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BGH · viii zr 155/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 155/64

Die Revision gegen das Urteil des 6. Der Kläger behauptet, der Erblasser habe dem Beklagten die Alben nur übergeben, damit er sie in Berlin schätzen lasse, und verlangt deshalb Rückgabe der Alben. Der Beklagte behauptet, der Erblasser habe sie ihm geschenkt und verweigert deshalb die Rückgabe. Denn auch nach dänischem Recht durfte der Beklagte, wenn der Erblasser - wie das Berufungsgericht feststellt -ihm die Alben nur zu dem Zweck der Schätzung mitgegeben hat, die Alben nicht behalten, sondern müßte sie herausgeben. Balls das Berufungsgericht durch die Anwendung deutschen Rechts gegen das internationale Privatrecht verstoßen haben sollte, beruht deshalb das Urteil nicht auf dieser Rechtsverletzung. April 1958, dem Tage der Übergabe der Alben an den Beklagten, ausgesagt und die Behauptung des Klägers bestätigt, der Beklagte habe lediglich die Alben schätzen lassen sollen. Die andere Zeugin (die Schwiegermutter des Beklagten) war einige Tage später zu Besuch beim Erblasser; dieser soll ihr gegenüber geäußert haben, er habe dem Beklagten die Alben geschenkt. Das Berufungsgericht folgt in der Beweiswürdigung der ersteren Zeugin, u.a. deshalb, weil sie im Gegensatz zur Schwiegermutter des Beklagten - bei der entscheidenden Unterredung zugegen gewesen sei. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht nicht davon ausgeht, die Zeugin sei bei der Übergabe, sondern sie In übrigen war der Beklagte in den Vorinstanzen mit den Kläger darüber einig, daß bei der Unterredung, über die die Zeugin ausgesagt hat, der Erblasser den Beklagten die Alben auch übergeben hat (Schriftsatz vom 21. b) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, für die Darstellung des Klägers spreche auch, daß der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten durch seinen damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. dGn Beklagten mit Schreiben vom 16. Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht könne übersehen haben, daß danach zur Zeit der Absendung dieses Schreibens dem damals 89 Jahre alten Erblasser ein Pfleger beigeordnet war und daß auch dieser die Rückforderung der Briefmarkenalben betrieb.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
AlbumZeuginBerufungsgerichtErblasserRechtBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 155/64	URTEIL
Verkündet am
25- Januar 1967 Klett, Justiz-hauptsekrotar
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Helmut
 in B

Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbcvollmüchtigte
 Rechtsanwälte Prof. Br. und Br.
gegen
 den Rechtsanwalt W. A. Br.
in K
t
Kläger und Rovisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
2
/
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. April 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechtswegen
 Tatbestands
Der Kläger ist der Sohn des am 1. Dezember 1958 verstorbenen Generalkonsuls Michael Arentz	in K^|^^
(Erblassers), der Beklagte ist ein angeheirateter Neffe des Erblassers. Anläßlich eines Besuches des Beklagten in Kopenhagen übergab ihm der Erblasser am 2. April 1958 4 Briefmarkenalben. Der Kläger behauptet, der Erblasser habe dem Beklagten die Alben nur übergeben, damit er sie in Berlin schätzen lasse, und verlangt deshalb Rückgabe der Alben.
Der Beklagte behauptet, der Erblasser habe sie ihm geschenkt und verweigert deshalb die Rückgabe. Dos Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt. Mit der Revision ei’~ strebt der Beklagte Klagabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Ent scheidun£:sßründej_
1.	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe statt deutschen Rechts dänisches Recht anwenden müssen, ist unerheblich. Denn auch nach dänischem Recht durfte der Beklagte, wenn der Erblasser - wie das Berufungsgericht feststellt -ihm die Alben nur zu dem Zweck der Schätzung mitgegeben hat,
 die Alben nicht behalten, sondern müßte sie herausgeben. An dieser Selbstverständlichkeit äußert auch die Revision keinen Zweifel. Balls das Berufungsgericht durch die Anwendung deutschen Rechts gegen das internationale Privatrecht verstoßen haben sollte, beruht deshalb das Urteil nicht auf dieser Rechtsverletzung. Das Revisionsgericht ist in einem solchen Palle berechtigt, unentschieden zu lassen, welches Recht anzuwenden war (RGZ 167, 274, 280).
2.	a) Das Landgericht hat zwei Zeuginnen darüber gehört, was der Erblasser mit dem Beklagten vereinbart hat. Die eine Zeugin - eine Cousine der Mutter des Beklagten - hat über
 eine Unterredung der Beteiligten am 2. April 1958, dem Tage der Übergabe der Alben an den Beklagten, ausgesagt und die Behauptung des Klägers bestätigt, der Beklagte habe lediglich die Alben schätzen lassen sollen. Die andere Zeugin (die Schwiegermutter des Beklagten) war einige Tage später zu Besuch beim Erblasser; dieser soll ihr gegenüber geäußert haben, er habe dem Beklagten die Alben geschenkt. Das Berufungsgericht folgt in der Beweiswürdigung der ersteren Zeugin, u.a. deshalb, weil sie im Gegensatz zur Schwiegermutter des Beklagten - bei der entscheidenden Unterredung zugegen gewesen sei. Die Revision greift dies an, weil sich aus der Aussage der Zeugin nicht ergebe, daß sie bei der Übergabe der Alben zugegen gewesen sei. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht nicht davon ausgeht, die Zeugin sei bei der Übergabe, sondern sie
 
