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BGH

Gericht: BGH

Xm Juni 1955 schlossen deshalb die Beklagte und ihre Mutter, Frau Käthe NMB, einen Vertrag über ■die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma NflHH 3b Co. GmbH ab, die ein Nahverkehr suntcrnehmen betreiben sollte und zu deren alleiniger Geschäftsführerin die Beklagte bestellt wurde« Die Futter der Beklagten leistete eine Bareinlage von 3 000 DM und brachte eine von ihrem verstorbenen Ehemann herrührende Nahverkehrskonzession ein, während die Beklagte der Gesellschaft in Anrechnung auf die von ihr übernommene Stammeinlage verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung stellte, die vorher zu dem Nahverkehrs-Unternehmen des Klägers gehört hatten, darunter die mit der Klage herausverlangte Langeisenbrücke. Ende 1956 verließ die Beklagte den Kläger und reichte die Ehescheidungsklage ein* Durch alsbald rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts D^^HHB vom 14 * November 1957 wurde die Ehe der Parteien geschieden. 1, Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei Eigentümer der Langeisenbrücke geblieben, er habe sein Eigentum nicht durch Übertragung auf die Beklagte und die Umschreibung auf die "Firma” & Co. verloren, denn es fehle an der erforderlichen Übergabe. Nach dem im Tatbestand des Berufungsgerichts mitgeteilten unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte im Einverständnis mit dem Kläger in die mit ihrer Mutter begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich als Spedition "NMBB & Co.” bezeichnete und zu deren Geschäftsführerin die Beklagte bestellt war - im folgenden "die Gesellschaft” genannt - die früher zu dem Nahverkehrsunternehmen des Klägers gehörige Langeisenbrücke eingebracht. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entsoheidungsgründe ergibt, hat das Berufungsgericht in diesem Vorgang eine stillschweigende Einigung zwischen dem Kläger und der die Gesellschaft vertretenden Beklagten über den Übergang des Eigentums an der Langeisenbrücke von dem Kläger auf die Gesellschaft erblickt. Allerdings muß sich die Einigung im Sinne des § 854 Abs, 2 BGB gerade auf den Besitziibergang beziehen, sie kann jedoch mit der Einigung über den .Eigentumsübergang zusammenfallen (Pothe bei Soergel, aaO § 854 Nr. 15) und ebenso wie diese in schlüssigem Handeln erblickt werden. Es war also für einen Veräußerer in dem hier gegebenen Falle, daß nur das Fern-verkehrsunternehmen mit den dazugehörigen Fahrzeugen übertragen wurde, nicht möglich, das Nshverkehrsunter-r.ehmen in eigenem Kamen fortzusetzen, denn in diesem Falle hätte der Erwerber des Fernverkehrsunternehmens eine Genehmigung trotz Kontingentüberschreitung, die ersichtlich vorlog, nicht erhalten können (Hein/Eichhoff/ Pukall/Krien, GüKG § 9 Erläuterungen 2 S« 6 und 7)» Der Kläger mußte daher, wenn er nur das Fernverkehrsunternehmen veräußern wollte und der Erwerber die Genehmigung trotz Kontingentsüberechreitung erhalten sollte, seine Fahrzeuge für den Nahverkehr auf jemand übertragen, der eine Genehmigung für den Nahverkehr besaß. Hier war der Gesellschaft von der Mutter der Beklagten die KahVerkehrsgenehmigung ihres verstorbenen Ehemannes zur Verfügung gestellt worden« Es lag deshalb durchaus im Sinne des Klägers, sich seiner Nahverkehrsfahrzeuge, Bei dieser Sachlage kann der wirkliche ’.Villc des Klägers nur auf eine ernstliche und wirksame Veräußerung der Fahrzeuge an die Gesellschaft gerichtet gewesen sein* Fr durfte mit den Fahrzeugen nicht selbst den Güternahverkehr betreiben und wollte sie, wie dos •Berufungsgericht angenommen hat, auch nicht als Eigentümer behalten, sondern sein ganzes Verhalten ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dahin gedeutet worden,; daß er die Fahrzeuge auf die Gesellschaft übertragen wollte. meiner Tätigkeit nichts änderte, nicht mehr für sich reibst, sondern für die Gesellschaft als deren Besitzdiener aus» Diese Änderung wurde nach außen dadurch deutlich, daß er nicht mehr für seinen eigenen Betrieb, der überhaupt nicht mehr bestand, vielmehr völlig zu dem Erliegen gekommen war, sondern für die Gesellschaft die Geschäfte abschloß und den Einsatz der Fahrzeuge regelte« Bach Lage der Sache ist also entgegen der Ansicht d£S