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BGH

Gericht: BGH

Schließlich nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung von vier Darlehen über insgesamt 9.970 DM in Anspruch, Über sie hat die Klägerin Quittungen vorgolegt, in denen der Beklagte den Empfang der Beträge als Darlehen bescheinigt, und zwar Sic habe daher den Beklagten nicht nur bei sich bewirten tmd größere Anschaffungen machen können, sondern sei auch in der Lago gewesen, ihm die Darlehen zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, ihn zur"Herausgabe der von ihm als der Klägerin gehörig anerkannten Sachen nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000 DM zu verurteilen und im übrigen die Klage abzuweisen. Ebenso wie die von der Klägerin vorgelcgten Quittungen nur 2um Schein ausgestellt seien, seien in der Zeit vom 17* November 1959 bis 18= Juli I960 vier weitere Scheinquittungen erteilt worden. Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe dos überwiegenden Teils der streitigen Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000 DM verurteilt. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hat es angenommen, das auf 1=100 DIS umgeatollte Darlehen aus dem Vermögen ihres Ehemannes könne die Klägerin nicht in eigenem Namen geltend machen. Dagegen hat es den Beklagten für verpflichtet gehalten, der Klägerin die von dieser geltend gemachten Darlehonsbeträge zurück zu zahlen, meint aber, der Beklagte habe hierauf bereits insgesamt 2.650 DM erstattet. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage auf Herausgabe der Einrichtungsgogenstän-de, soweit sie noch im Streit sind und das Berufungsgericht zu seinen Ungunsten erkannt hat, die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von noch 7.320 DM nebst Zinsen und die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von (8.878,o3 DM abzüglich zuerkannter 193,32 DM 4 8.684,71 DM. Pas Berufungsgericht führt dazu aus* ein etv/aiges Gesellschaftsverhältnis mit dem Zweck, in einer Wohnung zusammenzuleben und hierfür gemeinsame Anschaffungen zu machen;, wäre nach § 138 Abs. 1 BGB auch dann sittenwidrig, wenn unter den Parteien innere Bindungen bestanden hätten. Während bei Eheleuten die Beschaffung des Hausrats zu den Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft gehört und deshalb nicht zu dem Gegenstand eines besonderen gesellschaftsrecht— liehen Zusammenschlusses gemacht werden kann, würde es hier zur Begründung von Verpflichtungen hinsichtlich des Hausrats allerdings einer besonderen vertraglichen Bindung bedurft haben (BGH Urteil vom 1. Für die Annahme eines sittenwidrigen Rechtsgeschäftes genügt zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht schon die Tatsache, daß zwischen dem Abschluß des .Gesollschaftovor-träges und dem ehebrecherischen Verhältnis der beiden Gesellschafter ein Zusammenhang besteht. 1. Bei einer Reihe der streitigen Gegenstände nimmt das Berufungsgericht an, die Klägerin habe sie nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch mit eigenen Mitteln erworben. Es sei nicht ersichtlich, was sie veranlaßt haben könnte, den Beklagten zu dem Miteigentümer der von ihr aus eigenen Mitteln ange-ochaffton Sachen zu machen. 2. a) Die Revision rügt mit Recht, daß die Annahne des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Feststellung des Landgerichts über den Erwerb mit eigenen Mitteln nicht angegriffen, für zwei jugoslawische l'eppich-Brücken aktenwidrig ist. Hinsichtlich dieser beiden Brücken beurteilt sich die Rechtslage mithin genauso, wie für diejenigen Sachen, die die Klägerin zwar im eigenen Hamen erworben hat, bei denen aber offen geblieben ist, von wem die Geldmittel stammten. Die Revision meint, angesichts der Tatsache, daß die Parteien während einer Zeitspanne von fast 15 Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt haben, sei die Annahme des Berufungsgerichts fehlerhaft, daß die Klägerin mit einem vorzeitigen Ende der Verbindung gerechnet und deshalb dem Beklagten nicht das Miteigentum an den von ihr mit eigenen Mitteln angeschafften Gegenständen übertragen habe. Das Berufungsgericht zieht in zulässiger Weise aus der Tatsache, daß der Beklagte an eine Ehescheidung nicht dachte, sondern nach wie vor gut mit seiner Ehefrau stand, den Schluß, die Klägerin habe mit einem vorzeitigen Ende der Liebesbeziehungen gerechnet. 1. Hinsichtlich einer Reihe weiterer Haushaits-gegenstände folgt das Berufungsgericht der Feststellung des Landgerichts, daß die Klägerin sie in eigenen Namen erworben habe. Hier seien jedoch besondere Umstünde gegeben, die maßgeblich für den Willen der Klägerin sprächen, die Sachen für sich allein zu erwerben, auch wenn ihr der Beklagte ganz oder teilweise das Geld dazu gegeben haben sollt Es sei der Klägerin stets darauf angekommen, Belege darüber in die Hand zu bekommen, daß sie die Sachen gekauft habe, um im Palle des Todes des Beklagten etwaige Ansprüche seiner Ehefrau abwehren zu können. 2. a) Die Revision macht in erster Linie geltend, der Beklagte habe vorgetragen, daß er der Klägerin Geld jeweils zu dem Kauf eines von ihr gewünschten bestimmten Gegenstandes gegeben habe. Entgegen der Meinung der Revision hat der Beklagte selbst in den vorhorgegangonen Rcchtszügen nicht vorgetragen, der Wille der Parteien sei dahin gegangen, daß der Beklagte der Klägerin die Einrichtungsgegenstände schenke, die Klägerin sie also stillschweigend im Namen des Beklagten erworben und dann an Dich selbst das Eigentum in Vollziehung der Schenkung übertragen habe. Da der Wille der Klägerin beim Erwerb auf ein gemeinsames Eigentum gerichtet gewesen sei, habe der Beklagte spätestens mit der Einbringung der Gegenstände in die gemeinsame Wohnung Mitbesitz und mithin auch Miteigentum an den einzelnen Gegenständen erworben ( so im Schriftsatz vom 10. daher hei der Würdigung die eigene Sachdarstellung des Beklagten rzugrunde legen, daß die Klägerin die von ihr angeschafften Gegenstände nicht als Geschenk des Beklagten hat erwerben wollen. Die weitere Y/ürdigung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin, die die Gegenstände bewußt von den Veräußerern als ihr alleiniges Eigentum hat erwerben wollen und das auch zu dem Ausdruck gebracht hat, damit Alleineigentüncrtn geworden ist, läßt einen