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BGH · VIII ZR 156/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 156/61

April 1961 aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen ist; in diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionp-soweit über sie nachstehend nicht entschieden ist - an das Berufungsgericht zurUckverwiesen, Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückge-wiesen. Mai 1950 pachtete Slppp^ von der M^^BMP^GmbH einen Teil des Geländes mit "massivem Gebäude" "zu dem Zv/eck der Errichtung eines selbständigen Handelsunternehmens" (Käsegroßhandlung). Der Titel wurde dann auf die Beklagten umgeschrieben; diese zwangen Ende 1934 StBHV zur Räumung auch des Gebäudes. Es handelt sich bei diesen Ansprüchen um die Forderungen , die mir dadurch gegen den Generalpächter und damit letztlich gegen die beiden vorgenannten Schuldner entstanden sind, daß ich bezüglich der Pachtsache nicht nur Instandsetzungskosten im Sinne von Ziff.4 Februar 1959 an (den Kläger) abgetretene Forderung umfaßt alle Ansprüche, die ich wegen und im Zusammenhang mit den von mir auf dem Grundstück ... Dieser habe nämlich versprochen, ihm den Grundstücksteil mit dem Gebäude zu verkaufen, worauf sich auch Ziffer 4 des privatschriftlichen Kaufvertrages vom 15. In zweiten Rechtszuge hat der Kläger geltend gemacht (S.8 TJA), die Bauarbeiten seien bereits im Jahre 1948 begonnen worden und beim Abschluß des Unterpachtvertrages längst beendet gewesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung getrennt nach den in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 826, 547, 996, 999, 951, 822 BGB) erörtert« Zum Anspruch aus § 996 BGB führt es aus, das Landgericht habe unter Berücksichtigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts zu Hecht einen solchen Anspruch verneint, da Steg-mann rechtmäßiger Besitzer des Gebäudes gewesen sei und schon aus diesem Grunde § 996 BGB nicht Platz greife. Soweit der Kläger auf Grund seines neuen Sachvortrages Ersatz der vor Abschluß des Unterpachtvertrages gemachten Verwendungen verlange, handele es sich um eine Klagänderung, da Gegenstand der Klage im ersten Rechtszuge Arbeiten nach Abschluß des Unterpachtvertrages gewesen seien. Auch bei Zulassung der Klagänderung könne die Klage keinen Erfolg haben; denn die Behauptung des Klägers, die Arbeiten seien vor Abschluß des Unterpachtvertrages bereits ausgeführt gewesen, sei durch die überreichten Rechnungen y/iderlegt. Die Revision rügt, zu Unrecht habe das Berufungsgericht in dem neuen Sachvortrag eine Klagänderu4g/;ge-sehen; es handeleesich lediglich um einen Pall des § Februar 1959 als Gegenstand der Abtretung Ansprüche aus dem Unterpachtverhältnis bezeichnet und ausdrücklich auf den Unterpachtvertrag vom 22. Mai 1950 Bezug nimmt, bezieht die Abtretungserklärung vom 9„ Januar I960 alle Ansprüche "wegen und im Zusammenhang mit den Aufwendungen" ein und nennt als ursprünglichen Schuldner auch den früheren Eigentümer Dr. ilflp, Dem folgen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Klägers, der zu dem Ende des Rechtszuges vorwiegend (nicht auf den Unterpachtvertrag, sondern) darauf abstellt, daß er in Hinblick auf das Verkaufs versprechen Dr. WflHK und auf Grund seiner Erlaubnis gebaut habe. Das Berufungsgericht hat zu Recht aus dieser Erklärung gefolgert, daß die Beklagten nicht in eine Klagoänderung einwilligen wollten (§264 ZDO). Hier stützte der Kläger, jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, die Klage darauf, daß sei es auf Grund des Unterpacht Vertrages mit der GmbH, sei es auf Grund einer Vereinbarung mit Dr. WPIB das Gebäude auf dem gepachteten Gelände umgebaut und dafür 23 500 DM aufgewandt habe. Dieses neue tatsächliche Vorbringen konnte das Berufungsgericht nur unter den Voraussetzungen des § 529 Abs.2 ZPO zurückweisen, die es aber nicht festgestellt hat. Das Berufungsgericht hat mit der unrichtigen Beurteilung des neuen Vorbringens als Klagänderung die mit der Abtretungserklärung vom 9- Januar I960 nicht zu vereinbarende und unrichtige Ansicht verknüpft, der Kläger habe in der ersten Instanz nur Ersatz der nach dem Abschluß des Unterpachtvertrages gemachten Verwendun- im zweiten RechtsZüge gestellte Verlangen des Klägers auf Ersatz vor /dem Unterpachtvertrag gemachten Aufv/endung'eni’als Kiagänderung bezeichnet, die nicht zugeläagen werden könne, «so könnte darin die Pest- Der Grund .für eine solche Verfahrensregelung liegt darin, daß es dem Revisionsgericht untersagt ist, auf die Revision das Urteil zu Lasten des Revisionsklä-gers abzuändern, was es tun würde, wenn es eine Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung ersetzen würde. In Y/irklichkeit hat aber - und daran scheitert im Ergebnis der Revisionsangriff - das Berufungsgericht hier, trotz der insoweit mißverständlichen Entscheidungsgründe, einen Anspruch des Klägers nach § 996, pachtvertrages gebaut habe, ab, weil er dann als berechtigter Besitzer die Verwendungen gemacht habe und damit ein Ersatzanspruch nach §§ 994 ff BGB entfalle«, Unter II 3 bemerkt es einleitend, daß "auch bei Berücksichtigung des vom Kläger im zweiten Rechtszuge neu eingeführten Sachvortrages die Klage, soweit sie auf § 996 BGB^gestützt werde, keinen Brfolg habe". Bi es hat das Berufungsgericht offenbar übersehen, als es anschließend unter 3b sich mit der vermeintlichen Klagänderung befaßte; diese Ausführungen sind zwar unrichtig, aber für den Bestand des Urteils unschädlich, weil das Urteil schon vorher die Sachabweisung begründet und damit klargestellt hatte, daß die von ihm vorgenom-nende Klagabweisung eine Sachabweisung ist. sen, zu dem Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen, trägt entgegen der Meinung der Revision die Verneinung eines Anspruchs aus §§ 996, 999 Abs,2 BGB, Der erkennende Senat hat in BGHZ 27,317 ff eingehendebegründet, daß die §§ 987 ff BGB grundsätzlich nur Anwendung finden auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer, Hieran wird festgehalten. Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung BGHZ 34,122 ff den in BGHZ 27,317 ff ausgesprochenen Grundsatz, die §§ 987 ff BGB seien nur auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer anzuwendon, für die §§ 994 ff BGB dahin konkretisiert, für die Gegenansprüche des Besitzers aus §§ 994 ff BGB sei nicht entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Verwendungen berechtigter oder nichtberechtigter Besitzer gewesen sei; auch wenn er in diesem Zeitpunkt berechtigter Besitzer gewesen sei, habe er die Rechte aus §§ 994 ff BGB, falls nur spater seine Berechtigung zu dem Besitz fortgefallen und er der Herausgabeklage des Eigentümers ausgesetzt sei. Bas Berufungsgericht hat demnach zu Recht Ansprüche des Klägers aus §§ 996, 999 Abs.2 BGB verneint. Mai 1950, also eine Yfoche vor Abschluß des Pachtvertrages mit der GmbH vom 22. Januar I960 ("alle Ansprüche, die ich (St^|^) wegen und im Zusammenhang mit den von mir auf dem Grundstück ... Bie Verneinung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB gegen den Beklagten zu l~nvird aber durch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen, das Teilstück des Geländes, das St^B» am 22. Biese Feststellung - und auch die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB - hat die Revision nicht angegriffen. § 547 BGB scheidet das Berufungsgericht als Anr Spruchsgrundlage mit der Begründung aus, ein solcher Anspruch könne sich nur gegen den Verpächter die GmbH richten. Bie Revision rügt; Der Kläger habe unter Zeugenbeweis gestellt, daß die Beklagten beim Erwerb des Grundstücks in die Rechtsposition von Br. ein- Denn St^^^ habe den Besitz des Grundstücks nicht erst nach Abschluß des Pachtvertrages vom 22. Dr. WBHHP wurde Verpächter weder dadurch, daß er StfBB^das Grundstück - wie zu unterstellen ist - im Hinblick auf einen später zu schließenden Kaufvertrag zu dem Ausbau überlassen hat,' noch ohne weiteres dadurch, daß er St^Hpi, nachdem dieser und ebenso die MoBBHl^ GmbH zur Räumung verurteilt waren, das Grundstück gegen Zahlung der bisher an die GmbH entrichteten Vergütung von 150 DM noch beließ. che aus § 547 BGB gegen Br« schon deshalb nicht herleiten, weil Stegmann die Verwendungen auf das Grundstück jedenfalls nicht während der Laufzeit und auf Grund des neuen mit Br. geschlossenen Vertrages, sondern allenfalls auf Grund des Vertrages mit der GmbH vom 22. b) Aber auch wenn St^H^ nicht erst auf Grund des Unterpachtvertrages mit der sondern schon vorher auf Grund einer Vereinbarung mit Br.WJ^-gebaut haben sollte, hat er gegen die Beklagten nicht einen Anspruch aus § 547 BGB. Benn jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, daß die Beklagten beim Erwerb des Grundstücks "in die Hechtsposition Br. eingetreten sind. In seinem von der Eevision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 28, September 1959 hatte der Kläger unter Zeugenbeweis gestellt, die Beklagten "hätten nicht nur die ideellen Grundstückshälften erworben, sondern seien auch im Zusammenhang damit bezüglich aller persönlichen Verbindlichkeiten des Br. IflB, soweit sie mit dem veräußerten Grundbesitz in Zusammenhang standen, in dessen Rechtsposition eingetreten". Ein solcher Schuldübernahmevertrag zwischen Schuldner und Drittem bedarf nach § 415 BGB der Genehmigung des Gläubigers ; eine solche kann nach Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Daß dies Dr. WBBB oder die Beklagte zu 2 St^HB gegenüber getan habe, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Der Kläger kann mithin die Beklagten nicht als Rechtsnachfolger Dr. WBBB aus § 547 BGB in Anspruch nehmen. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger einen Anspruch aus § 547 BGB auch nicht gegen den Beklagten zu 1 auf Grund der Tatsache, daß dieser 1950 alleiniger Gesellschafter (und Geschäftsführer) der GmbH war. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was ausnahmsweise (BGHZ 22,226,230,231) einen Durchgriff auf den Beklagten zu 1 als damaligen Alleingesellschafter der GmbH rechtfertigen könnte. Das Berufungsurteil verneint (5.15-, 16 TJA) einen solchen Anspruch, weil ein Eigentumsverlust St®~\ bei den Bauarbeiten nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf Grund des UnterpachtVertrages erfolgt sei, ferner könne Schuldner der Verpflichtung aus § 951 BGB nur Dr. sein. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagten in dessen Rechtsposition eingetreten seien, ist aus den Gründen zu.II 3 b nicht stichhaltig. Damit entfällt jedoch nur ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1.Bezüglich der Beklagten zu 2 hatte der Kläger vorgetragen (und unter Zeugenbeweis gestellt), sie f habe ihren 1/2-Hiteigentumsanteil.unentgeltlich erworben und hafte deshalb nach § 822 BGB. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann deshalb ein Anspruch aus § 822 gegen die Beklagte zu 2 nicht verneint werden. könnte auch - womit sich das Berufungsgericht nicht audeinandergesetzt hat - des rechtfertigenden Grundes im Sinne des Bereicherungsrechts jedenfalls dann entbehren, wenn StdHfe das Grundstück von Dr„ erhalten und mit dessen Zustimmung ge- Nach dem Vortrag des Klägers hat er das Gebäude ausgebaut, weil er auf Grund der getroffenen Abreden damit rechnete, entweder es dreißig Jahre als Pächter zu nutzen oder es zu erwerben. Tatsächlich mußte er schon nach 4 1/2 Jahren das Gebäude den Beklagten zurückgeben und hat es nicht erworben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger aus diesem Gesichtspunkt Ansprüche nicht Bemnach ist die Revision des Klägers unbegründet, soweit seine Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen ist; soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen ist, war dagegen gemäß § 564 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiscn, das die Klage gegen die Beklagte zu 2 noch unter dem Gesichtspunkt des § 822 BGB zu prüfen haben wird.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 286 ZPO § 996 BGB § 286 ZPO § 347 BGB § 15 GmbHG § 951 BGB § 286 ZPO § 946 BGB § 565 ZPO
GmbHBGBGebäudeGrundBerufungsgerichtAnspruchBrKläger

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 156/61
Verkündet am 23. Januar 1963 Wüst? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2229
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Bäckermeisters Erich LüBi^straße • ,
F
in Wii
KBil
 Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen B in
1.	den Kaufmann Fritz W ei R^B^-ötraße
2.	Frau Bina B BBl in Wi
 Straße #,
Reviaionsbeklägte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe auf die mündliche Verhandlung vom 12. Bezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Haidinger und der Bundesrichter Artl, Br.Mezger, Br.Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 28. April 1961 aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen ist; in diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionp-soweit über sie nachstehend nicht entschieden ist - an das Berufungsgericht zurUckverwiesen,
 Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückge-wiesen.	.	:v
Von den Kosten der Revision trägt der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten, ferner die dem Beklagten zu 1 erwachsenen außergerichtlichen Kosten und die Hälfte seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Von Rechts wegen
 Tenor berichtigt durch Beschluß vom 6. Februar 1963»
M
 Tatbestand:
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Kauf-
manns
 Der Diplomingenieur Dr.	war Eigentümer des
 Industriegeländes WiPBHP-BiPPP^ DH|^ Straße P. Durch Vertrag vom 19. Oktober 1945 (geändert am 9. und 11. Juni 1949) verpachtete er das ganze Gelände an die MPPPP^-GmbH bis Ende 1979. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren bis Dezember 1948 Dr. wpppp un<^ der Beklagte zu 1, dann der Beklagte zu 1 allein. Am 15. Mai 1950 schloß Dr. WppBl mit Stpppp einen privatschriftlichen Kaufvertrag über einen Teil des Industriegeländes. Durch schriftlichen "Pachtvertrag" vom 22. Mai 1950 pachtete Slppp^ von der M^^BMP^GmbH einen Teil des Geländes mit "massivem Gebäude" "zu dem Zv/eck der Errichtung eines selbständigen Handelsunternehmens" (Käsegroßhandlung).
Nach Ziffer 2 des Vertrages "sollte in dem Gebäude eine iTohnung, Büros und Lager untergebracht werden". Nach Ziffer 4 "gingen die Instandsetzungskosten des Gebäudes zu Lasten des Pächters". Nach Ziffer 5 "begann der Pachtvertrag am 1‘. Juli 1950 und endete mit dem 31. Dezember 1979"» baute mit einem Kostenaufwand von angeblich 23 500 DM das Gebäude für seine Zwecke aus. Da er mit der Pacht (monatlich 150 DM für das. Gebäude und 148 DM für die unbebaute Flache) in Rückstand kam, erwirkte die Mp-PBBB*-GmbH gegen ihn am 13. November 1951 ein Räumungsurteil . S1^|^ räumte das unbebaute Gelände a verblieb jedoch weiter im Gebäude. Die Jpppppp GmbH, die ihrerseits Dr. WflBl gegenüber mit der Pachtzahlung säumig geworden war, wurde durch Urteil vom 17. Oktober 1952 zur Räumung verurteilt. Stppp» zahlte nunmehr für die Benutzung des Gebäudes monatlich 150 DM an Dr. Wflppp. Dieser veräußerte 1954 durch getrennte Verträge den ganzen
 
Geländekomplex zu je l/2 Miteigentumsanteil an den Beklagten zu 1 und die Beklagte zu 2, seine Schwester.
Die	GmbH trat ihre Hechte aus dem Räumungs-
urteil gegen St^BII^^ an Er.	der auch eine
 vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erhielt. Der Titel wurde dann auf die Beklagten umgeschrieben; diese zwangen Ende 1934 StBHV zur Räumung auch des Gebäudes.
In einer Urkunde vom 27- Februar 1959 trat St^-• seine Ansprüche an den Kläger ab. Die Urkunde lautet auszugsweise:
"Hierdurch trete ich ... meine Ansprüche aus dem auf Grund des Unterpachtvertrags vom 22. Mai 1950 begründeten Pachtverhältnis gegen (den Beklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) (an	ab.
Es handelt sich bei diesen Ansprüchen um die Forderungen , die mir dadurch gegen den Generalpächter und damit letztlich gegen die beiden vorgenannten Schuldner entstanden sind, daß ich bezüglich der Pachtsache nicht nur Instandsetzungskosten im Sinne von Ziff.4 des Vertrages vom 22. Mai 1950 aufgev/en-det, sondern ein vollständiges Gebäude auf den bestehenden Ruinen errichtet habe. Die Kosten hierfür betragen laut vorliegenden Belegen ca. 23 500 DM ...