Berufungsgerichts nicht der Kläger Eigentümer der Langeisenbrücke geblieben, sondern das Eigentum an ihr ist nuf die Gesellschaft übergegangen, von der es die Beklagte erworben hat« Ein Eigentumsherausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB scheidet daher aus« 2« Nichte anderes gilt auch für den inzwischen verschrotteten Büssing-Lastkraftwagen« Dieser Lastkraftwagen ist nach der Annahme des Berufungsgerichts offensichtlich vom Kläger durch Einigung und Übergabe von einem Dritten für sich selbst erworben worden. schaftliche Existenz beider Parteien sichern sollte- In dem Verhalten des Beklagten muß deshalb auch hinsichtlich des Lastkraftwagens eine Einigung über den Eigen-turns- und Bcsitzübergang von dem Klager auf die Gesellschaft erblickt werden, die unter den gegebenen Umständen dazu führte, daß die Gesellschaft Eigentümerin des Lastkraftwagens wurde- Damit entfällt aber ein Schadensersätzen Spruch wegen Verletzung des Eigentums des Klägers, denn nicht dieser, sondern die Gesellschaft ist Eigentümerin des Lastkraftwagens in der ganzen Zeit zwischen seiner Einbringung in die Gesellschaft und seiner Verschrottung gewesene 3. An den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der Fahrzeuge änderte sich auch dadurch nichts, daß der Kläger nach der Trennung der Parteien den unmittelbaren Besitz über sie ausübte• Dadurch wurde er nicht Eigentümer der Fahrzeuge, denn es fehlt an einer Einigung über den Eigentumsübergang von der Gesellschaft auf den Kläger, die dieser nicht einmal behauptet hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte dadurch, daß sie den Fahrer der Fahrzeuge veranlaßte, ab August 1957 nur noch mit ihr abzurechnen und die Fahrzeuge lediglich nach ihren Weisungen zu verwenden, eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Kläger im Sinne des § 858 Aba. 1 BGB beging, dem Kläger stehen nämlich schon deshalb keine Besitzschutzansprüche zu, weil er sich seinerseits gegenüber der Gesellschaft einer verbotenen Eigenmacht schuldig gemacht hatte (§ 861 Abs. 2 BGB), denn der Kläger war zu dem Eigenfcesitz der Fahrzeuge nicht berechtigt. 'IMit der von ihm gebetenen Begründung, daß dem Klüger Anevriicho sachenrechtlicher Matur gegen die Beklagte zustünden, kann somit das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten Bleiben, denn derartige Ansprüche sind von dem Berufungsgericht zu Unrecht bejaht worden, Uic Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Or linden als richtig dar, so daß sie aufgehoben werden 2ur Endentscheidung ist die Sache noch nicht reif» wenn nach dem Ausgeführten auch sachenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte ausscheiden, so besteht doch nach dorn vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt.die Möglichkeit, daß ihm schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe der lanreisenfcriicke und auf Wertersatz für den Biiesing-lns kraftragen zustehen, der von der Beklagten in ihrem Betrieb benutzt und erst nach Einlegung der Berufung in diesem Rechtsstreit verschrottet wurde«. Derartige Ansprüche können sich einmal aus dem vom Kläger behaupteten TreuhandVerhältnis ergeben, mit dem sich das Berufungsgericht nicht abschließend beschäftigt hat, denn auf Seite 14 der Urteilsabschrift wird lediglich festgestellt, daß eine Vereinbarung des Inhalts, die Übertragung der Fahrzeuge habe nur für die Dauer eines Jahres als Treuhandeigentum erfolgen sollen, nicht erwiesen ist. Außerdem kann auch ein Bereicherungsanspruch in Frage kommen, da der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt Anhaltspunkte dafür erkennen läßt, daß der rechtliche Grund für die Übertragung des Eigentums an den Fahrzeugen später weggefallen sein 30o Januar 1933 - V ZR 145/51 ~ IM EGB 5 242 ‘lit) Nr. 137* Ba alle diese auf Grund des dem Berufungsgericht unterbreite ten Sachverhalts möglichen Anspruch:--Grundlagen weitere tatsächliche Feststellungen vornus-gietzcn, die der erkennende Senat nicht selbst treffen kann, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Dieses wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen ira Hinblick auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu ergänzen und zu vertiefen, und gegebenenfalls von seiner Fragepflicht Gebrauch zu machen haben.

