* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 153/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 153/63

Zur Präge, wie die Ersatzbetrieboklaur:ol in einem Bierlieferung s vertrag auszulegen ist, insbesondere ob unter sie auch eine Gastwirtschaft fallt, die zur Überbrückung der Zeit bis zur Errichtung des geplanten, in dem Bierlieferungs-vertrag angeführten Betriebes betrieben wird. In Absatz 3 des § 3 haben sich die Beklagten zur Leistung einer Vertragsstrafe von 25 # des brauereiüblichen Abgabepreises an Gastwirtschaften verpflichtet, und zwar auf jedes Liter Bier, das sie vertragwidrig beziehen. Bie Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, für den im Altbau errichteten Gaststättenbetrieb ausschließlich das Bier der Klägerin zu beziehen. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich zur Zeit die Bierlieferungspflicht der Beklagten (§3 des Vertrages) allenfalls auf einen Gast- und Schankwirtschaftsbetrieb beziehen könne, den diese als Ersatz für den in erster Linie geplanten Betrieb in Bübingen, Saargemünderstraße Neubau eröffnet haben könnten. Mangels einer näheren (örtlichen und zeitlichen) Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen eine andere Gaststätte als Ersatz der gejilanten anzuae-hon sei, müßte daher, um die Ersatzeigenschaft des jetzigen Betriebes bejahen zu können, festatehen, daß der ursprüngliche Plan nicht zu verwirklichen sei oder die Beklagten aus eigenem Entschluß von ihm Abstand genommen haben. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte die Bestimmung dos § 3 aaO dahin auslegen müssen, daß als Ersatzhetrieb auch ein Betrieb in Betracht zu ziehen sei, der zur Überbrückung einer etv/aigen Verzögerung bei der Errichtung der Gaststätte in dem Neubau diene. Obwohl sich die streitige Vertragsbestimmung in einem Formularvertrag findet, der nur in einzelnen Stellen unter Anpassung an den Bierabnehmer und dessen besondere Verhältnisse maschinenschriftlich ergänzt ist, ist das Revisionsgericht zu einer eigenen Auslegung nicht in der Lage. Das Bedürfnis für eine freie und einheitliche Auslegung durch das Revisionsgericht laßt sich daher auch nicht mit einer solchen Erwägung begründen. Kein Anhaltspunkt besteht auch entgegen einer Rüge der Revision dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Deutung die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend gewürdigt habe. Dem Interesse der Klägerin, möglichst rasch im Anschluß an den VertragsSchluß Bier über eine Gastwirtschaft der Beklagten auszuschenken, steht das Interesse der Beklagten gegenüber, für die Eröffnung eines Überbrückungsbetriebes freie Hand zu haben. gebunden hat, in dem noch nicht einmal die Parzellierung des Geländes, auf dem der für die Gastwirtschaft bestimmte Neubau errichtet werden soll, durehgeführt war. wieder die Pinanzierungshilfe der Klägerin für die Errichtung der jetzigen Gaststätte angeboten, daß dieser sich aber ’’gedrückt" habe, so hätte es zu einer anderen Auslegung kommen müssen. Daß das Berufungsgericht die von der Revision vermißte Peststellung nicht getroffen hat, ist kein Rechtsfehler. Es hat die Aussage des Zeugen Sch^|^^ zwar nur bei der Prüfung der Präge erwähnt, ob sich feststellen lasse, daß die Beklagten den Neubau am Sportgelände endgültig aufgegeben haben. Es ist kein Rechtsverstoß, v/enn cs stillschweigend davon ausgegangen ist, daß die Beklagten den § 3 des Vertrages nicht in dem Sinne verstanden haben, sie seien schon bei Errichtung der Gastwirtschaft in der Saargemünderstraße 94 an die Bierbezugspflicht gegenüber der Klägerin gebunden. Im Gegenteil konnte das Berufungsgericht aus der von dem Zeugen wiedergegebenen Haltung der Beklagten, die sich den immer wiederkehrenden Angeboten der Klägerin entzogen, auch darauf schließen, daß sie sich nicht für gebunden hielten. Dafür, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Angebote der Klägerin bereits einen Vertrag mit der Brauerei in Pirmasens abgeschlossen und aus diesem Grunde das Angebot sage des Brauereivertretors Sc nicht erschöpfend sichtigt hätte, daß Sc dem beklagten Ehemann immer Nach den weiteren rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Plan, in einem Neubau auf dem Sportplatzgelände eine Gl otv/irtschaf't einzurichten, nicht aufgegeben. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Ersatzeigenschaft der in dem Altbau Saargonünderstraße 94 eröffneten Gastwirtschaft verneint. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht in vollem Umfange abgewiesen, so daß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeitBerufungsgerichtNeubaugeplantGastwirtschaftVertragesKlägerinAuslegungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung:	nein

BGB § 157 C, Ga
2078 060
Zur Präge, wie die Ersatzbetrieboklaur:ol in einem Bierlieferung s vertrag auszulegen ist, insbesondere ob unter sie auch eine Gastwirtschaft fallt, die zur Überbrückung der Zeit bis zur Errichtung des geplanten, in dem Bierlieferungs-vertrag angeführten Betriebes betrieben wird.
