Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1967 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundeorichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mornann für Recht erkannt: Durch Vertrag vom 29o Oktober 1955 veräußerte der ursprüngliche Beklagte von einem Stammkapital von 120 000 DM Geschäftsanteile im Nennbeträge von 60 000 DM und 36 000 DM an der SchlBHHIB Druckerei und Verlagsanstalt mit beschränkter Haftung (nachfolgend: SDV) in SchflHHBan die Klägerin, eine GmbH. Durch Rechtsanwaltschreiben vom 27« Januar 1964 focht der Beklagte die Vereinbarungen vom 29« Oktober 1955 und die Übertragung der Geschäftsanteile an die Klägerin wegen arglistiger Täuschung über ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften der Vertragspartner an« Unter Bezugnahme auf diese Anfechtung übertrug UjflP als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der UDV handelnd durch notariellen Vertrag vom 5o Februar 1964 mit Genehmigung der gleichzeitig abgehaltenen Gesellschafterversammlung der SDV sämtliche Geschäftsanteile der UDV an der SDV wieder auf den Beklagten, der sich zur Zahlung von 50 000 DH an die UDV verpflichtete« Für den Fall, daß die Unwirksamkeit der Anfechtung rechtskräftig festgestellt werden sollte, war bei dieser Vereinbarung vorge- sehen, daß die Abtretung wieder rückgängig zu machen isto Dabei ist vereinbart, daß in der Abtretung keine Anerkennung einer Rechtswirksamkeit der Anfechtung liege» Als Dr«, BrfBHHP hiervon erfuhr , beantragte er im Namen der UDV beim Landgericht Ellwangen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die zur Sicherung der Interessen der UDV dem Beklagten jede Verfügung über die ihm übertragenen Geschäftsanteile und die Ausübung der aus ihnen folgenden Gesellschaftsrechte verboten werden sollte» Das Verfahren endete am 20» April 1964 mit einem Prozeßvergleich, in dem der Beklagte eine dem erstrebten Verbot entsprechende Verpflichtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm ausgesprochene Anfechtung einging und der Bestellung des Notars Dr» Da^HIP als Sequester zur Ausübung der aus den GmbH-Anteilen fließenden Gesellschaftsrechte zustimmte o Bereits am 30» April 1964 schloß jedoch die UDV in Abänderung des Vertrages vom 5» Februar 1964 mit dem Beklagten einen notariell beurkundeten Vertrag, der die vorbehaltslose Abtretung der Geschäftsanteile der UDV von 60 000, 18 000 und 18 000 DM an der SDV zu dem Gegenstand hatte, wogegen der Beklagte sich verpflichtete, hierfür 240 000 DM an die UDV, die bei dieser Vereinbarung nur durch N^^ vertreten war, zu zahlen» Hierdurch sollte auch ein etwaiger Rechtsstreit wegen der von dem Beklagten ausgesprochenen Anfechtung der Vereinbarung vom 29o Oktober 1955 erledigt werden«. Der Beklagte berief sich demgegenüber darauf«, daß das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung durch die zwischen ihm und der UDV am 30«, April 1964 getroffenen Vereinbarungen entfallen sei, und bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin für den Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteileo Die Klägerin stützte sich auf eine ihr von der UDV erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung der Geschäftsanteile» Sie bestritt auch den Anfechtungsgrund und die Rechtzeitigkeit der Anfechtung» Das Landgericht entsprach dem Feststellungsantrag und dem Antrag auf Rückübertragung an die Klägerin» Das Oberlandesgericht hat die von Landgericht getroffene Feststellung bestätigt, dagegen den Beklagten verurteilt, die zur Zeit in seiner Hand befindlichen Geschäftsanteile an der Schweinfurter Druckerei und Verlagsanstalt GmbH von nominell 60 000 DM, 18 000 DM und 18 000 DM (insgesamt 96 000 DM) mit allen Rechten und Pflichten rückwirkend auf den 10» November 1955» die Gewinnbezugsrechte erst seit Io Januar 1956, an die Unterfränkische Druckerei-und Verlagsanstalt in Schfl|HH9 - gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr» Hermann BrfHHM» abzutreten o 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, daß die mit der Klage erstrebte Feststellung über die behauptete Unwirksamkeit der Anfechtung des Vertrages vom 29» Oktober 19559 die vom Beklagten ausgesprochen wurde, gemäß § 256 ZPO durch richterliche Entscheidung alsbald getroffen werde* Dieses Interesse soll nach Ansicht der Revision deshalb nicht bestehen, v/eil die Unterfränkische Druckerei- und Verlagsanstalt KG (UDV) die Geschäftsanteile durch den Vertrag vom 30o April 1964 an den ursprünglichen Beklagten verkauft und übertragen habe» Zu diesem Gesichtspunkt batte der Beklagte bereits im ersten Rechtszuge durch Schriftsatz vom 24« Juni 1964 vortragen lassen, der Vertrag hindere ihn, sich auf die durch diesen Vertrag vergleichsweise erledigte Anfechtung noch zu berufen0 Der Vertrag habe aber auch jedes rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung hinfällig gemacht« Demgegenüber hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, aus der von ihr erstrebten Feststellung ergäben sich gewichtige Rechtsfolgen im Verhältnis zu dem