Zitierte Normen: § 929 BGB
GesellschaftBGBEinigungBerufungsgerichtParteiFahrzeugKlägerSache

Volltext der Entscheidung

VIJI.ZB.155/61
Verkündet am 7» Hovember 1962 Justizobersekretär ale Urkundsbeamter aer Geschäftsstelle
2233 094
I m
Kamen des Volkes
 der Ehefrau Gertrud K
In dem Rechtsstreit
HHBR geb .
(straße 25»
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Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 cicn Spediteur Jakob M Straße fll,
 in B(
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevolloäehtigter: Rechtsanwalt Br.	~
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1962 unter Mitwirkun des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichte Br. Gelhaar, Br. Borschel, Br. Messner und Mormann
 fiir Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zuriickverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Parteien waren miteinander verheiratet» Kläger betrieb ein Transportunternehmen für Nah-Fc--rnverkehr, in dem die Beklagte mitarbeiteteo An Mai 1955 verkaufte er das Fernverkehrsunternehmen
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und
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an
 die Firma hrstes
 Silo-Transportunternehmen
 in	Verkauf	hinderte	ihn	daran,	das
 Dahverkehrsunternehmen unter seinem Namen weiter zu betreiben. Xm Juni 1955 schlossen deshalb die Beklagte und ihre Mutter, Frau Käthe NMB, einen Vertrag über ■die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma NflHH 3b Co. GmbH ab, die ein Nahverkehr suntcrnehmen betreiben sollte und zu deren
 alleiniger Geschäftsführerin die Beklagte bestellt wurde« Die Futter der Beklagten leistete eine Bareinlage von 3 000 DM und brachte eine von ihrem verstorbenen Ehemann herrührende Nahverkehrskonzession ein, während die Beklagte der Gesellschaft in Anrechnung auf die von ihr übernommene Stammeinlage verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung stellte, die vorher zu dem Nahverkehrs-Unternehmen des Klägers gehört hatten, darunter die mit der Klage herausverlangte Langeisenbrücke. Zur Eintragung der Firma	^ C°° GmbH in das Handelsregister kam
 es nicht. Jedoch wurde das Nahverkehrsunternehmen von Juni 1955 an unter dem Namen NflHB & Co. als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft betrieben. In diesem Geschäft waren beide Parteien tätig.
Im Januar 1956 wurde ein nicht in die Gesellschaft eingebrachter Lastkraftwagen des Klägers verschrottet. Darauf kaufte der Kläger mit Mitteln der Gesellschaft einen gebrauchten Büssing-Lastkraftwagen für 3 3C0 DM,
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in den er für 2 80C Wf. einen Austauschmotor eir.bnuen ließ, Der Y/agen wurde für die Gesellschaft sugelassen=
Die Fahrzeuge der Gesellschaft hatten ihren Standort in	auf	einem	Grundstück, in dem die Parteien
 wohnten und die Gesellschaft ihr Geschäft betrieb.
