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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sov/ie der Bundesrichtcr Artl? damit verpflichtete sic sich gegenüber von Si^m, alle Getränke für die Betriebsstätte im Hause SflHBgasso 0 von ihm oder durch ihn zu beziehen Am 14» November i960 unterschrieb die Beklagte auf Veranlassung von Sim| ein von ihm ausgcfülltc3 Formular für einen mit der Klägerin abzuschlicßenden Darlehens- und Gctränkcbezugsvertrag, den diese mit Datum vom 27» März 1961 untcrzcichnctco In den Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten einen elektrischen 3?laschenkühlschrank leihweise zur Verfügung zu stellen und ihr ein mit 6 verzinsliches Darlehen von 6 000,—DM zu gewähren;, das mit einer Frist von 3 Monaten beiderseits kündbar sei., Das Darlehen sollte durch ein Aufgeld von 10,—DM je Hektoliter Faß- und Flaschenbier, mindestens jedoch in monatlichen Raten von 120,—DM getilgt werden» Zur Sicherheit für das Darlehen sowie für alle zukünftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung sollte, so heißt es in dem Vertrag, die Bürgschaft der Firma Hans De von Si|m||, dienen» Als Gegen- "Der Schloß-Brauerei 3teht das Recht zu, für Bier und Getränke, die Abnehmer vertragswidrig beziehen, die sofortige Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 9» des Abgabepreises an Gastwirtschaften zu verlangen, wobei bezüglich der Menge die Von SiBBB übermittelte der Klägerin eine von der Beklagten unterschriebenea Quittung über diesen Betrag, die das Datura vom 14o November i960 trägt» Nach Darstellung der Beklagten ist der Betrag jedoch nicht an sie ausgezahlt worden» die damals von der Beklagten noch nicht betrieben wurde, unerwähnt geblieben, obwohl bei den Vorverhandlungen zwischen der Klägerin und von SiBBB auGh das ihn gutgcschricbcne Darlehen von 5 000,—DM und der Bezvigs-vertrag erörtert worden waren» Kit Schreiben an die Klägerin vom 6« November 1961 übersandte ihr von Si auf Grund der getroffenen Vereinbarung Uber die Geschäftsabwicklung mehrere Miet-und Pachtverträge, nicht jedoch den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Februar 1962 schrieb die Klägerin an die Beklagte, sie habe dieser am 14« November I960 ein Darlehen von 5 000,—DM gewährt. März 1962 verlangte die Klägerin sodann Rückzahlung eines Darlehens von 5 000,—DM nebst 6 c/ Zinsen und teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 2. November 1970 das gesamte Bier und alle alkoholfreien Getränke, soweit diese von der Klägerin hergestellt oder vertrieben werden, für ihre Absatzstätte in SSBBg&sse H? der Klägerin ferner Auskunft zu erteilen, wieviel Bier und andere Getränke der in Ziff.1 erwähnten Art sie vom Tage des Beginnes des 3ierverkaufes an bis zur Vertragserfüllung von änderten Lieferauto bezogen hat. Getränkebezugsvereinbarung mit der Beklagten fest-zuh&lten, Die Klägerin habe das Schreiben in Kenntnis davon an die Beklagte gerichtet, daß sie in der gasse H den Kiosk eröffnet hatte und u.a. alkoholfreie Getränke vertrieb, die sie nicht bei der Klägerin bezog, Wenn die Klägerin an der Getränkebezugsverpflichtung interessiert gewesen wäre, so hätte sie die Beklagte in dem Schreiben aufgefordert, die nichtalkoholischen Getränke von ihr zu beziehen. Dieser Eindruck sei dadurch verstärkt worden, daß die Klägerin einige Zeit später mit der gleichen Begründung (der Vertrag sei nicht zu dem Zuge gekommen) einen Zahlungsbefehl auf Rückzahlung des Darlehensbetrages von 5 000,—DM gegen die Beklagte erwirkt habe. Selbst wenn von Sigsfeld bei der Verhandlung mit der Klägerin nicht auch als Vertreter der Beklagten aufgetreten sein sollte, so hätte die Klägerin doch damit rechnen müssen, daß er der Beklagten von dem Dieser Auffassung stehe, so legt das Berufungsgericht weiter dar, nicht entgegen, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und von Sifmaucli bezüglich der Beklagten aufgelöst worden seien und daß die Beklagte ihrerseits durch eine Vereinbarung mit von Si^m| gebunden gewesen sei. Denn der Getränkebezugsvertrag