. a) Bin riebt ungen, zu deren Herstellung sich der sieter dem I Vermieter gegenüber vertraglich verpflichtet bat, fallen | ' in der Hegel nicht unter das Wegnabmerecbt des § 547 Abs. 2 Satz 2 BGB. : b)- Bine VertragsbeStimmung, durch welche dem Vermieter das Hecht zur völlig entscbädigungslosen Übernahme einer Einrichtung eingeräumt worden ist, mit der ein Mieter eine Mietsache versehen hat, ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres als sog. - Prozeßbevollmächtigters Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. bat der VIII» Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelbaar, Br« Borschel, Br. Mezger und Br« Messner für Recht erkannt ? Reichsmark» Der Vertrag war auf die Dauer von fünf Jahren - beginnend mit dem für den 1, Juni 1940 vorgesehenen Einzug der Klägerin - unkündbar abgeschlossen* Er konnte nach Ablauf dieser Zeit mit ■ einjähriger Frist gekündigt werden (§ 4). Der Beklagte hält sieb dazu nicht für verpflichtet, bilfsweiee will er seine Verurteilung von einer Sicherheitsleistung der Klägerin für die Y/iederberstellung des früheren Zustandes in Höbe von viertausend DM abhängig gemacht sehen. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision mit der Erwägung begründet, die von den Parteien in dem Rechtsstreit zu dem Austrag gebrachte Streitfrage, ob die vertragliche Pflicht der Klägerin als Mieterin zur Beseitigung der Mängel 6er Heizung auch die Pflicht zu dem Einbau zweier zusätzlicher Heizkessel und dreier zusätzlicher Heizung sradiatoren mitumfasse, komme eine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu. befaßt babes kann nicht gefolgt werden» denn diese Auslegung des Vertrages der Parteien bat dazu geführt, die Wirksamkeit der hier in Betracht kommenden Vertragsklausel ganz allgemein unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB nach-zuprüfen. I, Bas Berufungsgericht legt den Absatz 1 des § 3 des Mietvertrages dahin aus, die Klägerin habe damit die vertragliche Verpflichtung übernommen, sieb etwa ergebende Mängel der Heizungsanlage auf ihre Kosten abzustellen. Auch solche Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen, hat sich die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts dem ursprünglichen Vermieter gegenüber, in dessen Rechte und Pflichten der Beklagte als Erwerber des Grundbesitzes nach § 371 Abs. 1 BGB eingetreten ist, rechcswirksaa verträglich verpflichtet.;Nur dieser Verpflichtung ist die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Anschaffung und Einbau der bier iai Streit befangenen zwei Heizkessel und drei zu sätzlichen Heizkörper nachgekojnjuen, Aus dieser Verpflicht folgert es, der Klägerin stehe das von ihr nach § 547 Abs Satz 1 BGB in Anspruch genommene Wegnahmerecht nicht zu. 258, 242, 556, 547 BGB rügt, keinen Recbtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den auf § 286 ZPO gestützten Revisionsrügen einer Nachprüfung stand. 1. Nicht zu folgen ist der Meinung der Revision, das Berufungsgericht gebe mit seiner Auslegung des § 5 Abs. 1 des Mietvertrages über die eines Individualvertrages hinaus,.’ Daß es sich hier um einen Individualvertrag handelt, dessen Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt nach-: • prüfbar ist, verkennt auch die Revision nicht. Y/enn es unter Wür-digung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klägerin babe sieb dem Vermieter gegenüber vertraglich verpflichtet; die Heizkraft der Anlage so weit zu erhöben, daß die Räume so beheizt werden konnten,wie es für die besonderen Zwecke der Klägerin erforderlich war, ohne das Hecht zu haoen, die dazu nötigen Einrichtungen nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen, so liegt dies im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Auslegung eines Individualvertrages. Diese Verpflichtung hat er nach der .Auslegung des Berufungsgerichts auf die Klägerin in einer I’orm abgewälzt, daß diese ihm gegenüber vertraglich verpflichtet war, die dazu erforderlichen Änderungen und Einrichtungen auf ihre Kosten vorzunehmen. pflicbtung der Klägerin, die Eeizimgsanlage zu erhalten, mit Beendigung des Missverhältnisses aufgebört habe, sei auch ihre Verpflichtung, diese Anlage in dem verbesserten Zustand zu belassen, beendet und habe ein etwaiger Anspruch des Vermieters auf Erhaltung der verstärkten Anlage aufgehört.- § 547 An. 3 und Brdeiek in Soergel, BGB 8, Aufl., § 547 An. 4 beigetreteu sind, die Auffassung vertritt, Einrichtungen, zu denen sich der Mieter dem Vermieter gegenüber vertraglich verpflichtet habe, fielen im allgemeinen nicht unter das Wegnabmerecbt des § 547 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dafür, daß hier Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragspartner eine andere Auslegung gebieten, geben weder der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt noch der Parteivortrag, insbesondere der der Klägerin, einen hinreichenden Anhalt, Der Revision kann zwar darin beigetreten werden, daß der Fall, den das Oberlandesgericbt Breslau entschieden bat. Dort batte sich der Mieter verpflichtet, Schaufenster in einem - noch berzustellenden - Laden elnzurichten, die ohne Zweifel auch für die Zeit nach Beendigung seines Mietvertrags bestimmt waren, Auch hier liegt die Sache bei der in ihrer Heizkraft verbesserten Heizungsanlage jedoch im Ergebnis nicht erheblich anders. Es war allerdings, wie die Revision ausfUbrt, nicht mit Sicherheit abzuseben, ob ein (unbedingtes) Bedürfnis nach einer erhöhten Leistung der Anlage fiir einen späteren Mieter bestand. Deshalb lag es immer im Interesse des Vermieters., daß die Heizungsanlage in dem Zustand blieb, in den sie auf Grund der vertraglichen Verpflichtung des bisherigen Mieters gebracht worden war. Ob eine andere Auslegung geboten gewesen sein könnte, wenn es sich um eine Neuanlage gehandelt hätte, die ganz aus dem Rahmen des Üblichen fiel (z.B. um eine mit einer besonderen Trockenanlage verbundene Heizungsanlage) oder wenn der Wert der Einrichtung ganz außer Verhältnis zu dem gezahlten Mietpreis gestanden hätte, braucht nicht entscbie den zu werden^ denn ein solcher Ausnabinefall kommt hier nach den PeotStellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht- Die Jahresmiete betrug immerhin über 4 500»- RM (später DM). Die Rüge der Revision, es sei die Prüfung unterlassen, ob die Parteien nicht durch ihr späteres Verhalten den ursprünglichen Vertrag abgeändert hätten, geht ins Leere, so daß dahingestellt bleiben kann, ob diese in' den .Tatsachen instanzcn nicht vorgetragene Beurteilung des Sachverhalts überhaupt zu dem Gegenstand einer Rüge gemacht werden kann. Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich (gemeint bei der tatsächlichen Gestaltung ihrer Beziehungen) nicht an die Bestimmungen des Vertrages gehalten, sondern offensichtlich »durch gegenseitiges Entgegenkommen und Kulanz» die (damaligen) Ausgaben so verteilt, wie sie es nach billigem 'Ermessen - ohne Rücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen - für richtig gehalten hätten, ergibt sich ebenfalls seine Auffassung, das Entgegenkommen des damaligen Vermieters habe an der grundsätzlichen Verpflichtung der Klägerin, die Heizungsanlage auf ihre