Geschäftsbedingungen Ist in einen Formularvertrage oder einem Vertrage, dessen wesentlicher Inhalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt i3t, eine Vielzahl von Bedingungen wegen Vorstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, so ist der ganze Vertrag nichtig. Das kann insbesondere der Ball sein, wenn umfangreiche und für den Vertragsgegner nachteilige, nicht leicht verständliche Bedingungen im Formular so unübersichtlich und ungegliedert aufgoführt sind, daß der Vertragsgegner sich vor Unterzeichnung der Vertragsurkunde nicht hinreichend über die rechtliche Tragwcito der einzelnen Bedingungen klar worden kann. Dezember 1964- mit dem Automatenaufsteiler R^^H|der Firma SQBHHH-Automaten einGn Formularvertrag über die Aufstellung von Musikautomaten, Unterhaitungs- und Geldspielgeräten. Der Vertrag wurde auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen; er sollte sich um Jeweils 2 Jahre verlängern, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt wurde. Dem Kläger gelang ob, bei den Beklagten die Vorstellung zu ,erwecken, der Vertrag mit &BMHI oei an~ fechtbar, und sie zu bewegen, mit ihm einen neuen Aufstallvertrag zu schließen, der an die Stelle des mit geschlossenen treten sollte. Betriebsstörungen, die vom Wirt angezeigt werden, wird der Aufsteller schnellstmöglich auf seine Kosten beseitigen. Der Wirt ist verpflichtet, dem Aufsteiler auftretende Störungen an den Geräten sofort zj melde# Diese Meldung hat grundsätzlich im Wege des Einschreibens zu erfolgen. Er ist jedoch barcehligt, den Zeitpunkt des Schailpiattenwechsels io wie die Art und die Anzahl der zu wechselnden Schallplatten allein zu bestimmen. Der Wirt verpflichtet sich, die Geräte zu Beginn der Geschäftszeit einzuschatten, während der jesamten Öffnungszeit seines Lokales betriebsbereit zu lassen und nach Geschäftsschluß wieder vom elektrischen Strom abzuschalten. I Ohne schriftliche Zustimmung des Aufslcllers wird er die Aufstellung eines , anderen Musik-, Unterhaitungs- oder Geldspielgerätes oder Warenautomaten in dem oben bezeichneten oder den weiteren lokalen nicht gestatten oder vornehmen, da grundsätzlich dem Aufsteller das ausschließliche Alieinaufsteltrecht ab soiort für sämtliche Automaten durch den Abschluß dieses Vertrages eingerdumt ist. Ungeachtet de:sen ist der Vertragsübergang dem Aufsteller gegenüber erst verbindlich, wenn er ihn schriftlich genehmigt und den V/irt ausdricE'ich aus seinen Vertrags-Verpflichtungen entlcssen hat. Es bleibt jedoch dem Aufsteller freigestellt einen solchen Veitragsübergang anzuerkennen, ehre daß die Haftung des Wirtes ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Falls Dritte Ansprüche auf aufgeslellte Geräte geltend machen sollten, insbesondere, wenn von dritter Seite eine Pfändung.oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnohmen in die Geräte erfolgt, wird der Wirt auf das Eigentumsrecht des Awfs!c!'sn binv/eisen und diesen im übrigen sofort schriftlich unterrichten. Bei einer Pfändung eines Gerätes als Vollstredningsmaßnahme gegen den Aufsteller verpflichtet sich der Wirt, zu widersprechen. Ebenso ist er ■darüber hinaus auch zu einer zeitweisen Herausnahme eines oder auch ■mehrerer Geräte jederzeit berechtigt, wenn ihm die Unterhaltung der 'Geräte wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint. Der Aufsteller ist iedoch verpflichtet, einen Automate«, gleich welcher Ar-während der Laufzeit dieses Vertrages stets in der 8elriebsstätte aufgest«';' zu halten, ausgenommen für die Zeitdauer von Reparaturarbeiten or diesem Gerät. Bei einer zeilweisen Herausnahme von einem oder mehreren Automaten durch den Aufsteller, aus vom Auisleller nicht nadizuweisendu-Gründen, darf der Wirt keine Automaten durch einen anderen Aufstel e-oder selbst oufslellen. Der Aufsteller oder seine Beauftragten haben während der Geschäftszeit des Wirtes (GoslstättejAuf stell platz) immer Zutritt zu dem Zweck« etwaige1 Reparaturen, Kontrollen oder Inkassi zu und in die Geräte. Wenn dem Wirt diese Beauftragten nicht bekannt sind, muß er von ihnen verlangen, daß sie sich ihm gegenüber ousreichend ausweisen. Wenn der Kasseneriäs das Rentabilitätsminimum nach Ansicht des Au*-stellers für kein Gerät erreicht, ist er berechtigt, nach einer schriftliche'. Die Abrechnung über das Büro des Aufsicht"' eschieht dergestah, daß der Wirt d:e ihm eus d;esem Vertrag zusiehcr en prozentualen Anle'ie a - den A rtomaienumsätzen und d'e Abrechm. Gerate wähl erd der gesamten Dauer dieses Vertrages, rn t Aus-«Mne e.nes wöcheNsdien Ruhetages Gehen dem Aufste’iec a.'ch Ver tjjverj'oCe des W r*es □■» einem oder mehre-en Automaten E*nsp>elcr'öse e. berechtigt, für d<e gesamte restliche loufzeit des Aufs'e* Vertrages vereinbarte Vertragsstrafe sofort zu fordern, wenn der W «*t nicht tpMrhaib eines Monats noch schriftlicher Geltendmothung von Schoden-pStttzonsprüchen des Ajfsteüers seine Pflicht zur vollsfond gen Erfüllung jjA Aufsteilvertrages anerkennt und durchfuhrt. Bei Auf-githing von Warenautomaten durch den Aufsteller betrögt die Umsotz-^ovision des Wirtes mindestens 5%. Der Aufsteller hot für die Warenart, pr welche ein Warenautomat durch ihn aufgestellt worden ist, bzw. AeBervertrogliche Mehr'e^stungen des Aufstellers, auch wenn sie wiederholt 4Br einen längeren Zeitraum gewährt wurden, begründen keinen Rechts-Besprach des Wirtes und insbesondere keine Inhaltsänderung dieses Vertrages. Die Vertragsparteien sind darüber eng daß der W*rt m«t «Unterzeichnung aieses Vertrages gebunden ist, daß der Avts*e'ler ubrr a«e Möglichkeit hot, 14 Toge nach Kenntnisnahme von dem Vef1rcgsi*>ha<t vom Aufste'ivertrag zurücksutreten Eme B.ndung des W r'es an d«esen Ve«*rog eHischl, wenn dem Wirf innerhalb von 6 Monoten roch vertregsunterze ch nung keine Nochncnl durch den Aufs*eMer zugegongen «st. Sollten eine Vereinbarung oder mehrere dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen und des Aufs*».* Mitteilungen und rechtsverbindliche Erklärungen des Au*s’e'!ers an den Wirt gelten diesem o s zu-gegangen, wenn sie vom Aufsteller mit der Post on die letzte dem Auf-Steher schriftlich mitgeteilte Wohnodresse des Wirtes zur Absendu'-g gekommen sind, und zwar innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 3 Toge dorauf.(Tage ohne PcstzusteHung ausgenommen.) Tatsächlich war wie der Kläger vor dem Berufungsgericht bei seiner Anhörung eingeräumt hat, von der Firma GflH^auf die Beklagte hingewiesen -worden. Der Kläger will jedoch der gegenteiligen Darstellung des Vertreters K^^jgoglaiibt und den wahren Sachverhalt erst bei einer späteren Besprechung mit ^fahren haben. Vereinbarung vom 10« Januar 1965 alle Rechte und Pflichten aus den mit den Beklagten geschlossenen Vertrage ab. Dezember 1964 einen oder zwei Automaten in der Gaststätte der Beklagten aufstollen wollte, verweigerten ihm diese die Aufstellung angeblich deshalb, weil die Geräte der Firma noch nicht abgeholt worden waren. Jedoch wird es abgolohnt, eine Entschädigung für die bisherige Zeit zu zahlen, und zwar aus folgenden Gründen, Abgesehen davon, daß dieser Vortrag (gemeint ist der handschriftliche Zusatzvertrag vom 9. Die Beklagten stellten am 5- März 1965 in ihrer Gaststätte eigene Geräte auf.Mit der Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 12. Die Beklagten haben sieh darauf berufen, der Vertrag 3oi 'nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstoße, insbesondere einen Kneblungsvortrag darstelle, und haben den Vortrag wegen arglistiger Täuschung ange-fochton. Der Revision ist zuzugoben, daß es fraglich sein kann, ob nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts über die Einschränkungen, die die Beklagten in ihrer Handlungsfreiheit durch die Vertragsbedingungen erfuhren, bereits der Tatbestand eines Knebolungsvertrages erfüllt ist. Es meint ersichtlich nur, der Kläger habe sich auf Grund der formularmäßigen Vortrags-bedingungon einseitige, die Beklagten unbillig belastende Vorteile versprochen lassen, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegonüberständen und deren Vereinbarung nach den gesamten Umständen sittenwidrig sei. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes über die Sittenv/idrigkoit allgemeiner Geschäftsbedingungen, die - wie noch auszufiihron sein wird - auch für den hier zu beurteilenden Pall eines Pormularvorträges maßgebend ist, hat allerdings überwiegend ihren Ausgang von solchen Geschäftsbedingungen genommen, nach donon Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen und zusätzlich ein Mißbrauch wirtschaftlicher Macht vorliogt. So hat der erkennende Senat ausgesprochen, wer allgemeine Geschäftsbedingungen auf-steile, nehme die Vortragsfroiheit, soweit sie die Gestaltung des Vcrtragsinhalts betreffe, für sich allein in Anspruch. Allgemeine Geschäftsbedingungen könnten danach der Rechtswirksam-koit entbehren, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthielten, in donon sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprochen (Urteil von 4. Die Bedürfnisse des redlichen GeschäftsVerkehrs, der sich unter der Herrschaft von allgemeinen Geschäftsbedingungen abspielen soll, verlange, daß diese Bedingungen sich im Rahmen dessen hielten, was billig und gerecht denkenden Menschen als angemessen erscheint. Unter diesen Gesichtspunkten hält die Auffassung dos Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag verstoße wegen der besonderen formularmäßigen Bestimmungen gegen die guten Sitten, der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. a) Was zunächst die Gestaltung von Automaton-aufotellvortrügon betrifft, so besteht dop Wesensinhalt eines solchen- Vortrages in der Eingliederung des Automaton in den gewerblichen Betrieb, der in dem Raum aus-geübt wird, in dom der Automat aufgostellt wird. Der Automatcnaufstollcr will durch die Eingliederung dos Automaten in don gewerblichen Betrieb dessen, der die AufStellfläche zur Verfügung stellt, mit