Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26» März 1958 aufgehoben« als er den Betrieb leitete - rund 300 to Zinkasche, die der*Klägerin gehörten, über die Handelszentrale Schrott an die Firma Deutscher Außenhandel Metall in Ostberlin (im folgenden DAHA)« Diese übertrug 4>ald darauf der Metallgesellschaft AO in am Maflk die Verhüttung einer großen Menge Salzschlacke und Zinkasche« Mit der Verhüttung der Zinkasche beauftragte die Metallgesellschaft die Beklagte* Diese erhielt von der DAHA im September 1950 17 Waggons Zink- Me Klägerin hat darauf gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag,, diese zur Herausgabe der Zinkasche oder im Palle ihrer Verhüttung des daraus gewonnenen Plattenzinks zu verurteilen« Die BAHA, die später in dem inzwischen in Liquidation getretenen HaflHB- daß sie Herausgabe der Zinkasche abzüglich der verhütteten M'ewge und die durch Verhüttung gewonnene Menge Plattenzink gegen Zahlung der auf Grund des Vergleichs sich ergebenden Vergütung verlangt« Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen« lo Das Berufungsgericht hat ebenso wie in seinem ersten Urteil die Verordnung des Ostberliner Magistrats über die Zulassung zu dem Gewerbebetrieb vom 20© September 1949 (V0B1 für Großberlin 1949 I 298) als rechtswirksam angesehen und angenommen, daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 5 der Verordnung die Einsetzung eines Treuhänders zulässig gewesen sei, in Bezug auf den Betrieb der Klägerin im Mai 1950 Vorgelegen hätten© Diese Ausführungen, die der Nachprüfung durch den erkennenden Senat insoweit entzogen sind, als sie die Rechtswirksamkeit der Verordnung bejahen und diese Verordnung auslegen 'vgl© I und II des ersten Revisionsurteils), lassen innerhalb der hierdurch gezogenen Grenzen keinen Rechtsfeh-ler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen© a) Soweit sie sich darauf beruft, daß das Berufungsgericht die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin habe anwenden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden* In Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Anscheinsbeweis auf typische Ge-schehensabläufe beschränkt ist (vgl© Pieck VersR 1956,3?9 molSachWo)* Er hat vor allem Bedeutung für den Beweis des Verschuldens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Handlung und dem eingetretenen Erfolg, wobei seine. Grundsätze auch dann anwendbar sein können, wenn aus dem Endzustand auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden soll (BGH Urt« v» 10* Juli 1956 - VI ZR 199/55 - IM ZPO § 236 (C) Nr©26)© Um den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs handelt es sich hier jedoch nicht© Der eingetretene Erfolg, die Liquidation des Betriebes ohne Auskehrung eines Erlöses an die Gesellschafter der Klägerin, steht feste Ebenso ergibt der unstreitige Ablauf der Geschehnisse, daß zwischen der Einsetzung des Treuhänders und der Durchführung der Liquidation des Betriebes ein ursächlicher Zusammenhang besteht, denn der Vereinigung Volkseigener Betriebe war die Liquidation des Unternehmens der Klägerin gerade dadurch ermöglicht worden, daß sie zu dem Treuhänder bestellt worden war» Der Beweis für den ursächlichen Zusammenhang braucht daher nicht mehr erbracht zu werden« Es kommt hier vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, allein darauf an, ob die Behauptung erwiesen ist, daß der Ostberliner Magistrat mit der Bestellung des Treuhänders die Durchführung einer entschädigungslosen Enteignung des Betriebes der Klägerin beabsichtigt hat» Die Präge ist hier also dahin zu stellen, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt werden dürfen, um als bewiesen anzusehen, daß der Ostberliner Magistrat mit seiner Verfügung vom 16» Mai 1950 eine Entwicklung hat einlei- ten wollen; von der er gewußt hat, daß sie zur entschä-digungslosen Enteignung des Betriebes der Klägerin führen würde, oder ob die für diesen Willen beweispflichtige Klägerin sich auf diese Grundsätze nicht berufen kann und der Beklagten ihr Vorbringen widerlegen muß* bei der Stellung des Betriebes unter Treuhandschaft sei weder eine entschädigungslose Enteignung beabsichtigt noch überhaupt der tatsächliche Ablauf der Geschehnisse voraussebar gewesen,» Diese Frage ist zu Ungunsten der Klägerin zu beantworten® Wenn nämlich bei einem unstreitigen Ereignis zweifelhaft ist, ob es absichtlich von dem herbeigeführt worden ist, der eine Ursache für den Erfolg gesetzt hat* fehlt es an dem typischen Geschehensablauf, so daß schon aus diesem