in Ki Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Freiherr von hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br, Spieler, Br« Dorschei, Br, Mezger und Br, Messner für Recht erkannt« Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur noch den Klageanspruch auf Bezahlung des früher, in eingebauten Brenners in Höhe, von 6.426,87 DM nebst Zinsen weiter. Pas Berufungsgericht hat angenommen; daß die Verhandlungen dös Beklagten mit dem damaligen Angestellten der Klägerin% dem Ingenieur 0BH8B zu dem Abschluß eines Kaufvertrages geführt hätten,/unter der aufschiebenden Bedingung zuBtandegelcömmen sei,' daß der von der Klägerin zu liefernde Ölbrenner nicht nur ohne störendes Geräusch und unter Verwendung von. 1.) Zutreffend hat es die Annahme eines Kaufes auf probe abgelehnt, Denn ein solcher würde nur gegeben sein, wenn das Zustandekommen des Kaufes nicht von der Billigung des Kreisbauamtes, also einer Behörde des Kreises, an den der Beklagte den Apparat seinerseits verkaufen wollte abhängig gewesen wäre, sondern von der Billigung des Beklagten selbst« Ebensowenig bestehen aus Rechtsgründen Bedenken gegen die Annehme des Berufungsgerichts, der Vertrag habe die aufschiebende Bedingung enthalten, daß das Kreisbauamt die Arbeitsweise des Brenners billigen müsse. Das Berufungsgericht hätte seine Überzeugung auch weiterhin darauf stützen können, daß ee sich bei dem Kreisbauamte um eine Behörde handelte, von der die Parteien erwarten durften, daß es den Brenner nicht ohne triftige Gründe zurückweisen werde. In anderem Zusammenheng hat es sich auch auf das Schreiben der Klägerin vom 24« Juni 1955 bezogen, in welchem die Klägerin selbst ausführt, es sei vereinbart worden, daß der Brenner zunächst einmal auf Probe laufen solle'« Wenn das Berufungsgericht aus dem Utastande, daß die Klägerin Vereinbarungen des OflHRl als für sie verbindlich anerkannt hat, den Schluß gezogen hat, dieser habe im Aufträge und in Vollmacht der Klägerin verhandelt, so ist darin ein Rechtsverstoß nicht zu erblik-keru Andererseits hat die Revision auch keine Umstände aufgezeigt, die das Berufungsgericht bei seiner Annahme, daß zu dem Abschluß bevollmächtigt gewesen sei, übersehen habe» . Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß mit dem Ausfall der zu dem Vertragsinhalt erhobenen Bedingung die Unwirksamkeit des Geschäftes festgestanden habe. Die Revision beruft sich weiter darauf, das Berufungsgericht habe deshalb nicht von der Gültigkeit der mit getroffenen Abmachungen ausgehen dür- Keine Bedenken bestehen gegen seine-Ansicht, daß es sich bei diesem Schreiben um ein echtes Bestätigungsschreiben handelt, das nicht etwa nur den Auftrag, sondern auch vorangegangene Vertrags Verhandlungen in Bezug genommen hat. Vergeblich bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, das Bestätigungsschreiben stehe im Einklang mit den mündlichen Abmachungen, die der Beklagte mit getroffen hatte, so daß es eines Widerspru- Es kann indes dahinstehen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts , daß der Brenner mit zu großem Geräusche gearbeitet hat; nicht auch geeignet wäre; einen Wandlungsanspruch zu rechtfertigen; da seine Auffassung über die rechtliche Bedeutung des angezogenen Schreibens nicht zu beanstanden ist, Bas Berufungsgericht hat nämlich erkennbar das Schreiben in einem anderen Sinne ausgelegt; als es die Revision verstanden wissen will. An diese Auslegung, die nach dem Y/ortlaut des Schreibens und den sonstigen unstreitigen Umständen möglich ist, ist das Revisionsgericht gebunden, da sie aus Rochtsgrttnden nicht zu beanstanden ist, denn das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gelangen, daß der Inhalt des Schreibens nicht von dem Inhalt der mündlichen Abmachungen mit ab- nähme” läßt die Auslegung des Berufungsgerichts zu, die Rücknahme habe erfolgen solleny falls das an der Anlage in erster Iiinie interessierte Kreisbauamt nicht zufriedengestellt sei und sie mißbillige« Das Berufungsgericht hat aus tatsächlichen Erwägungen und gestützt auf das Schreiben der Klägerin vom 24» Juni 1955 erkennbar angenommen, daß der Klägerin die Besprechungen des Beklagten mit