Die Beklagte, die Ali'a-Romeo-Vertragshändlerin ist, verhandelte .Anfang I960 mit Karl-Heinz Kommanditist und Sohn des Komplementärs der Klägerin, über die Lieferung eines Alfa Romeo-Sportwagens. März I960 unterschrieben zurück, mit dem Hinweis, daß alB Käufer statt Karl-Heinz Sch^HBP die Klägerin, und bezüglich der Inzahlungnahme des TR 3 statt "Tü abgenommen" die Klausel "wie besichtigt" in den "Kaufantrag" aufgenommen waren. März I960 führte Karl-Heinz Sch^HI^ mit der Beklagten ein Ferngespräch, das die Klägerin mit dem folgenden Schreiben vom selben Tage bestätigte: 3. Palls das Fahrzeug nicht technisch abgenommen wird, garantieren Sie uns dagegen nur die Anrechnung des Fahrzeugs zu einem festen Betrag Von FM 6.500,—. 4. Um den Leerlauf bis zu dem Verkauf des Fahrzeugs überbrücken zu helfen, geben wir Ihnen ein für uns in jeder Beziehung diskont- und spesenfreies Akzept Uber FM 6.500, — . Das Akzept wurde im Juli prolongiert und mußte, weil die Beklagte seine Einlösung verweigerte, von der Klägerin selbst eingelöst werden. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 50.März I960 widersprochen habe. Zwar hat die Beklagte in den Vorinstanzen den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe schon Anfang februar I960 mündlich den Alfa-Romeo bestellt, wobei von der Inzahlungnahme des TR 3 noch nicht die Rede gewesen sei. Diesen "Kaufantrag" hat die Klägerin zwar unterschrieben, aber nur mit inhaltlichen Änderungen, die wiederum von der Beklagten abgelehnt wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt war mithin auf der Grundlage des "Kaufantrages'' ein Vertrag noch nicht zustandegekommen, und deshalb auch die Klausel, daß Kebenabreden und Vertragsänderungen der Bestätigung durch die Beklagte bedürften, noch nicht zwischen den Parteien rechtswirksam vereinbart. Entsprechend der Regel ist deshalb die Zustimmung der Beklagten zu dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zu unterstellen, weil sie ihm nicht widersprochen hat. Zwischen den Parteien gilt hiernach entsprechend dem Bestätigungsschreiben als rechtswirksara vereinbart, daß die Beklagte den TR 3 in Anrechnung auf den Kaufpreis für den Alfa-Romeo feet in Zahlung nahm, und zwar für 6 750 DM, wenn das technische Überwachungsamt das Fahrzeug abnahm, oder für 6 500 I/M, wenn es ihn nicht abnahm. Andererseits verpflichtete die Klägerin sich, der Beklagten durch ein von dieser einzulösendes Akzept einen Überbrückungskredit zu geben. Die Klägerin habe ihr den Umfang und die Schwere der Schäden arglistig verschwiegen. Diese seien mit den Mitteln einer normalen Werkstatt, wie sie ihr (Beklagten) zur Verfügung stehe, nicht festzustellen gewesen« Sie habe erst durch das Gutachten eines Sachverständigen (Oberingenieur Mfl)) vom 28. Das Berufungsgericht hält demgegenüber - vor allem auf Grund der eigenen Schreiben der Beklagten - für erwiesen, sie habe schon vor dem 30* März i960 gewußt, daß der TR 3 einen schweren Unfallschaden erlitten hatte und nur unzulänglich repariert worden war. März I960 darauf einließ, den TR 3 "fest in Zahlung zu nehmen", den Umfang der Unfallschäden im wesentlichen gekannt, und die Klägerin hebe diese ihr nicht arglistig verschwiegen. b) Eie Revision überspannt die an den Verkäufer eines Unfallwagens zu stellenden Anforderungen, wenn sie meint, die Klägerin habe im vorliegenden Fall weitere Einzelheiten des Unfallgeschehens und seiner Abwicklung der Beklagten offenbaren müssen. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, der Beklagten mitzuteilen, daß sie mit der Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners auf Totalschadenbasis abgerechnet und bei einem vom Sachverständigen angenommenen Zeitwert von 6 300 EM und einem Bestwert von Eer Käufer eines neuen Kraftfahrzeugs, der einen - reparierten - Unfallwagen einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt in Zahlung geben will, genügt in der Regel den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs, wenn er den Händler auf die Tatsache hinweist, daß das Kraftfahrzeug einen Unfall gehabt hat, und es ihm zur Untersuchung überläßt. Bas Berufungsgericht hat unter diesen Umständen ohne Rechtsverstoß verneint, daß die Klägerin der Beklagten die Mängel des TR 5 arglistig verschwiegen habe. Biese kannte vielmehr auf Grund eigener Untersuchung die wesentlichsten Beschädigungen, die das Fahrzeug erlitten hatte, und war sich als Kraftfahrzeughändlerin auch der Tragweite dieser Schäden bewußt, Ble Beklagte kann deshalb weder den mit der Klägerin am '50. März i960 geschlossenen Vertrag anfechten noch Schadensersatz fordern, weil die Klägerin ihr Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen habe (§§ 463, 823 Abs, 2 BGB, 263 StGB), Auch ein Wandlungsrecht der Beklagten entfällt gemäß § 460 Satz 1 BGB. Ihr wird auf jeden Fall durch die vertragliche Regelung, wie sie in dem Bestätigungsschreiben vom 30. Die Klägerin wollte es mit der Klausel "wie besichtigt" der Beklagten auferlegen, war allex’dings bereit, ihr dafür etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt aus einer angeblichen Zusicherung des Deistungeerfolges und aus Schiechtleistung abzutreten. Durch die Vereinbarung vom 30.März I960 setzte in diesem Hauptpunkt die Klägerin ihren Standpunkt durch: Die Beklagte nahm den TR 3 in Zahlung ohne Rücksicht darauf, ob das reperiei'te Fahrzeug vom Technischen Überwachung«-amt abgenommen wurde oder nicht. Danach übernahm die Beklagte vertraglich das Reparaturrisiko».Sollte es - wie sie anscheinend behaupten will - in der weise aktuell geworden sein, daß ein Reparaturerfolg nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erreichen wäre, so kann das kein Grund sein, sie aus einer vertraglichen Bindung zu entlassen, die gerade die Übernahme dieses Risikos zu dem Gegenstand hatte. Kach Ziff.3 des Bestätigungsschreibens hatte die Beklagte vielmehr den TR 3 auch dann zu einem Festpreis in Zahlung zu nehmen, wenn die dort einzeln aufgeführten und mit 250 DM bewerteten Reparaturaroeiten aus-'geführt waren und das Technische Überwachungsamt gleichwohl das Fahrzeug: nicht abnahm. d) Schließlich verfängt auch der Hinweis der Revision nicht, die Beklagte habe als vernünftiger Kaufmann unmöglich ein für sie so nachteiliges und die Klägerin so begünstigendes Geschäft abschließen wollen, das für die Beklagte eindeutig ein Verlustgeschäft gewesen sei, während es der Klägerin ermöglicht habe,, den Unfallwagen zweimal bezahlt zu erhalten, einmal von der Versicherung, ein zweites Mal von der Beklagten.