Für diese Schäden sei die Beklagte verantwortlich, und zwar insbesondere deshalb, weil der Bademeister das Becken nicht ordnungsmäßig gereinigt habe, übrigens auch deshalb, weil die Beklagte das Becken in mehrfacher Hinsicht saehwidrig habe anlegen lassen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil festfeeteilt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger -mit Ausnahme von Schmerzensgeld - drei Viertel des Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehen werde. JIIIII III i■ iI■ i I IIII.I'IH IF- i n-mi n u.iiilihijhii 'wmmmrn Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger mindestens Anspruch auf teilweisen Ersatz seines Schadens wegen Verletzung des zwischen den Parteien Uber die Benutzung der Badeanstalt zustande gekommenen Vertrages.. a) Bas Berufungsgericht hat die Klage auf Feststellung dieser Ansprüche für zulässig gehalten und dazu eusgeführt: Bas Festste^ des Klägers werde nicht dadurch ausgeräumt, da3 er hinsichtlich einzelner Teilbeträge schon zur Beistungsklage Übergehen könne. Es komme hinzu, daß der Kläger auch Verrnögens-schaden durch Ausfall seiner Arbeitskraft in seinem Betriebe geltend mache und noch nicht übersehen werden könne, wann dieser Schaden ausgeglichen sein werde. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 256 ZPO verletzt, indem es nicht berücksichtigt habe, daß der Kläger wiederholt dazu aufgefordert worden sei, zur Leistungsklage überzugehen uhd übrigens im Schriftsatz vom 8. Während des ersten Rechtszuges, der bereits nach weniger als acht Monaten nach dem Unfall beendet war, ist der Schaden des Klägers, der nach der von der Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Darstellung in der am 24. Hinzu kommt, daß die Beklagte weder im ersten noch im zweiten Rechtszuge den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage angeregt hat, darf vielmehr nur das Berufungsgericht gelegentlich einer an die Parteien gerichtete Auflage, sich zu dem Wert des Streitgegenstandes zu äußern, dem Kläger die Überlegung nahe gelegt hat, ob er nicht auf Leistung klagen könne und deshalb müsse, soweit die Bntwicklu^."^in^'lfter''.Boh^den8po8ten. a) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Becken infolge unzureichender Reinigung zur Seit des Unfalls verschlammt und dadurch in gefährlicher Weise glitschig gevssen ist sowie daß der Kläger infolge der Glätte und des Gefälles des Beökeubo&ens zu Fall gekommen ist. Beziehungen zwischen dem Besucher und dem Wirt einer Gaststätte geregelt sind (und in dem es Elemente nicht nur des Mietvertrages, sondern auch des Bienstvertrages gefunden hat) Es hat daher irn Hinblick auf seine sonstigen Feststellungen für geboten gehalten, in Anwendung der von der Rechtsprechung für Verträge solcher und ähnlicher Art entwickelten Grundsätze der Beklagten die Beweislast dafür aufzubürden, daß ihr Bademeister alles in seinen Kräften stehende getan habe» um das Becken so sauber und rutschsicher wie möglich zu halten, daß also der Unfall nicht auf sein Verschulden zurückzufUhren ist. Übrigens gebe es auch - so meint die Revision - keinen Erfahrungssatz, der hier die Umkehrung der Beweislast rechtfertige> Der Umstand, daß das Freibad von vielen tausend Menschen besucht worden sei, spreche im Gegenteil dafür, daß bei normaler Benutzung seiner Einrichtungen kein Schaden entstehen könne• • Übrigens betrifft dieser Erfahrungssatz nicht die hier von der Revision allein zur Nachprüfung gestellte Präge, ob - wenn es doch durch verkehrswidrigen Zustand einer Badeinrichtung zu dem Unfall eines Badegastes gekommen ist - der Bademeister ihn verschuldet hat