Nachdem Vflpt den Klägern am 23- März 1956 mitgeteilt hatte, daß der Beklagte auf Grund eines Sicherungsübereignungsvertrages Rechte an der Maschine habe, fand noch am selben Tage eine fernmündliche Unterredung des Klägers zu 2 mit dem Beklagten statt, die dieser ebenfalls am selben Tage telegrafisch und schriftlich bestätigte- Dös Schreiben hatte folgenden Wortlaut: März 1956 mit den Verkaufsbedingungen, nicht jedoch mit der Höhe des Pachtzinses und der Pachtdauer einverstanden* Er wies auch daraufhin, daß die Aufrollvorrichtung im allgemeinen zur Maschine gehöre, und bat V^p, noch zu diesem Punkte Stellung zu nehmen. April 1956 antwortete der Beklagte dem Kläger zu 2, er sei damit einverstanden, daß VflU die Verhandlungen mit den Klägern über den Verkauf der Maschine führe, und daß die Maschine, wie bereits im Schreiben vom 23* März 1956 betont sei, ohne Hang zu dem Preis von 20 000 DM in die Hände der Kläger übergehe, sobald der Betrag voll an ihn, den Beklagten bezahlt sei. Auch der Kläger zu 2 habe bei diesem Gespräch zu erkennen gegeben, daß er mit dem Beklagten eine Abmachung treffen wollte. März 1956 den Schluß gezogen, der Beklagte habe sein Einverständnis mit dem Verkauf der Maschine an die Kläger erklärt und u.a. vereinbart, daß der Kaufpreis von 20 000 DM an ihn zu zählen sei. Die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages zwischen Vogel und den Klägern hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die nicht übereinstimmenden Bestätigungsschreiben des Fabrikanten vom 23. Sollte dagegen der Kaufvertrag zwischen V0| und den Klägern wirksam geworden sein, so habe sich der Beklagte verpflichtet, bei der Übertragung des Eigentums an die Kläger mitzuwirken. Aus Rechtsgründen unterliegt es jedenfalls keinen Bedenken, mit dem Berufungsgericht eine dahingehende Abmachung zwischen den Klägern und dem Beklagten anzunehmen, daß der Beklagte auf alle Fälle seine vermeintlichen eigenen Rechte an der ihm zur Sicherheit übereigneten Maschine zu Gunsten der Kläger aufgeben und als Gegenleistung hierfür 20 000 DM erhalten sollte. Darin und in dem Einverständnis der Kläger mit dieser Regelung konnte das Berufungsgericht eine Vereinbarung erblicken, daß die Abmachung der Parteien erst mit dem Zustandekommen dieses Kaufvertrages rechtswirksam werden sollte. Deshalb unterliegt es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht für den Pall der Unwirksamkeit des Kaufvertrages mit Vfl|^ eine Stütze für den Klageanspruch in den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherurg gesehen hat. Im Hinblick auf die Gegenleistung von 20 000 DM liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vor, wenn das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten in dem Sinne aufgefaßt hat, daß der Beklagte nicht nur eine formelle Preigabeerklärung abgehen sollte. der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, an der Übertragung des Eigentums mitzuwirken, und da auch eine Beseitigung dieses Unvermögens nach Lage der Sache nicht in Frage stand, hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten auf Rückzahlung der 20 000 BM ohne Rechtsirrtum aus § 325 BGB hergeleitet. . Ins Leere geht der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe auf Grund seiner Feststellungen überhaupt keinen Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten angenommen. Ob die Vereinbarung der Parteien als Kaufvertrag zu beurteilen oder, wie das Berufungsgericht die Rechtslage gewürdigt hat, als ein aufschiebend bedingter Vertrag eigener Art anzusehen ist, ist für die Frage, ob die Kläger durch die Zahlung der 20 000 BM an den Beklagten eine Verpflichtung gegenüber Vf^^ oder ob sie eine dem Beklagten gegenüber übernommene Verpflichtung erfüllt haben, ohne Bedeutung. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, worauf es auch das Berufungsgericht abgestellt hat, daß überhaupt eine selbständige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, nach welcher die 20 000 BM im Hinblick auf eine Gegenleistung des Beklagten an diesen gezahlt worden sind. Die Revision will die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt haben, daß sich der Beklagte lediglich verpflichtet habe, dem Kaufvertrag der Kläger mit VfD zuzustimmen und daß eine Verpflichtung der Kläger begründet worden sei, mit V^P einen Kaufvertrag abzuschließen und die 20 000 DM an den Beklagten zu zahlen. Sie berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht die Abmachungen der Parteien ohne Rechtsirrtum in einer den Senat bindenden Weise anders ausgelegt und eine Verpflichtung des Beklagten angenommen hat, bei der Eigentumsübertragung an die Kläger mitzuwirken. Aber selbst wenn man der Revision folgen wollte, wäre der von ihr gezogene Schluß nicht gerechtfertigt, daß nämlich die Zahlung von 20 000 DM an den Beklagten ausschließlich in Erfüllung des mit dem Fabrikanten VflIP abgeschlossenen Kaufvertrages erfolgt sei. Sie wäre nach dem Gedanken-gang des Berufungsgerichts vielmehr auch in diesem Falle als Gegenleistung dafür anzusehen, daß der Beklagte als vermeintlicher Eigentümer auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrages und als Pfändungsgläubiger sein Einverständnis zur Veräußerung der Maschine gegeben hat. Daß eine Abhängigkeit der Verträge voneinander bestand, ergibt sich schon aus dem Umstand, daß nach der rechtlich unbedenklichen Auffassung des Berufungsgerichts der Vertrag der Parteien durch den Abschluß des Kaufvertrages mit Vogel aufschiebend bedingt war; daß überdies beide Verträge dem Zwecke dienen sollten, den Klägern das Eigentum an der Maschine zv. ein um 5000 DM höherer Kaufpreis genannt wurde, rechtfertigen .jedenfalls nicht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen nicht auf einen ernsthaften Willen der Kläger schließen dürfen, mit dem Beklagten eine Bindung einzugehen. Erfolglos ist auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte aus der unterschiedlichen Festsetzung des Kaufpreises in den beiden Verträgen erkennen müssen, daß sich die Kläger durch die Bewilligung eines höheren Kaufpreises an dem Beklagten gegenüber eines Betruges schuldig ge- Wenn das Berufungsgericht daher diesen Gesichtspunkt nicht besonders erörtert und nicht, wie die Revision rügt, ausdrücklich'auf die Schreiben des Klägers zu 2 an den Beklagten vom 6. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers zu 2 an den Beklagten vom 12. auf Grund der Vereinbarung der Kläger mit dem Beklagten zu zahlen waren und es hax die Zahlung auch als Erfüllung dieser Vereinbarung aufgefaßt. Es hat hierzu ohne Rechtsirrtum weiter ausgeführt, daß die Zahlung keineswegs zur Tilgung der Darlehnsschuld des Vogel gedacht gewesen sei, sondern daß vielmehr die Tilgung dieser Schuld nur auf Grund .von Vereinbarungen des Beklagten mit Vogel hätte eintreten können. April und 12* April 1956 bewiesen, daß die Klager ausschließlich einen Kaufvertrag mit Vogel als gegeben angesehen hätten und nur auf Grund dieses Vertrags Zahlungen zu leisten bereit gewesen seien, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht den Schriftwechsel der Parteien anders ausgelegt hat.
