeschaden abgestellt und dabei auch nicht unberücksichtigt gelassen, daß die streitigen Noppen - v/ie der Klägerin bekannt war - neu hergestellt werden mußten, die Klägerin also schon aus diesem Grunde nicht ohne v/eiteres darauf vertrauen konnte, daß die neue Lieferung hinsichtlich der Reinheit der Probelieferung entsprechen würde» Wenn bei dieser Sachläges das Berufungsgericht die Durchführung einer kaum Kosten verursachenden, nicht zeitraubenden und ganz einfach auch von Laien zu handhabenden Neocarminpro-be für die Klägerin noch als zu demutbar bezeichnet, so handelt es sich dabei um eine tatrichterliche Würdigung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist»	*
a) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe durch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens der Behauptung der Klägerin nachgehen müssen, die Durchführung einer Neocar-minprobe sei in derartigen Pallen - insbesondere bei einer Bestellung nach Probe - nicht üblich. § 377 Abs.1 HGB stellt nicht darauf ab^ ob 'eine Untersuchung üblich, sondern ob sie im ordnungsgemäßen Ge-
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schäftsgang tunlich ist. Dabei wird allerdings das Bestehen eines etv/aigen Handelsbrauchs zur-meist einen Maßstab dafür abgeben, welche Untersu-chungshandlungen dem Käufer im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu demutbar - und damit tunlich -sind (RGZ 96, 175? 176; Brüggemann aaO § 377 Anm.13). Die Revision verkennt jedoch, daß das Berufungsgericht hier ausdrücklich auf die besondere Lage des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles abgestellt hat und - wie dargelegt - auch ab stellen durfte.V/enh es daher von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 21.Dezember I960 - VIII ZR 9/60 insoweit in LM BGB § 477 Nr, 4 und 1IJV7 1961, 730 nicht ah ge druckt; auch RG SeuffArch Bd. 44 Nr. 124). Daß im übrigen gerade auch der Klägerin die Anwendungsmöglichkeiten und die Handhabung der Neocarminprobe sowie ihre Geeignetheit in Fällen der vorliegenden Art bekannt waren, ist unstreitig.
b) Aus den vorgenannten Erwägungen kann die Revision sich auch nicht auf Äußerungen in der Rechtsprechung zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 377 Abs. 1 HGB chemische Analysen durchzuführen sind, berufen. Das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 25. September 1968 (VIII ZR 108/66 = YJM 1968, 1249) befaßt sich lediglich mit der hier nicht interessierenden Frage, oh und in welchem Umfang ein Zwischenhändler zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen verpflichtet ist, die an den Ver-
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braucher weiterveräußerte Ware zuvor auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen. Soweit der Senat im Urteil vom 17. Februar 1959 (VIII ZR 47/58 = IM HGB § 577 Nr. 6 = NJY1 1959? 1081) einen Käufer von Per-lonstrürapfen nicht für verpflichtet gehalten hat, durch Vornahme einer chemischen Untersuchung festzu-stellon, ob Perlon- oder Nylonstrümpfe geliefert waren, handelt es sich schon deswegen um einen anderen Sachverhalt, weil in dem damals entschiedenen Fall keine Anhaltspunkte für einen drohenden besonders hohen Mangelfolgeschaden ersichtlich waren, andererseits aber auch die tatrichterlichen Feststellungen nichts dafür ergaben, daß die Unterschiede - wie hier -durch eine besonders einfache und kaum Kosten verursachende Probe festzustellen waren. Schließlich kann die Revision sich auch nicht auf den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Vereinigung des Wollhandels eJ. Bremen vom 12. April I960 (BB 1960,963) berufen, weil sich dieser Schiedsspruch nicht auf die Lieferung einer reinen Kunstfaser? sondern eines als "im Prinzip reine Volle" bezeichneten Stoffes bezog und im übrigen das Schiedsgericht entscheidend darauf abgestellt hatte, daß eine stichprobenartige chemische Untersuchung ohnehin angesichts der ungleichen Zusammensetzung eines derartigen Stoffes kein geeignetes Mittel zur Feststellung etwaiger Mängel darstellte.
4. Allerdings könnte der Klägerin das Unterlassen einer Neocarminprobe nur dann zu dem Nachteil gereichen, wenn die sachgemäße’'Durchführung einer derarti-
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gen Untersuchung mit Sicherheit zur Feststellung einer etwaigen Fremdfaserheimischung geführt hätte (vgl, Schlegelberger aaO § 377 Anm. 58 f). Das aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß das "Garn” nicht vor der Weiter- . Verarbeitung, sondern erst nach Herstellung eines Gewebes habe gefärbt werden können, verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht von der Klägerin keine Probefärbung , sondern lediglich eine Analyse verlangt hat, bei der die untersuchten Faserarten je nach ihrer chemischen Zusammensetzung eine unterschiedliche Färbung annehmen.
5. Lag somit nach den rechtlich nicht angreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts ein offener Mangel im Sinne des § 577 Abs. 1 HGB vor, so vrar die erst mehr als drei Monate nach der Ablieferung erhobene Mängelrüge verspätet. Damit gilt die Lieferung vom 19. Mai 1964 nach jeder Richtung als vertragsgemäß, so daß die Klägerin aus einem etwaigen Mangel der Ware keine Rechte mehr herleiten kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1959 - VIII ZR 14/58 - LM HGB § 577 Nr. 5).
Die Revision muß daher ~ mit der Kostenfolge §97 ZPO - zurückgewiesen werden«
Br« Haidinger	Dr« Gelhaar Dr«	Messner
 Braxmaier
Dr« Hiddemann