Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nachdem die Kläger um die Jahreswende 1971/72 von den Transaktionen der KG erfahren hatten erwirkten sie gegen die Beklagte einstweilige Verfügungen auf Sequestrierung ihrer unter Eigentumsvor behalt gelieferten Waren gegen Sicherheitsleistung, soweit diese bei der Beklagten noch vorhanden waren. II.Die Streitteile sind darüber einig, daß mit der Regelung unter I aus wirtschaftlichen Gründen nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse gestaltet werden, daß aber über die Frage des Eigentums und der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung damit nicht entschieden ist. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat Gutgläubigkeit des Ehemanns der Beklagten als Voraussetzung wirksamen Eigentumserwerbs vom nicht berechtigten Veräußerer (§§ 166 Abs.1, 929, 932 BGB) verneint und ausgeführt, es hätten im vorliegenden Falle Umstände Vorgelegen, die ihn aufgrund seiner Erfahrung im Textilhandel veranlassen mußten, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die KG Eigentümerin der Textilien war. Mit der Umschreibung dieser Schuldform als einem "beachtlichen Maß von Fahrlässigkeit* hat das Berufungsgericht erkennbar zu dem Ausdruck bringen wollen, der Ehemann der Beklagten habe die beim Erwerb derartiger Mengen von Bekleidung gebotene Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße außer acht gelassen. Das Berufungsgericht hat die Pflicht des Ehemanns der Beklagten sich zu vergewissern, ob die KG Eigentümerin der en bloc angebotenen Textilien sei, einmal daraus hergeleitet, daß die Modellvielfalt der Ware jedem Kaufmann nahe gelegt hätte, sie könne nicht aus einem einzigen Herstellungsbetrieb stammen; auch dem Laien sei geläufig, daß die Hersteller aus Wettbewerbsgründen gezwungen seien, durch Modellbeschränkung rationell und damit kostensparend zu produzieren. Zum anderen hat das Berufungsgericht darauf abgehoben, daß sowohl der von der A^m^ KG geforderte Kaufpreis, welcher "weit unter" den kalkulierten und offengelegten Gestehungskosten gelegen habe, als auch die Tatsache, daß die Ware teilweise schon auf Lkw's verladen gewesen sei, den Ehemann der Beklagten zu "erhöhter Aufmerksamkeit zwingen mußten". Die Revision hat darin recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Sachvortrag der Beklagten nicht erschöpft und die angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Die Beklagte hat in der Berufungs-begründung behauptet, es sei objektiv unrichtig, daß der Preis wesentlich unter den üblichen Preisen gelegen habe; der übernommene Warenbestand habe zur Hälfte aus Damen- und Kinderbekleidung bestanden, dabei habe es sich um kaum weiterzuverkaufende Ramschware gehandelt. Die Einholung des Gutachtens durfte nicht deshalb unterbleiben, weil die Beklagte zwar eingeräumt hat, daß zur Übernahme en bloc gekaufter Ware nach Handelsbrauch eine stichprobenartige Untersuchung auf Qualität und annähernde Menge gehöre, sie aber die Stichproben nicht vorgenommen hat. Das Berufungsgericht ist nämlich aktenwidrig und damit zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe ”gar nicht bestritten, daß ihr bei näherer Überprüfung - ohne daß diese sich auf eine Vielzahl von Einzelstücken hätte erstrecken müssen - Herstellerzeichen hätten vor Augen kommen müssen”. Dies und die dazu in den Verfügungsverfahren erhobenen Beweise, auf die die Beklagte sich bezogen hat, hätte das Berufungsgericht würdigen müssen. a) Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß die KG nicht nur als Kleiderfabrik bezeichnet worden sei, sondern daß der persönlich haftende Gesellschafter erklärt habe, daß er die zur Produktion benötigten Stoffe kaufe und sofort bezahle (um in den Genuß der hierfür gewährten Skonti zu gelangen), und daß auch andere Abnehmer, wie der Zeuge Schwarz, jahrelang geglaubt hätten, Textilien aus der eigenen Produktion der Artmann KG zu beziehen. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht berücksichtigt, indem es zugunsten der Beklagten unterstellte, Artmann habe wiederholt erklärt, er sei der alleinige Hersteller sämtlicher von ihm vertriebenen Waren. Das Berufungsgericht hat demgemäß auch nicht den Standpunkt vertreten, der Ehemann der Beklagten habe Grund gehabt, dieser Erklärung zu mißtrauen. Ebensowenig hat es das Berufungsgericht unterlassen, der Beklagten den Umstand zugute zu halten, daß alle Kleidungsstücke die Bezeichnung "l^^-moden" auf gewiesen haben. Es stellt deshalb keinen die Entscheidung berührenden Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht den Zeugen hierzu nicht vernommen hat. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, die Zusammenarbeit der Beklagten mit der AbHMbKG auf diesem Gebiet sei nicht ungetrübt gewesen, es hat jedoch aus dieser Feststellung keinerlei rechtliche Folgen für fehlenden guten Glauben bezüglich des Eigentums der ABIHBfc KG an den veräußerten Textilien hergeleitet, geführt , auf guten Glauben ihres Ehemanns an die Verfügungsbefugnis der AflMi KG (§ 366 HGB) könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Die im ersten Rechtszuge durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß ihr Ehemann Mvollständig von der Herstellereigenschaft seiner Verkäuferin überzeugt” gewesen sei, so daß sich ihm die Frage der Verfügungsbefugnis gar nicht gestellt habe. Abgesehen davon, daß die Beklagte ihren Sachvortrag ganz überwiegend darauf ausgerichtet hat, alle Umstände hätten die AflHBi KG als Hersteller der streitbefangenen Ware ausgewiesen, durfte das Berufungsgericht der Aussage des Ehemanns der Beklagten entnehmen, daß sich die von ihm selbst angeschnittene Frage der Verfügungsbefugnis allein auf das Verhältnis der KG zu dem stillen Ge- Hatte der Ehemann der Beklagten aber derart ins einzelne gehende Vorstellungen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken anzunehmen, daß er auch nicht einmal "vorsorglich” jedenfalls auf eine Verfügungsbefugnis der AflflBBi KG vertraut hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 154/73 URTEIL Verkündet am 1975 Amtsinspektor in dem Rechtsstreit als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle Czeslawa G in N Textil-Groß- und Einzelhandel Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. Firma Herrenkleiderfabrik KG, vertreten durch den Geschäftsführer Gisbert in 0 2. Firma Gebrüder KG, vertreten durch die per- sönlich haftende Geschu-Verwaltungsgesellschaft mbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Uwe und Hans-Jürgen HuBB in und Friedrich SBMB» in 3. Firma Otto St Otto S B^Ästraße , Kleiderfabrik. Inh, über Ai 4. Firma Bekleidungswerke Wilhelm KG, vertreten durch die Firma Geschäfts- führungsgesellschaft mbH, diese wiederum vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Hans in 3. Firma J^Bl & Co* KG Kleiderfabrik, vertreten durch die Geschäftsführer Kunigunde Helga und Kurt Friedrich in EfllHII^straße 9, 6* Firma R^^-Werke GmbH, Bekleidungen, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. H* 7* Firma Bi^P-GmbH, Bekleidungswerke in Wl vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich in Wl Kläger und Revisionsbeklagten, r o zeßb e vo1Imächt igter s Rechtsanwalt 2a Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 1973 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen it? Tatbestand Die 5 Kläger stellen Kleidung her. Sie lieferten ihre Erzeugnisse u.a. an die Firma Gottfried A^Bl^ KG unter Eigentumsvorbehalt. Daraus resultieren erhebliche Kaufpreisforderungen. Über das Vermögen der A^MHHUKG, die in 13 Ladengeschäften in Bayern einen Textilhandel betrieb, ist 1972 das Konkursverfahren er öffnet worden. Die A^BIB KG und ihr persönlich haf-tender Gesellschafter unterhielten 1971 auch Geschäfts beziehungen zu der Beklagten. Der Umsatz überschritt im November 1971 den Betrag von 1 Million DM. Im Dezember 1971 übernahm die Beklagte Warenbestände £us einem der beiden Dachauer Ladengeschäfte der Atffc-KG. Hierüber wurden folgende Rechnungen erteilt: "7. Dezember 1971 Rechnung Wir