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BGH · VIII ZU 151/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZU 151/64

Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Dr. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« November 1966 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt* Der Beklagte zog, im wesentlichen durch seinen damaligen Angestellten BiflMHF, Erkundigungen bei der Firma DflP-Beflp in' .UflBBHfe) beim Exporteur des Wagens SflHB in FflHHB/Maflt) beim Amt für Verkehr in Hamburg, beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und beim schweizerischen Generalkonsulat in Hamburg ein» Am 31« Januar 1961 kaufte er das Fahrzeug für 7 000 DM. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei beim Kauf des Wagens nioht gutgläubig gewesen. 1. Grundsätzlich ist der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges als bösgläubig anzusehen, wenn ihm der Veräußerer keinen ordnungsgemäßen Kraftfahrzeugbrief vorgelegt hat (Urt. des erkennenden Senats vom 2. Der Veräußerer eines in der Schweiz zugelassenen, in Deutschland hergestellten Kraftfahrzeugs kann, wie der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte, einen Kraftfahrzeugbrief deshalb nicht vorlegen? Be verstand sich daher von selbst, daß er den schweizerischen Fahrzeugs usweis eingehend daraufhin überprüfen mußte, ob ihm ein Hinweis über die Rechtslage an dem Kraftfahrzeug zu entnehmen war» Daß RflP bereits 8 fege später dem Beklagten den im Fahrzeugsusweis bezeichnten wertvollen Wagen zu dem Kauf anbot, war ein Umstand, der, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, zu erheblichen Zweifeln an seinem Eigentum Anlaß gab. 3. Außer dem Ausstellungsdatum des Fahrzeugausweises gaben, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch die Erklärungen, mit denen den Verkauf des Wagens begründete, zu stärksten Bedenken Anlaß. 4. Dem Beklagten mußte sich deshalb nicht nur die Notwendigkeit geeigneter Nachforschungen über das angebliche Eigentum des H|BB auf drängen, vielmehr war nach Sachlage auch offensichtlich, in welehe Richtung diese Erkundigungen gehen mußten, um die bestehenden Zweifel aufzuklären. Hier war, wie auch der Beklagte nicht verkennen konnte, die ihm gegebene Auskunft, daß der angebotene PKW durch einen deutschen Exporteur nach der Schweiz ausgeführt worden wor, nur geeignet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausfuhr festzustellen, nicht aber das weitere rechtliche Schicksal des Wagens in der Schweiz, insbesondere die Hechtmäßig-keit des Erwerbs des RflP aufzuklären. Die Auskünfte, die der Beklagte durch seinen Angestellten beim Amt für Verkehr in Hamburg und beim Kraftfahrt-Bundesaat in Flensburg einholen ließ, dienten, wie das Berufungsgericht, insoweit von der Revision nicht angegriffen, festgestellt hat, nicht der Überprüfung des Eigentums des sondern der Klärung Fahrzeug nicht an,/wie dem Zeugen mitgeteilt wurde, die Erteilung des Briefes allein davon abhing, daß für den Wagen in Deutschland nicht bereits ein Kraftfahrzeugbrief vorlag oder ein solcher nicht aufgeboten worden war» Darauf» daß auch der Zeuge Buflp, ein Sachbearbeiter beim Amt für Verkehr, bei der Vorlage des schweizerischen Fahrzeugausweises durch den Zeugen BiflIHHV keinen Verdacht schöpfte, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen» Waren nach Sachlage erhebliche Zweifel am Eigentum des begründet, so kann es ihn nicht entlasten, wenn auch die zuständige Behörde, die nur über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Kraftfahrzeugbriefes befragt wurde, nicht von sich aus die Eigentumsfrage prüfte und insoweit nicht auf Bedenken hinwies» zeugbrief eine hinreichende Auskunft werde geben können, war offensichtlich» Die dort eingeholte und dementsprechend nichtssagende Auskunft kann den Beklagten daher keinesfalls entlasten» Nichts anderes gilt für die schriftliche Erklärung HflMK im Kaufantrag, wonach der Wagen ihm gehörte» lässigkeit gesehen« Daß es hierbei den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe, insbesondere eich des Unterschiedes zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit nicht bewußt gewesen sei (BGHZ 1C, 14 ^~16 fnicht zu erkennen« Die Beurteilung, was im Binzeifa 11 grob fahrlässig ist, obliegt dem Tatrichter« Seine WUrdigung ist daher nur beschränkt nachprüfbar« Verfahrens rügen hat die Revision insoweit nicht erhoben« Auch sonst sind Rechtsfehler des angefochtenen Urteile nicht ersichtlich« Entscheidend ist nicht, wieviele Auskünfte der Beklagte eingeholt hat, sondern daß er gerade die erforderlichen Schritte, die sich nach der Sachlage aufdrängten, nicht unternommen hat« Es trifft auch nicht zu, daß die Auffassung des Berufungsgerichts den JCraft-fahrzeughändler, der einen im Ausland zugelassenen Wagen erwerben will, mit unzu demutbaren Anforderungen belaste« II o Da der Beklagte grob fahrlässig nicht in gutem Glauben war, hat er an dem Kraftfahrzeug nicht Eigentum erlangt« Durch die Veräußerung des Wagens an die Firma verfügte er über den PKW als Nichtberechtigter« nicht gutgläubig war und daher nicht Eigentum erwarb, durch Genehmigung der Klägerin wirksam« Die Genehmigung, die nach § 182 Abs. 1 BGB sowohl dem Beklagten v/ie 6e6en^er er—

