Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr« Mezger, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, d an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Der Kläger hat die bei ordentlicher Kündigung bis zu dem vorgesehenen Ende der beiden Verträge zu zahlenden Vergütungen abzüglich vom Beklagten geleisteter Zahlungen und abzüglich des Mietzinses eingcklagt, den er seit 1. 1. 1 * Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine die Kündigung des Mietvertrages rechtfertigende Vorenthaltung des Gebrauchs der Mietsache (§ 542 BGB) liege nicht vor. Februar 1965 ergebe, daß von den zu dem Grundstück des Klägers führenden Zufahrtswegen die Straße Im SteflHV bei Vertragsschluß und auch zur Zeit der Kündigung nicht beschildert, also unbeschränkt befahrbar gewesen sei. Die Mietnachfolgerin des Beklagten, die Ti^^^-Brauerei habe nämlich.ohne weiteres für diejenigen Straßen, die an sich nur mit Fahrzeugen bis zu 2 1/2 Tonnen befahren v/erden dürften, eine Ausnahnegenohmigung erhalten, ohne daß ihr besondere Auflagen gemacht worden seien. Der Umstand, daß die Straßen Im Stefli^B und Aflp keinen Verkehrsbeschränkungen unterlagen, stand der Kündigung nur dann entgegen, wenn diese Straßen nach Anlage und Zustand als Zufahrtsv/ege für die Lastzüge des Beklagten mit einem Gewicht bis zu 25 Tonnen geeignet waren. Die Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt L^BHHiD, auf die das Berufungsgericht sich stützt, ergibt lediglich, daß die genannten Straßen nicht beschildert waren. Der Kläger behauptet aber ausdrücklich, beide Straßen, seien als Zufahrtsv/ege für schwere Lastzüge völlig ungeeignet, und rügt in diesen Zusammenhang mit Recht, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Vfl^p, eines kaufmännischen Angestellten der Klägerin, nicht berücksichtigt habe,- Ill, Die Entscheidung über die Kosten der Hevison war dem Berufungsgericht, an das die Sache surückzuver-weisen ist, zu übertragen, weil sie vom Ergebnis der neuen Sachentscheidung abhängt0
2^10 ö62 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII 2R 1^2/65 URTEIL Verkündet am 15o November 1967 Mückenhausen, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Ingenieurs Friedrich bei TflBstraße, W i in Beklagten und Revisionsklügcrs, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Alexander WinflHBBftstraße ■, in Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollniichtigter: Rechtsanwalt Dr 2 A Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr« Mezger, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4« Juni 1965 aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, d an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der eine Kohlenhandlung betreibt, vermietete am 5o August 1961 an den Beklagten einen Teil seines in gelegenen Lagergrundstücks nebst Büroräumen für die Zeit vom 1. August 1961 bis 31o Juli 1963« Es wurde halbjährliche Kündigungsfrist vereinbart« Der Mietzins betrug monatlich 600 DM» Gleichzeitig schlossen die Parteien eine Vereinbarung, v/onach der Kläger gegen eine monatliche Vergütung von 1000 DM die im vorgesehenen Lager des Beklagten anfallenden Büroarbeiten übernahm« Diese ausdrücklich vom Mietvertrag für unabhängig erklärte: Vereinbarung konnte jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden« Der Beklagte kündigte, gestützt auf § 542 3GB, den Mietvertrag und zugleich auch die Vereinbarung am 11. Oktober 1961 fristlos mit der Begründung, die Zu-fahrtswege zu dem Lager seien für LKW mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 Tonnen gesperrt. Das reiche für seinen Betrieb nicht aus. Der Kläger hat die bei ordentlicher Kündigung bis zu dem vorgesehenen Ende der beiden Verträge zu zahlenden Vergütungen abzüglich vom Beklagten geleisteter Zahlungen und abzüglich des Mietzinses eingcklagt, den er seit 1. Januar 1963 vom Mietnachfolger des Beklagten, der .~TiMB-Brauerei in erhält. Es hat zuletzt Zahlung von insgesamt 17.400 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidung sgründ e,s 1. 