Beklagten aber auch im Verhältnis zu der UDV« Außerdem sei die erstrebte Feststellung auch deshalb von Bedeutung, v/eil der Vertrag vom 30o April 1964 nichtig sei« Denn mit diesem Vertrag habe der Mitgeschäftsführer gegen den erklärten Willen des Hitgesellschafters Br* die in die UDV ein- gebrachten Geschäftsanteile, die praktisch deren gesamtes Vermögen ausmachten, an den Beklagten u.U0 veräußert, die gegen die guten Sitten verstießen, jedenfalls aber den Beklagten die Möglichkeit nähmen, sich auf die Wirksamkeit des Vertrages vom 30«, April 1964 zu berufen«, Auch im Berufungsverfahren machte dann der Eeklagte weiter geltend, daß seine Anfechtungserklärung die Hechtsposition der Klägerin deshalb nicht mehr berühren könne, weil die Anteile, auf die sich die Anfechtungserklärung bezog, durch die Vereinbarung vom 30«, April 1964 auf ihn übergegangen seien«, Dieser Angriff scheitert jedoch daran, daß die Einwendungen des Beklagten gegen das rechtliche Interesse der Klägerin nicht schlüssig sindo Der Beklagte ging nämlich bei seinen schriftsätzlichen Erklärungen in den Vorinstanzen davon aus, daß er durch den Vertrag vom 30«, April 1964 die Anteile rechtsv/irksan erworben habe und deshalb sein Interesse entfallen sei, gegen die Klägerin Ansprüche aus der Anfechtung herzulei-ten« Auch wenn dabei zugunsten des Beklagten berücksichtigt wird, daß er nach seiner Behauptung durch den Vertrag gehindert war, noch Ansprüche aus der Anfechtung herzuleiten, so blieb doch offen, welche Rechte ihn dann zustiinden, wenn er sich auf die Wirksamkeit des Vertrages von 30o April 1964 nicht berufen kann» Der Beklagte hat weder ausdrücklich, noch dem seinem schriftsätzlichen Vortrag zu entnehmenden Sinn nach zu dem Ausdruck gebracht, daß er aus der Anfechtungserklärung unter keinen Umständen mehr Rechte gegen die Klägerin herleiten werde. Deshalb blieb diese Frage für die Klägerin mindestens solange ungeklärt, wie nicht rechtskräftig festgestellt ist, daß der Beklagte die Geschäftsanteile kraft Vereinbarung vom 30«, April 1964 rechtswirksam erworben hat und sie behalten durfte0 Infolgedessen ist schon aus diesem Grunde das rechtliche Interesse an der mit der Klage begehrten Feststellung zu bejahen, Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auch deshalb ein rechtliches Interesse an der gegen die Anfechtung gerichteten Feststellung hat, weil der Vertrag vom 30, April 1964 auch im Hinblick auf die Anfechtung geschlossen v/urde und die Klägerin ein eigenes Interesse daran hat, die Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 30, April 1964 geltend zu machen, 2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums nicht als gerechtfertigt anzusehen sei. Nach alledem habe der Beklagte schon in objektiver Hinsicht nicht nachgewiesen, daß er über die v/irtschaftliehe leistungsfähigkeit der Klägerin bei Abschluß des Vertrages getäuscht worden seiQ Hätte er sich aber falsche Vorstellungen darüber gemacht, wie der Klägerin das zur Erreichung der von ihr verfolgten Ziele erforderliche Kapital zukomme, so hätte er sich insoweit in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, nicht aber in einem Irrtum über Eigenschaften in der Person des Vertragspartners, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen könnteo Demnach komme es nicht darauf an, ob die Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung binnen Jahresfrist (§ 124 BGB) oder hinsichtlich des behaupteten Irrtums unverzüglich im Sinne von § 121 BGB abgegeben worden sei« Mit dieser Rüge bezieht sich die Revision darauf, daß Dr. nach dem Vortrag des Beklagten aaO auf entsprechende Fragen Sinn aufzufassenden Erklärungen Dr. Br nicht er von sich aus weitere Fragen an Dr. Br stel- versichert habe, die Klägerin verfüge über ein Kapital von 500 000 DM, hinter ihr stünden bekannte Industrielle» Hierbei habe Dr» BrUHP sogar großspurig mit den Kamen namhafter Persönlichkeiten der Großindustrie operiert und dem Beklagten Grüße des Herrn Dr» KflBP überbrachto Wie sich später herausgestellt habe, hätten diese Personen von den Verkaufsverhandlungen in Schwein-furt überhaupt keine Ahnung gehabt«. Das Berufungsgericht brauchte schon deshalb nicht diese Zeugen zu vernehmen» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im ersten Rechts-zuge überhaupt unter Beweis gestellt hatte, Dr» Er®-■■I habe ihm wider besseres Wissen ohne einen en£- Das Landgericht hatte dem in erster Linie gestellten Antrag auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an die UDV nicht entsprochen, sondern den Beklagten verurteilt, "die genannten Geschäftsanteile auf die Klägerin zu übertragen”. 