.	Der	Kläger hat einen Teilbetrag von 4000 DM eingeklagt
■l	und,	nachdem	(teilweise)	seine Aktivlegitimation bemän-
gelt wurde, im Rechtsstreit eine weitere Abtretungserklärung StBBB* vom 9* Januar I960 folgenden Wortlauts (auszugsweise) vorgelegt:
"... Die von mir am 27. Februar 1959 an (den Kläger) abgetretene Forderung umfaßt alle Ansprüche, die ich wegen und im Zusammenhang mit den von mir auf dem Grundstück ... gemachten Aufwendungen gegen den damaligen Grundstückseigentümer Dr. WflBB bzw. gegen die	GmbH bzw«, (den Beklagten zu 1)
bzw. (die Beklagte zu 2) hatte und habe ..."
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Die Beklagten haben bezüglich des die Klageforderung übersteigenden Restes der angeblichen Gesamtforderung negative Feststellungswiderklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben; das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten und Abweisung der Widerklage. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuv/ei sen.
Entscheidungsgründe s
1. Der Kläger hatte bereits im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 24, Mai I960, Bl.224 f GA) vorgetragen,
 Shabe das Pachtgelände nicht auf Grund des Unterpachtvertrages vom 22. Mai 1950 von der sondern schon vor Beginn des Unterpachtverhältnisses von dem Eigentümer Dr.	selbst überlassen bekommen. Dieser habe	nämlich	versprochen,	ihm	den
 Grundstücksteil mit dem Gebäude zu verkaufen, worauf sich auch Ziffer 4 des privatschriftlichen Kaufvertrages vom 15. Mai 1950 beziehe. Dr,	habe ihm mit
 Rücksicht auf den künftigen Erwerb den Ausbau gestattet und	habe	damit	sofort	begonnen, nachdem ihm
 an 1. Juni 1950 die behördliche Bauerlaubnis erteilt worden sei (Schriftsatz vom 15. März I960, B1.197 ff GA),
In zweiten Rechtszuge hat der Kläger geltend gemacht (S.8 TJA), die Bauarbeiten seien bereits im Jahre 1948 begonnen worden und beim Abschluß des Unterpachtvertrages längst beendet gewesen.
Das Berufungsgericht hat die Klageforderung getrennt nach den in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 826, 547, 996, 999, 951, 822 BGB) erörtert« Zum Anspruch aus § 996 BGB führt es aus, das Landgericht habe unter Berücksichtigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts zu Hecht einen solchen Anspruch verneint, da Steg-mann rechtmäßiger Besitzer des Gebäudes gewesen sei und schon aus diesem Grunde § 996 BGB nicht Platz greife. Das gelte auch, falls der frühere Eigentümer Dr.W®^~ das Gebäude	vor	Abschluß	des Unterpacht-
vertrages mit dem Versprechen überlassen habe, es ihm zu verkaufen. Soweit der Kläger auf Grund seines neuen Sachvortrages Ersatz der vor Abschluß des Unterpachtvertrages gemachten Verwendungen verlange, handele es sich um eine Klagänderung, da Gegenstand der Klage im ersten Rechtszuge Arbeiten nach Abschluß des Unterpachtvertrages gewesen seien. Diese Klagänderung sei mangels Einwilligung der Beklagten und mangels Sachdienlichkeit nicht zuzulassen. Auch bei Zulassung der Klagänderung könne die Klage keinen Erfolg haben; denn die Behauptung des Klägers, die Arbeiten seien vor Abschluß des Unterpachtvertrages bereits ausgeführt gewesen, sei durch die überreichten Rechnungen y/iderlegt. Im übrigen sei nicht entscheidend der Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten, sondern der Zeitpunkt ihrer Bezahlung.
Die Revision rügt, zu Unrecht habe das Berufungsgericht in dem neuen Sachvortrag eine Klagänderu4g/;ge-sehen; es handeleesich lediglich um einen Pall des §
§ 268 Ziff.l ZPO. Die für eine Sachabweisung gegebene Hilfsbegründung sei als solche unbeachtlich, aber auch in sich rechtsfehlerhaft und verletze, soweit sie Fest-
Stellungen ohne Rücksicht auf angebotenen Zeugenbeweis treffe, § 286 ZPO. Der Revisionsangriff hat keinen Erfolg.
Im Laufe des ersten Rechtszuges hat sich der Schwerpunkt der Klagebegründung verlagert, was sich in den beiden Abtretungserklärungen St^H||^ widerspiegelt. Während die Abtretungserklärung vom 27. Februar 1959 als Gegenstand der Abtretung Ansprüche aus dem Unterpachtverhältnis bezeichnet und ausdrücklich auf den Unterpachtvertrag vom 22. Mai 1950 Bezug nimmt, bezieht die Abtretungserklärung vom 9„ Januar I960 alle Ansprüche "wegen und im Zusammenhang mit den Aufwendungen" ein und nennt als ursprünglichen Schuldner auch den früheren Eigentümer Dr. ilflp, Dem folgen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Klägers, der zu dem Ende des Rechtszuges vorwiegend (nicht auf den Unterpachtvertrag, sondern) darauf abstellt, daß er in Hinblick auf das Verkaufs versprechen Dr. WflHK und auf Grund seiner Erlaubnis gebaut habe. Das Landgericht hat (S. 10 UA) das Vorliegen einer Klagänderung
 verneint. Die Beklagten haben dies im Berufungsrechts-suge nicht angegriffen, sie haben vielmehr lediglich beantragt (Schriftsatz vom 2. März 1961? Bi.281 d. GA), das neue Vorbringen der Berufungsbegründung, die Arbeiten des	seien	beim Abschluß des Unterpachtver-
trages längst beendet gewesen, als verspätet zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat zu Recht aus dieser
 Erklärung gefolgert, daß die Beklagten nicht in eine Klagoänderung einwilligen wollten (§264 ZDO). Zu Unrecht nimmt es jedoch an, der Kläger habe durch seinen
 Vortrag in der Berufungsbegründung die Klage im Sinne
 des § 264 ZPO geändert.