sei zwischen den Parteien geschlossen worden und sei auch nicht davon abhängig, ob von Sif^iH tatsächlich die Bürgschaft für die Darlehenssumme übernommen habe. Für äa3 Verhältnis zwischen den Parteien sei es auch unerheblich, oh die Beklagte auf Grund ihres Vertrages mit von 5im|| verpflichtet sei, Bier einer von diesem zu bestimmenden Brauerei zu beziehen., Februar 1962 habe die Klägerin nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie an der Erfüllung des Vertrages nicht interessiert sei. Hiermit habe sich die Klägerin auf die gegebene Lage bezogen, wonach die für sie wesentlichste Verpflichtung der BeJclagten zu dem Bezug von Bier noch nicht entstanden gewesen sei; die Klägerin habe keinen .Anspruch :larauf gehabt, daß die Beklagte den Bierbezug aufnahm. Denn es fehlt an einer ausreichenden Begründung dafür, daß dio Beklagte die Äußerung der Klägex’.in, der Vertrag 3ei nicht zu dem Zuge gekommen, dahin verstehen mußte, die Klägerin habe sie noch an der Getränkebezugsverpflichtung für den Fall festhalten wollen, daß die Beklagte auch Bier vertrieb. Die Beklagte durfte die Äußerungen der Klägerin und ihr Verhalten in dem vorerwähnten Sinne insbesondere auch deshalb verstehen, weil die Klägerin sich entschieden hatte, von der Beklagten das behauptete Darlehen ziirückzuverlangen ohne gleichzeitig hervorzuheben, daß Ansprüche aus der Getränkebezugsverpflichtung aufrechterhalten blieben. Rs kommt hinzu, daß von Vermieter oder Verpächter des Verkauf Standes S0BBsasso fll war und die Klägerin auch diesem gegenüber nicht darauf bestanden hatte, daß diese Verkaufsstelle hinsichtlich der Belieferung mit Getränken ihr erhalten bleiben müßte. Mit ihrem Anspruch auf Erfüllung der Getränkebezugsvorpflichtung und den weitc-ron Ansprüchen wegen Verletzung der Bezugsverpflichtunger ist die Klägerin der Beklagten gegenüber erst hervorgetreten, nachdem diese dein Anspruch auf Rückzahlung eines angeblich gewährten Darlehens von 5 000,—DM entgegengetreten war. Auch wenn die.Klägerin nicht schon bei ihren Vereinbarungen mit von Si||^m im Oktober 1961 darauf verzichtet haben sollte, Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung des behaupteten Darlehens geltend zu machen, so hatte sie doch später der Beklagten gegenüber erklärt, daß der Vertrag nicht zu dem Zuge gekommen sei, und damit unmißverständlich

vertragenBierGetränkAnspruchDarlehenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2140 044
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL	Verkündet	im
29o Oktober 1969 Klett,
 Justi zhaupt sekret.
ili Urkundsbeamte» der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kiosk-Pächterin Prau Annemarie H in MflBp SflHPgassc 0 (Wohnung? Rfj
 traße
Beklagten -und Revisionsklägorin*
- Prozcßbevollmäehtigter s Rechtsanwalt Br0
gegen
 die Schloß-Brauerci	Gesellschaft	mit
 beschränkter Haftung, vormala T?r.	vertreten
 durch ihre beiden Geschäftsführer, die Braucrci-direktoren H (Saar),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 und Br-
in Ni
- Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger sov/ie der Bundesrichtcr Artl? Dr0 Hezger, I-Iormann und Braxmaier
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil doo 60 Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 50« Mai 1968 aufgehobene
 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8o Zivilkammer des I-andgerichts in Saarbrücken vom 25o Mai 1966 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Die Klägerin, die eine Brauerei in nBIHHHI ;Saar betreibt9 stand in Geschäftsverbindung mit dem Getränke-groBhandler und Biorvcrleger Hans DflHBvon	der
 im Raum MflU und	auch Biere der Klägerin ver-
trieb» Am 12o November I960 mietete von 8iBHHM^uznc Hause MBB? 3BHP3aooc flB» zu dem Betrieb eines GetränJcc-und Auslieferungslagers sowie eines Verkaufskiosks, der noch eingerichtet werden sollte« Den Verkaufskiosk verpachtete von SoBHH an ^io Beklagte« Im Zusammenhang