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein BGB § 463 Satz 2 Zum Umfang der Offenbarungspflicht des Verkäufers, der einen Unfallwagen an einen Händler verkauft« ßGH,Urt.v. 21. Oktober 1964 - VIII ZH 151/63 OLG Frankfurt/Main LG Kassel VIII ZE 151/63 Verkündet am 21. Oktober 1964 Rlett, JustizoberseH-x’etar als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle I in Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Rudolf E Kommanditgesellschaft in SchifB^s trabe«®-4P, vertreten durch den persönlich haltenden Gesellschafter Kaufmann Rudolf Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. gegen dieJdessische Mehlindustrie Karl Sch Kommandit- gesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Ge-Seilschaft er Kaufmann Karl SchPBPP in sSB®/Bz. Kflü; Klägerin und Revisionebeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er» BMP - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Er. Eorschel, Er. Mezger und laormann für Recht erkannt: Eie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in K&Böei de® Oberlandesgerichts Frankfurt (&ain) vom 16. Eezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Die Beklagte, die Ali'a-Romeo-Vertragshändlerin ist, verhandelte .Anfang I960 mit Karl-Heinz Kommanditist und Sohn des Komplementärs der Klägerin, über die Lieferung eines Alfa Romeo-Sportwagens. Es sollte ein Triumph Sportwagen (TH 3), mit dem Karl-Heinz SchMBM im Herbst 1958 eipen Unfall gehabt hatte, in Zahlung gegeben werden. Die frtälcrin übersandte mit Schreiben vom 10. März I960 einen vorbereiteten formularmäßigen "Kaufantrag", der unter "Zahlungsbedingungen" auf führte: "Ein englischer Triumph TR 3 wird mit TM 6 750 verrechnet. Tü abgenommen." Liesen "Kaufantrag", sandte die Klägerin mit Schreiben vom 12. März I960 unterschrieben zurück, mit dem Hinweis, daß alB Käufer statt Karl-Heinz Sch^HBP die Klägerin, und bezüglich der Inzahlungnahme des TR 3 statt "Tü abgenommen" die Klausel "wie besichtigt" in den "Kaufantrag" aufgenommen waren. An die letztgenannte Änderung knüpfte sich ein Schriftwechsel der Parteien, bei dem jede auf ihrem Standpunkt beharrte. Inzwischen hatte die Beklagte den Alfa Romeo beim Lieferwerk bestellt und hatte den TR 3, den die Klägerin bei einer Firma RÜ^fc hatte reparieren lassen, ausgehändigt erhalten. Am 30. März I960 führte Karl-Heinz Sch^HI^ mit der Beklagten ein Ferngespräch, das die Klägerin mit dem folgenden Schreiben vom selben Tage bestätigte: "Nachdem Sie uns auf unser Schreiben vom 28.3.60 auch mit Ihrem gestrigen Schreiben keine befriedigende Antwort geben konnten, riefen wir sie heute morgen telefonisch an. Wir konnten uns beide anfänglich nicht entschließen, von unseren in früheren Schreiben hinreichend fixierten Standpunkten abzugehen, so daß unser Automobilgeschaf t in 1> rage gestellt schien. LTm den toten Punkt zu Überdrücken, machten wir einen Vergleichsvorschlag, der auch von Ihnen akzeptiert wurde» Wir erlauben uns hiermit, unsere heutigen Abmachungen wie folgt zu bestätigen: 1» Sie rufen die lür den 1.4. 2ur Abholung in Keckarsulra für uns bereitgestellte Alfa Romeo TI ... ab. 2« Unser Triumph TR III wird von Ihnen mit FM 6.750,— (in Worten: Sechstausendsiebenhundertfünizig) fest in Zahlung genommen, unter der Voraussetzung, daß das fahrzeug vom technischen Überwachungsamt angenommen wird. Die Kosten der technischen Abnahme werden von Ihnen getragen. 3. Palls das Fahrzeug nicht technisch abgenommen wird, garantieren Sie uns dagegen nur die Anrechnung des Fahrzeugs zu einem festen Betrag Von FM 6.500,—. Die Fifferenz von FM 250,— gilt dann als Äquivalent für folgende Arbeiten: ordnungsmäßige Verschweißung des Rahmens Reparatur des Anlassers Schweißen der Stoßstangenhalterung Befestigung des Auspuffs Falls die Arbeiten von der Firma bereits durch- geführt sind und Beanstandungen des TÜ gegen die Ordnungsmäßigkeit nicht erhoben werden, sind die entsprechenden Teilbeträge über die FM 6.500,— hinaus noch von Ihnen an uns zu zahle». 