Kosten so instandzusetzen und einzurichten, wie sie dem Vertragszweck entsprach, nichts geändert. denn.es hat kein wesentliches Vorbringen Übersehen und insbesondere den Schriftwechsel aus dem Jahre 194i und die Übernahme eines im Jahre 1942 ausrangierten Kessels durch den damaligen Vermieter (unter Anrechnung des halben Preises) sowie den Schriftwechsel zwischen dem Tas$uhänder PfUl und der Klägerin im Jahre 1955 erwähnt und gewürdigt. Nicht zutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Mietvertrages würde nichtig sein, wenn darin eine Vertragspflicht zu unentgeltlicher Überlassung der »verbesserten» Heizungsanlage zu finden sein würde, pür eine solche Nichtigkeit boten der hier festgestellte Sachverhalt und der Parteivortrag, insbesondere Das Berufungsgericht war deshalb nicht verpflichtet, darauf besonders einzu gehen, zu demal sich die Klägerin selbst in den Tatsacheninstan zen nicht auf Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB berufen hatte. Eine solche Vereinbarung könnte - jedenfalls, wenn es sich um die Vermietung einer Industrieanlage bandelt, - nur unter besonderen Umständen nichtig sein, die hier erkennbar nicht gegeben sind. Ill- Die Revision muß hiernach, da das Urteil des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthält, der zu einer Aufhebung des Urteile führen könnte, nach § 97 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen werden.
( Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlungs nein • B«B §§ 138.Bb,-547 £bs. 2 Satz 2 2321 017 . a) Bin riebt ungen, zu deren Herstellung sich der sieter dem I Vermieter gegenüber vertraglich verpflichtet bat, fallen | ' in der Hegel nicht unter das Wegnabmerecbt des § 547 Abs. 2 Satz 2 BGB. Treu und Glauben können unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien eine andere Auslegung gebieten» : b)- Bine VertragsbeStimmung, durch welche dem Vermieter das Hecht zur völlig entscbädigungslosen Übernahme einer Einrichtung eingeräumt worden ist, mit der ein Mieter eine Mietsache versehen hat, ist jedenfalls dann nicht ohne weiteres als sog. "gemißbilligte Klausel" sittenwidrig, wenn es sich nicht um einen allgemeinen, sondern nur um einen auf bestimmte Einrichtungsgegenstände beschränkten Ausschluß des Vfegnabmerecbts (biers Verbesserungen an der Eeisungsanlage eines Fabrikgebäudes) handelt» BGH, Brt. vom 14» Oktooer 1958 - VIII ZH 155/57 OIiG Düsseldorf Verkündet am 14» Oktober 1958 Klett, Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Otto B Bandfabrik, früher in Inhaber Hans Paul Si - Proceßbevollmächtigterg Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. gegen den Kaufmann Werner R^^str, 0? - Prozeßbevollmächtigters Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br. bat der VIII» Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br. Gelbaar, Br« Borschel, Br. Mezger und Br« Messner für Recht erkannt ? Bie Revision gegen das Urteil des 10.» Zivilsenats des Oberlaudesgerichts in BUsseldorf vom 28. Juni 1957 wird auf Kosten der Klägerin zu-rföckgewiesen. Von Rechts wegen t } Tatbestands Die Klägerin war auf Grund schriftlichen Mietvertrages vom 9. Februar 1940 Mieterin des Fabrikgrundstücks str, jetzt in Den Vertrag baxte sie mit dem damaligen Eigentümer, von dem der Beklagte den Grundbesitz käuflich erworben bat, abgeschlossen» Hach dem Inhalt des Mietvertrages sollten die Bäume, welche vorher von einer Motorradfabrik benutzt worden waren, nunmehr zur Fabrikation von Textilwaren und ihrer Lagerung sowie zur Einrichtung von Büroräumen dienen (§ 2). Der Mietpreis (§ 5) betrug monatlich 380.