Ist der zwischen dem italienischen Lieferanten und dem deutschen Käufer vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach Art. 1524 Codice civile gegenüber Gläubigern des Käufers nicht wirksam, so wird er, wenn die Ware von vornherein für die Lieferung nach Deutschland bestimmt war, in der Regel kraft Parteivereinbarung voll wirksam, sobald die Ware in den Besitz des deutschen Käufers gelangt. hat das Berufungsgericht bejaht, weil der Kläger sich das Eigentum rochtswirksam Vorbehalten und die Beklagte demnach : den Erlös auf seine Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt \ was ihr zustand» Das Berufungsgericht stellt fest3 daß der Kläger und die Firma W« einen Eigentumsvorbe-halt zugunsten des Klägers mündlich vereinbart haben9 und daß der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt v/ar9 als die Beklagte die Maschinen veräußerte» Diese Feststellungen hat die Revision nicht beanstandet; sie lassen auch einen Rechtsfehler nicht erkennen» Das Berufungsgericht geht weiter davon aus? daß für die Wirksamkeit und die Tragweite des Eigentum svorbehaIts zunächst italienisches Recht als Sachstatut gegolten habe» Nach ihm sei allerdings ein formlos vereinbarter Eigentumsvorbehalt nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages wirksam (Art» 1523 Codice civile); um ihm auch gegenüber Dritten Wirksamkeit zu geben? 2« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß über Rechtswirksamkeit und Tragweite des von den Beteiligten vereinbarten Eigontumsvorbehalts italienisches Recht als Be-legenheitsstatut entscheidet® Danach war der formlos vereinbarte Kigontumsvorbehalt zwar zwischen dem Kläger als Verkäufer und der Firma W. als Käufer (Art® 1523 Codice civile), nicht aber gegenüber einem Gläubiger der Firma W® wirksam (Art® I52*f Abs® 1 Codice civile)® An dieser nur relativen Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts änderte sich, wie der Revision zuzugeben ist, nicht schon dadurch etwas, daß die Maschinen nach Deutschland, und damit in das Gebiet des deutschen Sachstatuts verbracht wurden® Von diesem Zeitpunkt an galt zwar für die Maschinen das deutsche Recht als Sachstatut, das einen nur relativ wirksamen Eigentumsvorbehalt nicht kennt® Das deutsche Recht übernimmt aber, v/ie der Senat in BGHZ 399 173 ausführlich begründet hat, beim Gebiets- und damit verbundenen Statutswechsel grundsätzlich die Sache mit der sachenrechtlichen Prägung, die sie unter der Herrschaft des alten Statuts empfangen hat® Die in der früheren Entscheidung des Senats von diesem Grundsatz zugelassenen Ausnahmen sind hier, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht gegeben® Das deutsche Recht kennt zwar keinen nur relativ wirksamen Eigentumsvorbehalt, es kennt aber relativ unwirksame Rechtsgeschäfte (vgl® z®B® §§ 135? b) Im vorliegenden Pall handelt es sich um einen Versendung skauf, bei dem auf Weisung des Klägers als Verkäufers der italienische Hersteller die Maschinen an den Käufer in Deutschland sandte» Für die Zeit, bevor die Maschinen in den Verfügungsbereich des deutschen Käufers (und damit in die Zugriffsmöglichkeit seiner Gläubiger) gelangten, war der Eigentumsvorbehalt für den Kläger ohne praktische Bedeutung» Sinn und Zweck seiner Vereinbarung mit dem deutschen Käufer war es gerade, dem Kläger eine dingliche Sicherheit in der Form des nicht nur relativ wirksamen Vorbehaltseigentums auch dann noch zu geben, wenn die Maschinen ihren Bestimmungsort beim Käufer erreicht hatten» Die Frage ist, ob dieser Wille der Vertragsparteien nach außen hinreichend zu dem Ausdruck gelangt ist, um als Vereinbarung gelten zu War es so, so enthielt ihre Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts nicht nur die Abrede, überhaupt einen Eigentumsvorbehalt für den Kläger zu begründen, sondern die weitere Vereinbarung, daß der Eigentumsvorbehalt, wie immer er nach italienischem Hecht zu beurteilen sein mochte, nach deutschem Recht voll wirksam werden sollte, wenn die Maschinen beim Käufer in Deutschland angolangt wareno Das Berufungsgericht hat allerdings insoweit das Be-weisergebnis nicht gewertet und hierüber Feststellungen nicht getroffen» Das hindert jedoch nicht, auch ohne Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles allein aufgrund der In teres sen läge und der sonstigen nach § 157 BGB zu berücksichtigenden Umstände die Vereinbarung