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BGH · VIII ZR 153/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 153/83

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Der Kaufpreis für die Geräteausstattung soll nicht verzinst und mit einem bei jeder Schmierstofflieferung zu erhebenden bestimmten Betrag getilgt werden; in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Vertrag aus dem Jahre 1966 ist diese Klausel durch di-Vereinbarung ersetzt, daß der Gerätekaufpreis von 60.000,— DM bei Ver-tragserfüllung durch Sondergutschriften innerhalb von zehn Jahren getilgt wird. Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel Nr. 2 räume der Beklagten ein uneingeschränktes Preisyrhöiiungsrecht ein und sei in beiden Fassungen nach § 9 AGBG unwirksam. Er verlangt von der Beklagten gemäß § 13 AGBG, die Verwendung dieser Klausel in Verträgen über die Lieferung von Kraftfahr^-Zeugschmiermitteln zu unterlassen, und macht dazu geltend, die Beklagte - wie im übrigen auch die mit ihr in Wettbewerb stehenden Firmen - verlange von ihren durch langfristige Bezugsverträge gebundenen Abnehmern höhere Preise als von nicht gebundenen Händlern, denen sie einen Nachlaß bis zu 50 % des Listenpreises einräume. Die Mitglieder des Klägers seien - anders als die Kunden der Klausel-verwender in den früher entschiedenen Fällen - keine Endabnehmer, sie könnten vielmehr Preiserhöhungen an den Letztverbraucher weitergeben. Auch hätten die Mitglieder des Klägers keine "reinen“ Kaufverträge geschlossen, sondern sich mit der Beklagten in einem viele Jahre laufenden Vertragsverhältnis verbunden, in dem sich das Äquivalenzverhältnis der beiderleitigen Leistungen nicht in Kaufpreiszahlung und Lieferpflicht erschöpfe. Die langfristige Bindung, mit der die Beklagte di Absatz ihrer Produkte sichere, werde von den Mitgliedern des Klägers vielmehr wegen der von der Beklagten bei Vertragsbeginn erbrachten wirtschaftlichen Vorleistungen eingegangen. Bei derartigen Verträgen erscheine es eher als selbstverständlich, daß der Hersteller die Preise festsetze und sie auch ändere, ohne im Vertrag einen Katalog von Preisänderungsfaktoren aufführen zu müssen; Denn wegen des vom Grundsatz her gleichgerichteten Interesses beider Vertragsseiten müsse der Hersteller den Preis so gestalten, daß seine Produkte übe die Händler auf dem Markt absetzbar seien. Das vom Bundesgerichtshof in anderen Fällen empfohlene Lösungsrecht für den Partner des Klausel Verwenders passe für die hier gegebene Vertragsgestaltung nicht und werde vom Kläger auch gar nicht angestrebt. Denn die Vertragsparteien einigen sich zunächst auf den bei Vertragsschluß gültigen Listenpreis, ohne daß der Beklagten insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist. Aber auch ein formularmäßig dem Klausel Verwender zugestandenes Recht, den zunächst vereinbarten Preis - über eine Neufestsetzung des Listenpreises - zu ändern, ergänzt das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, und unterfäll t daher nicht dem kontroll freien Raum nach § 8 AGBG (Löwe in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Kommentar zu dem AGB-Gesetz, § 8 Rdn. 14; Wolf.in: Die Klausel wird von § 11 Nr. 1 AGBG schon deshalb nicht erfaßt, weil die Mitglieder des Klägers, denen gegenüber die Beklagte sie verwendet, Kaufleute sind (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). a) Der Senat hat mehrfach entschieden, daß ein formularmäßig vorbehaltenes Preisanpassungsrecht, dessen uneingeschränkte Fassung dem Verwender jede beliebige - auch durch zwischenzeitlichen Kostenanstieg nicht gedeckte - Preiserhöhung ermöglicht, den Kunden zu demindest dann in unangemessener Weise benachteiligt, wenn ihm nicht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Lösung von dem Vertrag eingeräumt wird (Senatsurteile vom 11. Ebensowenig aber, wie Preisänderungsklauseln in Verträgen, die nicht unter diese Bestimmung fallen, der Kontrolle gemäß § 9 AGBG entzogen sind (oben II 1 b und II.2), muß die danach vorzunehmende Prüfung notwendig zur Unwirksamkeit der Klausel führen. auf die Bi 11igkeitskontrolle des § 315 Abs.3 BGB.eine unangemessene Klausel vor dem Ausspruch der Unwirksamkeit bewahren kann (vgl. c) Ob ein einseitiges Preisänderungsrecht, das keine Einschränkungen, insbesondere keine Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren enthält und dem Partner des Klausel Verwenders auch keine Lösungsmöglichkeit einräumt, stets gemäß § 9 AGBG unzulässig ist, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der Vertragsschiie-ßenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden (allgemein hierzu RegEntw. aa) Die Formulierung der Preisklausel selbst unterscheidet sich von dem Normalfall der Vereinbarung eines bestimmten Preises mit einer Erhöhungsklausel, wie sie die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (aaO S. Der Revision ist aber zuzugeben, daß andererseits das Bedürfnis des Kunden des Klausel Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen mit der Länge des Belieferungsvertrages steigen kann, zu demal wenn er sich zu einer Mindestabnahme und zu dem nahezu ausschließlichen Bezug beim Klauselverwender verpflichtet hat. ß) Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch dem Umstand