BGH, Urt. v. 5. Mai 1965 - VIII ZR 153/63 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 155/63	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Hai 1965 Klett,
 Justizobersekrotär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Aktiengesellschaft in Nf
 vertreten durch ihren Vorstand, Brauereidirektor Br,
9
daselbst,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Eheleute Alfred	und Metha geb.	in
m^HHHMBstraße 4),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br.
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. April 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e s en•
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
. _____ *
Die Beklagten planten die Errichtung einer Gastwirtschaft in dem Neubau-Wohngebiet am Sportplatz in Bübingen, Saargemünderstraße. und bewarben sich bei der Gemeinde um die Zuteilung von Baugelände. Etwa zur gleichen Zeit schlossen sie am 12. Februar 1959 mit der klagenden Brauerei einen Bierlieferungsvertrag.
§ 1 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"Die	verpflichtet	sich, Abnehmern
 für die Wirtschaftsräume der in Bübingen, Saargemünderstraße geplanten Gastwirtschaft die zur üblichen Ausstattung erforderlichen V/irtschaftsein-richtungsgegenstände gegen besonderen Inventarschein leihweise zur Verfügjm^zj^^teilen. Ferner verpflichtet sich die	sich	bei
 einer Bank um die Vermittlung eines Darlehens in ungefährer Höhe von ffrs. 4.000.000,— (i.V. Francs Viermillionen) unter den üblichen bankmäßigen Voraussetzungen zu bemühen.11
In Absatz 1 des § 3 heißt cs v/ie folgt:
"In Gegenleistung für die von der Schloßbrauerei in § 1 übernommenen Leistungen verx>flichten sich
 
die Abnehmer, für ihren in Bübingen-Saar, Sargemünderstraße NB. geplanten Gast- und Schankwirt-schaftsbetrieb bzw. für den Betrieb, den sie als Ersatz oder als Erweiterung für diesen übernehmen sollten, sowohl in Passern als auch in Flaschen ausschließlich von der	zu	den je-
weils geltenden brauereiublichen Preisen und Bedingungen zu beziehen, sie bei Anlieferung bar zu bezahlen und den V/irtschaftsbetrieb in mindestens dem bisherigen räumlichen und gegenständlichen Umfange aufrecht zu erhalten.”
In Absatz 3 des § 3 haben sich die Beklagten zur Leistung einer Vertragsstrafe von 25 # des brauereiüblichen Abgabepreises an Gastwirtschaften verpflichtet, und zwar auf jedes Liter Bier, das sie vertragwidrig beziehen.
Da sich die Parzellierung und Zuteilung der Bauplätze auf dem Sportplatzgelände hinauszögerte, kauften die Beklagten im Jahre I960 ein alte3 Haus in Bübingen, Saargemünderstraße 94, bauten es ohne finanzielle Unterstützung der Klägerin um und eröffneten darin im April 1961 einen Gastwirtschaftsbetrieb, nachdem sie am 12. August I960 einen Bierlieferungsvertrag mit der B^BHMP-AG. Pirmasens/Zweibrücken abgeschlossen hatten.
Zur Errichtung des Neubaues und der dort geplanten Gaststätte ist es bisher nicht gekommen.
Bie Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, für den im Altbau errichteten Gaststättenbetrieb ausschließlich das Bier der Klägerin zu beziehen. Da sie aber dort nur das Bier der Parkbrauerei ausschenkten, hat sie mit der Klage Erfüllung ihres Bierliefcrungsvertrages, Auskunft über das Ausmaß des ausgeschenkten Premdbieres und Zahlung der Vertragsstrafe (nach Erteilung der Auskunft) verlangt.