des Klägers mit dem deutschen Abnehmer in diesem Sinne auszulegen« Wußten die Parteien des Kaufvertrages nichts von den Formvorschriften des italienischen Rechts und den Folgen ihrer Nichtbeachtung, so wollte jedenfalls der Kläger als Verkäufer einen in Deutsch land voll wirksamen Eigentumsvorbehalt, weil ihm ein anderer nichts nutzte, und der deutsche Käufer war damit einverstanden, weil er einen anderen als den voll wirksamen Eigentumsvorbehalt deutschen Rechts überhaupt nicht in Betracht zog» behalts in dem Sinn auszulegen, daß die Parteien für die Maschinen , sobald sie in Deutschland beim Käufer angelangt waren, einen voll wirksamen Eigentumsvorbehalt für den Kläger begründen wollten» Da eine andere Auslegungsmöglichkeit überhaupt nicht zur Wahl steht, kann das Revisionsgericht selbst auslegen, obgleich es sich um eine Individualvereinbarung handelt» d) Welches Recht auf diese Vereinbarung anzuwenden ist, richtet sich wiederum, weil sie die Eigentumsverhältnisse der Maschinen regeln soll, nach dem Statut der Belegenheit, also der lex rei sitae» Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung eines bestimmten Sachstatuts ist der Zeitpunkt, in dem die in Frage stehende Rechtsfolge eintreten soll (BGHZ 39, 173, 17^ mit Nachw»)» Da die Vereinbarung der Beteiligten, soweit sie hier interessiert, die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen von dem Zeitpunkt an regeln sollte, in dem sie beim Käufer in Deutschland oingetroffen waren, ist demnach für sie deutsches Recht als Sachstatut maßgebend» Es ist deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen, ob die Vereinbarung der Parteien zulässig v/ar und welche Voraussetzungen sie erfüllen mußte» wohl ist ein solches Rechtsgeschäft nach deutschem Recht zulässige Hätten die Beteiligten - im Hinblick auf die Formvorschriften des italienischen Rechts - überhaupt von der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts abgesehen, weil dem Kläger an dem relativ wirksamen Eigentumsvorbehalt italienischen Rechts nichts lag, und hätten sie sich auf die Vereinbarung beschränkt, daß der deutsche Käufer die Maschinen dem Verkäufer (zurück)übereignete, sobald sie bei ihm eingetroffen waren, so könnten gegen die Zulässigkeit eines solchen Rechtsgeschäfts unter keinem Gesichtspunkt Bedenken erhoben werden» Dann aber konnte der deutsche Käufer auch nicht gehindert sein, sein nur relativ wirksames, d«h« dem Kläger gegenüber unwirksames Eigentumsrecht auf diesen zurückzuübertragen und zu ihn dadurch wieder zu dem Volle igentUmer/machen« f) Ob für eine solche Vereinbarung eine Einigung der Beteiligten genügt, oder ob die Voraussetzungen der Eigentums-Übertragung (§§ 929 ff BGB) erfüllt werden müssen, kann dahinstehen; auch diese sind im vorliegenden Fall gegeben« Die Beteiligten waren sich darüber einig, daß die Maschinen, sobald sie in den Besitz des deutschen Käufers gelangten, (wieder) unbeschränktes Eigentum des Klägers werden sollten, bis der Kaufpreis bezahlt war» Dabei sollte der deutsche Käufer als Vorbehaltskäufer dem Kläger als Vorbehaltsverkäufer den Besitz mittein, womit ein den Anforderungen des § 93° BOB entsprechendes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart war» Demnach hat der Kläger in jedem Fall absolut wirksames Eigentum an den Maschinen in dem Zeitpunkt (wieder) erworben, als die Maschinen beim deutschen Käufer anlangten« Damit ist der nur relativ wirksame Eigentumsvorbehalt des Klägers zwar nicht kraft Gesetzes aufgrund des mit dem Gebietswechsel verbundenen Statutswechsols, wohl aber aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten zu dem vollwirksamen Eigentumsvorbehalt deutschen Rechts erstarkt« Die lex rei sitae gilt als solche zeitlich nur solange, als die Sache in ihrem Bereich belegen ist» Sie wirkt allerdings infolge des Grundsatzes, daß beim Gebietsund Statutswechsel das neue Statut die Sache mit der bisherigen sachenrechtlichen Prägung übernimmt, auch in den zeitlichen Herrschaftsbereich dos neuen Statuts hinein« Dies gilt jedoch nur aufgrund des neuen Statuts, das das alte insoweit gelten läßt, und nur, soweit es nicht Ausnahmen von diesem Grundsatz zuläßt« Dem alten Sachstatut geschieht deshalb kein Abbruch, wenn die Beteiligten unter der Herrschaft des neuen Sachstatuts entsprechend den durch dieses gebotenen Möglichkeiten die bisherigen sachenrechtlichen