* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 151/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 151/85

November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxraaier und die Richter Treier, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. menmietvertrag", der für die folgende Zeit im Wege des "sale-and-lease-back-Verfahrens" die Vermietung von zuvor durch die Klägerin erworbenen Produkten der Firma RflB an diese zwecks 1. Gegenstand des Vertrages Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermietung von rBB~ Produkten an R(|B nach dem sogenannten sale-and-lease-back-Verfahren zur Untervermietung an R^^-Werksvertretungen. Juni 1980 beschlossen die Gesellschafter der Firma R^Br diese nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf die Beklagte als ihre Hauptgesellschafterin umzuwandeln (UR Nr. 2891/1980 des Notars Dr. GQHB) • Die Umwandlung wurde am 11. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde sämtliche Beträge, nachdem die aus dem Rahmenvertrag verpflichtete Firma ROTO auf sie umgewandelt worden sei. Die Revision der Beklagten wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Der in der Revisionsinstanz noch streitige Anspruch der Klägerin beschränkt sich, nachdem die Revision der Beklagter nicht angenommen worden ist, auf Leasingraten, die aufgrund der seit dem 23. September 1980 eingereichten Mietscheine hätten deutlich erkennen lassen, daß nicht die Firma R^B und damit die Beklagte, zur Zahlung habe verpflichtet werden sollen, sondern daß die P.I.T., die auch Partnerin der jeweiligen Untermietverträge war, zu den Bedingungen aus Rahmenvertrag und Mietschein Vertragspartnerin habe werden wollen. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe Inhalt und Sinn des Rahmenvertrages verkannt. Schon aus dessen Wortlaut ergebe sich, daß die Mietscheine nicht konkrete, von der Klägerin anzunehmende Vertragsangebote dargestellt hätten, sondern einseitige Erklärungen der Mieterin, durch die die jeweiligen Objekte in den - alle sonstigen Einzelheiten enthaltenden - Rahmenvertrag einbezogen worden seien. Diese Betrachtung entspreche auch dem wirtschaftlichen Inhalt des Vertrages, der auf eine dauernde Absatzfinanzierung für die Firma 9e" Dabei hätte sich ergeben, daß die Firma RÜB ^zw* die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin nicht wirksam aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden und deshalb zur Zahlung verpflichtet geblieben sei. Denn ihr Einverständnis mit der Entlassung der Beklagten aus dem Vertrag habe die Klägerin weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt. 1. Die aus der Umwandlung der Firma R^P auf die Beklagte für diese entstehenden Haftungsfolgen sind zwischen den Parteien nicht streitig. 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Zahlungspflicht für die streitigen Raten nicht bereits durch den Rahmenvertrag begründet wurde. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 = BGHZ 97, 135, 139 f m.w.N.) enthält für die hier interessierende Frage der Pflichtenbegründung durch Rahmen- oder Ein- Davon ist der Bundesgerichtshof in Fällen mit Rahmenvereinbarungen auch bisher schon ausgegangen, indem er sie nicht als einheitlichen Vertragstypus behandelt, sondern zunächst auf ihren konkreten, von den Vertragspartnern geregelten Inhalt geprüft und daraus Rechtsfolgen und gegenseitige Ansprüche hergeleitet hat (vgl. Die Formulierung, die Mietscheine würden mit Unterzeichnung zu dem Bestandteil des Vertrages, läßt aber auch die vom Berufungsgericht gegebene Deutung zu, daß konkrete Einzelpflichten erst durch Einreichung der Mietscheine bei der Klägerin und deren stillschwei- Denn die Bezeichnung der Mietscheine als "Bestandteil" des Rahmenvertrages setzt nur voraus, daß sie in dessen Regelungsbereich einbezogen wurden. Versteht man aber - was durch den Vertragswortlaut nicht ausgeschlossen wird - diesen