 
Da der Klagantrag derselbe geblieben ist, könnte die Klagänderung nur in einer Änderung des Klagegrundes gefunden werden. Eine solche ist nur gegeben3 wenn statt des historischen Vorgangs, auf den der Anspruch zunächst gestützt war, ein anderer zur Klagbegründung eingeführt wird (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 5-Aufl. § 100 I 1). Hier stützte der Kläger, jedenfalls zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, die Klage darauf, daß sei es auf Grund des Unterpacht Vertrages mit der
 GmbH, sei es auf Grund einer Vereinbarung mit Dr. WPIB das Gebäude auf dem gepachteten Gelände umgebaut und dafür 23 500 DM aufgewandt habe. Wenn der Kläger in der ersten Instanz die Bauarbeiten ab Juni 1950 datierte, in der zweiten Instanz sie aber, v/eil er insoweit geirrt habe, zeitlich vorverlegte, so wurde dadurch die Identität des die Klageforderung begründenden Sachverhalts nicht berührt; vielmehr berichtigte der Kläger lediglich im Sinne des § 268 Ziff.1 ZPO seine "tatsächlichen Anführungen". Dieses neue tatsächliche Vorbringen konnte das Berufungsgericht nur unter den Voraussetzungen des § 529 Abs.2 ZPO zurückweisen, die es aber nicht festgestellt hat. Insoweit liegt ein Verfahrens-fehler vor. Indessen bleibt dieser ohne Polgen, da das Berufungsgericht in seiner Hilfserwägung auch das neue Vorbringen berücksichtigt hat.
Das Berufungsgericht hat mit der unrichtigen Beurteilung des neuen Vorbringens als Klagänderung die mit der Abtretungserklärung vom 9- Januar I960 nicht zu vereinbarende und unrichtige Ansicht verknüpft, der Kläger habe in der ersten Instanz nur Ersatz der nach dem Abschluß des Unterpachtvertrages gemachten Verwendun-
düngen verlangt.^V/enn es dann;daä vermeintlich erst
& r,‘ -
im zweiten RechtsZüge gestellte Verlangen des Klägers auf Ersatz	vor	/dem Unterpachtvertrag gemachten
 Aufv/endung'eni’als Kiagänderung bezeichnet, die nicht zugeläagen werden könne, «so könnte darin die Pest-
1	S	.«V.
Stellung liegen, dasBerufungsgericht könne aus verfahrensrechtlichen Gründen insoweit über diesen Anspruch nicht entschOjfcLen, mithiir eine Brözeßabv/eisung hinsichtlich der Klage auf Ersatz, der yprvertragli-
Vchen Verwendungen^ Falle einer Pro zeßabv/ei sung a; 3^t es abdgr Bundesgerichtehof wiederholt
„•	1951 - ix za ite/50 - m bghz 3,
82ivnnor;eft nicht veröffentlicht, ferner BGH NJW 54, 310,311) entschieden hat.* dem Bevisionsgericht grund-
,fc	V *7	.	"**	'	• -■*: •
Q^tzlich verwehrt, das Berufungaürteil als Sachabv/ei-sung aufrecht zü erhalten; es hat- vielmehr, auch wenn das .$eriffung8gei&phV'ü\41f8tteäsg" eine Sachabweisung begründet hat . die erneute Sachprüfung dem Berufungsgericht aü überlassen, an das.zurückziwerweisen ist.
Der Grund .für eine solche Verfahrensregelung liegt darin, daß es dem Revisionsgericht untersagt ist, auf die Revision das Urteil zu Lasten des Revisionsklä-gers abzuändern, was es tun würde, wenn es eine Prozeßabweisung durch eine Sachabweisung ersetzen würde.
In Y/irklichkeit hat aber - und daran scheitert im Ergebnis der Revisionsangriff - das Berufungsgericht hier, trotz der insoweit mißverständlichen Entscheidungsgründe, einen Anspruch des Klägers nach § 996,
999 Abs.2 BGB, auch soweit es sich um .vorvertragliche Verwendungen handelt, nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen. Bas Urteil behandelt den Verwendungsersatzanspruch unter II 2, 3a, h und c (UA S.13-15). Unter II 2 lehnt es einen solchen An-
 
spruch für den Pall, daß	auf	Grund des Unter-
pachtvertrages gebaut habe, ab, weil er dann als berechtigter Besitzer die Verwendungen gemacht habe und damit ein Ersatzanspruch nach §§ 994 ff BGB entfalle«, Unter II 3 bemerkt es einleitend, daß "auch bei Berücksichtigung des vom Kläger im zweiten Rechtszuge neu eingeführten Sachvortrages die Klage, soweit sie auf § 996 BGB^gestützt werde, keinen Brfolg habe". Unter 3a stellt es sodann fest, daß auch in diesem Palle SWals berechtigter Besitzer gehandelt habe, weil er auf Grund der mit Br.	(angeblich) ge-
troffenen Abrede zu dem Besitz berechtigt gewesen sei; die Abrede mit Br.	enthalte	die stillschweigende Vereinbarung, daß	auf	eigenes	Risiko	baue.
