I» Bie Beklagte ist in erster Linie der Auffassung, die Immobilien-GmbH sei von der Verpflichtung zur Zahlung des Abfindungsbetrages von 50 000 BM frei geworden» Ber Vortrag vom 4o November 1951 sei ein Kaufvertrag, der dio Verschaffung dos Eigentums an dem gesamten Hotolinventar zu dem Gegenstand gehabt habe» Ber Betrag von 50 000 BM und die von der Icmobilien-CmbH versprochene Tilgung der Restschuld der Eheleute ZfHP bei der Sparkasse in Höhe von 16 500 BII bildeten den Kaufpreis„ Entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes habe dioson das Eigentum an dem Inventar nicht zugestanden* Die Erfüllung des Kaufvertrages sei dem Verkäufer deshalb von Anfang an unmöglich ge^/coen. Er stelle vielmehr einen Vertrag eigener Art dar» Einen Kaufvor-trag im Sinne dos § 435 BGB hätten die Parteien nicht abgeschlossene Der Abfindungsbetrag von 50 000 DM sei nicht Kaufpreis, sondern ein Ausgleich für den Fall, daß es zu der in erster linio geplanten Anstellung der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes nicht komraOo Für den Verdienstausfall habe ihnen oino Entschädigung gewährt werden sollen. Damit, so meint das Berufungsgericht, entfiolen alle Folgerungen, die die Beklagte daraus ziehe, daß die Klägerin und ihr Ehemann der Immobilien-GmbH nicht das Eigentum an dem Inventar verschafft hätten. Der Sinn seiner Ausführungen ist aber, die Beteiligten hätten v/ogen der Verworrenheit der Rechtsund Sachlage geglaubtP dieses Ziol nicht schon mit dem Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den Eheleuten Zfll und der Immobilien-GmbH erreichen zu können. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, der Immobilien-GmbH soien die Vollstreckungsgcgcnklagon gegen die Einbeziehung dos Inventars in dio Zwangsvollstreckung bekannt gewesen, sie habe auch gewußt, daß die Eheleuto Z®-■P einer Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums am gesamten Inventar aus wirtschaftlichen Gründon nicht würden nachkommen können. Daraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum folgern, daß es für die Immobilien-GmbH mit dem Abschluß eines bloßen Kaufvertrages gerade nicht getan war. So-woit das nicht der Fall war, so ist das Berufungsurto.il zu verstehen, haben die Parteien mit »Verkauf” gemeint, die Eheleute ZflBI müßten, soweit es ihnen rechtlich und tatsächlich möglich sei, dazu mitwirkon, daß die Immobilien-GmbH das Eigentum - wenn erforderlich - auch von Dritton.erworben könne. Eine andero, noch zu erörternde Frage ist, ob die Eheleute Z^|p etwa die im Vertrage begründeten, vorstehend gekennzeichneten Pflichten vorletzt haben und ob etwa deshalb der Immobilien-GmbH das Rocht Zuges tanden hat, sich vom Vertrage zu lösen, Der Anspruch auf Zahlung von 50 000 DM ist allerdings nicht schon deshalb begründet, weil er, v/ie das Berufungsgericht meint, nicht den Kaufpreis für das Inventar gebildet hat. November 1951 den Eheleuten gegenüber zu erbringen hatte» Wie die Verpflichtung zur Zahlung des Ee-tragos rechtlich auch immer eingeordnot werden mag, für dio Frage, ob die Klägerin Zahlung verlangen kann, kommt es, wie schon gesagt, darauf an, ob die Immobilien-GrabH sich etwa deshalb, woil die Iholeuto ihre leistung nicht erbracht haben, von der Verpflichtung, dio Gegenleistung zu erbringen, befreien kann» Dagegen, daß die Immobilion-GmbH die Eholoutc Z^|0 als Eigentümer angesehen habo, sprocho auch ihr späteres Verhaltene Ungeachtet eines am 13« November 1951 erhaltenen Briefos des Konkursverwalters habe sie sich erst am 9» Ho-vembor 1952 auf eine arglistigo Täuschung berufen, nachdem sie den Erv/orb dos Hotels nobst Inventar in der Zwischenzeit mit Erfolg woitorbotrioben habe. Soweit die Anschlußrevision goltond macht, das Berufungsgericht habe selbst