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damit verpflichtete sic sich gegenüber von Si^m, alle Getränke für die Betriebsstätte im Hause SflHBgasso 0 von ihm oder durch ihn zu beziehen Am 14» November i960 unterschrieb die Beklagte auf Veranlassung von Sim| ein von ihm ausgcfülltc3 Formular für einen mit der Klägerin abzuschlicßenden Darlehens- und Gctränkcbezugsvertrag, den diese mit Datum vom 27» März 1961 untcrzcichnctco In den Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten einen elektrischen 3?laschenkühlschrank leihweise zur Verfügung zu stellen und ihr ein mit 6 verzinsliches Darlehen von 6 000,—DM zu gewähren;, das mit einer Frist von 3 Monaten beiderseits kündbar sei., Das Darlehen sollte durch ein Aufgeld von 10,—DM je Hektoliter Faß- und Flaschenbier, mindestens jedoch in monatlichen Raten von 120,—DM getilgt werden» Zur Sicherheit für das Darlehen sowie für alle zukünftigen Ansprüche der Klägerin aus der Geschäftsverbindung sollte, so heißt es in dem Vertrag, die Bürgschaft der Firma Hans De von Si|m||,	dienen» Als Gegen-
leistung für die von der Klägerin eingegangenen Verpflichtungen übernahm die Beklagte eine Getränkebezugsvcirpflichtung lt»
§ 2 des Vertrages» Danach sollte sie für den Betrieb Schorngaot 18 die Biere in Fässern und Flaschen und alle alkoholfreien Getränke, soweit sie von der Brauerei hergestellt und vertrieben werden, ausschließlich von der Klägerin zu den jeweils geltenden brauereiüblichen Preisen beziehen und bei Anlieferung bar bezahlen» § 2 Abs» 3 des Formularverträges lautets
"Der Schloß-Brauerei 3teht das Recht zu, für Bier und Getränke, die Abnehmer vertragswidrig beziehen, die sofortige Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 9» des Abgabepreises an Gastwirtschaften zu verlangen, wobei bezüglich der Menge die
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Schätzung der Schloß-Brauerei maßgebend sein soll, cs sei denn, daß Abnehmer innerhalb 2 Wochen nach Aufforderung durch die Schloß-Brauerei den Beweis führen., wie hoch die vertragswidrig bezogene Menge tatsächlich war.’1
Der Vertrag sollte mit der Eröffnung (des Betriebes) Inkrafttreten und erstmals von beiden Vertragstcilen zu dem 15o November 1970 gekündigt werden können«,
Die Verhandlungen5 die zu dem Abschluß dieses Vertrages führtenj wurden ausschließlich durch den früheren Bier-Verleger der Klägerin, von SiBBV geführt. Dieser war damals der Klägerin gegenüber verschuldet» Deshalb vereinbarte sic mit von SiBBB? daß Gr ailG eigenen Mitteln die Auszahlung des Darlehens an die Beklagte vornehmen sollte und schrieb ihm hierfür einen Betrag von 5 000,—DM gut.
Von SiBBB übermittelte der Klägerin eine von der Beklagten unterschriebenea Quittung über diesen Betrag, die das Datura vom 14o November i960 trägt» Nach Darstellung der Beklagten ist der Betrag jedoch nicht an sie ausgezahlt worden»
Im Herbst 1961 lösten die Klägerin und von Sigsfeld, der in finanzielle Schwierigkeiten geraten war«, ihre Geschäft sbeZiehungen» Bei den Verhandlungen hierüber wurde von Sigsfcld durch den Helfer in Steuersachen Willy }BB in Wiesbadcn unterstützt» Das Ergebnis der Verhandlungen wurde in einem Protokoll vom 30» Oktober 1961 niedcrgelegto Darin ist die Verkaufstclle in der SBHfe>aGse B? die damals von der Beklagten noch nicht betrieben wurde, unerwähnt geblieben, obwohl bei den Vorverhandlungen zwischen der Klägerin und von SiBBB auGh das ihn gutgcschricbcne Darlehen von 5 000,—DM und der Bezvigs-vertrag erörtert worden waren»
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In einem Dienstvermerk der Klägerin über die Abwicklung des Verhältnisses mit von Si vom	31.	Oktober
1961 heißt es:
"Die von uns gev/ährten Darlehen an von S für die Gaststätten
(gasse
 sind als uneinbringlich und wegen völligen Verluste dieser Gaststätten ganz abzubuclien. H
Kit Schreiben an die Klägerin vom 6« November 1961 übersandte ihr von Si auf	Grund	der	getroffenen
 Vereinbarung Uber die Geschäftsabwicklung mehrere Miet-und Pachtverträge, nicht jedoch den mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag. Diesen hatte die Klägerin au<-h vorher nicht erhalten.