4. Um den Leerlauf bis zu dem Verkauf des Fahrzeugs überbrücken zu helfen, geben wir Ihnen ein für uns in jeder Beziehung diskont- und spesenfreies Akzept Uber FM 6.500, — . Sollte das Fahrzeug bei Fälligkeit nachweislich noch nicht verkauft sein, sind wir bereit, das Akzept nochmals über den gleichen Zeitraum und zu den gleichen Bedingungen zu prolongieren. In jedem. Fall wird das Akzept aber von ihnen bei Fälligkeit eingelöst. Bis zur Einlösung durch sie verbleibt der Kfz-Brief des Triumph selbstverständlich bei uns. - FM 200,-Fiü 40,“ FM 5,-FM 5,- m 250,- — 4 - Wir freuen uns, das durch diese Abmachung doch noch eine beide Teile befriedigende basis gefunden wurde, um das Geschäft abzuwickeln. Es würde von uns besonders begrüßt, wenn wir noch in dieser Woche über die Berlins TI verfügen könnten,». Am 7» April I960 holte die Klägerin den Alfa Romeo in Recksrs-ulm ab. Am 13. April I960 übersandte sie der Beklagten zur Bezahlung des Fahrzeugs zwei Schecks, ferner gemäß Ziff. 4 des Bestätigungsschreibens ein Dreimonate-Akzept über 6 750 EK. Das Akzept wurde im Juli prolongiert und mußte, weil die Beklagte seine Einlösung verweigerte, von der Klägerin selbst eingelöst werden. Diese verlangt von der Beklagten den Einlösungsbetrag von 6 750 DM erstattet. Die Vorinstanzen haben der Klage in Höhe von 6 500 DM stattgegeben. Mit der Revi-sion erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent s ch e i d ungs gr Und e; I. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß die Beklagte dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 50.März I960 widersprochen habe. Es geht deshalb-, weil die Beklagte die ßeweislast für einen solchen Widerspruch habe (EGZ 114, 282, 283), davon aus, daß das Bestätigungsschreiben für den Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien maßgebend sei. Gegen diesen Ausgangspunkt des Berufungsurteils sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben. Die Revision rügt, das. Berufungsgericht habe übersehen, daß nach den auf der Rückseite des "Kaui'anbrages" aufgedruckten »Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen und Anhängern" mündliche Kebenabred.en und nachträgliche Vertragsänderungen nur Gültigkeit hätten, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt würden. Da aber die Beklagte unstreitig das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 30. März I960 nicht ihrerseits schriftlich bestätigt habe, sei es für die Vertragsbeziehungen der Parteien ohne Bedeutung geblieben. Die Revisionsrüge ist nicht begründet3 Es kann dahinstehen, ob die Regel, daß als zustimmend behandelt wird, wer dem Bestätigungsschreiben eines Kaufmanns nicht widerspricht, nicht Platz greift, wenn innerhalb eines Vertrages Vertragsparteien die Gültigkeit von Kebenabreden und Vertragsänderungen an die schriftliche Bestätigung der einen Vertragspartei geknüpft haben. Im vorliegenden Pall ist dies jedenfalls vor dem Bestätigungsschreiben vom 30. März I960 nicht geschehen. Zwar hat die Beklagte in den Vorinstanzen den Standpunkt vertreten, die Klägerin habe schon Anfang februar I960 mündlich den Alfa-Romeo bestellt, wobei von der Inzahlungnahme des TR 3 noch nicht die Rede gewesen sei. Einem solchen mündlichen Ver~ trag lagen aber auch nach der Behauptung der Beklagten noch nicht deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde. Biese