angenommen, daß die Eheleute Z#-mindostons an einem Teil des Inventars Anwartschafts-rechte oder Eigentumsrechte zu haben schienen, durch die sie auf dio Verwertung des beschlagnahmten Zubehörs ein-wirkon konnten, wird dio Vornoinung oiner arglistigen Täuschung schon deshalb nicht erschüttert, weil oinraal dio Ehclcuto ZflU dann nicht arglistig gehandelt haben, wenn dio rechtliche Möglichkeit von Eigentumsrechten bestand, und woil andererseits damit nicht ausgoräumt ist, daß der Immobilion-GmbH mindestens dio Zwoifolhaftigkoit der Rechtslage bekannt war« Erfolglos bleibt auch dio Rügo der An-schlußrovision, das Berufungsgericht habe dio Aussago dos Zeugen nicht berücksichtigt, der ausgesagt habe, die Erklärungen des Ehemannes Z^i^ seien so sicher gewesen, daß sein Schwiegervater und er davon ausgogangen seien, das Invontar sei tatsächlich Eigentum der Eheleute Zfl^» Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über den von der Immo-bilien-GmbH erklärten Rücktritt wogen Nichterfüllung gewertet o Es hat fcotgcstollt, die Klägorin habe zunächst ihren Rechtsstreit fortgoführt und am 6»Mai 1954 mit der Sparkasse oinon Vergleich geschlossen, in dem sie die Klage gegen eino Zahlung von 1 500 DM zurückgenommen habe "unbeschadet ihrer etwaigen Ansprüche aus den Verträgen vom 4. November 1951"o Das Berufungsgericht führt dann aus, der Umstand, daß sio die Intorventionsklage am 12» August 19535 als dio Immobilien-GmbH das Hotelanwesen zu Eigontum erworben habe, noch nicht zurückgenommen habe, gcroicho ihr nicht zu dem Verschulden <, Ihr Verhalten beruho darauf, daß cs einmal der Immobilien-GmbH nicht gelungen sei, dio Sparkasse zur Annahme der übersandten 16 500 DM und damit zu dem Ausgleich des Schuldkontos der Eheleute Z®-zu bewegon, dossen Absicherung durch eine Grundschuld zur Zwangsversteigerung geführt hatte. Damit ist auch dem Angriff der Anochlußrevision der Boden entzogen, die Klägerin schulde Schadensersatz, weil sie vertragswidrig dio Intorventionoklage nicht zurückgenonmen habe und das Berufungsgericht hätte den von der Beklagten deshalb geltend gemachten Betrag von 27 125 DM ebenfalls von den Klagobetrago absetzon müssen• Das Berufungsgericht rochnot auf den Betrag von 50 000 DM mohrero Leistungen an, dio dio Immobilien-GmbH zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes geleistet habe» Es handelt sich um folgende Beträge: Bio Rovioion der Klägorin richtot sich gegon dio Abweisung der Klago in Höhe von 35 332«,58 BM«, Bio Revision ist zulässige Bio Klägerin ist jedoch in Tornin zur mündlichen Verhandlung nicht vortroton gewesen, obwohl sie ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden ist» Auf den Antrag der Beklagten war dio Revision der Klägorin daher durch Ver-saumnisurteil nach §§ 330, 542, 557 ZPO zurückzuwoisen, BM, zu dessen Zahlung sie verurteilt worden ist, ermäßige sich in Hohe eines woitcron Postens„ Sie ist der Ansicht, dio Immobilicn-GnbH soi berechtigt gewesen, den Botrag von 50 000 LH beginnend mit dem Zeitpunkt dos Vortragsschlus-scs vom 4o November 1951 bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Inventars um oinon Botrag von jährlich 10 5$ zu kürzeno Sio beruft sich dazu auf die Abrede im Vertrag vom 4« November 1951, wonach sich der Abfindungsbetrag vom Vortrags-datun ab jährlich um 10 # soines Anfangsbotrageo ermäßigen sollte«, Bic Beklagte noint, es habe sich dabei um eine **Absetzung für Abnutzung” entsprechend der Handhabung in Stouer-recht gehandelto Bas Berufungsgericht hält ein solches Recht der Immo-bilien-GnbH nicht für gegebene Es führt aus, der Abfindungsbetrag sei ein Ausgleich für den Pall, daß es zu der in erster Linie geplanten Anstellung der Klägerin und ihres Ehemannes nicht komme«, In Abgeltung der sonst erlangten