Verhältnisse der Sache ändern« Insoweit beansprucht das alte Sachstatut selbst für sich keine Geltung« Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht angenommen, daß der Eigentumsvorbehalt für den Kläger auch der Beklagten gegenüber wirksam war, und daß diese deshalb um den Erlös auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist« Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen« ist Ausländer«, Das Berufungsgericht geht, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 2^1; NJV/ 19 56 9 1836j NJW 1961, l8ll) folgend3 davon aus, daß § 7 des Gesetzes im Rahmen des Art«, $+ GG in den früheren preußischen Gebieten als Landesrecht weitergilt« Es nimmt ferner an, durch den zwischen der Bundesrepublik und der italienischen Republik am 21«, November 1957 geschlossenen Freundschafts-, Handelsund Schifffahrt svertrag (BGBl 1959-.II- 95o ff) werde nicht die Gegenseitigkeit ioSo des § 7 verbürgt, jedenfalls fehle es an einer Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit 5 der Kläger sei deshalb mindestens verfahrensrechtlich gehindert, 3« Die Revision rUgt ferner, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob nach dem deutsch-italienischen Vertrag § 7 PrStaatsHaftG überhaupt noch auf italienische Staatsangehörige angewandt werden dürfe* Das sei zu verneinen, weil die vereinbarte Inländerbehandlung eine unterschiedliche Behandlung von italienischen Staatsangehörigen im Amtshaftungsrecht verbiete* Dieses Verbot sei durch das Zustimmungsgesetz vom 19o August 1959 (BGBl II 9^9) innerdeutsches Recht geworden* Insoweit gelte also § 7 PrStaatsHaftG nicht mehr für italienische Staatsangehörige* Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art« 3*+ GG nicht zuerkannto Auch die Anschlußrevision des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen«
2097 09^ /'r Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja nur zu 1 der Gründe BGB § 455; EGBGB Art. 7 ff (Deutsches internationales Privatrecht) Ist der zwischen dem italienischen Lieferanten und dem deutschen Käufer vereinbarte Eigentumsvorbehalt nach Art. 1524 Codice civile gegenüber Gläubigern des Käufers nicht wirksam, so wird er, wenn die Ware von vornherein für die Lieferung nach Deutschland bestimmt war, in der Regel kraft Parteivereinbarung voll wirksam, sobald die Ware in den Besitz des deutschen Käufers gelangt. BGH, Urt.v. 2. Februar 1966 - VIII ZR 153/64 - OLG Frankfurt/M. LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES viii zr 153/61+ URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2® Februar 1966 Klett, Justiz-ober sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Allgemeinen Ortskrankenkasse VIin Bl^l^straße ■, vertreten durch ihren Vorstand: 1) Dr. Ferdinand Boi 2) Friedrich B0 in V 3) Dr. Borthold 5) Max KlgHin in 5) Alfrgd Z^Bln W< 6) Kurt Wo in 7) Bodo Wo^^B in 8) Hans HoflB in V/| 9) Margarete Ap lo) August in M Str Str - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof« Dr« und Dr. - gegen den Maschinenfabrikanten KurtDBBPBe^P, Alleininhaber der Firma CaÄBBÄ KurtD^BI BeflP in di Via Kläger, Revisionsbeklagter und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Recht sanwa lt Dr. B J« - 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26* Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dro Gelhaar 5 Artl, Dr« Mezger und Mormann für Recht erkannt: Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 30« April 196M- werden zurlickgewieseno Von den Kosten der Revision tragen die Beklagte 3Ag der Kläger lA« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger lieferte im Jahre 1957 an die Firma WeiMHHi & Co« KG in 18 Rundstrickmaschinen zu dem Preise von je 6 700 DM« Am 27« Februar 1958 pfändeten das Finanzamt wegen rückständiger Steuern 12 Maschinen und am 7« März 1958 die beklagte Ortskrankenkasse einen Teil von ihnen wegen rückständiger Beiträge der Firma W« im Wege der Anschlußpfändung« Die Firma V/« ging zunächst in ein Vergleichsverfahren, am 3« November 1958 wurde Uber ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet« Am 17® März 1959 verwertete die Beklagte im Einvernehmen mit dem Finanzamt h Maschinen durch freihändigen Verkauf, wobei sie 16 000 IM erlöste« Der Kläger, ein italienischer Maschinenhändler3 behauptet, die Maschinen seien sein Eigentum gewesen, weil er sie unter Eigentumsvorbehalt golie- fort habe«, Gemäß § 839 BGB, Art«, 3^ GG verlangt er Schadensersatz , je Maschine 5 ooo DM = insgesamt 2o ooo DM, hilfsweise den von der Beklagten erzielten Erlös von 16 ooo DM aus ungerechtfertigter Bereicherung« Die Beklagte bestreitet, daß ein Eigentumsvorbehalt überhaupt vereinbart, jedenfalls daß er nach den Bestimmungen des maßgeblichen italienischen Hechts ihr gegenüber als Gläubigerin des Käufers rochtswirk-sam sei, ferner daß ihre Beamten bei der Verwertung der Pfandstücke schuldhaft ihre Amtspflicht vorletzt hätten« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus formellen Gründen verneint, weil die Voraussetzungen des § 7 PrStaatsHaftG nicht gegeben seien« Einen Bereicherungsanspruch ! hat das Berufungsgericht bejaht, weil der Kläger sich das Eigentum rochtswirksam Vorbehalten und die Beklagte demnach : den Erlös auf seine Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt \ habe« Es hat aber insoweit dem Kläger einstweilen nur 12 8oo EM zugesprochen: In Höhe von 3 2oo DM entfalle möglicherweise eine Bereicherung der Beklagten, wenn ihr dieser Betrag sonst aus der (jetzt erschöpften) Konkursmasse zugeflossen wäre« Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung, mit der Anschluß-rovision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seines 1 i 16 ooo DM übersteigenden Schadensersatzanspruches« ■ I« Revision der Beklagten 1- Jeder Anspruch des Klägers hängt von der Rechtswirk-samkeit des Eigentumsvorbehalts ab: Hat er sich das Eigentum nicht oder jedenfalls nicht mit Wirksamkeit gegenüber der Beklagten als Gläubigerin der Firma W« Vorbehalten, so entfallen sowohl Bereicherungs- wie Schadensersatzansprüche5 Ent s cheidung sgründe - k - denn dann hat die Beklagte auf Kosten ihres Schuldners nur das erlangt? was ihr zustand» Das Berufungsgericht stellt fest3 daß der Kläger und die Firma W« einen Eigentumsvorbe-halt zugunsten des Klägers mündlich vereinbart haben9 und daß der Kaufpreis noch nicht voll bezahlt v/ar9 als die Beklagte die Maschinen veräußerte» Diese Feststellungen hat die Revision nicht beanstandet; sie lassen auch einen Rechtsfehler nicht erkennen» Das Berufungsgericht geht weiter davon aus? daß für die Wirksamkeit und die Tragweite des Eigentum svorbehaIts zunächst italienisches Recht als Sachstatut gegolten habe» Nach ihm sei allerdings ein formlos vereinbarter Eigentumsvorbehalt nur zwischen den Parteien des Kaufvertrages wirksam (Art» 1523 Codice civile); um ihm auch gegenüber Dritten Wirksamkeit zu geben? bedürfe es der Beachtung besonderer Förmlichkeiten» Die Wirksamkeit gegenüber Gläubigern des Käufers setze eine schriftliche Vereinbarung voraus? ferner den Beweis durch die Urkunde9 daß die Vereinbarung vor der Pfändung getroffen worden sei (Art» 152*+ Abs» 1 Codice civile)? wozu nach Art» 270*+ Codice civile die Unterschrift des Käufers öffentlich beglaubigt sein müsse» Das Berufungsgericht nimmt aber an? daß die Maschinen? seitdem sie sich auf deutschem Gebiet befanden? dem deutschen Sachenrecht als Sachstatut unterstanden» Es folgert daraus? daß seitdem die nach italienischem Recht geltenden Beschränkungen der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts entfallen seien; denn sie seien mit der deutschen Sachenrechtsordnung nicht vereinbar» Dagegen wendet sich die Revision unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 393 173» Sie rügt? das Berufungsgericht habe verkannt? daß bei einem Gebiets- und damit verbundenen Statutswechsel die sachenrechtliche Prägung? die die Sache unter der Herrschaft des alten Statuts erhalten habe? grundsätzlich erhalten bleibe? und daß keine der im Senatsurteil angeführten Ausnahmen hier gegeben sei» Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg» 2« Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß über Rechtswirksamkeit und Tragweite des von den Beteiligten vereinbarten Eigontumsvorbehalts italienisches Recht als Be-legenheitsstatut entscheidet® Danach war der formlos vereinbarte Kigontumsvorbehalt zwar zwischen dem Kläger als Verkäufer und der Firma W. als Käufer (Art® 1523 Codice civile), nicht aber gegenüber einem Gläubiger der Firma W® wirksam (Art® I52*f Abs® 1 Codice civile)® An dieser nur relativen Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts änderte sich, wie der Revision zuzugeben ist, nicht schon dadurch etwas, daß die Maschinen nach Deutschland, und