Ofm bekannt gewesen seien und sie auf diese Weise den Inhalt der zwischen und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen sich zu eigen habe machen wollen« Bei dieser Auslegung konnte es ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß eine Abweichung des Bestätigungsschreibens von den mündlichen Vereinbarungen nicht vorlag und daß sich demnach auch keine Folgen aus der widerspruchslosen Hinnahme dieses Schreibens ergeben konnten« kannt, der Beklagte habe das gewußt und sei sich aus diesem Grunde auch im klaren gewesen, daß sich das Bestätigungsschreiben nicht auf diese Abmachungen beziehen könne, bewegt sie sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiete der Beweiswürdigung« Denn ersichtlich hat das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, das Gegenteil aus dem Schreiben der Klägerin vom 24» Juni 1955 entnommen« 2r) Unrichtig ist auch der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es auf die Billigung seitens des Kreisbauamtes abstelle, praktisch einen Kauf auf Probe angenommen, den es im Eingang seines Urteils daß ftei einem Kauf auf Probe die Wirksamkeit des Vertrages von der ganz in die Willkür des Beklagten gestellten Billigung afthängig wäre, während das Berufungsgericht die Wirksamkeit yon der Stellungnahme eines Drittinteressenten afthängig macht, ftei dem es sich zudem noch um eine Behörde handelt. Der Beklagte hat seine Verteidigung in diesem Rechtsstreit von Anfang an darauf aftgestellt, daß ein bindender Kaufvertrag deshalb nicht zustande gekommen sei, weil die Anlage nicht zur Zufriedenheit gearbeitet hafte. Oft er dabei der Auffassung war, mit der Klägerin durch den Ingenieur OM» zunächst nur einen Kauf auf Profte geschlossen zu haften, und dabei nicht erkannt hat» daß die rechtliche Würdigung seiner Abmachungen dazu führen mußte. Januar 1955 die nach der Auffassung des Berufungsgerichts ihm überlassene Billigung des Brenners sogar ausdrücklich ausgesprochen habe» Aus diesem Umstande will die Revision den Schluß ziehen, daß der Vertrag selbst dann wirksam geworden sei, wenn man mit dem Berufungsgericht einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag annehmen wollte« Schon der Umstand, daß diese Erklärung wie die Revision keineswegs übersieht, in dem Rechtsstreit 6o00292/54 LG Hamburg abgegeben wurde, den die Firma wegen des vorher eingebauten Wagnerbrenners gegen den Beklagten angestrengt hatte, verbietet die Annahme, daß in der für die Zwecke eines ganz anderen Rechtsstreits eingereichten Äußerung des Kreisbauamtes eine rechtsverbindliche Erklärung zu dem hier streitigen Geschäfte abgegeben werden sollte« Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der von der Revision vorgebrachte Gesichtspunkt vom Beklagten überhaupt vorgetragen worden istr eine rechtsverbindliche Erklärung des Bauamtes kann jedenfalls schon deswegen nicht angenommen werden, weil die zwischen den Parteien vereinbarte Bewährungszeit; die sich auf eine ganze Heizperiode erstrecken sollte, in diesem Zeitpunkte noch lange nicht abgelaufen war, es dem Kreisbauamte aber gestattet war, bis zu dem Ende der Heizperiode Mängel der Anlage aufzugreifen und zu beanstanden« Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Leiter des Kreisbauamtes kurze Zeit nach dem Einbau des Brenners geglaubt hatte, daß er sich bewähren werde« Das Berufungsgericht hat überdies bei der Würdigung der Aussage des Zeugen zu dem Widerspruch mit seiner späteren Be-
VHI, ZR. 155/57 Verkündet am 28o Oktober 1958 Klett. Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2321 048 Im Namen des Volk In dem Rechtsstreit der Firma K Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Ingenieur Alfred W« str0 in Ki Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Freiherr von hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Gelhaar, Br, Spieler, Br« Dorschei, Br, Mezger und Br, Messner für Recht erkannt« Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16« Mai 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand? Per Beklagte war von dem Kreisbauamt in mit der Einrichtung einer Ölheizungsanlage in der Krois-berufsschule in beauftragt worden„ Er hatte