sind vielmehr erst durch das am 10. März I960 der Klägerin übersandte Kaufantragsformular Gegenstand der Vertragsverhandlungen geworden. Diesen "Kaufantrag" hat die Klägerin zwar unterschrieben, aber nur mit inhaltlichen Änderungen, die wiederum von der Beklagten abgelehnt wurden. So sind die Parteien in dem mehrfach hin- und hergehenden Schriftwechsel bis zu dem 30. März I960 verblieben. Bis zu diesem Zeitpunkt war mithin auf der Grundlage des "Kaufantrages'' ein Vertrag noch nicht zustandegekommen, und deshalb auch die Klausel, daß Kebenabreden und Vertragsänderungen der Bestätigung durch die Beklagte bedürften, noch nicht zwischen den Parteien rechtswirksam vereinbart. Entsprechend der Regel ist deshalb die Zustimmung der Beklagten zu dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zu unterstellen, weil sie ihm nicht widersprochen hat. Zwischen den Parteien gilt hiernach entsprechend dem Bestätigungsschreiben als rechtswirksara vereinbart, daß die Beklagte den TR 3 in Anrechnung auf den Kaufpreis für den Alfa-Romeo feet in Zahlung nahm, und zwar für 6 750 DM, wenn das technische Überwachungsamt das Fahrzeug abnahm, oder für 6 500 I/M, wenn es ihn nicht abnahm. Andererseits verpflichtete die Klägerin sich, der Beklagten durch ein von dieser einzulösendes Akzept einen Überbrückungskredit zu geben. 2. lie Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe ihr verschwiegen, daß der TR 3 in Wirklichkeit Totalschaden gehabt habe. Auf dieser? Basis habe die Klägerin mit der Haftpflichtversicherung ihres Unfallgeghexs abgerechnet. i Ras Fahrzeugwrack; habe allenfalls einen Bestwert von 1 000 BE* gehabt. Es sei nur oberflächlich und ungenügend repariert worden. Die Klägerin habe ihr den Umfang und die Schwere der Schäden arglistig verschwiegen. Diese seien mit den Mitteln einer normalen Werkstatt, wie sie ihr (Beklagten) zur Verfügung stehe, nicht festzustellen gewesen« Sie habe erst durch das Gutachten eines Sachverständigen (Oberingenieur Mfl)) vom 28. April 1961 den wirklichen Sachverhalt erfahren. Die Beklagte ficht deshalb den Vertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an, macht Gewährleistungsansprüche geltend und beruft sich auf den Wegfall der Geschäftsgrund-läge. Das Berufungsgericht hält demgegenüber - vor allem auf Grund der eigenen Schreiben der Beklagten - für erwiesen, sie habe schon vor dem 30* März i960 gewußt, daß der TR 3 einen schweren Unfallschaden erlitten hatte und nur unzulänglich repariert worden war. Es verneint deshalb ein Anfechtungsrecht und sonstige Gegenrechte der Beklagten. a) Eie Revision greift die tragende Feststellung des berufun*. surteils mit Verfahz-ensrügen nach § 286 ZPO an« Eie Bügen sind unbegründet«. Wach dem eigenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 8. Juni 1961 S. 4) hat sie den TR 3 zwischen dem 7o und 10. März I960 von einer Autolackiererei abgeholt und alsdann untersucht. Aus dem sich anschließenden Schriftwechsel der Parteien (vgl. insbesondere die Schreiben der Klägerin vom 12. und 28. Mörz I960 und der Beklagten vom 14. und 29. Marz i960) konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß entnehmen, die Beklagte habe, als sie sich am 30. März I960 darauf einließ, den TR 3 "fest in Zahlung zu nehmen", den Umfang der Unfallschäden im wesentlichen gekannt, und die Klägerin hebe diese ihr nicht arglistig verschwiegen. b) Eie Revision überspannt die an den Verkäufer eines