Ende 1956 verließ die Beklagte den Kläger und reichte die Ehescheidungsklage ein* Durch alsbald rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts D^^HHB vom 14 * November 1957 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Nach der Trennung der Parteien kümmerte sich die Beklagte zunächst nicht um das Geschäft. Der Fahrer des Lastkraftwagens und der Langeisenbrücke lieferte damals die eingegangenen Transporteinnahinen an den Kläger ab.
Am 10, August 1957 veranlaßte die Beklagte den Fahrer, sich nunmehr nur noch nach ihren Weisungen zu richten und die eingehenden Beträge an sie abzuführen. Das Geschäft wurde von jetzt an allein von der Beklagten betrieben. Später heiratete sie und führte ein Transport-unternehmen unter ihrem neuen Namen. Für diesen Betrieb benutzte sie auch den Büssing-Lastkraftwagen und die Langeisenbrücke.
Der Kläger ist der Ansicht, daß er Eigentümer beider Fahrzeuge geblieben sei und hat mit der Klage ihre Herausgabe an sich verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Nachdem der Büssing-Lastkraftwagen Anfang 1961 verschrottet worden war, hat der Kläger im Berufungsrechts-suge Zahlung von 5 000 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für den Büssing-Lastkraftwagen und Herausgabe der
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Lange isenfcriicke begehrt. Das Berufungsgericht hat seinen hnträgen stat1gegeben«
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Ab-v c i r: u n g der K1 age weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1, Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger sei Eigentümer der Langeisenbrücke geblieben, er habe sein Eigentum nicht durch Übertragung auf die Beklagte und die Umschreibung auf die "Firma”	&	Co.	verloren,
 denn es fehle an der erforderlichen Übergabe.
Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts ist von Rechtsirrtum beeinflußt. Nach dem im Tatbestand des Berufungsgerichts mitgeteilten unstreitigen Sachverhalt hat die Beklagte im Einverständnis mit dem Kläger in die mit ihrer Mutter begründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die sich als Spedition "NMBB & Co.” bezeichnete und zu deren Geschäftsführerin die Beklagte bestellt war - im folgenden "die Gesellschaft” genannt - die früher zu dem Nahverkehrsunternehmen des Klägers gehörige Langeisenbrücke eingebracht. Wie sich aus dem Zusammenhang der Entsoheidungsgründe ergibt, hat das Berufungsgericht in diesem Vorgang eine stillschweigende Einigung zwischen dem Kläger und der die Gesellschaft vertretenden Beklagten über den Übergang des Eigentums an der Langeisenbrücke von dem Kläger auf die Gesellschaft erblickt. Diese Annahme wird den gegebenen Verhältnissen gerecht und ist nicht zu beanstanden.

Allerdings reicht-, wie das Berufunrcgeri cht richtig 's	t hat, die bloße Einigung über den Eigenturnsüber-
gong für sich allein außer im Falle des § 929 Sntz 2 I'GB, der hier nicht gegeben ist, nicht zur Übertragung des Eigentums aus. § 929 Satz 1 BGB verlangt vielmehr zusätzlich die Übergabe der Sache, an der es nach Auffassung des Berufungsgerichts hier fehlen soll. Bei. rseinen Erwägungen hat das Berufungsgericht jedoch übersehen, daß nach § 854 Abs* 2 BGB zu dem Erwerbe des Besitzes die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers dann genügt, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben, und daß der Erwerb des Besitzes nach § 854 Abs, 2 BGB als Übergabe im Sinne des § 929 BGB anzusehen ist (Oechßler bei Soergel BGB 9. Auf 1. ? 929 Nr, 2; Planck, BGB 5. Aufl. § 929 Anrn, III '.7c?31ermann, Sachenrecht 5. Aufl. §-38 2 b; üaur, Lehrbuch des Sachenrechts § 52 II 1 d Kote 1). Allerdings muß sich die Einigung im Sinne des § 854 Abs, 2 BGB gerade auf den Besitziibergang beziehen, sie kann jedoch mit der Einigung über den .Eigentumsübergang zusammenfallen (Pothe bei Soergel, aaO § 854 Nr. 15) und ebenso wie diese in schlüssigem Handeln erblickt werden. Notwenig int allerdings einmal, daß der Erwerber sogleich in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben, und außerdem, daß der bisherige Besitzer die bisher von ihm ausgeübte tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt (BGE RGEK 11, Aufl. § 854 Anm. 14; BGHZ 27, 360, 362). Biese Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben.
