1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrages dahin ausgelegt, die Beklagten hätten nur einen Anspruch darauf gehabt, daß die Schaufenster in den Zustand versetzt werden, in dem sie sich vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges befunden hatten. Da es sich bei dem Mietvertrag und den ihn ergänzenden Vereinbarungen um eine den besonderen Einzelfall betreffende Regelung und nicht etwa um typische Willenserklärungen handelt, ist die Auslegung des Berufungsgerichts nur in beschränktem Umfange nachprüfbar, wie offenbar die Revision auch nicht verkennt. Die Revision hält die Auslegung der Vereinbarungen durch das Berufungsgericht für unmöglich, weil sie in Widerspruch stehe zu den vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnten Tatsachen, daß die Beklagten mit jeden Bauab- Das.Berufungsgericht hat in Übereinstimmung;vmit dem Landgeriöh^ausgeführt, hieraus allein lässe sich noch auf keine Kostenübernahme des Klägers für die von den Beklagten insgesamt projektierten Arbeiten schließen. Ihr kann auch nicht zugegeben werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts zu dem allgemeinen Sprachgebrauch in Widerspruch stehe. Mai 1961 - II ZR 15/60 -geht schon deshalb fehl, weil dieses Urteil sich mit der Auslegung des Begriffs “Wiederaufbaukosten" befaßt, es sich auf den Wiederaufbau eines kriegs-beschädigten Gebäudes bezieht und außerdem die maßgebende Vereinbarung erst im November 1954 getroffen worden ist, mithin erst nach Beginn einer. Zeit wirtschaftlicher Blüte, in der die durchgreifende Wandlung der Technik bei Bauarbeiten bereits augenfällig geworden war, während hier der Mietvertrag im Jahre 1946 abgeschlossen war, also noch zu einer Zeit, als unter dem Eindruck der allgemeinen Not an eine über die Herstellung des Zustandes bei Kriegs beginn hinausgehende Erneuerung allgemein nicht gedacht wurde. nig kann der Revision zugegeben werden, daß allein die von ihr für richtig gehaltene, den Vermieter einseitig benachteiligende Auslegung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Einklang stehe. 3. Daß die Bauvorhaben dem Vermieter als die vertragsgemäß ihm zur Last fallende Herstellung der Schaufenster in den friedensmäßigen Zustand vorgetragen und ihm mit dem Bemerken erläutert worden seien, die Beklagten führten die Arbeiten lediglich auf Rechnung des Vermieters aus, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision geht somit von einem anderen Sachverhalt aus als das Berufungsgericht, der entsprechende Vortrag darf daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Da die Beklagten für ihre von HflHHV bestrittene Darstellung keinen Beweis angetreten hatten, ist es entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung die mitgeteilte Behauptung der Beklagten nicht zugrunde gelegt hat. Wird von dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen, so kann der Revision auch nicht in ihrer Meinung ge- folgt werden, das Berufungsgericht habe aus dem Verhalten des hHIHB den Schluß ziehen müssen, er habe damit anerkannt, daß die von dem Beklagten ver-anlaßten Schaufensterarbeiten "im Einklang mit dem Mietvertrag1? 5 • Durch den Umstand, daß die Beklagten nach Abschluß des Mietvertrages vom 7. März 1946 den Laden im Innern erneuert und eine Travertin-Verkleidung an der Außenfront angebracht haben, kann der Inhalt der hier streitigen Verpflichtung des Vermieters aus dem Vertrag nicht abgeändert worden sein. Es kommt vielmehr darauf an, was die Parteien des Mietvertrages vereinbart haben und welche Verpflichtungen in Bezug auf die Schaufenster der Vermieter damals übernommen hat. März 1946 die von den Beklagten für rieh-tig gehaltenen Folgerungen ziehen lassen, hat das Berufungsgericht auf Seite 9 des angefochtenen Urteils eingehend untersucht. Y/enn es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß aus dieser Bestimmung nichts zu Gunsten ihres Standpunkts hörgeleitet werden könne, so handelt es sich auch insoweit um den erkennenden Senat bindende tatrichterliche Erwägungen, und es ist ihm versagt, an ihre Stelle eine abwei-chende