Unfallwagens zu stellenden Anforderungen, wenn sie meint, die Klägerin habe im vorliegenden Fall weitere Einzelheiten des Unfallgeschehens und seiner Abwicklung der Beklagten offenbaren müssen. Insbesondere war die Klägerin nicht gehalten, der Beklagten mitzuteilen, daß sie mit der Haftpflichtversicherung ihres Unfallgegners auf Totalschadenbasis abgerechnet und bei einem vom Sachverständigen angenommenen Zeitwert von 6 300 EM und einem Bestwert von 1 000 EM 5 300 EM als Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung ihres Gegners erhalten hatte. Eer Käufer eines neuen Kraftfahrzeugs, der einen - reparierten - Unfallwagen einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt in Zahlung geben will, genügt in der Regel den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs, wenn er den Händler auf die Tatsache hinweist, daß das Kraftfahrzeug einen Unfall gehabt hat, und es ihm zur Untersuchung überläßt. Ob unter besonderen 8 Umständen etwas anderes gelten mag, wenn die Tragweite der (reparierten) Unfallscnäden mit den Mitteln der Werkstatt des Händlers nicht ohne weiteres festzustellen ist und der Käufer dies erkennt, kann dahinstehen, hach den Fest--Stellungen des Berufungsurteils war ein solcher lall hier nicht gegeben. Eie Beklagte wußte nach ihrem Schreiben vom 14* März i960 auf Grund eigener Untersuchung, daß durch den Unfall der l'ahrzeugrahinen betroffen war, daß er mehrfach, und zwar nicht ordnungsgemäß, geschweißt war, daß eine Schweißnaht bereits gerissen war und daß der Rahmen sich verzogen hatte, Bie Beklagte hatte daraus in ihrem Schreiben selbst zutreffend den Schluß gezogen, daß sie beim Weiterverkauf des Fahrzeugs die Verantwortung für die persönliche Sicherheit des Zweitkäufers nicht übernehmen könne. Bas Berufungsgericht hat unter diesen Umständen ohne Rechtsverstoß verneint, daß die Klägerin der Beklagten die Mängel des TR 5 arglistig verschwiegen habe. Biese kannte vielmehr auf Grund eigener Untersuchung die wesentlichsten Beschädigungen, die das Fahrzeug erlitten hatte, und war sich als Kraftfahrzeughändlerin auch der Tragweite dieser Schäden bewußt, Ble Beklagte kann deshalb weder den mit der Klägerin am '50. März i960 geschlossenen Vertrag anfechten noch Schadensersatz fordern, weil die Klägerin ihr Mängel des Fahrzeugs arglistig verschwiegen habe (§§ 463, 823 Abs, 2 BGB, 263 StGB), Auch ein Wandlungsrecht der Beklagten entfällt gemäß § 460 Satz 1 BGB. c) Die Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe berücksichtigen sollen (§ 286 ZPO), daß nach den Schreiben der Klägerinvom 28. und 30. März I960 die Parteien davon ausgegengen seien, die Schäden am Fahrgestell könnten mit verhältnismäßig geringen Kosten (nach dem Schreiben vom 30o März i960 mit einem Betrag von 250 BM) beseitigt werden, - g - während sich später herausgestellt habe, daß dies nicht möglich sei. Es kann dahinstehen, ob überhaupt und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Einwendung der Beklagten schlüssig sein könnte. Ihr wird auf jeden Fall durch die vertragliche Regelung, wie sie in dem Bestätigungsschreiben vom 30. März i960 niedergelegt ist, der Boden entzogen» Der einzige Funkt, Über den die Farteien von Anfang an nicht einig werden konnten, war die Frage, wer von ihnen das Reparaturrisifco bezüglich des TR 3 tragen sollte. Die Klägerin wollte es mit der Klausel "wie besichtigt" der Beklagten auferlegen, war allex’dings bereit, ihr dafür etwaige Ansprüche gegen