zunächst in die Heizungsanlage zwei von der Pinna W^p bezogene Brenner eingebaut , mit denen das Kreisbauamt jedoch nicht zufrieden war. weil sie durch die bei ihrem Betrieb verursachten Greräusche den Schulbetriob störten« Diese beiden Brenner wurden daher wieder ausgebaut und zurückgegebeno Als Ersatz bestellte der Beklagte bei der Klägerin zwei Ölbrenneranlagen bestehend aus jo einem Drehzerstäuber, einer gaselektrischen Zünd- und einer automatischen Schaltvorrichtung, die die Klägerin ihrerseits aus Schweden bezog« nachdem der Beklagte mit dem bei der Klägerin damals angestellten Ingenieur 0^|^| Verhandlungen geführt hatte, übersandte die Klägerin ihm am 16. Domember 1954 folgendes Schreiben? ’’Wir bestätigen den Auftrag laut unseres Angebotes vom 6. ds. MtSo auf Xieferung von .... Die Zahlung erfolgt nach dem Einbau und einwandfreiem Funktionieren der Ölbrenner, wobei wir uns einig sind» daß vorläufig nur ein Brenner eingebaut wird. ...c Für die zufriedenstellende Arbeitsweise der Ölbrenner übernehmen wir Garantie der Rücknahme, bei Innehaltung unserer nachstehenden Anweisungen? 1. Die Montage wird vom schwedischen Monteur ausgeführt und von uns beaufsichtigt. ........... 2 1 060.« 3 B 0.000 4. Oft... 5 • »00.« In der Folgezeit beanstandete der Beklagte den eingebauten Brenner, der schließlich wieder ausgebaut wurde. tj. 3 - und der sich heute im Besitze der Klägerin befindet«. Die Klägerin hat ursprünglich mit der Klage die Bezahlung dieses für die Kreisberufsschule in gelieferten Brenners sowie die Bezahlung zweier weiterer Brenner verlangt, die der Beklagte in seinem Hause in K^p eingebaut hatte, und Zahlung von insgesamt 9«6,31t0? DM nebst Zinsen beansprucht. Hach Rückgabe eines der nach Kiel gelieferten Brenner hat sie die Klage um 1,495,— DM ermäßigt« Hinsichtlich des in EpM^ eingebauten Brenners hat sie den Standpunkt vertreten, daß ein bindender Kaufvertrag zustande gekommen und sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Brenner zurückzunehmen*. Der Beklagte hat vorgebracht, er habe mit ver- einbart, der Brenner solle während der Dauer einer Heizperiode zunächst einmal probeweise laufen, und erst, wenn er einwandfrei, d.h. ohne störendes Geräusch arbeite und mit Schweröl bedient werden könne, und wenn das Kreisbauamt mit der Arbeitsweise zufrieden sei, habe ein Kaufvertrag abgeschlossen werden sollen. Das Landgericht hat den Beklagten in der Hauptsache entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieseh. Mit der Revision verfolgt die Klägerin nur noch den Klageanspruch auf Bezahlung des früher, in eingebauten Brenners in Höhe, von 6.426,87 DM nebst Zinsen weiter. Der Beklagte hat die Zurückweisung der Revision beantragt.. Entscheidu&gsgründe i Die Revision konnte keinen Erfolg haben. I Pas Berufungsgericht hat angenommen; daß die Verhandlungen dös Beklagten mit dem damaligen Angestellten der Klägerin% dem Ingenieur 0BH8B zu dem Abschluß eines Kaufvertrages geführt hätten,/unter der aufschiebenden Bedingung zuBtandegelcömmen sei,' daß der von der Klägerin zu liefernde Ölbrenner nicht nur ohne störendes Geräusch und unter Verwendung von. Schweröl arbeiten müsse, sondern daß der Brenner auch von dem Kreisbauamt gebilligt werden Es hat die Abhängigkeit der Wirksamkeit des Kaufvertrages von diesen Bedingungen aus der Zeugenbekundung des entnommen, dem es vollen Glauben beige- messen hat, weil seine Aussage sich in ihren wesentlichen Punkten mit den Angaben der weiteren Zeugen Kreisoberbaurat Kreisoberinspektor und Schlosser decke. OfBB)Bha^e bekundet» so führt das Berufungsgericht aus., der streitige Brenner habe erst einmal eine Heizperiode läüfen. und beweisen sollen, daß er besser sei als der vorher eingebaute deutsche Brenner; wenn dann die Kreisbehörde mit Ider Arbeitsweise zufrieden sein würde, habe die Kreisberufsschule den Brenner käuflich übernehmen, wollen. Auch der Beklagte habe) so entnimmt das Berufungsgericht; der Aussage des oBMB* dann erst der Käufer sein sollen. Von der Ausprobung und der Zustimmung der zuständigen Kreisstelle sei der Kauf abhängig gewesen« . . ’ - •. . Gegen diese rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts bestehen k.