oder nicht. Denn der Kläger hat - wie das angefochtene Urteil ergibt - nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls den Beweis des ersten Anscheins dafür geführt, daß es zu dem verkehrs-v/idrigen Zustand.des Beckens* der den Unfall verursacht hat, durch die Nachlässigkeit des Bademeisters gekommen ist. Da das ein typischer Ueschehensabiauf ist, hat der Kläger damit seiner Beweisobliegenheit genügt, es sei denn daß es der Beklagten gelungert7wäre. Die Revision bemängelt es als Verstoß gegen 5 286 ZPO, daß das Berufungsgericht folgendes nicht gewürdigt habe: Bas ist im angefochtenen Urteil, insofern geschehen, als das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der Ehefrau und der Tochter des Klägers sowie der Eheleute fest- Bie Frage, welche Farbe der Boden des Beckens gehabt hat, und ob er überhaupt durchweg nicht zu sehen war, ist demgegenüber praktisch ohne Bedeutung. -Übrigens ist es nicht widerspruchsvoll., daß angesichts der nach der Angabe der Beklagten im Schriftsatz vom 25- Januar 1958 grünen Farbe der Mammut haut Frau (also nicht die Tochter des Klägers) bekundet hat, von blauer Farbe sei nichts zu sehen gewesen. Entscheidend ist, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Wasser im Becken braun-gelb und trübe war; das schließt nicht aus, daß die grüne Mammuthaut stellenweise durchschimmerte, und daß auf ihr nicht überall Pflanzenteile und Erde gelegen haben. Juni 1957 nicht schon bis zu dem Unfall des Klägers stündlich für die erneute Reinigung des Beckens Sorge getragen habe, zu demal ihm für solche Arbeiten - wie er gewußt habe - auf sein Verlangen die anwesenden Mitglieder der DLHG zur Verfügung gestanden hätten. Die Revision vermißt zu Unrecht eine Würdigung des Sachverhalts in der Richtung, ob dem Bademeister der gefährliche Zustand de© Beckens bewußt und deshalb für ihn der Unfall des Klägers voraussehbar war. Denn das Berufungsgericht hat eine stündliche Reinigung nur des Beckens für erforderlich gehalten, in dem der Kläger zu Fall gekommen ist, weil gerade dieses Becken (wegen seiner Lage zwischen dem Eingang der Badeanstalt und dem Badebecken) - wie auch der Bademeister nach seiner eigehen Aussage gewußt hat - am meisten benutzt worden ist; deshalb war es naturgemäß der schnellen Verschmutzung basbn&ere susgesetzt. Er habe nämlich beim Betreten des Bades nicht jede ihm nach den Umständen mögliche und zu demutbare Sorgfalt angewandt o Bei der von ihm nach seiner eigenen Angabe gemachten Beobachtung, daß das Wasser im Becken stark verschmutzt Deshalb hat das Berufungsgericht im Rahmen der Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung gegenüber „dem Verschulden des Bademeisters ein mitursächliches Verschulden des Klägers zu höchstens einem Viertel für gegeben gehalten. b) Vorweg ist dazu/klarzusteLien, daß es für die Frage, ob der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des dem Kläger aus d^ja Unfall erwachsenen Schadens durch dessen eigenes mitWirkendes Verschulden berührt wird, nach § 254 BGB in erster Linie darauf ankommt, ob der Schaden vorwiegend von ihm oder dem Bademeister verursacht ist. 1. Bie Rüge, das Berufungsgericht habe es an einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt fehlen lassen, daß die Haftung der Beklagten überhaupt ausgeschlossen sei, weil der Kläger völlig ’’auf eigene Gefahr" gehandelt habe, ermangelt jeder Grundlage, Denn eine Freistellung der Beklagten von der Haftung würde voraussetzen, daß der Kläger sich der durch das verschmutzte Becken drohenden Gefahr spätestens bewußt gewesen ist, als er es betrat, und sie trotzdem in Kauf genommen