Bas Klagevorbringen sei für einen Anspruch aus §§ 996, 999 Abs.2 BGB deshalb nicht schlüssig. Barin liegt die Begründung für eine Sachabweisung des Anspruchs in vollem Umfang, gleichgültig, ob die Verwendungen vor oder nach dem Unterpachtvertrag gemacht waren. Bi es hat das Berufungsgericht offenbar übersehen, als es anschließend unter 3b sich mit der vermeintlichen Klagänderung befaßte; diese Ausführungen sind zwar unrichtig, aber für den Bestand des Urteils unschädlich, weil das Urteil schon vorher die Sachabweisung begründet und damit klargestellt hatte, daß die von ihm vorgenom-nende Klagabweisung eine Sachabweisung ist. Baß das Berufungsurteil nur so gedeutet werden kann, beweist auch der drittletzte Absatz der Sntscheidungsgründe.
II. Die Sachliche Nachprüfung des Urteils ergibt;
1 • Verv/endungsersatzanspruch aus $§ 9,96. 999 BGB
Bie Begründung des Berufungsgerichts, St^H^ sei zu der Zeit, als er die Bauarbeiten habe ausführen las-

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sen, zu dem Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen, trägt entgegen der Meinung der Revision die Verneinung eines Anspruchs aus §§ 996, 999 Abs,2 BGB, Der erkennende Senat hat in BGHZ 27,317 ff eingehendebegründet, daß die §§ 987 ff BGB grundsätzlich nur Anwendung finden auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und unrechtmäßigem Besitzer, Hieran wird festgehalten.
Der Senat hat allerdings in seiner Entscheidung BGHZ 34,122 ff den in BGHZ 27,317 ff ausgesprochenen Grundsatz, die §§ 987 ff BGB seien nur auf das Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer anzuwendon, für die §§ 994 ff BGB dahin konkretisiert, für die Gegenansprüche des Besitzers aus §§ 994 ff BGB sei nicht entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Verwendungen berechtigter oder nichtberechtigter Besitzer gewesen sei; auch wenn er in diesem Zeitpunkt berechtigter Besitzer gewesen sei, habe er die Rechte aus §§ 994 ff BGB, falls nur spater seine Berechtigung zu dem Besitz fortgefallen und er der Herausgabeklage des Eigentümers ausgesetzt sei. Diese Entscheidung hat Widerspruch gefunden (Raiser JZ 61,529; Münzel HJW 61,1377 ff; Beuthin JR 1962,255 ff; vgl. auch Schönfeld JZ 59,304). Der hier zu entscheidende Wesentlich anders liegende Fall bietet keine Veranlassung, die Entscheidung zu überprüfen, und zu der an ihr geübten Kritik Stellung zu nehmen, weil hier - anders als in dem dort entschiedenen Fall - zwischen allen Beteiligten (St^|H* -	■
 Dr.W®»P) Einverständnis bestand, daß	jeden-
falls auf Grund des seinnBesitzrecht begründenden Rechtsverhältnisses zur Mibzw. zu Dr.	Ersatz
 seiner Aufwendungen nicht verlangen konnte. In einem solchen Fall kann dem bis dahin berechtigten Besitzer
 
keinesfalls ein Verwendungsersatzanspruch gemäß §§ 994 ff BGB dann erwachsen, wenn sein Besitzrecht endet.
Bas Berufungsgericht hat demnach zu Recht Ansprüche des Klägers aus §§ 996, 999 Abs.2 BGB verneint.
2. Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB
Bas Berufungsgericht hat dazu festgestellts
 Am 15. Mai 1950, also eine Yfoche vor Abschluß des Pachtvertrages mit der GmbH vom 22. Mai 1950, hatte St^BBftmit Br.	einen	privatschriftlichen	Kauf-
vertrag über ein etwa 2225 qm großes Teilstück des Indus tri egeländes geschlossen. Zwei Tage nach Abschluß des Pachtvertrages am 24. Mai 1950, traf der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der	3r.	eine
 Nachtragsvereinbarung zu dem Pachtvertrag Dr. WdP/ MIBHBP GmbH, in der es unter Ziffer 4 heißt:
"Ber Pächter erklärt sich bereit, das im Vertrag des Grundstückseigentümers Herrn Br. WBHHB *nit Herrn Ludwig St4Bpjp näher bezeichnete Gelände-stück von ca. 2225 qm aus dem bestehenden Pachtvertrag herauszunehmen..
Ber Kläger findet ein sittenwidriges Verhalten des Be-klagten • zu 1 darin, daß dieser dem Zedenten StflBB» die Nachtragsvereinbarving vom 24. Mai 1950 verschwiegen, weiter die Rolle eines Unterverpächters gespielt, den Pachtzins gefordert und St^BB^ sogar hinausgeklagt habe, obgleich durch die Vereinbarung vom 24. Mai 1950 das von StBIHB gepachtete Teilgrundstück aus dem Pachtvertrag Br.	herausgenommen	wor-
den und damit das Unterpachtverhältnis erledigt gewesen sei. Bas Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Meinung, etwaige Schadensersatzansprüche des S'
 
vdirden von seinen Abtretungserklärungen vom 27.Februar 1959 und 9. Januar I960 nicht umfaßt; der Kläger sei deshalb insoweit nicht aktivj.legitimiert. Ob diese Begründung zutrifft, kann bei der weiten Passung der Abtretungserklärung vom 9. Januar I960 ("alle Ansprüche, die ich (St^|^) wegen und im Zusammenhang mit den von mir auf dem Grundstück ... gemachten Aufwendungen gegen .. o Br. W0P, bzw. gegen die MflflIIHft bzw. (den Beklagten zu 1) bzw. (die Beklagte zu 2) hatte und habe) immerhin zweifelhaft sein. Bie Verneinung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB gegen den Beklagten zu l~nvird aber durch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts getragen, das Teilstück des Geländes, das St^B» am 22. Mai 1950 von der	OmbH	gepach-
tet habe, sei nicht identisch mit dem am 15. Mai 1950 privatschriftlich gekauften und im Nachtragsvertrag vom 24. Mai 1950 aus dem Hauptvertrag herausgenommenen Teilstück. Biese Feststellung - und auch die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB - hat die Revision nicht angegriffen.