- Reichsmark» Der Vertrag war auf die Dauer von fünf Jahren - beginnend mit dem für den 1, Juni 1940 vorgesehenen Einzug der Klägerin - unkündbar abgeschlossen* Er konnte nach Ablauf dieser Zeit mit ■ einjähriger Frist gekündigt werden (§ 4). Bauliche Veränderungen bedurften (§ 2 Abs. 2) der vorgehenden Genehmigung des Vermieters und sollten auf Kosten der Klägerin gehen. Der § 3 Abs. 1 lautett •'Die gemieteten Räume werden in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Die vorhandene Zentralheizung wird in dem Zustand übergeben, wie sie die bisherige Mieterin binterläßt.. Eventuell sich ergebende Mängel stellt die Mieterin (Klägerin) auf ihre Kosten ab.” Die Klägerin hat.unter anderem zwei Heizkessel, Typ 1 MG, sowie drei Radiatoren in die Mieträume eingebaut. Hach Beendigung des Mietverhältnisses im Herbst 1955 hat sie das Grund stück geräumt. Zwischen den Parteien besteht darüber Streit, ob sie berechtigt ist, die beiden Heizkessel und die drei Radiatoren aus den Mieträumen zu entfernen. Sie bat Klage auf Duldung der Y/egnabme dieser Gegenstände erhoben. Der Beklagte hält sieb dazu nicht für verpflichtet, bilfsweiee will er seine Verurteilung von einer Sicherheitsleistung der Klägerin für die Y/iederberstellung des früheren Zustandes in Höbe von viertausend DM abhängig gemacht sehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war erfolglos«. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Verwerfung als unzulässig, hilfsweise Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin dessen Verurteilung nach ihrem Klagantrag. Entsc he i dun^s gründe t A. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision mit der Erwägung begründet, die von den Parteien in dem Rechtsstreit zu dem Austrag gebrachte Streitfrage, ob die vertragliche Pflicht der Klägerin als Mieterin zur Beseitigung der Mängel 6er Heizung auch die Pflicht zu dem Einbau zweier zusätzlicher Heizkessel und dreier zusätzlicher Heizung sradiatoren mitumfasse, komme eine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zu. Entgegen der Meinung des Revisionsbeklagten bindet diese Zulassung das Revisionsgericht. Das würde allerdings dann nicht der Pall sein, wenn die Revision offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden wäre (BOfHZ 2, 396 ff). Das ist hier jedoch nicht der Pall. Dabei kann dahingestellt bleiben, in .welchem Umfang das Revisionsgericht überhaupt befugt ist, die Zulassung des Rechtsmittels naebzuprüfen. Der Auffassung der Revisionsbeklagten, eine grundsätzliche Rechtsfrage komme hier schon deshalb nicht in Betracht, weil sich das Berufungsgericht ausschließlich mit der Auslegung, eines IndividualVertrages befaßt babes kann nicht gefolgt werden» denn diese Auslegung des Vertrages der Parteien bat dazu geführt, die Wirksamkeit der hier in Betracht kommenden Vertragsklausel ganz allgemein unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB nach-zuprüfen. Auf die danach zulässige Kevision mußte das Urteil in vollem Umfange nacbgeprüft werden. B. Die Revision kann jedoch sachlich keinen Erfolg haben, I, Bas Berufungsgericht legt den Absatz 1 des § 3 des Mietvertrages dahin aus, die Klägerin habe damit die vertragliche Verpflichtung übernommen, sieb etwa ergebende Mängel der Heizungsanlage auf ihre Kosten abzustellen. Nach seiner Auslegung sind darunter sowohl ursprüngliche als auch alle diejenigen Mängel zu verstehen, die sich zu irgendeinem Zeitpunkt während der Vertragsdauer ergeben können. Als ein Schulbeispiel sieht es mangelnde Heizkraft von Heizkesseln an. Dabei gebt es von dem Vorträg der Klägerin aus, die