hat. Dazu hat indessen das Berufungsgericht nichts festgestellt, > Abgesehen davon spricht auch nichts dafür, daß der Besucher eines Freibades, wie es die Beklagte unterhält, kraft Vertrages etwa auch bei nur geringem eigenen Verschulden jede Schädigung hinnehmen müßte, die auf einem verkehrswidrigen Zustand der Badsinrichtung infolge vhh Fahrlässigkeit des Personals zurückzüfUhren ist., Nach ihrer Meinung hat das Berufungsgericht mangels einer derartigen Feststellung nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, daß gegenüber dem Verschulden des Bademeisters ein mitursächliches Verschulden des Klägers von höchstens einem Viertel für gegeben zu erachten sei. Denn es ist mit Rücksicht auf die unter II wiedergege^enen Erwägungen davon auszugehen, daß der Unfall des Klägers jedenfalls durch die unzureichende Reinigung verursacht ist und daß dies dem Bademeister als Fahrlässigkeit zur last fällt. Deshalb ist auf dieser Grundlage und in Würdigung des unvorsichtigen Verhaltens des Klägers die Auffassung gerechtfertigt, die Beklagte habe dem Kläger mindestens drei Viertel seiner aus Vertrag hergeleiteten Ansprüche zu ersetzen.
/Ill ZR 155/59 V e r kündet am Juni I960 Heil, ap.Justizassistent als Ur^undsbeamter der Geschäftsstelle 2229 007 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde HflHUB-OflHÜHK vertreten durch ihren Verwaltungsausschuß, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklageri - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann und Kraftfährzeugmeister Otto HaStraße A, Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der. VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juni I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Br. Mezger und Br.. Messner für Recht erkannt.* Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 9« Zivilsenats des Ober-landesgerichts in Celle vom 10. Juni 1959 wird zurückgewiesen. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt ein Freibad, daß jedermann gegen Entgelt zu dem Gebrauch offensteht. Die Aufsicht führt ihr Bademeister dabei wird er von Mitgliedern der Deutschen Lebensrettungsgesellsehaft (DLRG) unterstützt. Um das Badebecker sind vier gleichartige Durchschreitebecken mit einer Dusche angelegt. Eines davon soll jeder Besucher vor Benutzung des Badebeckens zunächst durchschreiten, um insbesondere seine Füße ln dessen Wasser zu reinigen. Die Becker sollen jeweils abends und bei stärkerem Badebetrieb nach Bedarf auch tagsüber durch ein Abflußloch abgelassen und dann gesäubert werden. Die Säuberung erfolgt mittels eines von dem Bademeister gehandhabten Piassavabesens und ftachspülens aus der Dusche. Der aus Zement bestehende, mit einer sogenannten Mammuthaut überzogene Boden der Becken hat gegen das Ab-flußioch und zur Mitte unterschiedliches Gefälle. Das Abfluß-locfa ist mit einem Überlaufrohr versehen, das etwa 22 cm aus dem Doch hervorragt. Die mit eckigen Kanten versehenen Beckenränder sind betoniert und überragen die Beckenböden um 21 bis 23,$ cm. Am 30. Juni einem heißen Sonntag, war gegen 10,45 Uhr der damals 50 Jahre alte Kläger zusammen mit Frau und Tochter und den Eheleuten Besucher des seit 7.oo Uhr geöffneten Bades. £s herrschte starker Andrang von Besuchern. Der Kläger kam beim Betreten des am meisten benutzten, etwa 4,6 <im großen Durchschreitebeckens (im folgenden als Becken bezeichnet) zu Fall und erlitt dabei Verletzungen. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Eeklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus seinem Unfall entstanden sei und noch entstehen werde. Nach Darstellung des Klägers ist das Wasser in dem Becken außerordentlich schmutzig gewesen. Der Boden sei, so hat er vorgetragen, infolge von Algenbildung glatt gewesen. Br habe einen Fuß auf den Boden des Beckens gesetzt und das Gleichgewicht verloren, als er den anderen vom Rand des Beckens abgehoben habe. Dadurch sei er ausgerutscht und mit dem Rücken auf den Boden und dem Hinterkopf gegen den kantigen Rand des Beckens geschlagen. Eine schwere Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie Prellungen an Brust und Rücken seien die Folgen gewesen. Er habe erhebliche GChrnerzen erlitten, werde wegen der Folgen ärztlich behandelt und leide unter ihnen noch jetzt. Seine Arbeitskraft sei in seinem Betrieb durch den Unfall für längere Zeit ganz ausgefallen. Er habe seine Leistungsfähigkeit bis jetzt noch nicht voll wiedererlangt und. deshalb in seinem Betrieb einen Meister und einen Verkäufer einstellen müssen. Auch habe er laufend erhebliche Verdienstverluste. Für diese Schäden sei die Beklagte verantwortlich, und zwar insbesondere deshalb, weil der Bademeister das Becken nicht ordnungsmäßig gereinigt habe, übrigens auch deshalb, weil die Beklagte das Becken in mehrfacher Hinsicht saehwidrig habe anlegen lassen. Wie die Beklagte es schildert, hat der Bademeister am Abend des 29. Juni 1957 das Wasser abgelassen und das Becken gereinigt, sowie auch am Unfalltage das Wasser vor dem Unfall gewechselt, fails sich dennoch Schmutz und Pflanzenreste in dem Becken befunden hätten, sei das auf den starken Andrang von Besuchern zurückzuführen und unvermeidlich. Jeder Benutzer des Bades müsse mit derartigen Ablagerungen rechnen. Eine stündliche Leerung und Reinigung des Beckens sei ihr nicht zuzümuten. Der Kläger sei beim Betreten des Beckens entweder unvorsichtig oder schwindlig gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil festfeeteilt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger -mit Ausnahme von Schmerzensgeld - drei Viertel des Schadens zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehen werde. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Der Kläger will die Revision zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe: 1111 i: ii . III. JIIIII III i■ iI■ i I IIII.I'IH IF- i n-mi n u.iiilihijhii 'wmmmrn Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger mindestens Anspruch auf teilweisen Ersatz seines Schadens wegen Verletzung des zwischen den Parteien Uber die Benutzung der Badeanstalt zustande gekommenen Vertrages.. I. a) Bas Berufungsgericht hat die Klage auf Feststellung dieser Ansprüche für zulässig gehalten und dazu eusgeführt: Bas Festste^ des Klägers werde nicht dadurch ausgeräumt, da3 er hinsichtlich einzelner Teilbeträge schon zur Beistungsklage Übergehen könne. Um die PestStellung»klage zulässig zu machen, genüge die Möglichkeit, äs# ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden sei oder in Portwirkung des schädigenden Ereignisses entstehen oder sich ergeben könne. Bestehe die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit der Entstehung weiteren Schadens, so könne der Qesamta nspruch noch nicht beziffert werden. Solchenfalls sei der Schaden noch in der Entwicklung. Wenn der Anspruch auch dem Urunde nach streitig sei, sei das Fe»tstellW'U^ interessse zu bejahen. Dann brauche nicht auf Teilleistung geklagt zu werden. 