erhebliche Bedeutung beigemessen, daß die Interessen der Vertragsparteien hier weitgehend gleichgerichtet sind, nämlich auf den Absatz der Produkte an den Endverbraucher abzielen. Oktober 1981 (aaO 25) hat der Senat das Argument der Klausel Verwender, die Wettbewerbsverhältnisse böten ein ausreichendes Korrektiv gegen übermäßige Entgeltforderungen, zwar nicht gelten lassen. Die Beklagte kann sich dagegen - gerade auch wegen der Langfristigkeit der vertrag!ichen Beziehung - nicht damit zufrfedengeben, ihr Produkt den Händlern und Werkstattbetrieben zu verkaufen, sondern muß - ähnlich wie bei einem Absatzmittlungsvertrag - im Interesse einer ungestörten und beiderseits wirtschaftlich erfolgreichen Vertragsdurchführung darauf bedacht sein, ihren Abnehmern nicht durch das Verlangen nicht wettbewerbsgerechter Preise den Absatz an den Letztverbraucher zu erschweren. Daraus folgt, daß die Beklagte an dem Risiko des Absatzes ihrer Waren durch die Mitglieder des Klägers jedenfalls mittelbar beteiligt ist; der kaufmännische Kunde kann übersehen, daß sie dies bei ihrer Preisgestaltung zu berücksichtigen hat. Jf*)Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung, ob die Mitglieder des Klägers durch die streitige Klausel unangemessen benachteiligt werden, ist ferner die Tatsache, daß die Beklagte erhebliche Vorleistungen in Form von Darlehen und Geräteausrüstungen erbringt (zur Notwendigkeit einer Abwägung der gesamten beiderseitigen Rechte und Pflichten vgl. Sie finden ihr Äquivalent in dem Abschluß langfristiger Absatzverträge, die ihrerseits Voraussetzung für eine vorausschauende Produktions- und Investitionsplanung der Beklagten sind. Es ist zu eng, wenn die Revision die Gegenleistung der Mitglieder des Klägers nur in dem Einverständnis mit der langen Vertragsdauer und dem Eingehen auf eine Mindestab-nahmeverpflichtung sieht. Bringt nämlich die lange Vertragsdauer zwingend das Bedürfnis des Klausel Verwenders nach einer Preisanpassung mit sich (oben II 2c bb ) und stößt - wie noch zu zeigen sein wird (unten cc«0 -die Formulierung einer Preisänderungsklausel, die den vom Senat für andere Ve^tragsgestaltungen aufgestellten Anforderungen an eine Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren genügen könnte, auf besondere Schwierigkeiten, so kann die dem Vertragspartner im Rahmen eines angemessenen Interessenausgleichs zuzu demutende Belastung unter Umständen auch in einem nicht näher konkretisierten Preiserhöhungsrecht des anderen Teils bestehen. AGBG zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs, in dem Preisklauseln in verschiedenster Ausgestal tung ständig Vorkommen (zutreffend Trinkner aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 24), spricht aber schon viel dafür, ihre Wirksamkeit bei Verwendung gegenüber Kaufleuten nicht denselben Demgegenüber wendet die Revision ohne Erfolg ein, die Möglichkeit der Weitergabe einer Preiserhöhung setze die Belieferung zu marktgerechten und konkurrenzfähigen Konditionen voraus; die Beklagte sei dagegen aufgrund der Klauselfassung nicht gehindert, durch eine willkürliche Preisgestaltung ihre nichtabnahmever-pflichteten Vertragspartner zu günstigeren Preisen zu beliefern als die gebundenen Händler, und tue das auch. Den Mitgliedern des Klägers ist es rechtlich weder durch die Fassung der streitigen Klausel noch durch andere vertragliche oder gesetzliche Hindernisse verwehrt, Preiserhöhungen auf ihre Kunden abzuwälzen. Es ist zwar durch die Klauselfassung nicht ausgeschlossen, kann aber bei der Beurteilung der dem Vertragspartner des Klausel Verwenders drohenden Machteile unberücksichtigt bleiben,-daß die Beklagte den Mitgliedern des Klägers die Weitergabe einer Preiserhöhung an den l.etztverbraucher durch ihre Preispolitik unmöglich macht. Im übrigen kann den Mitgliedern des Klägers für den Fall, daß die Beklagte ihre abnahmeverpflichteten Vertragspartner in einer Weise gegenüber nicht gebundenen Abnehmern benachteiligt, die eine Treu und Glauben und dem redlichen Geschäftsverkehr entsprechende Durchführung des Bezugsvertrages gefährdet, das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zustehen. cc) Sprechen schon die bisher aufgezeigten, sich aus der Besonderheit der vorliegenden Vertragsgestaltung ergebenden Gesichtspunkte gegen die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel, so kommt hinzu, daß die in den Senatsentscheidungen vom 11, du hi 1930 (aaO 1121 f.) und 7. gerichts gebilligten - Standpunkt hat auch der Kläger kein Beispiel einer Preisänderungsklausel entgegenzuhalten vermocht, die einerseits die denkbaren preisbildenden Faktoren vollständig erfaßt und andererseits hinreichend konkret und doch für den Kunden noch verständlich (dazu Senatsurteil vom 7. Selbst wenn es 'gelingen sollte, die Elemente der zukünftigen Kostenentwicklung - wie z.B. der (gerade für den Mineral öl markt schwer vorhersehbaren) Rohstoffpreise, der Lohnkosten in der Branche des Klausel Verwenders selbst und in etwaigen Zulieferindustrien, der Steuern und Importabgaben, des Einflusses des Beschäftigungsgrades des Werkes (dazu Salje DAR 1982, 88, 97) und des Aufwandes für Produktverbesserungen - in einer den Zeitraum vieler Jahre abdeckenden Formel zusamnenzufassen (dazu z.B. Baur aaO 88 f., 103 