Rechtsirrtun nicht erkennen, Im Revisionsrechtszuge ist streitig noch ein Sofa, Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, dieses Sofa habe die Klägerin durch Tauschvertrag von Beklagten erhalten, der dafür eine der Klägerin gehörenden Doppolbettcouch von dieser empfangen habe. Da die noch aus der früheren Wohnung der Klägerin stammende Doppclbettcouch dieser gehört habe, habe sie auch an dem ihr als Tauschgegenstand überlassenen Sofa Eigentum erworben. Die Revision glaubt, die Klägerin habe schon an der Doppolbettcouch kein Eigentum erworben können, da diese ihr vom Beklagten in sittenwidriger Weise geschenkt worden sei. Es ist zutreffend der Auffassung, den Beklagten, der über die Darlehen Quittungen, also Darlehensschuldscheine, ausgestellt hat, treffe die Beweislast dafür, daß Verpflichtungen, auf die sich die Urkunden beziehen könnten, nicht bestehen. Damit will die Revision wohl sagen, wenn der Beklagte - nach seiner Behauptung mit Wissen der Klägerin - vier Scheinquittungen ausgestellt habe, von denen die Klägerin eine mit unterschrieben hat, so spreche die Vermutung dafür, daß auch die vier von der Klägerin vorgelegten Quittungen nur zu dem Schein ausgestellt seien. Wenn der Beklagte die zu dem Schein ausgestellten Quittungen aus der Zeit vom November 1959 bis Juli I960, dio zur Täuschung der Steuerbehörden dienen sollten, bei sich behielt, dio Quittungen der Jahre 1951, 1953, 1956 und 1957 aber der Klägerin aushändigte, so ist eine Würdigung, daß den der Klägerin übergebenen Quittungen im Gegensatz zu den vom Beklagten im Besitz behaltenen Quittungen eine Schuld zugrunde liegen könne, nicht zu beanstanden« Es ist auch keineswegs undenkbar, daß der Beklagte bis zu dem Marz 1957 tatsächlich Darlehen von der Klägerin entgegengenommen hat, von November 1959 ab aber auf den Gedanken verfallen ist, mit angeblichen Darlehen der Klägerin "Schwarzgeld" zu verbergen« Das Landgericht hat aber verwertet, daß nach den voirnBeklagten vorgelegten Unterlagen dio Klägerin 2.850,— DM ihrer Darlehen zurückerhaltcn hat und es unerklärlich wäre, warum der Beklagte', wenn er nur ein auf 1.100 DM unbestelltes Darlehen erhalten hätte, der Klägerin einen um 1.750 DM höheren Betrag als ''Darlehen” Zurückgezahlt hat. Februar 1959 für Zinsen einen Betrag von 1.124,15 DM erhalten hat und daß danach die dem Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehen höher als 1.100 DM gewesen sein müssen. b) Die Revision rügt ferner, daß die von dem Beklagten als Zeugin benannte Buchhalterin des Beklagten nicht vernommen worden ist. aufgegeben, sich darüber zu äußern, ob er auf die Vernehmung der Zeugin verzichte» Hierauf überreichte der Beklagte mit Schriftsatz vom 8» März 1967 eine eidesstattliche Versicherung der Fx^au über das, was sie aussagen könne» Die letzte mündliche Verhandlung des Berufungsrechtszuges fand am 14» März 1967 statt» Das Berufungsgericht führt aus: Die von dem Beklagten eingcreichte eidesstattliche Versicherung der Buchhalterin könne als Beweismittel schon deshalb nicht verwertet werden, weil hierfür nach § 377 Abs» 4 ZPO das Einverständnis der Klägerin erforderlich gewesen wäre, das nicht vorliegc. Ferner habe der Beklagte bei der Besorgung von Geschäften der Klägerin für sie Aufwendungen in Höhe von (nach Berechnung des Berufungsgerichts) 656,36 DM gemacht. Da der Beklagte selbst von seinen Gegenansprüchen einen Betrag von 2.000 BJI absetzt und deswegen ein Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt, verurteilt das Berufungsgericht auf die Widerklage die Klägerin, an den Beklagten noch 193,32 DM zu zahlen. Zu den Gegenansprüchen des Beklagten gehört auch der hilfsv/eiso geltend gemachte Anspruch auf Erstattung angeblicher Aufwendungen von 12.000 DM für die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände. Das Vorbringen, mit dem die Revision den Herausgabeanspruch der Klägerin bekämpft, stellt sich zu dem Teil gleichzeitig als Angriff gegen die Auffassung des Berufungsgerichts dar, daß dem Beklagten keine Ansprüche auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände zustehen. Was diese Einrichtungsgegenstände betrifft, macht die Revision, wie oben schon behandelt worden ist, u.a. geltend, die Parteien hätten entweder eine Art Innengesellschaft gegründet oder der Beklagte habe der Klägerin das Geld zur Anschaffung zu dem Zweck gegeben, ihr den hälftigen Anteil am Eigentum zu schenken« Träfe dieses Vorbringen zu, könnten möglicherweise Zahlungsansprüche des Beklagten bestehen. Wenn der Beklagte vorträgt, eo habe eine Innengesellschaft bestanden, so will er wohl sein Zahlungsverlangen auch damit begründen, daß die Auseinandersetzung einer Innengesollschaft, weil die Klägerin den Hausrat für sich beansprucht, dahin gehe, daß er als Ausgleich einen Zahlungsanspruch habe. Die Rückzahlung des geschenkten Goldes beansprucht der Beklagte aber mit der Begründung, die Klägerin habe sich, weil sie sich von ihm getrennt habe, dos groben Undanks schuldig gemacht.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 97 ZPO
GegenstandQuittungBerufungsgerichtDarlehenWohnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IIHJSLJJUZö	URTEIL	Verkündet am
11,	Juni 1969 Klett, Ju3tizhaupt sekret.:ir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Hotelbesitzers und Kaufmanns Cornelius H in KppP, W^HPstruBe 4B
Beklagten, Widerklägers und Revisionsklägcrs,
 Prozeßbevollmächtigte: Hechtsanwälte Prof» Br»
und Br»
gegen
 die kaufmännische Angestellte Johanna M geh» SPPBP in Kpppl,
 Klägerin, Y/iderbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 21. März 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, deren Ehemann im Kriege vermißt ist, nahm im Jahre 1945 sum Beklagten, der verheiratet war und dessen Ehe noch besteht, intime Beziehungen auf. Die Klägerin besaß eine 4 1/2 - Zimmerwohnung. Der Beklagte ging bei der Klägerin ein und aus -und übernachtete regelmäßig bei ihr, ausgenommen einen Tag in der Woche, an dem er in seiner ehelichen Wohnung schlief. Hach Darstellung der Klägerin war von vornherein an eine Eheschließung nicht gedacht. Der Beklagte behauptet, in den ersten Jahren seiner Bekanntschaft mit der Klägerin eine Heirat beabsichtigt zu haben. Diesen Gedanken hat er jedenfalls im Jahre 1952 aufgegeben.
