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BGH · VIII ZR 152/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 152/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 6. Der Antrag, die Beschwer der Kläger auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Juni 1991 im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits verpflichtet hatten; der Betrag ist an die Beklagten durch Inanspruchnahme einer von den Klägern gestellten Bankbürgschaft am 25. Den Wert der Beschwe hat es für die Klüger auf 60.000 DM festgesetzt. Mai 1994 begründet; zugleich haben sie beantragt, die von dem Berufungsurteil ausgehende Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen. Der Antrag, die Beschwer der Klüger auf einen Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist zwar zulü sig gestellt, da der Beschluß des Bayerischen Obersten La: desgerichts, durch welchen der Bundesgerichtshof für zu-stündig erklärt wurde, erst am 11. Bis z diesem Zeitpunkt war das Bayerische Oberste Landesgericht das zustündige Revisionsgericht, bei dem sich die Klüger durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gemä| S 8 Abs. 1 EGZPO vertreten lassen konnten (vgl. Dabei behalten die vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgenommenen Prozeßhandlungen ihre Wirksamkeit auch nach Abgabe an den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluß vom 26. Nachdem das Berufungsgericht dem Klagantrag auf Zahlung eines Betrages von 80.000 OM nur in Höhe eines Betrages von 20.000 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen hat, sind die Kläger danach mit einem Betrag von 60.000 DM beschwert. Soweit die Kläger geltend machen, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von lediglich 20.000 DM und die daraus folgende Festsetzung der Beschwer beruhe auf der Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln bei Auslegung des Vergleichs vom 3.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 152/94
vom 6. Juli 1994
in dem Rechtsstreit
1.	Margarethe TI
2.	Franz
3.	Irene
4.	Dr. Friedrich B|
7
sämtlich wohnhaft
 Istraßei
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. & Partner.
gegen
2. Günther B\
7
beide wohnhaft
 Straßei
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen,
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 6. Juli 1994
beschlossen:
Der Antrag, die Beschwer der Kläger auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückzahlung eines Abfindungsbetrages von 80.000 DM nebst Zinsen in Anspruch, zu dessen Zahlung sich die Kläger durch gerichtlichen Vergleich vom 3. Juni 1991 im Rahmen eines Räumungsrechtsstreits verpflichtet hatten; der Betrag ist an die Beklagten durch Inanspruchnahme einer von den Klägern gestellten Bankbürgschaft am 25. März 1993 ausgezahlt worden. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Zinsteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagten hingegen
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lediglich zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen verurtei und im übrigen die Klage abgewiesen. Den Wert der Beschwe hat es für die Klüger auf 60.000 DM festgesetzt. Hiergege haben die Klüger mit Schriftsatz vom 15. April 1994 frist gerecht beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. Mai 1994 begründet; zugleich haben sie beantragt, die von dem Berufungsurteil ausgehende Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen.
II. 1. Der Antrag, die Beschwer der Klüger auf einen Betrag von mehr als 60.000 DM festzusetzen, ist zwar zulü sig gestellt, da der Beschluß des Bayerischen Obersten La: desgerichts, durch welchen der Bundesgerichtshof für zu-stündig erklärt wurde, erst am 11. Mai 1994 ergangen und den Parteien am 17. Mai 1994 zugestellt worden ist. Bis z diesem Zeitpunkt war das Bayerische Oberste Landesgericht das zustündige Revisionsgericht, bei dem sich die Klüger durch ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten gemä| S 8 Abs. 1 EGZPO vertreten lassen konnten (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 1989 - XI ZR 90/79 = BGHR EGZPO § 8 Abs. 1 Revisionssache, bayerische 2). Dabei behalten die vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgenommenen Prozeßhandlungen ihre Wirksamkeit auch nach Abgabe an den Bundesgerichtshof (BGH, Beschluß vom 26. November 1980 - IVb ZR 592/80 = NJW 1981, 576, 577; MünchKommZPO-Wolf EGZPO § 7 Rdnr. 7).
2. Der Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer muß jedoc ohne Erfolg bleiben. Maßgeblich für die Beschwer der Kläg« ist, inwieweit das Berufungsurteil diese belastet, das Be-
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rufungsurteil also hinter dem zuletzt gestellten Sachantrag der Kläger zurückbleibt. Nachdem das Berufungsgericht dem Klagantrag auf Zahlung eines Betrages von 80.000 OM nur in Höhe eines Betrages von 20.000 DM stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen hat, sind die Kläger danach mit einem Betrag von 60.000 DM beschwert. Soweit die Kläger geltend machen, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von lediglich 20.000 DM und die daraus folgende Festsetzung der Beschwer beruhe auf der Verletzung gesetzlicher Auslegungsregeln bei Auslegung des Vergleichs vom 3. Juni 1991, wenden sie sich gegen die Begründung des Berufungsurteils; damit können sie jedoch im Verfahren auf Abänderung der vom Berufungsgericht festgesetzten Beschwer, die sich allein aus der Differenz zwischen dem letzten Sachantrag und der Formel des Berufungsurteils ergibt, nicht gehört werden.
Wolf
 Dr. Hübsch