lieferten Ihnen aus Dachau II (Zwangs-räumung) nachfolgende Bekleidungsteile zu dem Zwangspreis: 867 Herrenanzüge, 374 Herrensakkos, 1076 Herrenhosen, 398 Herrenmäntel, 249 Herrenblousons, 334 Herrenhemden, 124 Knabensakkos, 86 Knabenanzüge, 762 Damenkleider, 548 Damenröcke, 298 Damenmäntel, 276 Damenkostüme, 334 Damenblusen. Es handelt sich bei obenstehender Ware ausschließlich um Herbst-Winterware, welche wir aus unserem Ladengeschäft Dachau, MHBBP Str. A wegen der fristlosen Kündigung der Stadt Dachau ausräumen mußten. Mangels irgendwelcher Lagerräume und nach Ihrer persönlichen Einzelprüfung und Einzelbewertung des vorgenannten Warenbestandes, stellt sich der vereinbarte Kaufpreis wie folgt: Warenlager nach Einzelbewertung einschließlich kompletter Ladeneinrichtung + Montage + Transport DM 200.000,— + 11 % Mehrwertsteuer DM 22.000,— DM 222.000,—» "24. Dezember 1971 Rechnung Wir lieferten Ihnen mit LKW frei Landshut nachfolgende Sonderposten an Herrenanzügen und Herrenhosen: 1000 Herrenanzüge, 694 Herren-Sakkos, 121 Knabenhosen, 34 Damenkleider, 60 Damenkostüme, 24 Damen-Hosenanzüge, 65 Damenhosen« Bei vorgenannten Bekleidungsteilen handelt es sich um leicht angeschmutzte Ware und leicht modisch überalterte Ware, daher berechnen wir Ihnen die vorgenannte Stückzahl: Der gesamte Sonderposten wie oben genannt DM 103.603,50 + 11 % Mehrwertsteuer DM 11.396.50 DM 115.000,— • • • fl In beiden Fällen war die Beklagte durch ihren Ehemann vertreten. Bei den Waren handelte es sich um Erzeugnisse der Kläger. Sie wurden teilweise mit offenem Lkw zur Beklagten verbracht, die am 16. Dezember 1971 in Landshut, einen Textilgroß- und Einzelhandel eröffnet hatte und am 31. Dezember 1971 in Landshut ein Geschäft gleicher Art am NflBlsteig hinzu erwarb. Die an die Beklagte verkauften Textilien trugen das Etikett »l^-moden». Diese Bezeichnung verwendete die AflBHBkKG als Firmenkennzeichen. In einem Teil der Ware befanden sich außerdem Etiketten, Ein- stecktücher, Anhänger und ähnliches, die von den Klä gern herrührten. Nachdem die Kläger um die Jahreswende 1971/72 von den Transaktionen der KG erfahren hatten erwirkten sie gegen die Beklagte einstweilige Verfügungen auf Sequestrierung ihrer unter Eigentumsvor behalt gelieferten Waren gegen Sicherheitsleistung, soweit diese bei der Beklagten noch vorhanden waren. In den Verfügungsverfahren wurde - gerichtlich oder außergerichtlich - vergleichsweise u.a. vereinbart: "I. Die sequestrierte Ware wird von der Verfügungsbeklagten zugunsten der Verfügungsklägerin hiermit freigegeben* II.Die Streitteile sind darüber einig, daß mit der Regelung unter I aus wirtschaftlichen Gründen nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse gestaltet werden, daß aber über die Frage des Eigentums und der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung damit nicht entschieden ist. If • • • tU o tvls^pr |»at»ou .Va \a \ tf t»t i \ fpa t p t p \ l lag,?* erhoben, daß die Beklagte an den im Wege der einstweiligen Verfügung sequestrierten Waren der Kläger kein Eigentum erworben habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, verfolgt die Beklagte das Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat Gutgläubigkeit des Ehemanns der Beklagten als Voraussetzung wirksamen Eigentumserwerbs vom nicht berechtigten Veräußerer (§§ 166 Abs. 1, 929, 932 BGB) verneint und ausgeführt, es hätten im vorliegenden Falle Umstände Vorgelegen, die ihn aufgrund seiner Erfahrung im Textilhandel veranlassen mußten, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die KG Eigentümerin der Textilien war. Da er das unterlassen habe, sei ihm der Mangel des Eigentums auf der Veräußererseite infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben. Diese in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare tatrichterliche Wertung hält den Verfahrensrügen der Revision nicht in 3eder Hinsicht stand. 1. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den Begriff grober Fahrlässigkeit verkannt. Mit der Umschreibung dieser Schuldform als einem "beachtlichen Maß von Fahrlässigkeit* hat das Berufungsgericht erkennbar zu dem Ausdruck bringen wollen, der Ehemann der Beklagten habe die beim Erwerb derartiger Mengen von Bekleidung gebotene Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße außer acht gelassen. Daran kann um so weniger begründeter Zweifel bestehen, als das Wort "beachtlich" nicht selten im Sinne von "erheblich" verwendet wird. 2. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Ehemanns der Beklagten sind aber entscheidungserhebliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben und die Beweismittel nicht erschöpft worden. Das Berufungsgericht hat die Pflicht des Ehemanns der Beklagten sich zu vergewissern, ob die KG Eigentümerin der en bloc angebotenen Textilien sei, einmal daraus hergeleitet, daß die Modellvielfalt der Ware jedem Kaufmann nahe gelegt hätte, sie könne nicht aus einem einzigen Herstellungsbetrieb stammen; auch dem Laien sei geläufig, daß die Hersteller aus Wettbewerbsgründen gezwungen seien, durch Modellbeschränkung rationell und damit kostensparend zu produzieren. Diese Erwägung beanstandet die Revision nicht, sie meint aber, darauf sei einseitig zu großes Gewicht gelegt worden. Damit greift sie in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbehaltene Wertung ein. Zum anderen hat das Berufungsgericht darauf abgehoben, daß sowohl der von der A^m^ KG geforderte Kaufpreis, welcher "weit unter" den kalkulierten und offengelegten Gestehungskosten gelegen habe, als auch die Tatsache, daß die Ware teilweise schon auf Lkw's verladen gewesen sei, den Ehemann der Beklagten zu "erhöhter Aufmerksamkeit zwingen mußten". Beider Umstände wegen könne von einer handelsüblichen "en bloc"-Ubemahme nicht mehr gesprochen werden. Die Revision hat darin recht, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Sachvortrag der Beklagten nicht erschöpft und die angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Die Beklagte hat in der Berufungs-begründung behauptet, es sei objektiv unrichtig, daß der Preis wesentlich unter den üblichen Preisen gelegen habe; der übernommene Warenbestand habe zur Hälfte aus Damen- und Kinderbekleidung bestanden, dabei habe es sich um kaum weiterzuverkaufende Ramschware gehandelt. Die für die Richtigkeit dieses Vorbringens benannte Zeugin Elvira Tgp hätte das Berufungsgericht vernehmen müssen. Dazu bestand auch deshalb Anlaß, weil der Ehemann der Beklagten bei seiner Vernehmung im ersten Rechtszuge den offengelegten Ge-stehungspreis als möglicherweise absichtlich übersetzt bezeichnet hat• Was die Art der Übernahme der en bloc gekauften Ware angeht - sie war teilweise bereits auf Lkw's verladen -, hatte die Beklagte sich für die Behauptung, sie sei in handelsüblicher Weise geschehen, auf die Einholung eines Gutachtens der Industrie- und Handelskammer bezogen. Die Einholung des Gutachtens durfte nicht deshalb unterbleiben, weil die Beklagte zwar eingeräumt hat, daß zur Übernahme en bloc gekaufter Ware nach Handelsbrauch eine stichprobenartige Untersuchung auf Qualität und annähernde Menge gehöre, sie aber die Stichproben nicht vorgenommen hat. Das Berufungsgericht ist nämlich aktenwidrig und damit zu Unrecht davon ausgegangen, die Beklagte habe ”gar nicht bestritten, daß ihr bei näherer Überprüfung - ohne daß diese sich auf eine Vielzahl von Einzelstücken hätte erstrecken müssen - Herstellerzeichen hätten vor Augen kommen müssen”. Die Beklagte hat, im Gegenteil, behauptet, soweit überhaupt Zeichen in Kleidungsstücken vorgefunden worden seien, hätten sie eher auf Serien- oder Faserbezeichnungen (**C ”; "Bawilan") als auf dritte Hersteller schließen lassen. Dies und die dazu in den Verfügungsverfahren erhobenen Beweise, auf die die Beklagte sich bezogen hat, hätte das Berufungsgericht würdigen müssen. 