1o Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an die UDV, auf den sich die Klägerin auch im Berufungsverfahren bezogen hat, als zulässig angesehen hat» Die Klägerin hatte an der Geltendmachung dieses Anspruchs schon deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse, weil sie Kommanditist in der UDV ist und durch den Vertrag vom 30» April 1964 die drei Geschäftsanteile der UDV entzogen wurden» Sie kann sich unter diesen Umständen mit Hecht darauf stützen, daß sie von der UDV ermächtigt worden sei, deren Ansprüche auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an diese Gesellschaft im eigenen Hanen geltend zu machen» Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die UDV der Klägerin rechtswirksam auch den Anspruch auf R-'ckübertragung der Geschäftsanteile übertragen hat. 2» Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, daß der Beklagte aus dem Vertrag vom 30» April 1964 keine Rechte her leiten könne» Zwar war NflP damals noch alleinvertretungaberechtigter Gesellschafter der UDV» Die von Dr» Br^|0 im April 1964 herbeigeführte Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach nur er zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollte, kann dem Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegenhalten werden, v/eil sie noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei» Daß der Beklagte die Änderung in der Vertretung der UDV gekannt habe, ‘werde von der Klägerin nicht behauptet» Bei der Vereinbarung vom 30» April 1964 handelt es sich nach Ansicht des Berufungsgerichts um ein Rechtsgeschäft, das über den gewöhnlichen Betrieb des Kandels-gewerbes der UDV hinausging» Deshalb habe NflP zu seinem Abschluß die Zustimmung aller Gesellschafter benötigt» Darauf kann sich aber nach ständiger Rechtsprechung ein Dritter dann nicht berufen, wenn er mit einem zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigten Geschäftsführer in arglistiger Weise zusammengewirkt hat, um in Kenntnis der internen Beschränkungen der Vertretungs-raacht, diese zu dem Nachteil der Gesellschaft auszunutzen. Dabei genügt nach der Rechtsprechung schon ein Maß an Verschulden, das bei Würdigung der gesamten Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründet, wenn sich der Vertragsgogner auf die formell bestehende Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters beruft. Dem Gesamtverhalten der Beteiligten entnimmt das Berufungsgericht, daß ein Mißbrauch der Vertretungsmacht des N0 vorlag, den die UDV nicht gegen sich gelten zu lassen braucht. April 1964, wie das Berufungsgericht übersehen habe, für den Beklagten doch eine entscheidende Veränderung ergeben, die der Anlaß zu den Vereinbarungen vom 30. Aus dem Urteil habe er ersehen, daß nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nies berechtigt sei, für die UDV zu handeln, auch wenn Dr. Br^HÜ^P nicht einverstanden war. In diesen Verhandlungen habe mit Nachdruck die Interessen der UDV vertreten und "den Beklagten genötigt, sich schließlich auf eine Zahlung von 240 000 DM unter Verzicht auf die erheblichen Entnahmen in fast zehnjähriger Geschäftsführung einzulassen". Der Beklagte sei, so macht die Revision geltend, der Überzeugung gewesen, daß mit diesem Vergleich nicht nur seinen Interessen, sondern mindestens in gleichem Maße auch den Interessen der UDV Genüge geschehen sei. Die Vorwerfbarkeit der Handlungsweise des Beklagten im Zusammenwirken mit Hpp entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der Beklagte sich nunmehr zur Zahlung eines Kaufpreises von 240 000 DM für die Geschäftsanteile verpflichtete.
BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES VIIi ZR_156/65 URTEIL Verkündet am 13o Dezember 1967 Klett, Justizhauptsckreter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Erben des am 1966 verstorbenen Br. Karl 1) der V/itv/e Anna HUB geh. MilP^P^ in Bad M( Nef^Hip^Pßtraße 2) der Frau Gerda itraße V9 geb. H^P in Sei 3) der Ehefrau Margot Johanna Hupp^ geh. KafliM, PP GeflM He^B Boulevard Nr. P, in 5?( - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionokläger, Rechtsanv/alt gegen die Gesellschaft für V/irtschaftspolitische Beratung mit beschränkter Haftung in Stpp^ppvertreten durch den Hot-geschäftsführer Rechtsanv/alt in Schwl - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbclclagte, Rechtsanv/alt Br Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Dezember 1967 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundeorichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mornann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29o Juni 1965 wird auf Kosten der Revisionskläger zurückgewiesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Durch Vertrag vom 29o Oktober 1955 veräußerte der ursprüngliche Beklagte von einem Stammkapital von 120 000 DM Geschäftsanteile im Nennbeträge von 60 000 DM und 36 000 DM an der SchlBHHIB Druckerei und Verlagsanstalt mit beschränkter Haftung (nachfolgend: SDV) in SchflHHBan die Klägerin, eine GmbH. Der Kaufpreis betrug 60 000 DM zuzüglich einer an den Beklagten zu zahlenden Leibrente in Höhe von monatlich 1 600 DM. Nach der Veräußerung der Geschäftsanteile an die Klägerin überließ der Beklagte die Hälfte des ihm verbliebenen Geschäftsanteils seiner Tochter Gerda. Die Klägerin war am 6. Juli 1955 durch den Dipl. Volkswirt Dr. Hermann BrfHIB und den Redakteur Bruno mit einem Stammkapital von 20 000 DM gegründet und am 5* August 1955 in das Handelsregister des Amtsgerichts