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BGH

Gericht: BGH

Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß der Beklagte den Inhaber der Klägerin arglistig getäuscht hat« Es stützt seine Überzeugung auf die Aussage der Ehefrau des Inhabers der Klägerin, der Zeugin Kjfl^lBi Diese hat ausweislich der Niederschrift über ihro Vernehmung bekundet: Sie sei dabei gewesen, als die ersto Verhandlung über den Ankauf des streitigen Sportwagens zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten in ihrem Geschäft in stattgefunden habe» Sie selbst habe den Beklagten gefragt, ob der Wagen einmal einen Unfall gehabt habe* Der Beklagte habe geantwortet* sie könne ganz ruhig sein, er habe lediglich einmal einen kleinen Blechschaden auf dem Flugplatz in Insheim gehabt, als ihm ein lankwagen gegen den Kotflügel gefahren sei. Das Berufungsgericht meint im Gegensatz zu dem Landgericht, die Tatsache, daß es sich bei dieser Zeugin um die Ehefrau des Inhabers der Klägerin handelo, roichc allein nicht aus, um dor Zeugin den Glauben zu voraagen, zu demal ea sich bei einem Autokauf um einen Geschäftsvorgang handele, der für die Klägerin alltäglich sei, so daß dosv/cgen das Interesse der Ehefrau des Inhabers der Klägerin nicht allzuhoch bev/ertet werden dürfe. IIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 398 ZPO verletzt, indem es, ohne die Zeugin Prau erneut zu vernehmen, von der Würdigung des Landgerichts abgev/ichen sei«. Sie rügt ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Prau K^HBuach ihrer eigenen Aussage nur an der ersten Verhandlung, die nicht die entscheidende gewesen sei, teilgenommen habe« Der Beklagte habe in Gegenwart der Zeugen B^BBfe und Kafll von einem "Unfall“ gesprochene Die damit verbundene Bemerkung, der Inhaber der Klägerin könne sich über Schäden und Reparaturen boi der Saarbrücker Karosseriefabrik erkundigen, lasse erkennen, daß es sich um umfangreiche Das Berufungsgericht legt der Aussage der Zeugin Krämer deshalb eine ausschlaggebende Bedeutung bei, v/eil es davon ausgeht, daß diese Zeugin an der entscheidenden Verhandlung der Parteien teilgenommen habe* Hierfür bietet aber weder der Vortrag der Parteien noch die Beweisaufnahme einen Anhaltspunkt« Im Gegenteil sagt dio Zeugin nichts von einer entscheidenden Verhandlung, sondern bekundet nur, bei der ersten Verhandlung zugegen gewesen zu sein« Dagegen war bei dem Abschluß des Vertrages zuge- Ob dio Äußerungen des Beklagten über den Unfall vor oder nach Unterzeichnung dos Kaufvertrages gefallen sind, spielt daboi keine entscheidende Bolle, v/eil nach natürlicher Betrachtungsweise die ganzen Verhandlungen anläßlich des Besuches des Beklagten bei dem Inhaber der Klägerin an diesem läge als Einheit gewertet werden müssen« Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht hei dieser Sachlage den Standpunkt, daß die Aussage der Zeugin es habe lediglich eine Beschädigung des Kotflügels Vorgelegen, und einen weiteren Schaden habe der Wagen nicht gehabt, mit den Bekundungen der Zeugen B^BBI und Ka^ vereinbar sei» Beide Zeugen haben ausgesagt, der Beklagte habe sich dahin erklärt, daß der Wagen einen Unfall gehabt habe und daß der Schaden in der Saarbrücker Karosseriefabrik behoben worden sei» Beide Zeugen bekunden also etwas'anderes als die von der Zeugin K<m^ wiedergegebene eindeutige Äußerung des Beklagten, es sei nur ein Tankwagen gegen den Kotflügel gefahrene Nimmt man die weitere Aussage des Zeugen Kqgp hinzu, der Beklagte habe im September (nach Abschluß des Kaufvertrages) auf eine nochmalige Frage des Inhabers der Klägerin nach etwaigen Unfallschäden geantwortet, der Preis sei wegen des Unfallschadens erheblich herabgesetzt worden, so wird besonders deutlich, daß - folgt man den Aussagen dieses Zeugen - die Parteien von einem anderen Unfall gesprochen haben müssen als von dem unbedeutenden Zusammenstoß auf dem Ensheimer Flugplätze- Die Aussage des Zeugen Ka^ weist sogar in die Richtung, daß die Parteien den Kaufpreis ausgehandelt haben müssen0 Es ist aber Sache der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, welchen Verlauf die Kaufverhandlungen im einzelnen genommen haben und daß der Inhaber der Klägerin durch Täuschung,' sei es auch nur durch Bagatellisierung der Unfallschäden, zur Bewilligung gerade dieses Proises veranlaßt worden ist.» Ba das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen somit den Prozeßstoff unter Rechtsverstoß gewürdigt hat und hierauf die Feststellung beruht, der Beklagte habe den schweren Unfall in Colmar gänzlich verschwiegen, konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben« Es mußte aufgehoben und dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war«