ff), so konnte damit doch das - nicht von vornherein unangemessene - Interesse des Klausel Verwenders, die Preisgestaltung auch an der .Wettbewerbssituation auf dem Markt auszurichten, nicht berücksichtigt werden (ebenso Wolf äaO § 11 Nr. 1 Rdn. 24). Das Gebot, in einer einseitigen Preisänderungsklausel die preisbildenden Faktoren hinreichend zu konkretisieren, kann aber nur so weit reichen, wie der Klausel Verwender die - zu demutbare - Möglichkeit hierzu hat (vgl. ist der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse anders nicht Rechnung zu tragen, so spricht auch dies - zusätzlich - dagegen, die Preisklausel, als unangemessen und somit unwirksam anzusehen (vgl.auch Brandoer aaO Anh. Im übrigen widerspräche ein Kundigungsrecht der Kunden nicht nur dem Charakter des auf langfristige Bindung angelegten und durch - nach der Dauer dieser Bindung bemessenen - Vorleistungen des anderen Teils gekennzeichneten Vertrages, sondern ließe auch unberücksichtigt, daß die Mitglieder des Klägers, die das Preisanpassungsrecht der Beklagten bei Vertragsschluß hingenommen haben, sich an dem Risiko der künftigen Preisentwicklung beteiligen müssen. d) Nach allem ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die zwischen der Beklagten und den Mitgliedern des Klägers geschlossenen Verträge in entscheidenden Punkten anders liegen als die früher von dem Senat beurteilten Fälle.

Zitierte Normen: § 9 AGBG § 315 BGB § 9 AGBG § 138 BGB § 26 GWB § 97 ZPO
AGBGaaOKlauselRechtKundeKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
AGBG §§ 9 Ba, Cb, 11 Nr. 1; BGB § 315
Zur Frage der Wirksamkeit einer formularrnäßigen Preisanpassungs klausel in einem langfristigen Bezugsvertrag eines Kfz-Vertrags handlers.
BGH, Urt. v. 16. Januar 1985 - VIII ZR 153/83 - OLG Hamburg
LG Hamburg
y
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 153/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:-16. Januar 1985 Friederich, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Verbandes DflBMBr O^P-Händler e.V., vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand, dieser vertreten durch die Herren H. HflBF und
T. TU
Weg ■■ in Fl Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr,
 Dr.
und
 gegen
die VtfBi GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Walter Ch und Hermann EOT, EsflHB M in Hl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
 
jmsrr-'--
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1984 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Dr. Skibbe, freier und Or. Paulusch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. April 1983 wird auf Kosten de; Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder Kraftfahrzeughandel betreiben und zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Pflege und Förderung der gewerblichen Interessen gehört. Die Beklagte stellt Schmiermittel für Kraftfahrzeuge her und vertreibt sie u.a. an Mitglieder des Klägers. Hierbei verwendet sie Formularverträge, die als Nr. 2 folgende Klausel enthalten:
"Oer Käufer wird	seines	Gesamtbedarfs	an	Kraft-
fahrzeugschmiermitteln (einschließlich Unterbodenschutz-und Kühlerfrostschutzmittel) in V^P-Frzeugnissen laut jeweiliger VPPE-Preisliste decken, jährlich jedoch mindestens .... It/kg V|^H.-Erzeugnisse beziehen.
Die Lieferungen gegen diesen Abschluß erfolgen zu den Preisen der jeweils gültigen Liste und den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der VflK GmbH."
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In der neuen Fassung dieser Verträge ist an die Stelle der Worte "Preisliste" und "Liste" die Formulierung "Wiederverkäufer-Preisliste" getreten. Nach dem Formularvertrag verkauft die Beklagte dem Händler Geräte für die Einrichtung eines Pflegedienstes. Der Kaufpreis für die Geräteausstattung soll nicht verzinst und mit einem bei jeder Schmierstofflieferung zu erhebenden bestimmten Betrag getilgt werden; in dem vom Kläger zu den Akten gereichten Vertrag aus dem Jahre 1966 ist diese Klausel durch di-Vereinbarung ersetzt, daß der Gerätekaufpreis von 60.000,— DM bei Ver-tragserfüllung durch Sondergutschriften innerhalb von zehn Jahren getilgt wird. In anderen Verträgen verpflichtet sich die Beklagte zu Vorleistungen in Form von Darlehen, verlorenen Zuschüssen, Zinsbeihilfen oder Leihgeräten. Die Laufzeit der Verträge war auf zunächst 15 Jahre festgelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel Nr. 2 räume der Beklagten ein uneingeschränktes Preisyrhöiiungsrecht ein und sei in beiden Fassungen nach § 9 AGBG unwirksam. Er verlangt von der Beklagten gemäß § 13 AGBG, die Verwendung dieser Klausel in Verträgen über die Lieferung von Kraftfahr^-Zeugschmiermitteln zu unterlassen, und macht dazu geltend, die Beklagte - wie im übrigen auch die mit ihr in Wettbewerb stehenden Firmen - verlange von ihren durch langfristige Bezugsverträge gebundenen Abnehmern höhere Preise als von nicht gebundenen Händlern, denen sie einen Nachlaß bis zu 50 % des Listenpreises einräume. Die Beklagte hält demgegenüber die Preisklausel, die einem Handelsbrauch entspreche, für aus wirtschaftlichen Gründen zwingend geboten. Sie behauptet, sie schließe die Verträge - auch bei Einzelgeschäften - iimier auf der Basis ihrer jeweils gültigen Preisliste. .