2359 027 HU ZR 151/58 Ye i* kündet am 10» November 1959 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Versicherungskaufmanns Walter Jl istraße ft. Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen i den Kaufmann Hans DflHft ln KiftHftftft, Bez. RöftftMtraße Ä? 2«, den Diplom-Kaufmann Br. Heinrich Gl^ft in BftHI^Pstraße ft, 'y Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Messner für Recht erkannt: Bie Revision gegen das TJrteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4o September i 953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 4» Von Rechts wegen Tatbestand: Der Fabrikant Wilhelm der dem Beklagten aus Darlehen eine größere Summe schuldete, hatte diesem u.a. eine Leimfarben-Tapetendruckmaschine zur Sicherheit übereignet, wobei Vogel im Besitze der Maschine blieb. Im Januar 1956 hatte der Beklagte, nachdem Vfl|0 mit der Rückzahlung des Darlehens in Rückstand geraten war, die Maschine pfänden lassen* Weder der Beklagte noch V(|p wollteies jedoch zu einer Zwangsversteigerung der Maschine kommen lassen. Deshalb überließ es der Beklagte dem Fabrikanten Vfl[^, einen freihändigen Verkauf der Maschine anzubahnen. Vfl^ trat mit den Klägern in Verbindung, die die Maschine gemeinschaftlich erwerben wollten. Nachdem Vflpt den Klägern am 23- März 1956 mitgeteilt hatte, daß der Beklagte auf Grund eines Sicherungsübereignungsvertrages Rechte an der Maschine habe, fand noch am selben Tage eine fernmündliche Unterredung des Klägers zu 2 mit dem Beklagten statt, die dieser ebenfalls am selben Tage telegrafisch und schriftlich bestätigte- Dös Schreiben hatte folgenden Wortlaut: wBetr- Verkauf einer Tapetendruckmaschine. Wir bestätigen hiermit unser heutiges Telegramm und erklären, daß wir mit dem Verkauf der uns gehördenden, zur Zeit bei der Firma Wilhelm IP, aufgestell- ten 8-Farberdruckmaschine an Sie einverstanden sind» Der vereinbarte Preis ist DK 20-000 und bezieht sich auf die Maschine ohne Hang. Lieferung ab Werk in Kosten und Risiko der Demontage tragen Sie. Für die Zahlung gelten wöchentliche Raten von DM.5-000 vereinbart. Lieferung erfolgt nach Eingang der letzten Rate. Sollten Sie eine Bankbürgschaft stellen, kann die Lieferung sofort erfolgen.” Ebenfalls noch am selben Tage schlossen der Kläger zu 2, handelnd für beide Kläger, mit einen mündlichen Kauf- vertrag ab, den IflHP noch am selben Tage schriftlich bestätigte. In diesem Schreiben hieß es wörtlich: "Wir nehmen Bezug auf den Besuch des Herrn Dr. und bestätigen Ihnen, verkauft zu haben 1 leimfarben-Tapetendruckmaschine mit 8 Farbwerken von 50 - 57 cm Breite Fabrikat Olbrich ohne Hang- und Aufrollvorrichtung BM=8li8QSi== Wir vereinbarten, daß von diesem Betrag DM 5000,- an uns selbst gezahlt werden und der Rest der Firma Carl Sohn, zur Verfügung gestellt wird« Fernerhin vereinbarten wir, daß die Maschine zu unserer Benutzung hier stehen bleibt und wir hierfür eine wöchentliche Pacht von DM 100,— an Sie zählen «...« " Der Kläger zu 1 erklärte sich durch Schreiben vom 29. März 1956 mit den Verkaufsbedingungen, nicht jedoch mit der Höhe des Pachtzinses und der Pachtdauer einverstanden* Er wies auch daraufhin, daß die Aufrollvorrichtung im allgemeinen zur Maschine gehöre, und bat V^p, noch zu diesem Punkte Stellung zu nehmen. Zusammen mit der Mitteilung, daß nunmehr mit V^flp ein Kaufvertrag geschlossen sei, übersandte der Kläger zu 2 dem Beklagten am 6. April 1956 zwei Schecks über je 2500 DM. Am 11. April 1956 antwortete der Beklagte dem Kläger zu 2, er sei damit einverstanden, daß VflU die Verhandlungen mit den Klägern über den Verkauf der Maschine führe, und daß die Maschine, wie bereits im Schreiben vom 23* März 1956 betont sei, ohne Hang zu dem Preis von 20 000 DM in die Hände der Kläger übergehe, sobald der Betrag voll an ihn, den Beklagten bezahlt sei. Alsdann werde er auch das Pfandrecht an der Maschine aufgeben. Hierauf antwortete der Kläger zu'2 dem Beklagten mit Schreiben vom 12. April 1956, das folgenden Wortlaut hatte: * i I "In der telefonischen Unterhaltung., die ich mit Herrn Walter Jl^von H^Baus führte und in der sich # Herr JWtKE) mit dem Verkauf der Maschine und den abge-sprochenen Bedingungen einverstanden erklärt, empfahl Herr JWHBP den sofortigen Abschluß eines schriftlichen Kaufvertrages mit