Grunde der Beweis des ersten Anscheins nicht Platz greifen kann (vglo Wieczorek ZPO § 282 Anm© D II c 3 und EG JW 1936,3234)o Es handelt sich in einem solchen Falle entgegen dem Gedankengang der Revision in Wahrheit um nichts anderes, als um die Feststellung eines individuellen WillensentSchlusses, nämlich des Willens der namens der Behörde handelnden natürlichen Person; eine solche Feststellung kann aber grundsätzlich nicht durch Zuhilfenahme der Grundsätze des Anscheinsbeweises erfolgen (BGH Urt® v® 25© März 1953 - II ZR 146/ 52 - IM ZPO § 286 (®) Nrdl)© Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12«, November 1957 - VIII 2R 311/95»-(NJW 1958,177) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da sie sich auf den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers und der Entschließung des Käufers bezieht, für den die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind© Die Revision lügt deshalb zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Beweis für die hier in Frage stehende •ftbslcttäL-. daß ausreichende äußere Tatsachen dargetan werden, die einen zuverlässigen Schluß auf die zu beweisende innere Tatsache ermöglichen» Im Gegensatz zur Frage der Anwendung des Beweises des ersten Anscheins, die der Revision immer zugänglich ist, handelt es sich allerdings bei der Berücksichtigung von Beweisanzeichen, wie die Revisionserwiderung der streitgehilfin zu 1 zutreffend hervorhebt, lediglich um Beweiswüi’digung, und diese ist grundsätzlich allein Aufgabe des 9?atrichters und der Revision nur beschränkt zugänglich« Jedoch ist dem erkennenden Senat eine Nachprüfung nach der Richtung gestattet, ob dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob es insbesondere die Grundlagen für die Be-weiswürdigung vollständig und ohne Rechtsverstoß ermittelt und die von ihm hierzu festgestellten Tatsachen in rechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat, sowie dahin, ob die von dem Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse keine Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze enthalten (BGH aaO)« Wenn auch das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Partei, jede einzelne Zeugenaussage und jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich mit ihnen ausdrücklich auseinanderzusetzen braucht, so müssen doch die von ihm angestellien Erwägungen erkennen lassen? Wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt worden ist, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß in der hier in Präge stehenden Zeit grundsätzlich die Einsetzung eines Treuhänders eine entschädigungslose Enteignung bezweckt habe« Auf Grund welcher Erwägungen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist und welche Bekundungen im einzelnen es bei seiner Würdigung verwertet hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen«. Vielmehr hat HeflB^ unter Mitteilung von Einzelheiten angegeben, daß nur in besonderen Ausnahmefällen aus volkswirtschaftlichen oder politischen Zweckmäßigkeitsgründen unter Treuhandschaft gestellte Betriebe an den Eigentümer zurückgegeben worden sind und daß die Zonenregierung erst nach dem Volksaufstand vom 17 o Juni 1953 eine etwas großzügigere Rückgabemöglichkeit an aus der Sowjetzone geflüchtete Eigentümer geschaffen hat, während vorher die Rückgabe eines Treuhandbetriebes nur ganz selten erfolgt ist. Daß sich das Berufungsgericht dieses Inhalts der Aussagen des Zeugen NeB-bewußt gewesen ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, ebensowenig geht aus ihm hervor, ob es in Bezug auf die von ihm anscheinend bei seiner Entscheidung berücksichtigte, von der Streitgehilfin zu 1 mit ihrem Schriftsatz vom 14o Juni 1956 überreichte Liste der unter Treuhandschaft gestellten und zurückgegebenen Betriebe dem Umstand Beachtung geschenkt hat, daß die Rückgabe erst nach oder unmittelbar vor dem 17o Juni 1953 erfolgt ist und daß die Liste nur 17 Betriebe enthält, während nach der Aussage des Zeugen Dr. ReMHfe worauf die Revision zutreffend aufmerksam macht, in Ostberlin im September/Oktober 1950 gleichzeitig 900, Anfang 1951 weitere rund 2000 und im Dezember 1951 nochmals 1600 Betriebe unter Treuhandschaft gestellt und den Inhabern endgültig entzogen worden sind. Das Berufungsgericht läßt jedenfalls nicht erkennen, daß es diese Tatsachenangaben des Zeugen bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, es bleibt daher die Möglichkeit offen, daß es sie übersehen hat« Sollte das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, aus dem