eigene Würdigung des Sachverhalts zu setzen. Daß sich hieraus eine Verpflichtung des Vermieters herleiten lassen soll, höhere Leistungen zu erbringen, als er in dem Vertrage übernommen hat, ist aber umso weniger einzusehen, als die in dem Vertrag vorgesehene Miete weiter maßgebend blieb, also eine Änderung der Verpflichtungen der Mieter nicht eintrat. Auch auf § 536 BGB läßt sich das Begehren der Beklagten, die Kläger müßten die gesamten Kosten für die Schaufensteranlage übernehmen, nicht stützen. Im Vertrage hatte HflHIHPnac^1 der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen, die das Berufungsgericht für richtig hält, nur die Versetzung der Schaufensteranlage in den Zustand übernommen, in dem sie vor Kriegsbeginn gewesen war. Es ist auch nicht ein-zusehen, weshalb es gegen Treu und Glauben verstoßen soll, wenn der Vermieter sich auf den Boden des Mietvertrages stellt und sich weigert, höhere Kosten für die Herstellung der Schaufensteranlage zu zahlen, als sie ihm nach dem Vertrage obliegen. Der Umstand, daß die Beklagten die Arbeiten, deren Kosten sie nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt und dem Sinn der getroffenen Vereinbarungen aufzubringen hatten, besonders aufwendig haben ausführen lassen und der Vermieter ihnen deshalb nicht den vollen Betrag zu erstatten hat, v/eil ihm nur die Kosten der Versetzung der Anlage in friedensmäßigen Zustand zur Last fielen, ändert nichts daran, daß die Beklagten damit einer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen sind und ihnen demgemäß Ansprüche aus § 951 BGB nicht zustehen.
VIII ZE 154/60 Verkündet am 10. Januar 1962 Justizobersekretär ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2227 Oie Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. der Firma W flüHÜV & Söhne, Offene Handelsgesellschaft, vertreten durch ihre Gesellschafter, die Beklagten zu 2 und 39 ' 2. 3. des Juweliers Franz des Juweliers Lothar W 9 9 sämtlich in Straße 9 Beklagten und Hevisionskläger,. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Oberregier; in Mi srat Diplomingenieur Wolfgang H I. SÄHÄstraße 2. den Immobilienmakler Ulrich ‘ KÄ, Ki in B als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 13. Februar 1961 verstorbenen Pfarrers a.D. Paul Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flp - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Dr.Spieler, Dr.Mezger und Dr.Messner für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni I960 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der ursprüngliche Kläger, Pfarrer a.D. Paul ,, war Eigentümer des Grundstücks r, i4HI^Bs'fcraße MB? das durch Kriegseinwirkung beschädigt worden war. Durch Mietvertrag vom 7. März 1946 vermietete die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, für ihr Juweliergeschäft einen laden mit Nebenräumen auf diesem Grundstück. Nach § 3 des Vertrages betrug der Mietzins jährlich 20 Ö00 RM. Solange der Laden betreffend die Schaufenster” nicht in friedensmäßigem Zustande war, waren als Mietzins jährlich nur 17 000 RM zu zahlen. In § 5 des Vertrages verpflichtete sich der Vermieter zur Wiederherstellung der Schaufenster, In einer Nachtragsvereinbarung vom 6. Juni 1950, durch welche die Mietvertragsparteien verschiedene zwischen ihnen streitige Punkte bereinigten, war vorgesehen, daß über den Termin, in welchem der Vermieter mit der Herstellung der Schaufenster in friedensmäßigen Zustand zu beginnen hatte, zu gegebener Zeit eine Verständigung erfolgen sollte. Im Jahre 1953 vereinbarten H^HHi und die Beklagten, daß diese selbst die Arbeiten an den Schaufenstern übernahmen und Herrmann sich verpflichtete, ihnen die entstehenden Unkosten zu ersetzen. Die Schaufenster wurden sodann von den Beklagten in den Jahren 1954 bis 1956 in drei Bauabschnitten in Ordnung gebracht. In der Folgezeit entstand zwischen Herrmann und den Beklagten darüber Streit, welchen Betrag Herrmann deh 1 Beklagten für die Herstellung der Schau- fenster zu erstatten hatte. Die Beklagten haben die ihnen hierdurch entstandenen Unkosten auf 14 032,89 DM beziffert und diesen Betrag von der Miete in Abzug gebracht. Dagegen hat HflH^^die Ansicht vertreten, daß den Beklagten höchstens 3800 DM zuständen. Nachdem H(HIM im ersten Hechtszug eine mit diesem Streitpunkt nicht im Zusammenhang stehende Gegenforderung der Beklagten anerkannt hatte und die Parteien sich über eine weitere Gegenforderung verglichen hatten, hat HflHm von den Beklagten an rückständiger Miete insgesamt 10 332,89 DM nebst Zinsen beansprucht. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 8482,89 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der ursprüngliche Kläger ist nach Einlegung der Revision verstorben. Die jetzigen Kläger als Testamentsvollstrecker über seinen Nachlaß haben den Rechtsstreit auf genommen. Sie begehren die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen den Parteien des Mietvertrages dahin ausgelegt, die Beklagten hätten nur einen Anspruch darauf gehabt, daß die Schaufenster in den Zustand versetzt werden, in dem sie sich vor Ausbruch des zweiten Weltkrieges befunden hatten. Da es sich bei dem Mietvertrag und den ihn ergänzenden Vereinbarungen um eine den besonderen Einzelfall betreffende Regelung und nicht etwa um typische Willenserklärungen handelt, ist die Auslegung des Berufungsgerichts nur in beschränktem Umfange nachprüfbar, wie offenbar die Revision auch nicht verkennt. Einen Rechtsirrtum, der zur Aufhebung des Urteils führen müßte, lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts nicht erkennen. 2. Die Revision hält die Auslegung der Vereinbarungen durch das Berufungsgericht für unmöglich, weil sie in Widerspruch stehe zu den vom Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils erwähnten Tatsachen, daß die Beklagten mit jeden Bauab- schnitt unter Vorlage der Zeichnungen vor dessen Inangriffnahme besprochen hätten und HflBBP jeweils zugestimmt und die Zeichnungen unterschrieben habe. Das.Berufungsgericht hat in Übereinstimmung;vmit dem Landgeriöh^ausgeführt, hieraus allein lässe sich noch auf keine Kostenübernahme des Klägers für die von den Beklagten insgesamt projektierten Arbeiten schließen. Es hat in diesem Zusammenhänge dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß die Beklagten vor und während der von ihnen vorgenommenen Arbeiten keinerlei Kostenvoranschläge oder Rechnungen zur Billigung übersandt Und solche von den Beklag- ten auch nicht angefordert habe. Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, sie verstoßen nicht gegen Regeln der Logik und enthalten entgegen der Revi-sion/keinen Rechtsfehler. Ihr kann auch nicht zugegeben werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts zu dem allgemeinen Sprachgebrauch in Widerspruch stehe. Der Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1961 - II ZR 15/60 -geht schon deshalb fehl, weil dieses Urteil sich mit der Auslegung des Begriffs “Wiederaufbaukosten" befaßt, es sich auf den Wiederaufbau eines kriegs-beschädigten Gebäudes bezieht und außerdem die maßgebende Vereinbarung erst im November 1954 getroffen worden ist, mithin erst nach Beginn einer. Zeit wirtschaftlicher Blüte, in der die durchgreifende Wandlung der Technik bei Bauarbeiten bereits augenfällig geworden war, während hier der Mietvertrag im Jahre 1946 abgeschlossen war, also noch zu einer Zeit, als unter dem Eindruck der allgemeinen Not an eine über die Herstellung des Zustandes bei Kriegs beginn hinausgehende Erneuerung allgemein nicht gedacht wurde. Die von der Revision für richtig gehaltene Auslegung der hier in Präge stehenden Vereinbarung läuft darauf hinaus, daß der Vermieter, mögen die Parteien bei Abschluß des Vertrages auch nur die Wiederherstellung des Zustandes der Schaufensteranlage bei Kriegsbeginn im Auge gehabt haben, dennoch nicht nur die hierfür erforderlichen Kosten, sondern alle Aufwendungen zu tragen habe, die darüber hinaus erforderlich sind, um die Schaufensteranlage in einen der Wandlung des Geschmacks entsprechenden neuzeitlichen Zustand zu versetzen. Warum das Gericht zu einer solchen AuslegTOg gezwungen gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Ebensowe- 6 nig kann der Revision zugegeben werden, daß allein die von ihr für richtig gehaltene, den Vermieter einseitig benachteiligende Auslegung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Einklang stehe. 