damit in das Gebiet des deutschen Sachstatuts verbracht wurden® Von diesem Zeitpunkt an galt zwar für die Maschinen das deutsche Recht als Sachstatut, das einen nur relativ wirksamen Eigentumsvorbehalt nicht kennt® Das deutsche Recht übernimmt aber, v/ie der Senat in BGHZ 399 173 ausführlich begründet hat, beim Gebiets- und damit verbundenen Statutswechsel grundsätzlich die Sache mit der sachenrechtlichen Prägung, die sie unter der Herrschaft des alten Statuts empfangen hat® Die in der früheren Entscheidung des Senats von diesem Grundsatz zugelassenen Ausnahmen sind hier, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht gegeben® Das deutsche Recht kennt zwar keinen nur relativ wirksamen Eigentumsvorbehalt, es kennt aber relativ unwirksame Rechtsgeschäfte (vgl® z®B® §§ 135? 136, 683 Abs® 2 BGB)® Ein nur relativ wirksamer Eigentumsvorbehalt wäre deshalb mit der deutschen Sachenrechtsordnung nicht völlig unverträglich (Art® 3o EGBGB), und es würde keinen unüberwindlichen Schwierigkeiten begegnen, aufgrund eines relativ wirksamen Eigentumsvorbehalts italienischen Rechts im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer diesen, ira Verhältnis zwischen dem Käufer und seinen Gläubigern jenen als Eigentümer anzusehen und zu behandeln® Der mit dem Gebietswechsel verbundene Statutswechsel hat deshalb als solcher nichts daran geändert, daß bezüglich der Maschinen zugunsten des Klägers ein nur relativ wirksamer Eigentumsvorbehalt italienischen Rechts bestand» Damit ist aber für die Revision noch nichts Entscheidendes gewonnen» 3» a) Ein nur im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer wirksamer Eigentumsvorbehalt italienischen Rechts ist von nur geringer praktischer Bedeutung» Der Eigentumsvorbehalt besteht seine Bewährungsprobe erst, wenn Gläubiger des Käufers, sei es in der EinzelvollStreckung, sei es in der Gesamtvollstreckung des Konkurses auf die Vorbehaltssache zugreifen» Gegenüber den Gläubigern des Käufers nutzt aber dem Verkäufer sein nur relativ wirksamer Eigentumsvorbehalt nichts» Um außerhalb einer solchen Situation, wenn also nur das Kaufgeschäft notleidend geworden ist, seine Rechte zu wahren, bedarf der Verkäufer in der Regel des Eigentumsvorbehalts nicht; dazu genügen die schuldrechtlichen Möglichkeiten aufgrund des Kaufvertrages» Ist also das Ergebnis der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nur ein relativ wirksamer Eigentumsvorbehalt italienischen Rechts, so hat damit die Vereinbarung im wesentlichen ihren Zweck verfehlt» b) Im vorliegenden Pall handelt es sich um einen Versendung skauf, bei dem auf Weisung des Klägers als Verkäufers der italienische Hersteller die Maschinen an den Käufer in Deutschland sandte» Für die Zeit, bevor die Maschinen in den Verfügungsbereich des deutschen Käufers (und damit in die Zugriffsmöglichkeit seiner Gläubiger) gelangten, war der Eigentumsvorbehalt für den Kläger ohne praktische Bedeutung» Sinn und Zweck seiner Vereinbarung mit dem deutschen Käufer war es gerade, dem Kläger eine dingliche Sicherheit in der Form des nicht nur relativ wirksamen Vorbehaltseigentums auch dann noch zu geben, wenn die Maschinen ihren Bestimmungsort beim Käufer erreicht hatten» Die Frage ist, ob dieser Wille der Vertragsparteien nach außen hinreichend zu dem Ausdruck gelangt ist, um als Vereinbarung gelten zu können, und ob eine solche Vereinbarung rechtliche Wirksamkeit entfalten konnte o c) Der Inhalt der Akten (vgl., Aussage des Zeugen Dfl^p Be^P Bl* 199 der Gerichtsakten, Bio 63, 65 der Beiakten 2 0 28/60 LG Wiesbaden) legt es für den vorliegenden Fall nahe, daß die Parteien des Kaufvertrages wußten, daß die formlose Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts nicht voll wirksam war? sie haben anscheinend die nach italienischem Hecht vorge schrie bene B'orm nur deshalb nicht beachtet, weil sie nur Wert auf einen in Deutschland wirksamen Eigentumsvorbehalt legten und dafür nach ihrer Vorstellung die Einhaltung der Formvorschriften des italienischen Rechts nicht erforderlich war. War es so, so enthielt ihre Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts nicht nur die Abrede, überhaupt einen Eigentumsvorbehalt für den Kläger zu begründen, sondern die weitere Vereinbarung, daß der Eigentumsvorbehalt, wie immer er nach italienischem Hecht zu beurteilen sein mochte, nach deutschem Recht voll wirksam