Umstand, daß in wenigen Fällen eine Rückgabe unter Treuhandschaft gestellter Betriebe erfolgt sei, lasse sich entnehmen, daß durch die Einsetzung von so würde diese Annahme zu den von dem Zeugen mit get eilten Zahlen in unlösbarem Widerspruch stehen« Da das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß es die entsprechenden Bekundungen des Zeugen Nefll^ für unrichtig hält, fehlt es insoweit an einer sachentsprechenden Beurteilung des Beweisergebnisses und an einer ausreichenden Begründung für die der Klägerin nachteilige Entscheidung« deren Durchführung ebenfalls allein Aufgabe des Tatrichters ist» Die Sache muß daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung nochmals an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Der Klägerin steht es frei, dem Berufungsgericht die von ihr in der Revision erhobenen weiteren Bedenken gegen die Beweiswürdigung vorzutragen« Sie wird außerdem bei ihrer Antragstellung in Zukunft dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß nach dem Schreiben der Streitgehilfin zu 2 vom 21« April 1955, dessen Inhalt von ihr nicht bestritten worden ist, die gesamte Zinkasche mit einem Gewicht von 294 640 kg netto/naß = 277 122 kg.netto/ trocken verhüttet worden ist und aus ihr 149 277 kg Hüttenrohzink gewonnen worden sind« Abschließend erscheint noch der Hinweis angebracht, daß bisher einem Umstand keine Bedeutung beigemessen worden ist, der im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht ungewürdigt bleiben darf: Zum Treuhänder des Betriebes der Klägerin ist, wie bereits im Tatbestand erwähnt, die Vereinigung Volkseigener Betriebe Metallurgie und Maschinenbau. SB2 von A bis Z 4«Aufl« Bonn, Deutscher Bundes-Verlag; Stichwort: Volkseigene Industrie)« Möglicherweise werden sich daher Schlüsse auf die von dem Ostberliner Magistrat mit der Verfügung vom 16« Mai 1950 verfolgte Absicht daraus .ziehen lassen« daß im hier zur Entscheidung stehenden Pslle gerade eine Vereinigung Volkseigener Betriebe zu dem Treuhänder bestellt worden ist«
Nachschlagewerk: nein Amtliche Sammlung* nein 2359 094 ZPO 8 286 C Zur Präge der Anwendung der Regeln des Anscheinsbeweises für den Nachweis? daß mit einer Maßnahme eine bestimmte Absicht verfolgt worden ist (Hier* Stellung eines gewerblichen Betriebes in Ostberlin unter Treuhandschaft und Absicht? ihn später entschädigungslos zu enteignen)« BGH, Urto v. 10« November 1959 - VIII ZR 154/58 - OLG Oldenburg •r * VIII ZR 154/58 Verkündet am 10a November 1959 Klett? JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile m N.amen des Volkes In dem Rechtsstreit Wwe0 in liquidation, vertreten durch b GflHIP str »I der Firma La G ihre Liquidatoren den Kaufmann Paul Frau Frieda flÜBstrJ^ 3) Frau Lora AflP gebr. K in Ha( Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Lr, gegen die Metallwerke Lr« Inga Hartwig Hl in NoflBBB, Fi Aktiengesellschaft in N< , vertreten durch ihren Vorstand in 0» undJDipl «Kaufmann Hans Mil AuMM-Hr Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Innen- und ____9 vertreten .er Deutscher Außen- ~ Prozeßbevollmächtigter im 2«Rechts2Ui Lr« in fHHHfe» Streitgehilfen: _____________ das L Außenhandel Metall in Liquidation in B durch die Liquidatorin Frau Häufle» f handel Metall, 2) die Firma MeflHBIHIBBP AG in FttHHP a weg •, vertreten durch ihren Vorstand Bruno Ha B Casimir WiflHHKfe beide in FflIIIP a9M ••weg m9 - Prozeßbevollmächtigter zu 1; Rechtsanwalt Lr __ zu 2: Rechtsanwalt ProfoLr hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgei*ichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Lr«Großmann sowie der Bundesrichter Lr «Gelhaar und Re»~ Lr«Spieler, Lr«Lorschel und Lr«Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 26» März 1958 aufgehoben« Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 1» Zivilsenat des Berufungsgerichts curückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der zweiten Revision übertragen wird« Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die im Ostsektor von Berlin eine Metallgroßhandlung und Metallschmelze betrieb, erhielt im Jahre 1950 eine umfangreiche Produktionsauflage, die sie, wie sie dem Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik mitteilte, aus Mangel an Kapital nicht erfüllen zu können glaubte. Darauf betraute der Magistrat des Ostsektors von * Berlin durch Verfügung vom 16* Mai 1950 die Vereinigung Volkseigener Betriebe Metallurgie und Maschinenbau in Ostberlin mit der treuhänderischen Verwaltung des Betriebes der Klägerin, mit dessen Weiterführung