1 So sei es auch hier. Der Kläger sei, wie er glaubhaft angegeben habe, auch jetzt noch wegen der Verletzung in ärztlicher Behandlung. Im Hinblick auf sein Alter und die Art der Verletzungen sei es jedenfalls möglich, daß weitere Unfallfolgen mindestens noch nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils aufgetreten seien und noch auftre-ten könnten. Es komme hinzu, daß der Kläger auch Verrnögens-schaden durch Ausfall seiner Arbeitskraft in seinem Betriebe geltend mache und noch nicht übersehen werden könne, wann dieser Schaden ausgeglichen sein werde. Bis zur Bewirkung dieses Ausgleichs sei die Schadensentwicklung hinsichtlich des Ve3^iehBtaU8fällfid:''aäph-:.^u&i diesem Grunde noch nicht als abgeschlossen anzusehen., b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 256 ZPO verletzt, indem es nicht berücksichtigt habe, daß der Kläger wiederholt dazu aufgefordert worden sei, zur Leistungsklage überzugehen uhd übrigens im Schriftsatz vom 8. Juni 1959 Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 62 351 DM - ohne Schmerzehsgeld - im einzelnen dargelegt habe. Der Kläger habe dem bereits im ersten Rechtezuge Rechnung tragen können. Der Angriff ist unbegründet. Das ergibt sich aus den 1 auch im Berufungsgerieiii angeführten, im Urteil des Bundes^ gerichtshofs vom 31. Januar 1952 ~ ÜI ZR 131/51 (LM ZPO ä 256 Nr. 5) entwickelten Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt und auf die Bezug genommen wird. Während des ersten Rechtszuges, der bereits nach weniger als acht Monaten nach dem Unfall beendet war, ist der Schaden des Klägers, der nach der von der Beklagten insoweit nicht in Frage gestellten Darstellung in der am 24. Oktober'1958 zugestellten Klageschrift damals in jeder Beziehung noch in der Entwicklung war, nicht abgeschlossen gewesen. Übrigens erhellt nicht, daß sich daran während des zweiten Rechtszuges grund- 6 legend etwas geändert habe, insbesondere nicht aus den im Schriftsatz vom 8. Juni 1959» also nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (21- Mai 1959)» vom Kläger gemachten Angaben. Hinzu kommt, daß die Beklagte weder im ersten noch im zweiten Rechtszuge den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage angeregt hat, darf vielmehr nur das Berufungsgericht gelegentlich einer an die Parteien gerichtete Auflage, sich zu dem Wert des Streitgegenstandes zu äußern, dem Kläger die Überlegung nahe gelegt hat, ob er nicht auf Leistung klagen könne und deshalb müsse, soweit die Bntwicklu^."^in^'lfter''.Boh^den8po8ten. abgeschlossen sei (unter Nr. V des Beschlusses vom 12. November 1:958). Die dadurch veranlagten Abgaben des Klägers im Schriftsatz vom 11. Mai 1959, denen dieBeklagte nichts entgegen gesetzt hat, haben dem Beruf uhgag&Mcht als Barlegung dafür gedient, daß das nicht zutreffe. Öles ist aus Rechtsgrunden nicht zu beanstanden. II. a) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Becken infolge unzureichender Reinigung zur Seit des Unfalls verschlammt und dadurch in gefährlicher Weise glitschig gevssen ist sowie daß der Kläger infolge der Glätte und des Gefälles des Beökeubo&ens zu Fall gekommen ist. Es hat ferner ausgeführt, der bezeichnete Zustand des Beckens und dessen Ursache spreche dafür, daß der Bademeister das Becken nicht in dem möglichen und ihm zu demutbaren Zustand sauber gehalten hat. Bie rechtliche Grundlage für die Benutzung des Freibaues durch den Kläger hat das Berufungsgericht in einem Vertrag besonderer Art erblickt, durch den die Beklagte verpflichtet war, die Einrichtungen des Freibades in einem verkehrssicheren Zustande zu halten. Ber Benutzungsvertrag gleicht nach Auffassung des Berufungsgerichts im wesentlichen dem sog. Gastaufnahmevertrag, durch den die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besucher und dem Wirt einer Gaststätte geregelt sind (und in dem es Elemente nicht nur des Mietvertrages, sondern auch des Bienstvertrages gefunden hat) Es hat daher