werden sollte, wenn die Maschinen beim Käufer in Deutschland angolangt wareno Das Berufungsgericht hat allerdings insoweit das Be-weisergebnis nicht gewertet und hierüber Feststellungen nicht getroffen» Das hindert jedoch nicht, auch ohne Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles allein aufgrund der In teres sen läge und der sonstigen nach § 157 BGB zu berücksichtigenden Umstände die Vereinbarung des Klägers mit dem deutschen Abnehmer in diesem Sinne auszulegen« Wußten die Parteien des Kaufvertrages nichts von den Formvorschriften des italienischen Rechts und den Folgen ihrer Nichtbeachtung, so wollte jedenfalls der Kläger als Verkäufer einen in Deutsch land voll wirksamen Eigentumsvorbehalt, weil ihm ein anderer nichts nutzte, und der deutsche Käufer war damit einverstanden, weil er einen anderen als den voll wirksamen Eigentumsvorbehalt deutschen Rechts überhaupt nicht in Betracht zog» In jedem Fall ist deshalb die Vereinbarung des Eigentumsvor- i behalts in dem Sinn auszulegen, daß die Parteien für die Maschinen , sobald sie in Deutschland beim Käufer angelangt waren, einen voll wirksamen Eigentumsvorbehalt für den Kläger begründen wollten» Da eine andere Auslegungsmöglichkeit überhaupt nicht zur Wahl steht, kann das Revisionsgericht selbst auslegen, obgleich es sich um eine Individualvereinbarung handelt» d) Welches Recht auf diese Vereinbarung anzuwenden ist, richtet sich wiederum, weil sie die Eigentumsverhältnisse der Maschinen regeln soll, nach dem Statut der Belegenheit, also der lex rei sitae» Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung eines bestimmten Sachstatuts ist der Zeitpunkt, in dem die in Frage stehende Rechtsfolge eintreten soll (BGHZ 39, 173, 17^ mit Nachw»)» Da die Vereinbarung der Beteiligten, soweit sie hier interessiert, die Eigentumsverhältnisse an den Maschinen von dem Zeitpunkt an regeln sollte, in dem sie beim Käufer in Deutschland oingetroffen waren, ist demnach für sie deutsches Recht als Sachstatut maßgebend» Es ist deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen, ob die Vereinbarung der Parteien zulässig v/ar und welche Voraussetzungen sie erfüllen mußte» e) Die Vereinbarung hatte zu dem Gegenstand die Umwandlung des nur relativ wirksamen Eigentumsvorbehalts italienischen Rechts in einen absolut wirksamen Eigentumsvorbehalt deutschen Rechts, d»h» es sollte der Kläger, der nur im Verhältnis zu dem Käufer Eigentümer geblieben war, wieder das Volleigentum im Sinne eines absoluten, gegenüber jedermann wirksamen Eigentums erlangen» Da dem deutschen Recht ein nur relativ wirksamer Eigentumsvorbehalt nicht bekannt ist, kennt es auch nicht ein Rechtsgeschäft, durch das ein relativ wirksames Eigentum in ein Volleigentum verwandelt wird» Gleich- wohl ist ein solches Rechtsgeschäft nach deutschem Recht zulässige Hätten die Beteiligten - im Hinblick auf die Formvorschriften des italienischen Rechts - überhaupt von der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts abgesehen, weil dem Kläger an dem relativ wirksamen Eigentumsvorbehalt italienischen Rechts nichts lag, und hätten sie sich auf die Vereinbarung beschränkt, daß der deutsche Käufer die Maschinen dem Verkäufer (zurück)übereignete, sobald sie bei ihm eingetroffen waren, so könnten gegen die Zulässigkeit eines solchen Rechtsgeschäfts unter keinem Gesichtspunkt Bedenken erhoben werden» Dann aber konnte der deutsche Käufer auch nicht gehindert sein, sein nur relativ wirksames, d«h« dem Kläger gegenüber unwirksames Eigentumsrecht auf diesen zurückzuübertragen und zu ihn dadurch wieder zu dem Volle igentUmer/machen« f) Ob für eine solche Vereinbarung eine Einigung der Beteiligten genügt, oder ob die Voraussetzungen der Eigentums-Übertragung (§§ 929 ff BGB) erfüllt werden müssen, kann dahinstehen; auch diese sind im vorliegenden Fall gegeben« Die Beteiligten waren sich darüber einig, daß die Maschinen, sobald sie in den Besitz des deutschen Käufers gelangten, (wieder) unbeschränktes Eigentum des Klägers werden sollten, bis der Kaufpreis bezahlt war» Dabei sollte der deutsche Käufer als Vorbehaltskäufer dem Kläger als Vorbehaltsverkäufer den Besitz mittein, womit ein den Anforderungen des § 93° BOB entsprechendes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart war» Demnach hat der Kläger in jedem Fall absolut wirksames Eigentum an den Maschinen in dem