und Leitung die Vereinigung den Konstrukteur Martin TeflHÜto beauftragte, An die Stelle TeflHHB^trat im Dezember 1950 der Betriebsleiter Thomas der auf Veranlassung der erwähnten Vereinigung die Liquidation des Betriebes der Klägerin durchführte* Irgendwelche Zahlungen sind seit, der Stellung des Betriebes unter Treuhandschaft an die Gesellschafter .der Klägerin nicht geleistet worden« TeflHBP verkaufte und übergab etwa im August oder September 1950 - zu einer Zeit? als er den Betrieb leitete - rund 300 to Zinkasche, die der*Klägerin gehörten, über die Handelszentrale Schrott an die Firma Deutscher Außenhandel Metall in Ostberlin (im folgenden DAHA)« Diese übertrug 4>ald darauf der Metallgesellschaft AO in am Maflk die Verhüttung einer großen Menge Salzschlacke und Zinkasche« Mit der Verhüttung der Zinkasche beauftragte die Metallgesellschaft die Beklagte* Diese erhielt von der DAHA im September 1950 17 Waggons Zink- asche, die vom Lager der Klägerin stammten« Diese Zink-asche nahm die Klägerin als ihr Eigentum in Anspruch« Nachdem sie eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt hatte, verglichen sich die Parteien und die DAHA dahin, daß die Beklagte die Asche verhütten durfte, wo- für sie einen Hüttenlohn zu beanspruchen hatte„ und daß das Eigentum an dem gewonnenen Zink demjenigen zustehen sollte, der Eigentümer der Zinkasche war» Me Klägerin hat darauf gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag,, diese zur Herausgabe der Zinkasche oder im Palle ihrer Verhüttung des daraus gewonnenen Plattenzinks zu verurteilen« Die BAHA, die später in dem inzwischen in Liquidation getretenen HaflHB- ■■■■I Innen- und Außenhandel Metall auf- gegangen ist? und die MeMHBHHHHHB AG- sind der Beklagten als Streitgehilfen beigetreten« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin ihren Antrag dahin geändert? daß sie Herausgabe der Zinkasche abzüglich der verhütteten M'ewge und die durch Verhüttung gewonnene Menge Plattenzink gegen Zahlung der auf Grund des Vergleichs sich ergebenden Vergütung verlangt« Bas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen« Burch Urteil des IV« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9« März 1955 (IV ZR 125/54), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden» Bas Berufungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Berufung erneut zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrecht szuge gestellten Antrag weiter» Bie Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten gewesen« Bie Streitgehilfen der Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision« W Ent scheidungsgründe s Eie Revision ist begründet* lo Das Berufungsgericht hat ebenso wie in seinem ersten Urteil die Verordnung des Ostberliner Magistrats über die Zulassung zu dem Gewerbebetrieb vom 20© September 1949 (V0B1 für Großberlin 1949 I 298) als rechtswirksam angesehen und angenommen, daß die Voraussetzungen, unter denen nach § 5 der Verordnung die Einsetzung eines Treuhänders zulässig gewesen sei, in Bezug auf den Betrieb der Klägerin im Mai 1950 Vorgelegen hätten© Diese Ausführungen, die der Nachprüfung durch den erkennenden Senat insoweit entzogen sind, als sie die Rechtswirksamkeit der Verordnung bejahen und diese Verordnung auslegen 'vgl© I und II des ersten Revisionsurteils), lassen innerhalb der hierdurch gezogenen Grenzen keinen Rechtsfeh-ler erkennen und werden von der Revision auch nicht angegriffen© 2© Entsprechend einem Hinweis in III 2 des ersten Revisionsurteils hat das Berufungsgericht angenommen, die Bestellung des Treuhänders und die von ihm getroffenen Maßnahmen könnten nichtig sein, wenn die Bestellung des Treuhänders, wie die Klägerin geltend gemacht habe, nur zu dem Schein auf § 5 der oben erwähnten Verordnung gestützt worden sei und in Wahrheit den Zweck gehabt habe, eine entschädigungslose Enteignung durchzufUhren© Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die in dem Berufungsurteil gewürdigt worden ist, hat das Berufungsgericht aber nicht die Überzeugung erlangen können, daß von vornherein eine entschädigungslose Enteignung des Betriebes der Klägerin beabsichtigt gewesen sei© Die Klägerin sei daher, zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht gekommen, beweisfällig* geblieben, so daß die Klage keinen Erfolg haben könne© 5© Die Revision greift die Beweiswürdigung mit einer Reihe von Verfahrensrügen an« a) Soweit sie sich darauf beruft, daß das Berufungsgericht die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin habe anwenden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden* In Schrifttum und Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Anscheinsbeweis auf typische Ge-schehensabläufe beschränkt ist (vgl© Pieck VersR 1956,3?9 molSachWo)* Er hat vor allem Bedeutung für den Beweis des Verschuldens und des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer bestimmten Handlung und dem eingetretenen Erfolg, wobei seine. Grundsätze auch dann anwendbar sein können, wenn aus dem Endzustand auf ein bestimmtes Ereignis als Ursache geschlossen werden soll (BGH Urt« v» 10* Juli 1956 - VI ZR 199/55 - IM ZPO § 236 (C) Nr©26)© Um den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs handelt es sich hier jedoch nicht© Der eingetretene Erfolg, die Liquidation des Betriebes ohne Auskehrung eines Erlöses an die Gesellschafter der Klägerin, steht feste Ebenso ergibt der unstreitige Ablauf der Geschehnisse, daß zwischen der Einsetzung des Treuhänders und der Durchführung der Liquidation des Betriebes ein ursächlicher Zusammenhang besteht, denn der Vereinigung Volkseigener Betriebe war die Liquidation des Unternehmens der Klägerin gerade dadurch ermöglicht worden, daß sie zu dem Treuhänder bestellt worden war» Der Beweis für den ursächlichen Zusammenhang braucht daher nicht mehr erbracht zu werden« Es kommt hier vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, allein darauf an, ob die Behauptung erwiesen ist, daß der Ostberliner Magistrat mit der Bestellung des Treuhänders die Durchführung einer entschädigungslosen Enteignung des Betriebes der Klägerin beabsichtigt hat» Die Präge ist hier also dahin zu stellen, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt werden dürfen, um als bewiesen anzusehen, daß der Ostberliner Magistrat mit seiner Verfügung vom 16» Mai 1950 eine Entwicklung hat einlei- ten wollen; von der er gewußt hat, daß sie zur entschä-digungslosen Enteignung des Betriebes der Klägerin führen würde, oder ob die für diesen Willen beweispflichtige Klägerin sich auf diese Grundsätze nicht berufen kann und der Beklagten ihr Vorbringen widerlegen muß* bei der Stellung des Betriebes unter Treuhandschaft sei weder eine entschädigungslose Enteignung beabsichtigt noch überhaupt der tatsächliche Ablauf der Geschehnisse voraussebar gewesen,» Diese Frage ist zu Ungunsten der Klägerin zu beantworten® Wenn nämlich bei einem unstreitigen Ereignis zweifelhaft ist, ob es absichtlich von dem herbeigeführt worden ist, der eine Ursache für den Erfolg gesetzt hat* fehlt es an dem typischen Geschehensablauf, so daß schon aus diesem Grunde der Beweis des ersten Anscheins nicht Platz greifen kann (vglo Wieczorek ZPO § 282 Anm© D II c 3 und EG JW 1936,3234)o Es handelt sich in einem solchen Falle entgegen dem Gedankengang der Revision in Wahrheit um nichts anderes, als um die Feststellung eines individuellen WillensentSchlusses, nämlich des Willens der namens der Behörde handelnden natürlichen Person; eine solche Feststellung kann aber grundsätzlich nicht durch Zuhilfenahme der Grundsätze des Anscheinsbeweises erfolgen (BGH Urt® v® 25© März 1953 - II ZR 146/ 52 - IM ZPO § 286 (®) Nrdl)© Die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12«, November 1957 - VIII 2R 311/95»-(NJW 1958,177) steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, da sie sich auf den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen einer arglistigen Täuschung seitens des Verkäufers und der Entschließung des Käufers bezieht, für den die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind© Die Revision lügt deshalb zu Unrecht, daß das Berufungsgericht den Beweis für die hier in Frage stehende •ftbslcttäL-. des Ostberliner Magistrats nicht bereits unter Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises als geführt angeseheh hat® 9» b) Obgleich somit die Klägerin den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, daß der Ostberliner Magistrat mit der Verfügung vom 160 Mai 1950, durch die der Betrieb der Klägerin unter Treuhandschaft gestellt worden ist, den von ihr behaupteten Zweck verfolgt hat, so würden doch, wie das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, die Anforderungen an die Beweispflicht der Klägerin überspannt werden, wenn von ihr verlangt würde, sie müsse den unmittelbaren Beweis für solche Tatsachen erbringen, die zu dem Schluß auf die entsprechende Absicht des Magistrats zwingen, vielmehr genügt es, wenn Tatsachen festgestellt werden können, die diesen Schluß mit einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ermöglichen, daß