vorhandene Kesselanlage habe nicht ausgereicht. um die für eine Textilfabrik nötigen höheren l'em-r peraturen zu erzeugen. Darin erblickt es einen Mangel der Heizungsanlage, der die Tauglichkeit der Mieträume zu dem vertragsmäßigen Gebrauch berührt habe. Auch solche Mängel auf ihre Kosten zu beseitigen, hat sich die Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts dem ursprünglichen Vermieter gegenüber, in dessen Rechte und Pflichten der Beklagte als Erwerber des Grundbesitzes nach § 371 Abs. 1 BGB eingetreten ist, rechcswirksaa verträglich verpflichtet.;Nur dieser Verpflichtung ist die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Anschaffung und Einbau i der bier iai Streit befangenen zwei Heizkessel und drei zu sätzlichen Heizkörper nachgekojnjuen, Aus dieser Verpflicht folgert es, der Klägerin stehe das von ihr nach § 547 Abs Satz 1 BGB in Anspruch genommene Wegnahmerecht nicht zu. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten ent gegen der Auffassung der Revision, die Verletzung der §§ 138 252. 258, 242, 556, 547 BGB rügt, keinen Recbtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin und halten auch gegenüber den auf § 286 ZPO gestützten Revisionsrügen einer Nachprüfung stand. f \ 1. Nicht zu folgen ist der Meinung der Revision, das Berufungsgericht gebe mit seiner Auslegung des § 5 Abs. 1 des Mietvertrages über die eines Individualvertrages hinaus,.’ indem es für jeden Mietvertrag mit Instandsetzungspflicht des Mieters für Heizungsanlagen den Schluß ziehe, diese Pflicht schließe die Recbispflicht ein, die Heiztemperaturen durch große Umbauten zu erhöben. Daß es sich hier um einen Individualvertrag handelt, dessen Auslegung im Revisionsverfahren nur beschränkt nach-: • prüfbar ist, verkennt auch die Revision nicht. Bei Vertragsabschluß ist auch anders als bei dem in der in der Revisionsbegründung angezogenen DntScheidung des Kammergerichts (JW 1929, 2894» 2895) zur Beurteilung stehenden Mietvertrag kein Formular mit sog. typischen Vertragsklauseln verwendet worden. Vor allem der § 5 hat erkennbar eine von den damaligen Vertragspartnern gerade für den vorliegenden Binzelfall . besonders ausgehandelte Fassung erhalten. Das Berufungsgericht hat auch seine Auslegung auf diesen Fall abgestellt. Dabei bat es mit Hecht den Wortlaut der umstrittenen Vertragsbeet immung in den Vordergrund seiner Betrachtungen gestellt, aber auch die besonderen Verhältnisse berücksichtigt, die hier darin zu finden sind, daß eine bisher zur Herstöl- lung von Motorrädern benutzte Fabrik nunmehr zur Fabrikation und Lagerung von Textilien dienen sollte, was eine gewisse Umstellung der heizungsanlage bedingte. Y/enn es unter Wür-digung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen ist, die Klägerin babe sieb dem Vermieter gegenüber vertraglich verpflichtet; die Heizkraft der Anlage so weit zu erhöben, daß die Räume so beheizt werden konnten,wie es für die besonderen Zwecke der Klägerin erforderlich war, ohne das Hecht zu haoen, die dazu nötigen Einrichtungen nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen, so liegt dies im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachverhaltes und der Auslegung eines Individualvertrages. 