Regelungsbereich so, daß die Firma R^B zur Abgabe von Einzelangeboten berechtigt und die Klägerin bei Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen zur Annahme verpflichtet sein sollten (vgl. April 1986 aaO unter II 1 und III 3b), so ist eine andere Auslegung als die im angefochtenen Urteil durch den Wortlaut nicht geboten. Das gilt auch für den weiteren Vertragsinhalt, der jedenfalls nicht ausschließt, daß einzelne in Nr. 2 und Nr. 4 getroffene Regelungen nur für die jeweiligen Einzelverträge gelten sollten. Der Revision kann unter diesen Umständen nicht darin gefolgt werden, daß Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages zwingend ein einseitiges Bestimmungsrecht der Firma R(HB enthalte, durch das das bereits bestehende Leasingverhältnis für den Einzelfall konkretisiert werde. bb) Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht dem wirtschaftlichen Sinn des Rahmenvertrages; ebensowenig weicht sie ohne sachlichen Diese praktischen Gegebenheiten rechtfertigen es auch, den vorliegenden Rahmenvertrag anders auszulegen als einen in der Liefermenge nicht von vornherein begrenzten, dafür aber eine Gesamtlieferverpflichtung enthaltenden Vertraa, wie er Gegenstand des Senatsurteils vom 11. den Erwägungen einen Anspruch gegen die Beklagte nicht unmittel bar auf den Rahmenvertrag stützen kann, steht ihr ein solcher Anspruch auch dann nicht zu, wenn man der von ihr vertretenen Vertragsauslegung folgen wollte. Nach Nr. 1 Absatz 2 sollten die Mietscheine und damit die einzelnen Objekte durch Unterschrift der Firma R^fcin den Vertrag einbezogen werden. Daß diese zur Begründung neuer Verbindlichkeiten namens der Firma R|^ft oder der Beklagten von diesen bevollmächtigt worden wäre, hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht behauptet. 4. Ist die Beklagte nicht aufgrund des Rahmenvertrages Vertragspartner hinsichtlich der einzelnen Objekte geworden, kommt es nicht mehr auf die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage an, ob die P-flB wirksam in den Rahmenvertrag eingetreten und die Firma RUft von ihren Pflichten aus die sem Vertrag befreit worden ist. Eine auf Vertragserfüllung gerichtete Haftung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie aus den unstreitig von der P.fB^ durch Einreichung der Mietscheine abgeschlossenen Einzelverträgen mitverpflichtet worden wäre. Auf den Inhalt der Mietscheine, in denen teilweise noch die Firma RVB als Vertragspartner und im übrigen durchweg als Berechtigte bezeichnet wird, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Auf die Umwandlung der Firma RH in die Beklagte brauchte diese nicht hinzuweisen, weil sich Nachteile für die Klägerin daraus nicht ergaben. denn möglicherweise hätte die Klägerin keine neuen Verträge mit der P.^|^ abgeschlossen, wenn ihr bewußt gewesen wäre, daß die Firma R^B bzw. sondern von der P.^D geleistet und diese nach kurzer Zeit als Vertragspartnerin bezeichnet wurde, hat die Klägerin niemals Veranlassung gesehen, nach dem Grund und der rechtlichen Bedeutung dieser Änderung zu fragen. Vielmehr hat sie, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, die Kaufpreise ohne weiteres gezahlt, die Ratenzahlungen der angenommen und mit dieser über die Anwendung oder Abänderung von Vertragskonditionen korrespondiert. Da die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf die von ihr noch verlangten Leasingraten gegenüber der Beklagten hat, war ihre Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung (§§ 92, 97 ZPO) berücksichtigt, daß die von der Beklagten eingelegte Revision nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Zitierte Normen: § 151 BGB § 92 ZPO
FirmaMietscheineInhaltRahmenvertragAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
BGB § 535
Zur Auslegung eines Leasingrahmenvertrages, der zur Begründung der jeweiligen Einzelverpflichtungen die Einreichung von sogenannten Mietscheinen vorsieht.