dem Automaten Gewinn orziolen, und sein Vertragspartner hat ein Interesse "daran, daß sich die Kunden seines Gewerbebetriebes der Automaten bedienen, weil sein Entgelt nur in der Beteiligung an don Einspielergebnissen des Automaten besteht. b) Zwar mögen für sich betrachtet manche der im folgenden zu behandelnden Singriffsbefugnisse und Rechte des Klägers noch nicht schlechthin gegen die guten Sitten verstoßen. Mochte auch die Zahl der Geräte nach oben durch behördliche Vorschriften begrenzt und der Kläger nach dem Vertrage verpflichtet sein, mindestens ein Gerät in der Gaststätte zu belassen, so hatte er es doch praktisch in der Hand, den Charakter der Gastwirtschaft in nicht unbedeutendem Maße zu beeinflussen. Auch wenn der Gastwirt zur vorzeitigen Aufgabe seines Unternehmens genötigt sein sollte, blieb er nach Nr. 4 der Vertragsbedingungen an den Aufstellvertrag gebunden und wurde von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht frei. Hach dem Wortlaut des Vertrages ist der Wirt hinsichtlich des Entgelts für die Aufstellung von Musikautomaten dem guten Willen der Klägerin ausgeliefert. Wach der Nr. 9 war der Vertrag zunächst für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und sollte sich, v/enn er nicht mindestens mit einer Frist von 30 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde, um jeweils weitere fünf Jahre verlängern. Daß die Vereinbarung einer langen Vertragsdauer allein nicht sittenwidrig ist, hat der Senat für Bierbesugs- und Reklamevorführ-verträge allerdings wiederholt ausgesprochen (Urteile von 22. ".as im vorliegenden Fall aber die Vertragsdauer besonders erschwerend macht, ist der Umstand, daß anders als bei der Lieferung von Bier oder der Vorführung von Reklame im Kino der Kläger mit der Aufstellung der Automaten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unmittelbar in die Betriebsführung eingreift. So ist beispielsweise ein Gastwirt, bei dem der Xlöger mehrere Musikboxen aufstellt, während der Vertragsdauer von zehn Jahren kaum in der Lage, etwa einen als Vergnügungsstätte für Jugendliche eingerichteten Betrieb in ein Bier- und Speiselokal für ältere Gäste umzuwandeln, weil diese erfahrungsgemäß an solchen Automaten weniger Gefallen finden und Wirtschaften, in denen Automaten aufgestellt sind, häufig meiden werden. Jahren vor Ablauf des Vertrages, mit der eine Vertragspartei kündigen muß, wenn der Vertrag sich nicht jeweils um fünf Jahre verlängern soll, vom Berufungsgericht mit Bas bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß der Wirt nicht für die Gaststätte Betriebsferien einführen kann, sondern sich für die Ferienzeit einen Vertreter suchen muß. Alle diese Beschränkungen sollten schließlich nicht tiufc?für die im Vertrage genannte Gaststätte gelten, in der der Klägerlflie Automaten aufstellte; die Beklagten räumten vielmehr dem Kläger in Nr. 3 und 4 des Vertrages für den Pall, daß sie weitere Betriebsstätten oder eine andere in Betrieb nähmen, das ausschließliche Recht ein, auch dort Automaten aufzustellen. BGB auf das zulässige Maß zurückgeführt werden können, nicht schon aus der Vereinbarung solcher Bestimmungen die Sittenwidrigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden (BGH Urteile vom 23. Ebenso rechtfertigt nicht schon grundsätzlich die Nichtigkeit einer einzelnen zu dem Vertragsinhalt gewordenen Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen die Annahme, daß der ganze Vertrag nichtig ist (BGHZ 22, 90, 92). Auf einen solchen Pall läßt sich der Grundsatz, daß die Unv/irksamkeit einzelner Bestimmungen keine Nichtigkeit des ganzen Vertrages herbeiführe, nicht anwenden. Juni 1962 (VIII ZR 249/61 - LM § 157 (A) Nr. 14) ausgeführt hat, ist es nicht selbstverständlich, daß die von der Rechtsprechung für die allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze unbesehen auf alle Formular-verträge anzuwenden sind. Denn wenn, wie es hier der Pall wäre, eine vom Gericht vorzunehmende Änderung des Vertrages zu einer völlig neuen Vertragsgestaltung führen würde, ist jedenfalls eine solche Änderung ausgeschlossen. Da die Vertragsparteien den Inhalt des formularmäßigen Vertrages nicht frei ausgehandelt haben, mag zwar die Entscheidung, ob der Vertrag fortbeatehen soll, in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen sein, wobei auf die Auffassung der an solchen Verträgen typischerweise beteiligten './irtachaftskreise abzustellen sein wird (so für allgemeine Geschäftsbedingungen Robert Fischer BB 1957,-484; Hefermehl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Indessen darf auch eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten nicht dazu führen, daß der Vertrag durch Änderung seines wesentlichen Inhalts einen anderen Charakter erhält. Gerade unter den vom Kläger aufgestellten Bedingungen kann es den Beklagten nicht zugemutet werden, im Streitfall abzuwarten, daß und wie das Gericht die unangemessenen Bestimmungen ändern werde. Der Kläger hat sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, eine Vertragsstrafe von 20 !!£ je Tag für jedes Gerät auf die Dauer der gesamten restlichen Laufzeit schon für den Pali versprechen lassen, daß der 'Virt nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung von Bchadensersatzansprüchen durch den Aufsteller seine Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Aufstellie--vertrages anerkennt. Diese Bestimmung setzt den V/irt, der den Versuch macht, eine richterliche Umgestaltung einzelner Vertragsbestimmungen herbeizuführen, sofort der Gefahr aus, daß der Aufsteller daraus die Fälligkeit der Vertragsstrafe für die gesamte restliche Laufzeit des Vertrages mit der Begründung herleitet,der V/irt gebe mit seinem Änderungsverlangen zu erkennen, daß er zur uneingeschränkten Vertragserfüllung im Sinne der Nr. 8 der Bedingungen nicht bereit sei. bb) Die Nichtigkeit des Vertrages rechtfertigt sich auch unter einem weiteren Gesichtspunkt, nämlich den Umständen, wie der Vertrag mit seinem unangemessenen Inhalt zustande gekommen ist. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen entbehren danach der Rechtswirksamkeit, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (3GHZ 41, 151» 154; Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1964 - VIII ZR 46/65 - IM BGB § 652 Nr. 14 = BGH V/arn 1964 Nr. 251 = -VM 1964, 1519)» Dieser Grundsatz gilt auch für Formularvertrüge mindestens dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall einen Komplex umfangreicher vorformulierter Klauseln enthalten, Uber deren uneingeschränkte Annahme sich der Vertragsgegner entscheiden muß, ohne sich wegen des Umfanges und des schwer zu verstehenden Inhalts über die Tragweite der Klauseln klar werden zu können Sine Abrede von großer Tragweite über das Recht des Aufstellers, vom Vertrage bei fehlender Rentabilität kurzfristig zurückzutreten, findet sich in Nr. 7 nach einer einleitenden Klausel über das Recht des Aufstellers, die Gaststättenräume während der Geschäftszeit zu betreten. ort ohne Übergang wichtige Bestimmungen darüber angeschlossen, daß zwar der '.Virt mit Unterzeichnung des Vertrages gebunden ist und seine Bindung erst erlischt, wenn ihm innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsunterzeichnung keine Nachricht durch den Aufsteller zugeht oder noch kein Automat aufgestellt oder angeboten worden ist, der Aufsteller aber die Möglichkeit zu dem Rücktritt binnen 14 Tagen hat. Irrig ist auch die Auffassung der Revision, durch den vom Kläger gewählten Druck solle der Vertragsgegner gezwungen werden, alle Bestimmungen zu lesen und sich nicht verleiten zu lassen, die Vertragsbestimmungen nur zu überfliegen. wirtschaften - nicht den Entschluß auibrinjon, allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich wenig gegliedert in sehr kleinern Druck über mehr als eine Seite erstrecken, genau durchzulesen und Abanderungen zu verlangen. Einer Nichtigkeit des Vertrages steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht die Auffassung entgegen, daß derjenige, der die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragsgegners annimmt, sich diesen unterwerfe. Gerade weil die Geschäftsbedingungen ihre Rechtovirksamkeit nicht aus freier Vereinbarung, son^ dern nur von der Unterwerfung des andern Vertragsteils ableiten können, muß ihnen die Anerkennung versagt werden, v/enn die in ihnen aufgestellten Regeln mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sind (BGHZ 41, 151, 154). b) Vergeblich sucht die Revision die Wirksamkeit des Vertrages daraus herzuleiten, daß der Anwalt der Beklagten im Schreiben vom 29. Den Beklagten wäre höchstens entgegenzuhalten, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn sie sich jetzt auf eine sittenwidrige Knebelung beriefen, nachdem sie sich zunächst auf Rat eines Anwalts zur Erfüllung des Vertrages bereits erklärt hatten. Es sei durchaus möglich, daß der Anv/alt den Rat gerade wegen des für die Beklagten gefährlichen Kosten-risikos erteilt habe. Keinesfalls aber habe der Kläger erwarten können, daß ein Gericht sich dazu hergebe, ihm Rechte aus einem nach wie vor sittenvadrigen Knebelungsvertrage zuzuerkennen. Auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Vertrag von 9* Dezember 1964 auch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
BGB § 138 Bc; Allg. Geschäftsbedingungen
Ist in einen Formularvertrage oder einem Vertrage, dessen wesentlicher Inhalt von allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt i3t, eine Vielzahl von Bedingungen wegen Vorstoßes gegen die guten Sitten unwirksam, so ist der ganze Vertrag nichtig. Das kann insbesondere der Ball sein, wenn umfangreiche und für den Vertragsgegner nachteilige, nicht leicht verständliche Bedingungen im Formular so unübersichtlich und ungegliedert aufgoführt sind, daß der Vertragsgegner sich vor Unterzeichnung der Vertragsurkunde nicht hinreichend über die rechtliche Tragwcito der einzelnen Bedingungen klar worden kann.