Verdienste soi ihnen damit eine Entschädigung gewährt worden« Bio Absetzung von 10 für jedes Jahr bewirke dom- Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Wortlauts die Abrede dahin aus-legt, eine Absetzung für Abnutzung des Inventars soi nicht vereinbart worden, so meint es ersichtlich, die Ehclouto Sabel hätten den von der Gegensoito angeblich verfolgten Zweck - der Zeuge ist der Schwiegersohn der Be- Sollten sie sich danit ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt haben, so würde in der Tat eine Abrede des von der Beklagten angenommenen Inhalts zustande gekommen sein«, Die Beklagte hat für ihre Behauptung aber keinen Beweis angotroton.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnis- Verkündet am 14oPezcinber 1966 Klott3 Justiz-hauptsekrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V III_ 154/65 URTEIL in dem Rechtsstreit dor Wirtschafterin Elfriedo in AflHIBP:) CfllBstraat f geh hei vi zuletzt Klägerin, Rovisionsklägerin und Anschlußrevinionsbcklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr, gegen dioWitv/o Hild^gard^BB^geho KlflHIB ln Obor- V/eg Nr0 |9 Beklagto, Rovisionsbeklagto und Anschlußrovisionsklägcrin, Prozcßbevollaächtigter: Rechtsanv/alt Pr - 2 Per VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1966 unter Ilit-wirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Er. Gelhaar, Artl, Dr, Mezger und Br» Messner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Januar 1965 werden zurückgowiesen. Die Kosten dos Rechtsstreits werden zu 7/10 der Klägerin und zu 3/10 der Beklagten auferlegt , mit Ausnahme der Kosten des 2. Revisionsrechtszuges, die zu 7/11 die Klägerin und zu 4/11 die Eeklagto zu tragen haben. Von Rechts wegen Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils dos erkennenden Senats vom 2. November I960 (WM i960, 1389) Eczug genommeno Der Senat hat durch dieses Urteil das erste Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwieseno Die bisherige Beklagte, die von Brfl^Bi gegründete Gesellschaft, ist liquidiert worden. BrflHBfc ist als JSinzel-kaufmann im Wege der Rechtsnachfolge in den Rechtsstreit eingetreton» Nach seinem Tode führt seine Ehefrau, die jetzige Beklagte, als seine Alleinerbin den Rechtsstreit fort« Bas Oberlandesgericht hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Beklagte verurtoilt, an die Klägerin H 667,42 DM nebst Zinson zu zahlen, und hat die woitergehonde Klage ab-gewiesen» Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision oinge-legt, mit der sie ihren Klageantrag woitorvorfolgcn wollto, soweit sie unterlegen ist» In der mündlichen Verhandlung war sie nicht vertreten» Bie Beklagte beantragt, durch VorSäumnisurteil die Revision zurückzuweisen» Mit der Anschlußro-vision erstrebt die Beklagto ferner die Abweisung der Klage in vollem Umfang» Entscheidungsgründe 2 A» Abfindungsanspruch der Klägerin (Anschlußrevioion der Beklagten)» I» Bie Beklagte ist in erster Linie der Auffassung, die Immobilien-GmbH sei von der Verpflichtung zur Zahlung des Abfindungsbetrages von 50 000 BM frei geworden» Ber Vortrag vom 4o November 1951 sei ein Kaufvertrag, der dio Verschaffung dos Eigentums an dem gesamten Hotolinventar zu dem Gegenstand gehabt habe» Ber Betrag von 50 000 BM und die von der Icmobilien-CmbH versprochene Tilgung der Restschuld der Eheleute ZfHP bei der Sparkasse in Höhe von 16 500 BII bildeten den Kaufpreis„ Entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin und ihres Ehemannes habe dioson das Eigentum an dem Inventar nicht zugestanden* Die Erfüllung des Kaufvertrages sei dem Verkäufer deshalb von Anfang an unmöglich ge^/coen. Nachdem die Immobilien-GmbH Kenntnis von der wahren Sachund Rechtslage erlangt habe, habe sie die abgeschlossenen Verträge wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten. Sio habe ferner den Rücktritt vom Vertrage wegen Nichterfüllung erklärto Notfalls erhebe sie, die Beklagte, die Einrede dos nichterfüllten Vertrages«, Das Berufungsgericht nimmt an, die als ein Ganzes aufzufassenden Verträge vom 4<* November 1951 enthielten keinen Teil, der loslösbar von dom übrigen Vertragstoil als reiner Kaufvertrag über das Hotolinventar aufzufassen soi. Er stelle vielmehr einen Vertrag eigener Art dar» Einen Kaufvor-trag im Sinne dos § 435 BGB hätten die Parteien nicht abgeschlossene Der Abfindungsbetrag von 50 000 DM sei nicht Kaufpreis, sondern ein Ausgleich für den Fall, daß es zu der in erster linio geplanten Anstellung der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemannes nicht komraOo Für den Verdienstausfall habe ihnen oino Entschädigung gewährt werden sollen. Auch die Übernahme der Restschuld von 16 500 DM könno nicht als Kaufpreis angesehen werden. Dio Abrede bedeute, daß die Eheleute sollten sich noch weitere Ansprüche der Sparkasse herausstollen, für jegliche vorhandene Belastung des Invontars über 16 500 DM hinaus durch Arboit oder Abzug von deren Gegenwert hätten aufkommen müssen. Damit, so meint das Berufungsgericht, entfiolen alle Folgerungen, die die Beklagte daraus ziehe, daß die Klägerin und ihr Ehemann der Immobilien-GmbH nicht das Eigentum an dem Inventar verschafft hätten. Ter Anspruch der Klägerin auf den Abfindungsbetrag sei auch weder durch Anfechtung, noch durch Rücktritt vom Vertrag zu Fall gebraucht worden; ebensowenig stehe ihm ein Eeintungsvoiv:eigorungsrecht entgegen. II. 1. Die Angriffe der Anschlußrevision gegen die Auslegung des Berufungsgerichts 9 die Vertragsparteien hätten nicht einen Kaufvertrag abschlicßen wollen9 gehen fehl. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Vortrag vom 4o November 1951 den wirtschaftlichen Zweck verfolgte 9 der Immobilien-GmbH das Eigentum am Inventar zu verschaffen. Der Sinn seiner Ausführungen ist aber, die Beteiligten hätten v/ogen der Verworrenheit der Rechtsund Sachlage geglaubtP dieses Ziol nicht schon mit dem Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den Eheleuten Zfll und der Immobilien-GmbH erreichen zu können. Sie hätten vielmehr alle nur denkbaren Schwierigkeiten, insbesondere auch solcho von dritter Seite, aus dem Wege räumen wollen. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, der Immobilien-GmbH soien die Vollstreckungsgcgcnklagon gegen die Einbeziehung dos Inventars in dio Zwangsvollstreckung bekannt gewesen, sie habe auch gewußt, daß die Eheleuto Z®-■P einer Verpflichtung zur Verschaffung des Eigentums am gesamten Inventar aus wirtschaftlichen Gründon nicht würden nachkommen können. Daraus konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum folgern, daß es für die Immobilien-GmbH mit dem Abschluß eines bloßen Kaufvertrages gerade nicht getan war. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, daß im Vertrage mehrfach von einem Verkauf des Inventars gesprochen wird. Soweit die Eholouto Eigen- tümer waren, stand tatsächlich ein Vorkauf in Präge. So-woit das nicht der Fall war, so ist das Berufungsurto.il zu verstehen, haben die Parteien mit »Verkauf” gemeint, die Eheleute ZflBI müßten, soweit es ihnen rechtlich und tatsächlich möglich sei, dazu mitwirkon, daß die Immobilien-GmbH das Eigentum - wenn erforderlich - auch von Dritton.erworben könne. Denn die Immobilien-GmbH wollte nach der Feststellung dos Berufungsgerichts durch den Vertrag gerado auch den Einfluß anderer Personen ausschalten. So stellt es foot, sie habe befürchtet, die Sparkasse könnte die Interventionen der Eheleute und anderer Wider- spruchsgläubigor ausnutzen, um ihr den am 23» April 1951 zugesagten Erwerb des Hotels