BGH, Urt. v. 5. November 1986 - VIII ZR 151/85 - OLG Frankfurt/M
LG Frankfurt/M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VIII ZR 151/85	Verkündet	am
5. November 1986 Kanik,
 Justizamtsinspektor in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
AG'
Dr. Kurt W.
in H
gesetzlich vertreten durch ihrei^forstand
 und Dr. Peter D^), PflB^traßc
141
Beklagte, frühere Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 GflHHHHlP des BflB F
haftende Gesellschafterin: Ä>-A diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Werner	F^^^MUstraße	21	in
Z
mbH & Co., persönlich
 mbH,
Klägerin, frühere Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. flHHB -
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxraaier und die Richter Treier,
 Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1986 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Beklagten zu 1/7 und der Klägerin zu 6/7 auferlegt.
von Rechts wegen Tatbestand
 Die Klägerin, die von der Beklagten die Bezahlung rückständiger Leasingraten fordert, schloß am 29. September 1977 mit der Firma	GmbH	(im	folgenden:	Firma RfD) einen "Rah-
menmietvertrag", der für die folgende Zeit im Wege des "sale-and-lease-back-Verfahrens" die Vermietung von zuvor durch die Klägerin erworbenen Produkten der Firma RflB an diese zwecks
3
Untervermietung an deren Werksvertretungen zu dem Gegenstand hatte. Die Berechnung der Mietzinsen war nach einem festgelegten Prozentsatz des jeweiligen Objektswertes vorgesehen. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
1.	Gegenstand des Vertrages
 Gegenstand dieses Vertrages ist die Vermietung von rBB~ Produkten an R(|B nach dem sogenannten sale-and-lease-back-Verfahren zur Untervermietung an R^^-Werksvertretungen.
Anzahl, Bezeichnung der einzelnen Geräte und Zusatzeinrichtungen einschl. Gerätenummern, die Monatsmiete in DM sowie die Firma und Anschrift der Untermieter und der Aufstellort der Geräte werden auf den separaten Mietscheinen aufgeführt. Die Mietscheine werden bei Unterzeichnung durch	Be-
standteil dieses Rahmenmietvertrages.
Die in Nr. 1 genannten Mietscheine haben - vorgedruckt -folgenden, für den Einzelfall zu ergänzenden Inhalt:
Mietschein Nr. ...
zu dem Rahmenmietvertrag vom ...	___
zwischen der R|B~WBB GmbH (nachstehend R^B genannt) und der ... (Klägerin)
Zum Zweck der Untervermietung an die Firma ...
1.	... (Aufstellfirma)
2.	... (Aufstellort)
erhält RMB das Recht zur Untervermietung für folgende Geräte/Zusatzeinrichtungen zu den Bedingungen des o.a. Rahmenmietvertrages:
3.	Bezeichnung der Geräte ...
4.	Mindestmietdauer ...
5.	Übernahmedatum/Mietbeginn:
6.	Mietpreise ...
4
R^B erklärt hiermit, die ... Geräte ... ordnungsgemäß an den Untermieter geliefert ... zu haben.
den ...
GmbH/Unterschrift/Stempel
 Durch notariellen Vertrag vom 27. Juni 1980 (UR Nr. 2884/1980 des Notars Dr.	erhöhte	die	Firma
rQH ihren Kommanditanteil an der Firma	KG
(GmbH & Co,), indem sie ihr Handelsgeschäft mit allen Vermögens- und Schuldbeständen in die Gesellschaft einbrachte. Am selben Tage wurde die Firmenbezeichnung dieser GmbH & Co. KG in	GmbH	&	(P.0)	ge-
ändert. Ebenfalls am 27. Juni 1980 beschlossen die Gesellschafter der Firma R^Br diese nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes auf die Beklagte als ihre Hauptgesellschafterin umzuwandeln (UR Nr. 2891/1980 des Notars Dr. GQHB) • Die Umwandlung wurde am 11. September 1980 in das Handelsregister eingetragen. Über das Vermögen der P.fl^ wurde in der Folgezeit das Konkursverfahren eröffnet, über das Vermögen der Beklagten das Vergleichsverfahren, in dem ein Vergleich durch Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 30. Juli 1982 bestätigt wurde.