die Reparaturwerkstatt aus einer angeblichen Zusicherung des Deistungeerfolges und aus Schiechtleistung abzutreten. Die Beklagte wollte dagegen mit der von der Klägerin beauftragten Reparaturwerkstatt nichts zu schaffen haben, sondern durch die Klausel "TU abgenommen" die Klägerin mit dem Reparaturrisiko belasten. Die Parteien haben in dem Briefwechsel diese entgegengesetzten Standpunkte ganz unmißverständlich formuliert. Durch die Vereinbarung vom 30.März I960 setzte in diesem Hauptpunkt die Klägerin ihren Standpunkt durch: Die Beklagte nahm den TR 3 in Zahlung ohne Rücksicht darauf, ob das reperiei'te Fahrzeug vom Technischen Überwachung«-amt abgenommen wurde oder nicht. Danach übernahm die Beklagte vertraglich das Reparaturrisiko».Sollte es - wie sie anscheinend behaupten will - in der weise aktuell geworden sein, daß ein Reparaturerfolg nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu erreichen wäre, so kann das kein Grund sein, sie aus einer vertraglichen Bindung zu entlassen, die gerade die Übernahme dieses Risikos zu dem Gegenstand hatte. Entgegen der Meinung der Revision kann dem Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 30. März I960 auch nicht entnommen werden, daß die Beklagte nur die dort aufgeführten Mängel mit einem Reparaturkostenaufwand von 250 DM ir. ihr Risiko übernehmen wollte. Kach Ziff. 3 des Bestätigungsschreibens hatte die Beklagte vielmehr den TR 3 auch dann zu einem Festpreis in Zahlung zu nehmen, wenn die dort einzeln aufgeführten und mit 250 DM bewerteten Reparaturaroeiten aus-'geführt waren und das Technische Überwachungsamt gleichwohl das Fahrzeug: nicht abnahm. Der Obernahmepreis betrug auch dann 6 750 DM, ermäßigte sich aber gegebenenfalls um 250 DM, wenn die Firma RfHBI die im einzelnen aufgeführten Arbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hatte. d) Schließlich verfängt auch der Hinweis der Revision nicht, die Beklagte habe als vernünftiger Kaufmann unmöglich ein für sie so nachteiliges und die Klägerin so begünstigendes Geschäft abschließen wollen, das für die Beklagte eindeutig ein Verlustgeschäft gewesen sei, während es der Klägerin ermöglicht habe,, den Unfallwagen zweimal bezahlt zu erhalten, einmal von der Versicherung, ein zweites Mal von der Beklagten. Es kann dahinstehen, ob die insoweit von der Revision aufgemachte Rechnung zutrifft. «Jedenfalls war es der Beklagten leicht möglich, dieses Ergebnis zu vermeiden, wenn sie dem Bestätigungsschreiben der Klägerin widerspx'aoh. Ein Widerspruch hätte sich allerdings erübrigt, wenn der Inhalt des Bestätigungsschreibens so sehr M.von:,dem;Minbalt der „bestätigten Xf.er.nniund~ liehen) Verhandlung abwich, daß die Klägerin mit einer Billigung durch die Beklagte nicht rechnen könnte» In dieser Hinsicht hat die Beklagte aber nichts vorgetragen. Vielmehr iet zwischen den Rarfeien unstreitig (s.‘ den Schriftwechsel), daß die Klägerin gerade das als (angeblich) vereinbart bestätigt hat, was sie von ;jeher bei den schriftlichen Verhandlungen dürchzusetzen sich bemüht hatte. 3» In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte noch darauf hingewiesen, sie habe mit ihren Gläubigern einen gerichtlich bestätigten Liquidationsvergleich geschlossen. Es kann dahinstehen, ob dieser den Bestand odei’ die Höhe dei' Klageforderung berührt. Denn das Eevisionsgericht kann diesen neuen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Br. Haidinger Artl Br. iorschel Br, Mezger Hermann