2c Es ist kein Anhalt gegeben, daß das Berufungsgericht die Interessenlage der Parteien verkannt und. für die Beurteilung wesentliches Parteivorbringen übersehen hätte, wie die Revision rügt. Den Vortrag des Beklagten in den Schriftsätzen vom 18. Oktober 1955 S. 14» 15 und vom 25. Februar 1956 S. 2, die bei Mietabschluß vorhandene Heizungsanlage habe (für die bisherigen Mietzwecke) vollauf genügt, bat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern von seinem Standpunkt aus mit Hecht für unerheblich gehalten. Von dem Vortrag der Klägerin, daß die Heizkessel für die Vormieterin, nicht aber für die Klägerin, ausgereiebt batten, die fiir ihre Textilfabrik höhere Temperaturen benötigt habe (Klagschrift S.3)» ist es ausgegangen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß nur die Klägerin ein Interesse daran hatte, die Heiztemperaturen zu steigern. Gemäß § 536 BGB mußte der Vermieter die vermieteten Säume der. Klägerin in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand Überlassen. Sr wäre damals desba3.b an sich seiner- seits verpflichtet gewesen, die Heizungsanlage so einzurichten , wie es für die Zwecke der Klägerin erforderlich war. Diese Verpflichtung hat er nach der .Auslegung des Berufungsgerichts auf die Klägerin in einer I’orm abgewälzt, daß diese ihm gegenüber vertraglich verpflichtet war, die dazu erforderlichen Änderungen und Einrichtungen auf ihre Kosten vorzunehmen. Das ist eine mögliche Auslegung, an die das Revisionsgericbt gebunden ist. 3, Den Ausführungen der Revision, ebenso wie die Ver- . pflicbtung der Klägerin, die Eeizimgsanlage zu erhalten, mit Beendigung des Missverhältnisses aufgebört habe, sei auch ihre Verpflichtung, diese Anlage in dem verbesserten Zustand zu belassen, beendet und habe ein etwaiger Anspruch des Vermieters auf Erhaltung der verstärkten Anlage aufgehört.- ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat dem hier abgeschlossenen Individualvertrag in tatricbterlieber Auslegung seines Inhaltes etwas anderes entnommen.- Es ist auch nicht rechtairrig, wenn es dabei in Anlehnung an eine Entscheidung des Oberlandesgericbts Breslau (Grundeigentum 1934? 852). der u.a. Kiefersauer in Staudinger BGB, 11. Aufl., § 547 Hr. 5, Gramm in Palandt, BGB, 17. Aufl, § 547 Anm. 3 und Brdeiek in Soergel, BGB 8, Aufl., § 547 Anm. 4 beigetreteu sind, die Auffassung vertritt, Einrichtungen, zu denen sich der Mieter dem Vermieter gegenüber vertraglich verpflichtet habe, fielen im allgemeinen nicht unter das Wegnabmerecbt des § 547 Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieser Recbts-satz für alle denkbaren Einzelfälle Gültigkeit beanspruchen kann. Als Regel bestehen gegen ihn jedenfalls keine Bedenken. Dafür, daß hier Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Vertragspartner eine andere Auslegung gebieten, geben weder der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt noch der Parteivortrag, insbesondere der der Klägerin, einen hinreichenden Anhalt, Der Revision kann zwar darin beigetreten werden, daß der Fall, den das Oberlandesgericbt Breslau entschieden bat. nicht genau so lag, wie der hier zu entscheidende. Dort batte sich der Mieter verpflichtet, Schaufenster in einem - noch berzustellenden - Laden elnzurichten, die ohne Zweifel auch für die Zeit nach Beendigung seines Mietvertrags bestimmt waren, Auch hier liegt die Sache bei der in ihrer Heizkraft verbesserten Heizungsanlage jedoch im Ergebnis nicht erheblich anders. Einer solchen Anlage bedurften die Mieträume auch späterhin. Es war allerdings, wie die Revision ausfUbrt, nicht mit Sicherheit abzuseben, ob ein (unbedingtes) Bedürfnis nach einer erhöhten Leistung der Anlage fiir einen späteren Mieter bestand. Die Möglichkeit dafür ist jedoch nicht auszuschließen. Deshalb lag es immer im Interesse des Vermieters., daß die Heizungsanlage in dem Zustand blieb, in den sie auf Grund der vertraglichen Verpflichtung des bisherigen Mieters gebracht worden