Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, ah die Klägerin weitere 18.926,76 DM nebst 6,5 % Jahreszinsen auf 52.682,73 DM für die Zeit vom 1. Für die Zeit nach Ablauf der Gründvertragsdauer räumt die Afll dem LN nachstehende Rechte ein. Der LN hat das Recht, den Leasingvertrag über die Grundvertragsdauer hinaus zu verlängern. Die Anschlußleasingrate muß den Wertverzehr für das Leasingobjekt decken, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen AJfll nach der amtlichen A®-Tabelle ermittelten Buchwertes oder des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer laut A®-Tabelle ergibt. Verlängerungsvertrag zustande kommt, hat der LN .auf seine Kosten und Gefahr das Leasingobjekt unverzüglich an den von der AH bestimmten Ort transportversichert in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht ....Gibt der LN das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertragsverhältnisses nicht zurück, so kann die A0 für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Leasingrate verlangen ...Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23. Mit Schreiben vom 6.3Januar 1986 bot die Klägerin der Beklagten die Verlängerung des Vertrages für zwei Jahre zu einem monatlichen Mietzins von 2.505,34 DM brutto an. Die Beklagte lehnte dies Angebot sowie eine telefonische Verkaufsofferte der Klägerin mit einem Kaufpreis von 45.534 DM ab und trug ihrerseits der Klägerin den Ankauf der Leasinggegenstände für 10.000 DM an (Schreiben vom 5. März 1986 die Rückgabe der Leasingobjekte an sich bis spätestens zu dem 27. Die Beklagte und die DFVLR hatten währenddessen die Verlängerung des Mietvertrages über die von der Klägerin geleasten Geräte bis zu dem 30. Oktober 1986, gab die Beklagte der Klägerin die Leasinggegenstände zurück. Die Beklagte hat behauptet, von den an die DFVLR vermieteten Objekten seien nur drei Viertel der Hardware und ein Viertel der Software Leasinggegenstände der Klägerin gewesen. September 1986 seien ihr hinsichtlich der an die DFVLR vermieteten Leasinggegenstände Wartungskosten von 28.916,50 DM entstanden. Die Klägerin hat die Herausgabe der Leasinggegenstände sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Leasingraten für den Zeitraum 1. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil nur insoweit Berufung eingelegt, als sie zur Zahlung von mehr als 1.429,14' DM verurteilt worden war. Die Beklagte hat von dem in der Berufungsinstanz zusätzlich verlangten Betrag 772,20 DM anerkannt. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlußrevision dagegen, daß sie zur Zahlung von mehr als 15.555,07 DM verurteilt worden ist. Der Anteil der im Eigentum der Klägerin stehenden Leasinggegenstände an den der DFVLR vermieteten Objekten betrage 59,91326 %, so daß die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Der von der Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten könne nicht auf § 557 BGB gestützt werden. Diese Vorschrift sei ungeachtet der grundsätzlichen Geltung von Mietrecht für Leasingverträge dann nicht anwendbar, wenn ein Vollamortisations-Leasingvertrag - wie liier - vom Leasingnehmer voll erfüllt worden sei, weil der Leasinggeber dann seine gesamten Investitionen einschließlich Unkosten und Gewinn bereits zurückerhalten habe. Aufl., 1987, III 1 An. 69) und andererseits eine Klärung erfordern, ob ihre Anwendung hier nicht durch die detaillierte Regelung in Nr. 21 a-c der Vertragsbedingungen der Klägerin abbedungen worden ist. Sie unterliegt gemäß S 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, weil sie lediglich die gesetzliche Regelung des § 557 Abs. 1 BGB wiederholt und somit nicht von Rechtsvorschriften abweicht. Daß auch diese Vorschrift grundsätzlich für den Finanzieriingsleasingvertrag gilt, hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen (BGHZ 71, 196, 205, 206; Urteile vom 28. Dieser