Ende 1961 eröffnete die Beklagte den Verkaufskiosk in der SfUgasse 0° Nach ihrer Darstellung soll ihr von Si(BHB berieiltet haben, er habe sic.h mit der Klägerii auseinandergesetzt, dabei habe Einverständnis darüber bestanden, daß die Gaststätte SJUHgasse H ihm verbleiben solle und hierfür keine Getränkebezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin mehr bestehe.
In einer Auskunft vom 9. Februar 1962, eingegangen bei der Klägerin am 10. Februar 1962, wurde ihr mitgeteilt die Beklagte habe Ende 1961 in der S(mPgasse 0 einen Verkaufsstand übernommen. Es handle sich um ein kleines Geschäft, in dem Uber die Straße Tabakwaren, alkoholfreie Getränke, auch Wein und Sekt, sowie Zeitschläften verkauft
 
würden. Die geldlichen Verhältnisse würden als schvach. angesehen, so daß mit der Iiereinbringung eines Betrages von 5 000,—DM höchstens in kleinen Baten gerechnet werden könnte.
Am 20. Februar 1962 entsandte die Klägerin ihren Angestellten	nach	11131 Feststellungen an Ort
 und Stelle zu treffen. Dabei soll bH nicht bemerkt haben, daß die Beklagte auch Biere verkaufte. Am 22. Februar 1962 schrieb die Klägerin an die Beklagte, sie habe dieser am 14« November I960 ein Darlehen von 5 000,—DM gewährt. Hierauf schulde die Beklagte einschließlich Zinsen per 31. Januar 1962 DM 5 372,01. Nachdem der mit ihr am 14» November I960 abgeschlossene Vertrag nicht zu dem Zug gekommen sei, fordere sie Überweisung dieses Betrages spätestens bis zu dem 28. Februar 1962. Mit Zahlungsbofehlsantrag vom 9. März 1962 verlangte die Klägerin sodann Rückzahlung eines Darlehens von 5 000,—DM nebst 6 c/ Zinsen und teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 2. April 1962 zur Begründung des Antrages u.a. mit, der in Frage stehende Vertrag sei aus Gründen, die ausschließlich in der Person der Schuldnerin lägen, überhaupt nicht zu dem Zuge gekommen. Gegen den Zahlungsbefehl vom 9. April 1962 erhob die Beklagte Widerspruch und verlangte nähere Begründung der Klagefordorung. Dazu kam es nicht, weil die Klägerin die durch den Zahlungsbefehl eingeleitote Klage mit Schriftsatz vom 24» Oktober 1962 zurücknahm, nachdem sie im August 1962 die jetzt zur Entscheidung stehende Klage erhoben hatte. Mit dieser verlangte sie Erfüllung der Getränkebezugsverpflichtung nach Maßgabe des Vertrages vom 14» 11. 1960/27» 3» 1961 bis zu dem 15» November 1970, Auskunft eiert eilung über anderweitigen Getränkebczug und nach Erteilung
 
der Auskunft Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des üblichen Abgabepreises an Gastwirtschaften.
Das Landgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme
 ab.
Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und die Beklagte sodann verurteilt,
1.	bis zu dem 15. November 1970 das gesamte Bier und
 alle alkoholfreien Getränke, soweit diese von der Klägerin hergestellt oder vertrieben werden, für ihre Absatzstätte in	SSBBg&sse H?
ausschließlich von der Klägerin zu beziehen,
2.	der Klägerin ferner Auskunft zu erteilen, wieviel Bier und andere Getränke der in Ziff. 1 erwähnten Art sie vom Tage des Beginnes des 3ierverkaufes
 an bis zur Vertragserfüllung von änderten Lieferauto bezogen hat.
Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs (Vertragsstrafe) hat das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiese
 Mit der Revision erstrebt die Beklagtes die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Ent s che i dungsgrü nd e
Das Landgericht hatte angenommen, das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 22. Februar 1962 lasse erkennen, daß die Klägerin nicht die Absicht hatte, an der
 
Getränkebezugsvereinbarung mit der Beklagten fest-zuh&lten, Die Klägerin habe das Schreiben in Kenntnis davon an die Beklagte gerichtet, daß sie in der gasse H den Kiosk eröffnet hatte und u.a. alkoholfreie Getränke vertrieb, die sie nicht bei der Klägerin bezog,
 Wenn die Klägerin an der Getränkebezugsverpflichtung interessiert gewesen wäre, so hätte sie die Beklagte in dem Schreiben aufgefordert, die nichtalkoholischen Getränke von ihr zu beziehen. Auf Grund des Schreibens habe bei der Beklagten der Eindruck entstehen müssen, daß die Klägerin auf die Erfüllung des Vertrages keinen Wert mehr lege. Dieser Eindruck sei dadurch verstärkt worden, daß die Klägerin einige Zeit später mit der gleichen Begründung (der Vertrag sei nicht zu dem Zuge gekommen) einen Zahlungsbefehl auf Rückzahlung des Darlehensbetrages von 5 000,—DM gegen die Beklagte erwirkt habe.
Die Einstellung der Klägerin ergebe sich auch aus der Bewei sauf nähme über die Bereinigung der Beziehungen zwischen ihr und von Si-tEEMI* Danach seien von Simf^und die Klägerin davon ausgegangon, daß die Absatzstätte in der Smgaose nicht zu dem Tragen komme. Dr. KlflV, der damalige Vorstand der Klägerin, die eine Aktiengesellschaft war, habe bei den Verhandlungen gesagt: "Schön, dann lassen wir das weg, wir müssen unser Geld bei der Beklagten selbst beitreiben.11 Auch aus dieser Äußerung ergebe sich, so führt das Landgericht aus, die Einstellung der Klägerin zu dom Vertrag mit der Beklagten. Selbst wenn von Sigsfeld bei der Verhandlung mit der Klägerin nicht auch als Vertreter der Beklagten aufgetreten sein sollte, so hätte die Klägerin doch damit rechnen müssen, daß er der Beklagten von dem
 
Ausgang der Verhandlungen berichten werde. Danach habe die Klägerin sov/ohl von Sif^K gegenüber als auch später der Beklagten deutlich zu erkennen gegeben, daß sie nicht nur von dem Darlehcnsvertrag loslcommen, sondern auch an dem Getränkebezugsvertrag nicht mehr festhalten wollte. Damit sei die Beklagte einverstanden gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, daß der Vertrag vom 14- November 1960/27- März 1961 insgesamt einverständlich aufgehoben worden sei-
Das Oberlandesgericht hat dagegen angenommen, diese Folgerung könne nicht gezogen worden. Auf Grund der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme könne nicht festgestellt werden, daß ein Vertreter der Klägerin anläßli der Unterredung vom 30. Oktober 1961 eine Erklärung abgegcb habe, die auf eine Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten gerichtet gewesen sei. Die Vertreter’ der Klägerin hätten vielmehr nu?,: zu dem Ausdruck gebracht, daß sie entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen versuchen wollten, wenigstens den Darlehensbetrag zurückzuerhalten. Als ein Verzicht auf eine bereits erworbene Rechtsposition könne das Verhalten der Klägerin nicht aasgelegt werden.
Dieser Auffassung stehe, so legt das Berufungsgericht weiter dar, nicht entgegen, daß die Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und von Sifmaucli bezüglich der Beklagten aufgelöst worden seien und daß die Beklagte ihrerseits durch eine Vereinbarung mit von Si^m| gebunden gewesen sei. Denn der Getränkebezugsvertrag sei zwischen den Parteien geschlossen worden und sei auch nicht davon abhängig, ob von Sif^iH tatsächlich die Bürgschaft für die Darlehenssumme übernommen habe. Für
 äa3 Verhältnis zwischen den Parteien sei es auch unerheblich, oh die Beklagte auf Grund ihres Vertrages mit von 5im|| verpflichtet sei, Bier einer von diesem zu bestimmenden Brauerei zu beziehen.,
Hit dem Schreiben vom 22. Februar 1962 habe die Klägerin nicht zu dem Ausdruck gebracht, daß sie an der Erfüllung des Vertrages nicht interessiert sei. Ihr Verhalten sei lediglich dahin zu verstehen, daß die Klägerin keinen Wert darauf gelegt habe, nur alkoholfreie Getränke zu liefern. Hinsichtlich der Bierbezugs-verpflichtung habe die Klägerin dagegen nicht auf eine erworbene Hechtsposition verzichten wollen. Bas gehe schon aus dem Hinweis hervor, der Vertrag sei nicht zu dem Zug gekommen. Hiermit habe sich die Klägerin auf die gegebene Lage bezogen, wonach die für sie wesentlichste Verpflichtung der BeJclagten zu dem Bezug von Bier noch nicht entstanden gewesen sei; die Klägerin habe keinen .Anspruch :larauf gehabt, daß die Beklagte den Bierbezug aufnahm.