äine Bedenken!.' 1.) Zutreffend hat es die Annahme eines Kaufes auf probe abgelehnt, Denn ein solcher würde nur gegeben sein, wenn das Zustandekommen des Kaufes nicht von der Billigung des Kreisbauamtes, also einer Behörde des Kreises, an den der Beklagte den Apparat seinerseits verkaufen wollte abhängig gewesen wäre, sondern von der Billigung des Beklagten selbst« Ebensowenig bestehen aus Rechtsgründen Bedenken gegen die Annehme des Berufungsgerichts, der Vertrag habe die aufschiebende Bedingung enthalten, daß das Kreisbauamt die Arbeitsweise des Brenners billigen müsse. Ein aufschiebend bedingter Kauf, dessen Wirksamkeit von der Billigung eines Drittinteressenten abhängig sein soll, ist rechtlich möglich. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß es sich um eine völlig ungewöhnliche Abrede handelte« Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht dargelegt, die Abrede finde ihre Erklärung nicht zuletzt in dem Umstande, daß das Kreisbauamt mit dem vorher eingebauten Wagnerbrenner schlechte Erfahrungen gemacht habe. Das Berufungsgericht hätte seine Überzeugung auch weiterhin darauf stützen können, daß ee sich bei dem Kreisbauamte um eine Behörde handelte, von der die Parteien erwarten durften, daß es den Brenner nicht ohne triftige Gründe zurückweisen werde. 2.) Die weiteren Angriffe, die die Revision in diesem Zusammenhang gegen das Berufungsgericht richtet, bewegen sich im wesentlichen auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, die der erkennende Senat nicht auf ihre tatsächliche Richtigkeit nachprüfen kann. a) Die Revision macht zu Unrecht geltend, der Ingenieur habe im Betriebe der Klägerin lediglich tochiii- sehe und nicht etwa kaufmännische Aufgaben ausgeübt, er könne also nicht zu einem bindenden Vertragsabschluß bevollmächtigt gewesen seine Das Berufungsgericht hat nämlich erkennbar Otterpohl als ermächtigt angesehen, mit dem Beklagten die einzelnen Bedingungen auszuhandeln. In anderem Zusammenheng hat es sich auch auf das Schreiben der Klägerin vom 24« Juni 1955 bezogen, in welchem die Klägerin selbst ausführt, es sei vereinbart worden, daß der Brenner zunächst einmal auf Probe laufen solle'« Wenn das Berufungsgericht aus dem Utastande, daß die Klägerin Vereinbarungen des OflHRl als für sie verbindlich anerkannt hat, den Schluß gezogen hat, dieser habe im Aufträge und in Vollmacht der Klägerin verhandelt, so ist darin ein Rechtsverstoß nicht zu erblik-keru Andererseits hat die Revision auch keine Umstände aufgezeigt, die das Berufungsgericht bei seiner Annahme, daß zu dem Abschluß bevollmächtigt gewesen sei, übersehen habe» . b) Unstreitig hat aber das Kreisbauamt die Abnahme des streitigen Brenners verweigert, und zwar mit der Begründung, er habe ein zu lautes Geräusch verursacht« Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß mit dem Ausfall der zu dem Vertragsinhalt erhobenen Bedingung die Unwirksamkeit des Geschäftes festgestanden habe. Im Hinblick darauf, daß das Kreisbauamt seine Ablehnung damit begründet und daß auch das Berufungsgericht ersichtlich aus den Bekundungen von R(Sfe; K^H und entnommen hat, die Arbeits- weise sei insbesondere wegen des störenden Geräusches zu beanstanden gewesen, sind gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die aufschiebende Bedingung des Kaufvertrages sei tatsächlich nicht eingetreten und der Vertrag damit 7 unwirksam geworden, Bedenken nioht zu erheben. LT. Die Revision beruft sich weiter darauf, das Berufungsgericht habe deshalb nicht von der Gültigkeit der mit getroffenen Abmachungen ausgehen dür- fen , weil diese Abmachungen durch das anders lautende Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 16. Dezember 1954 überholt gewesen seien. Sie vertritt den Standpunkt, das Schreiben stelle ein echtes Bestätigungsschreiben dar und müsse. da der Beklagte es widerspruchslos hingenommen habe, als für den Inhalt der Vereinbarung ausschließlich maßgebend angesehen werden. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen der Ansicht der Revision die rechtliche Bedeutung dieses Schreibens und das Verhalten des Beklagten zutreffend gewürdigt. Keine Bedenken bestehen gegen seine-Ansicht, daß es sich bei diesem Schreiben um ein echtes Bestätigungsschreiben handelt, das nicht etwa nur den Auftrag, sondern auch vorangegangene Vertrags Verhandlungen in Bezug genommen hat. Vergeblich bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, das Bestätigungsschreiben stehe im Einklang mit den mündlichen Abmachungen, die der Beklagte mit getroffen hatte, so daß es eines Widerspru- ches seitens des Beklagten nicht bedurft habe. Sie führt hierzu aus, daß die Klägerin in dem Schreiben vom 16. Ic -zember 1954 unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht habe, sie übernehme lediglich eine Garantie für das einwandfreie Funktionieren des Ölbrenners. Sie will aus dieser Fassung ^ 8 ~ V t t , • \* i «L. offenbar den Schluß gezogen wissen; der Beklagte hätte den Brenner nur im Rahmen etwaiger Gewährleistungsan-sprüche zurückgeben und sich nur unter diesem Gesichtspunkte von der Leistung des Kaufpreises befreien können. Es kann indes dahinstehen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts , daß der Brenner mit zu großem Geräusche gearbeitet hat; nicht auch geeignet wäre; einen Wandlungsanspruch zu rechtfertigen; da seine Auffassung über die rechtliche Bedeutung des angezogenen Schreibens nicht zu beanstanden ist, Bas Berufungsgericht hat nämlich erkennbar das Schreiben in einem anderen Sinne ausgelegt; als es die Revision verstanden wissen will. In der Fassung des zweiten Absatzes; " Für die zufriedenstellende Arbeitsweise....<. übernehmen wir Garantie der Rücknahme...... ” hat das Berufungsgericht die Bezug- nahme auf die vorangegangenen Verhandlungen mit 0^ erblickt und diese Auslegung mit der Erwägung begründet, der Ausdruck 11 zufriedenstellend” bliebe ohne feste Bezogenheit, wollte man nicht annehmen, daß damit auf die mündlichen Vereinbarungen über die Abhängigkeit der Vertragswirksamkeit von der Billigung durch das Xrois-bauamt verwiesen worden sei. An diese Auslegung, die nach dem Y/ortlaut des Schreibens und den sonstigen unstreitigen Umständen möglich ist, ist das Revisionsgericht gebunden, da sie aus Rochtsgrttnden nicht zu beanstanden ist, denn das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung gelangen, daß der Inhalt des Schreibens nicht von dem Inhalt der mündlichen Abmachungen mit ab- weicht. Baß das Berufungsgericht die wiedergegebene Stolle nicht im Sinne einer Regelung der Gewährleistungsansprücho verstanden hat, läßt somit einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Bie Verwendung des Ausdruckes "für die zufriedenstellende Arbeitsweise übernehmen wir Garantie der Rück- i*5 It i * i: ' . J> t i nähme” läßt die Auslegung des Berufungsgerichts zu, die Rücknahme habe erfolgen solleny falls das an der Anlage in erster Iiinie interessierte Kreisbauamt nicht zufriedengestellt sei und sie mißbillige« Das Berufungsgericht hat aus tatsächlichen Erwägungen und gestützt auf das Schreiben der Klägerin vom 24» Juni 1955 erkennbar angenommen, daß der Klägerin die Besprechungen des Beklagten mit Ofm bekannt gewesen seien und sie auf diese Weise den Inhalt der zwischen und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen sich zu eigen habe machen wollen« Bei dieser Auslegung konnte es ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß eine Abweichung des Bestätigungsschreibens von den mündlichen Vereinbarungen nicht vorlag und daß sich demnach auch keine Folgen aus der widerspruchslosen Hinnahme dieses Schreibens ergeben konnten« III« Die weiteren von der Revision erhobenen Rügen können dieses Ergebnis nicht beeinflussen« 1«) Soweit sie geltend macht, die Klägerin habe die Verhandlungen zwischen und dem Beklagten nicht ge- kannt, der Beklagte habe das gewußt und sei sich aus diesem Grunde auch im klaren gewesen, daß sich das Bestätigungsschreiben nicht auf diese Abmachungen beziehen könne, bewegt sie sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiete der Beweiswürdigung« Denn ersichtlich hat das Berufungsgericht, wie bereits erörtert, das Gegenteil aus dem Schreiben der Klägerin vom 24» Juni 1955 entnommen« 2r) Unrichtig ist auch der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es auf die Billigung seitens des Kreisbauamtes abstelle, praktisch einen Kauf auf Probe angenommen, den es im Eingang seines Urteils * > gerade verneint hafte* Die Revision verkennt ftei dieser Rüge? daß ftei einem Kauf auf Probe die Wirksamkeit des Vertrages von der ganz in die Willkür des Beklagten gestellten Billigung afthängig wäre, während das Berufungsgericht die Wirksamkeit yon der Stellungnahme eines Drittinteressenten afthängig macht, ftei dem es sich zudem noch um eine Behörde handelt. 