Im März 1956 zog die Klägerin auf Veranlassung des Beklagten in die Wohnung eines Hauses, das er neu erbaut
 
hatte. Er überließ ihr die Wohnung mietfrei. Sie brachte ihr Namensschild an der Wohnungstür und am Briefkasten an, Bio Anschlüsse für die Strom- und Gasversorgung liefen auf ihren Namen. Nach Behauptung der Klägerin ist sie als Haupt-mieterin polizeilich gemeldet gewesen. Auch in der neuen Wohnung lebten die Parteien wie bisher zusammen. Der Beklagte besaß einen eigenen Wohnungsschlüssel. Ihren Hausrat hatte die Klägerin beim Umzug aus der alten Wohnung mitgebracht. In den folgenden Jahren wurden viele neue Einrichtungsgegenstände erworben. Bio Klägerin behauptet, entweder habe sie die neu angeschafften Sachen mit eigenen Mitteln für sich erworben oder der Beklagte habe sie ihr geschenkt odor es handele sich um Geschenke Britter.
Bie Klägerin ist seit Jahrzehnten in einem Kaufhaus angestellt. In den Jahren 1951, 1952 bezog sie ein Brutto-gehalt von mindestens 558 DM und erhielt eine Rente von etwa 125 DM. Im Jahre 1963 belief sich ihr Nettogehalt auf etwa 760 BM und ihre Rente auf etwa 235 DM monatlich.
In der Nacht vom 5. zu dem 6. Oktober I960 kam es unter den Parteien auf offener Straße zu einem Streit, weil der Beklagte die Klägerin in Begleitung eines anderen Mannes antraf. Als die Klägerin eine sofortige Rückkehr in die Wohnung verweigerte, setzte er ein neues Schloß in die Wohnungstür ein und ließ die Klägerin nicht wieder in die Wohnung. Seit dieser Zeit hat die Klägerin keinen Zugang zu der ’Wohnung mehr.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe der Wohnungseinrichtung, die der Beklagte im Besitz hat, verlangt. Die Klägerin beansprucht ferner
 die Rückzahlung eines dem Beklagten im Jahre 1947 unstreitig gegebenen Darlehens von 11.000 RM nebst Zinsen, umge-stellt auf 1.100 DM. Schließlich nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung von vier Darlehen über insgesamt 9.970 DM in Anspruch, Über sie hat die Klägerin Quittungen vorgolegt, in denen der Beklagte den Empfang der Beträge als Darlehen bescheinigt, und zwar
1.500,	— DK	am	5.	September	1951»
2.500,	— DM	am	14.	November	1953}
2.820,— DM	am	16.	Juli	1956,
3.150,— DM	am	11,	März	1957,
Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten die Darlehen aus eigenen Mitteln gegeben. Sie habe sehr sparsam gewirt-schaftet, für ihre alte Wohnung einen Abstand von 4.300 DI.T erzielt, einen Ring für 3,000 DM verkauft und eine Rontcn-nachzahlung von fast 1.500 DM erhalten. Sic habe daher den Beklagten nicht nur bei sich bewirten tmd größere Anschaffungen machen können, sondern sei auch in der Lago gewesen, ihm die Darlehen zu gewähren. Schließlich hat die Klägerin von dem Beklagten Rechnungslegung über ein Konto verlangt, das er in;seinemfcBetrieb über angeblich ihr gegebene Barbeträge und über Aufwendungen geführt hat, die er in ihrem Interesse gemacht haben will. Aus diesem Konto leitet der Beklagte einen Zahlungsanspruch, von 10.878,03 DM gegen die Klägerin her.