5- Anspruch auf Verwendungsersatz nach § 547 BGB
§ 547 BGB scheidet das Berufungsgericht als Anr Spruchsgrundlage mit der Begründung aus, ein solcher Anspruch könne sich nur gegen den Verpächter die	GmbH	richten.
Bie Revision rügt; Der Kläger habe unter Zeugenbeweis gestellt, daß die Beklagten beim Erwerb des Grundstücks in die Rechtsposition von Br.	ein-
gotreten seien und damit auch dessen Verbindlichkeit aus § 547 BGB übernommen hätten. Dies habe das Beru-
 
fungsgericht unter Verletzung von § 286 ZPO nicht berücksichtigt. Br.	habe aber	unmittelbar
 auf Ersatz der Verwendungen gehaftet. Denn St^^^ habe den Besitz des Grundstücks nicht erst nach Abschluß des Pachtvertrages vom 22. Mai 1950 von der	-~
GmbH, sondern schon 1948 von Dr.	selbst	erhal-
ten mit der Erlaubnis, das Gebäude für seine Zwecke umzubauen. Aber auch wenn der Umbau erst nach Abschluß des Pachtvertrages erfolgt sei, hafte Dr. VfGKtKB St^~ gemäß § 347 BGB aus dem Pachtverträge, weil Dr.WBB-Bl) jedenfalls das Pachtverhältnis hinsichtlich des Gebäudes, nachdem Stf^pP zur Räumung verurteilt worden sei, mit ihm dadurch fortgesetzt habe, daß er bis zur Räumung (Ende 1954) monatlich 130 DM Miete angenommen habe.
Dieser Revisionsangriff ist nicht begründet.
a) Nach. § 347 BGB ist nur der Vermieter (Verpächter) verpflichtet, unter den dort gemachten Voraussetzungen dem Mieter (Pächter) seine Verwendungen zu ersetzen. Vertragspartner von StBBB^war die B® GmbH. Dr. WBHHP wurde Verpächter weder dadurch, daß er StfBB^das Grundstück - wie zu unterstellen ist - im Hinblick auf einen später zu schließenden Kaufvertrag zu dem Ausbau überlassen hat,' noch ohne weiteres dadurch, daß er St^Hpi, nachdem dieser und ebenso die MoBBHl^ GmbH zur Räumung verurteilt waren, das Grundstück gegen Zahlung der bisher an die
 GmbH entrichteten Vergütung von 150 DM noch beließ. Selbst wenn Dr. WBBBP mit StBHBfenach dem Räumungsurteil vom 13. November 1951 oinen Pachtvertrag geschlossen hätte, so ließen sich aus ihm Ansprü-
 
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che aus § 547 BGB gegen Br«	schon	deshalb
 nicht herleiten, weil Stegmann die Verwendungen auf das Grundstück jedenfalls nicht während der Laufzeit und auf Grund des neuen mit Br.	geschlossenen
 Vertrages, sondern allenfalls auf Grund des Vertrages mit der	GmbH	vom	22.	Mai 1950 gemacht hat.
b) Aber auch wenn St^H^ nicht erst auf Grund des Unterpachtvertrages mit der	sondern
 schon vorher auf Grund einer Vereinbarung mit Br.WJ^-gebaut haben sollte, hat er gegen die Beklagten nicht einen Anspruch aus § 547 BGB. Babei kann dahinstehon, ob auf eine solche Vereinbarung § 547 BGB entsprechend anzuwenden wäre. Benn jedenfalls hat der Kläger nicht dargelegt, daß die Beklagten beim Erwerb des Grundstücks "in die Hechtsposition Br. eingetreten sind. In seinem von der Eevision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 28, September 1959 hatte der Kläger unter Zeugenbeweis gestellt, die Beklagten "hätten nicht nur die ideellen Grundstückshälften erworben, sondern seien auch im Zusammenhang damit bezüglich aller persönlichen Verbindlichkeiten des Br. IflB, soweit sie mit dem veräußerten Grundbesitz in Zusammenhang standen, in dessen Rechtsposition eingetreten". Bas Berufungsgericht hat § 286 ZPO nicht verletzt, wenn es den dafür benannten Zeugen
 nicht vernommen hat. Benn was in das Wissen des Zeugen gestellt wurdej war nicht eine Tatsache, sondern eine Rechtsfolge. Biese wurde, wie sich aus dem weiteren von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 3o November 1959 ergibt, aus den Kaufverträgen zwischen Br. WflHBP einerseits und den Beklagten andererseits gezogen. Insoweit kommt jedoch nur der
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zwischen Dr.	und der Beklagten zu 2) (seinem*
 Schwester) geschlossene Vertrag vom 28, August 1952 (Bl. 30 c Bd.II der Grundakten) in Frage, der durch einen Vertrag von 22. Mai 1954 (Bl.31 Bd.II der Grunde akten) abgeändert wurde. Bort war bestimmt (§ 2), daß die Beklagte zu 2 "das Grundstück so wie es steht und liegt übernimmt und zwar mit den auf ihm lastenden Verpflichtungen dinglichen und persönlichen Inhalts”.