3. Daß die Bauvorhaben dem Vermieter als die vertragsgemäß ihm zur Last fallende Herstellung der Schaufenster in den friedensmäßigen Zustand vorgetragen und ihm mit dem Bemerken erläutert worden seien, die Beklagten führten die Arbeiten lediglich auf Rechnung des Vermieters aus, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision geht somit von einem anderen Sachverhalt aus als das Berufungsgericht, der entsprechende Vortrag darf daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Zu der Darstellung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 27. Oktober 1958 auf Seite 3* Herrmann habe am liebsten anstatt der Einzelrahmen mit Eloxal-Leisten wesentlich teurere Bronzerahmen.verwenden lassen wollen, hat dieser in seinem Schriftsatz vom 11. November 1958 Seite 2 und 3 eine Gegenerklärung abgegeben, aus der sich ergibt, daß Herrmann die noch vorhandenen starken Bronze rahmen verwerten wollte, um Kosten zu sparen. Da die Beklagten für ihre von HflHHV bestrittene Darstellung keinen Beweis angetreten hatten, ist es entgegen der Ansicht der Revision kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung die mitgeteilte Behauptung der Beklagten nicht zugrunde gelegt hat. Wird von dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen, so kann der Revision auch nicht in ihrer Meinung ge- folgt werden, das Berufungsgericht habe aus dem Verhalten des hHIHB den Schluß ziehen müssen, er habe damit anerkannt, daß die von dem Beklagten ver-anlaßten Schaufensterarbeiten "im Einklang mit dem Mietvertrag1? ständen und deshalb die Kosten der Arbeiten dem Vermieter zur Last fielen*, 4* Len Brief des HfllHBan die Beklagten vom 18. Juli 1956 hat das Berufungsgericht auf Seite 11 des Berufungsurteils ausdrücklich erörtert. Wenn es ihm nicht entnommen hat, daß <^e Kosten- übernahme für die gesamten durchgeführten Arbeiten zugesagt habe, so hat es sich dabei im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung gehalten, ohne daß sich diese aus Rechtsgründen beanstanden läßt. 5 • Durch den Umstand, daß die Beklagten nach Abschluß des Mietvertrages vom 7. März 1946 den Laden im Innern erneuert und eine Travertin-Verkleidung an der Außenfront angebracht haben, kann der Inhalt der hier streitigen Verpflichtung des Vermieters aus dem Vertrag nicht abgeändert worden sein. Auf diesen Umstand brauchte das Berufungsgericht daher nicht einzugehen. Es kommt vielmehr darauf an, was die Parteien des Mietvertrages vereinbart haben und welche Verpflichtungen in Bezug auf die Schaufenster der Vermieter damals übernommen hat. Daß der Vermieter darüber hinausgehende Leistungen bewirkt, können die Beklagten als Mieter nicht beanspruchen. 8 6. Ob sich aus der Vereinbarung in § 3 des Vertrages vom 7. März 1946 die von den Beklagten für rieh-tig gehaltenen Folgerungen ziehen lassen, hat das Berufungsgericht auf Seite 9 des angefochtenen Urteils eingehend untersucht. Y/enn es zu dem Ergebnis gelangt ist, daß aus dieser Bestimmung nichts zu Gunsten ihres Standpunkts hörgeleitet werden könne, so handelt es sich auch insoweit um den erkennenden Senat bindende tatrichterliche Erwägungen, und es ist ihm versagt, an ihre Stelle eine abwei-chende eigene Würdigung des Sachverhalts zu setzen. 7. Baß jemals mit der Herstellung des friedensmäßigen Zustandes der Schaufenster in Verzug gekommen sei, läßt sich weder aus den Feststel-lungen des Berufungsgerichts noch aus der Revision entnehmen. Hierauf kommt es im übrigen auch des-halb’nicht an, weil die Beklagten einen Anspruch .t .iO 'V ■% ' '■ ■■■, f im Verzüge gewesen sei. Vielmehr könnte sich hieraus nur ein Anspruch auf Ersatz des durch den Ver- | zug entstandenen Schadens ergeben, den die Beklag- ten in diesem Rechtsstreit nicht eingeklagt haben. auf Verzugschaden in den Tatsachenrechtszügen gar nicht geltend gemacht haben. Bie Revision meint allerdings, den