war. Dieses Interesse hatte er auch deshalb, um die Streitigkeiten zu vermeiden, die sich nach allgemeiner Erfahrung ergeben, wenn nach Jahren Einrichtungen aus einer solchen Anlage entfernt werden und es sich um die Wiederherstellung des früheren Zustandes handelt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Mietvertrag nicht etwa kurzfristig, sondern von vornherein für fünf, richtiger sogar für sechs Jahre abgeschlossen worden war; denn er konnte erst nach Ablauf von fünf Jahren mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr, also frühestens am 1, Juni 1945 mit Wirkung zu dem 31. Mai 1946, gekündigt werden. Außerdem war eine weitere Verlängerung vorgesehen. Beim Auszuge der Klägerin batte er.sogar schon über fünfzehn Jahre be-.standen. Bei dieser Sachlage mag es schon zweifelhaft sein, ob die Möglichkeit der Entfernung der eingebauten l'eile und die alsdann erforderliche Wiederherstellung des früheren Zustandes unbedingt der Interessenlage des Mieters entsprach; der des Vermieters entsprach sie jedenfalls nicht. Nach allem liegt hier für eine abweichende Beurteilung kein Anhalt vor. Ob eine andere Auslegung geboten gewesen sein könnte, wenn es sich um eine Neuanlage gehandelt hätte, die ganz aus dem Rahmen des Üblichen fiel (z.B. um eine mit einer besonderen Trockenanlage verbundene Heizungsanlage) oder wenn der Wert der Einrichtung ganz außer Verhältnis zu dem gezahlten Mietpreis gestanden hätte, braucht nicht entscbie den zu werden^ denn ein solcher Ausnabinefall kommt hier nach den PeotStellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht- Die Jahresmiete betrug immerhin über 4 500»- RM (später DM). Demgegenüber steht auch der Zeitwert der Anlage nicht außer Verhältnis. Bei der gegebenen Sachund Rechtslage brauchte das Berufungsgericht auch nicht auf die von beiden Parteien vorgetragenen Einzelheiten über die angeblich vorhandenen oder nicht vorhandenen Heizkessel, ihren Austausch, ihren Verbleib usw-. einzugehen. 4. Die Rüge der Revision, es sei die Prüfung unterlassen, ob die Parteien nicht durch ihr späteres Verhalten den ursprünglichen Vertrag abgeändert hätten, geht ins Leere, so daß dahingestellt bleiben kann, ob diese in' den .Tatsachen instanzcn nicht vorgetragene Beurteilung des Sachverhalts überhaupt zu dem Gegenstand einer Rüge gemacht werden kann. Das Berufungsgericht spricht zwar nicht ausdrücklich von einer Vertragsabänderung. Wenn es jjedocb ausfübrt (BIT 8,9), angesichts des klaren unzweideutigen Wortlautes des Mifetvertrages könne der "späteren tatsächlichen Gestaltung» ihrer rechtlichen Beziehungen durch die (ursprünglichen) Vertragschließenden eine "erhebliche" Bedeutung nicht zukommen, so ist damit erkennbar eine "rechtsnerhebliohe Bedeutung auch im Sinne einer Änderung des ursprünglichen Vertrages, nicht nur im Hinblick auf seine Auslegung, gemeint. Dabei würdigt das Berufungsgericht ausdrücklich' das Schreiben der Klägerin vom 11. April 1940, aus dem zu entnehmen war, daß der damalige Vermieter den Umbau der Klosettanlage selbst übernahm, und auch sein Schreiben vom 3. Juni 1940, nach dem er zu den Kosten der heizungsanlage (einmalig) 500«- Reichsmark beisteuerte. Aus den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich (gemeint bei der tatsächlichen Gestaltung ihrer Beziehungen) nicht an die Bestimmungen des Vertrages gehalten, sondern offensichtlich »durch gegenseitiges Entgegenkommen und Kulanz» die (damaligen) Ausgaben so verteilt, wie sie es nach billigem 'Ermessen - ohne Rücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen - für richtig gehalten