Amortisationszweck ist indessen, wie in den erwähnten Senatsurteilen näher ausgeführt, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen, so daß die vom Berufungsgericht ausdrücklich ausgesprochene Beschränkung der Nichtanwendbarkeit von § 557 Abs. 1 BGB auf Fälle von "voll erfüllten Vollamortisationsleasingverträgen" nicht konsequent erscheint. Jedenfalls kann der Amortisationsgedanke dann nicht zu einer Einschränkung der sich aus der Anwendung von Mietrecht ergebenden Ansprüche des Leasinggebers führen, wenn der Vertrag nach seiner Beendigung vom Leasingnehmer nicht vereinbarungsgemäß abgewickelt wird. Kommt es nach Beendigung eines Leasingvertrages nicht zu dem Ankauf des Leasinggutes durch den Leasingnehmer oder zu einer einverständlichen Verlängerung der Leasingdauer, sei es, weil beides vertraglich nicht vorgesehen ist, sei es, weil sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - über einen Ankauf oder eine Vertragsverlängerung nicht einigen können, hat der Leasingnehmer die Leasingsachen zurückzugeben. § 557 Abs. 1 BGB - die abweichende, von sozialen Gründen geprägte Regelung bei der Wohnraummiete (§ 557 Abs. 2 bis 4 BGB) interessiert in diesem Zusammenhang nicht (a.M. Emmerich aaO) - ist von dem der Interessenlage entsprechenden Gedanken getragen, daß es unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, besser zu stellen, als er bei Fortdauer des Mietvertrages gestanden hätte. Durch die Regelung des § 557 Abs. 1 BGB wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschuldete Rückgabe der Mietsachen zu vollziehen? März 1982 (VIII ZR 125/81 = WM 1982, 666 = NJW 1982-, 1747 f) entschiedenen Fall - den Zahlungsanspruch von einer vorherigen Aufforderung zur Rückgabe der Leasinggegenstände an einen von der Klägerin bestimmten Ort abhängig machen - die hier erst mit Schreiben der Klägerin vom 13. März 1986 erfolgt ist -, so könnte die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hieraus nichts herleiten. Sie war zur Herausgabe der Leasinggegenstände bei Beendigung des Leasingvertrags nicht imstande, weil diese sich bei ihrer Mieterin, der DFVLR, befanden. Ihr Unvermögen zur Herausgabe - das dem Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht entgegensteht (Senatsurteil BGHZ 90, 145) - hatte die Beklagte selbst herbeigeführt, weil sie den Mietvertrag mit der DFVLR noch bis zu dem 30. September 1986 verlängerte, obwohl sie zuvor den Leasingvertrag gekündigt hatte, ihr also klar sein mußte, daß sie die Leasinggegenstände herauszugeben hatte, falls es nicht zu deren Ankauf oder zur Verlängerung des Leasingvertrages kam. c) Die Klägerin kann deshalb die Fortzahlung der vertraglichen Leasingraten bis zu dem 7. auch die Entschädigung nach § 557 BGB und aufgrund der gleichlautenden Nr. 21 c der Vertragsbedingungen wie die Leasingraten selbst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig ist (Senatsurteil vom 11. Die Klägerin kann demgemäß von der Beklagten für die Zeit vom Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der von ihr aufgewendeten Kreditzinsen nach den §§ 286 Abs..1, 284 Abs. 2 BGB zu. Daß die Klägerin Bankkredit mindestens in^Höhe der Klageforderung zu den von ihr geltend gemachten Zinssätzen in Anspruch nimmt, hat sie durch Bescheinigungen der Co^^^ibank Wu£MHK~BalMR vom 26. Das Urteil des Oberlandesgerichts war deshalb gemäß § 564 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben als es den Zahlungsanspruch der Klägerin abgewiesen hat. Da die Klägerin Fortzahlung der vertraglichen Leasingraten verlangen kann, kommt es auf die Höhe der Wartungs-kosten, die die Beklagte in dem Zeitraum 1. C) Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten gemäß den §§ 91 Abs.1, 97 Abs. 1 ZPO auferlegt worden.