Zitierte Normen: § 816 BGB
PKWWagenBerufungsgerichtschweizerischKlägerinAuskunftEigentum

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 932 Abs* 2
Zur Frage der groben Fahrlässigkeit eines Gebrauchtwagenhändlers* der von einem schweizerischen Staatsangehörigen einen gebrauchten PKW deutschen Fabrikats mit schweizerischem Kennzeichen erwirbt0
BGH,UrtoVp 23o November 1966 - VIII ZU 151/64-OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vin ZR 15,1/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am .
23* November 1966 Klett, Justizhaupt eekr et är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kraftfahrzeughändlers Harry AflBS, K0
in Hai
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Jftassenbauer, S c h flHHHHB & Co* in BtfP/SchwflB, AlflHBP Straße 01,
Klägerin und Revisionsbeklagte9 - Prozeßbevollmächtigter} Rechtsanwalt Dr.
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« November 1966 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr» Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt*
Die Revision gegen das an Verktlndungs Statt den Parteien am 20. März 1964 zugestellte Urteil des 9- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeagerichts zu Hamburg wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand»
*
Die in Bfl^ ansässige Klägerin vermietete am 20. Januar 1961 an den im ersten Rechtszuge mitverklagten, am Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten schweizerischen Staatsangehörigen Gerhard RfliHB einen PKW Marke Mercedes-Benz Typ 220 S Baujahr I960 mit einem Kilometerstand von etwa 18 000. Am selben Tage wurde für KfliB 'vorn Straßenverkehrsamt in	ein	auf	seinen
 tarnen lautender Pahrzeugausweis ausgestellt und ihm das Kennzeichen 9	zugeteilt. Am 28. Januar 1961 bot
 RflIB in Ha^B^ dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, den Wagen zu dem Kauf an. Br legte seinen ReisepaB vor und gab sich als Stiefsohn eines reichen schweizerischen Hoteliers aus. Br behauptete, eis Elektromonteur 13 000 DM jährlich zu verdienen; er sei aber auf der Urlaubsreise in Geldschwierigkeiten geraten. Er händigte dem Beklagten
 
den schweizerischen Fahrzeugausweis' und die Zollbescheinigung aus. Der Beklagte zog, im wesentlichen durch seinen damaligen Angestellten BiflMHF, Erkundigungen bei der Firma DflP-Beflp in' .UflBBHfe) beim Exporteur des Wagens SflHB in FflHHB/Maflt) beim Amt für Verkehr in Hamburg, beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und beim schweizerischen Generalkonsulat in Hamburg ein» Am 31« Januar 1961 kaufte er das Fahrzeug für 7 000 DM. Am selben Tage kaufte R0HHI beim Beklagten einen PKW Ford-Mercury, Baujahr 1956 für 4 300 DM. Den Unterschiedsbetrag von 2 700 DM erhielt HÜB ausgezahlt. PdäHHV erklärte auf dem Kaufvertrag Uber den Mercedes schriftlich»
*»Der Verkäufer erklärt, daß das Fahrzeug voll bezahlt ist und sein Eigentum ist. Diese Erklärung ist an Eides Statt.”
Am 15. Februar 1961 veräußerte der Beklagte den Mercedes an den Kraftfahrzeughändler	in	HapBD	i&r
9 500 DM. Von ihm kaufte ihn die Klägerin, die in der Zwischenzeit Anzeige gegen üfliK erstattet hätte, am 20. März 1961 für 11 000 M zurück»
Ein gegen den Beklagten eingeleitetee Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei ist von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei beim Kauf des Wagens nioht gutgläubig gewesen. Seine Erkundigungen zeigten, daß er Verdacht geschöpft habe» Seine Ermittlungen seien nicht geeignet gewesen, diesen Verdacht zu entkräften» Er schulde ihr daher Ersatz ihres insgesamt 12 000 DM betragenden Schadens. Außerdem hafte er aus § 816 BGB auf Herausgabe des erzielten Erlöses von 9 500 DM. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieser Summe nebst Zinsen zu verurteilen»
 