 
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (veröffentlicht in ZIP 1933, 700) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entschei dungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Preisklausel benachteilige die Mitglieder des Klägers nicht in unangemessener Weise. Soweit der Kläger beanstande, daß die Beklagte die durch langfristige Bezuysverträge gebundenen Unternehmen deutlich teurer beliefere als nicht gebundene Abnehmer, lasse sich dies im Wege der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht ändern. Die von dem Bundesgerichtshof (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 = WM 1980, 1120 und 7. Oktober 1981 = BGHZ 82, 21) entwickelten Grundsätze zur Frage der Wirksamkeit formularmäßiger Preiserhöhungsvorbehalte seien auf den vorliegenden Vertrag nicht übertragbar. Die Mitglieder des Klägers seien - anders als die Kunden der Klausel-verwender in den früher entschiedenen Fällen - keine Endabnehmer, sie könnten vielmehr Preiserhöhungen an den Letztverbraucher weitergeben. Auch hätten die Mitglieder des Klägers keine "reinen“ Kaufverträge geschlossen, sondern sich mit der Beklagten in einem viele Jahre laufenden Vertragsverhältnis verbunden, in dem sich das Äquivalenzverhältnis der beiderleitigen Leistungen nicht in Kaufpreiszahlung und Lieferpflicht erschöpfe. Die langfristige Bindung, mit der die Beklagte di Absatz ihrer Produkte sichere, werde von den Mitgliedern des Klägers vielmehr wegen der von der Beklagten bei Vertragsbeginn erbrachten wirtschaftlichen Vorleistungen eingegangen. Bei derartigen Verträgen erscheine es eher als selbstverständlich, daß der Hersteller die Preise festsetze und sie auch ändere, ohne im
 
Vertrag einen Katalog von Preisänderungsfaktoren aufführen zu müssen; Denn wegen des vom Grundsatz her gleichgerichteten Interesses beider Vertragsseiten müsse der Hersteller den Preis so gestalten, daß seine Produkte übe die Händler auf dem Markt absetzbar seien. Das vom Bundesgerichtshof in anderen Fällen empfohlene Lösungsrecht für den Partner des Klausel Verwenders passe für die hier gegebene Vertragsgestaltung nicht und werde vom Kläger auch gar nicht angestrebt.
II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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1. Allerdings unterliegt die von der Beklagten verwendete Klausel entgegen den Hinweisen der Revisionserwiderung der Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG.
a)	Dabei ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG unerheblich, daß die Beklagte die Klausel nicht in äußerlich gesonderte Geschäftsbedingungen,
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sondern in das vorgedruckte Vertragsformular selbst aufgenommen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um Formularverträge, also um vorformulierte und für eine unbestimmte Vielzahl künftiger Verwendungen entworfene Vertragsbedingungen und mithin Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Dem steht nicht entgegen, daß das vom Kläger eingereichte Vertragsexemplar einige im einzelnen ausgehandelte Sonderregelungen enthalten mag, die nicht die streitige Preisänderungsklausel selbst betreffen.
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-b) Zu Unrecht hält die Revisionserwiderung die Klausel für eine die Leistungsbeschreibung betreffende Bestimmung im Sinne des § 8 AGBG, die der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG entzogen sei. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte sind in den Grenzen der §§ 9-11 AGBG selbst dann stets
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überprüfbar, wenn sie sich auf das Entgelt beziehen (BGHZ 81, 229, 232; Senatsurteil vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 83/82 - WM 1983, 731, 732). Zwar enthält die von der Beklagten verwendete Klausel nicht einen Preisvorbehalt, wie dies in der zitierten Senatsentscheidung vom 18. Mai 1983 der Fall war, sondern eine Preisanpassungsklausel (zur Terminologie vgl. Se-natsurtei 1 vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 20/82 = WM 1983, 680, 681 unter IT 1 b aa). Denn die Vertragsparteien einigen sich zunächst auf den bei Vertragsschluß gültigen Listenpreis, ohne daß der Beklagten insoweit ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt ist. Aber auch ein formularmäßig dem Klausel Verwender zugestandenes Recht, den zunächst vereinbarten Preis - über eine Neufestsetzung des Listenpreises - zu ändern, ergänzt das dispositive Recht, das grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht, und unterfäll t daher nicht dem kontroll freien Raum nach § 8 AGBG (Löwe in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Kommentar zu dem AGB-Gesetz, § 8 Rdn. 14; Wolf.in: Wolf/Horn/Lindacher, AGBG-Gesetz, §'8 Rdn.