erfolgreich zu verwehren«, Sie habe in den Interventionen der Eheloute das stärkste Hindernis für dio Erreichung dieses Zieles gesehen und die Klägerin und ihren Ehemann, die im Besitz des Hotels und Inhaber der Schankkonzession waren, für dio Schlüsselfiguren gehalten bei dem Versuch, den Widerspruchsklagen der anderen Intervenienton erfolgreich zu begegnen» Die Immobilien-GrabH habe deshalb in der Abrede vom 4. November 1951 ein Mittel gesehen, dem Verhalten der Sparkasse mit Erfolg entgegonzu-troten«, Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht aufgrund der Eingangsworte des Vortrages, der Korrespondenz und der Bekundung des Zeugen des Schwiegersohnes der Boklagten, getroffen«, Auf seiten der Eholeuto ZflHp war es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Vertragszweck, eine weitgehendo Befreiung von ihren Schulden und eine Sicherung ihres Lebensunterhalts zu erreichen«, Das Berufungsgericht legt den Vertrag dahin aus, er habe einmal zu dem Inhalt gehabt, daß dio Iheleute Zfl^ die Immobilien-Gmbll in den Stand versetzten, die Sparkasse zur Erfüllung des Vertrages vom 23- April 1951 anzuhalten, ferner, daß der Sparkasse dio Möglichkeit genommen v/erde, das Hotelanwcsen an einen anderen als die Immobilien-GmbH in wirtschaftlich vertretbarer Weise zu übertragen, und schließlich, daß dio Eheleute Zabel der Immobilien-GmbH gegenüber unter Ausschluß einer Rechtsübertragung an einen Dritten auf ihre - allerdings weitgehend zweifelhafte - Rechtsstellung am Hotolzu- behür verzichteten und sich mit dessen freihändigor Verwcr-nach Übertragung tung/des jiigentums der Grundstücke einverstanden erklärten» Die Auffassung dos Berufungsgerichts ist also mit anderen Worten folgende: Durch den Vertrag hätten die Eheleute 5Ä- sich verpflichtet, alles zu tun, was möglich sei, da- nit die Immobilien-GmbH das Eigentum am Inventar erlange, und alles zu unterlassen, v/as einen solchen Erwerb verhindern könnte. Dioso Auslegung ist möglich und läßt oinen Rechtsvorstoß nicht erkennen. Danach ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Inmobilien-GmbH Ansprüche wegen Nichterfüllung deshalb nicht zubilligt, weil der Ehemann zur unmit- telbaren Übertragung dos Eigentums am Inventar nicht verpflichtet worden sei. Eine andero, noch zu erörternde Frage ist, ob die Eheleute Z^|p etwa die im Vertrage begründeten, vorstehend gekennzeichneten Pflichten vorletzt haben und ob etwa deshalb der Immobilien-GmbH das Rocht Zuges tanden hat, sich vom Vertrage zu lösen, 2. Der Anspruch auf Zahlung von 50 000 DM ist allerdings nicht schon deshalb begründet, weil er, v/ie das Berufungsgericht meint, nicht den Kaufpreis für das Inventar gebildet hat. Auf die in dieser Hinsicht erhobene Vorfahrcnsrü-go der Anschlußrevision braucht indessen nicht eingegangen zu werden. Denn selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, daß der Betrag von 50 000 DM nur oine Entschädigung für den Pall bilde, daß die Immobilien-GmbH die Klägerin und ihren Ehemann nicht beschäftige, würde die Klägerin den Betrag nicht zu beanspruchen habon, wenn die Immobilion-GnbH von der Verpflichtung, den Lebensunterhalt der Eholouto ZflIV für zehn Jahro zu sichern, sich hätte lösen können. Das Berufungsgericht geht selbst davon au3, daß die Vertrüge oin einheitliches Canzes bilden. Mag auch der Betrag von 50 000 DH nicht unmittelbar ein Entgelt für dio Vortragslci-stung der Eholouto darstollcn, so steht doch die Verpflichtung, die Ihclouto zu beschäftigen oder ihnen eine Abfindung zu zahlen, nicht im leeren Raun, Mindestens der Abschluß des /nstellungsvcrtrages mit der Möglichkeit, ntattdosoen eine Abfindung zu zahlen«, ist eine der Gegenleistungen, die die Immobilien-GrabH aufgrund des Vertrages vom 4. November 1951 den