3. Alle übrigen Angriffe der Revision gehen fehl. a) Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß die KG nicht nur als Kleiderfabrik bezeichnet worden sei, sondern daß der persönlich haftende Gesellschafter erklärt habe, daß er die zur Produktion benötigten Stoffe kaufe und sofort bezahle (um in den Genuß der hierfür gewährten Skonti zu gelangen), und daß auch andere Abnehmer, wie der Zeuge Schwarz, jahrelang geglaubt hätten, Textilien aus der eigenen Produktion der Artmann KG zu beziehen. Diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht berücksichtigt, indem es zugunsten der Beklagten unterstellte, Artmann habe wiederholt erklärt, er sei der alleinige Hersteller sämtlicher von ihm vertriebenen Waren. Das Berufungsgericht hat demgemäß auch nicht den Standpunkt vertreten, der Ehemann der Beklagten habe Grund gehabt, dieser Erklärung zu mißtrauen. Ebensowenig hat es das Berufungsgericht unterlassen, der Beklagten den Umstand zugute zu halten, daß alle Kleidungsstücke die Bezeichnung "l^^-moden" auf gewiesen haben. Es stellt deshalb keinen die Entscheidung berührenden Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht den Zeugen hierzu nicht vernommen hat. 10 b) Die Revision sieht schließlich zu Unrecht einen Verfahrensfehler darin, daß die Vernehmung des Zeugen Fafl^ auch zu der Frage des reibungslosen Ablaufs der Schmuck- und Wechselgeschäfte unterblieben ist. Das Berufungsgericht hat zwar ausgeführt, die Zusammenarbeit der Beklagten mit der AbHMbKG auf diesem Gebiet sei nicht ungetrübt gewesen, es hat jedoch aus dieser Feststellung keinerlei rechtliche Folgen für fehlenden guten Glauben bezüglich des Eigentums der ABIHBfc KG an den veräußerten Textilien hergeleitet, c) Das Berufungsgericht hat schließlich aus- geführt , auf guten Glauben ihres Ehemanns an die Verfügungsbefugnis der AflMi KG (§ 366 HGB) könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Die im ersten Rechtszuge durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, daß ihr Ehemann Mvollständig von der Herstellereigenschaft seiner Verkäuferin überzeugt” gewesen sei, so daß sich ihm die Frage der Verfügungsbefugnis gar nicht gestellt habe. Mit ihren hiergegen geführten Angriffen greift die Revision in unzulässiger Weise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung ein. Abgesehen davon, daß die Beklagte ihren Sachvortrag ganz überwiegend darauf ausgerichtet hat, alle Umstände hätten die AflHBi KG als Hersteller der streitbefangenen Ware ausgewiesen, durfte das Berufungsgericht der Aussage des Ehemanns der Beklagten entnehmen, daß sich die von ihm selbst angeschnittene Frage der Verfügungsbefugnis allein auf das Verhältnis der KG zu dem stillen Ge- sellschafter Bu^MB»bezog. Der Ehemann der Beklagten 11 hat nämlich bekundet, er habe das Gespräch in diese Richtung gelenkt, weil ihm gesagt worden sei, an den stillen Gesellschafter Bu4Hlfe sei Ware übereignet worden. Die Erklärung Bu^|^s, A^BBfc könne frei verfügen, konnte er deshalb nur als dessen Einverständnis mit der Veräußerung verstehen. An eine etwaige Verfügungsbefugnis der AflHM KG gegenüber den Lieferanten von Fertiger Zeugnissen konnte der Ehemann der Beklagten dagegen nicht denken. Entsprechend seiner Vorstellung, daß die AflBi KG Hersteller der Textilien sei, hat er vielmehr an möglicherweise bestehende Rechte von Stofflieferanten gedacht. In diesem Zusammenhang ist ihm mitgeteilt worden, Stofflieferungen seien stets bar bezahlt worden. Hatte der Ehemann der Beklagten aber derart ins einzelne gehende Vorstellungen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken anzunehmen, daß er auch nicht einmal "vorsorglich” jedenfalls auf eine Verfügungsbefugnis der AflflBBi KG vertraut hat. Zu der Entscheidung des Senats vom 5. Februar 1975 (WM 1975, 362) besteht danach im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts kein Widerspruch. 12 4. Aus den unter 2 angeführten Gründen konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst kam nicht in Betracht, so daß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden mußte (§ 565 Abs. 1 ZPO). 5. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht vorzubehalten. Dr. Haidinger Claßen Dr. Hiddemann Hoffmann Wolf