BGH · VIII ZR 150/96 vom 10.12.1997
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Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers am 10. Der Antrag des Klägers vom 13. Oktober 1997 "auf Berichtigung des Tatbestandes und auf Urteilsergänzung" wird zurückgewiesen. August 1997 hat der Senat über die Revision des Klägers entschieden und diesem einen Ausgleichsanspruch in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages (§ 89 b Abs. 2 HGB) zugesprochen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem "Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes und auf Urteilsergänzung", mit dem er unter Darlegung seiner abweichenden Auffassung eine Erhöhung des Betrages der durchschnittlichen Jahresprovision um 15 % (35.689,71 DM) erreichen will. Selbst wenn die Auffassung des Klägers zur Frage der Hinzurechnung der Mehrwertsteuer richtig sein sollte, würde es sich nicht um eine - nach § 319 ZPO allein berichtigungsfähige - offenbare Unrichtigkeit des Revisionsurteils, sondern um eine nicht korrigierbare falsche Willensbildung des Senats handeln (z.B. BGHZ 106, 370, 373).