Das Landgericht hat der Klage mit einer Einschränkung im Zinsanspruch stattgegeben. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der .Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründei
I.	Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Beklagten für bösgläubig. Ihm sei, so führt es aus, beim Kauf des Mercedes-Wagens nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, daß RfllBB nicht Eigentümer des PKW war. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
1. Grundsätzlich ist der Erwerber eines gebrauchten Kraftfahrzeuges als bösgläubig anzusehen, wenn ihm der Veräußerer keinen ordnungsgemäßen Kraftfahrzeugbrief vorgelegt hat (Urt. des erkennenden Senats vom 2. Dezember 1958 - VIII ZR 212/57 = LM Nr. 12 zu § 932 BGB = WM 1959, 138). Diese Rechtsprechung trägt einerseits den häufigen Unregelmäßigkeiten im Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen und andererseits dem Umstand Rechnung, daß nach der Verkehrsauffassung nicht der Besitz des Kraftfahrzeuges und des Kraftfahrzeugzulassungsscheines allein, sondern erst zusammen mit dem Kraftfahrzeugbrief den Besitzer als Eigentümer legitimiert (Mormann WM 1966, 2 /~8 J} • Legt der Veräußerer keinen Kraftfahrzeugbrief vor, so muß der Erwerber, wenn er sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aussetzen will, geeignete Nachforschungen zur Klärung des Eigentums anstellen, es sei denn, daß sich die Berechtigung des Veräußerers aus sonstigen Umständen ergibt.
 
2.	Der Veräußerer eines in der Schweiz zugelassenen, in Deutschland hergestellten Kraftfahrzeugs kann, wie der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte, einen Kraftfahrzeugbrief deshalb nicht vorlegen? weil bei der Ausfuhr des Wagens nach der Schweiz der Brief zurückbehalten und entwertet wird, FUr den Beklagten entfiel damit ein entscheidender Anhaltspunkt für das Eigen-tum des Rflp. Ihm war, wie das Berufungsgericht gleichfalls festgestellt hat, bekannt, daß der ihm übergebene, dem deutschen Kraftfahrzeugzulassungsschein entsprechende schweizerische Fahrzeugaueweie kein dem deutschen Kraftfahrzeugbrief vergleichbares Dokument war. Be verstand sich daher von selbst, daß er den schweizerischen Fahrzeugs usweis eingehend daraufhin überprüfen mußte, ob ihm ein Hinweis über die Rechtslage an dem Kraftfahrzeug zu entnehmen war»
Der jetzt nicht mehr vorhandene, auf	lautende
 schweizerische Fahrzeugausweis war unstreitig erst am 2J. Januar 1961 ausgestellt worden. Daß RflP bereits 8 fege später dem Beklagten den im Fahrzeugsusweis bezeichnten wertvollen Wagen zu dem Kauf anbot, war ein Umstand, der, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat, zu erheblichen Zweifeln an seinem Eigentum Anlaß gab. Gleichgültig, ob der Beklagte den Ausweis nicht sorgfältig geprüft und deshalb das Ausstellungsdatum übersehen, oder ob er diesem Datum keine Beachtung geschenkt hat, in beiden Fällen hat er etwas außer acht gelassen, was bei der gegebenen Sachlage jedem hätte auffallen müssen.
3.	Außer dem Ausstellungsdatum des Fahrzeugausweises gaben, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch die
 Erklärungen, mit denen	den Verkauf des Wagens begründete, zu stärksten Bedenken Anlaß. War	wirklich,
 wie er vorgab, der Stiefsohn eines reichen Hoteliers und betrug sein jährliches Einkommen 15 000 DM, so war kein vernünftiger Grund ersichtlich, den erst kurz zuvor erworbenen, etwa 20 000 km gelaufenen Wagen zu einem, jedenfalls für ihn, ungünstigen Preis zu veräußern, nur um eine augenblickliche Geldknappheit zu beseitigen, zu demal in der Zeit, die RABBI darauf verwandte, den PKW an den Beklagten zu veräußern, nämlich vom 28* Januar bis 31» Januar 1961, hinreichend Gelegenheit bestand, sich, notfalls telegrafisch, aus der Schweiz das benötigte Geld zu verschaffen. Darin, daß	insgesamt dreimal beim
 Beklagten erschien, bis der Kauf zustande kam, hat das Berufungsgericht keinen Umstand gesehen, der geeignet war, die bestehenden Zweifel zu beseitigen, sondern eine Tatsache, aus der sich lediglich ergab, daß Robatel dringend am Verkauf interessiert war.
Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Auffassung begründet, die Erklärungen RfflUB seien höchst unglaubwürdig gewesen, liegen auf tatsächlichem Gebiet. Sie sind zu dem mindesten möglich. Die Angriffe der Revision, die keine Verfahrensrügen enthalten, müssen daher erfolglos bleiben.
4.	Dem Beklagten mußte sich deshalb nicht nur die Notwendigkeit geeigneter Nachforschungen über das angebliche Eigentum des H|BB auf drängen, vielmehr war nach Sachlage auch offensichtlich, in welehe Richtung diese Erkundigungen gehen mußten, um die bestehenden Zweifel aufzuklären. Hatte RflIHB» wie aus dem Fahrzeugausweis zu entnehmen war, den PKW erst wenige Tage zuvor erworben,so war
 