EGH, Urt. v. 11. November 1968 - VIII ZR 151/66 - OLG Hamm
LG Bssen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 151/66 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
11. November IS68 Klett,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
dos Kaufmanns Gottfried
PVBHBstraße •>
m
Klägers und Revisionsklägers,
>
- Prozeßbevollmächtigtor:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1) die Erbengemeinschaft nach dom am verstorbenen Gastwirt Alfred
a) Frau Erika B|
geb. V|
b) Frau Blli Bai
2) Frau Erika Bi GIB L
1967
Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Dor VIII. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Vorhandlung vom 11. November 1968 unter Mitwirkung dor Bundesrichtor Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mozger, Br. Messner und Braxmaier
für Rocht erkannt:
Dio Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. April 1966 wird auf Kosten dos Klägers zurückgewiesen.
Dio beklagten Eheleute haben Ende 1964 die Gast-
3ic am 11. Dezember 1964 eröffneten. Dor beklagte Ehemann ist im Daufo des Revisionsverfahrens verstorben.
Dio Erbengemeinschaft hat den Rechtsstreit aufgenommen.
Im folgenden werden dio Eheleute als Beklagte bezeichnet.
Dio Beklagten fanden in dor vorher anderweit verpachteten Gastwirtschaft einige Spielautomaten vor, die der frühere Pächter durch eine Firma hatte auf-
8tollcn lassen. Die Beklagten waren in den Auf stellvertrag nicht eingetreten. Die Geräte ließ dio Firma erst Ende Januar 1965 abholen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Stätte "Zur S
1" in E^B gepachtet, die
Dio Beklagten ihrerseits schlossen am 9. Dezember 1964- mit dem Automatenaufsteiler R^^H|der Firma SQBHHH-Automaten einGn Formularvertrag über die Aufstellung von Musikautomaten, Unterhaitungs- und Geldspielgeräten. Von dem Nettokasseninhalt sollten den Beklagten bei Goldopieigeräten 50 bei Unterhaltungsgeräten 30 # und bei Musikautomaten von einem monatlichen Einspielerlös bis 300 DM 20 # und über 300 DM 30 $> zustehen. Der Vertrag wurde auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen; er sollte sich um Jeweils 2 Jahre verlängern, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt wurde.
Kurz nach Abschluß dieses Vertrages, noch am
9. Dezember 1964, erschien der Kläger in Begleitung des Vertreters Kfü der Tabakwarengroßhandlung GBHi boi den Beklagten, um ihnen ebenfalls den Abschluß eines Automatenaufstellvertrages anzubieten.
Dem Kläger gelang ob, bei den Beklagten die Vorstellung zu ,erwecken, der Vertrag mit &BMHI oei an~ fechtbar, und sie zu bewegen, mit ihm einen neuen Aufstallvertrag zu schließen, der an die Stelle des mit geschlossenen treten sollte. Was bei dieser Verhandlung im einzelnen zwischen den Parteien besprochen wurde, ist streitig. Die Beklagten unterschrieben den nachstehenden Aufstollvertrags
Aufeaflvertrag
fur Musik-, Spiel-, Unterhaitungs- und Warenautomaten
137
Zwischen Herrn / Frau / Firma EigentOmer / Pächter der Betriebsstätte •
(Beklagte)
__C Klager)
oder Rechtsnachfolger.
_______________________________________oder Rechtsnachfolger
... ~ ~! ~ " T' ~~ im folgenden kurz Aufsteller genannt
wird nachstehender Aufstellvertrag für Musikautomaten und Unterhaitungs- und Geldspielgeräte und Warenautomaten heute abgeschlossen:
1. Der Aufsteller verpfliditet sich, in der oben näher bezeichneten Gaststätte auf seine Kosten einen oder mehrere Automaten aufzustellen. Betriebsstörungen, die vom Wirt angezeigt werden, wird der Aufsteller schnellstmöglich auf seine Kosten beseitigen. Wenn nach Meinung des Aufstellen erforderlich, darf er Reparaturen oder Wartungsarbeiten in seiner Werkstatt ausführen und zu diesem Zwecke die Geräte jederzeit mitnehmen. Der Win hat beim Ausfall bzw. während Reyaroiur- oder1 V¥orIvngwrlwiit ■ von Automaten keinen Anspruch auf Schadenersatz. Der Wirt ist verpflichtet, dem Aufsteiler auftretende Störungen an den Geräten sofort zj melde# Diese Meldung hat grundsätzlich im Wege des Einschreibens zu erfolgen. Es ist dem Wirt freigestellt, Storungsmeldungen telefonisch oder
Gersönlich an den Aufsteller aozugeben. Bei Streit über Zehpunkt, Art und mfang einer Störung oder einer Störungsmeldung ist allein die schrit*-liehe Störungsmeldung gegenüber dem Aufsteller verbindlich.
2. Der Aufsteller verpflichtet sich, den Schallplattenwochsei an Musikautomaten auf seine Kosten durchzuführen. Er ist jedoch barcehligt, den Zeitpunkt des Schailpiattenwechsels io wie die Art und die Anzahl der zu wechselnden Schallplatten allein zu bestimmen. Er übernimm! Hie Abwicklung der .GEMA*-Grundgebühren ohne Tanz.
3. Der Wirt verpflichtet sich, die Geräte zu Beginn der Geschäftszeit einzuschatten, während der jesamten Öffnungszeit seines Lokales betriebsbereit zu lassen und nach Geschäftsschluß wieder vom elektrischen Strom abzuschalten. Solange ein aufgestellter Musikautomat spielbereit ist, wird de-Wirt weder andere Musik noch Fernsehübertrogungen bieten oder zulassen. I Ohne schriftliche Zustimmung des Aufslcllers wird er die Aufstellung eines , anderen Musik-, Unterhaitungs- oder Geldspielgerätes oder Warenautomaten in dem oben bezeichneten oder den weiteren lokalen nicht gestatten oder vornehmen, da grundsätzlich dem Aufsteller das ausschließliche Alieinaufsteltrecht ab soiort für sämtliche Automaten durch den Abschluß dieses Vertrages eingerdumt ist. Der Wirt übernimmt die outgestellten Geräte mit allem Zubehör zu getreuen Händen und in getreu« Obhut. Er trägt die Verantwortung für eine pflegliche Behandlung der Geräte unda Zubehör. Er verpflichtet sich hiermit, dafür zu soigen. daß Eingriffe Dritter, insbesondere die Beschädigung und mißbräuchliche Benutzung. unterbleiben. Gegebenenfalls obliegt mm der Nachweis, daß ihn kein Verschulden trifft. Ein Wechsel des Aufstellungsplatzes eines oder mehrerer Geräte innerhalb der Betriebsstätte kann nur mit dem schriftlichen Einverständnis des Aufsteilers erfolgen.