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII_ ZR_ J 54/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
60 Februar 1967 Klottj Juatiz-hauptsekrotär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kurt
 in S1
Ara Rl
 Beklagten und Revisionsklägers? - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	KflHB	Kommanditgesellschaft 0
vertreten durch den persönlich haftenden Gesollachaf-ter Heinz K^IM^n	Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte0
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanv/alt
2
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Per VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr. Golhaar, Artl, Dr» Mezger, Pr. Messner und Pr. Weber
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. April 1964 aufgehoben.
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen Tatbestand:
Per Beklagte verkaufte der Klägerin am 1. Juni 1961 einen gebrauchten Sportwagen Sunbeam Talbot zu dem Preise von 6 500 UM. Spätestens am 24. August 1961 hat sie den Kaufvertrag mit der Behauptung angefochten, der Beklagte habe ihren persönlich haftenden Gesellschafter (im folgenden als "Inhaber" bezeichnet) bei den Verhandlungen arglistig getäuscht, weil er einen schweren Unfall des Wagons bei Colmar am 26. Pezember i960 verschwiegen und lediglich eingerüurat habe, an dem Wagen sei infolge eines Zusammenstoßes mit einem Tankwagen auf dem Flugplatz in Ensheim ein kleiner Blechschaden entstanden.
 
Mit der Klage begehrte die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises von 6 500 DM nebst Zinsen« Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht gab ihr statt« I-Iit der Revision, deren Zurückweisung dio Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urtoils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hält es für erwiesen, daß der Beklagte den Inhaber der Klägerin arglistig getäuscht hat« Es stützt seine Überzeugung auf die Aussage der Ehefrau des Inhabers der Klägerin, der Zeugin Kjfl^lBi Diese hat ausweislich der Niederschrift über ihro Vernehmung bekundet: Sie sei dabei gewesen, als die ersto Verhandlung über den Ankauf des streitigen Sportwagens zwischen ihrem Ehemann und dem Beklagten in ihrem Geschäft in stattgefunden habe» Sie selbst habe den Beklagten gefragt, ob der Wagen einmal einen Unfall gehabt habe* Der Beklagte habe geantwortet* sie könne ganz ruhig sein, er habe lediglich einmal einen kleinen Blechschaden auf dem Flugplatz in Insheim gehabt, als ihm ein lankwagen gegen den Kotflügel gefahren sei. Der Beklagte habe ausdrücklich verneint, daß der Wagen einen weiteren Schaden erlitten hatte.
Das Berufungsgericht meint im Gegensatz zu dem Landgericht, die Tatsache, daß es sich bei dieser Zeugin um die Ehefrau des Inhabers der Klägerin handelo, roichc
 