Zeitpunkt (wieder) erworben, als die Maschinen beim deutschen Käufer anlangten« Damit ist der nur relativ wirksame Eigentumsvorbehalt des Klägers zwar nicht kraft Gesetzes aufgrund des mit dem Gebietswechsel verbundenen Statutswechsols, wohl aber aufgrund einer Vereinbarung der Beteiligten zu dem vollwirksamen Eigentumsvorbehalt deutschen Rechts erstarkt« Io - g) Diesem Ergebnis kann nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gomacht hat, mit der Erwägung begegnet werden, auf diese Weise würden die Grenzen des Geltungsbereichs der lex rei sitae in unzulässiger Weise "unterlaufen?,o Die lex rei sitae gilt als solche zeitlich nur solange, als die Sache in ihrem Bereich belegen ist» Sie wirkt allerdings infolge des Grundsatzes, daß beim Gebietsund Statutswechsel das neue Statut die Sache mit der bisherigen sachenrechtlichen Prägung übernimmt, auch in den zeitlichen Herrschaftsbereich dos neuen Statuts hinein« Dies gilt jedoch nur aufgrund des neuen Statuts, das das alte insoweit gelten läßt, und nur, soweit es nicht Ausnahmen von diesem Grundsatz zuläßt« Dem alten Sachstatut geschieht deshalb kein Abbruch, wenn die Beteiligten unter der Herrschaft des neuen Sachstatuts entsprechend den durch dieses gebotenen Möglichkeiten die bisherigen sachenrechtlichen Verhältnisse der Sache ändern« Insoweit beansprucht das alte Sachstatut selbst für sich keine Geltung« Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht angenommen, daß der Eigentumsvorbehalt für den Kläger auch der Beklagten gegenüber wirksam war, und daß diese deshalb um den Erlös auf Kosten des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist« Die Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet zurückzuweisen« II» AnSchlußrevision des Klägers I« Nach § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom lo August 19o9 (GS 691) steht den Angehörigen eines ausländischen Staates ein Ersatzanspruch aufgrund dieses Gesetzes nur insoweit zu, als nach einer in der Preußischen Gesetzsammlung enthaltenen Bekanntmachung des Staatsministeriums durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist« Der Kläger 11 - ist Ausländer«, Das Berufungsgericht geht, der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 13, 2^1; NJV/ 19 56 9 1836j NJW 1961, l8ll) folgend3 davon aus, daß § 7 des Gesetzes im Rahmen des Art«, $+ GG in den früheren preußischen Gebieten als Landesrecht weitergilt« Es nimmt ferner an, durch den zwischen der Bundesrepublik und der italienischen Republik am 21«, November 1957 geschlossenen Freundschafts-, Handelsund Schifffahrt svertrag (BGBl 1959-.II- 95o ff) werde nicht die Gegenseitigkeit ioSo des § 7 verbürgt, jedenfalls fehle es an einer Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit 5 der Kläger sei deshalb mindestens verfahrensrechtlich gehindert, . einen etwaigen Schadensersatzanspruch durchzusetzen« 2o Die Revision hält die Begründung des Berufungsurteils für rechtsirrigs Durch Art» 6 des deutsch-italienischen Vertrages vom 21« November 1957 sei die vollständige Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen i«S„ der Inländerbehandlung gewährleistet; die damit gegebene Verbürgung der Gegenseitigkeit sei durch die Veröffentlichung des Staatsvertrages, des Zu Stimmung sge setze s sowie der Bekanntmachung des Inkrafttretens des Vertrages im Bundesgesetzblatt im Sinne des § 7 PrStaatsHaftG auch öffentlich bekanntgemacht worden« Die Revisionsrüge greift nicht durch« Der deutsch-italienische Freundschaftsvertrag ist erst am 19« November 1961 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 6« November 1961 BGBl II 1662), während die Aratspflichtver-letzung - wenn überhaupt - bereits 1959 begangen ist« Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Reichsgericht in RGZ 128, 238, 2*+l gefolgt werden kann, daß auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 erst nach der Amtspflichtverletzung durch die Bekanntmachung der Verbürgung der Gegenseitigkeit erfüllt werden, die Haftung der Körperschaft gegenüber dem Ausländer eintritt; denn entgegen der Auffassung der Anschlußrevision erfüllt der deutsch-italienische Freundschaftsvertrag nicht die Voraussetzungen des § 7° 12 - Art» 6 des Vertrages bestimmt: »lo Das Eigentum der Staatsangehörigen und Gesellschaften des einen Vertragsstaates genießt im Gebiet des anderen Vertragsstaates Schutz und Sicherheit» 