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BGH · VIII ZR 150/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 150/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 10. Der Antrag des Klägers vom 13. Oktober 1997 "auf Berichtigung des Tatbestandes und auf Urteilsergänzung" wird zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem "Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und auf Urteilsergänzung", mit dem er unter Darlegung seiner abweichenden Auffassung eine Erhöhung des Betrages der durchschnittlichen Jahresprovision um 15 % (35.689,71 DM) erreichen will.

Zitierte Normen: § 89b HGB § 320 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 150/96
vom 10. Dezember 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 am 10. Dezember 1997
beschlossen:
Der Antrag des Klägers vom 13. Oktober 1997 "auf Berichtigung des Tatbestandes und auf Urteilsergänzung" wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 6. August 1997 hat der Senat über die Revision des Klägers entschieden und diesem einen Ausgleichsanspruch in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages (§ 89 b Abs. 2 HGB) zugesprochen. Bei der Berechnung der hierfür maßgeblichen durchschnittlichen Jahresprovision von 237.931,43 DM ist der Senat davon ausgegangen, daß die vom Kläger angegebenen Jahresprovisionssummen Bruttobeträge darstellen, in denen die Mehrwertsteuer enthalten ist. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem "Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und auf Urteilsergänzung", mit dem er unter Darlegung seiner abweichenden Auffassung eine Erhöhung des Betrages der durchschnittlichen Jahresprovision um 15 % (35.689,71 DM) erreichen will.
3
II.
Der Antrag muß erfolglos bleiben. Er ist weder auf eine Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) noch auf eine zulässige Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) gerichtet. Der Kläger erstrebt vielmehr eine inhaltliche Änderung des Revisionsurteils, die mittels der genannten Vorschriften nicht erreicht werden kann. Auch die Möglichkeit einer Berichtigung nach § 319 ZPO kommt nicht in Betracht. Selbst wenn die Auffassung des Klägers zur Frage der Hinzurechnung der Mehrwertsteuer richtig sein sollte, würde es sich nicht um eine - nach § 319 ZPO allein berichtigungsfähige - offenbare Unrichtigkeit des Revisionsurteils, sondern um eine nicht korrigierbare falsche Willensbildung des Senats handeln (z.B. BGHZ 106, 370, 373).
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Hübsch
 Ball	Wiechers