Der Beklagte hat beantragt, ihn zur"Herausgabe der von ihm als der Klägerin gehörig anerkannten Sachen nur Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000 DM zu verurteilen und im übrigen die Klage abzuweisen. Mit der Widerklage fordert er die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von
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8=878»03 DM nebst Zinsen, Er trägt vor» bei den heraus-verlangten Sachen handele es sich in der Hauptsache um Einrichtungen dos gemeinschaftlichen Haushalts, die er von seinem Golde angeschafft habe. Zu den vier Darlehen, deren Rückzahlung beansprucht wird, behauptet er, die vier Quittungen 3eion zu dem Schein ausgestellt» Er habe seinerzeit "Schv/arzgcld" besessen und damit Betriebsausgaben bestritten. Um diese Beträge steuerlich zu verborgen, sei auf den Hamen der Klägerin ein Konto eingerichtet worden, auf dem entsprechende Beträge als von ihr gewährte Darlehen ausgev/iesen worden seien. Ebenso wie die von der Klägerin vorgelcgten Quittungen nur 2um Schein ausgestellt seien, seien in der Zeit vom 17* November 1959 bis 18= Juli I960 vier weitere Scheinquittungen erteilt worden. Daß diese nur zu dem Schein ausgestellt sind und ihnen keine Forderungen zugrunde liegen, gibt die Klägerin zu.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Herausgabe dos überwiegenden Teils der streitigen Gegenstände Zug um Zug gegen Zahlung von 2.000 DM verurteilt. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs hat es angenommen, das auf 1=100 DIS umgeatollte Darlehen aus dem Vermögen ihres Ehemannes könne die Klägerin nicht in eigenem Namen geltend machen. Dagegen hat es den Beklagten für verpflichtet gehalten, der Klägerin die von dieser geltend gemachten Darlehonsbeträge zurück zu zahlen, meint aber, der Beklagte habe hierauf bereits insgesamt 2.650 DM erstattet. Es verurteilt den Beklagten daher zur Zahlung von 7.320 DM nebst Zinsen. Der Gegenanspruch des Beklagten ist nach Auffassung des Landgerichts nur in Höhe von 2=192,43 DM begründet. Entsprechend dem eigenen Antrag
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des Beklagten hat das Landgericht hiervon einen Betrag von 2.000 DM durch das dem Beklagten zugobilligtc Zurück-hehaltungsrocht für verbraucht angesehen. Es hat daher der Widerklage in Höhe von 192,43 DM stattgegeben.
Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist, soweit sie sich gegen den Herausgabeanspruch richtet, auf 33 Positionen der im Klageantrag aufgeführten V/ohnungseinrich-tungsgegenstände beschränkt worden. Im übrigen hat der Beklagte seine Anträge auf Klageabweioung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat die Klage auf Herausgabe weiterer 6 Gegenstände abgewiosen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Den zur Widerklage ergangenen Ausspruch des Landgerichts hat es wogen eines Rechenfehlers dahin berichtigt, daß die Klägerin an den Beklagten 193,32 DM nebst Zinsen zu zahlen hat.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage auf Herausgabe der Einrichtungsgogenstän-de, soweit sie noch im Streit sind und das Berufungsgericht zu seinen Ungunsten erkannt hat, die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von noch 7.320 DM nebst Zinsen und die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von (8.878,o3 DM abzüglich zuerkannter 193,32 DM 4 8.684,71 DM. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/eisen.
Ent sche i düng sgrünfl e:
A. Herausgabeanspruch
I. Der Beklagte macht u.a. geltend, zwischen ihm und der Klägerin habe an den Binriehtungsgegenstänaen
 der von ihnen beiden benutzten Wohnung ein gesellschafts-ähnliches Rechtsverhältnis bestanden. Pas Berufungsgericht führt dazu aus* ein etv/aiges Gesellschaftsverhältnis mit dem Zweck, in einer Wohnung zusammenzuleben und hierfür gemeinsame Anschaffungen zu machen;, wäre nach § 138 Abs. 1 BGB auch dann sittenwidrig, wenn unter den Parteien innere Bindungen bestanden hätten. Eine gesellschaftsrecht-liche Vereinbarung würde auf die Förderung doppelseitigen Ehebruchs gerichtet gewesen sein. Aus diesem Grunde könnten auch die Rechtsgrundsätze über die faktische Gesellschaft nicht Platz greifen; denn einem tatsächlichen Zustand sei dann die rechtliche Anerkennung zu versagen, wenn or mit gewichtigen Interessen der Allgemeinheit im Widerspruch stehe, Pas würde hier der Fall sein.
Diese Auffassung hält entgegen der Meinung der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand. Es fragt sich bereits, ob die Parteien den übereinstimmenden, mindestens durch schlüssiges Verhalten bekundeten Willen gehabt haben, eine besondere rechtliche Bindung gesellschaftlicher Art über die vermögensrechtliohen Beziehungen an den Einrichtungsgegenständen der Wohnung zu begründen. Während bei Eheleuten die Beschaffung des Hausrats zu den Pflichten aus der ehelichen Lebensgemeinschaft gehört und deshalb nicht zu dem Gegenstand eines besonderen gesellschaftsrecht— liehen Zusammenschlusses gemacht werden kann, würde es hier zur Begründung von Verpflichtungen hinsichtlich des Hausrats allerdings einer besonderen vertraglichen Bindung bedurft haben (BGH Urteil vom 1. April 1965 - IX 2R 182/62 - Y/M 1965, 793)» Ob eine solche Bindung hier überhaupt Vorgelegen haben könnte, begegnet starken Zweifeln. Selbst wenn eine Bindung getroffen wäre, so würde jedenfalls der mit einem solchen Vertrage gesellschaftsrecht-
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licher Art erstrebte gemeinsame Zweck, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hei der Sachgcataltung des vorliegenden Falles gegen die guten Sitten verstoßen. Für die Annahme eines sittenwidrigen Rechtsgeschäftes genügt zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht schon die Tatsache, daß zwischen dem Abschluß des .Gesollschaftovor-träges und dem ehebrecherischen Verhältnis der beiden Gesellschafter ein Zusammenhang besteht. Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild, das sich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleitumständen des Reehtsgeschäftes ergibt (BGH aaO). Ein solches Gesamtbild hat das Berufungsgericht indessen einwandfrei festgestellt. Hier ging es nicht wie im angeführten Urteil des Bundesgerichtshofes um den sachlich vertretbaren Beweggrund, in gemeinsamer Arbeit wertbeständiges Vermögen zu schaffen und für die Zukunft eines unehelichen Kindes zu sorgen. Die Parteien gedachten jedenfalls seit dem Uahre 1952 nicht mehr an eine Eheschlies-sung. Der Beklagte stand, wie das Bei’Ufungsgericht an anderer Stolle feststellt, nach wie vor gut mit seiner Ehefrau; einen Tag in der Woche schlief er in der ehelichen Wohnung. Es handelte sich, wie das Berufungsgericht sieh ausdrückt, um ein "Verhältnis auf Abruf". Die Ausstattung der Wohnung, in der die Parteien in dem überwiegenden Teil der Woche wohnten, diente eindeutig dazu, das ehebrecherische Zusammenleben angenehm zu gestalten und zu fördern. An dieser Würdigung ändert der Umstand nichts, daß gegenwärtig die rein strafrechtliche Beurteilung des Ehebruchs in einem Wandel begriffen ist.