3.) Auch mit der Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hafte ftei der Begründung seiner Rechtsauffassung üftersehen, daß der Beklagte weder in dem Schriftwechsel noch in seinen Schriftsätzen behauptet hafte, das Bestätigungsschreiben in dem vom Berufungsgerichte angenommenen Sinne verstanden zu haften, kann die Revision keinen Erfolg haften. Der Beklagte hat seine Verteidigung in diesem Rechtsstreit von Anfang an darauf aftgestellt, daß ein bindender Kaufvertrag deshalb nicht zustande gekommen sei, weil die Anlage nicht zur Zufriedenheit gearbeitet hafte. Oft er dabei der Auffassung war, mit der Klägerin durch den Ingenieur OM» zunächst nur einen Kauf auf Profte geschlossen zu haften, und dabei nicht erkannt hat» daß die rechtliche Würdigung seiner Abmachungen dazu führen mußte. den Vertrag als aufschieftend bedingt anzusehen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, daß nach der Annahme des Berufungsgerichts der Beklagte in keinem Zeitpunkte erkannt hat oder erkennen mußte, daß das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 16. Dezember 1934- seinen Abmachungen mit ofmi entgegenstehen könnte. Von diesem Tatbestände konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 Z?0 ausgehen, und es ist ihm nicht vorzuwerfen, in tatsächlicher Hinsicht einen wesentlichen Gesichtspunkt Übersehen zu haften. 4.) Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hafte außer acht gelassen, daß der Leiter 11 des Kreisbauamtes, der Zeuge Rp|jp, in einem Schreiben vom 31. Januar 1955 die nach der Auffassung des Berufungsgerichts ihm überlassene Billigung des Brenners sogar ausdrücklich ausgesprochen habe» Aus diesem Umstande will die Revision den Schluß ziehen, daß der Vertrag selbst dann wirksam geworden sei, wenn man mit dem Berufungsgericht einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag annehmen wollte« Schon der Umstand, daß diese Erklärung wie die Revision keineswegs übersieht, in dem Rechtsstreit 6o00292/54 LG Hamburg abgegeben wurde, den die Firma wegen des vorher eingebauten Wagnerbrenners gegen den Beklagten angestrengt hatte, verbietet die Annahme, daß in der für die Zwecke eines ganz anderen Rechtsstreits eingereichten Äußerung des Kreisbauamtes eine rechtsverbindliche Erklärung zu dem hier streitigen Geschäfte abgegeben werden sollte« Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der von der Revision vorgebrachte Gesichtspunkt vom Beklagten überhaupt vorgetragen worden istr eine rechtsverbindliche Erklärung des Bauamtes kann jedenfalls schon deswegen nicht angenommen werden, weil die zwischen den Parteien vereinbarte Bewährungszeit; die sich auf eine ganze Heizperiode erstrecken sollte, in diesem Zeitpunkte noch lange nicht abgelaufen war, es dem Kreisbauamte aber gestattet war, bis zu dem Ende der Heizperiode Mängel der Anlage aufzugreifen und zu beanstanden« Deshalb ist es ohne Bedeutung, wenn der Leiter des Kreisbauamtes kurze Zeit nach dem Einbau des Brenners geglaubt hatte, daß er sich bewähren werde« Das Berufungsgericht hat überdies bei der Würdigung der Aussage des Zeugen zu dem Widerspruch mit seiner späteren Be- anstandung Stellung genommen und dabei ohne Rechtsver- -12- stoß darauf hingewiesen, daß in diesem Zeit- punkte noch nicht genügend Erfahrungen Über die Arbeitsweise des Brenners gesammelt gehabt habe. IV c Nach alledem iBt das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangens daß der Kaufvertrag keine Rechtswirksamkeit erlangt hat. Die Revision erweist sich da' her als unbegründet und ist mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Gelhaar Dr. Spieler pr. Dorschei Dr. Mezger Dr. Messner