12; hier - anders als bei einseitigen Leistungsvorbehalten - ebenso Staudinger/Schlosser, BGB, 12. Aufl., § 8 AGBG Rdn. 3). Darauf weist bereits die Vorschrift des § 11 Nr. 1 AGBG hin. Für die im Schrifttum vereinzelt vertretene Auffassung, Preisänderungsklauseln lägen "im Ausstrahlungsbereich des § 8 AGBG", so daß auf sie das "Gebot schonender Behandlung" anzuwenden sei (Baur, Vertragliche Anpassungsregelungen S. 99), geben weder der Wortlaut der §§ 8, 9 AGBG noch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes etwas her. Vielmehr lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich der Vorbehalt der einseitigen Preiserhöhung nicht nur der Bestimmung des § 11 Nr. 1 AGBG, sondern - wenn dieses Verbot nicht zu dem Zuge kommen kann - auch der Generalklausel des § 9 AGBG unterfallen soll (vgl. RegEntw. BT-Drucks. 7/3919 S. 27 f).
 
2. Die Klausel wird von § 11 Nr. 1 AGBG schon deshalb nicht erfaßt, weil die Mitglieder des Klägers, denen gegenüber die Beklagte sie verwendet, Kaufleute sind (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG). Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend ist ihre Zulässigkeit gleichwohl an § 9 AGBG zu messen (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 aaO 1121 und 7. Oktober 1981 aaO 23 f*. m.w.N.). Sie hält jedoch anders als die in den angeführten Senatsentscheidungen zu beurteilenden Klauseln der Inhaltskontrolle stand.
a) Der Senat hat mehrfach entschieden, daß ein formularmäßig vorbehaltenes Preisanpassungsrecht, dessen uneingeschränkte Fassung dem Verwender jede beliebige - auch durch zwischenzeitlichen Kostenanstieg nicht gedeckte - Preiserhöhung ermöglicht, den Kunden zu demindest dann in unangemessener Weise benachteiligt, wenn ihm nicht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Lösung von dem Vertrag eingeräumt wird (Senatsurteile vom 11. Juni 1980 aaO 1121 f. und 7. Oktober 1981 aaO 25, 27). Diese Grundsätze entsprechen der inzwischen überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. außer den Nachweisen zur Tagespreisklausel in Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen im Senatsurteil vom 18. Mai 1983 -VIII ZR 20/82 aaO 681 noch OLG Frankfurt in: Bunte, AGBE II § 11 Nr. 1, AGBG Nr. 3; OLG Frankfurt NJW 1982, 2198; MünchKomm-Kötz, BGB, 2. Aufl.,
§ 11 AGBG Rdn. 11; Coester-Waltjen in: Schlosser/Coester-Waltjen/Graba,
AGBG, § 11 Nr. 1 Rdn. 33 f.). Weitergehend hält Löwe (BB 1982, 152, 155; 1982, 648, 649; 1984, 492, 494) einseitige Leistungsbestimmungsrechte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets für unwirksam, während andererseits in der Literatur zu dem Teil ausnahmsweise die Zulässigkeit derartiger Klauseln bejaht wird im kaufmännischen Geschäftsverkehr (Bi 1 da MDR 1979,
 89, 90, 92; differenzierend Trinkner in: Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zu dem AGB-Gesetz, Bd. II, 2. Aufl., § 11 Nr. 1 Rdn. 25, 26), bei einem "berechtigten Interesse" des Klausel Verwenders (Wolf aaO § 9 Rdn. L 63) oder bei "schwerwiegenden Änderungsgründen" (Bunte NJW 1984,
 
 1145, 1149 im Anschluß an das einseitige Änderungsrechte in einem “Haupthändlervertrag" betreffende Senatsurteil vom 21. Dezember 1933 = BGHZ 89, 206).
b)	Der Auffassung, daß ein einseitiges Preisänderungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell unzulässig sei, kann nicht Zuges timmt werden (vgl. schon die Senatsurteile vom 11. Juni 1980 aaO 1121 und 7. Oktober 1981 aaO 23, 27 m. Anm. Hiddemann LM AGBG § 9 (Cb) Nr. 3 unter 2 a). Das Gegenteil folgt bereits aus der Existenz der Vorschrift des § 11 Nr. 1 AGBG selbst. Sie enthält gerade kein allgemeines Verbot.eines einseitigen Preiserhöhungsrechts. Ebensowenig aber, wie Preisänderungsklauseln in Verträgen, die nicht unter diese Bestimmung fallen, der Kontrolle gemäß § 9 AGBG entzogen sind (oben II 1 b und II.2), muß die danach vorzunehmende Prüfung notwendig zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Zu Unrecht entnimmt Trinkner (BB 1984, 490) dem Senatsurteil vom 21. Dezember 1983 (aaO), der Senat habe "die Einführung (eines Leistungsbestimmungsrechts in den Vertrag) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen" strikt abge-Tehnt; in dieser Entscheidung ging es vielmehr allein darum, ob der Hinweis . auf die Bi 11igkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB.eine unangemessene Klausel vor dem Ausspruch der Unwirksamkeit bewahren kann (vgl. Senatsur-teil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 220/33 » WM 1984, 1644, 1645).