St|^|HP eingetragen worden. - 3 ~ Je 18 000 DM der an sie übertragenen Anteile an der SDV überließ die Klägerin ihren Gesellschaftern Dr. I3r^^^-und Nflp zu eigenen Recht. Den Anteil von 60 000 DM an der SDV brachte sie 1957 als Kommanditeinlage in die Unterfränkische Druckerei und Verlagsanstalt, Kommanditgesellschaft (UDV) ein, während Dr« und llf^ als persönlich haftende Gesellschafter dieser Gesellschaft ihre Anteile von je 18 000 DM als Einlage ebenfalls an die UDV übertrugen« Der Mitgesellschafter der Klägerin Rfl) war Geschäftsführer der SDV und neben Dr« auch zur alleinigen Vertretung der UDV berechtigt« Im Jahre 1963 kam es zu Streitigkeiten zwischen Dr« Br^BÜ^ und ITflH, in deren Verlauf beide versuchten, sich gegenseitig die Befugnis zur Vertretung der UDV zu entziehen« Durch Rechtsanwaltschreiben vom 27« Januar 1964 focht der Beklagte die Vereinbarungen vom 29« Oktober 1955 und die Übertragung der Geschäftsanteile an die Klägerin wegen arglistiger Täuschung über ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie wegen Irrtums über persönliche Eigenschaften der Vertragspartner an« Unter Bezugnahme auf diese Anfechtung übertrug UjflP als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der UDV handelnd durch notariellen Vertrag vom 5o Februar 1964 mit Genehmigung der gleichzeitig abgehaltenen Gesellschafterversammlung der SDV sämtliche Geschäftsanteile der UDV an der SDV wieder auf den Beklagten, der sich zur Zahlung von 50 000 DH an die UDV verpflichtete« Für den Fall, daß die Unwirksamkeit der Anfechtung rechtskräftig festgestellt werden sollte, war bei dieser Vereinbarung vorge- sehen, daß die Abtretung wieder rückgängig zu machen isto Dabei ist vereinbart, daß in der Abtretung keine Anerkennung einer Rechtswirksamkeit der Anfechtung liege» Als Dr«, BrfBHHP hiervon erfuhr , beantragte er im Namen der UDV beim Landgericht Ellwangen den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die zur Sicherung der Interessen der UDV dem Beklagten jede Verfügung über die ihm übertragenen Geschäftsanteile und die Ausübung der aus ihnen folgenden Gesellschaftsrechte verboten werden sollte» Das Verfahren endete am 20» April 1964 mit einem Prozeßvergleich, in dem der Beklagte eine dem erstrebten Verbot entsprechende Verpflichtung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm ausgesprochene Anfechtung einging und der Bestellung des Notars Dr» Da^HIP als Sequester zur Ausübung der aus den GmbH-Anteilen fließenden Gesellschaftsrechte zustimmte o Bereits am 30» April 1964 schloß jedoch die UDV in Abänderung des Vertrages vom 5» Februar 1964 mit dem Beklagten einen notariell beurkundeten Vertrag, der die vorbehaltslose Abtretung der Geschäftsanteile der UDV von 60 000, 18 000 und 18 000 DM an der SDV zu dem Gegenstand hatte, wogegen der Beklagte sich verpflichtete, hierfür 240 000 DM an die UDV, die bei dieser Vereinbarung nur durch N^^ vertreten war, zu zahlen» Hierdurch sollte auch ein etwaiger Rechtsstreit wegen der von dem Beklagten ausgesprochenen Anfechtung der Vereinbarung vom 29o Oktober 1955 erledigt werden«. Mit der im Mai 1964 erhobenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, daß die vom Beklagten ausgesprochene Anfechtung unwirksam ist, und ferner die Verurteilung des Beklagten, die genannten Geschäfts- anteile an die Unterfränkische Druckerei und Verlagsanstalt KG, hilfsweise an die Klägerin selbst, zurückzuübertragen o Der Beklagte berief sich demgegenüber darauf«, daß das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung durch die zwischen ihm und der UDV am 30«, April 1964 getroffenen Vereinbarungen entfallen sei, und bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin für den Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteileo Die Klägerin stützte sich auf eine ihr von der UDV erteilte Ermächtigung zur Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung der Geschäftsanteile» Sie bestritt auch den Anfechtungsgrund und die Rechtzeitigkeit der Anfechtung» Das Landgericht entsprach dem Feststellungsantrag und dem Antrag auf Rückübertragung an die Klägerin» Das Oberlandesgericht hat die von Landgericht getroffene Feststellung bestätigt, dagegen den Beklagten verurteilt, die zur Zeit in seiner Hand befindlichen Geschäftsanteile an der Schweinfurter Druckerei und Verlagsanstalt GmbH von nominell 60 000 DM, 18 000 DM und 18 000 DM (insgesamt 96 000 DM) mit allen Rechten und Pflichten rückwirkend auf den 10» November 1955» die Gewinnbezugsrechte erst seit Io Januar 1956, an die Unterfränkische Druckerei-und Verlagsanstalt in Schfl|HH9 - gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr» Hermann BrfHHM» abzutreten o Nach Einlegung der Revision ist der Beklagte, der weiterhin die Abweisung der Klage erstrebte, verstorben; seine Erben setzen den Rechtsstreit fort» Sie beantragen,die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisenc Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe s Io Zum Feststellungsanspruch« 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin ein rechtliches Interesse daran, daß die mit der Klage erstrebte Feststellung über die behauptete Unwirksamkeit der Anfechtung des Vertrages vom 29» Oktober 19559 die vom Beklagten ausgesprochen wurde, gemäß § 256 ZPO durch richterliche Entscheidung alsbald getroffen werde* Dieses Interesse soll nach Ansicht der Revision deshalb nicht bestehen, v/eil die Unterfränkische Druckerei- und Verlagsanstalt KG (UDV) die Geschäftsanteile durch den Vertrag vom 30o April 1964 an den ursprünglichen Beklagten verkauft und übertragen habe» Zu diesem Gesichtspunkt batte der Beklagte bereits im ersten Rechtszuge durch Schriftsatz vom 24« Juni 1964 vortragen lassen, der Vertrag hindere ihn, sich auf die durch diesen Vertrag vergleichsweise erledigte Anfechtung noch zu berufen0 Der Vertrag habe aber auch jedes rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung hinfällig gemacht« Demgegenüber hat die Klägerin den Standpunkt vertreten, aus der von ihr erstrebten Feststellung ergäben sich gewichtige Rechtsfolgen im Verhältnis zu dem Beklagten aber auch im Verhältnis zu der UDV« Außerdem sei die erstrebte Feststellung auch deshalb von Bedeutung, v/eil der Vertrag vom 30o April 1964 nichtig sei« Denn mit diesem Vertrag habe der Mitgeschäftsführer gegen den erklärten Willen des Hitgesellschafters Br* die in die UDV ein- gebrachten Geschäftsanteile, die praktisch deren gesamtes Vermögen ausmachten, an den Beklagten u.U0 veräußert, die gegen die guten Sitten verstießen, jedenfalls aber den Beklagten die Möglichkeit nähmen, sich auf die Wirksamkeit des Vertrages vom 30«, April 1964 zu berufen«, Auch im Berufungsverfahren machte dann der Eeklagte weiter geltend, daß seine Anfechtungserklärung die Hechtsposition der Klägerin deshalb nicht mehr berühren könne, weil die Anteile, auf die sich die Anfechtungserklärung bezog, durch die Vereinbarung vom 30«, April 1964 auf ihn übergegangen seien«, Das Beststellungsinteresse sei jedenfalls deshalb entfallen, weil durch diesen Vertrag die Anfechtung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung "entkleidet“ worden sei«. Im Verlaufe des Rechtsstreits sei es zweifelsfrei geworden, daß auf sein früheres Verlangen nicht mehr zurückgegriffen werde (Ber„ Begr«, So 2, 3)» Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht sich mit diesen Bedenken gegen das Beststellungsinteresse nicht befaßt habe«. Dieser Angriff scheitert jedoch daran, daß die Einwendungen des Beklagten gegen das rechtliche Interesse der Klägerin nicht schlüssig sindo Der Beklagte ging nämlich bei seinen schriftsätzlichen Erklärungen in den Vorinstanzen davon aus, daß er durch den Vertrag vom 30«, April 1964 die Anteile rechtsv/irksan erworben habe und deshalb sein Interesse entfallen sei, gegen die Klägerin Ansprüche aus der Anfechtung herzulei-ten« Auch wenn dabei zugunsten des Beklagten berücksichtigt wird, daß er nach seiner Behauptung durch den Vertrag gehindert war, noch Ansprüche aus der Anfechtung herzuleiten, so blieb doch offen, welche Rechte ihn dann zustiinden, wenn er sich auf die Wirksamkeit des Vertrages von 30o April 1964 nicht berufen kann» Der Beklagte hat weder ausdrücklich, noch dem seinem schriftsätzlichen Vortrag zu entnehmenden Sinn nach zu dem Ausdruck gebracht, daß er aus der Anfechtungserklärung unter keinen Umständen mehr Rechte gegen die Klägerin herleiten werde. Deshalb blieb diese Frage für die Klägerin mindestens solange ungeklärt, wie nicht rechtskräftig festgestellt ist, daß der Beklagte die Geschäftsanteile kraft Vereinbarung vom 30«, April 1964 rechtswirksam erworben hat und sie behalten durfte0 Infolgedessen ist schon aus diesem Grunde das rechtliche Interesse an der mit der Klage begehrten Feststellung zu bejahen, Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin auch deshalb ein rechtliches Interesse an der gegen die Anfechtung gerichteten Feststellung hat, weil der Vertrag vom 30, April 1964 auch im Hinblick auf die Anfechtung geschlossen v/urde und die Klägerin ein eigenes Interesse daran hat, die Unverbindlichkeit der Vereinbarung vom 30, April 1964 geltend zu machen, 2. Unbegründet sind auch die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums nicht als gerechtfertigt anzusehen sei. In dem Anfechtungsschreiben vom 27* Januar 1964? das von dem Berufungsgericht gewürdigt wird, heißt es, dem Beklagten sei versichert worden, "daß die GfW (Klägerin) über namhaftes Kapital einer starken Industriegruppe verfügen würde, wobei sogar ein Betrag von einer halben Million erwähnt wurde". Um den Beklagten zu überzeugen, seien "einige bekannte Namen der Großindustrie: ,,,, und zwar die Herren Br. °. o, (richtig: ScheflHH), Papierfabrikant, genannt" worden. Im Rechtsstreit behauptete der Beklagte, Br. Brfll^H^ habe nicht nur erklärt, hinter der Klägerin stünden kapitalkräftige Industriellenkreise, sondern auch, daß die Klägerin selbst ca. über ein Kapital in Höhe von/500 000 DM verfüge und im übrigen ein aus den genannten Persönlichkeiten bestehender Aufsichtsrat vorhanden sei«, Pie Klägerin hatte., wie das