4. Der Wirt erklärt ferner, diejenige Person zu sein, die diesen Vertrag für die vorgenannte Betriebsstötte rechtsverbindlich unterzeichnen kann. Er ist verpflichtet, den Aufsteller rechtzeitig schriftlich zu unterrichten, wenn er die Betriebsstätte zu verkaufen, verpachten oder sonstwie an einen Nochfolger zu übergeben beabsichtigt und verpflichtet sich ausdrücklich, die sich au. diesem Vertrage ergebenden Rechte und Pflichten als wesentlichen Bf-tlondteil in seine Vereinbarungen mit seinem Nachfolger oufzunehmen. Per den dem Aufsteller aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung en.steher. den Schoden haftet der Wir! dem tAufsreller unmittelbar. Ungeachtet de:sen ist der Vertragsübergang dem Aufsteller gegenüber erst verbindlich, wenn er ihn schriftlich genehmigt und den V/irt ausdricE'ich aus seinen Vertrags-Verpflichtungen entlcssen hat. Es bleibt jedoch dem Aufsteller freigestellt einen solchen Veitragsübergang anzuerkennen, ehre daß die Haftung des Wirtes ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Sollte der V/irt weitere Betriebsstätlen oder dg!, oder eine andere 6eir:ebs*>bi:e in Betrieb nclimer verpflichtet er sich ausdrück"ch. auch dort nur Automaten nur durch aen Auf-steiler oder dessen Rechtsnachfolger gemäß d.esem Vertrag aufstellen zv lossen. V/ird dieser AufsHii/er'rcg von mehreren Personen sbaesentesser haften diese für alle Vcpfcniuncen aus a.esem Veitrag eis Gesoivrsc'ii'r ner. Tritt eine Ehefrau oder ein Ehemann al'ein als Wirt auf, so foc-stori^i dieser Ehere.l durch die Uniuizeichi’ung dieses Vi.hoges daß er auch -o. anderen Eheteil zu dem Abschluß dieses Vertrages dio Genehmigung und Vollmacht erholten hat. Eheleute haften in jedem Falle eis Gesam'scr.uluner für alle Verpflichtungen aus diesem Vgrlrng.
5. Alle Geräte bleiben uneingeschränktes Eigentum des Aufstellers, ihm steht grundsätzlich der gesamte Kasseninhait zu. Der Wirt verzichtet ausdrücklich auf dos. Recht der Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Aufsteller nimmt hiermit diese beiden Verzichtserklärungen an. Falls Dritte Ansprüche auf aufgeslellte Geräte geltend machen sollten, insbesondere, wenn von dritter Seite eine Pfändung.oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnohmen in die Geräte erfolgt, wird der Wirt auf das Eigentumsrecht des Awfs!c!'sn binv/eisen und diesen im übrigen sofort schriftlich unterrichten. Bei einer Pfändung eines Gerätes als Vollstredningsmaßnahme gegen den Aufsteller verpflichtet sich der Wirt, zu widersprechen.
6. Der Grundbetrag-jMünzeinwurf) für die Inbetriebnahme der einzelnen Geräte, ob gebrauchte oder neue Geräte aufgeslellt werden, die Art und die Anzahl der aufzustellenden Geräte, so wie die Aufsteliorfe innerhalb Ider gesamten Gaststätte, werden vom Aufsteller allein bestimmt. Der Auf-Isteller ist berechtigt,' während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages ."sämtliche aufgestellten Automaten jederzeit auszutsuschen. Ebenso ist er ■darüber hinaus auch zu einer zeitweisen Herausnahme eines oder auch ■mehrerer Geräte jederzeit berechtigt, wenn ihm die Unterhaltung der 'Geräte wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint.
Der Aufsteller ist iedoch verpflichtet, einen Automate«, gleich welcher Ar-während der Laufzeit dieses Vertrages stets in der 8elriebsstätte aufgest«';' zu halten, ausgenommen für die Zeitdauer von Reparaturarbeiten or diesem Gerät. Bei einer zeilweisen Herausnahme von einem oder mehreren Automaten durch den Aufsteller, aus vom Auisleller nicht nadizuweisendu-Gründen, darf der Wirt keine Automaten durch einen anderen Aufstel e-oder selbst oufslellen. da dann diese Einspielerlöse zu Lasten des oder der noch stehenden Geräte des Aufstellers gehen würden.
7. Der Aufsteller oder seine Beauftragten haben während der Geschäftszeit des Wirtes (GoslstättejAuf stell platz) immer Zutritt zu dem Zweck« etwaige1 Reparaturen, Kontrollen oder Inkassi zu und in die Geräte. Wenn dem Wirt diese Beauftragten nicht bekannt sind, muß er von ihnen verlangen, daß sie sich ihm gegenüber ousreichend ausweisen.
Wenn der Kasseneriäs das Rentabilitätsminimum nach Ansicht des Au*-stellers für kein Gerät erreicht, ist er berechtigt, nach einer schriftliche'. Anzeigefrist von zehn Tagen einseitig von diesem Vertrag zurückzulre'en.
Dos alleinige Aufstellrecht des Aufstellers erstreckt sich Ober das gesamte Grundstück bzw. Objekt, über das der Wirt durch Pachtung, Eigentum one sonstwie verfügt.
8. Der Bargeldinhalt des oder der Automaten wird beim Entleeren durch de-Aufsteller oder dessen Beauftragte fesigeslelit und nach V/oh! des Auf siefters entweder sofan in der BeiriebssräUe oder über dos Büro des Ai’-ste'lers endgültig abgerechnet. Bei sofortigen Abrechnungen an der Sfr triebsstätte sind diese gleichzeitig schriftlich zu bestätigen, sie ge‘tcn ouc-wenn eine schriftliche Bestätigung nicht vorliegcn sollte, in |edem Fa' •" als beiderseits anerkannt. Folglich sind bei sofortigen Abrechnunge" beiderseits Nachforderungen ausgeschlossen, wie auch immer der Gr. '= lauten möge. Der Zeitpunkt von Kassierungen wird vom Aussteller bes'-mr-die anwesenden Arbeitnehmer oder Familienmitglieder der veriragscnlisütn den Parteien gelten eis bevollmächtigt zur Abrechnung, Auszahlung i-z Entgegennahme des Geldes. Die Abrechnung über das Büro des Aufsicht"' eschieht dergestah, daß der Wirt d:e ihm eus d;esem Vertrag zusiehcr en prozentualen Anle'ie a - den A rtomaienumsätzen und d'e Abrechm. ~ ■ h erüber jeweils spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach irweils " fslg'er Kassierung auf c\"n Fest- bzw. Eankwege erhält. Rnktamnti?--" sind nur innerhalb 5 Tagen nach Zugang einer Abrechnung dem Aufs'c. * gegenüber schriftlich ge-tend zu machen Der Al „gang e.ncs RecVs«t-<r ■> aus einer solchen Reklamation, oder eine solche Reklamation uberneiü'
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Dm fur don oenieh der Av’cna’cn notwendige Ke^gHd verpfl .*» *e* $.<+» 4fr Wirt **e*s in ouveic^e-.cer .Ver.ge seiost zu beschaffen end tederze r 'Mr Abgabe er» d*e Beizer der AifomateR Dere.*zuKa?ien ."To Ke**ntn s hohen Anschaffung*- und Betriebskosten des Ai,Ve*:ers görar» der ^•11 dem Auf**e'tr ere jnunterc^ochen« garz«ohrtge Nutrung de« auf-’ «(jteliter. Gerate wähl erd der gesamten Dauer dieses Vertrages, rn t Aus-«Mne e.nes wöcheNsdien Ruhetages Gehen dem Aufste’iec a.'ch Ver tjjverj'oCe des W r*es □■» einem oder mehre-en Automaten E*nsp>elcr'öse e. d e hnip<r!iic{pr1'keiten verloren, so ist die vom Wirt on den ifeleüer zu zahlende Vei*rcgsst*,afe mit rwenzra DM je Toq i*'d i# G*fö^ I serenborl, unabheng.g e*aes höheren oder nede*<> .« sösh -**«* ____ripelerlöscs des oder der betreffenden Automaten. Der Anspruch des
fF|tel‘ers auf Unterlassung wird dadurch nicht berührt Der Auweiler ist •rze.t berechtigt, für d<e gesamte restliche loufzeit des Aufs'e* Vertrages vereinbarte Vertragsstrafe sofort zu fordern, wenn der W «*t nicht tpMrhaib eines Monats noch schriftlicher Geltendmothung von Schoden-pStttzonsprüchen des Ajfsteüers seine Pflicht zur vollsfond gen Erfüllung jjA Aufsteilvertrages anerkennt und durchfuhrt.
prozentuale Anteil des Wirtes on den Einspielerlösen der aufgestellten dspiel- und Unterhaltungsautomaten, mit Ausnahme der Eirspielertöse _ Mu*«fcoutomoten, betrögt mindestens 30%. jedoch noch Abzug oder eern, Anmelde- und Ummeldegebühren, ouch künftiger Steuern, z. 8. ivertsteuer und etwaiger Versicherungskosten. Bei UnterhaltungsQeröten
£at der Wirt keine Verpflichtung zur Abgabe von irgendwelchen Prämien 4* den 6enufzer der Gerate. Sollte ^ dieses oHein zu vertreten.
er jedoch Prämien verabfolgen, so hat
Qir Abschluß eines Versicherungsvertrages für einzelne oder mehrere auf-nirfsllte Geräte steht im alleinigen Belieben des Aufstellers. Bei Auf-githing von Warenautomaten durch den Aufsteller betrögt die Umsotz-^ovision des Wirtes mindestens 5%. Der Aufsteller hot für die Warenart, pr welche ein Warenautomat durch ihn aufgestellt worden ist, bzw. zur .jjifsfellung angeboten wird, das ausschließliche Alleinlieferungsrecht inner-limb des gesamten betreffenden Grundstücks als Betriebsstätte.