Wenn das Berufungsgericht annimmt, ein wegen Sit-tenverstoßes fehlerhaftes gescllschaftsrochtliches Verhältnis könne nicht für die Abwicklung als tatsächlich vor-
 
handen gewesen angesehen werden, so ist das nicht zu beanstanden. Es entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttun vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 3, 285,
 17, 160, 166), daß die Grundsätze über die sog, faktische Gesellschaft nicht anwendbar sind, wenn die rechtliche Anerkennung des tatsächlich geschaffenen Zustands mit gewichtigen Interessen der Allgemeinheit in Widerspruch treten würden. Das gilt auch, wo der mit der Begründung eines gosellschaftsrechtlichen Vor-hältnisoen erstrebte Zweck gegen die guten Sitten verstößt. Die rechtliche Anerkennung der tatsächlichen Gemeinschaft stände im vorliegenden Pall im Widerspruch zur Auffassung, daß die Bindung der Parteien gerade auch rechtlich mißbilligenswert ist.
II. 1. Bei einer Reihe der streitigen Gegenstände nimmt das Berufungsgericht an, die Klägerin habe sie nicht nur im eigenen Hamen, sondern auch mit eigenen Mitteln erworben. Diese Feststellungen, erklärt das Berufungsgericht, greife der Beklagte nicht an» Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Tatsache, daß die Klägerin diese Gegenstände mit eigenen Mitteln erworben habe, rechtfertige auch die Annahme, die Klägerin habe das Alleineigentum an ihnen erworben. Es sei nicht ersichtlich, was sie veranlaßt haben könnte, den Beklagten zu dem Miteigentümer der von ihr aus eigenen Mitteln ange-ochaffton Sachen zu machen. Daß der Beklagte wahrscheinlich Mitbesitzer gewesen sei, spreche nicht dagegen. Die für den Besitzer sprechende Vermutung, daß er Miteigentümer sei, sei widerlegt»
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2. a) Die Revision rügt mit Recht, daß die Annahne des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Feststellung des Landgerichts über den Erwerb mit eigenen Mitteln nicht angegriffen, für zwei jugoslawische l'eppich-Brücken aktenwidrig ist. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung ausdrücklich vorgetragen, or habe der Klägerin Geld zur Anschaffung der beiden Brücken in Jugoslawien übergeben. Hinsichtlich dieser beiden Brücken beurteilt sich die Rechtslage mithin genauso, wie für diejenigen Sachen, die die Klägerin zwar im eigenen Hamen erworben hat, bei denen aber offen geblieben ist, von wem die Geldmittel stammten.
Die Rechtslage für diese Gegenstände wird später unter III. erörtert werden.
b) Hiervon abgesehen kann die Revision mit ihren Angriffen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts keinen Erfolg haben. Die Revision meint, angesichts der Tatsache, daß die Parteien während einer Zeitspanne von fast 15 Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt haben, sei die Annahme des Berufungsgerichts fehlerhaft, daß die Klägerin mit einem vorzeitigen Ende der Verbindung gerechnet und deshalb dem Beklagten nicht das Miteigentum an den von ihr mit eigenen Mitteln angeschafften Gegenständen übertragen habe. Mit diesem Vorbringen wendet die Revision sich in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter obliegende Beweisv/ürdigung. Das Berufungsgericht zieht in zulässiger Weise aus der Tatsache, daß der Beklagte an eine Ehescheidung nicht dachte, sondern nach wie vor gut mit seiner Ehefrau stand, den Schluß, die Klägerin habe mit einem vorzeitigen Ende der Liebesbeziehungen gerechnet. Dieser Schluß ist entgegen der Meinung der RevisJon weder unwahrscheinlich noch widerspricht er der Lebenserfahrung.
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III.	1. Hinsichtlich einer Reihe weiterer Haushaits-gegenstände folgt das Berufungsgericht der Feststellung des Landgerichts, daß die Klägerin sie in eigenen Namen erworben habe. Labei bleibt aber offen, von wen die Geldmittel zu dem Erwerbe stammten. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß auch diese Gegenstände der Klägerin gehörten. Vielfach, so führt es aus, werde zwar die Verwendung fremden Geldes einen tatsächlichen Anhalt dafür bieten, daß es an der Absicht eigenen Erwerbes fehle. Hier seien jedoch besondere Umstünde gegeben, die maßgeblich für den Willen der Klägerin sprächen, die Sachen für sich allein zu erwerben, auch wenn ihr der Beklagte ganz oder teilweise das Geld dazu gegeben haben sollt Es sei der Klägerin stets darauf angekommen, Belege darüber in die Hand zu bekommen, daß sie die Sachen gekauft habe, um im Palle des Todes des Beklagten etwaige Ansprüche seiner Ehefrau abwehren zu können. Dieses Sicherungsbedürfnis habe gleichermaßen für den noch näher liegenden Pall eines plötzlichen Abbruchs der beiderseitigen Beziehungen bestanden.