irn Hinblick auf seine sonstigen Feststellungen für geboten gehalten, in Anwendung der von der Rechtsprechung für Verträge solcher und ähnlicher Art entwickelten Grundsätze der Beklagten die Beweislast dafür aufzubürden, daß ihr Bademeister alles in seinen Kräften stehende getan habe» um das Becken so sauber und rutschsicher wie möglich zu halten, daß also der Unfall nicht auf sein Verschulden zurückzufUhren ist. Biesen Beweis hat es als nicht erbracht angesehen und deshalb di^^sklag-te - jedenfalls auf Grund des Benutzungsvertrages in Abwendung der §§ 278, 276 BGB für s b) Die Revision bekämpft die Ansicht des Berufungsgerichts, daß zugunsten des Klägers die Beweislast umgekehrt sei. Sie sieht in dem hier zu beurteilenden Rechtsverhältnis einen Vertrag, der - was die Benutzung des Beckens anlangt -ebensowenig Elemente eines Mietvertrages und eines Dienstvertrages wie die 'eines";'-#erkvertrages oder eines Beherbergung Vertrages enthalte. Übrigens gebe es auch - so meint die Revision - keinen Erfahrungssatz, der hier die Umkehrung der Beweislast rechtfertige> Der Umstand, daß das Freibad von vielen tausend Menschen besucht worden sei, spreche im Gegenteil dafür, daß bei normaler Benutzung seiner Einrichtungen kein Schaden entstehen könne• • Biese Rügen können der Revision im Ergebnis nicht zu dem Erfolg verhelfen. Gegenüber dem hier vom Berufungsgericht festgestellten objektiven Geschehrnsableuf ist entgegen der Meinung der Revision ein Erfahrungssatz, daß Badeunfälle bei Berücksichtigung der großen Zahl von Badegästen nur selten vorkämen, ohne Bedeutung. Übrigens betrifft dieser Erfahrungssatz nicht die hier von der Revision allein zur Nachprüfung gestellte Präge, ob - wenn es doch durch verkehrswidrigen Zustand einer Badeinrichtung zu dem Unfall eines Badegastes gekommen ist - der Bademeister ihn verschuldet hat oder nicht. In dieser Beziehung.kann dahingestellt bleiben, ob die Eigenart des Betriebes in einem Preibad und die Eigenart des Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter und dem Besucher es rechtfertigt, daß bei Unfällen, die durch den mangelhaften Zustand einer Einrichtung des Bades verursacht sind, nicht der Verunglückte ein Verschulden des Veranstalters bzw. seiner Erföllungsgehilfen, sondern der Veranstalter zu beweisen hat, daß ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft. Denn der Kläger hat - wie das angefochtene Urteil ergibt - nach der rechtsirrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls den Beweis des ersten Anscheins dafür geführt, daß es zu dem verkehrs-v/idrigen Zustand.des Beckens* der den Unfall verursacht hat, durch die Nachlässigkeit des Bademeisters gekommen ist. Da das ein typischer Ueschehensabiauf ist, hat der Kläger damit seiner Beweisobliegenheit genügt, es sei denn daß es der Beklagten gelungert7wäre. Umstände nachzüweisen, die es entgegen dem ersten Anschein wenigstens nahelegen, daß der Bademeister die im Verkehr erforderliche.Sorgfalt nicht auiler acht gelassen hat. In dieser Beziehung aber ergeben die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nichts zugunsten der Beklagten» III. Die Revision bemängelt es als Verstoß gegen 5 286 ZPO, daß das Berufungsgericht folgendes nicht gewürdigt habe: 1. Die Ehefrau des Klägers habe als Zeugin im ersten Eechtszuge bekundet: "Am Boden des Beckens war grünes Zeug ..." "Der Boden des Brausebeckens war, soweit ich weiß, immer *grün". Vor dem Berufungsgericht habe sie dagegen ausgesagt: "Man konnte den Grund des Beckens nicht sehen". 