2» Dieses Eigentum genießt einen nicht geringeren Schutz als durch die Gesetze des anderen Vertragsstaates dom Eigentum der Inländer gewährt wird« Dies gilt auch für behördliche Maßnahmen •»» und alle anderen Eingriffe 000** Es mag zutreffen3 daß damit die Vertragsschließenden auch vereinbart haben9 die Angehörigen des anderen Staates hinsichtlich etwaiger Amtshaftungsansprliehe aus Verletzung des Eigentums den Angehörigen des eigenen Staates gloichzustellen« Damit v/äre aber nur sichergestellt«, daß der deutsche Staatsangehörige9 der durch italienische Beamte in seinem Eigentum verletzt würde«, in Italien die gleichen Rechte hätte wie ein Italiener im gleichen Fall» Gegenseitigkeit im Sinne des § 7 PrStaatsHaftG setzt aber voraus9 daß der deutsche Staatsangehörige in Amtshaftungsfällen im ausländischen Vertragsstaat den gleichen materiellen Rechtsschutz findet wie er ihn in Deutschland finden würde» Der deutsch-italienische Vortrag von 19?7 würde also Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes nur verbürgen«, wenn in ihm das italienische Amtshaftungsrecht dem deutschen (Art» 3*+ GG) angeglichen würde o Davon kann nicht die Rede sein» Der Vertrag will nur (siehe die Präambol) auf mehreren Gebieten^ darunter dem des Eigentumsschutzes3 die gegenseitige Inländerbehandlung einführeno Daß eine solche Regelung die Voraussetzungen des § 7 PrStaatsHaftG bzw« des Reichsgesetzes über die Haftung des Reiches für seine Beamten vom. 22« Mai 191o nicht erfüllt 5 hat der Bundesgerichtshof in Anlehnung an RGZ 1^9? 83 für herkömmliche Staatsverträge über den Rechtsverkehr bereits in BGHZ 139 2^1 ff ausgesprochen» Für den deutschitalienischen Vertrag gilt nichts anderes«, mag er auch eine umfassendere Regelung treffen als jene Verträge Uber den Rechtsverkehr* Durch den deutsch-italienischen Vertrag ist demnach nicht verbärgt, daß in Amtshaftungsfällen der deutsche Staatsangehörige den italienischen Staat (oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft) in gleicher Weise in Anspruch nehmen kann, wie in Deutschland die Bundesrepublik (oder die in Betracht kommende Körperschaft)o 3« Die Revision rUgt ferner, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob nach dem deutsch-italienischen Vertrag § 7 PrStaatsHaftG überhaupt noch auf italienische Staatsangehörige angewandt werden dürfe* Das sei zu verneinen, weil die vereinbarte Inländerbehandlung eine unterschiedliche Behandlung von italienischen Staatsangehörigen im Amtshaftungsrecht verbiete* Dieses Verbot sei durch das Zustimmungsgesetz vom 19o August 1959 (BGBl II 9^9) innerdeutsches Recht geworden* Insoweit gelte also § 7 PrStaatsHaftG nicht mehr für italienische Staatsangehörige* Diese Rüge scheitert schon daran, daß der deutsch-italienische Vortrag und das Zustimmungsgesetz nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht angewandt werden können* Da der deutsch-italienische Vertrag erst seit dem 19® November 1961 in Kraft ist, könnte frühestens seit diesem Zeitpunkt § 7 für italienische Staatsangehörige außer Kraft gesetzt sein* In diesem Zeitpunkt war aber der gesamte Tatbestand, auf den der Kläger seinen Schadensersätzen Spruch stützt, einschließlich der Entstehung des Schadens längst verwirklicht* Denn die Beklagte hatte schon am 17* März 1959 durch die Verwertung der Maschinen dem Kläger sein Eigentum entzogen und ihn dadurch geschädigt* In diesem Zeitpunkt mußten deshalb, wenn für den Kläger ein Amts haftungsanspruch gegen die Beklagte entstehen sollte, dessen sämtliche materiellen Voraussetzungen vorliegen* Zu ihnen gehört aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - 1^ - /* (NJW 1956, 1836, 18375 VersR 1961, 857 9 859) für einen ausländischen Staatsängehörigen auch, daß die Voraussetzungen des § 7 gegeben sind«. Da dies für den Kläger am 17« März 1959 nicht zutraf, könnte demnach ein Amtshäftungsanspruch für ihn nur nachträglich entstanden sein, wenn die durch den deutsch-italienischen Vortrag erfolgte Außerkraftsetzung des § 7 - diese unterstellt - sich rückwirkende Kraft .beilegteo Dafür fehlt es an jedem Anhaltspunkt« Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art« 3*+ GG nicht zuerkannto Auch die Anschlußrevision des Klägers war deshalb als unbegründet zurückzuweisen« Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO« Dr* Haidinger Dr« Gelhaar Artl Dr«. Mezgor Morraann