AeBervertrogliche Mehr'e^stungen des Aufstellers, auch wenn sie wiederholt 4Br einen längeren Zeitraum gewährt wurden, begründen keinen Rechts-Besprach des Wirtes und insbesondere keine Inhaltsänderung dieses Vertrages.
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Bei Pocrt,er’angering b‘e*kt dieser A*jfstel: vertrag auch für d ese Begets s*ät*e besteben Wei’ftre Auspracnen Lederten der S.nrHarm v.e,c»n nur tnd ersr d^rch d«e sci*r tti'cne Bes'afigurg des Aufstet>ers wirkso-*i
’3 Ger rh'sstond, Zahiungs- und Erfüllungsort *s! der leweihge Weh-.« *: des A.<,»«i*rS> OtfCn für Wechsel- und Sdiedconip'vde; und auch f^* sv che. welche oi e -•«! anderen Crt zohthar oesfei.t s.nd Der Avh’ni e# sann bes**frmen, do8 unoobcng<g von ae« Hohe des Streitwertes dos Amtsge*-an? zus'ond g sein soll, und ebenfalls welches Arrtsqer.ch1, fo.ls in der S-od» des Woi«Sitzes des A«jfstel ers mehrere Am’sger d)*e vorhanden se n sohlen. Die Vertragsparteien sind darüber eng daß der W*rt m«t «Unterzeichnung aieses Vertrages gebunden ist, daß der Avts*e'ler ubrr a«e Möglichkeit hot, 14 Toge nach Kenntnisnahme von dem Vef1rcgsi*>ha<t vom Aufste'ivertrag zurücksutreten Eme B.ndung des W r'es an d«esen Ve«*rog eHischl, wenn dem Wirf innerhalb von 6 Monoten roch vertregsunterze ch nung keine Nochncnl durch den Aufs*eMer zugegongen «st. bzw noch i«e n Automat durdi den AufsSeder aufgestellt, bzw. zur Aufstellung ongebet**-. worden ist.
Sollten eine Vereinbarung oder mehrere dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen und des Aufs*».* IVertrages dodurdi nicht berührt, auch dann mehl, wenn mehrere Vereinbarungen in einer Z'ffer zusommengefaBt sind. Mitteilungen und rechtsverbindliche Erklärungen des Au*s’e'!ers an den Wirt gelten diesem o s zu-gegangen, wenn sie vom Aufsteller mit der Post on die letzte dem Auf-Steher schriftlich mitgeteilte Wohnodresse des Wirtes zur Absendu'-g gekommen sind, und zwar innerhalb der Bundesrepublik Deutschland 3 Toge dorauf. (Tage ohne PcstzusteHung ausgenommen.)
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Wirt bestätigt noch Prüfung des Vertrogsinhaltes den Erholt einer Kopie dieses Aufstelivertragcs und verpflichtet sidi gteidizeitig, d e geserz-lichen und behördlichen Vorschriften über den Betrieb der Automoten zu beochten und einzuholten.
kiondere Vereinbarungen
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Dalum:
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»glaidi in venidiertm Vollmadil
6
Im Hinblick auf den mit geschlossenen
Vertrag wurde gleichzeitig folgende handschriftlich niodergelegte Zusatzvcroinbarung getroffen;
"Die Fa. bzvv. hat am
9.12.1964 unter dem Hinwois^daß sie von der Firma Tabakv/aren durch
deren Beauftragten Herrn Kfltf^wcgen der Automaten geschickt sei, mit dem Ehemann
einen Aufstcllvertrag über Automaten geschlossen.
Dieser Vortrag soll durch den durch Herrn BoM zu beauftragenden Anwalt sofort wegen Irrtums oder arglistiger^ Täuschung angefochten werden, weil RJHH^Bund
nicht durch dio FirmaG^BP bzw. deren Beauftragten KHH^ geschickt waren.
Falls Schadensersatz-
anoprüclio gerichtlich zuerkannt bekommen
sollte, so verpflichtet sich Herr G. Bo(______
dieselben in Höhe der tatsächlichen Einspiol-crlöso der aufgostollten Geräte zu übernehmen und die Eheleute B^mHRinsoweit davon frei-zusteilen.
Aufstollvortrag wurde
Herrn Bo^^^^zu treuen Händen zwecks Weitergabe an den Anwalt übergeben."
Tatsächlich war wie der Kläger vor dem
Berufungsgericht bei seiner Anhörung eingeräumt hat, von der Firma GflH^auf die Beklagte hingewiesen -worden. Der Kläger will jedoch der gegenteiligen Darstellung des Vertreters K^^jgoglaiibt und den wahren Sachverhalt erst bei einer späteren Besprechung mit ^fahren haben. Es gelang dem Kläger sodann,
sich mit zu einigen, Dieser trat ihm in einer
Vereinbarung vom 10« Januar 1965 alle Rechte und Pflichten aus den mit den Beklagten geschlossenen Vertrage ab.
Als der Kläger am 11. Dezember 1964 einen oder zwei Automaten in der Gaststätte der Beklagten aufstollen wollte, verweigerten ihm diese die Aufstellung angeblich deshalb, weil die Geräte der Firma noch nicht abgeholt worden waren. Als der Kläger mit Schreiben seines Anwalts vom 18. Dezember 1964 eine Vertragsstrafe von täglich 40 DM für die Zeit vom 12. bi3 20. Dezember 1964 im Botrage von 520 DM forderte und zur Vorneidung weiterer Schadensorsatzan-sprüchc die ausdrückliche Anerkennung verlangte, daß die Beklagten künftig den Aufstollvortrag als rechtsverbindlich anerkannten und erfüllten, baten die Beklagten auf don Rat ihres Anwalts den Kläger um Aufstellung von Automaten. Der Anwalt der Beklagten erklärte mit Schreiben vom 29« Januar 1965 u.a.:
.... ich habe meinem Mandanten geraten, den Vertrag zu erfüllen.
Der Automat kann also angoliefort werden. Jedoch wird es abgolohnt, eine Entschädigung für die bisherige Zeit zu zahlen, und zwar aus folgenden Gründen,
Abgesehen davon, daß dieser Vortrag (gemeint ist der handschriftliche Zusatzvertrag vom 9. Dezember 1964) in mancher Richtung bedenklich erschien.... ergibt sich aus diesem Vortrag jedoch, daß es ihrem Mandantei^bokannt war, daß der Automat der Firma noch
in der Gaststätte stand und somitden Bestimmungen dos § 5 des Aufstcllvertragos erst entsprochen werden konnte, nachdem dieser Automat entfernt war ...."
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Am 31. Januar 1965 ließ dor Kläger in der Gastwirtschaft einen gebrauchten Musikautomaten aufstollen. Nachdem es zwischen den Parteien u.a. wogen Reparaturen an dem Automaten zu Auseinandersetzungen gekommen war, sandten die Beklagten dem Kläger am 11. Pebruar 1965 das nachstehende Schreiben:
”Da Sic auf meine beiden Schreiben bisher in keiner Wciso reagiert haben und nichts zur Beseitigung der gemeldeten Störungen unternommen haben, fühle ich mich an den mit Ihnen an 9-12.64 geschlossenen Aufstellungs-Vortrag nicht mehr gebunden.
Ich fordere Sie hierdurch auf, den Apparat binnen 8 'Jagen d.h, bis zu dem 18.2.65 hier abholon zu lassen.1’
Da die Beklagten trotz Aufforderung des Klägers die Erfüllung des Vortrages verweigerten, holte der Kläger den Musikautomaten unter Vorbehalt seiner Rechte Anfang März 1965 ab. Die Beklagten stellten am 5- März 1965 in ihrer Gaststätte eigene Geräte auf.
Mit der Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 12. Dezember 1964 bis 30 April 1965 Vertragsstrafen von insgesamt 5 640 DM mit der Begründung, die Beklagten hätten vertragswidrig die Aufstellung von zwei, zeitweise drei Geräten verweigert und damit eine Vertragsstrafe von täglich 20 DM je Gerät verwirkt. Der Klgger begehrt ferner die Feststellung, daß der zwischen den Parteien geschlossene Aufstollvertrag rechtsv/irksam ist.
Die Beklagten haben sieh darauf berufen, der Vertrag 3oi 'nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstoße, insbesondere einen Kneblungsvortrag darstelle, und haben den Vortrag wegen arglistiger Täuschung ange-fochton.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Festet cllungoklagc und die Zahlungsklagc in Höhe von 3 680 DM abgewioson. Durch Schlußurteil hat es unter Abweisung des wo itergehenden Anspruches dom Kläger einen Betrag von 1 680 DM nob3t Zinsen zugesprochen.