2. a) Die Revision macht in erster Linie geltend, der Beklagte habe vorgetragen, daß er der Klägerin Geld jeweils zu dem Kauf eines von ihr gewünschten bestimmten Gegenstandes gegeben habe. Daher sei nicht das Geld der Klägerin geschenkt worden, vielmehr sei der Vorgang rechtlich dahin zu würdigen, daß der Gegenstand selbst geschenkt sei. Eine solche Schenkung sei sittenwidrig gewesen. Eine wirksame Eigentuneübertragung sei nicht erfolgt, so daß or, der Beklagte, Eigentümer der mit seinem Geld angcschufften Gegenstände geblieben sei.
Gibt jemand einem anderen unentgeltlich einen Geldbetrag damit er für sich einen Gegenstand erwerbe, den er sieh wünsch so ist es allerdings Frage dos Einzelfalleo, ob der Geldheirat
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oder der damit erworbene Gegenstand als Geschenk ihm zu gelten hat. Entscheidend ist auf den Willen der Beteiligten abzustcllen, weil die Schenkung ein Vertrag ist und es wegen der "Einigung" auf den Schcnkung3- und Schenkungsannahmcwillcu ankommt. Baß der Beschenkte ctv/as im eigenen Namen erworben hat, schließt die Annahme grundsätzlich nicht aus, daß nach den Willen der Parteien die Schenkung den erworbenen Gegenstand umfaßt (RGZ 167, 199, 203). Unter diesen Gesichtspunkt hat allerdings das Berufungsgericht die Anschaffungen von Hausrat durch die Klägerin nicht geprüft. Darin liegt aber kein Rcchtu-fehler. Entgegen der Meinung der Revision hat der Beklagte selbst in den vorhorgegangonen Rcchtszügen nicht vorgetragen, der Wille der Parteien sei dahin gegangen, daß der Beklagte der Klägerin die Einrichtungsgegenstände schenke, die Klägerin sie also stillschweigend im Namen des Beklagten erworben und dann an Dich selbst das Eigentum in Vollziehung der Schenkung übertragen habe. Der Beklagte hat vielmehr ausdrücklich behauptet: Die Klägerin habe Möbelstücke oder sonstige Bin-richtungsgcgcnotändc entdeckt, die ihr gefielen und die sie für preiswert hielt. Sie habe dem Beklagten davon berichtet und ihm erklärt, daß sic dieses oder jenes Stück doch sehr schon für die Wohnung brauchen konnten. Der Beklagte habe dann der Klägerin den Kaufpreis für diese Gegenstände gegeben. Die Klägerin habe die angeschafften Stücke bezahlt, meist mit dem Gold des Beklagten, manchmal auch mit geringen eigenen Betrügen. Die Sachen seien in die gemeinschaftliche Wohnung gebracht und gemeinsam bis zur Trennung benutzt worden. Da der Wille der Klägerin beim Erwerb auf ein gemeinsames Eigentum gerichtet gewesen sei, habe der Beklagte spätestens mit der Einbringung der Gegenstände in die gemeinsame Wohnung Mitbesitz und mithin auch Miteigentum an den einzelnen Gegenständen erworben ( so im Schriftsatz vom 10. April 1964). Das Berufungsgericht durfte
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daher hei der Würdigung die eigene Sachdarstellung des Beklagten rzugrunde legen, daß die Klägerin die von ihr angeschafften Gegenstände nicht als Geschenk des Beklagten hat erwerben wollen. Diese Würdigung liegt umso näher, als es sich zu dem weit überwiegenden Teil um notwendige Binrichtungsgegenständo wie etwa Gardinen, Gartenmöbel bis hinunter zu einen Besen für den Garten handelt.
Die weitere Y/ürdigung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin, die die Gegenstände bewußt von den Veräußerern als ihr alleiniges Eigentum hat erwerben wollen und das auch zu dem Ausdruck gebracht hat, damit Alleineigentüncrtn geworden ist, läßt einen Rechtsirrtun nicht erkennen,
IV.	Im Revisionsrechtszuge ist streitig noch ein Sofa, Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, dieses Sofa habe die Klägerin durch Tauschvertrag von Beklagten erhalten, der dafür eine der Klägerin gehörenden Doppolbettcouch von dieser empfangen habe. Da die noch aus der früheren Wohnung der Klägerin stammende Doppclbettcouch dieser gehört habe, habe sie auch an dem ihr als Tauschgegenstand überlassenen Sofa Eigentum erworben. Ob der Beklagte, so meint das Landgericht, dom das Berufungsgericht sich anschließt, der Klägerin früher zu dem Erwerb der Doppclbettcouch Geld gegeben habe, spiele keine Rolle. Unstreitig habe nämlich die Klägerin die Couch als Ersatz für ihr früheres Schlafzimmer gekauft.
Die Revision glaubt, die Klägerin habe schon an der Doppolbettcouch kein Eigentum erworben können, da diese ihr vom Beklagten in sittenwidriger Weise geschenkt worden sei. Dem kann schon aus den zu III. angeführten Gründen nicht gefolgt werden.
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§ji_2ahlungsansprüche_ der_ Klägerin
1.	Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung von vier in der Zeit vom 5. September 1951 bis 31. März 1957 gegebenen Darlehen für begründet, soweit der Beklagte nicht bereits Abschlagszahlung geleistet hat.
Es ist zutreffend der Auffassung, den Beklagten, der über die Darlehen Quittungen, also Darlehensschuldscheine, ausgestellt hat, treffe die Beweislast dafür, daß Verpflichtungen, auf die sich die Urkunden beziehen könnten, nicht bestehen. Diesen Beweis sieht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht geführt an.