der Firma VHP* Auf Grund dieser Empfehlung ist zwischen der Firma V^HI und mir dann schließlich ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, der u.a. auch zu dem Inhalt hat, daß Sie ein Pfandrecht auf die Maschine haben und daß die vereinbarten Zahlungen an Sie zu leisten sind. Ich glaube, daß damit Ihre Bedenken gegen den Abschluß des Kaufvertrages mit der Firma V^|^ ausgeräumt sind.” Nachdem die Kläger die letzte Rate auf die vercanbarte Zahlung an den Beklagten geleistet hatten, stellte sich heraus, daß die Maschine schon vor Abschluß des Sicherungsübereignungsvertrages an die Firma & Co. in Brfl^über- eignet worden war. Alle Beteiligten haben das Eigentum der Firma anerkannt, die alsdann die Maschine für ihre Rechnung verwertet hat. Die Forderung der Kläger auf Rückzahlung der 20 000 BM hat der Beklagte abgelehnt. Mit der Klage haben die Klager einen Teilbetrag von insgesamt 6200 BM nebst Zinsen verlangt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von je 3100 BM an den Kläger zu 1 und den Kläger zu 2 beantragt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Kläger nach Klageantrag entschieden. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Ent sehe idungsgründe: Io Die Kläger sind der Ansicht, eie seien in direkte Vertragsbeziehungen zu dem Beklagten getreten, und zwar habe sieh der Beklagte verpflichtet, gegen Zahlung der 20 000 DM ihnen das Eigentum an der Maschine zu verschaffeno Dagegen vertritt der Beklagte den Standpunkt, er sei den Klägern gegen über koine Verpflichtung eingegangen, die Kläger hätten vielmehr ausschließlich einen Vertrag mit dem Fabrikanten und zwar einen Kaufvertrag, abgeschlossen, und sie hätten in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Kaufverträge die Tilgung der Darlehnsschuld des Vogel übernommen« Nur aus diesem Grunde hätten sie die 20 000 DM an ihn, den Beklagten, gezahlt« Das Berufungsgericht hat dem Ferngespräch des Beklagten mit dem Kläger zu 2 vom 25. März 1956, im Verlaufe dessen sich der Beklagte über die eigenmächtigen Verhandlungen des Fabrikanten VflHft mit den Klägern empört gezeigt hatte, entnommen, daß der Beklagte in die Vertragsverhandlungen eingeschaltet werden und maßgeblich beteiligt werden wollte« Auch der Kläger zu 2 habe bei diesem Gespräch zu erkennen gegeben, daß er mit dem Beklagten eine Abmachung treffen wollte. Wegen des Inhalts dieser Abmachung hat das Berufungsgericht aus dem Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23. März 1956 den Schluß gezogen, der Beklagte habe sein Einverständnis mit dem Verkauf der Maschine an die Kläger erklärt und u.a. vereinbart, daß der Kaufpreis von 20 000 DM an ihn zu zählen sei. Diese Abmachung habe jedoch nicht den eigentlichen Kaufvertrag, sondern nur eine ergänzende Vereinbarung der Parteien darstellen sollen, deren Bechtswirksamkeit durch den Abschluß eines Kaufvertrages zwischen den Klägern und dem Fabrikanten VflD aufschiebend bedingt gewesen sei. Die Rechtswirksamkeit dieses Kaufvertrages zwischen Vogel und den Klägern hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die nicht übereinstimmenden Bestätigungsschreiben des Fabrikanten vom 23. Marz und des Klägers zu *i vom 29. März 1956 dahinstehen lassen. Für den Fall, daß der Kaufvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, hat es erwogen, der Vereinbarung der Parteien sei wegen Nichteintritts der Bedingung die Grundlage entzogen und der Beklagte damit verpflichtet, die empfangenen 20 000 DM nach Bereicherungsgrundsätzen zurückzuzahlen. Sollte dagegen der Kaufvertrag zwischen V0| und den Klägern wirksam geworden sein, so habe sich der Beklagte verpflichtet, bei der Übertragung des Eigentums an die Kläger mitzuwirken. Diese Verpflichtung zu erfüllen, sei er jedoch wegen der vorgehenden Rechte der Firma von vornherein nicht in der läge gewesen. Die Kläger seien daher berechtigt, den an den Beklagten gezahlten Betrag aus dem Gesichtspunkte des Schadensersatzes zurückzufordern. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Soweit das Berufungsgericht den ersten Fall unterstellt, scheiden rechtliche Bedenken von vornherein aus. Soweit es von der Wirksamkeit des Kaufvertrages ausgeht, bewegen sich seine Ausführungen hinsichtlich der Würdigung des Schriftwechsels und des unstreitigen Sachver-halxs zu dem größten Teile auf tatsächlichem Gebiet und sind daher von dem Revisionsgericht nur in beschränktem Umfange nachprüfbar. Aus Rechtsgründen unterliegt es jedenfalls keinen Bedenken, mit dem Berufungsgericht eine dahingehende Abmachung zwischen den Klägern und dem Beklagten anzunehmen, daß der Beklagte auf alle Fälle seine vermeintlichen eigenen Rechte an der ihm zur Sicherheit übereigneten Maschine zu Gunsten der Kläger aufgeben und als Gegenleistung hierfür 20 000 DM erhalten sollte. Diese Auslegung, die das Berufungsgericht den vertraglichen Abmachungen gegeben hat, ist rechtlich möglich. Der Senat ist daher an diese Auffassung des Berufungsgerichts gebunden. Ebensowenig ist rechtlich zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Vereinbarung als aufschiebend bedingt angesehen hat. Es konnte sich ohne Rechtsirrtum auf seine Peststellung stützen, der Beklagte habe dem Kläger selbst empfohlen, den eigentlichen Kaufvertrag mit VQB abzuschließcn. Darin und in dem Einverständnis der Kläger mit dieser Regelung konnte das Berufungsgericht eine Vereinbarung erblicken, daß die Abmachung der Parteien erst mit dem Zustandekommen dieses Kaufvertrages rechtswirksam werden sollte. Deshalb unterliegt es auch keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht für den Pall der Unwirksamkeit des Kaufvertrages mit Vfl|^ eine Stütze für den Klageanspruch in den Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherurg gesehen hat. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, der Beklagte sei im Hinblick auf die vorgehenden Rechte der Firma VOjn vornherein nicht in der Lage gewesen, seine Verpflichtung-zu erfüllen, lassen erkennen, daß es die Vereinbarungen der Parteien dahin ausgelegt hat, der Beklagte sei nicht nur verpflichtet gewesen, nach Eingang der letzten Rate die Erklärung abzugeben, daß er auf seine Rechte zu Gunsten der Kläger nunmehr verzichte. Es hat ihn vielmehr, und zwar ersichtlich im Hinblick auf die Gegenleistung von 20 000' DM, für verpflichtet erachtet, bei der Übertragung des Eigentums in der Weise mitzuwirken, daß die Kläger die Maschine frei von jedweden Rechten Dritter erhalten würden. Auch gegen diese Auslegung bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Im Hinblick auf die Gegenleistung von 20 000 DM liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben vor, wenn das Berufungsgericht die Verpflichtung des Beklagten in dem Sinne aufgefaßt hat, daß der Beklagte nicht nur eine formelle Preigabeerklärung abgehen sollte. Der Wortlaut des Bestätigungsschreibens vom 23. März 1956 steht einer solchen Auslegung jedenfalls ni^ht entgegen. Da das Berufungsgericht festgestellt hat. der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, an der Übertragung des Eigentums mitzuwirken, und da auch eine Beseitigung dieses Unvermögens nach Lage der Sache nicht in Frage stand, hat das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten auf Rückzahlung der 20 000 BM ohne Rechtsirrtum aus § 325 BGB hergeleitet. III. Die gegen diese Erwägungen erhobenen Revisions-angriffe können keinen Erfolg haben. . Ins Leere geht der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe auf Grund seiner Feststellungen überhaupt keinen Kaufvertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten angenommen. es sei* auch