Mit ihrer Klage hat die Kläaerin von der Beklagten die Zahlung von 499.961,19 DM nebst Zinsen für unstreitig nicht entrichtete Mietzinsraten, aufgrund von Mietscheinen gefordert, die in der Zeit vom 24. November 1977 bis zu dem 2. Dezember 1981 zu-
nächst von der Firma R^^und später (ab 23. September 1980) von der	ausgestellt	und	eingereicht	worden sind. Sie
 hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde sämtliche Beträge, nachdem die aus dem Rahmenvertrag verpflichtete Firma ROTO auf sie umgewandelt worden sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in Höhe von 132.465,16 DM aufgrund der bis zu dem 16. September 1980 ausgestellten Mietscheine stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen, weil für die späteren Mietscheine nur die	gehaf-
tet habe. Die Revision der Beklagten wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Mit ihrer - selbständigen - Revision, deren Zu rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren restlichen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.	1. Der in der Revisionsinstanz noch streitige Anspruch der Klägerin beschränkt sich, nachdem die Revision der Beklagter nicht angenommen worden ist, auf Leasingraten, die aufgrund der seit dem 23. September 1980 ausgestellten Mietscheine entstanden und fällig geworden sind. Das Berufungsgericht hält diesen Anspruch für unbegründet und führt dazu aus: Der Rahmenvertrag
6
habe nur den äußeren Rahmen und die Grundlage der Vertragsbeziehungen gebildet; gegenseitige Ansprüche seien erst geschaffen worden, wenn durch die Mietscheine das Mietobjekt, der Mietzins und weitere Einzelheiten konkretisiert worden seien. Ansprüche seien dabei durch jeweils neue Erklärungen der Mieterin entstanden, die die Klägerin angenommen habe. Die ab 23. September 1980 eingereichten Mietscheine hätten deutlich erkennen lassen, daß nicht die Firma R^B und damit die Beklagte, zur Zahlung habe verpflichtet werden sollen, sondern daß die P.I.T., die auch Partnerin der jeweiligen Untermietverträge war, zu den Bedingungen aus Rahmenvertrag und Mietschein Vertragspartnerin habe werden wollen. Die Klägerin habe die Zahlungen der P.flB angenommen und mit ihr über Vertragskonditionen verhandelt. Die P.flHfc habe die Rolle übernommen, die die Firma rB^ im Verhältnis der Klägerin innegehabt habe.
2. Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe Inhalt und Sinn des Rahmenvertrages verkannt. Schon aus dessen Wortlaut ergebe sich, daß die Mietscheine nicht konkrete, von der Klägerin anzunehmende Vertragsangebote dargestellt hätten, sondern einseitige Erklärungen der Mieterin, durch die die jeweiligen Objekte in den - alle sonstigen Einzelheiten enthaltenden - Rahmenvertrag einbezogen worden seien. Die Zahlungspflichten des Leasingnehmers beruhten also nicht auf selbständigen Einzelverträgen, sondern auf dem Rahmenvertrag als Dauerschuldverhältnis. Die Rechtslage sei einem Dauerlieferungsver-
7
trag vergleichbar, bei dem der Leistungsumfang durch Abruf einer Vertragspartei konkretisiert werde, und sei damit eine andere als beim sog. Wiederkehrschuldverhältnis. Diese Betrachtung entspreche auch dem wirtschaftlichen Inhalt des Vertrages, der auf eine dauernde Absatzfinanzierung für die Firma	9e"
richtet gewesen sei und alle Einzelheiten des Leasingverhältnisses bereits geregelt habe. Das Berufungsgericht habe deshalb nicht den Abschluß neuer Einzelverträge annehmen dürfen, sondern hätte eine stillschweigende Auswechselung des Leasingnehmers im Rahmenvertragsverhältnis prüfen müssen. Dabei hätte sich ergeben, daß die Firma RÜB ^zw* die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin nicht wirksam aus dem Vertragsverhältnis ausgeschieden und deshalb zur Zahlung verpflichtet geblieben sei. Denn ihr Einverständnis mit der Entlassung der Beklagten aus dem Vertrag habe die Klägerin weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten erklärt. Im übrigen hafte die Beklagte auch schon deshalb, weil sie es versäumt habe, die Klägerin über die gesellschaftsrechtlichen Veränderungen bei der Leasingnehmerin eindeutig aufzuklären.