2.	a) Die Revision rügt einmal, das Berufungsgericht habe die gesamten Umstände des Falles nicht einer umfaßenden Würdigung unterzogen. Es greift die Ansicht des Berufungsgerichts an, aus denjenigen Darlehensquittungen, die unstreitig nur zu dem Schein ausgestellt waren, sei nichts für die Behauptung des Beklagten herzuleiten, daß auch die streitigen Quittungen inhaltlich unrichtig seien. Die Revision meint, den von der Klägerin vorgelegten Schuldscheinen könne überhaupt ein Beweis wert nicht zukommen. Damit will die Revision wohl sagen, wenn der Beklagte - nach seiner Behauptung mit Wissen der Klägerin - vier Scheinquittungen ausgestellt habe, von denen die Klägerin eine mit unterschrieben hat, so spreche die Vermutung dafür, daß auch die vier von der Klägerin vorgelegten Quittungen nur zu dem Schein ausgestellt seien. Dem ist nicht zu folgen. Einmal macht es einen erheblichen Unterschied aus, ob Quittungen sich im Besitz des angeblichen Schuldners befinden oder ob der angebliche Schuldner sie dem angeblichen Gläubiger ausgehändigt hat. Wenn der Beklagte die zu dem Schein
 ausgestellten Quittungen aus der Zeit vom November 1959 bis Juli I960, dio zur Täuschung der Steuerbehörden dienen sollten, bei sich behielt, dio Quittungen der Jahre 1951, 1953, 1956 und 1957 aber der Klägerin aushändigte, so ist eine Würdigung, daß den der Klägerin übergebenen Quittungen im Gegensatz zu den vom Beklagten im Besitz behaltenen Quittungen eine Schuld zugrunde liegen könne, nicht zu beanstanden« Es ist auch keineswegs undenkbar, daß der Beklagte bis zu dem Marz 1957 tatsächlich Darlehen von der Klägerin entgegengenommen hat, von November 1959 ab aber auf den Gedanken verfallen ist, mit angeblichen Darlehen der Klägerin "Schwarzgeld" zu verbergen«
Das Berufungsgericht hat im übrigen, was die Revision übersieht, sich die eingehende Würdigung des Landgerichts zu eigen gemacht. Das Landgericht hat aber verwertet, daß nach den voirnBeklagten vorgelegten Unterlagen dio Klägerin 2.850,— DM ihrer Darlehen zurückerhaltcn hat und es unerklärlich wäre, warum der Beklagte', wenn er nur ein auf 1.100 DM unbestelltes Darlehen erhalten hätte, der Klägerin einen um 1.750 DM höheren Betrag als ''Darlehen” Zurückgezahlt hat. Das Landgericht hat ferner gewürdigt, daß die Klägerin am 2. Februar 1959 für Zinsen einen Betrag von 1.124,15 DM erhalten hat und daß danach die dem Beklagten zur Verfügung gestellten Darlehen höher als 1.100 DM gewesen sein müssen. Das Landgericht hat schließlich berücksichtigt, daß auf der Ausfertigung der Darlehensquittung vom 11. März 1957 über 3-150 DM sich der Vermerk befindet: "DM 2.000 in Bar, DM 1.150 durch Scheck". Tatsächlich ist nach der Bescheinigung der Stadtsparkasse K^Bfcvom 10. Mai 1961 am 12. März 1957 vom Sparkassenkonto der Klägerin ein Scheck über 1,150 DM oingelöst worden. Das spricht nach Auffassung des Landgerichts in hohem Maße dafür, daß der Beklagte in diesen
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Palle jedenfalls einen Teilbetrag von 1.15Q DM von der Klägerin durch Scheck erhalten hat. Dein Berufungsgericht, das diese Würdigung des Landgerichts übernommen und die Aussage der Klägerin als Partei und die Bekundung der Zeugin	sorgfältig	abgewogen hat, ißt der Vorwurf, es
 habe die gesamten Umstände nicht einer uinfaßsnden Würdigung unterzogen, nicht zu machen.
b) Die Revision rügt ferner, daß die von dem Beklagten als Zeugin benannte Buchhalterin des Beklagten
 nicht vernommen worden ist. Damit hat C3 folgendes auf sich. Der Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 31. August 1964 beantragt, Frau BtpPHHHk als Zeugin darüber zu vernehmen, daß die Buchungen auf dem Konto der Klägerin im Betriebe des Beklagten bis auf den Betrag von 11.000 Reichsmark Scheinbuchungen waren und daß den von der Klägerin vorgelegten Quittungen keine Zahlungen der Klägerin zugrunde lagen. Dieser Antrag wurde für den Pall gestellt, daß das Bericht das Verfahren nicht bis zur Erledigung eines gegen die Klägerin einzuloitenden Strafverfahrens wegen Meineids aussetzen werde. Nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen beschloß das Berufungsgericht im Beweisbeschluß vom 24. Oktober 1966 Frau
 Zeu6in über die Behauptung des Beklagten zu vornehmen, die Darlehensquittungen seien zu dem Schein ausgestellt. Frau	reichte	eine	ärztliche	Be-
scheinigung ein, nach der damit zu rechnen sei, daß sic v/egen schwerer Herzerkrankung sich v/shrend einer gerichtlichen Vernehmung aufregen werde und dadurch ernstliche Gesundheitsschäden auftreten könnten. Es müsse, so heißt es in der Bescheinigung, ärztlicherseits dringend von einer Vernehmung abgeraten werden. Dem Beklagten wurde, nachdem die Zeugin	erneut vernommen worden war,
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aufgegeben, sich darüber zu äußern, ob er auf die Vernehmung der Zeugin	verzichte»	Hierauf	überreichte
 der Beklagte mit Schriftsatz vom 8» März 1967 eine eidesstattliche Versicherung der Fx^au	über	das,	was
 sie aussagen könne» Die letzte mündliche Verhandlung des Berufungsrechtszuges fand am 14» März 1967 statt»
Das Berufungsgericht führt aus: Die von dem Beklagten eingcreichte eidesstattliche Versicherung der Buchhalterin	könne	als	Beweismittel schon deshalb
 nicht verwertet werden, weil hierfür nach § 377 Abs» 4 ZPO das Einverständnis der Klägerin erforderlich gewesen wäre, das nicht vorliegc. Im übrigen wäre die schriftliche Aussage mit Rücksicht auf Inhalt und Bedeutung der Beweisfrage auch kein vollwertiger Ersatz für die Vernehmung der Zeugin gewesen»
Die Rüge der Revision, Frau	habe	als
 Zeugin vernommen werden müssen, ist nicht begründet» Der Beklagte hätte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 14» März 1967 die Ladung der Prau	als	Zeugin
 erneut beantragen müssen, nachdem die Klägerin sich mit der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage nicht einverstanden erklärt hatte. Zu diesem Zeitpunkt mußte der Beklagte erkennen, daß das Gericht die schriftliche Aussage der Zeugin nicht berücksichtigen durfte» Unterließ er den Antrag auf Vernehmung der Zeugin, offenbar wegen deren schlechten Gesundheitszustandes, so liegt mindestens darin der Verzicht auf das Beweismittel der Zeugenvernehmun