Eheleuten gegenüber zu erbringen hatte» Wie die Verpflichtung zur Zahlung des Ee-tragos rechtlich auch immer eingeordnot werden mag, für dio Frage, ob die Klägerin Zahlung verlangen kann, kommt es, wie schon gesagt, darauf an, ob die Immobilien-GrabH sich etwa deshalb, woil die Iholeuto ihre leistung nicht erbracht haben, von der Verpflichtung, dio Gegenleistung zu erbringen, befreien kann» 3« So sieht es im Grundo genommen auch das Berufungsgericht an0 Es prüft dio Rechtsbeholfo, dio dio Immobilien-GmbH geltend gemacht hat, wio Anfechtung wogen arglistigor Täuschung, Rücktritts wegen Nichterfüllung und Einredo des nichterfüllten Vertrages. Dioso Einv/cndungon hält es nicht für begründet. Bio Anschlußrovision wendot sich nur noch da-gogon, daß das Berufungsgericht das Vorlicgen einer arglistigen Täuschung vornoint hat«, Dieser Angriff kann aber keinen Erfolg haben» Bas Berufungsgoricht führt aus, es fehle an der Voraussetzung, daß dio Immobilion-GmbH getäuscht v/orden soi. Sie habe nämlich von allen Tatsachen Kenntnis gehabt, die sich auf die rechtliche Stellung der Eheleute bezogen hät- ten» So soi ihr bekannt gewesen, daß neben der Vollstrek-kungsgegenklage der Klägerin weitoro Widersprüche gegen die Einbeziehung des Inventars in die Zwangsvollstreckung geltend gemacht -worden waren, darunter vom Konkursverwalter. Deshalb soi, solbst wenn dor Ehemann erklärt haben sollte, daß die Intervention des Konkursverwalters unbegründet sei und dio GmbH nicht Eigentümerin des Inventars sei, dadurch dio Immobilion-GmbH nicht irrogeführt worden. ~ 9 - Dagegen, daß die Immobilion-GmbH die Eholoutc Z^|0 als Eigentümer angesehen habo, sprocho auch ihr späteres Verhaltene Ungeachtet eines am 13« November 1951 erhaltenen Briefos des Konkursverwalters habe sie sich erst am 9» Ho-vembor 1952 auf eine arglistigo Täuschung berufen, nachdem sie den Erv/orb dos Hotels nobst Inventar in der Zwischenzeit mit Erfolg woitorbotrioben habe. Soweit die Anschlußrevision goltond macht, das Berufungsgericht habe selbst angenommen, daß die Eheleute Z#-mindostons an einem Teil des Inventars Anwartschafts-rechte oder Eigentumsrechte zu haben schienen, durch die sie auf dio Verwertung des beschlagnahmten Zubehörs ein-wirkon konnten, wird dio Vornoinung oiner arglistigen Täuschung schon deshalb nicht erschüttert, weil oinraal dio Ehclcuto ZflU dann nicht arglistig gehandelt haben, wenn dio rechtliche Möglichkeit von Eigentumsrechten bestand, und woil andererseits damit nicht ausgoräumt ist, daß der Immobilion-GmbH mindestens dio Zwoifolhaftigkoit der Rechtslage bekannt war« Erfolglos bleibt auch dio Rügo der An-schlußrovision, das Berufungsgericht habe dio Aussago dos Zeugen nicht berücksichtigt, der ausgesagt habe, die Erklärungen des Ehemannes Z^i^ seien so sicher gewesen, daß sein Schwiegervater und er davon ausgogangen seien, das Invontar sei tatsächlich Eigentum der Eheleute Zfl^» Das Berufungsgericht hat dioso Bokundung zwar nicht behandelt» Es führt jedoch aus, die volle Konntnis der Interventionen ergebe sich u.a. aus den Schreiben dos Karl BrflÜ also dos vom Zeugen genannten Schwiegervaters, vom 23. August und 3» September 1951 sowie der Sparkasse vom 5* September und 2. Oktober 1951« Danach ist das Berufungsgericht ersichtlich insoweit der Bokundung dos Zeugen nicht gefolgt» Es war nicht erforderlich, daß es sich mit oinor Zougonaussage in jedem einzelnen Punkte auseinandersetzt» 10 4« Das Vorbringen der Beklagten, die Klägorin habe den Vertrag vom 4* November 1951 nicht erfüllt, weil sie ihre Intorvontionsklago bis zu dem 6«, Mai 1954 nicht zurückgonora-rr.cn habe, will die Anschlußrovision nunmehr unter dem Gesichtspunkt gewortot wisson, daß es als widersprüchliches Vorhalten gegen Trou und Glauben verstoße, v/enn