INF
allein nicht aus, um dor Zeugin den Glauben zu voraagen, zu demal ea sich bei einem Autokauf um einen Geschäftsvorgang handele, der für die Klägerin alltäglich sei, so daß dosv/cgen das Interesse der Ehefrau des Inhabers der Klägerin nicht allzuhoch bev/ertet werden dürfe.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Aussage dieser Zeugin komme umso mehr Gewicht bei, weil sie als einzige der von dem Landgericht vernommenen Zeugen der entscheidenden Verhandlung der Parteien über den Kauf beigewohnt habe, Ihre Aussage stehe auch nicht in Widerspruch mit den Bekundungen des Kaufmanns BflB und des Versicherungskaufmanns Kaps, die nur über Besprechungen auc-gesagt hätten, die dem Kaufabschluß nachgefolgt seien,, Keiner der beiden Zeugen habe bekundet, daß der Beklagte in ihrem Beisein über den schweren Unfall in Colmar gesprochen habe, der bei dem streitigen Wagen eine umfangreiche Reparatur an der Karosserie, der Hinterachse und der Verstrebungen des Chassis mit einem Kostenaufwand von 4 000 DM im Gefolge gehabt hatte0
IIo Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe § 398 ZPO verletzt, indem es, ohne die Zeugin Prau
 erneut zu vernehmen, von der Würdigung des Landgerichts abgev/ichen sei«. Sie rügt ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Prau K^HBuach ihrer eigenen Aussage nur an der ersten Verhandlung, die nicht die entscheidende gewesen sei, teilgenommen habe« Der Beklagte habe in Gegenwart der Zeugen B^BBfe und Kafll von einem "Unfall“ gesprochene Die damit verbundene Bemerkung, der Inhaber der Klägerin könne sich über Schäden und Reparaturen boi der Saarbrücker Karosseriefabrik erkundigen, lasse erkennen, daß es sich um umfangreiche
 
Schäden gehandelt haben müsse, deren Einzelheiten ihm nicht mehr gegenwärtig gewesen sein mögenD Das schließe es aus, daß er mit seinen Erklärungen den völlig unbedeutenden Zusammenstoß auf dem Ensheimer Flugplatz gemeint habe»
Dio Büge der Revision greift durch«
Ob das Berufungsgericht verpflichtet war, die Zeugin Krämer ernout zu vernehmen, bevor es ihre Aussage anders würdigto als das Landgericht (vgl« hierzu Urt« dos BGH vom 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 = LM ZPO § 598 Nr« 3 und das bisher nicht veröffentlichte Urteil des BGH vom 20o Dezember 1966 - VI ZB 80/65 -), bedarf keiner Entscheidung, da das Berufungsurteil schon aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß«
Das Berufungsgericht legt der Aussage der Zeugin Krämer deshalb eine ausschlaggebende Bedeutung bei, v/eil es davon ausgeht, daß diese Zeugin an der entscheidenden Verhandlung der Parteien teilgenommen habe* Hierfür bietet aber weder der Vortrag der Parteien noch die Beweisaufnahme einen Anhaltspunkt« Im Gegenteil sagt dio Zeugin nichts von einer entscheidenden Verhandlung, sondern bekundet nur, bei der ersten Verhandlung zugegen gewesen zu sein« Dagegen war	bei	dem	Abschluß	des	Vertrages	zuge-
gen. Ob dio Äußerungen des Beklagten über den Unfall vor oder nach Unterzeichnung dos Kaufvertrages gefallen sind, spielt daboi keine entscheidende Bolle, v/eil nach natürlicher Betrachtungsweise die ganzen Verhandlungen anläßlich des Besuches des Beklagten bei dem Inhaber der Klägerin an diesem läge als Einheit gewertet werden müssen«
 