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja ja ja BGB § 557 Abs. 1 § 557 Abs. 1 BGB ist auf Finanzierungsleasingverträge anwendbar. BGH, Urt. v. 22. März 1989 - VIII ZR 155/88 - OLG Düsseldorf LG Wuppertal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 155/88 URTEIL Verkündet am: 22. März 1989 Kanik, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ___Leasing GmbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Leasing Beteiligungs-GmbH, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dipl. -Kfm. Martin und Dipl.-Kfm. Willi Kn( Fr^BMH-Ebm-Straße in Wi Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen den Geschäftsführer Khushroo C Süd • in E , vertreten durch GtfHWstraße- Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1989 durch die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 1988 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 26. August 1986 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, ah die Klägerin weitere 18.926,76 DM nebst 6,5 % Jahreszinsen auf 52.682,73 DM für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1986, 6,5 % Jahreszinsen auf 54.048,58 DM für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1986 sowie 6,25 % Jahreszinsen auf 54.048,58 DM seit 1. November 1986 zu zahlen. Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. Von Rechts wegen . Tatbestand: Die Beklagte vermietete eine MSX Telex Nebenstellenanlage mit sieben Fernschreibern an die deifllMI und VeflBHPanstalt für Luft- und RalHHBl e.V. in K^tti (DFVLR). Im Jahre 1982 verkaufte die Beklagte diese Geräte an die Klägerin. Am 14. Februar 1983 schlossen die Parteien einen Vollamortisations-Leasingvertrag über die Anlage. Als Leasingdauer wurde der Zeitraum 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1985 festgelegt. Die Leasingraten betrugen zuletzt vierteljährlich 17.560,91 DM brutto. In den zu dem Vertragsinhalt gemachten Vertragsbedingungen der Klägerin heißt es unter Nr. 21 u.a.: 21. Regelung nach Ablauf der Grundvertragsdauer für VA-Verträge. Für die Zeit nach Ablauf der Gründvertragsdauer räumt die Afll dem LN nachstehende Rechte ein. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundvertragsdauer muß sich der LN verbindlich in schriftlicher Form dazu äußern, von welchem Recht er Gebrauch machen will. a) Kaufoption. Der LN hat das Recht, das Leasingobjekt von der AS zu kaufen. Der Kaufpreis entspricht dem Buchwert des Leasingobjekts am Ende der Grundvertragsdauer, der sich unter Anwendung der linearen A4I nach der amtlichen A®-Tabelle ergibt. Sollte zu diesem Zeitpunkt der gemeine Wert des Leasingobjekts niedriger sein als der Buchwert, so ermäßigt sich der von dem LN zu entrichtende Kaufpreis entsprechend. b) Verlängerungsoption. Der LN hat das Recht, den Leasingvertrag über die Grundvertragsdauer hinaus zu verlängern. In diesem Fall wird ein Verlängerungsvertrag abgeschlossen. Die Anschlußleasingrate muß den Wertverzehr für das Leasingobjekt decken, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen AJfll nach der amtlichen A®-Tabelle ermittelten Buchwertes oder des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer laut A®-Tabelle ergibt. Die monatlich zu zahlende Anschlußleasingrate errechnet sich aus dem Verhältnis zwischen Wertverzehr und dem vom LN gewünschten Verlängerungszeitraum ... c) Rückgabe des Leasingvertrages (gemeint ist offenbar: des Leasingobjekts) nach Ablauf der Grundvertragsdauer. Sofern nach Ablauf der Grundvertragsdauer kein Kaufvertrag bzw. Verlängerungsvertrag zustande kommt, hat der LN .auf seine Kosten und Gefahr das Leasingobjekt unverzüglich an den von der AH bestimmten Ort transportversichert in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Auslieferungszustand unter Berücksichtigung des durch den vertragsmäßigen Gebrauch entstandenen normalen Verschleißes entspricht .... Gibt der LN das Leasingobjekt nach Beendigung des Leasingvertragsverhältnisses nicht zurück, so kann die A0 für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Leasingrate verlangen ... Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 23. Juli 1985 den Vertrag zu dem 31. Dezember 1985. Mit Schreiben vom 6.3Januar 1986 bot die Klägerin der Beklagten die Verlängerung des Vertrages für zwei Jahre zu einem monatlichen Mietzins von 2.505,34 DM brutto an. Die Beklagte lehnte dies Angebot sowie eine telefonische Verkaufsofferte der Klägerin mit einem Kaufpreis von 45.534 DM ab und trug ihrerseits der Klägerin den Ankauf der Leasinggegenstände für 10.000 DM an (Schreiben vom 5. März 1986). Dies wiederum lehnte die Klägerin ab und verlangte mit Schreiben vom 13. März 1986 die Rückgabe der Leasingobjekte an sich bis spätestens zu dem 27. März 1986. Die Beklagte und die DFVLR hatten währenddessen die Verlängerung des Mietvertrages über die von der Klägerin geleasten Geräte bis zu dem 30. September 1986 vereinbart. Der im Jahre 1986 von der Beklagten erzielte Mietzins betrug 24.742,30 DM vierteljährlich. Im Laufe des Berufungsverfahrens, am 8. oder 9. Oktober 1986, gab die Beklagte der Klägerin die Leasinggegenstände zurück. Die Beklagte hat behauptet, von den an die DFVLR vermieteten Objekten seien nur drei Viertel der Hardware und ein Viertel der Software Leasinggegenstände der Klägerin gewesen. Die Beklagte hat ferner behauptet, in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1986 seien ihr hinsichtlich der an die DFVLR vermieteten Leasinggegenstände Wartungskosten von 28.916,50 DM entstanden. Die Klägerin hat die Herausgabe der Leasinggegenstände sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der Leasingraten für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 1986 in Höhe von insgesamt 35.121,87 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat widerklagend die Übereignung der Leasinggegenstände begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil nur insoweit Berufung eingelegt, als sie zur Zahlung von mehr als 1.429,14' DM verurteilt worden war. Die Klägerin 6 hat im Wege der Anschlußberufung weitere Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 1. Juli bis 7. Oktober 1986, insgesamt damit 54.048,58 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Beklagte hat von dem in der Berufungsinstanz zusätzlich verlangten Betrag 772,20 DM anerkannt. Das Berufungsgericht - sein Urteil ist abgedruckt in BB 1989, 173 m. Anm. von Friedrich und Gölzenleuchter - hat die Beklagte zur Zahlung von 32.867,57 DM nebst Zinsen verurteilt und die Berufungen der Parteien im übrigen zurückgewiesen. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat es zugunsten der Klägerin die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlußrevision dagegen, daß sie zur Zahlung von mehr als 15.555,07 DM verurteilt worden ist. Beide Parteien beantragen, die Revision der Gegenseite zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe: I. Das Berufungsgericht führt aus: Die Beklagte müsse die nach dem 31. Dezember 1985 gezogenen Nutzungen der Leasinggegenstände gemäß den §§ 988, 812* 818 BGB herausgeben. Hinsichtlich des Umfanges der herauszügebenden Nutzungen sei von dem von der DFVLR gezahlten Mietzins von 24.742,20 DM netto vierteljährlich auszugehen. Der Anteil der im Eigentum der Klägerin stehenden Leasinggegenstände an den der DFVLR vermieteten Objekten betrage 59,91326 %, so daß die von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1986 aus den Leasingobjekten gezogenen Nutzungen 3-x 24.742,20 DM x 59,91326 % = 44.471,57 DM betrügen. Davon seien die der Beklagten entstandenen Wartungskosten, die das Berufungsgericht mit 11.604 DM errechnet, abzuziehen. Die herauszugebenden Nutzungen beliefen sich daher auf 32.867,57 DM. Der von der Beklagten geltend gemachte wesentlich höhere Wartungsaufwand sei nicht hinreichend dargetan. Der von der Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus geltend