die Klägorin vollständige Vertragserfüllung vorlango, obwohl sio seinerzeit vom Vortrago abgogangon sei und der Immobilicn-GrabH beträchtlichen Schaden zugefügt habe* Damit kann dio Anschlußrovision keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über den von der Immo-bilien-GmbH erklärten Rücktritt wogen Nichterfüllung gewertet o Es hat fcotgcstollt, die Klägorin habe zunächst ihren Rechtsstreit fortgoführt und am 6»Mai 1954 mit der Sparkasse oinon Vergleich geschlossen, in dem sie die Klage gegen eino Zahlung von 1 500 DM zurückgenommen habe "unbeschadet ihrer etwaigen Ansprüche aus den Verträgen vom 4. November 1951"o Das Berufungsgericht führt dann aus, der Umstand, daß sio die Intorventionsklage am 12» August 19535 als dio Immobilien-GmbH das Hotelanwesen zu Eigontum erworben habe, noch nicht zurückgenommen habe, gcroicho ihr nicht zu dem Verschulden <, Ihr Verhalten beruho darauf, daß cs einmal der Immobilien-GmbH nicht gelungen sei, dio Sparkasse zur Annahme der übersandten 16 500 DM und damit zu dem Ausgleich des Schuldkontos der Eheleute Z®-zu bewegon, dossen Absicherung durch eine Grundschuld zur Zwangsversteigerung geführt hatte. Zum anderen beruhe es darauf, daß sich die Immobilien-GmbH im Jahre 1952 ohne berechtigten Grund vom Vertrago loszusagon versucht habe und ihrerseits sowohl dio Erfüllung dos Anstollungsvortra-ges als oino Zahlung dos Abgoltungsbetrages abgolehnt habe» 11 Solange sich die Immobilicn-GrabH dergestalt vertragsuntreu erwiesen habe, habe die Klägerin den Vertrag noch nicht voll zu erfüllen brauchen0 Diese Erwägungen, die einen Rechtsirrtun nicht erkennen lassen, stehen auch der Annahne entgegen, die Klägerin verstoße mit der Geltendmachung eines Abfindungsbetrages gegen Treu und Glauben» Damit ist auch dem Angriff der Anochlußrevision der Boden entzogen, die Klägerin schulde Schadensersatz, weil sie vertragswidrig dio Intorventionoklage nicht zurückgenonmen habe und das Berufungsgericht hätte den von der Beklagten deshalb geltend gemachten Betrag von 27 125 DM ebenfalls von den Klagobetrago absetzon müssen• 5» Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsvorotoß angenommen, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Abfindungsbetrages sei grundsätzlich gerechtfertigt» Bo Abzusotzondo Beträge» Das Berufungsgericht rochnot auf den Betrag von 50 000 DM mohrero Leistungen an, dio dio Immobilien-GmbH zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes geleistet habe» Es handelt sich um folgende Beträge: 9 500,58 DM 3 832,00 DM 20 000,00 DM 2 000,00 DM 35 332,58 DM Das Berufungsgericht hat deshalb dio Beklagte nur zur Zahlung von (50 000 - 35 332,58 =) H 667942 DM verurteilt» für Firma J| für Firma für Konkursverwalter für Entnahmo des Ehemannes z^m 1, (Revision der Klägerin) Bio Rovioion der Klägorin richtot sich gegon dio Abweisung der Klago in Höhe von 35 332«,58 BM«, Bio Revision ist zulässige Bio Klägerin ist jedoch in Tornin zur mündlichen Verhandlung nicht vortroton gewesen, obwohl sie ordnungsgemäß und rechtzeitig geladen worden ist» Auf den Antrag der Beklagten war dio Revision der Klägorin daher durch Ver-saumnisurteil nach §§ 330, 542, 557 ZPO zurückzuwoisen, 2o (Anschlußrevision der Beklagten) Bio Beklagte macht goltond, der Betrag von H 667?42 BM, zu dessen Zahlung sie verurteilt worden ist, ermäßige sich in Hohe eines woitcron Postens„ Sie ist der Ansicht, dio Immobilicn-GnbH soi berechtigt gewesen, den Botrag von 50 000 LH beginnend mit dem Zeitpunkt dos Vortragsschlus-scs vom 4o November 1951 bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe des Inventars um oinon Botrag von jährlich 10 5$ zu kürzeno Sio beruft sich dazu auf die Abrede im Vertrag vom 4« November 1951, wonach sich der Abfindungsbetrag