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c)	Ob ein einseitiges Preisänderungsrecht, das keine Einschränkungen,
 insbesondere keine Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren enthält und dem Partner des Klausel Verwenders auch keine Lösungsmöglichkeit einräumt, stets gemäß § 9 AGBG unzulässig ist, kann nicht ohne Berücksichtigung der Art des konkreten Vertrages, der typischen Interessen der Vertragsschiie-ßenden und der die jeweilige Klausel begleitenden Regelung entschieden werden (allgemein hierzu RegEntw. aaO S. 22 f.). Die Besonderheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses rechtfertigen eine von den angeführten früheren Senatsentscheidungen abweichende Beurteilung:
 
aa) Die Formulierung der Preisklausel selbst unterscheidet sich von dem Normalfall der Vereinbarung eines bestimmten Preises mit einer Erhöhungsklausel, wie sie die Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung (aaO S. 27 f.) offenbar im Auge hatte und wie sie auch Gegenstand der Senatsurteile vom 11. Juni 1980 und 7. Oktober 1931 (jeweils aaO) war. Bereits der erstmaligen, bei Yertragsschluß getroffenen Preisvereinbarung (dazu oben II 1 b) wohnt nämlich mit ihrer Bezugnahme auf die "jeweilige" oder "jeweils gültige" Preisliste das Moment der Veränderlichkeit des zunächst zugrundegelegten Preises inne. Das allein läßt zwar das Schutzbedürfnis des Runden des Klausel Verwenders gegenüber beliebigen Preiserhöhungen nicht entfallen, relativiert aber die Bedeutung des in den Gesetzesmaterialien (aaO S. 27; vgl. auch 1. Teilbericht der Arbeitsgruppe beim Bundesminister der Justiz, 1974, S. 64) enthaltenen.Hinweises auf den Grundgedanken der Einhaltung einmal geschlossener Verträge ("pacta sunt servanda"); denn hier weist schon die anfangs getroffene Preisabrede auf ihre eigene Abänderbarkeit hin.
bb) Die Art des Vertragsverhältnisses ist mit einem Zeitschriften-abonnement (Senatsurteil vom 11. Juni 1980 aaO) oder mit einem auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Vertrag (Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO) nicht vergleichbar.
ob) Entgegen der in der Revisionserwiderung vertretenen Ansicht handelt es sich bei den hier in Betracht kommenden langfristigen Bezugsverträgen um Dauerschuldverhältnisse (vgl. MünchKomm-KÖtz aaO § 10 Rdn. 2Ög Wolf.aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 23; auch Larenz, Schuldrecht I, 12. Auf!., § 2 VI S. 27 rechnet den seiner Struktur nach ähnlichen Bierlieferungsvertrag zu den Dauerschuldverhältnissen). Das allein könnte allerdings ein uneingeschränktes Preisänderungsrecht des Herstellers der zu liefernden Ware nicht rechtfertigen. Zwar liegt bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich der Hersteller einer Ware auf viele Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden j verpflichtet, sein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des
 Preises auf der Hand (RegEntw. aaO; vgl. Wolf aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 22 und zu dem Bierlieferungsvertrag 3GM, Urteil vom 1. Dezember 1977 - KZR 6/76 = WM'. 1978, 216, 217 unter II 3 a), dies um so mehr, wenn die Gestehungskosten des Produktes - wie hier der Schmiermittel - von instabilen Rohstoffpreisen abhängen. Der Revision ist aber zuzugeben, daß andererseits das Bedürfnis des Kunden des Klausel Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen mit der Länge des Belieferungsvertrages steigen kann, zu demal wenn er sich zu einer Mindestabnahme und zu dem nahezu ausschließlichen Bezug beim Klauselverwender verpflichtet hat.
ß) Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch dem Umstand erhebliche Bedeutung beigemessen, daß die Interessen der Vertragsparteien hier weitgehend gleichgerichtet sind, nämlich auf den Absatz der Produkte an den Endverbraucher abzielen. In den Entscheidungen vom 11. Juni 1980 (aaO 1121) und 7. Oktober 1981 (aaO 25) hat der Senat das Argument der Klausel Verwender, die Wettbewerbsverhältnisse böten ein ausreichendes Korrektiv gegen übermäßige Entgeltforderungen, zwar nicht gelten lassen. Dort handelte es sich aber um Verträge zwischen Hersteller bzw. Händler einerseits und Letztverbrauchern andererseits, bei denen der Kunde des Klausel Verwenders die Ware zu dem eigenen Nutzen und Gebrauch behalten wollte. Die Beklagte kann sich dagegen - gerade auch wegen der Langfristigkeit der vertrag!ichen Beziehung - nicht damit zufrfedengeben, ihr Produkt den Händlern und Werkstattbetrieben zu verkaufen, sondern muß - ähnlich wie bei einem Absatzmittlungsvertrag - im Interesse einer ungestörten und beiderseits wirtschaftlich erfolgreichen Vertragsdurchführung darauf bedacht sein, ihren Abnehmern nicht durch das Verlangen nicht wettbewerbsgerechter Preise den Absatz an den Letztverbraucher zu erschweren. Daraus folgt, daß die Beklagte an dem Risiko des Absatzes ihrer Waren durch die Mitglieder des Klägers jedenfalls mittelbar beteiligt ist; der kaufmännische Kunde kann übersehen, daß sie dies bei ihrer Preisgestaltung zu berücksichtigen hat.