Diesen Angriffen hält das angefochtene Urteil im Ergebnis stand.
II. Ein vertraglicher Erfüllungsanspruch steht der Kläge-
rin nicht zu, weil sie nicht bewiesen hat, daß für die durch
 Mietschein ab 23. September 1980 begründeten Leasingraten eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten entstanden ist.
1.	Die aus der Umwandlung der Firma R^P auf die Beklagte
 für diese entstehenden Haftungsfolgen sind zwischen den Parteien nicht streitig. Die Beklagte wäre nach §§ 5, 15, 24 UmwG zur Zahlung verpflichtet, wenn ohne die Umwandlung die Firma PflB trotz Übertragung ihres Handelsgeschäfts auf die	aus
 den von dieser eingereichten Mietscheinen hätte haften müssen. Das ist aber nicht der Fall.
2.	Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Zahlungspflicht für die streitigen Raten nicht bereits durch den Rahmenvertrag begründet wurde. Grundlage für die Beantwortung der Frage, wer als Vertragspartner verpflichtet worden ist,*sind die sog. Mietscheine.
a) Inhalt und Wirkungen einer Rahmenvereinbarung zwischen Leasinggeber und -nehmer über eine für längere Zeit geplante Abwicklung einer noch unbestimmten Anzahl von Leasinggeschäften lassen sich nicht einheitlich und allgemein bestimmen. Eine gesetzliche Regelung für sie gibt es nicht. Auch das in erster Linie auf Leasingverträge anwendbare gesetzliche Mietrecht (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 = BGHZ 97, 135, 139 f m.w.N.) enthält für die hier interessierende Frage der Pflichtenbegründung durch Rahmen- oder Ein-
9
zelvertrag keine Lösung. Im Einzelfall bedarf es daher der
-	weitgehend dem Tatrichter vorbehaltenen - Vertragsauslegunq. Davon ist der Bundesgerichtshof in Fällen mit Rahmenvereinbarungen auch bisher schon ausgegangen, indem er sie nicht als einheitlichen Vertragstypus behandelt, sondern zunächst auf ihren konkreten, von den Vertragspartnern geregelten Inhalt geprüft und daraus Rechtsfolgen und gegenseitige Ansprüche hergeleitet hat (vgl. die Senatsurteile vom 11. Februar 1981
-	VIII ZR 312/79 = NJW 1981, 1264 = WM 1981, 331, vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 15/84 = NJW 1986, 124 = WM 1985, 718 -und vom 30. April 1986 - VIII ZR 90/85 = WM 1986, 1024).
b) Die Revision geht ersichtlich von demselben Ausgangspunkt aus. Sie rügt - jedoch zu Unrecht - Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung und Würdigung des Vertragsinhalts.
aa) Der Wortlaut des Vertrages zwingt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, schon im Rahmenvertrag die Begründung der konkreten Zahlungspflicht für die später bezeichneten Einzelobjekte zu sehen. Zwar wäre eine solche Auslegung nach Nr. 1 Absatz 2 des Vertrages nicht ausgeschlossen. Die Formulierung, die Mietscheine würden mit Unterzeichnung zu dem Bestandteil des Vertrages, läßt aber auch die vom Berufungsgericht gegebene Deutung zu, daß konkrete Einzelpflichten erst durch Einreichung der Mietscheine bei der Klägerin und deren stillschwei-
10
gend erklärte Annahme (§ 151 BGB) entstehen sollten. Denn die Bezeichnung der Mietscheine als "Bestandteil" des Rahmenvertrages setzt nur voraus, daß sie in dessen Regelungsbereich einbezogen wurden. Versteht man aber - was durch den Vertragswortlaut nicht ausgeschlossen wird - diesen Regelungsbereich so, daß die Firma R^B zur Abgabe von Einzelangeboten berechtigt und die Klägerin bei Einhaltung der vorgesehenen Bedingungen zur Annahme verpflichtet sein sollten (vgl. zur Möglichkeit einer derartigen Vertragskonstruktion, jedoch mit ausdrücklich vorgesehenen Einzelverträgen, das Senatsurteil vom 30. April 1986 aaO unter II 1 und III 3b), so ist eine andere Auslegung als die im angefochtenen Urteil durch den Wortlaut nicht geboten. Das gilt auch für den weiteren Vertragsinhalt, der jedenfalls nicht ausschließt, daß einzelne in Nr. 2 und Nr. 4 getroffene Regelungen nur für die jeweiligen Einzelverträge gelten sollten.