Das Oborlandosgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das Schlußurtoil insoweit abgeändert, als es der Klage stattgegeben hat, und hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zuerkennung der ihm im Teilurtcil dos Landgerichts abgesprochonen Ansprüche und die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Er verfolgt mithin den Zahlungsanspruch in Höhe von 5 360 DM nebst Zinsen und den Anspruch auf Feststellung, daß der Vortrag rechtswirksam ist, weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuv/oioen.
Entscheidungsgründe;
I. Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag vom 9. Dezember 1964 sei nichtig, weil ihn die Beklagten im Schriftsatz vom 16. März 1965 mit Recht wegen arglistiger Täuschung angofochten hätten. Unabhängig von der Frage der Anfechtbarkeit, so meint das Berufungsgericht, sei der Vertrag nichtig, weil er als Knobelungsvertrag gegen ctfic guten Sitten verstoße.
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An sich kann zwar auch ein nichtiges Rechtsgeschäft angcfochten werden (Heferraohl bei Soergol/Siebort BGB
10. Aufl. § 142 Anm. 7). Da aber bei einem nichtigen Rechtsgeschäft die Anfechtung gegenstandslos ist, erscheint es sachdienlich, zuvor die Präge zu prüfen, ob der Vortrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist.
1. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht verstoße mit der Annahme eines Knebolungsvertrages gegen die von der Rechtsprechung hiorzu entwickelten Grundsätze.
Der Revision ist zuzugoben, daß es fraglich sein kann, ob nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts über die Einschränkungen, die die Beklagten in ihrer Handlungsfreiheit durch die Vertragsbedingungen erfuhren, bereits der Tatbestand eines Knebolungsvertrages erfüllt ist. Unter einem Knebclungsvertrag wird im allgemeinen ein Vertrag verstanden, durch den die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit einer Partei so gelähmt wird, daß sie ihro Selbständigkeit nahezu völlig verliert. In diesem Sinne sind aber die Ausführungen dos Berufungsgerichts auch nicht zu verstehen. Es meint ersichtlich nur, der Kläger habe sich auf Grund der formularmäßigen Vortrags-bedingungon einseitige, die Beklagten unbillig belastende Vorteile versprochen lassen, denen keine entsprechenden Gegenleistungen gegonüberständen und deren Vereinbarung nach den gesamten Umständen sittenwidrig sei. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden.
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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes über die Sittenv/idrigkoit allgemeiner Geschäftsbedingungen, die - wie noch auszufiihron sein wird - auch für den hier zu beurteilenden Pall eines Pormularvorträges maßgebend ist, hat allerdings überwiegend ihren Ausgang von solchen Geschäftsbedingungen genommen, nach donon Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis stehen und zusätzlich ein Mißbrauch wirtschaftlicher Macht vorliogt. Von diesen Gedanken hat sich der Bundesgerichtshof aber zunehmend gelöst. So hat der erkennende Senat ausgesprochen, wer allgemeine Geschäftsbedingungen auf-steile, nehme die Vortragsfroiheit, soweit sie die Gestaltung des Vcrtragsinhalts betreffe, für sich allein in Anspruch. Er sei daher nach Treu und Glauben verpflichtet, schon bei der Abfassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen seiner künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Bringe er nur seine eigenen Interessen zur Geltung, so mißbrauche er die Vortragsfroiheit. Insoweit sei die Ver-tragefroiheit durch § 242 BGB eingeschränkt. Allgemeine Geschäftsbedingungen könnten danach der Rechtswirksam-koit entbehren, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthielten, in donon sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprochen (Urteil von 4. November 1964 - VIII ZR 46/63 - LM BGB § 652 Nr. 14 = BGHWarn 1964 Nr. 251 = TOI 1964, 1319; vgl. auch Urteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66 - BGH \7arn 1968 Nr. 129 = NJW 1968, 1718, 1720). Ähnlich hat dor II. Zivilsenat (BGHZ 41, 151, 154) die Auffassung
vertreten, 30 stärker der Gercchtigkoitsgehalt der vom Gesetzgeber aufgestellten Dispooltivnormen 3ei, ein desto strengerer Maßstab müsse an die Vereinbarkeit von Abweichungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Grundsatz von Treu und Glauben angelegt werden. Die Bedürfnisse des redlichen GeschäftsVerkehrs, der sich unter der Herrschaft von allgemeinen Geschäftsbedingungen abspielen soll, verlange, daß diese Bedingungen sich im Rahmen dessen hielten, was billig und gerecht denkenden Menschen als angemessen erscheint.
Unter diesen Gesichtspunkten hält die Auffassung dos Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag verstoße wegen der besonderen formularmäßigen Bestimmungen gegen die guten Sitten, der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. a) Was zunächst die Gestaltung von Automaton-aufotellvortrügon betrifft, so besteht dop Wesensinhalt eines solchen- Vortrages in der Eingliederung des Automaton in den gewerblichen Betrieb, der in dem Raum aus-geübt wird, in dom der Automat aufgostellt wird. Der Automatcnaufstollcr will durch die Eingliederung dos Automaten in don gewerblichen Betrieb dessen, der die AufStellfläche zur Verfügung stellt, mit dem Automaten Gewinn orziolen, und sein Vertragspartner hat ein Interesse "daran, daß sich die Kunden seines Gewerbebetriebes der Automaten bedienen, weil sein Entgelt nur in der Beteiligung an don Einspielergebnissen des Automaten besteht.
Das Merkmal eines solchen Automatenaufstellvertrages ist daher dessen Einbettung in den gewerblichen Betrieb eines anderen zu dem gemeinsamen Nutzen beider Vertrags-
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partner (BGHZ 47, 20? ff). Aus diesem gemeinsamen Zweck folgt die Verpflichtung der Vertragspartner zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Unterlassung unbilliger Beeinträchtigung. Diesem Leitbild widersprechen die forrnularmäßigen Vertragsbedingungen des Klägers in hohem Haße, weil sie dem Kläger die Möglichkeit zu schwerwiegenden und unangemessenen Singriffen in den Gastwirtschaftsbetrieb des Vertragsgegners eröffnen.
b) Zwar mögen für sich betrachtet manche der im folgenden zu behandelnden Singriffsbefugnisse und Rechte des Klägers noch nicht schlechthin gegen die guten Sitten verstoßen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, engen die Vertragsbestimmungen aber in ihrer Gesamtheit die Bewegungsfreiheit des V/Irtes in unvertretbarem Maße ein.
Rach Nr. 3 und 6 des Vertrages war es letzten 'indes ganz in das Belieben des Klägers gestellt, wieviel Geräte und welche Art von Geräten er aufstellen wollte und welche AufStellplätze er sich aussuchte. Der Kläger durfte auf-gestellte Geräte nicht nur nach Belieben austauschen, sondern auch abziehen. Mochte auch die Zahl der Geräte nach oben durch behördliche Vorschriften begrenzt und der Kläger nach dem Vertrage verpflichtet sein, mindestens ein Gerät in der Gaststätte zu belassen, so hatte er es doch praktisch in der Hand, den Charakter der Gastwirtschaft in nicht unbedeutendem Maße zu beeinflussen. Denn je nach Art der aufzustellenden Geräte konnte ein bestimmter Kundenkreis angezogen, ein anderer vertrieben werden. Obendrein war der Kläger durch die Befugnis, den Aufstellort innerhalb der gesamten Gaststätte zu bestimmen, berechtigt, den Gastwirt in der
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räumlichen Ausgestaltung der Räume fühlbaren Beschränkungen zu unterwerfen. Ferner waren die scharfen Bestimmungen der Nr. 3 über die Pflichten des Gastwirts, die Geräte während der ganzen Geschäftszeit spielbereit zu halten, geeignet, den erdrückenden Einfluß des Aufstellers noch zu stärken. Der Gastwirt war, wenn er sich nicht der Gefahr einer Vertragsstrafe aussetzen wolle, nicht in der Lage, auf Wunsch von Gästen wenigstens zeitweilig Geräte außer Betrieb zu setzen. Er durfte auch keine Fernsehübertragungen zulassen, selbst dann nicht, wenn das Fernsehen aktuelle Ereignisse, wie etwa Sportkäiapfe, übertrug. Andererseits beteiligte sich der Aufsteller nicht an dem Risiko der Gaststätte. Auch wenn der Gastwirt zur vorzeitigen Aufgabe seines Unternehmens genötigt sein sollte, blieb er nach Nr. 4 der Vertragsbedingungen an den Aufstellvertrag gebunden und wurde von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe nicht frei.
Zu diesen vom Berufungsgericht behandelten Beschränkungen des Wirts kommen v/eitere, zu dem Teil in
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anderem Zusammenhänge ebenfalls gewürdigte hinzu:
Der Aufstellvertrag enthält keinerlei Bestimmungen über die Beteiligung des '7irtes am Einspielergebnis der Musikautomaten. Wenn der Kläger, wie er behauptet, freiwillig ein Entgelt von 20 $ einräumt, so begründet jedenfalls eine solche Leistung nach der ausdrücklichen Bestimmung der Nr. 8 Abs. 5 des Vertrages keinen Rechtsanspruch des Wirtes. Hach dem Wortlaut des Vertrages ist der Wirt hinsichtlich des Entgelts für die Aufstellung von Musikautomaten dem guten Willen der Klägerin ausgeliefert.
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Eine weitere unangemessene Beschränkung liegt in den Bestimmungen liter die Laufzeit des Vertrages.