 
Jf*)Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung, ob die Mitglieder des Klägers durch die streitige Klausel unangemessen benachteiligt werden, ist ferner die Tatsache, daß die Beklagte erhebliche Vorleistungen in Form von Darlehen und Geräteausrüstungen erbringt (zur Notwendigkeit einer Abwägung der gesamten beiderseitigen Rechte und Pflichten vgl. auch BGHZ 82, 238, 240 f.). Sie finden ihr Äquivalent in dem Abschluß langfristiger Absatzverträge, die ihrerseits Voraussetzung für eine vorausschauende Produktions- und Investitionsplanung der Beklagten sind. Es ist zu eng, wenn die Revision die Gegenleistung der Mitglieder des Klägers nur in dem Einverständnis mit der langen Vertragsdauer und dem Eingehen auf eine Mindestab-nahmeverpflichtung sieht. Bringt nämlich die lange Vertragsdauer zwingend das Bedürfnis des Klausel Verwenders nach einer Preisanpassung mit sich (oben II 2c bb ) und stößt - wie noch zu zeigen sein wird (unten cc«0 -die Formulierung einer Preisänderungsklausel, die den vom Senat für andere Ve^tragsgestaltungen aufgestellten Anforderungen an eine Konkretisierung der Preiserhöhungsfaktoren genügen könnte, auf besondere Schwierigkeiten, so kann die dem Vertragspartner im Rahmen eines angemessenen Interessenausgleichs zuzu demutende Belastung unter Umständen auch in einem nicht näher konkretisierten Preiserhöhungsrecht des anderen Teils bestehen.
.f)Darüber hinaus verwendet die Beklagte die beanstandete Klausel - im Unterschied zu den Sachverhaltsgestaltungen, die den Senatsentscheidungen vom 11. Juni 1980 und 7. Oktober 1981 (jeweils aaO) zugrundelagen -im kaufmännischen Geschäftsverkehr. Daraus folgt allerdings zunächst nur die Unanwendbarkeit des § 11 Nr. 1 AGBG, nicht auch die der General klaqsel des § 9 AGBG (oben II 2). Im Hinblick auf die nach § 24 Satz 2 2. Halbs. AGBG zu berücksichtigenden Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs, in dem Preisklauseln in verschiedenster Ausgestal tung ständig Vorkommen (zutreffend Trinkner aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 24), spricht aber schon viel dafür, ihre Wirksamkeit bei Verwendung gegenüber Kaufleuten nicht denselben
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strengen Maßstäben wie im nichtkaufmännischen Verkehr zu unterwerfen (BGH Urteil vom 27. September 1984 - X ZR 12/84 = WM 1984, 1573, 1575, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt; Trinkner aaO Rdn. 24, 25, 29; Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 12. Aufl., Vorbem. vor § 244 Rdn. 168 a.E.; Bartsch DB 1983, 214, 215; anders offenbar Staudinger/Schlosser aaO § 11 Nr. 1 Rdn.-26; Baur >aaO S. 104; Wolf aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 24, andererseits aber auch aaO § 24 Rdn. 17). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die Beklagte nicht mit Letztverbrauchern kontrahiert, sondern mit Händlern und Werkstattbetrieben, die ihrerseits die Produkte an den Endverbraucher weiterveräußern. Das ermöglicht es den Vertragspartnern der Beklagten, die ihnen aufgebürdete Preiserhöhung an den Letztverbraucher weiterzugeben (dazu z.B. Trinkner aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 26; Graf von Westphalen in: Löwe/Graf von Westphalen/Trink-ner aaO § 24 Rdn. 18; Coester-Waltjen äaO § 11 Nr. 1 Rdn. 37; Wolf aaO § 11 Nr. 1 Rdn. 41; Ebenroth/Obermann, Absatzinittlungsverträge im Spannungsverhältnis von Kartell- und Zivilrecht, 1980, S. 57). Demgegenüber wendet die Revision ohne Erfolg ein, die Möglichkeit der Weitergabe einer Preiserhöhung setze die Belieferung zu marktgerechten und konkurrenzfähigen Konditionen voraus; die Beklagte sei dagegen aufgrund der Klauselfassung nicht gehindert, durch eine willkürliche Preisgestaltung ihre nichtabnahmever-pflichteten Vertragspartner zu günstigeren Preisen zu beliefern als die gebundenen Händler, und tue das auch. Den Mitgliedern des Klägers ist es rechtlich weder durch die Fassung der streitigen Klausel noch durch andere vertragliche oder gesetzliche Hindernisse verwehrt, Preiserhöhungen auf ihre Kunden abzuwälzen. Daß ihnen dies in der Vergangenheit durch die - behauptete - unterschiedliche Preisgestaltung der Beklagten wirtschaftlich unmöglich gemacht worden wäre, hat der Kläger substantiiert nicht vorgetragen. Sein Vorbringen, die Beklagte habe nicht gebundene Wiederverkäufer zu niedrigeren Preisen beliefert, reicht dafür nicht aus, zu demal nicht außer acht gelassen werden kann, daß die Schmiermittel in Werkstattbetrieben als Nebenleistungen angeboten werden, die der Kunde - anders als etwa bei einem
 
Kauf in der Tankstelle - oft ohne nähere Prüfung als selbstverständlich entgeyenzunehmen bereit ist. Es ist zwar durch die Klauselfassung nicht ausgeschlossen, kann aber bei der Beurteilung der dem Vertragspartner des Klausel Verwenders drohenden Machteile unberücksichtigt bleiben,-daß die Beklagte den Mitgliedern des Klägers die Weitergabe einer Preiserhöhung an den l.etztverbraucher durch ihre Preispolitik unmöglich macht. Denn wegen des besonderen Verhältnisses der Vertragsparteien und ihrer weithin gleichgerichteten Interessen (oben II 2 c bbß) kommt diese Möglichkeit nicht ernsthaft in Betracht. Im übrigen kann den Mitgliedern des Klägers für den Fall, daß die Beklagte ihre abnahmeverpflichteten Vertragspartner in einer Weise gegenüber nicht gebundenen Abnehmern benachteiligt, die eine Treu und Glauben und dem redlichen Geschäftsverkehr entsprechende Durchführung des Bezugsvertrages gefährdet, das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dauerschuldverhältnisses zustehen.