- 4
/ .
Das Landgericht hat durch Teilurteil dio Beklagten zur Vertragserfüllung (für die Zukunft) und zu der begehrten Auskünfteorteilung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, begehrt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich zur Zeit die Bierlieferungspflicht der Beklagten (§3 des Vertrages) allenfalls auf einen Gast- und Schankwirtschaftsbetrieb beziehen könne, den diese als Ersatz für den in erster Linie geplanten Betrieb in Bübingen, Saargemünderstraße Neubau eröffnet haben könnten. Dieser Ausgangspunkt ist richtig. Denn die Beklagten haben den für die Gastwirtschaft vorgesehenen Neubau, den die Klägerin in erster Linie finanzieren sollte,’noch nicht errichtet. Insoweit liegt auch eine Rüge der Revision nicht vor.
Den Begriff Ersatzbetrieb im Sinne des § 3 aaO hat das Berufungsgericht wie folgt definiert: Als Ersatz sei gemeinhin etwas zu verstehen, was an die Stelle eines anderen Gegenstandes trete. Mangels einer näheren (örtlichen und zeitlichen) Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen eine andere Gaststätte als Ersatz der gejilanten anzuae-hon sei, müßte daher, um die Ersatzeigenschaft des jetzigen Betriebes bejahen zu können, festatehen, daß der ursprüngliche Plan nicht zu verwirklichen sei oder die Beklagten aus eigenem Entschluß von ihm Abstand genommen haben.
 
Diese Auslegung will die Revision nicht polten lassen. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte die Bestimmung dos § 3 aaO dahin auslegen müssen, daß als Ersatzhetrieb auch ein Betrieb in Betracht zu ziehen sei, der zur Überbrückung einer etv/aigen Verzögerung bei der Errichtung der Gaststätte in dem Neubau diene.
Die Revision kann mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Sie hat nichts dafür dargetan, daß der erkennende Senat den § 3 des Bierbezugsvertrages selbst auslegen könne. Obwohl sich die streitige Vertragsbestimmung in einem Formularvertrag findet, der nur in einzelnen Stellen unter Anpassung an den Bierabnehmer und dessen besondere Verhältnisse maschinenschriftlich ergänzt ist, ist das Revisionsgericht zu einer eigenen Auslegung nicht in der Lage. Die Bestimmung, von der dem äußeren Anschein nach anzunehmen ist, daß sie zu dem mindesten in der Mehrzahl der bereits abgeschlossenen sowie der künftigen Bierbozugsvorträge der Klägerin wiederkehrt, mag zwar für die von der Klägerin abgeschlossenen Bicrlioforungs-verträge typisch sein. Für eine freie Nachprüfung durch das Revisionsgericht fehlt es aber an der weiteren Voraussetzung, daß ihr Wirkungskreis über den Bezirk eines Obcrlandesgorichts hinausgeht. Nur in einem solchen Falle kann ihre freie Nachprüfung in der Revisionsinstonz erfolgen, um zu verhindern, daß die gleiche Vertragsbestimmung von verschiedenen Oberlandesgerichton verschieden gedeutet wird (vgl. Urt. des BGH vom 18. September 1963 - V ZR 169/61 m.w.N. = NJW 1963,2227). Indon formular-mäßigen Bierlieferungsverträgen der Klägerin ist jedoch für alle Rechtsstreitigkeiten als ausschließlicher Gerichtsstand das für den Sitz der Klägerin zuständige Gericht bestimmt (§7 Abs.6 des Vertrages). Damit entfällt schon aus diesem Grunde die Voraussetzung für eine freie Auslegung; denn dann kann nur das Berufungsgericht mit
6
/
der Auslegung der Vertragsbestimmung befaßt werden (vgl. Urt. des BGH aaO). Schließlich besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragsbestimmung in gleichgelagerten Verträgen anderer außerhalb des Bezirkes des Berufungsgerichts gelegener Brauereien als typische Vertragsklausel enthalten ist. Das Bedürfnis für eine freie und einheitliche Auslegung durch das Revisionsgericht laßt sich daher auch nicht mit einer solchen Erwägung begründen.