Bei. der Beurteilung dieses Sachverhalts dürfen Sinn ■ und Zweck nicht außer acht gelassen werden, die mit der
 rrrichtung der Gesellschaft und der Einbringung der f.-nng-eiser.brücke in eie verfolgt worden sind e Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger das bisher von ihr. betriebene Fernverkehrsunternehmen veräußert hatte, bei der Übertragung eines Unternehmens des Güterkraft-
verkehrs kam es für den Erwerber entscheidend darauf an, daß ihm die bisherige Genehmigung des Veräußerers zun Betriebe des Unternehmens erteilt wurde, Nach $ 9 Abs. 2 GüKG in der damals geltenden Fassung war bei einer Übertragung des Unternehmens "im ganzen" die Erteilung einer Genehmigung für den Erwerber ohne Rücksicht auf eine etwa vorliegende Kontingentüberschreitung möglich« Dabei war indes Voraussetzung, daß der Veräußerer auch nicht einzelne Zweige seines bisherigen Unternehmens fortsetzte. Es war also für einen Veräußerer in dem hier gegebenen Falle, daß nur das Fern-verkehrsunternehmen mit den dazugehörigen Fahrzeugen übertragen wurde, nicht möglich, das Nshverkehrsunter-r.ehmen in eigenem Kamen fortzusetzen, denn in diesem Falle hätte der Erwerber des Fernverkehrsunternehmens eine Genehmigung trotz Kontingentüberschreitung, die ersichtlich vorlog, nicht erhalten können (Hein/Eichhoff/
 Pukall/Krien, GüKG § 9 Erläuterungen 2 S« 6 und 7)» Der Kläger mußte daher, wenn er nur das Fernverkehrsunternehmen veräußern wollte und der Erwerber die Genehmigung trotz Kontingentsüberechreitung erhalten sollte, seine Fahrzeuge für den Nahverkehr auf jemand übertragen, der eine Genehmigung für den Nahverkehr besaß. Hier war der Gesellschaft von der Mutter der Beklagten die KahVerkehrsgenehmigung ihres verstorbenen Ehemannes zur Verfügung gestellt worden« Es lag deshalb durchaus im Sinne des Klägers, sich seiner Nahverkehrsfahrzeuge,
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dr:.intor auch der hier ntrei tigen Langei ser»brUeke , zu ■Jur=..«ten der Gese Usehaft zu entäußern. Lei1 K 1 äger ce 1 bet durfte die Jiahverkehrafahrzeuge als solche nicht mehr cinsetzen. Hach dem zu dem Ausdruck gekommenen Willen leider Parteien sollte daher die Gesellschaft mit diesen in sie ei^gebrachten Fahrzeugen das Nahverkehrsgewerbe ’■'^treiben. Bei dieser Sachlage kann der wirkliche ’.Villc des Klägers nur auf eine ernstliche und wirksame Veräußerung der Fahrzeuge an die Gesellschaft gerichtet gewesen sein* Fr durfte mit den Fahrzeugen nicht selbst den Güternahverkehr betreiben und wollte sie, wie dos •Berufungsgericht angenommen hat, auch nicht als Eigentümer behalten, sondern sein ganzes Verhalten ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dahin gedeutet worden,; daß er die Fahrzeuge auf die Gesellschaft übertragen wollte. Dieses Ziel konnte unter den hier gegebenen
 Umständen durch die doppelte Einigung, nämlich die Einigung über den Eigentums- und über den Beritziibergang, erreicht werden. Es steht daher nichts im Wege, das Verhalten beider Parteien in diesem Sinne zu verstehen und aus ihm eine solche doppelte Einigung zu entnehmen.