0. Gegenansprüche, des Beklagten.
I. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Landgerichts über die Gegenansprüche des Beklagten
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zu eigen« Es nimmt zu den im Berufungsx*echtszuge noch streitigen Posten in Übereinstimmung mit dem Landgericht an, die Klägerin habe am 14. Februar 1958 von dem Beklagten einen Barbetrag von 8.000 DM erhalten, für dessen Hingabe der Rechtegrund nicht feststellbar sei. Auf diesen Betrag habe sie noch 1.536,96 DM zurücksuerstatten. Ferner habe der Beklagte bei der Besorgung von Geschäften der Klägerin für sie Aufwendungen in Höhe von (nach Berechnung des Berufungsgerichts) 656,36 DM gemacht. Insgesamt habe er also 2.193,32 DM zu verlangen. Da der Beklagte selbst von seinen Gegenansprüchen einen Betrag von 2.000 BJI absetzt und deswegen ein Zurückbehaltungsrecht in Anspruch nimmt, verurteilt das Berufungsgericht auf die Widerklage die Klägerin, an den Beklagten noch 193,32 DM zu zahlen. Weitere Ansprüche des Beklagten hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Es hat deshalb die Widerklage in Höhe von (8.878,03 DM - 193,32 DM =) 8.686,71 DM abgewieoen.
II. 1) Diese Abweisung greift' die Revision zwar nicht ausdrücklich an, sie ist indessen auch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage zulässig. Zu den Gegenansprüchen des Beklagten gehört auch der hilfsv/eiso geltend gemachte Anspruch auf Erstattung angeblicher Aufwendungen von 12.000 DM für die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände. Das Vorbringen, mit dem die Revision den Herausgabeanspruch der Klägerin bekämpft, stellt sich zu dem Teil gleichzeitig als Angriff gegen die Auffassung des Berufungsgerichts dar, daß dem Beklagten keine Ansprüche auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände zustehen. Was diese Einrichtungsgegenstände betrifft, macht die Revision, wie oben schon behandelt worden ist, u.a. geltend, die Parteien hätten entweder eine Art Innengesellschaft gegründet oder der Beklagte habe
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der Klägerin das Geld zur Anschaffung zu dem Zweck gegeben, ihr den hälftigen Anteil am Eigentum zu schenken« Träfe dieses Vorbringen zu, könnten möglicherweise Zahlungsansprüche des Beklagten bestehen. Wenn der Beklagte vorträgt, eo habe eine Innengesellschaft bestanden, so will er wohl sein Zahlungsverlangen auch damit begründen, daß die Auseinandersetzung einer Innengesollschaft, weil die Klägerin den Hausrat für sich beansprucht, dahin gehe, daß er als Ausgleich einen Zahlungsanspruch habe. Auch könnte der Beklagte, wenn er schon nicht der Klägerin die Binrichtungsgegenotände selbst ganz oder teilweise geschenkt hat, der Klägerin dac zur Anschaffung benötigte Gold anteilig geschenkt haben.
Die Rückzahlung des geschenkten Goldes beansprucht der Beklagte aber mit der Begründung, die Klägerin habe sich, weil sie sich von ihm getrennt habe, dos groben Undanks schuldig gemacht. So gesellen.enthält die RevisionsBegründung auch eine zureichende Begründung des im Revisionsrochtszuge weiter verfolgten Antrages auf Verurteilung der Klägerin nach dom Anträge der Widerklage.
2) Aber auch insoweit i3t die Revision nicht begründet. Da das Bestehen eines gesellschaftsrechtlichen Vertrages nicht dargetan ist, v/ie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann auch ein auf Auseinandersetzung gestützter Zahlungsanspruch nicht gegeben sein. Einen Anspruch aus dem Widerruf einer Schenkung verneint das Berufungsgericht mit Recht. Es nimmt an, die Klägerin sei jederzeit berechtigt und sogar sittlich verpflichtet gewesen, ihre Beziehungen zu dem Beklagten zu lösen. Wenn die Revision darauf verweist, für die Frage der Sittenwidrigkeit eines ehebrecherischen Verhältnisses komme es entscheidend auf das Gesamtbild an, das 3ich aus Inhalt, Zweck, Beweggrund und Begleit-
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umständen des Rechtsgeschäfts ergebe, so verkennt sie, daß der dem Urteil des Bundesgerichtshofes von 1. April 1965 ( ’II ZR 182/62 - WM 1965, 793) zugrundeliegende Sachverhalt von dem des vorliegenden Palleo völlig verschieden ist, Die Auffassung dos Berufungsgerichts entspricht der in Urteil BGrHZ 35» 103, 111 vertretenen.
B. Die Revision des Beklagten war daher zurückzu-v/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br. Haidinger	Br.	Gelhaar	Br.	Mezger
 Morraann	Braxmaier