nach den rechtlich einwandfreien Erwägungen des Berufungsgerichts das Nächstliegende, eine Urkunde über den Erwerb (z.ß. den Kaufvertrag) zu verlangen, oder, wenn diese nicht vorgelegt werden konnte, nach der Person des Veräußerers zu fragen. Es bedarf keiner weiteren Darlegungen, daß eine entsprechende Auskunft kobatels jedenfalls in der Schweiz^unschwer durch telefonische Anfrage überprüft werden konnte. Ebenso einfach wäre die Einholung einer Auskunft beim Straßenverkehrsamt in B|^^ gewesen, das den dem Beklagten vorliegenden Fahrzeugeusweis ausgestellt hatte. Jede dieser Erkundigungen war geeignet, dem Beklagten Aufschluß über die Frage des Eigentums an dem PKW zu verschaffen.
5.	Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob beim Kauf eines in Deutschland hergeeteilten, aber im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs der Käufer, um dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit beim Erwerb zu entgehen, auch klären muß, ob der Wagen rechtmäßig ausgeführt worden ist. Hier war, wie auch der Beklagte nicht verkennen konnte, die ihm gegebene Auskunft, daß der angebotene PKW durch einen deutschen Exporteur nach der Schweiz ausgeführt worden wor, nur geeignet, die Ordnungsmäßigkeit der Ausfuhr festzustellen, nicht aber das weitere rechtliche Schicksal des Wagens in der Schweiz, insbesondere die Hechtmäßig-keit des Erwerbs des RflP aufzuklären.
Die Auskünfte, die der Beklagte durch seinen Angestellten	beim	Amt	für Verkehr in Hamburg und
 beim Kraftfahrt-Bundesaat in Flensburg einholen ließ, dienten, wie das Berufungsgericht, insoweit von der Revision nicht angegriffen, festgestellt hat, nicht der Überprüfung des Eigentums des	sondern	der	Klärung
 