gemachte Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten könne nicht auf § 557 BGB gestützt werden. Diese Vorschrift sei ungeachtet der grundsätzlichen Geltung von Mietrecht für Leasingverträge dann nicht anwendbar, wenn ein Vollamortisations-Leasingvertrag - wie liier - vom Leasingnehmer voll erfüllt worden sei, weil der Leasinggeber dann seine gesamten Investitionen einschließlich Unkosten und Gewinn bereits zurückerhalten habe. Könne der Leasinggeber in derartigen Fällen als Ausgleich für die nicht erfolgte Rückgabe des Leasinggutes weiterhin Zahlungen in Höhe der vereinbarten Leasingraten verlangen, so würde ihm dies unangemessene Vorteile bringen, die der Interessenlage der Beteiligten und dem Sinn und Zweck eines Finanzierungsleasingvertrages widersprächen. Die Klägerin könne ihre weitergehenden Ansprüche auch nicht aus Nr. 21 c ihFer Vertragsbedingungen herleiten. Diese Klausel stimme wörtlich mit § 557 Abs. 1 BGB überein. Da diese Vorschrift hier unanwendbar sei, halte auch die Klausel einer Inhalts-kontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand. Eine Reduktion der Vertragsklausel auf Fälle, in denen der Leasingnehmer die Leasingsache weitervermietet habe, sei unzulässig. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten entsprechend dem Begehren der Klägerin. A. Die Revision der Klägerin. 1. Die Beklagte hat auch nach dem 1. Januar 1986 die vereinbarten Leasingraten weiterzuzahlen. Dahinstehen kann, ob dieser Anspruch wegen widerspruchsloser Fortsetzung des Gebrauchs der Leasinggegenstände in Form der Aufrechterhaltung des Untermietverhält-nisses mit der DFVLR aus § 568 BGB hergeleitet werden könnte. Dies würde einerseits voraussetzen, daß die Vorschrift auf Finanzierungsleasingverträge überhaupt anwendbar ist (vgl. Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Aufl. 1987, Rdn. 377; Stolterfoht in Münchener Vertragshandbuch, Bd. 2, 2. Aufl., 1987, III 1 Anm. 69) und andererseits eine Klärung erfordern, ob ihre Anwendung hier nicht durch die detaillierte Regelung in Nr. 21 a-c der Vertragsbedingungen der Klägerin abbedungen worden ist. Jedenfalls ist das Zahlungsbegehren gemäß Nr. 21 c der Vertragsbedingungen gerechtfertigt. ■'sc*, ■ a) Diese Klausel ist wirksam. Sie unterliegt gemäß S 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, weil sie lediglich die gesetzliche Regelung des § 557 Abs. 1 BGB wiederholt und somit nicht von Rechtsvorschriften abweicht. Daß auch diese Vorschrift grundsätzlich für den Finanzieriingsleasingvertrag gilt, hat der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen (BGHZ 71, 196, 205, 206; Urteile vom 28. Oktober 1981 - VIII ZR 175/80 unter III 4 = WM 1982, 7, 9 und vom 31. März 1982 - VIII.ZR 125/81.= WM 1982, 666, 668; ebenso. OLG Frankfurt am Main WM 1987, 1402 = DB 1987, 2195 = EWiR 1987, 1175 f (m. zust. Anm. Eckert) = WuB I. 12 2.88 (m. abl. Anm. Emmerich); Runge DB 1978 Beil. 21 S. 8; Graf von Westphalen BB 1988, 218, 224; Wolf/Eckert aaO Rdn. 512; MünchKomm/Voelskow, BGB, 2. Aufl. 1988, Rdn. 62 vor § 535; Palandt/Putzo, BGB, 49. Aufl. 1989, vor § 535 Anm. 4 f gg; Stolterfoht aaO Anm. 63; Friedrich/ Gölzenleuchter BB 1989, 175 ff). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht der Amortisationszweck von Finanzierungsleasingverträgen der Anwendbarkeit des § 557 Abs. 1 BGB weder auf Vollamortisationsleasingverträge, deren Grundvertragsdauer abgelaufen ist, noch allgemein auf Finanzierungsleasingverträge entgegen. Finanzierungsleasingverträge sind - worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist - dadurch gekennzeichnet, daß der Anschaffungs- und Finanzierungsaufwand des Leasinggebers einschließlich seines Gewinns durch die Zahlung der entsprechend kalkulierten Leasingraten während der Grundvertragsdauer, ggf. in Verbindung mit der vereinbarten Abschlußzahlung oder dem Erlös aus der Verwertung des