schon deshalb an einer solchen Annahme gehindert gewesen, weil sich der Beklagte nicht zur "Lieferung" der Maschine verpflichtet habe. Ob die Vereinbarung der Parteien als Kaufvertrag zu beurteilen oder, wie das Berufungsgericht die Rechtslage gewürdigt hat, als ein aufschiebend bedingter Vertrag eigener Art anzusehen ist, ist für die Frage, ob die Kläger durch die Zahlung der 20 000 BM an den Beklagten eine Verpflichtung gegenüber Vf^^ oder ob sie eine dem Beklagten gegenüber übernommene Verpflichtung erfüllt haben, ohne Bedeutung. Barauf, wie der Vertrag der Parteien rechtlich zu beurteilen ist, kann es nicht ankommen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang allein, worauf es auch das Berufungsgericht abgestellt hat, daß überhaupt eine selbständige Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, nach welcher die 20 000 BM im Hinblick auf eine Gegenleistung des Beklagten an diesen gezahlt worden sind. Ob der Beklagte außer der Verpflichtung, bei der Eigentumsverschaffung mitzuwirken, auch die Verpflichtung zur "Lieferung” der Maschine übernommen hat, ist unerheblich. Wenn das Berufungsgericht eine solche Verpflichtung verneint und sie nur für den Fabrikanten angenommen haben sollte- so wäre das kein Rechtsfehler und für die Entscheidung unerheblich- An einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, worauf es entscheidend ankommt, wäre damit nichts geändert. 2. Die Revision will die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt haben, daß sich der Beklagte lediglich verpflichtet habe, dem Kaufvertrag der Kläger mit VfD zuzustimmen und daß eine Verpflichtung der Kläger begründet worden sei, mit V^P einen Kaufvertrag abzuschließen und die 20 000 DM an den Beklagten zu zahlen. Auch mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben. Sie berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht die Abmachungen der Parteien ohne Rechtsirrtum in einer den Senat bindenden Weise anders ausgelegt und eine Verpflichtung des Beklagten angenommen hat, bei der Eigentumsübertragung an die Kläger mitzuwirken. Aber selbst wenn man der Revision folgen wollte, wäre der von ihr gezogene Schluß nicht gerechtfertigt, daß nämlich die Zahlung von 20 000 DM an den Beklagten ausschließlich in Erfüllung des mit dem Fabrikanten VflIP abgeschlossenen Kaufvertrages erfolgt sei. Sie wäre nach dem Gedanken-gang des Berufungsgerichts vielmehr auch in diesem Falle als Gegenleistung dafür anzusehen, daß der Beklagte als vermeintlicher Eigentümer auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrages und als Pfändungsgläubiger sein Einverständnis zur Veräußerung der Maschine gegeben hat. Es kann dahinstehen, • ob die von der Revision gewünschte Auslegung der Vereinbarung der Parteien den Schluß rechtfertigen könnte, daß der Beklagte, wie die Revision meint, mit der Abgabe der Zustimmungserklärung seine Verpflichtung erfüllt hätte. - Das Berufungsgericht hat das verneint, weil es den Beklagten zur Verschaffung des unbelasteten Eigentums für verpflichtet erachtet hat. - Denn auch eine solche Beurteilungsweise könnte die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der 20 000 DM nicht beeinflussen« IV. Auch die Verfahrensrügen der Revision haben keinen Erfolg« 1 • Soweit die Revision dem Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23. März 1956 einen anderen Sinn beilegen will, berücksichtigt sie nicht, daß der erkennende Senat an die rechtsirrtumsfreie Auslegung des Berufungsgerichts gebunden ist, die keinen Verstoß gegen §§ 133t 157 BGB erkennen läßt, 2« Unerheblich ist der Hinweis der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Kaufvertrag des Fabrikanten einen anderen Inhalt gehabt und insbesondere einen um 3000 DM höheren Kaufpreis genannt habe als das Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 