Wach der Nr. 9 war der Vertrag zunächst für die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen und sollte sich, v/enn er nicht mindestens mit einer Frist von 30 Monaten vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde, um jeweils weitere fünf Jahre verlängern. Daß die Vereinbarung einer langen Vertragsdauer allein nicht sittenwidrig ist, hat der Senat für Bierbesugs- und Reklamevorführ-verträge allerdings wiederholt ausgesprochen (Urteile von 22. Januar 1964 - VIII ZR 274/6? - IM BGB § 138 (Bc) Nr. 5 = BGH Varn Nr. 36; vom 5. Oktober 1966 - VIII ZR 75/64; vom 8. Februar 1967 - VIII ZR 180/64 -). ".as im vorliegenden Fall aber die Vertragsdauer besonders erschwerend macht, ist der Umstand, daß anders als bei der Lieferung von Bier oder der Vorführung von Reklame im Kino der Kläger mit der Aufstellung der Automaten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, unmittelbar in die Betriebsführung eingreift. So ist beispielsweise ein Gastwirt, bei dem der Xlöger mehrere Musikboxen aufstellt, während der Vertragsdauer von zehn Jahren kaum in der Lage, etwa einen als Vergnügungsstätte für Jugendliche eingerichteten Betrieb in ein Bier- und Speiselokal für ältere Gäste umzuwandeln, weil diese erfahrungsgemäß an solchen Automaten weniger Gefallen finden und Wirtschaften, in denen Automaten aufgestellt sind, häufig meiden werden. Unter diesem Blickpunkt wird auch die "Kündigungsfrist" der Nr. 9 der Vertragsbedingungen, d.h. die Frist von 2 1/2
Jahren vor Ablauf des Vertrages, mit der eine Vertragspartei kündigen muß, wenn der Vertrag sich nicht jeweils um fünf Jahre verlängern soll, vom Berufungsgericht mit
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Recht als ganz aus dem Rahmen fallend bezeichnet.
Selbst im '.Vohnungsraietrecht ist diese Prist zugunsten des Mieters gemäß §§ 565 a Abs. 1, 565 Abs. 2 BGB nach 10-jähriger Überlassung des Mietraums auf insgesamt 1 Jahr beschränkt. Raisch (BB 1968, 526, 551) hält bei einem auf unbestimmte Bauer geschlossenen Automatenaufstellvertrag eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten für sachgerecht. Hier dagegen muß der p'irt seine Bntscheidung über die künftige Gestaltung seines Gaststättenbetriebes 2 1/2 Jahre vor Ablauf
des Automatenaufstellvertrages treffen. Andererseits kann der Aufsteller, wenn nach seiner Ansicht kein Gerät das Rentabilitätsminimum erreicht, nach Nr. 7 Abs. ? der Vertragsbedingungen mit einer Frist von 10 Tagen einseitig vom Vertrage zurücktreten.
Nach Nr. 8 Abs. 2 der Vertragsbedingungen garantiert der Vfirt dem Aufsteller eine ununterbrochene ganzjährige Nutzung der aufgestellten Geräte während der gesamten Dauer des Vertrages mit Ausnahme eines wöchentlichen Ruhetages. Bas bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daß der Wirt nicht für die Gaststätte Betriebsferien einführen kann, sondern sich für die Ferienzeit einen Vertreter suchen muß.
Alle diese Beschränkungen sollten schließlich nicht tiufc?für die im Vertrage genannte Gaststätte gelten, in der der Klägerlflie Automaten aufstellte; die Beklagten räumten vielmehr dem Kläger in Nr. 3 und 4 des Vertrages für den Pall, daß sie weitere Betriebsstätten oder eine andere in Betrieb nähmen, das ausschließliche Recht ein, auch dort Automaten aufzustellen.
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c) Allerdings darf grundsätzlich dann, wenn im ■ege der Auslegung übermäßig einengende Bestimmungen nach § 24?? BGB auf das zulässige Maß zurückgeführt werden können, nicht schon aus der Vereinbarung solcher Bestimmungen die Sittenwidrigkeit des ganzen Vertrages hergeleitet werden (BGH Urteile vom 23. November 1951 - I ZP.
24/51 - MDR 1952, 222; vom 22. Januar 1964 - VIII ZR 274/62 -I!.! BG3 § 138 (Bc) Nr. 5 = KUR 1964, 747; vom 5. Oktober 1966 - VIII ZR 75/64). Ebenso rechtfertigt nicht schon grundsätzlich die Nichtigkeit einer einzelnen zu dem Vertragsinhalt gewordenen Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen die Annahme, daß der ganze Vertrag nichtig ist (BGHZ 22, 90, 92). Bei der besonderen Gestaltung des in vorliegenden Fall zu beurteilenden Vertrages läßt aber die Auffassung de3 Berufungsgerichts, der gesamte Vertrag sei nichtig, keinen Reohtsirrtum erkennen.
aa) Die angeführte Rechtsprechung hat sich mit Fällen befaßt, in denen eine einzelne Bestimmung allgemeiner Geschäftsbedingungen der rechtlichen 7/irksamkeit entbehrte.
Das wird ausdrücklich im Urteil BGHZ 22, 90 hinsichtlich einer Gerichtsstandklausel ausgesprochen. Bei den Urteilen vom 23. November 1951 und 22. Januar 1964 (aaO) handelt es sich um eine Bestimmung über die Dauer eingegangener Verpflichtungen. Nicht selten 3tehen auch einzelne Bestimmungen über Haftungsbeschränkungen und Freizeichnungs-kluuaeln in Frage (so BGHZ 38, 138 und 41, 151). Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt anders. ‘.Vie oben ausgeführt ist, enthält eine Vielzahl von Bestimmungen eine unangemessene Bindung des V/irts. Diese Vertragsbedingungen führen gerade in ihrer Gesamtheit die mit Treu und Glauben unvereinbare Beschränkung des Wirts in seiner Handlungsfreiheit herbei. Damit das Vertragsv/erk eine billigenswerte
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Gestalt erlangt, müßten die zu beanstandenden Bestimmungen teils ersatzlos fortfallen, teils müßten ihnen im *7 ege der Auslegung ein angemessener Inhalt gegeben werden. Es ergäbe sich also eine ganz neue, von der bisherigen völlig abweichende Vertragsgestaltung. Auf einen solchen Pall läßt sich der Grundsatz, daß die Unv/irksamkeit einzelner Bestimmungen keine Nichtigkeit des ganzen Vertrages herbeiführe, nicht anwenden. Diese Regel ist allerdings vorwiegend für allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelt worden. Bei den hier in Präge stehenden formularmäßigen Bestimmungen handelt es sich nicht um allgemeine Geschäftsbedingungen im eigentlichen Sinne, sondern um einen Formularver-trag. V/ie der erkennende Senat im Urteil vom 20. Juni 1962 (VIII ZR 249/61 - LM § 157 (A) Nr. 14) ausgeführt hat, ist es nicht selbstverständlich, daß die von der Rechtsprechung für die allgemeinen Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze unbesehen auf alle Formular-verträge anzuwenden sind. Die Präge bedarf auch jetzt keiner abschließenden Beurteilung. Denn wenn, wie es hier der Pall wäre, eine vom Gericht vorzunehmende Änderung des Vertrages zu einer völlig neuen Vertragsgestaltung führen würde, ist jedenfalls eine solche Änderung ausgeschlossen. Da die Vertragsparteien den Inhalt des formularmäßigen Vertrages nicht frei ausgehandelt haben, mag zwar die Entscheidung, ob der Vertrag fortbeatehen soll, in erster Linie nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen sein, wobei auf die Auffassung der an solchen Verträgen typischerweise beteiligten './irtachaftskreise abzustellen sein wird (so für allgemeine Geschäftsbedingungen Robert Fischer BB 1957,-484; Hefermehl bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aull.
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§ 139 Anm. 30). Indessen darf auch eine Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten nicht dazu führen, daß der Vertrag durch Änderung seines wesentlichen Inhalts einen anderen Charakter erhält. Das Gericht ist nicht befugt, den Vertragsparteien die von ihm für richtig gehaltene Vertragsgestaltung aufzudrängen. Andernfalls wäre für die Vertragsparteien nicht überschaubar, mit welchen Rechten und Pflichten sie rechnen können. Gerade unter den vom Kläger aufgestellten Bedingungen kann es den Beklagten nicht zugemutet werden, im Streitfall abzuwarten, daß und wie das Gericht die unangemessenen Bestimmungen ändern werde. Der Kläger hat sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, eine Vertragsstrafe von 20 !!£ je Tag für jedes Gerät auf die Dauer der gesamten restlichen Laufzeit schon für den Pali versprechen lassen, daß der 'Virt nicht innerhalb eines Monats nach Geltendmachung von Bchadensersatzansprüchen durch den Aufsteller seine Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Aufstellie--vertrages anerkennt. Diese Bestimmung setzt den V/irt, der den Versuch macht, eine richterliche Umgestaltung einzelner Vertragsbestimmungen herbeizuführen, sofort der Gefahr aus, daß der Aufsteller daraus die Fälligkeit der Vertragsstrafe für die gesamte restliche Laufzeit des Vertrages mit der Begründung herleitet,der V/irt gebe mit seinem Änderungsverlangen zu erkennen, daß er zur uneingeschränkten Vertragserfüllung im Sinne der Nr. 8 der Bedingungen nicht bereit sei. Jeder Streit um richterliche Vertragsergänzung oder - Umgestaltung bringt daher die Gefahr hoher Streitwerte mit sich. Für einen Gastwirt, namentlich einen Pächter ohne nennenswerte Kapitalreserven, bedeutet das eine gewichtige;Einschränkung seiner'Handlungsfreiheit, selbst wenn er sich^ines endgültigen Erfolges noch so sicher fühlt. Es liegt auf der Hand, daß die Gefahr,
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mit einem Rechtsstreit von hohem Streitwert überzogen zu werden, einen '.virt abhalten kann, begründete Einwendungen gegen unangemessene Vertragsbestimmungen geltend zu machen.