Berufungsgericht feststellt, außer den aus ihren Stammkapital sich ergebenden Ansprüchen kein eigenes Vermögen und später auch nur die durch den Vertrag mit dem Beklagten erworbenen Beteiligungen«, Per nach den §§ 8, 90 10 ihres Gesellschaftsvertrages vorgesehene Beirat ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, nie gebildet worden; jedoch habe sich Pr, ScheflHi von Anfang an als dessen Vorsitzender betrachtet und habe auch sonst im Hintergrund "allerTransaktionen" (das Berufungsgericht meint hiermit ersichtlich insbesondere den Erwerb der Geschäftsanteile durch die Klägerin und deren Weitergabe) gestanden« Pie im ersten Rechtszuge durchgeführte Beweisaufnahme und weitere Umstände des vorgetragenen Sachverhalts würdigt das Berufungsgericht dann dahin, Pr. Brhabe jedenfalls nicht annehmen können, daß aus seinen allgemein gehaltenen Erklärungen über das der Klägerin durch die hinter ihr stehende Industriellengruppe zur Verfügung gestellte Kapital mehr herausgelesen werde, als daringelegen habe, insbesondere, daß die Klägerin selbst schon über Eigenkapital in einer Höhe verfügte, die ihr die Erfüllung des Vertrages mit dem Beklagten ohne jede fremde Hilfe und ohne Inanspruchnahme des aus der SPV fließenden Ertrags ermögliche« Wäre das beabsichtigt gewesen, so hätte jeder Hinweis auf eine kapitalkräftige Industriegruppe außerhalb der Klägerin sich erübrigt. Pr. BrfBHV habe davon ausgehen dürfen, daß die Erfüllung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Vertrages nach den Gepflogenheiten des von Pr. ScheflBK angeführten Industpiel-lenkreises in jedem Falle gesichert war. Infolgedessen 10 - sei Dr. Br auch nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten, der sich mit den allgeneinen Angaben ohne weiteres zufrieden gegeben habe, näher aufzuklären. Wenn den Beklagten die allgemein gehaltenen, keineswegs eindeutig in den von ihn jetzt herausgestellten genügt hätten, wenn er vor allen seine Ansprüche in besonderer Weise hätte gesichert haben wollen, so hätte len müssen. Nach alledem habe der Beklagte schon in objektiver Hinsicht nicht nachgewiesen, daß er über die v/irtschaftliehe leistungsfähigkeit der Klägerin bei Abschluß des Vertrages getäuscht worden seiQ Hätte er sich aber falsche Vorstellungen darüber gemacht, wie der Klägerin das zur Erreichung der von ihr verfolgten Ziele erforderliche Kapital zukomme, so hätte er sich insoweit in einem unbeachtlichen Motivirrtum befunden, nicht aber in einem Irrtum über Eigenschaften in der Person des Vertragspartners, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB berechtigen könnteo Demnach komme es nicht darauf an, ob die Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung binnen Jahresfrist (§ 124 BGB) oder hinsichtlich des behaupteten Irrtums unverzüglich im Sinne von § 121 BGB abgegeben worden sei« Die Revision macht geltend, die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die arglistige Täuschung verneint habe, 3eien nicht haltbar. Außerdem habe der Beklagte im Schriftsatz vom 21. September 1964 S. 10 konkrete Behauptungen über die Dr. BrflB^^^ zur last fallenden Täuschungen aufgestellt. Die dort angebotenen Beweise seien nicht erhoben worden. Mit dieser Rüge bezieht sich die Revision darauf, daß Dr. nach dem Vortrag des Beklagten aaO auf entsprechende Fragen Sinn aufzufassenden Erklärungen Dr. Br nicht er von sich aus weitere Fragen an Dr. Br stel- 11 versichert habe, die Klägerin verfüge über ein Kapital von 500 000 DM, hinter ihr stünden bekannte Industrielle» Hierbei habe Dr» BrUHP sogar großspurig mit den Kamen namhafter Persönlichkeiten der Großindustrie operiert und dem Beklagten Grüße des Herrn Dr» KflBP überbrachto Wie sich später herausgestellt habe, hätten diese Personen von den Verkaufsverhandlungen in Schwein-furt überhaupt keine Ahnung gehabt«. Zum Eev/eise für sein Vorbringen bezog sich der Beklagte aaO auf Dr» Dr» Br» SchüflHBB? Gerda HflP und Bruno Mit der Rüge, daß diese Eev/eise nicht vollständig erhoben worden seien, kann die Revision nicht durchdringen » N|0, der schon vor diesen Bev/eisangeboten in dem Rechtsstreit als Zeuge vernommen worden war, v/urde dann bei der Beweisaufnahme vom 28» September 1964 vom Landgericht ergänzend zu seinen früheren Aussagen vernommen, auch Fräulein wurde in diesem Termin als Zeugin gehört» Die Parteien haben darauf über das Ergebnis der Beweisaufnähme verhandelt, ohne daß der Beklagte die Erhebung weiterer Beweise beantragte, wie das Sitzungsprotolcoll vom 28» September 1964 ergibt und dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts zu entnehmen ist» In der Berufungsbegründung hat sich der Beklagte zu dem Beweise der behaupteten arglistigen Täuschung auf die Vernehmung des Nies und des Fräulein bezogen, dagegen nicht auf die weiteren, oben angeführten Zeugen (Dr» Dr» Ha^HHB und Dr» Schä^BHB). Das Berufungsgericht brauchte schon deshalb nicht diese Zeugen zu vernehmen» Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte im ersten Rechts-zuge überhaupt unter Beweis gestellt