Es mag dahinstehen, ob -worüber die Parteien streiten - darunter auch eine Verpflichtung aus § 547 BGB fiel. Wäre dies der Pall, so könnte darin gegebenenfalls ein Schuldübernahmevertrag zwischen Dr. WflBB und der Beklagten zu 2 gefunden worden. Ein solcher Schuldübernahmevertrag zwischen Schuldner und Drittem bedarf nach § 415 BGB der Genehmigung des Gläubigers ; eine solche kann nach Absatz 1 Satz 2 dieser Bestimmung erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Daß dies Dr. WBBB oder die Beklagte zu 2 St^HB gegenüber getan habe, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Für die Genehmigung einer solchen Schuldübernahme durch St^BB oder den Kläger als seinen Hechtsnachfolger. war deshalb kein Raum. Enthielt § 2 des Vertrages vom 28. August 1952 nicht eine Schuldübernahme, sondern nur eine Erfüllungsübernahme, so wäre gemäß § 328 BGB im Zweifel nicht anzunehmen, daß St unmittelbar das Hecht erwerben sollte, die Befriedigung von der Beklagten zu 2 zu fordern; der Kläger hat nichts vorgetragen, was diese gesetzliche Auslegungsregel entkräften könnte. Der Kläger kann mithin die Beklagten nicht als Rechtsnachfolger Dr. WBBB aus § 547 BGB in Anspruch nehmen.
 
Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger einen Anspruch aus § 547 BGB auch nicht gegen den Beklagten zu 1 auf Grund der Tatsache, daß dieser 1950 alleiniger Gesellschafter (und Geschäftsführer) der GmbH war. Nach § 15 Abs.2 GmbHG haftet für die Verbindlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem Gläubiger nur das Gesellschaftsver~ mögen. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was ausnahmsweise (BGHZ 22,226,230,231) einen Durchgriff auf den Beklagten zu 1 als damaligen Alleingesellschafter der GmbH rechtfertigen könnte.
4 o Anspruch aus §§ 951. 822 BGB
Das Berufungsurteil verneint (5.15-, 16 TJA) einen solchen Anspruch, weil ein Eigentumsverlust St®~\ bei den Bauarbeiten nicht ohne rechtlichen Grund, sondern auf Grund des UnterpachtVertrages erfolgt sei, ferner könne Schuldner der Verpflichtung aus § 951 BGB nur Dr.	sein.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagten in dessen Rechtsposition eingetreten seien, ist aus den Gründen zu.II 3 b nicht stichhaltig. Damit entfällt jedoch nur ein Anspruch gegen den Beklagten zu 1.
Bezüglich der Beklagten zu 2 hatte der Kläger vorgetragen (und unter Zeugenbeweis gestellt), sie f habe ihren 1/2-Hiteigentumsanteil.unentgeltlich erworben und hafte deshalb nach § 822 BGB. Das Beru-fungsgrteii stellt demgegenüber fest, daß nach dem Kaufvertrag zwischen Dr. Vund der Beklagten
 
zu 2 (vorn 22» Mai 1954) dieser als Erwerberin des Grundstücks Gegenleistungen in Anrechnung gebracht v/orden seien. Die Revision rügt zu Recht, daß der für das Gegenteil angetretene Zeugenbeweis (Schriftsatz vom 15. März I960, S.9 Bl.205 GA,, vom 24. Mai I960, S.3, 4 Bl.226, £27 GA) nicht erhoben ist (§ 286 ZPO). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann deshalb ein Anspruch aus § 822 gegen die Beklagte zu 2 nicht verneint werden.
Der Eigentumsverlust	(§ 946 BGB) V
könnte auch - womit sich das Berufungsgericht nicht audeinandergesetzt hat - des rechtfertigenden Grundes im Sinne des Bereicherungsrechts jedenfalls dann entbehren, wenn StdHfe das Grundstück von Dr„	erhalten	und	mit	dessen	Zustimmung	ge-
baut hat in der Erwartung, das Grundstück zu erwerben (vgl. Urteil des Senats VIII ZR 152/60 vom 12. April 1961 IM BGB § 951 Kr.14).
5. Ansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Nut zung sve rhältni s s e s
Nach dem Vortrag des Klägers hat er das Gebäude ausgebaut, weil er auf Grund der getroffenen Abreden damit rechnete, entweder es dreißig Jahre als Pächter zu nutzen oder es zu erwerben. Tatsächlich mußte er schon nach 4 1/2 Jahren das Gebäude den Beklagten zurückgeben und hat es nicht erworben. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger aus diesem Gesichtspunkt Ansprüche nicht
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erwachsen sein könnten* weil im Unterpachtvertrag nicht vereinbart sei* daß im Palle einer vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses St®®® seine Aufwendungen erstattet werden sollten (So 12 UA), und in Verhältnis zu Br.	eine	still-
schweigende Vereinbarung anzunehmen sei, daß 5 t®-®® auf eigenes Risiko baute (S,13 UA). Es kann dahinstehen, ob damit das Problem (ergänzende Vertragsauslegung, Yfegfall der Geschäftsgrundlage, Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs.l Satz 2 Halbs.2 BGB) erschöpfend und zutreffend gelöst ist. Ein Vertragsanspruch könnte sich nur gegen die Montagebau GmbH oder gegen Br. W^®!®, ein Berbiohe-rungsanspruch nur gegen Br. W®®® richten, weil die Beklagten wenn überhaupt, nur mittelbar bereichert sein könnten. Aus den Gründen zu II 3 scheidet aber ein Eintritt der Beklagten in eine Verbindlichkeit Dr.	aus.	Für	Verbindlichkeiten	der
 GmbH haften sie ohnehin nicht.
Pur einen Anspruch gegen die Beklagte zu 2 aus § 822 BGB gilt das zu II 4 Ausgeführte; insov/eit sind gegebenenfalls die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs gegen Pr . W®®® nach § 812 Abs.l Halbs.2 BGB zu prüfen.
Bemnach ist die Revision des Klägers unbegründet, soweit seine Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen ist; soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen ist, war dagegen gemäß § 564 ZPO das angefochtene Urteil aufzuheben und
 die Sache gemäß § 565 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverv/eiscn, das die Klage gegen die Beklagte zu 2 noch unter dem Gesichtspunkt des § 822 BGB zu prüfen haben wird.
Br.Haidinger Artl Br.Mezger	Br.Messner	Mormann