bb) Die Nichtigkeit des Vertrages rechtfertigt sich auch unter einem weiteren Gesichtspunkt, nämlich den Umständen, wie der Vertrag mit seinem unangemessenen Inhalt zustande gekommen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Partei, die allgemeine Geschäftsbedingungen aufstellt, weil sie die Vertragsfreiheit für sich allein in Anspruch nimmt, verpflichtet, bei der Abfassung die Interessen ihrer künftigen Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Bringt sie nur ihre eigenen Interessen zur Geltung, so mißbraucht sie die Vertragsfreiheit. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen entbehren danach der Rechtswirksamkeit, soweit sie unangemessene, überraschende Klauseln enthalten, in denen sich die mißbräuchliche Verfolgung einseitiger Interessen auf Kosten des Geschäftspartners verkörpert und die daher bei Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise der Billigkeit widersprechen (3GHZ 41, 151» 154; Urteil des erkennenden Senats vom 4. November 1964 - VIII ZR 46/65 - IM BGB § 652 Nr. 14 = BGH V/arn 1964 Nr. 251 = -VM 1964, 1519)» Dieser Grundsatz gilt auch für Formularvertrüge mindestens dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall einen Komplex umfangreicher vorformulierter Klauseln enthalten, Uber deren uneingeschränkte Annahme sich der Vertragsgegner entscheiden muß, ohne sich wegen des Umfanges und des schwer zu verstehenden Inhalts über die Tragweite der Klauseln klar werden zu können
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(zutreffend Schmidt-Salzer NJ-7 1967, 373, 316). So ließt der Sachverhalt hier. Das Berufungsgericht nennt mit Hecht die Formularbedingungen des Klägers ein selten in so krasser Form anzutreffendes Beispiel für eine bewußt unklar gehaltenen Fassung von Vertragsbedingungen, Die verschiedenen Hummern der umfangreichen, durchgehend in Kleindruck gesetzten Bedingungen fassen nicht jeweils einen bestimmten Komplex zusammen, sondern regeln die unterschiedlichsten miteinander gar nicht zusammenhängenden Fragen. So beginnt die Nr. 6 der Bedingungen mit der nebensächlichen Bestimmung über den Münzeinwurf, fährt dann aber unvermittelt mit den sehr wichtigen Abreden darüber fort, daß der Aufsteller die AufStellplätze in der gesamten Gaststätte allein bestimme und Geräte nicht nur nach Belieben austauschen, sondern auch abziehen könne.
Sine Abrede von großer Tragweite über das Recht des Aufstellers, vom Vertrage bei fehlender Rentabilität kurzfristig zurückzutreten, findet sich in Nr. 7 nach einer einleitenden Klausel über das Recht des Aufstellers, die Gaststättenräume während der Geschäftszeit zu betreten.
Der einleitende Absatz der Nr. 8 befaßt sich mit einer umfangreichen Regelung des Verfahrens der Abrechnung und Kassierung; der dann folgende Absatz wird mit der nebensächlichen Klausel, daß der '.Virt ausreichendes Kleingeld verfügbar halten müsse, eingeleitet. Erst deren schließt sich ohne jede drucktechnische Hervorhebung die für den Wirt außerordentlich wichtige Klausel über die Vertragsstrafen an. In Nr. 9 folgt nach einleitenden Sätzen über das Rocht des Aufstellers, seine Vertragsrechte an andere Firmen zu übertragen, ohne jede Hervorhebung und ohne Absatz die grundlegend wichtige Vereinbarung über die Vertragsdauer und die Kündigungsfrist. In Nr. 10 sind an die Abrede über Gerichtsstand, Zahlungs- und :Crfül lungs-
ort ohne Übergang wichtige Bestimmungen darüber angeschlossen, daß zwar der '.Virt mit Unterzeichnung des Vertrages gebunden ist und seine Bindung erst erlischt, wenn ihm innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsunterzeichnung keine Nachricht durch den Aufsteller zugeht oder noch kein Automat aufgestellt oder angeboten worden ist, der Aufsteller aber die Möglichkeit zu dem Rücktritt binnen 14 Tagen hat.
d) Der Klüger ist sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch der Tatumstände bewußt gewesen, die dem Vertrage den Stempel des Sittenwidrigen aufdrückenoa Es folgert ausdrücklich aus der Anlage der Eormularbedingungen, sie seien darauf berechnet gewesen, den Vertragspartner über die zu mißbilligenden Bindungen, die ihm der Vertrag auferlegt, irrezuführen.
3. -Vas die Revision demgegenüber vorbringt, geht fehl.
a) Es mag s’ein, daß die Aufstellung eines Automaten vertraglich im^einzelnen geregelt werden muß. Daraus folgt aber nicht, daß der Aufsteller gezwungen sei, die Vertragsbedingungen ihrem Inhalt und der Drucktechnik nach so unübersichtlich zu fassen, daß die Bedeutung der Bedingungen dem Vertragsgegner ohne genaues Studium nicht zu dem Bewußtsein kommt. Irrig ist auch die Auffassung der Revision, durch den vom Kläger gewählten Druck solle der Vertragsgegner gezwungen werden, alle Bestimmungen zu lesen und sich nicht verleiten zu lassen, die Vertragsbestimmungen nur zu überfliegen. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß Kleingewerbetreibende - um solche handelt es 3ich meist bei den Inhabern von Cast-
wirtschaften - nicht den Entschluß auibrinjon, allgemeine Geschäftsbedingungen, die sich wenig gegliedert in sehr kleinern Druck über mehr als eine Seite erstrecken, genau durchzulesen und Abanderungen zu verlangen.
Einer Nichtigkeit des Vertrages steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht die Auffassung entgegen, daß derjenige, der die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragsgegners annimmt, sich diesen unterwerfe. Gerade weil die Geschäftsbedingungen ihre Rechtovirksamkeit nicht aus freier Vereinbarung, son^ dern nur von der Unterwerfung des andern Vertragsteils ableiten können, muß ihnen die Anerkennung versagt werden, v/enn die in ihnen aufgestellten Regeln mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren sind (BGHZ 41, 151, 154). Nichts anderes gilt für Pormular-vertrage der hier in Präge stehenden Art. Der Vertragsgegner, der sich über die Annahme de3 vorformulierten Angebots entscheiden muß, wäre überfordert, v/enn von ihm verlangt würde, daß er vor Unterzeichnung den gesamten Inhalt der Urkunde überprüfe und sich über die rechtliche Tragweite der einzelnen Klauseln klar werde (Schmidt-Salzer aaO).
b) Vergeblich sucht die Revision die Wirksamkeit des Vertrages daraus herzuleiten, daß der Anwalt der Beklagten im Schreiben vom 29. Januar 1965 erklärt hat, die Beklagten wollten den Vertrag erfüllen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, in diesem Schreiben liege nicht eine Bestätigung ira Sinne des § 141 Abs. 1 BGB. Die Bestätigung sehe eine Neuvornahme des nichtigen Geschäfts
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vor. Sie müßte die Nichtigkeitsgründe des alten Geschäfts vermeiden; davon könne im vorliegenden 5'all keine Rede sein. Den Beklagten wäre höchstens entgegenzuhalten, daß es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn sie sich jetzt auf eine sittenwidrige Knebelung beriefen, nachdem sie sich zunächst auf Rat eines Anwalts zur Erfüllung des Vertrages bereits erklärt hatten. Indessen v/erde die oittenwidrigkeit nicht durch die Tatsache berührt, daß die Beklagten den Vertrag zuerst noch hätten erfüllen wollen. Es sei durchaus möglich, daß der Anv/alt den Rat gerade wegen des für die Beklagten gefährlichen Kosten-risikos erteilt habe. Damit würde sich bereits eine der im Vertrage enthaltenen Gefahren verwirklicht haben. Keinesfalls aber habe der Kläger erwarten können, daß ein Gericht sich dazu hergebe, ihm Rechte aus einem nach wie vor sittenvadrigen Knebelungsvertrage zuzuerkennen.
Dieser Auffassung ist beizustimmen. Einer wirksamen Bestätigung stände der Umstand entgegen, daß alsdann der bestätigte, also neu vorgenommene Vertrag ebenso gegen die.guten Sitten verstieße, wie der Vertrag vom 9. Dezember 1964. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Vertrag wegen sittenwidriger Knebelung, wie das Berufungsgericht meint, oder aus sonstigen Gründen sittenwidrig ist.
II. Auf die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten den Vertrag von 9* Dezember 1964 auch wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden. Die Revision des Kliigers vnp zurü zuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Br. Geihaar Artl Dr. Mezger
Dr. Messner
Braxmaier