er zur Bildung einer entsprechenden richterlichen Überzeugung ausröicht (vglo BGH Urt0 ve 7« Juli 1954 - VI ZR 181/53 - VeröR 1954,495 nuweiteren Hachw»)» Mit dieser Erwägung läßt sich jedoch nicht die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises rechtfertigen, sie besagt nicht mehr, als daß den besonderen Umständen des zur Entscheidung stehenden Sachverhalts die ihnen zukommende Bedeutung beigemessen werden muß und daß das Berufungsgericht zur ordnungsgemäßen Verwertung der unstreitigen oder festgestellten Tatsachen, die als Beweisanzeichen für die zu beweisenden Behauptungen in Frage kommen, verpflichtet ist; das gilt hier umsomehr, als es sich um die Feststellung einer sogenannten inneren Tatsache handelt, die naturgemäß, wenn sie bestritten wird, nur dadurch bewiesen werden kann? daß ausreichende äußere Tatsachen dargetan werden, die einen zuverlässigen Schluß auf die zu beweisende innere Tatsache ermöglichen» Im Gegensatz zur Frage der Anwendung des Beweises des ersten Anscheins, die der Revision immer zugänglich ist, handelt es sich allerdings bei der Berücksichtigung von Beweisanzeichen, wie die Revisionserwiderung der streitgehilfin zu 1 zutreffend hervorhebt, lediglich um Beweiswüi’digung, und diese ist grundsätzlich allein Aufgabe des 9?atrichters und der Revision nur beschränkt zugänglich« Jedoch ist dem erkennenden Senat eine Nachprüfung nach der Richtung gestattet, ob dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob es insbesondere die Grundlagen für die Be-weiswürdigung vollständig und ohne Rechtsverstoß ermittelt und die von ihm hierzu festgestellten Tatsachen in rechtlich einwandfreier Weise berücksichtigt hat, sowie dahin, ob die von dem Berufungsgericht aus den von ihm festgestellten Tatsachen gezogenen Schlüsse keine Verstöße gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze enthalten (BGH aaO)« Wenn auch das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht auf jedes einzelne Vorbringen der Partei, jede einzelne Zeugenaussage und jedes einzelne Beweismittel einzugehen und sich mit ihnen ausdrücklich auseinanderzusetzen braucht, so müssen doch die von ihm angestellien Erwägungen erkennen lassen? daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3,162,l,75)o c) Wie die Revision mit Recht geltend macht, steht hier die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht in Einklang und verstößt gegen § 286 ZPO« Dabei ist vorauszuschicken: Der fatriehter ist zwar nicht gehindert, Feststellungen zu treffen, die mit den Aussagen der vernommenen Zeugen oder den von Sachverständigen .eingeholten Gutachten in Widerspruch stehen, jedoch setzt eine sachgerechte Würdigung der Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten auf alle Fälle voraus, daß der Tatriehter sich darüber im klaren ist, was die Zeugen tatsächlich bekundet und die Sachverständigen in ihrem Gutachten niedergelegt haben«. Eine Würdigung von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten ist deshalb dann V-9 - 9 fehlerhaft, wenn der Tatrichter in Verkennung des Inhalts von erstatteten Gutachten oder des Sinnes der im Protokoll niedergelegten Bekundungen der Zeugen von Tatsachen ausgeht, die er 2war den Gutachten und Zeugenaussagen entnehmen zu können glaubt, die aber zu dem Inhalt der Gutachten in offenem Widerspruch stehen und die von den Zeugen weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn ihrer protokollierten Aussagen bekundet worden sind* Wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt worden ist, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen, daß in der hier in Präge stehenden Zeit grundsätzlich die Einsetzung eines Treuhänders eine entschädigungslose Enteignung bezweckt habe« Auf Grund welcher Erwägungen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gelangt ist und welche Bekundungen im einzelnen es bei seiner Würdigung verwertet hat, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen«. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht auch die einschlägigen Bekundungen des als Zeugen vernommenen Diplomvolkswirts Dr. Erwin HeflHK berücksichtigt hat, deren Übergehung die Revision ausdrücklich gerügt hat* Die Mchtberücksichtigung dieser Aussage läßt sich auch nicht mit der von der Revisionserwiderung der Streitgehilfin zu 1 ange st eilten Erwägung rechtfertigen, daß NeSHfc in Wahrheit nicht als Zeuge ausgesagt habe« Denn die schriftlich niedergelegte Aussage des enthält außer Würdigun- gen auch eine ganze Reihe von Tatsachen, mögen diese auch erat auf Grund der Auswertung ihm zugänglicher besonderer Unterlagen ermittelt worden sein. ReflH^ ist also jedenfalls, soweit er Tatsachen mitgeteilt hat, Zeuge und nicht Sachverständiger gewesen. Er hat entgegen der Darstellung der Revisionserwiderung der Streitgehilfin zu 1 nicht nur der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß die oben erwähnte Verordnung ganz allgemein angewandt worden sei und die auf dieser Grundlage erfolgte Einsetzung eines Treuhänders, die in der Regel nur eine bereits lange Zeit vor- her eingeleitete Entwicklung abgeschlossen habe, grundsätzlich zur entschädigungslosen Enteignung der davon betroffenen Unternehmen geführt habe. Vielmehr hat HeflB^ unter Mitteilung von Einzelheiten angegeben, daß nur in besonderen Ausnahmefällen aus volkswirtschaftlichen oder politischen Zweckmäßigkeitsgründen unter Treuhandschaft gestellte Betriebe an den Eigentümer zurückgegeben worden sind und daß die Zonenregierung erst nach dem Volksaufstand vom 17 o Juni 1953 eine etwas großzügigere Rückgabemöglichkeit an aus der Sowjetzone geflüchtete Eigentümer geschaffen hat, während vorher die Rückgabe eines Treuhandbetriebes nur ganz selten erfolgt ist. Daß sich das Berufungsgericht dieses Inhalts der Aussagen des Zeugen NeB-bewußt gewesen ist, läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, ebensowenig geht aus ihm hervor, ob es in Bezug auf die von ihm anscheinend bei seiner Entscheidung berücksichtigte, von der Streitgehilfin zu 1 mit ihrem Schriftsatz vom 14o Juni 1956 überreichte Liste der unter Treuhandschaft gestellten und zurückgegebenen Betriebe dem Umstand Beachtung geschenkt hat, daß die Rückgabe erst nach oder unmittelbar vor dem 17o Juni 1953 erfolgt ist und daß die Liste nur 17 Betriebe enthält, während nach der Aussage des Zeugen Dr. ReMHfe worauf die Revision zutreffend aufmerksam macht, in Ostberlin im September/Oktober 1950 gleichzeitig 900, Anfang 1951 weitere rund 2000 und im Dezember 1951 nochmals 1600 Betriebe unter Treuhandschaft gestellt und den Inhabern endgültig entzogen worden sind. Das Berufungsgericht läßt jedenfalls nicht erkennen, daß es diese Tatsachenangaben des Zeugen bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt hat, es bleibt daher die Möglichkeit offen, daß es sie übersehen hat« Sollte das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein, aus dem Umstand, daß in wenigen Fällen eine Rückgabe unter Treuhandschaft gestellter Betriebe erfolgt sei, lasse sich entnehmen, daß durch die Einsetzung von -11- Treuhändern jedenfalls nicht grundsätzlich eine entschädigungslos e Enteignung bezweckt worden sei? so würde diese Annahme zu den von dem Zeugen mit get eilten Zahlen in unlösbarem Widerspruch stehen« Da das Berufungsgericht auch nicht zu dem Ausdruck gebracht hat, daß es die entsprechenden Bekundungen des Zeugen Nefll^ für unrichtig hält, fehlt es insoweit an einer sachentsprechenden Beurteilung des Beweisergebnisses und an einer ausreichenden Begründung für die der Klägerin nachteilige Entscheidung« Auf einem ähnlichen Verfahrensverstoß beruht auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, selbst wenn schon bei Beauftragung des TeflHBt an eine Liquidation des Betriebes der Klägerin gedacht worden wäre, so würde das noch nicht ohne weiteres bedeuten, daß damit der Betrieb habe ent schädigungslos enteignet werden sollen« Zur Begründung dieser angesichts der tatsächlichen Entwicklung in der sowjetischen Besatzungszone und im Ostsektor von Berlin kaum verständlichen Annahme verweist das Berufungsgericht darauf, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß die Behauptung der Klägerin richtig sei, mit der Produktionsauflage sei von ihr etwas technisch Unmögliches verlangt worden, um auf Grund ihrer zwangsläufigen Weigerung gegen sie vergehen zu können« In diesem Zusammenhang bezieht sich das Berufungsgericht sodann auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen BeflB und das von der Klägerin eingereieihte Gutachten des Kammergerichts-rats die nach seiner Ansicht offenbar eine Stütze für die mitgeteilte Beweiswürdigung des Berufungsgerichts abgeben sollen« Der Inhalt der erwähnten Gutachten ergibt indes mit aller Deutlichkeit, daß die Sachverständigen einer dieser Würdigung des Berufungsgerichts schlechthin entgegengesetzten Auffassung Ausdruck gegeben haben, worauf die Revision ebenfalls zutreffend hinweist• In dem Gutachten ist ausgeführt, die Produktionsauflage sei dahin zu verstehen, daß die Klägerin 90 