Der Revision kann unter diesen Umständen nicht darin gefolgt werden, daß Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages zwingend ein einseitiges Bestimmungsrecht der Firma R(HB enthalte, durch das das bereits bestehende Leasingverhältnis für den Einzelfall konkretisiert werde.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts auch nicht dem wirtschaftlichen Sinn des Rahmenvertrages; ebensowenig weicht sie ohne sachlichen
11
Grund von der in der Rechtsprechung gebilligten Auslegung vergleichbarer Verträge ab.
Zweck des Rahmenvertrages mag die längerfristige Finanzierung der Produktion der Firma RBB gewesen sein. Die Erreichung dieses Zieles hing aber nicht davon ab, ob sämtliche gegenseitigen Vertragspflichten in einem einzigen Vertrag begründet oder auf jeweils neue Einzelverträge verteilt wurden. Die Praktikabilität der Abwicklung spricht eher für die Annahme selbständiger Verträge. Durch jeden Mietschein wurde dann ein besonderes Dauerschuldverhältnis in Gang gesetzt. Laufzeiten und Zahlungen waren für jedes Objekt getrennt zu kontrollieren und zu verbuchen. Störungen konnten bei einzelnen Objekten eintreten. Das alles ließ sich wesentlich leichter abwickeln, wenn Einzelverträge abgeschlossen waren (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. April 1986 aaO).
Diese praktischen Gegebenheiten rechtfertigen es auch, den vorliegenden Rahmenvertrag anders auszulegen als einen in der Liefermenge nicht von vornherein begrenzten, dafür aber eine Gesamtlieferverpflichtung enthaltenden Vertraa, wie er Gegenstand des Senatsurteils vom 11. Februar 1981 (aaO) war. Denn in jenem Fall bestand der Vertragsinhalt gerade darin, daß der Lieferant zu dem Verkauf seiner gesamten Produktion an den Vertragspartner verpflichtet sein sollte.
12
S2T
3.	Unabhängig davon, daß die Klägerin nach den vorstehen-
den Erwägungen einen Anspruch gegen die Beklagte nicht unmittel bar auf den Rahmenvertrag stützen kann, steht ihr ein solcher Anspruch auch dann nicht zu, wenn man der von ihr vertretenen Vertragsauslegung folgen wollte. Nach Nr. 1 Absatz 2 sollten die Mietscheine und damit die einzelnen Objekte durch Unterschrift der Firma R^fcin den Vertrag einbezogen werden. Sämtliche ab 23. September 1980 ausgestellten Mietscheine sind aber unstreitig von der	unterzeichnet worden. Daß diese zur
 Begründung neuer Verbindlichkeiten namens der Firma R|^ft oder der Beklagten von diesen bevollmächtigt worden wäre, hat die Klägerin in den Vorinstanzen nicht behauptet. Ebenso sind Anhaltspunkte für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht vorgetragen. Die Überlassung der Mietscheinformulare durch die Firma RVfc an die	reicht	dafür nicht aus, zu demal die
 Klägerin selbst nicht behauptet hat, die P.^B als Vertreterin der Firma RflB angesehen zu haben. Wirksame Einbeziehungs erklärungen der Firma Rdfcbzw. der Beklagten liegen danach nicht vor.