Hieraus folgt, daß alle Bestimmungen des Bierlieferungsvertrages der Parteien von dom erkennenden Senat . nur beschränkt, nämlich nur dahin nachprüfbar sind, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, gegen Denk- oder Erfahrungssätzo oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
Die vom Berufungsgericht gef um'., ne Auslegung enthält keinen derartigen Rechtsverstoß. Die Begründung seines Urteils läßt nicht erkennen, daß es die Möglichkeit einer anderen Auslegung übergehen oder Sinn und Zweck des Vertrages verkannt hätte. Eine Auslegung in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinne wäre zwar ebenfalls möglich. Sie ist aber keineswegs zwingend.
Kein Anhaltspunkt besteht auch entgegen einer Rüge der Revision dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Deutung die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend gewürdigt habe. Dem Interesse der Klägerin, möglichst rasch im Anschluß an den VertragsSchluß Bier über eine Gastwirtschaft der Beklagten auszuschenken, steht das Interesse der Beklagten gegenüber, für die Eröffnung eines Überbrückungsbetriebes freie Hand zu haben. Die für die Brauerei mißliche Polge, daß sie eine u.U. längere Zeit der Ungewißheit hinnehmen muß, in der es nicht sicher ist, ob die Beklagten nun die geplante Gastwirtschaft eröffnen oder nicht, beruht darauf, daß die Klägerin die Beklagten schon in einem Zeitpunkt vertraglich
 
gebunden hat, in dem noch nicht einmal die Parzellierung des Geländes, auf dem der für die Gastwirtschaft bestimmte Neubau errichtet werden soll, durehgeführt war.
II.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aus-
gewürdigt. Sie meint, wenn da3 Berufungsgericht berück-
wieder die Pinanzierungshilfe der Klägerin für die Errichtung der jetzigen Gaststätte angeboten, daß dieser sich aber ’’gedrückt" habe, so hätte es zu einer anderen Auslegung kommen müssen.
Auch diese Rüge ist nicht begründet.
Daß das Berufungsgericht die von der Revision vermißte Peststellung nicht getroffen hat, ist kein Rechtsfehler. Es hat die Aussage des Zeugen Sch^|^^ zwar nur bei der Prüfung der Präge erwähnt, ob sich feststellen lasse, daß die Beklagten den Neubau am Sportgelände endgültig aufgegeben haben. Daß es aber die sonstigen eingehenden Bekundungen des Zeugen im Rahmen der Aiiolegung des § 3 deo Vertrages übersehen habe, ist nicht anzunehmen.
Es ist kein Rechtsverstoß, v/enn cs stillschweigend davon ausgegangen ist, daß die Beklagten den § 3 des Vertrages nicht in dem Sinne verstanden haben, sie seien schon bei Errichtung der Gastwirtschaft in der Saargemünderstraße 94 an die Bierbezugspflicht gegenüber der Klägerin gebunden. Zu einer solchen Annahme bieten die Bekundungen des Zeugen Sch^H^ keinen hinreichenden Anhalt. Im Gegenteil konnte das Berufungsgericht aus der von dem Zeugen wiedergegebenen Haltung der Beklagten, die sich den immer wiederkehrenden Angeboten der Klägerin entzogen, auch darauf schließen, daß sie sich nicht für gebunden hielten. Dafür, daß die Beklagten im Zeitpunkt der Angebote der Klägerin bereits einen Vertrag mit der Brauerei in Pirmasens abgeschlossen und aus diesem Grunde das Angebot
 sage des Brauereivertretors Sc
 nicht erschöpfend
 sichtigt hätte, daß Sc
 dem beklagten Ehemann immer
- tt -
der Klägerin abgelehnt hätten, fehlt es an jeder Feststellung. Auch die Revision weiß nicht auf eine derartige Behauptung der Klägerin hinzuweisen.
Nach den weiteren rechtlich einwandfreien Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten den Plan, in einem Neubau auf dem Sportplatzgelände eine Gl otv/irtschaf't einzurichten, nicht aufgegeben. Es int auch nicht festgestellt, daß dieser Plan in absehbarer Zeit nicht durchführbar wäre. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Ersatzeigenschaft der in dem Altbau Saargonünderstraße 94 eröffneten Gastwirtschaft verneint.
III.	Nach alledem besteht zur Zeit keine Bierbezugspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin. Diese kann daher weder die Erfüllung des Vertrages noch Auskunft über den Bezug anderer Biere noch die Leistung einer Vertragsstrafe verlangen. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht in vollem Umfange abgewiesen, so daß die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Dr.Haidinger Dr.Gelhaar
 Artl
Dr.Messner
 Mormann