sei bei der entscheidenden Unterredung am 3?age der Übergabe dabei gewesen. In übrigen war der Beklagte in den Vorinstanzen mit den Kläger darüber einig, daß bei der Unterredung, über die die Zeugin ausgesagt hat, der Erblasser den Beklagten die Alben auch übergeben hat (Schriftsatz vom 21. Dezember 1962 S. 1).
b) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, für die Darstellung des Klägers spreche auch, daß der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten durch seinen damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.	dGn Beklagten mit Schreiben vom 16. Juni 1956
aufgefordert habe, die Alben zurückzugeben. Das Schreiben lautet auszugsweise:
"Generalkonsul Michael	•9 *	«• •
Erik DflBB ... haben micr^ersucht 3 ihre Rechte Ihnen gegenüber wahrzunehraen, wobei ich bemerke, daß das Amtsgericht Kopenhagen durch Beschluß vom 14. Mai 1958 eine Pflegschaft über den Erstgenannten angeordnet und der Magistrat von Kopenhagen den Zweitgenannten zu dem Pfleger bestellt hat.
Generalkonsul	^^nen5	als Sie vor
 Ostern in Kopennager^varen, drei Bande Briefmarken übergeben, damit Sie sie in Berlin abschätzen lassen sollen. Sie sollen sich bei dieser Gelegenheit einen vierten Band zugeeignet haben ...
Ich fordere Sie hiermit auf, mir binnen 3 Tagen ... mitzuteilen, daß die Rücksendung der 4 Bände in die Wege geleitet ist ..."
Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Berufungsgericht könne übersehen haben, daß danach zur Zeit der Absendung dieses Schreibens dem damals 89 Jahre alten Erblasser ein Pfleger beigeordnet war und
 daß auch dieser die Rückforderung der Briefmarkenalben betrieb. Der Brief verlor aber jeden Beweiswert im Sinne der Ausführungen des Berufungsurteils nur dann, wenn er ohne Wissen oder gegen den Willen des Erblassers geschrieben worden wäre. Bas hat der Beklagte in der Berufungsinstanz zwar als Vermutung geäußert (Schriftsatz vom 27» Januar 1964 S. 4), jedenfalls aber nicht unter Beweis gestellt. Bas Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, daß das Schreiben des Rechtsanwalts	in	dem neben dem Pfleger
 ausdrücklich der Erblasser selbst als Auftraggeber genannt ist, auch in dessen Auftrag abgesandt worden ist.
Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br. Haidinger	Br.	Gelhaar	Br.	Mezger
 Mormann
Braxmaier