hatte, Dr» Er®-■■I habe ihm wider besseres Wissen ohne einen en£- 12 - sprechenden Auftrag hierzu Grüße des Dr. K^HIP ütermittelt» Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es für die Beurteilung des Sachverhalts von Eedeutung sein kann, v/enn Dr» Br. Ha^BIB und Br. Schü^HIBl von den Verkaufsverhandlungen in Schv/einfurt keine Ahnung hatten. Y/as die Revision im übrigen gegen die Beweisv;tirdigung des Berufungsgerichts vorbringt, rechtfertigt nicht die Rügen, daß es zu einen unterhaltbaren Ergebnis gelangt sei. Die Y/ürdigung des Berufungsgerichts ist möglich und enthält keinen Rechtsverstoß» Die Revision beuegt sich mit ihrem Versuch, an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts ihre eigene Würdigung des Sachverhalts zu setzen, in unzulässiger Weise auf tatsächlichen Gebiet. Die getroffene Feststellung über die Unv/irksamkeit der Anfechtung ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. II» Zum Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile , Das Landgericht hatte dem in erster Linie gestellten Antrag auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an die UDV nicht entsprochen, sondern den Beklagten verurteilt, "die genannten Geschäftsanteile auf die Klägerin zu übertragen”. Im Gegensatz hierzu ist nach Ansicht des Berufungsgerichts eine dem ursprünglichen Hauptantrag entsprechende Verurteilung gerechtfertigt. 1o Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an die UDV, auf den sich die Klägerin auch im Berufungsverfahren bezogen hat, als zulässig angesehen hat» ~ 13 - Die Klägerin hatte an der Geltendmachung dieses Anspruchs schon deshalb ein eigenes wirtschaftliches Interesse, weil sie Kommanditist in der UDV ist und durch den Vertrag vom 30» April 1964 die drei Geschäftsanteile der UDV entzogen wurden» Sie kann sich unter diesen Umständen mit Hecht darauf stützen, daß sie von der UDV ermächtigt worden sei, deren Ansprüche auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an diese Gesellschaft im eigenen Hanen geltend zu machen» Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die UDV der Klägerin rechtswirksam auch den Anspruch auf R-'ckübertragung der Geschäftsanteile übertragen hat. Aufgrund der Ermächtigung ist die Klage auf Abgabe der zur Rückabtretung an die UDV geforderten Erklärungen zulässig» 2» Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung dargelegt, daß der Beklagte aus dem Vertrag vom 30» April 1964 keine Rechte her leiten könne» Zwar war NflP damals noch alleinvertretungaberechtigter Gesellschafter der UDV» Die von Dr» Br^|0 im April 1964 herbeigeführte Änderung des Gesellschaftsvertrages, wonach nur er zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollte, kann dem Beklagten nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegenhalten werden, v/eil sie noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei» Daß der Beklagte die Änderung in der Vertretung der UDV gekannt habe, ‘werde von der Klägerin nicht behauptet» Bei der Vereinbarung vom 30» April 1964 handelt es sich nach Ansicht des Berufungsgerichts um ein Rechtsgeschäft, das über den gewöhnlichen Betrieb des Kandels-gewerbes der UDV hinausging» Deshalb habe NflP zu seinem Abschluß die Zustimmung aller Gesellschafter benötigt» Dr. BrfliHB habe einem solchen Geschäft aber sogar ausdrücklich widersprochen (§ 115 Abs. 1 HGB). Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, handelt es sich hierbei nicht um nach außen wirkende Beschränkungen in der Yertretungsbefugnis, sondern um intern zwischen den Gesellschaftern zu beachtende Verpflichtungen. Darauf kann sich aber nach ständiger Rechtsprechung ein Dritter dann nicht berufen, wenn er mit einem zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigten Geschäftsführer in arglistiger Weise zusammengewirkt hat, um in Kenntnis der internen Beschränkungen der Vertretungs-raacht, diese zu dem Nachteil der Gesellschaft auszunutzen. Dabei genügt nach der Rechtsprechung schon ein Maß an Verschulden, das bei Würdigung der gesamten Umstände einen Verstoß gegen Treu und Glauben begründet, wenn sich der Vertragsgogner auf die formell bestehende Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters beruft. Schon ein naheliegender Verdacht des Mißbrauchs einer solchen Vertretungsmacht könne u.U. den Dritten zu einer Nachfrage darüber verpflichten, ob der Gesellschafter im Einverständnis mit dem anderen Gesellschafter handelt. Dem Gesamtverhalten der Beteiligten entnimmt das Berufungsgericht, daß ein Mißbrauch der Vertretungsmacht des N0 vorlag, den die UDV nicht gegen sich gelten zu lassen braucht. In diesem Zusammenhang sieht es als besonders v/esentlich und entscheidend an, daß der Beklagte noch 10 Tage vor den Vereinbarungen vom 30. April 1964 im Zusammenhang mit dem vor dem Landgericht Ellwangen geschlossenen Prozeßvergleich ausdrücklich versichert hatte, er wolle bezüglich der damals bestehenden Rechtsverhältnisse bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm ausgesprochene Anfechtung nichts ändern. Darüber hinaus falle ins Gewicht, daß