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Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht hei dieser Sachlage den Standpunkt, daß die Aussage der Zeugin
 es habe lediglich eine Beschädigung des Kotflügels Vorgelegen, und einen weiteren Schaden habe der Wagen nicht gehabt, mit den Bekundungen der Zeugen B^BBI und Ka^ vereinbar sei» Beide Zeugen haben ausgesagt, der Beklagte habe sich dahin erklärt, daß der Wagen einen Unfall gehabt habe und daß der Schaden in der Saarbrücker Karosseriefabrik behoben worden sei» Beide Zeugen bekunden also etwas'anderes als die von der Zeugin K<m^ wiedergegebene eindeutige Äußerung des Beklagten, es sei nur ein Tankwagen gegen den Kotflügel gefahrene Nimmt man die weitere Aussage des Zeugen Kqgp hinzu, der Beklagte habe im September (nach Abschluß des Kaufvertrages) auf eine nochmalige Frage des Inhabers der Klägerin nach etwaigen Unfallschäden geantwortet, der Preis sei wegen des Unfallschadens erheblich herabgesetzt worden, so wird besonders deutlich, daß - folgt man den Aussagen dieses Zeugen - die Parteien von einem anderen Unfall gesprochen haben müssen als von dem unbedeutenden Zusammenstoß auf dem Ensheimer Flugplätze- Die Aussage des Zeugen Ka^ weist sogar in die Richtung, daß die Parteien den Kaufpreis ausgehandelt haben müssen0 Es ist aber Sache der Klägerin, darzulegen und zu beweisen, welchen Verlauf die Kaufverhandlungen im einzelnen genommen haben und daß der Inhaber der Klägerin durch Täuschung,' sei es auch nur durch Bagatellisierung der Unfallschäden, zur Bewilligung gerade dieses Proises veranlaßt worden ist.» Bss Berufungsurteil enthält hierüber keinerlei Feststellungen,' daß es, v/as die Revision mit Recht rügt, für die Annahme einer arglistigen Täuschung an einer geeigneten Grundlage fehlt»	-
 
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für den Senat, zu der Präge Stellung zu nehmen, ob der Beklagte seiner Aufklärungspflicht genügt hat, wenn er dio Klägerin nur allgemein auf die Möglichkoit hingowieson haben sollte, sich bei der Saarbrücker Karosseriefabrik Gev/issheit über die einzelnen Schäden zu verschaffen« Bio Beantwortung dieser Präge, die nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu erfolgen hat (vgl« Urt« des BGH vom 8« Oktober 1954 - 1 ZR 42/53 = I>M BGB § 123 Nr, 10), hängt wesentlich von dem Inhalt der Verhandlungen ab, die zur Pestsetzung des Kaufpreises geführt haben« Basselbe gilt für die weitere Präge, ob eine arglistige Täuschung dann angenommen werden kann, wenn der Beklagte damit gerechnet haben sollte, der Inhaber der Klägerin werde von einer Erkundigung bei der Saarbrücker Karosse-riefabrik absehen (vgl» hierzu RG in AcP Bd« 86 Kr« 194). Ps fehlt bisher an einer Feststellung einer solchen Wil-lensrichtung des Beklagten« Bie Frage läßt sich ebenso wie die nach dem Umfang der Aufklärungspflicht nicht ohne Feststellungen über den Gang der Kaufvertragsverhandlungen beantworten«
Ba das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen somit den Prozeßstoff unter Rechtsverstoß gewürdigt hat und hierauf die Feststellung beruht, der Beklagte habe den schweren Unfall in Colmar gänzlich verschwiegen, konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben« Es mußte aufgehoben und dio Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war«
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Kr*
Die Sache bedarf weiterer Aufklärung« Es ist Aufgabe des Berufungsgerichts 9 diese vorzunchmen und erforderlichenfalls von seinem Eragerecht Gobrauch zu machen, um die Parteien zu sachgerechten ergänzenden Vorbringen zu veranlassen. Außerdem v/ird es zu prüfen haben* ob es zweckmäßig erscheint, die Parteien persönlich anzuhüren und dio bereits vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen.
Dr. Gelhaar	Artl	Bundesrichter	Br.	Mezger
 ist beurlaubt, ortsabv/esend und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Dr. Gelhaar
 Dr. Weber
 Dr. Messner