1 * Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine die Kündigung des Mietvertrages rechtfertigende Vorenthaltung des Gebrauchs der Mietsache (§ 542 BGB) liege nicht vor. Die Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt vom 10. Februar 1965 ergebe, daß von den zu dem Grundstück des Klägers führenden Zufahrtswegen die Straße Im SteflHV bei Vertragsschluß und auch zur Zeit der Kündigung nicht beschildert, also unbeschränkt befahrbar gewesen sei. Diese Straße habe den Bedürfnissen des Beklagten entsprochen, da sie in südlicher Richtung, also zu dem Lieferanten des Beklagten, den B^HP-Werken, geführt habe. Ferner sei der Auskunft des Ordnungsamtes zu entnehmen, daß der Zufahrtsv/eg Afl0 G^ü^ bis 4 heute keinen Verkehrsbeschränkungen unterliege. Die Tatsache, daß die übrigen Zufahrtswege gänzlich oder jedenfalls für Kraftfahrzeuge mit über 2,5 Tonnen gesperrt seien, könne die Kündigung nicht rechtfertigen. Die Mietnachfolgerin des Beklagten, die Ti^^^-Brauerei habe nämlich.ohne weiteres für diejenigen Straßen, die an sich nur mit Fahrzeugen bis zu 2 1/2 Tonnen befahren v/erden dürften, eine Ausnahnegenohmigung erhalten, ohne daß ihr besondere Auflagen gemacht worden seien. Nach der Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt vom 6. Januar 1965 hätte auch der Beklagte eine solche Genehmigung erhalten. Der mit der Genehmigung verbundene V/iderrufsvorbehalt hätte keine wesentliche Unsicherheit für den Beklagten mit sich gebracht, weil rechtlich durchgreifende Widerrufsgründe nicht ersichtlich seien. 2. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. Der Umstand, daß die Straßen Im Stefli^B und Aflp keinen Verkehrsbeschränkungen unterlagen, stand der Kündigung nur dann entgegen, wenn diese Straßen nach Anlage und Zustand als Zufahrtsv/ege für die Lastzüge des Beklagten mit einem Gewicht bis zu 25 Tonnen geeignet waren. Insov/eit fehlt es aber an tatsächlichen Feststellungen. Die Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt L^BHHiD, auf die das Berufungsgericht sich stützt, ergibt lediglich, daß die genannten Straßen nicht beschildert waren. Der Kläger behauptet aber ausdrücklich, beide Straßen, seien als Zufahrtsv/ege für schwere Lastzüge völlig ungeeignet, und rügt in diesen Zusammenhang mit Recht, daß das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen Vfl^p, eines kaufmännischen Angestellten der Klägerin, nicht berücksichtigt habe,- wonach andere Zufahrtsnöglichkeitcn als Uber den weg und über die Ad^®-KoJUp-Straße nicht bestünden. Diese beiden Straßen waren unstreitig durch Verkehrsschilder für Kraftfahrzeuge über 2,5 Tonnen gesperrt. Die Feststellung, die Straßen Im SteflHB und hätten keinen den Verkehr beschränkenden Anordnungen unterlegen, ist deshalb nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung zu tragen„ Das gilt auch für die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte hätte auf Antrag ebenso v/ic die jetzige Mieterin, die 'Ti^H^-Brauerei eine Ausnahmegc-nehmigung erhaltene Der Beklagte hatte nämlich unter Benennung des Bauingenieurs Hubert als Zeugen be- hauptet, das Straßenverkehrsamt habe die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung davon abhängig gemacht, daß er sich zur Beseitigung aller durch seinen LKW-Vorkchr etwa entstehenden Straßenschäden verpflichte*- Dieser Vortrag wurdeydadurch, daß die -TifMB-Brauerei die Ausnahmo-genehmigung ohne eine entsprechende Auflage erhalten hatte, nicht widerlegt. Der angebotene Beweis hätte daher erhoben werden müssen; denn es konnte für den Beklagten in der Tat unzu demutbar sein, sich auf Zufahrtswege zu dem gemieteten Lagerplatz beschränkt zu sehen, deren Benutzung ihn nicht übersehbaren finanziellen Risiken aussetzte. II. Die die Durchführung der Büroarbeiten betreffende Vereinbarung konnte aus wichtigem Grunde vorzeitig allenfalls dann gekündigt werden, wenn die Kündigung des Mietvertrages Erfolg hatte. Ob das der Fall ist, kann erst nach den vom Berufungsgericht noch zu treffenden Feststellungen beurteilt werden. Das ango-fochtene Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden. Ill, Die Entscheidung über die Kosten der Hevison war dem Berufungsgericht, an das die Sache surückzuver-weisen ist, zu übertragen, weil sie vom Ergebnis der neuen Sachentscheidung abhängt0 Dr0 Haidinger Dr0 Gelhaar Dr„ Mezge Mormann Braxmaier