Beklagten eine zeit- gemäße Neugestaltung der Schaufenster in den Jahren 1954 bis 1956 unter dem Gesichtspunkt des Verzugschadens gewähren müssen. Biese Ansicht entbehrt indes jeder rechtlichen Begründung. Ein Anspruch auf von HflHHHf nicht geschuldete Leistungen läßt sich keinesfalls daraus herleiten, da*ß er mit der Erbringung von im Vertrage vorgesehenen Leistungen Daß sich in der Zeit von 1946 bis 1953 die wirtschaftlichen Verhältnisse und auch die Anforderungen an die Ausgestaltung von Schaufensteran-lagen grundlegend geändert hatten, ist der Revision zwar zuzugeben. Daß sich hieraus eine Verpflichtung des Vermieters herleiten lassen soll, höhere Leistungen zu erbringen, als er in dem Vertrage übernommen hat, ist aber umso weniger einzusehen, als die in dem Vertrag vorgesehene Miete weiter maßgebend blieb, also eine Änderung der Verpflichtungen der Mieter nicht eintrat. 8. Auch auf § 536 BGB läßt sich das Begehren der Beklagten, die Kläger müßten die gesamten Kosten für die Schaufensteranlage übernehmen, nicht stützen. Im Vertrage hatte HflHIHPnac^1 der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen, die das Berufungsgericht für richtig hält, nur die Versetzung der Schaufensteranlage in den Zustand übernommen, in dem sie vor Kriegsbeginn gewesen war. Der zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Schaufensteranlage war im Vertrage also genau festgelegt. Einen besseren Zustand der Anlage konnten mithin die Beklagten während der übrigens nur ; auf zehn Jahre befristeten Laufzeit des Vertrages nicht verlangen. Wünscht der Mieter einen besseren Zustand der Mietsache, als im Vertrage vorgesehen ist, so kann er die Kosten, die erforderlich sind, um die Mietsache in diesen Zustand zu versetzen, jedenfalls nicht dem Vermieter aufbürden. An diesem Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert, daß die Beklagten, wie die Revision geltend macht, eine besonders hohe Miete zahlen, denn diese Miete -10- ist in dem Mietvertrag vereinbart und ist die Gegenleistung für die Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Die Vereinbarung einer hohen Miete verpflichtete den Mieter dagegen nicht, die Mietsache in einen besseren Zustand zu versetzen, als der Vertrag vorsieht. Es ist auch nicht ein-zusehen, weshalb es gegen Treu und Glauben verstoßen soll, wenn der Vermieter sich auf den Boden des Mietvertrages stellt und sich weigert, höhere Kosten für die Herstellung der Schaufensteranlage zu zahlen, als sie ihm nach dem Vertrage obliegen. 9. Die Revision macht schließlich geltend, daß den Beklagten wenigstens ein Bereicherungsanspruch aus § 951 BGB zustehe. Abgesehen davon, daß die Beklagten in den Tatsachenrechtszügen ihr Begehren nach Übernahme der Gesamtkosten für die Neugestaltung der Schaufensteranlagen auf diese Vorschrift nicht gestützt hatten und aus ihrem Vorbringen nicht zu ersehen war, daß sie einen Bereicherungsanspruch geltend machen wollten, muß diese Rüge der Revision schon daran scheitern, daß die Beklagten die zur Herstellung der Schaufensteranlage erforderlichen Arbeiten auf Grund einer ihnen gegenüber HflHP obliegenden Verpflichtung übernommen und ausgeführt haben (vgl. BGH Urt. v. 30. Oktober 1952 - IV 2R 89/52 - IM BGB § 812 Nr.14; BGB RGRK ll.Aufl. § 951 Anm.7; Staudinger BGB 11.Auf1. § 951 Nr.4). Der Umstand, daß die Beklagten die Arbeiten, deren Kosten sie nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt und dem Sinn der getroffenen Vereinbarungen aufzubringen hatten, besonders aufwendig haben ausführen lassen und der Vermieter ihnen deshalb nicht den vollen Betrag zu erstatten hat, v/eil ihm nur die Kosten der Versetzung der Anlage in friedensmäßigen Zustand zur Last fielen, ändert nichts daran, daß die Beklagten damit einer vertraglichen Verpflichtung nachgekommen sind und ihnen demgemäß Ansprüche aus § 951 BGB nicht zustehen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt daher entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsfeh-lcr nicht erkennen, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Dr.Spieler Dr.Mezger Dr.Messnei