2. Die Tochter des Klägers habe als Zeugin im ersten Rechtszuge bekundet; "Der Boden des Beckens ... sah grün aus". Vor dem Berufungsgericht habe sie dagegen ausgesagt; "Von einer blauen $&rbe war nichts zu sehen". Die Rügen greifen nicht durch. Bas Berufungsgericht war nicht genötigt, auf Jede Einzelheit der Zeugenaussagen einzugehen; vielmehr genügte es, daß es überhaupt die Beweisaufnahme sachentsprechend gewürdigt hat (BGBZ 3, 162, 175). Bas ist im angefochtenen Urteil, insofern geschehen, als das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der Ehefrau und der Tochter des Klägers sowie der Eheleute fest- gestellt hat, daß der Beckengrund jedenfalls verschlammt und dadurch in gefährlicher Weise glitschig gewesen ist. Bie Frage, welche Farbe der Boden des Beckens gehabt hat, und ob er überhaupt durchweg nicht zu sehen war, ist demgegenüber praktisch ohne Bedeutung. -Übrigens ist es nicht widerspruchsvoll., daß angesichts der nach der Angabe der Beklagten im Schriftsatz vom 25- Januar 1958 grünen Farbe der Mammut haut Frau (also nicht die Tochter des Klägers) bekundet hat, von blauer Farbe sei nichts zu sehen gewesen. Entscheidend ist, daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts das Wasser im Becken braun-gelb und trübe war; das schließt nicht aus, daß die grüne Mammuthaut stellenweise durchschimmerte, und daß auf ihr nicht überall Pflanzenteile und Erde gelegen haben. 10 J IV- Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 BGB) überspannt, indem es ausgesprochen habe, es spreche für eine Nachlässigkeit des Bademeisters, daß er am 30. Juni 1957 nicht schon bis zu dem Unfall des Klägers stündlich für die erneute Reinigung des Beckens Sorge getragen habe, zu demal ihm für solche Arbeiten - wie er gewußt habe - auf sein Verlangen die anwesenden Mitglieder der DLHG zur Verfügung gestanden hätten. Diese Auffassung 1st indessen von Rechtsirrtum nicht beeinflußt. Es hätte dabei hoch verwerten können, daß eine so häufige Reinigung des Beckens bei seiner geringen Größe ohne besonderen Arbeitsaufwand in jeweils kurzer Zeit hätte durchgeführt werden können. Die Revision vermißt zu Unrecht eine Würdigung des Sachverhalts in der Richtung, ob dem Bademeister der gefährliche Zustand de© Beckens bewußt und deshalb für ihn der Unfall des Klägers voraussehbar war. Denn das Berufungsgericht hat eine stündliche Reinigung nur des Beckens für erforderlich gehalten, in dem der Kläger zu Fall gekommen ist, weil gerade dieses Becken (wegen seiner Lage zwischen dem Eingang der Badeanstalt und dem Badebecken) - wie auch der Bademeister nach seiner eigehen Aussage gewußt hat - am meisten benutzt worden ist; deshalb war es naturgemäß der schnellen Verschmutzung basbn&ere susgesetzt. In Berücksichtigung dieser Umstände brauchte das Berufungsgericht auch keine darüber ^ , Feststellung/ zu treffen, wie groß der Aufgabenkreis des Bademeisters im ganzen war, um zu der Auffassung zu gelangen, das Beweisergebnis spreche Äfür, daß^ der Bademeister seine Pflicht nicht in der erfor ter liehen Weise erfüllt habe. V. a) Na*h Auffassung des Berufungsgerichts hat bei der Entstehung des Schadens auch Verschulden des Klägers mitgewirkt. Er habe nämlich beim Betreten des Bades nicht jede ihm nach den Umständen mögliche und zu demutbare Sorgfalt angewandt o Bei der von ihm nach seiner eigenen Angabe gemachten Beobachtung, daß das Wasser im Becken stark verschmutzt 11 gewesen sei, hebe er mit entsprechender Ablagerung und Glätte des Bodens rechnen müssen. Br habe beim Aufsetzen des ersten Fußes bereits bemerken können und müssen, daß das Becken verhältnismäiaig tief sei. Da er nach den Seiten keinerlei Kalt gehabt habe, hätte er zunächst die Standfestigkeit des