23. März 1956. Es Ist nicht einsusehen, wie durch diesen Umstand die Auslegung des Berufungsgerichts. daß sich der Beklagte verpflichtet habe, bei der Eigentumsverschaffung mitzuwirken, hätte beeinflußt werden können. Da beide Verträge nebeneinander bestanden, war es nicht erforderlich, daß sie in der Höhe des Kaufpreises überein-stimmten, wenn sie nur nicht miteinander in Widerspruch standen. Das letztere war aber nicht der Fall, da* auch'im Vertrag^ mit VdlP eine Zahlung von 20 000 DM an den Beklagten vorgesehen war. Im übrigen läßt die Revision im Ungewissen, was sie unter einem einheitlichen Vertragszweck verstanden haben will. Daß eine Abhängigkeit der Verträge voneinander bestand, ergibt sich schon aus dem Umstand, daß nach der rechtlich unbedenklichen Auffassung des Berufungsgerichts der Vertrag der Parteien durch den Abschluß des Kaufvertrages mit Vogel aufschiebend bedingt war; daß überdies beide Verträge dem Zwecke dienen sollten, den Klägern das Eigentum an der Maschine zv. verschaffen, wurde bereits erörtert. Diese Zusammenhänge in Verbindung mit dem Umstand, daß im Vertrag mit 11 ein um 5000 DM höherer Kaufpreis genannt wurde, rechtfertigen .jedenfalls nicht die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen nicht auf einen ernsthaften Willen der Kläger schließen dürfen, mit dem Beklagten eine Bindung einzugehen. Erfolglos ist auch die Rüge, das Berufungsgericht hätte aus der unterschiedlichen Festsetzung des Kaufpreises in den beiden Verträgen erkennen müssen, daß sich die Kläger durch die Bewilligung eines höheren Kaufpreises an dem Beklagten gegenüber eines Betruges schuldig ge- macht hätten. Abgesehen davon, daß die Umstände nicht ausreichen. um ein betrügerisches Verhalten der Kläger darzutun, fehlt es auch an einer schlüssigen Darlegung, inwiefern der Anspruch der Kläger auf Rückerstattung der umsonst aufgewendeten Summe von 20 000 DM durch dieses Verhalten berührt werden kann. Wenn das Berufungsgericht daher diesen Gesichtspunkt nicht besonders erörtert und nicht, wie die Revision rügt, ausdrücklich'auf die Schreiben des Klägers zu 2 an den Beklagten vom 6. und 12. April 1956 eingegangen ist, so ist darin ein Rechtsverstoß nicht zu erblicken. 3. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers zu 2 an den Beklagten vom 12. April 1956 in einem anderen Zusammenhang nicht berücksichtigt.,bleibt,ohne . ^ ■ ohne Rechtsversto Erfolg. Das Beruüingsgericht brauchte diesem Sehreiben/kein Gegenargument gegen die Annahme vertraglicher Beziehungen zwischen dem Beklagten und den Klägern zu entnehmen. 4. Ins Leere geht die Rüge, es fehle an einer Feststellung des Berufungsgerichts, welcher der beiden Verträge durch die Zahlung der 20 000 DM habe erfüllt werden sollen. Das Berufungsgericht hat eindeutig festgestellt, daß die 20 000 DM auf Grund der Vereinbarung der Kläger mit dem Beklagten zu zahlen waren und es hax die Zahlung auch als Erfüllung dieser Vereinbarung aufgefaßt. Es hat hierzu ohne Rechtsirrtum weiter ausgeführt, daß die Zahlung keineswegs zur Tilgung der Darlehnsschuld des Vogel gedacht gewesen sei, sondern daß vielmehr die Tilgung dieser Schuld nur auf Grund .von Vereinbarungen des Beklagten mit Vogel hätte eintreten können. Wenn die Revision die Ansicht vertritt, die Schreiben der Kläger Tom 2?. März, 6. April und 12* April 1956 bewiesen, daß die Klager ausschließlich einen Kaufvertrag mit Vogel als gegeben angesehen hätten und nur auf Grund dieses Vertrags Zahlungen zu leisten bereit gewesen seien, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht den Schriftwechsel der Parteien anders ausgelegt hat. V. Wach alledem erwies sich die Revision als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweisen. Dr. Großmann Br. Gelhaar Br. Spieler Br. Borsche1 Br. Messner