zurückgegebenen Leasingguts nebst einer etwaigen Zusatzzahlung an deti Leasinggeber zurückfließen (Senatsurteile BGHZ 95, 39, 53 f; 97, 65, 72). Dieser Amortisationszweck ist indessen, wie in den erwähnten Senatsurteilen näher ausgeführt, allen Finanzierungsleasingverträgen eigen, so daß die vom Berufungsgericht ausdrücklich ausgesprochene Beschränkung der Nichtanwendbarkeit von § 557 Abs. 1 BGB auf Fälle von "voll erfüllten Vollamortisationsleasingverträgen" nicht konsequent erscheint. Davon abgesehen, kann den Überlegungen des 10 - Berufungsgerichts aber schon iiti Ansatz nicht gefolgt werden ; Ob die Anwendung von Mietrecht auf Finanzierungslea-singverträge überhaupt Beschränkungen dahingehend unterliegt, daß dem Leasinggeber keine über eine Amortisation seiner Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gewinns hinausgehenden Ansprüche zustehen dürfen, erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann der Amortisationsgedanke dann nicht zu einer Einschränkung der sich aus der Anwendung von Mietrecht ergebenden Ansprüche des Leasinggebers führen, wenn der Vertrag nach seiner Beendigung vom Leasingnehmer nicht vereinbarungsgemäß abgewickelt wird. Kommt es nach Beendigung eines Leasingvertrages nicht zu dem Ankauf des Leasinggutes durch den Leasingnehmer oder zu einer einverständlichen Verlängerung der Leasingdauer, sei es, weil beides vertraglich nicht vorgesehen ist, sei es, weil sich die Parteien - wie im vorliegenden Fall - über einen Ankauf oder eine Vertragsverlängerung nicht einigen können, hat der Leasingnehmer die Leasingsachen zurückzugeben. So ist es auch hier nach Nr. 21 c der Vertragsbedingungen der Klägerin ausdrücklich vorgesehen. An der alsbaldigen Rückgabe der Leasingobjekte hat*’der Leasingnehmer ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, weil er dann aus dem Leasinggut durch Verkauf oder anderweite Vermietung weiteren Gewinn ziehen kann. Häufig wird die volle Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers erst durch die weitere Verwertung des Leasinggutes erreicht. Jede Verzögerung der Weiterverwertung schädigt den Leasinggeber unmittelbar. Dies Interesse deckt sich mit demjenigen des Vermieters, der nach Ablauf der Mietzeit 11 regelmäßig ebenfalls an der weiteren wirtschaftlichen Verwertung der Mietsache interessiert ist. § 557 Abs. 1 BGB - die abweichende, von sozialen Gründen geprägte Regelung bei der Wohnraummiete (§ 557 Abs. 2 bis 4 BGB) interessiert in diesem Zusammenhang nicht (a.M. Emmerich aaO) - ist von dem der Interessenlage entsprechenden Gedanken getragen, daß es unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheint, den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter vorenthält, besser zu stellen, als er bei Fortdauer des Mietvertrages gestanden hätte. Er soll für die Dauer der Vorenthaltung mindestens die vereinbarte Miete weiterentrichten, weil es-nur an ihm liegt, daß er noch im Besitz der Mietsache ist, und weil er es selbst in der Hand hat, sich durch Herausgabe der Mietsache seiner Verpflichtung zu entledigen, wenn ihm die vereinbarte Miete zu hoch ist (Senatsurteil BGHZ 44, 241, 249). Die Bestimmung gewährt dem Vermieter eine Mindestentschädigung, die in ihrer Höhe weder davon abhängig ist, ob und inwieweit dem Vermieter aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Schaden erwachsen ist, noch davon, ob der Mieter aus dem vorenthaltenen Mietgegenstand einen entsprechenden Nutzen hat ziehen können (Senatsurteil voHT 7. Dezember 1960 - VIII ZR 16/60 unter A I 4 = WM 1961, 455, 456). Durch die Regelung des § 557 Abs. 1 BGB wird Druck auf den Mieter ausgeübt, die geschuldete Rückgabe der Mietsachen zu vollziehen? es liegt allein an ihm, die Rechtsfolgen des § 557 Abs. 1 BGB zu vermeiden oder zu beenden. All dies gilt für Finanzierüngsleasingverträge in gleicher Weise. Der Amortisationszweck spielt