i» der Menge des zugewiesenen Zinkschrotts von 1050 to zurückzuliefern gehabt habe, mithin 945 to Umschmelzzink« Das sei technisch unmöglich gewesene Der gerichtliche Sachverständige BeflB hat diese Ausführungen des Gutachtens Büdft ausdrücklich gebilligt und hinzugefügt, daß auch bei Anlieferung von 1167 to Zinkschrott, der einem Metallinhalt von 1050 to des zu verarbeitenden Materials entsprochen habe, die Rücklieferung von 945 to Umschmelzzink bei den damaligen technischen Hinrichtungen der Klägerin nicht möglich gewesen sei« Allerdings hat der Sachverständige BeflD eingangs seiner Ausführungen darauf aufmerksam gemacht, daß sich aus dem Wortlaut der Produktionsauflage nichts über die Menge der verlangten Rücklieferung an Umschmelszink ergebe«, Diese Bemerkung heranziehend hat es das Berufungsgericht in seiner Begründung entscheidend auf den Wortlaut der Auflage abgestellt und dabei außer Betracht gelassen, daß es entgegen seiner Ansicht nicht auf den Wortlaut der Produktionsauflage^ sondern auf ihren wirklichen Inhalt ankommt o Ist sie aber dahin zu verstehen, wie sie dio Klägerin und der Sachverständige BüflP verstanden haben, so handelt es sich nach dem übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständigen um ein Verlangen, dessen Erfüllung der Klägerin schlechterdings unmöglich war* Das Berufungsgericht hätte daher den Sinn der Produktionsauflage, über den es sich offenbar keine weiteren Gedanken gemacht hat, klären müssen, um entscheiden zu können,» ob das Vorbringen der Klägerin zutrifft und sich aus dem Inhalt der Produktionsauflage ein Beweisanzeichen zugunsten der Klägerin entnehmen läßt« 4« Schon wegen der vorstehend auf gezeigten fehler bei der Beweiswürdigung, auf denen das angefochtene Urteil beruht, kann es nicht aufrecht erhalten bleiben« Eines Eingehens auf die weiteren von der Revision erhobenen Angriffe gegen die Beweiswürdigung bedarf es nicht, da dem er- kennenden Senat ohnehin eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich ist? denn diese hängt wiederum im wesentlichen von der Beweiswürdigung ab, die der erkennende Senat nicht selbst vornehmen darf- Außerdem kann sich gegebenenfalls eine Ergänzung der Beweisaufnahme als erforderlich erweisen? deren Durchführung ebenfalls allein Aufgabe des Tatrichters ist» Die Sache muß daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung nochmals an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Der Klägerin steht es frei, dem Berufungsgericht die von ihr in der Revision erhobenen weiteren Bedenken gegen die Beweiswürdigung vorzutragen« Sie wird außerdem bei ihrer Antragstellung in Zukunft dem Umstand Rechnung tragen müssen, daß nach dem Schreiben der Streitgehilfin zu 2 vom 21« April 1955, dessen Inhalt von ihr nicht bestritten worden ist, die gesamte Zinkasche mit einem Gewicht von 294 640 kg netto/naß = 277 122 kg.netto/ trocken verhüttet worden ist und aus ihr 149 277 kg Hüttenrohzink gewonnen worden sind« Abschließend erscheint noch der Hinweis angebracht, daß bisher einem Umstand keine Bedeutung beigemessen worden ist, der im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht ungewürdigt bleiben darf: Zum Treuhänder des Betriebes der Klägerin ist, wie bereits im Tatbestand erwähnt, die Vereinigung Volkseigener Betriebe Metallurgie und Maschinenbau. bestellt worden« Die Vereinigungen Volkseigener Betriebe waren die Rechtsträger der sogenannten Volkseigenen Betriebe, bei denen es sich durchweg um nach 1945 entschädigungslos ent eignete Unternehmen handelte (vgl. SB2 von A bis Z 4«Aufl« Bonn, Deutscher Bundes-Verlag; Stichwort: Volkseigene Industrie)« Möglicherweise werden sich daher Schlüsse auf die von dem Ostberliner Magistrat mit der Verfügung vom 16« Mai 1950 verfolgte Absicht daraus .ziehen lassen« daß im hier zur Entscheidung stehenden Pslle gerade eine Vereinigung Volkseigener Betriebe zu dem Treuhänder bestellt worden ist« v> < t Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß die Bestellung des Treuhänders für den Betrieb der Klägerin nichtig war, so wird es die Ausführungen auf Seite 12 des ersten Revisionsurteils zu beachten haben» Die Entscheidung über die Kosten auch der zweiten Revision hängt von der Entscheidung in der Sache selbst ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden® Dem erkennenden Senat schien es angesichts der gegebenen Umstände geboten, von der Befugnis des § 565 Abs*l Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen«» BroUroßmann Br®Gelhaar Br» Spieler BroBorschel Br „Messner