sich der Beklagte bei 15 - dem Vergleich mit der Sequestrierung der umstrittenen SDV-Anteilo einverstanden erklärt habe. In Y/iderspruch zu diesen Vereinbarungen habe er sich dann dadurch gesetzt, daß er, ohne daß eine neue Situation gegeben gewesen wäre, sich die GmbH-Anteile nunmehr ohne Einschränkung, wenn auch gegen Vereinbarung eines Entgelts von 240 000 DM abtreten ließ. Dieser Vertrag habe nur durch Bruch des Abkommens vom 20. April 1964 geschlossen werden können, an das boide Vertragspartner gebunden gewesen seien. Der Mißbrauch der Vertretungsmacht durch NflP sei auch für den Beklagten offenkundig gewesen. Demnach könne dieser sich nicht auf die formale Befugnis des N|^, die ÜDV damals noch rechtsgeschäftlich zu vertreten, berufen. Damit sei es dem Beklagten auch versagt, irgendwelche Rechte aus dem Vertrag vom 30. April 1964 herzuleiten. Bei dieser Beurteilung des Sachverhalts ist dem Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler unterlaufen. Die Revision rügt, es habe sich nach dem Abschluß des Vergleichs vom 20. April 1964, wie das Berufungsgericht übersehen habe, für den Beklagten doch eine entscheidende Veränderung ergeben, die der Anlaß zu den Vereinbarungen vom 30. April 1964 geworden sei. Der Beklagte habe nämlich behauptet und unter Beweis gestellt, daß er am 21. April 1964 Kenntnis von dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. März 1964 (2 U 152/63) erhalten habe. Aus dem Urteil habe er ersehen, daß nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nies berechtigt sei, für die UDV zu handeln, auch wenn Dr. Br^HÜ^P nicht einverstanden war. Diese von seinem Prozeßbevollinächtigtcn geteilte Meinung Uber die Rechtslage habe der Beklagtp 16 zu dem Anlaß genommen, mit Nies Verhandlungen über eine Beilegung des Streits über die Geschäftsanteile an der SJ)V aufzunehraen. In diesen Verhandlungen habe mit Nachdruck die Interessen der UDV vertreten und "den Beklagten genötigt, sich schließlich auf eine Zahlung von 240 000 DM unter Verzicht auf die erheblichen Entnahmen in fast zehnjähriger Geschäftsführung einzulassen". Der Beklagte sei, so macht die Revision geltend, der Überzeugung gewesen, daß mit diesem Vergleich nicht nur seinen Interessen, sondern mindestens in gleichem Maße auch den Interessen der UDV Genüge geschehen sei. Das Gegenteil werde von dem Berufungsgericht nicht festgestellt. Diese Rügen ergeben keinen Rechtsverstoß dos Berufungsgerichts. In dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu HK Q 4/63 LG Schweinfurt = 2 U 152/63 OLG Banberg hatte Dr. Br^^HH* erfolglos versucht, Nies die Geschäftsführung und Vertretung in der SDV zu entziehen, bis über seine Abberufung als Geschäftsführer dieser Gesellschaft rechtswirksam entschieden wird. Gegenstand dieses Verfahrens bildete auch der Vorwurf, N|0 habe die Geschäftsanteile der UDV an der SDV in notarieller Urkunde vom 5. Pebruar 1964 an den Beklagten abgetreten. Dieser Vertrag sei mit der Absicht geschlossen worden, die übrigen Gesellschafter der UDV zu schädigen. Das Oberlandesgericht hat dann in seiner Entscheidung vom 12. M&rz 1964 nicht als glaubhaft gemacht angesehen, daß die Rückübertragung der Geschäftsanteile in Schädigungsabsicht erfolgt und daher nichtig sei, vielmehr als glaubhaft gemocht angenommen, daß die Rückübertragung wirksam vorgenommen worden sei. In dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren hat sich der Beklagte allerdings auch darauf be- 17 - rufen, daß das Urteil dos Obcrlandesgeriehts Bamberg dem Nf|P nach dem 20. April 1964 zugegangen sei und dadurch nunmehr für ihn offenbar die einwandfreie Sicherheit bestanden habe, daß er die UDV als Geschäftsführer wirksam vertreten könne. Dieses Vorbringen ergibt jedoch keine Rechtfertigung für die Vereinbarungen vom 30. April 1964. Im Hinblick auf den Vergleich vom 20. April 1964 entstand für den Beklagten keine andere Sachlage, wie auch ihm ohne weiteres erkennbar war. Die Vorwerfbarkeit der Handlungsweise des Beklagten im Zusammenwirken mit Hpp entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der Beklagte sich nunmehr zur Zahlung eines Kaufpreises von 240 000 DM für die Geschäftsanteile verpflichtete. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Geschäftsanteile damals zu bewerten waren. Denn die Interessen der Gesellschafter der UDV erschöpften sich nicht in der Verwertung der genannten Geschäftsanteile zu einem angemessenen Preise. Es ging vielmehr auch darum, den gesellscbaftsrechtlicbon Einfluß auf die SDV zu behalten. Auch die sonstigen Ausführungen der Revisionsbegründung sind nicht geeignet, einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts hei der Beurteilung des in Rede stehenden Sachverhalts aufzuzeigen. III. Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfeblor erkennen, der dem Urteilsspruch des Berufungsgerichts entgegenateben könnte. j 18 Die Revision erv/eist sich daher als unbegründet. Nach § 97 ZPO haben die Revisionskläger die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar, Artl Dr. Mesger Morinann