Die Beklagte, die in dem Geschäft des Klägers mitgearbeitet hatte uhcL nunmehr Geschäftsführerin der Gesellschaft war, hatte ohne weiteres die Möglichkeit, von nun an die tatsächliche Gewalt über die bisher zu dem Hah-verkehrsunternehmen des Klägers gehörigen Fahrzeuge aus-zuüben» Der Kläger hatte’auch entgegen den von dem Berufungsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen von diesem Zeitpunkt an die bisher von ihm ausgeübte tatsächliche Gewalt Uber die Sache aufgegeben. Er wollte die Fahrzeuge nicht mehr als ihm gehörig besitzen, sondern von nun an die Gewalt über die Fahrzeuge, obwohl sich an
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meiner Tätigkeit nichts änderte, nicht mehr für sich reibst, sondern für die Gesellschaft als deren Besitzdiener aus» Diese Änderung wurde nach außen dadurch deutlich, daß er nicht mehr für seinen eigenen Betrieb, der überhaupt nicht mehr bestand, vielmehr völlig zu dem Erliegen gekommen war, sondern für die Gesellschaft die Geschäfte abschloß und den Einsatz der Fahrzeuge regelte« Bach Lage der Sache ist also entgegen der Ansicht d£S Berufungsgerichts nicht der Kläger Eigentümer der Langeisenbrücke geblieben, sondern das Eigentum an ihr ist nuf die Gesellschaft übergegangen, von der es die Beklagte erworben hat« Ein Eigentumsherausgabeanspruch des Klägers aus § 985 BGB scheidet daher aus«
2« Nichte anderes gilt auch für den inzwischen verschrotteten Büssing-Lastkraftwagen« Dieser Lastkraftwagen ist nach der Annahme des Berufungsgerichts offensichtlich vom Kläger durch Einigung und Übergabe von einem Dritten für sich selbst erworben worden. Ob diese Betrachtungsweise richtig ist, obwohl der Lastkraftwagen mit Mitteln der Gesellschaft bezahlt ist, bedarf nicht der Prüfung. Es kann unterstellt werden, daf3 das Berufungpgericht diesen Vorgang rechtlich zutreffend gewürdigt hat. Wesentlich ist nämlich, daß auch der Büssing-Lastkraftwagen alsbald auf die Gesellschaft zu-gelassen wurde. Für diesen Wagen gilt dasselbe wie für dic übrigen in die Gesellschaft eingebrachten Fahrzeuge des Klägers. Er unterhielt keinen Transportbetrieb mehr, vielmehr wurde das Unternehmen von der Gesellschaft betrieben. Das geschah nicht etwa zu dem Schein, sondern der Wille der Beteiligten ging durchaus ernstlich in diese Pachtung, weil nur auf diese Weise der Betrieb cjnep Nahverkehrsunternehmens möglich war, das die wirb-
schaftliche Existenz beider Parteien sichern sollte- In dem Verhalten des Beklagten muß deshalb auch hinsichtlich des Lastkraftwagens eine Einigung über den Eigen-turns- und Bcsitzübergang von dem Klager auf die Gesellschaft erblickt werden, die unter den gegebenen Umständen dazu führte, daß die Gesellschaft Eigentümerin des Lastkraftwagens wurde- Damit entfällt aber ein Schadensersätzen Spruch wegen Verletzung des Eigentums des Klägers, denn nicht dieser, sondern die Gesellschaft ist Eigentümerin des Lastkraftwagens in der ganzen Zeit zwischen seiner Einbringung in die Gesellschaft und seiner Verschrottung gewesene
3. An den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der Fahrzeuge änderte sich auch dadurch nichts, daß der Kläger nach der Trennung der Parteien den unmittelbaren Besitz über sie ausübte• Dadurch wurde er nicht Eigentümer der Fahrzeuge, denn es fehlt an einer Einigung über den Eigentumsübergang von der Gesellschaft auf den Kläger, die dieser nicht einmal behauptet hat. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte dadurch, daß sie den Fahrer der Fahrzeuge veranlaßte, ab August 1957 nur noch mit ihr abzurechnen und die Fahrzeuge lediglich nach ihren Weisungen zu verwenden, eine verbotene Eigenmacht gegenüber dem Kläger im Sinne des § 858 Aba. 1 BGB beging, dem Kläger stehen nämlich schon deshalb keine Besitzschutzansprüche zu, weil er sich seinerseits gegenüber der Gesellschaft einer verbotenen Eigenmacht schuldig gemacht hatte (§ 861 Abs. 2 BGB), denn der Kläger war zu dem Eigenfcesitz der Fahrzeuge nicht berechtigt. Die Jahresfrist war noch nicht abgelaufen, als die Beklagte wieder den Besitz an den Fahrzeugen ergriff.