hätten, ergibt sich ebenfalls seine Auffassung, das Entgegenkommen des damaligen Vermieters habe an der grundsätzlichen Verpflichtung der Klägerin, die Heizungsanlage auf ihre Kosten so instandzusetzen und einzurichten, wie sie dem Vertragszweck entsprach, nichts geändert. Damit hält es sich im Rahmen der ihm zukonunenden tatrichterlichen Würdigung des ihm unterbreiteten Sachverhalts und der Auslegung des Schriftwechsels der ursprünglichen Vertragspartner. Es hat auch in diesem Zusammenhang nicht gegen § 266 ZPO verstoßen! denn.es hat kein wesentliches Vorbringen Übersehen und insbesondere den Schriftwechsel aus dem Jahre 194i und die Übernahme eines im Jahre 1942 ausrangierten Kessels durch den damaligen Vermieter (unter Anrechnung des halben Preises) sowie den Schriftwechsel zwischen dem Tas$uhänder PfUl und der Klägerin im Jahre 1955 erwähnt und gewürdigt. 5 . Nicht zutreffend ist auch die Auffassung der Revision, die Bestimmung des § 5 Abs. 1 des Mietvertrages würde nichtig sein, wenn darin eine Vertragspflicht zu unentgeltlicher Überlassung der »verbesserten» Heizungsanlage zu finden sein würde, pür eine solche Nichtigkeit boten der hier festgestellte Sachverhalt und der Parteivortrag, insbesondere -11 - der Klägerin, keinen hinreichenden Anhalt. Das Berufungsgericht war deshalb nicht verpflichtet, darauf besonders einzu gehen, zu demal sich die Klägerin selbst in den Tatsacheninstan zen nicht auf Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB berufen hatte. Zwar wird das Recht des Vermieters "zur völlig entscbä-digungelosen Übernahme von Einrichtungen, mit denen ein Mie- t ter die Mietsache versehen hat«, zu den sog. "gemißbilligten Klauseln» in kiet- und Pachtverträgen gerechnet (vgl. Kiefersauer in Staudinger BGB 11. Aufl. Vorbem. § 535 Nr. 268 Nr> 8 und Roquette, Mietrecbt, 4. Aufl. V 4 Abschnitt 3 S, 424).-. Biese Klauseln hält Roquette (aaO III Abschnitt 3 C S. 110) immer und ausnahmslos für sittenwidrig und nichtig. Ob dem beizutreten ist, ob nicht vielmehr auch eine ganz allgemeine Vereinbarung, der Mieter müsse dem Vermieter Einrichtungen und Verbesserungen beim Auszuge kostenlos überlassen, nur unter besonderen Umständen sittenwidrig und deshalb nichtig ist (so KG JW 1938, 663; Lemme, Bas Wegnahmerecht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses, HuW 1953, 149; Weimar, Zweifelsfragen zu dem Wegnabmerecht, Wohnungs-Wirtschaft und Mietrecbt, 1952 S. 18), kann dahingestellt bleiben. Hier handelte es sich nämlich nicht um eine allgemeine Vereinbarung. Ber Ausschluß des Wegnabmerecbts bezog sich vielmehr - nach der Feststellung des Berufungsgerichts - le-dlglich auf die Verbesserungen an der Heizungsanlage. Eine solche Vereinbarung könnte - jedenfalls, wenn es sich um die Vermietung einer Industrieanlage bandelt, - nur unter besonderen Umständen nichtig sein, die hier erkennbar nicht gegeben sind. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen. zur Interessenlage der Parteien zur Präge des Weg- . nahmerechtes als solchem (II 3) verwiesen werden. 6o Daß eine Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen Verstoßes gegen Preisstopvorscbriften nicht in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt. Insoweit sind von der Revision Angriffe auch nicht erhöhen. Ill- Die Revision muß hiernach, da das Urteil des Berufungsgerichts auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin enthält, der zu einer Aufhebung des Urteile führen könnte, nach § 97 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen werden. Dr. Großmann Dr. Gelbaar Dr.> Dorscbel Dr. Mezger Dr. Messner