Biese Beurteilung des Verhaltens der Klägerin durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht einv/andfrei. Denn es fehlt an einer ausreichenden Begründung dafür, daß dio Beklagte die Äußerung der Klägex’.in, der Vertrag 3ei nicht zu dem Zuge gekommen, dahin verstehen mußte, die Klägerin habe sie noch an der Getränkebezugsverpflichtung für den Fall festhalten wollen, daß die Beklagte auch Bier vertrieb.
Ein solcher Vorbehalt ist dem Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 1962 nicht au entnehmen. Er ergibt sich auch nicht ohne weiteres daraus, daß die Klägerin, wie sie insbesondere in der Berufungsbegründung darzulegen versucht hat, an dem Getränkebezugovertrag nur dann ein wirtschaftlich
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ins Gewicht fallendes Interesse hatte, wenn sie durch die Beklagte auch Bier absetzen konnte* Die Beklagte durfte vielmehr das Schreiben der Klägerin dahin auffassen, daß die Klägerin die GeträhkebeZugsverpflichtung im ganzen als aufgehoben behandeln wollte. Deshalb durfte sich die Beklagte hierauf auch einrichten. Das hat sie getan, indem sie durch Vermittlung von	unbestritten	im	Frühjahr
1962 einen Bierlieferungsvertrag mit einer Brauerei in Frankfurt abschloß. Die Beklagte durfte die Äußerungen der Klägerin und ihr Verhalten in dem vorerwähnten Sinne insbesondere auch deshalb verstehen, weil die Klägerin sich entschieden hatte, von der Beklagten das behauptete Darlehen ziirückzuverlangen ohne gleichzeitig hervorzuheben, daß Ansprüche aus der Getränkebezugsverpflichtung aufrechterhalten blieben. Rs kommt hinzu, daß von	Vermieter	oder
 Verpächter des Verkauf Standes S0BBsasso fll war und die Klägerin auch diesem gegenüber nicht darauf bestanden hatte, daß diese Verkaufsstelle hinsichtlich der Belieferung mit Getränken ihr erhalten bleiben müßte. Mit ihrem Anspruch auf Erfüllung der Getränkebezugsvorpflichtung und den weitc-ron Ansprüchen wegen Verletzung der Bezugsverpflichtunger ist die Klägerin der Beklagten gegenüber erst hervorgetreten, nachdem diese dein Anspruch auf Rückzahlung eines angeblich gewährten Darlehens von 5 000,—DM entgegengetreten war.
Auch wenn die.Klägerin nicht schon bei ihren Vereinbarungen mit von Si||^m im Oktober 1961 darauf verzichtet haben sollte, Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückzahlung des behaupteten Darlehens geltend zu machen, so hatte sie doch später der Beklagten gegenüber erklärt, daß der Vertrag nicht zu dem Zuge gekommen sei, und damit unmißverständlich
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zu dem Ausdruck gebracht, daß sie die Beklagte an der G-e-tränkebezugsverpflichtung nicht festhalten wolle. Sie verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sie im Widerspruch hierzu Ansprüche auf Erfüllung der Bezugsverpflichtungen und wegen Verstoßes solcher Verpflichtungen geltend macht, bas Klagebegehren ist deshalb jedenfalls wegen mißbräuchlicher Bechtsausilbung zurückzuweisen.
Demnach v/ar die Abweisung der Klage durch das Landgericht im Ergebnis gerechtfertigt. Infolgedessen mußte auf die Revision der Beklagten die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil unter Aufhebung der Entscheidung des Oberlandesgerichts zurückgewiesen werden.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelinstanzen fallen der Klägerin zur Last.
Dr. Haidinger	Artl	Dr.	Mezger
 Ho rmann	Braxmai e r