vom Vortrags-datun ab jährlich um 10 # soines Anfangsbotrageo ermäßigen sollte«, Bic Beklagte noint, es habe sich dabei um eine **Absetzung für Abnutzung” entsprechend der Handhabung in Stouer-recht gehandelto Bas Berufungsgericht hält ein solches Recht der Immo-bilien-GnbH nicht für gegebene Es führt aus, der Abfindungsbetrag sei ein Ausgleich für den Pall, daß es zu der in erster Linie geplanten Anstellung der Klägerin und ihres Ehemannes nicht komme«, In Abgeltung der sonst erlangten Verdienste soi ihnen damit eine Entschädigung gewährt worden« Bio Absetzung von 10 für jedes Jahr bewirke dom- - 13 nach für die Jahre, in denen die Eheleute ZfliB angestellt und aufgrund ihrer Anstellung am Betriobsgewinn mit 10 # beteiligt sein würden, eine entsprechend der Vertragodauer berechnete Kürzung der Entschädigung»Die Auffassung der Beklagten, es handolo sich bei dieser Vertragsklausel um eine Abschreibung auf den Invontarwort, sei irrig«, Wach dem Wortlaut des Vortrages sollten 10 # von dem Betrage von 50 000 IM abgesetzt werden, während nach der Darstellung der Beklagten der Preis dos gesamten Inventars mit 66 500 DM ausgchandolt worden sei« Der Kaufmann BrdlB, der sich in hohem Maße von steuerlichen Überlegungen habe leiten lassen, hätte bei dieser Sachlage keinesfalls die 10 # lediglich von 50 000 DM abgesetzt, sondern von dem angeblichen Gesamtwert von 66 500 DM. Diese Würdigung groift die Anschlußrevision vergeblich mit Verfahrcnsrügon an. Sie macht geltend, der Zeuge D®-(|habe bekundet, daß die Vertragsklausel oino Abschreibung des Inventars vom Tage des Verkaufs bis zur tatsächlichen übergäbe des Inventars bezweckt habe. Mit dieser Aussago hätto das Berufungsgericht sich auseinandersotson müssen. Daß das Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen iibersohen habe, ist indessen nicht anzunehmon. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen verwiesen. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Wortlauts die Abrede dahin aus-legt, eine Absetzung für Abnutzung des Inventars soi nicht vereinbart worden, so meint es ersichtlich, die Ehclouto Sabel hätten den von der Gegensoito angeblich verfolgten Zweck - der Zeuge ist der Schwiegersohn der Be- klagten und hat boi der Abfassung dos Vertrages mitgo-wirkt - nicht orkannt, sondern hätten der Vereinbarung den Sinn boigologt und beilegen dürfen, der sich aus dem 14 - Wortlaut ergibto Diese Würdigung ist möglich und läßt einen Rechtsirrtun nicht erkennen. Nach Behauptung der Beklagten 30II allerdings den Bholcuten bei Vcr- tragsschluß dio vom Zeugen behauptete Bedeutung der Vertragsbestinnung genau erklärt v/orden sein. Sollten sie sich danit ausdrücklich oder stillschweigend einverstanden erklärt haben, so würde in der Tat eine Abrede des von der Beklagten angenommenen Inhalts zustande gekommen sein«, Die Beklagte hat für ihre Behauptung aber keinen Beweis angotroton. Wenn sie noint, die Klägerin habe die Darstellung der Beklagten sugestanden, so ist das unrichtig. Mag die Klägerin auch nicht das Vorbringon der Beklagten ausdrücklich bestritten haben, so ergibt sich doch aus ihrer gesamten Prozoßführung dio Absicht, es bestreiten zu wollen (§ 130 Abs, 3 ZPO), Das Berufungsgericht brauchte daher auf dio Behauptung der Beklagten nicht einzugehen, Die -Anschlußrovision war deshalb zurückzuv/einen, Co Kostenentscheidung Dio Kostonontschoidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO, Da im zweiten Rcvisionsrechtozugo dio Revision der Klägerin durch Vcrsäuroniourtcil zurückgov/ioscn worden ist, war cg angcrceGGerij der dadurch bedingten Kostenvcrringcrung ent-Dprcchcnd ihr einen gegenüber dem ernten RovisionGrcchts-zug geringeren Kootcnantoil aufzuerlegono Ir. Haidinger Dr„ Golhaar Artl Dr. Mozger Dr«> Messner