ersten Fußes prüfen müssen, bevor er das andere Bein nachgezogen habe. Bas habe er gefahrlos so durchführen können, daß er sich zunächst auf den Beckenrand gesetzt, beide Füße auf den Boden aufgesetzt und sich beim Auf rich ten am Bande des Backens festgehalten hätte. Sein Mitverschulden falle allerdings nicht besonders stark ins Gewicht, die entscheidende.. Ursache des Unfalls sei von dem Bademeister gesetzt worden. Deshalb hat das Berufungsgericht im Rahmen der Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung gegenüber „dem Verschulden des Bademeisters ein mitursächliches Verschulden des Klägers zu höchstens einem Viertel für gegeben gehalten. Ob noch eine weitere schuldhafte Verursachung der Beklagten insbesondere bei der Anlage des Bades im Rahmen der vertraglichen Ansprüche in Frage komme, könne zunächst dahingestellt bleiben. Wenn sich insofern noch etwas zu Lasten der Beklagten ergeben sollte, so könne das allenfalls zu einer entsprechenden Minderung der Schuld des Klägers und zu einer Erhöhung seiner Ansprüche führen. b) Vorweg ist dazu/klarzusteLien, daß es für die Frage, ob der Umfang der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des dem Kläger aus d^ja Unfall erwachsenen Schadens durch dessen eigenes mitWirkendes Verschulden berührt wird, nach § 254 BGB in erster Linie darauf ankommt, ob der Schaden vorwiegend von ihm oder dem Bademeister verursacht ist. Bas hat indessen - wie der Zusammenhang der Entscheidungs-grü.nde des angefochtenen Urteils ergibt - das Berufungsgericht nicht verkannt. 1. Bie Rüge, das Berufungsgericht habe es an einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt fehlen lassen, daß die Haftung der Beklagten überhaupt ausgeschlossen sei, weil der Kläger völlig ’’auf eigene Gefahr" gehandelt habe, ermangelt jeder Grundlage, Denn eine Freistellung der Beklagten von der Haftung würde voraussetzen, daß der Kläger sich der durch das verschmutzte Becken drohenden Gefahr spätestens bewußt gewesen ist, als er es betrat, und sie trotzdem in Kauf genommen hat. Dazu hat indessen das Berufungsgericht nichts festgestellt, > Abgesehen davon spricht auch nichts dafür, daß der Besucher eines Freibades, wie es die Beklagte unterhält, kraft Vertrages etwa auch bei nur geringem eigenen Verschulden jede Schädigung hinnehmen müßte, die auf einem verkehrswidrigen Zustand der Badsinrichtung infolge vhh Fahrlässigkeit des Personals zurückzüfUhren ist., 2. Ferner vermißt die Revision eine klare Feststellung, worin das Berufungsgericht das Verschulden des Bademeisters gefunden hat. Nach ihrer Meinung hat das Berufungsgericht mangels einer derartigen Feststellung nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, daß gegenüber dem Verschulden des Bademeisters ein mitursächliches Verschulden des Klägers von höchstens einem Viertel für gegeben zu erachten sei. Insofern habe das Berufungsgericht Denkgo-setze verletzt. Auch dieser Angriff ist unbegründet« Denn es ist mit Rücksicht auf die unter II wiedergege^enen Erwägungen davon auszugehen, daß der Unfall des Klägers jedenfalls durch die unzureichende Reinigung verursacht ist und daß dies dem Bademeister als Fahrlässigkeit zur last fällt. Deshalb ist auf dieser Grundlage und in Würdigung des unvorsichtigen Verhaltens des Klägers die Auffassung gerechtfertigt, die Beklagte habe dem Kläger mindestens drei Viertel seiner aus Vertrag hergeleiteten Ansprüche zu ersetzen. Inwiefern das gegen die Denkgesetze verstoßen sollte, ist nicht ersichtlich. 13 VI. Aus diesen Gründen ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Er* Gelhaar Artl Br. Spieler Dr. Meager Br. Messner