der den Beklagten als Händler interessierenden Frage» ob für den Wagen, falls er ihn erwarb, von der zuständigen Behörde ein Kraftfahrzeugbrief ausgestellt werden würde»
Darauf kam es aber für die Klärung des Eigentums an dem
 weil.
Fahrzeug nicht an,/wie dem Zeugen	mitgeteilt
 wurde, die Erteilung des Briefes allein davon abhing, daß für den Wagen in Deutschland nicht bereits ein Kraftfahrzeugbrief vorlag oder ein solcher nicht aufgeboten worden war»
Darauf» daß auch der Zeuge Buflp, ein Sachbearbeiter beim Amt für Verkehr, bei der Vorlage des schweizerischen Fahrzeugausweises durch den Zeugen BiflIHHV keinen Verdacht schöpfte, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen» Waren nach Sachlage erhebliche Zweifel am Eigentum des	begründet,	so	kann es ihn nicht entlasten,
 wenn auch die zuständige Behörde, die nur über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Kraftfahrzeugbriefes befragt wurde, nicht von sich aus die Eigentumsfrage prüfte und insoweit nicht auf Bedenken hinwies»
Daß das schweizerische Generalkonsulat in Hamburg weder über	noch	Uber	das Eigentum am Kraftfahr-
zeugbrief eine hinreichende Auskunft werde geben können, war offensichtlich» Die dort eingeholte und dementsprechend nichtssagende Auskunft kann den Beklagten daher keinesfalls entlasten» Nichts anderes gilt für die schriftliche Erklärung HflMK im Kaufantrag, wonach der Wagen ihm gehörte»
6» Das Berufungsgericht hat darin, daß der Beklagte trotz erheblicher Verdachtsgründe den Wagen erworben hat, ohne sachdienliche Auskünfte einzuholen, eine grobe Fahr-
 
f
lässigkeit gesehen« Daß es hierbei den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt habe, insbesondere eich des Unterschiedes zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit nicht bewußt gewesen sei (BGHZ 1C, 14 ^~16 fnicht zu erkennen« Die Beurteilung, was im Binzeifa 11 grob fahrlässig ist, obliegt dem Tatrichter« Seine WUrdigung ist daher nur beschränkt nachprüfbar« Verfahrens rügen hat die Revision insoweit nicht erhoben« Auch sonst sind Rechtsfehler des angefochtenen Urteile nicht ersichtlich«
Die Revision meint, da der Beklagte eine ganze Reihe von Nachforschungen angestellt habe, sei es jedenfalls nicht grob fahrlässig, wenn er eine vom Berufungsgericht für notwendig gehaltene Erkundigung nicht eingezogen habe« Ob dieser Angriff gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsrechtszuge überhaupt beachtlich ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist nicht, wieviele Auskünfte der Beklagte eingeholt hat, sondern daß er gerade die erforderlichen Schritte, die sich nach der Sachlage aufdrängten, nicht unternommen hat« Es trifft auch nicht zu, daß die Auffassung des Berufungsgerichts den JCraft-fahrzeughändler, der einen im Ausland zugelassenen Wagen erwerben will, mit unzu demutbaren Anforderungen belaste«
Hier jedenfalls, wo die maßgeblichen Auskünfte in der Schweiz einzuholen ! waren, konnten die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eigentums des Veräußerers unschwer durch Anfrage beim (angeblichen) Voreigentümer oder bei der schweizerischen Zulassungsstelle geklärt werden«
II o Da der Beklagte grob fahrlässig nicht in gutem Glauben war, hat er an dem Kraftfahrzeug nicht Eigentum erlangt« Durch die Veräußerung des Wagens an die Firma
 verfügte er über den PKW als Nichtberechtigter«
Diese Verfügung wurde, wenn man unterstellt, daß such WpD
i
nicht gutgläubig war und daher nicht Eigentum erwarb, durch Genehmigung der Klägerin wirksam« Die Genehmigung, die nach § 182 Abs. 1 BGB sowohl dem Beklagten v/ie	6e6en^er er—
klärt werden konnte, ist, wie das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei ausgeführt hat, von der Klägerin am 20* März 1961 erteilt worden, als sie das Fahrzeug von	zurückkaufte.	Der
 Beklagte ist deshalb verpflichtet, an die Klägerin die 9 500 DM, die er durch die Veräußerung an W^| erlangt hat, herauszugebens § 816 Aba. 1 Satz 1 BGB. Darauf, ob der Klägerin darüberhinaus noch Schadensersatzanspriiche nach §§ 990, 989 BGB zustehen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar I960 - VIII ZK 51/59 - &JW I960, 860), kommt es deshalb nicht an.
III. Das angefochtene Urteil stellt sich somit in vollem Umfang als zutreffend dar. Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 als unbegründet zurückzuweisen.
Dr. Haidinger	Artl	Dr. Messner
 Mormann	Braxmaier