cc) Sprechen schon die bisher aufgezeigten, sich aus der Besonderheit der vorliegenden Vertragsgestaltung ergebenden Gesichtspunkte gegen die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel, so kommt hinzu, daß die in den Senatsentscheidungen vom 11, du hi 1930 (aaO 1121 f.) und 7. Oktober 1981 (aaO 27) für leichter überschaubare Vertragsbeziehungen vorgeschlagenen Möglichkeiten einer Klauselgestaltung auf schwerlich zu überwindende Schwierigkeiten stoßen (zu diesem Gesichtspunkt vgl, auch Senatsurteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83 unter VI 2 b bb, zu dem Abdruck in BGHZ bestimmt):
d>)Die Beklagte hat geltend gemacht, daß sie sich angesichts der Langfristigkeit der Bezugsverträge außerstande sehe, schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses alle relevanten Faktoren der zukünftigen Preisentwicklung festzulegen. Diesem - von der Kammer für Handelssachen des Land-
gerichts gebilligten - Standpunkt hat auch der Kläger kein Beispiel einer Preisänderungsklausel entgegenzuhalten vermocht, die einerseits die denkbaren preisbildenden Faktoren vollständig erfaßt und andererseits hinreichend konkret und doch für den Kunden noch verständlich (dazu Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 aaO 26 f.) formuliert ist. Selbst wenn es 'gelingen sollte, die Elemente der zukünftigen Kostenentwicklung - wie z.B. der (gerade für den Mineral öl markt schwer vorhersehbaren) Rohstoffpreise, der Lohnkosten in der Branche des Klausel Verwenders selbst und in etwaigen Zulieferindustrien, der Steuern und Importabgaben, des Einflusses des Beschäftigungsgrades des Werkes (dazu Salje DAR 1982, 88, 97) und des Aufwandes für Produktverbesserungen - in einer den Zeitraum vieler Jahre abdeckenden Formel zusamnenzufassen (dazu z.B. Baur aaO 88 f., 103 ff), so konnte damit doch das - nicht von vornherein unangemessene - Interesse des Klausel Verwenders, die Preisgestaltung auch an der .Wettbewerbssituation auf dem Markt auszurichten, nicht berücksichtigt werden (ebenso Wolf äaO § 11 Nr. 1 Rdn. 24). Das Gebot, in einer einseitigen Preisänderungsklausel die preisbildenden Faktoren hinreichend zu konkretisieren, kann aber nur so weit reichen, wie der Klausel Verwender die - zu demutbare - Möglichkeit hierzu hat (vgl. auch RegEntw. aaO S. 28; 1. Teilbericht aaO S. 66). ist der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse anders nicht Rechnung zu tragen, so spricht auch dies - zusätzlich - dagegen, die Preisklausel, als unangemessen und somit unwirksam anzusehen (vgl.auch Brandoer aaO Anh. § 9-11 Rdn. 470, 163), zu demal dann, wenn typischerweise in bestimmten Bereichen des wirtschaftlichen Geschäftsverkehrs ein Bedürfnis beider Vertragsseiten nach dem Abschluß derartiger langfristiger Bezugsverträge besteht.
 
ß)Da mithin die Preisanpassungsklausel nicht zu beanstanden ist, besteht keine Veranlassung, zu erwägen, ob den Partnern der Beklagten vertraglich ein Recht zur Lösung von den eingegangenen Verpflichtungen hätte zugestanden werden müssen. In seinen Urteilen vom 11. Juni 1930 (aaO 1121 unter II 2 b, 1122 unter III) und 7. Oktober 1981 (aaO 24 - 26 unter 2b-d, 27 unter 3 b) hat der Senat die Einräumung einer derartigen Lösungsmöglichkeit nur als denkbaren Ausgleich für eine sonst unangemes-s e n e Regelung in Betracht gezogen. Schon an dieser Voraussetzung fehlt es hier. Im übrigen widerspräche ein Kundigungsrecht der Kunden nicht nur dem Charakter des auf langfristige Bindung angelegten und durch - nach der Dauer dieser Bindung bemessenen - Vorleistungen des anderen Teils gekennzeichneten Vertrages, sondern ließe auch unberücksichtigt, daß die Mitglieder des Klägers, die das Preisanpassungsrecht der Beklagten bei Vertragsschluß hingenommen haben, sich an dem Risiko der künftigen Preisentwicklung beteiligen müssen. An den nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts (§§ 138, 242 BGB) und des Kartellrechts (z.B. § 26 Abs. 2 GWB) bestehenden Beschränkungen des Bestimmungsrechts der Beklagten ändert dies nichts.
d) Nach allem ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die zwischen der Beklagten und den Mitgliedern des Klägers geschlossenen Verträge in entscheidenden Punkten anders liegen als die früher von dem Senat beurteilten Fälle. Angesichts des Umstandes, daß bestimmte langfristige Bezugsverträge im Wirtschaftsleben unantbehrlich, zu demindest aber für beide Teile nützlich sind, rechtfertigen es die aufgezählten Unterschiede,,in dem hier gegebenen Fall ein uneingeschränktes Preisänderungsrecht des Klauselverwenders hinzunehmen.
III. Somit war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
ßraxmaier	Wolf	Dr.	Skibbe
 freier	Dr.	Paulusch