jedenfalls für die 12 Sanktion vertragswidriger Vorenthaltung der Leasingsachen nach Vertragsende keine Rolle. b) Die Voraussetzungen von Nr. 21 c der Vertragsbedingungen sind erfüllt. Sollte die Klausel - wie in dem vom Senat am 31. März 1982 (VIII ZR 125/81 = WM 1982, 666 = NJW 1982-, 1747 f) entschiedenen Fall - den Zahlungsanspruch von einer vorherigen Aufforderung zur Rückgabe der Leasinggegenstände an einen von der Klägerin bestimmten Ort abhängig machen - die hier erst mit Schreiben der Klägerin vom 13. März 1986 erfolgt ist -, so könnte die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) hieraus nichts herleiten. Sie war zur Herausgabe der Leasinggegenstände bei Beendigung des Leasingvertrags nicht imstande, weil diese sich bei ihrer Mieterin, der DFVLR, befanden. Ihr Unvermögen zur Herausgabe - das dem Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht entgegensteht (Senatsurteil BGHZ 90, 145) - hatte die Beklagte selbst herbeigeführt, weil sie den Mietvertrag mit der DFVLR noch bis zu dem 30. September 1986 verlängerte, obwohl sie zuvor den Leasingvertrag gekündigt hatte, ihr also klar sein mußte, daß sie die Leasinggegenstände herauszugeben hatte, falls es nicht zu deren Ankauf oder zur Verlängerung des Leasingvertrages kam. Eine etwa erforderliche Aufforderung zur Herausgabe an die Klägerin wäre daher eine zwecklose bloße Förmlichkeit gewesen. c) Die Klägerin kann deshalb die Fortzahlung der vertraglichen Leasingraten bis zu dem 7. Oktober 1986 verlangen. Das schließt die Entrichtung von 14 % Mehrwertsteuer ein, da 13 auch die Entschädigung nach § 557 BGB und aufgrund der gleichlautenden Nr. 21 c der Vertragsbedingungen wie die Leasingraten selbst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerpflichtig ist (Senatsurteil vom 11. Mai 1988 - VIII ZR 96/87 unter 2d = WM 1988, 1277, 1279). 2. Die Klägerin kann demgemäß von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1986 17.560,91 DM, 1. April bis 30. Juni 1986 17.560,91 DM, 1. Juli bis 30. September 1986 17.560,91 DM, 1. bis 7. Oktober 1986 1.365,85 DM 54.048,58 DM beanspruchen. 3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Ersatz der von ihr aufgewendeten Kreditzinsen nach den §§ 286 Abs. .1, 284 Abs. 2 BGB zu. Die Leasingraten waren aufgrund vertraglicher Vereinbarung am Monatsersten eines jeden Vierteljahres und damit kalendertagsmäßig fällig. Das gilt auch für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung (Senatsurteil vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/72 unter III 3 = WM 1974, 260, 262 =- NJW 1974, 556). Daß die Klägerin Bankkredit mindestens in^Höhe der Klageforderung zu den von ihr geltend gemachten Zinssätzen in Anspruch nimmt, hat sie durch Bescheinigungen der Co^^^ibank Wu£MHK~BalMR vom 26. Mai 1986 und vom 7. Januar 1987 dargetan. Dem ist die Beklagte, wovon das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise ausgeht, nicht substantiiert entgegengetreten. - .14 4. Das Urteil des Oberlandesgerichts war deshalb gemäß § 564 Abs. 1 ZPO insoweit aufzuheben als es den Zahlungsanspruch der Klägerin abgewiesen hat. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, da diese bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt entscheidungsreif war (S 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). • B) Die Anschlußrevision der Beklagten ist unbegründet. Da die Klägerin Fortzahlung der vertraglichen Leasingraten verlangen kann, kommt es auf die Höhe der Wartungs-kosten, die die Beklagte in dem Zeitraum 1. Januar bis 7. Oktober 1986 hatte, nicht an. Sie vermindern den Klageanspruch nicht. 15 C) Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten gemäß den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auferlegt worden. Wolf Treier RiBGH Dr. Brunotte ist infolge Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Wolf Dr. Zülch Groß •'5V-*