4.	Ist die Beklagte nicht aufgrund des Rahmenvertrages Vertragspartner hinsichtlich der einzelnen Objekte geworden, kommt es nicht mehr auf die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage an, ob die P-flB wirksam in den Rahmenvertrag eingetreten und die Firma RUft von ihren Pflichten aus die sem Vertrag befreit worden ist.
13
Eine auf Vertragserfüllung gerichtete Haftung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn sie aus den unstreitig von der P.fB^ durch Einreichung der Mietscheine abgeschlossenen Einzelverträgen mitverpflichtet worden wäre. Daran fehlt es jedoch, weil - wie oben zu 3 ausgeführt - die P.Bfc nicht als Vertreterin der Beklagten gehandelt hat. Auf den Inhalt der Mietscheine, in denen teilweise noch die Firma RVB als Vertragspartner und im übrigen durchweg als Berechtigte bezeichnet wird, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
III. Der Klägerin steht schließlich gegenüber der Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher könnte sich nur aus der schuldhaften Verletzung einer Offenbarungs- oder Informationspflicht nach § 242 BGB ergeben. Die Voraussetzungen dafür sind aber weder festgestellt noch von der Klägerin schlüssig geltend gemacht.
Auf die Umwandlung der Firma RH in die Beklagte brauchte diese nicht hinzuweisen, weil sich Nachteile für die Klägerin daraus nicht ergaben. Für die Übernahme des Handelsgeschäfts könnte zwar etwas anderes gelten? denn möglicherweise hätte die Klägerin keine neuen Verträge mit der P.^|^ abgeschlossen, wenn ihr bewußt gewesen wäre, daß die Firma R^B bzw. die Beklagte nicht dafür hafteten. Die unterlassene Mitteilung beruht aber jedenfalls nicht auf Verschulden. Das gilt selbst dann.
wenn die Klägerin - was zwischen den Parteien streitig ist - das
14
Ssr
 im November 1980 von der	versandte,	inhaltlich aller-
dings nicht ganz zutreffende Rundschreiben über eine angebliche Rechtsnachfolge im Verhältnis zur Firma Rf^ft nicht erhalten hat.
Welche Mitteilungspflichten ein Vertragsteil gegenüber seinem Partner in einem Rahmenrechtsverhältnis hat, läßt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. Dabei richten sich die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Mitteilung sowie an die Sorgfalt des Mitteilungspflichtigen auch danach, inwieweit dieser das Informationsbedürfnis des anderen Teils erkennen kann. Für die Firma Rfl|B bzw. die Beklagte mußte dieses Interesse gering erscheinen. Obwohl sich seit dem 23. September 1980 der Inhalt der Mietscheine entscheidend geändert hatte, indem die Unterschrift nicht mehr von der Firma rBB? sondern von der P.^D geleistet und diese nach kurzer Zeit als Vertragspartnerin bezeichnet wurde, hat die Klägerin niemals Veranlassung gesehen, nach dem Grund und der rechtlichen Bedeutung dieser Änderung zu fragen. Vielmehr hat sie, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, die Kaufpreise ohne weiteres gezahlt, die Ratenzahlungen der	angenommen
 und mit dieser über die Anwendung oder Abänderung von Vertragskonditionen korrespondiert. Die Beklagte durfte deshalb mit Recht von einer näheren Information absehen. Aus ihrer Sicht konnte das Verhalten der Klägerin so gedeutet werden, daß sie sich mit der P.fHfc als neuer, alleiniger Vertragspartnerin einverstanden erklären wollte, weil sie entweder über die Über-
15
nähme des Handelsgeschäfts informiert war oder aber auch eine
___ *
neue Vertragspartnerschaft der	für	ausreichend	hielt
 und sich deshalb für die Einzelregelungen im Konzern der Beklagten nicht interessierte.
IV. Da die Klägerin unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf die von ihr noch verlangten Leasingraten gegenüber der Beklagten hat, war ihre Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung (§§ 92, 97 ZPO) berücksichtigt, daß die von der Beklagten eingelegte Revision nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.
Braxmaier		Treier		Dr. Brunotte
	Dr. Zülch		Groß