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I
'IMit der von ihm gebetenen Begründung, daß dem Klüger Anevriicho sachenrechtlicher Matur gegen die Beklagte zustünden, kann somit das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten Bleiben, denn derartige Ansprüche sind von dem Berufungsgericht zu Unrecht bejaht worden, Uic Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Or linden als richtig dar, so daß sie aufgehoben werden
2ur Endentscheidung ist die Sache noch nicht reif» wenn nach dem Ausgeführten auch sachenrechtliche Ansprüche
 gegen die Beklagte ausscheiden,
 so besteht doch nach dorn
 vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt.die Möglichkeit, daß ihm schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe der lanreisenfcriicke und auf Wertersatz für den Biiesing-lns kraftragen zustehen, der von der Beklagten in ihrem Betrieb benutzt und erst nach Einlegung der Berufung in diesem Rechtsstreit verschrottet wurde«. Derartige
 Ansprüche können sich einmal aus dem vom Kläger behaupteten TreuhandVerhältnis ergeben, mit dem sich das Berufungsgericht nicht abschließend beschäftigt hat, denn auf Seite 14 der Urteilsabschrift wird lediglich festgestellt, daß eine Vereinbarung des Inhalts, die Übertragung der Fahrzeuge habe nur für die Dauer eines Jahres als Treuhandeigentum erfolgen sollen, nicht erwiesen ist. Es ist also offen geblieben, ob die Fahrzeuge der Gesellschaft ohne zeitliche Begrenzung treuhänderisch übertragen wurden. Außerdem kann auch ein Bereicherungsanspruch in Frage kommen, da der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt Anhaltspunkte dafür erkennen läßt, daß der rechtliche Grund für die Übertragung des Eigentums an den Fahrzeugen später weggefallen sein
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könnte.- Schließlich könnten eich möglicherweise die vom Klarer erbotenen Ansprüche aus den Grundsätzen über den ... ^rfell der Geschäftegrund läge rechtfertigen lassen vgl, HCrH EJrtcV. 30o Januar 1933 - V ZR 145/51 ~ IM EGB 5 242 ‘lit) Nr. 137* Ba alle diese auf Grund des dem Berufungsgericht unterbreite ten Sachverhalts möglichen Anspruch:--Grundlagen weitere tatsächliche Feststellungen vornus-gietzcn, die der erkennende Senat nicht selbst treffen kann, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Dieses wird den Parteien Gelegenheit geben müssen, ihr Vorbringen ira Hinblick auf die neuen rechtlichen Gesichtspunkte zu ergänzen und zu vertiefen, und gegebenenfalls von seiner Fragepflicht Gebrauch zu machen haben.
Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt, ist sie dem Berufungsgericht übertragen worden,
£r, Haidinger	Br.	Gelhaar	Br.	Borschel
 Br. Messner	Mormann