Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 2. Die Klägerin (Leasingnehmerin) hat die beklagte GmbH (Lieferantin) aus abgetretenem Recht der Streithelferin (Leasinggeberin) auf Einwilligung in die Wandelung des über die Leasinggegenstände geschlossenen Kaufvertrages in Anspruch genommen. Die Beklagte hat sich seitdem am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt; auf ihrer Seite trat jedoch die Streithelferin dem Rechtsstreit bei. Das Landgericht wies die Klage ab, da ein Anspruch der Klägerin auf Wandelung nicht bestanden habe. Die Klägerin hat weiter hilfsweise - für den Fall, daß das Berufungsgericht vom Fortbestehen der Beklagten als Liquidationsgesellschaft ausgehen sollte - beantragt, festzustellen, daß ihre Rücktrittserklärung wirksam gewesen sei, sowie - wiederum hilfsweise -festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, in die geforderte Wandelung einzuwilligen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zu dem Hauptantrag ausgeführt, daß weder die Voraussetzungen der Wandelung noch diejenigen für ein Rücktrittsrecht Vorgelegen hätten; im übrigen sei der Klägerin ein etwaiges Rücktrittsrecht der Streithelferin nicht abgetreten worden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Klägerin - entsprechend den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten - auf 19.800 DM festgesetzt. Das gilt aber nicht, wenn der Hauptantrag auf die Feststellung der Erledigung gerichtet ist und hilfsweise der ursprüngliche Antrag aufrechterhalten wird. Eine zusätzliche Beschwer ergibt sich daraus für den Kläger nur, wenn der Hauptantrag mangels eines erledigenden Ereignisses abgewiesen wird, nicht dagegen dann, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg hat, weil der angeblich erledigte Anspruch unbegründet ist (Senatsbeschluß vom 29. c) Das danach allein maßgebliche Kosteninteresse der Klägerin übersteigt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz aus dem (festgesetzten) Streitwert von 19.800 DM entstandenen weiteren Kosten nicht den Betrag von 40.000 DM.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 150/88 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma KG, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Peter Sl^HI und Paul S[ Straße tf in Mül Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen Firma CC GmbH, vertreten durch ihre Geschäfts funrer^ilngeborg Fflll, KflHBstraße ^ in Wl ~ - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr. Streithelferin der Beklagten: Firma A®-L Heribert We FrmMplatz GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer „ Dr. Georg BW und Karl-Heinz Hr in Kö^HI# - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch und Groß am 2. November 1988 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer anderweit auf einen 40.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Klägerin (Leasingnehmerin) hat die beklagte GmbH (Lieferantin) aus abgetretenem Recht der Streithelferin (Leasinggeberin) auf Einwilligung in die Wandelung des über die Leasinggegenstände geschlossenen Kaufvertrages in Anspruch genommen. Während des ersten Rechtszuges fiel die Beklagte in Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mangels Masse eingestellt und die Beklagte von Amts wegen im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Die Beklagte hat sich seitdem am Rechtsstreit nicht mehr beteiligt; auf ihrer Seite trat jedoch die Streithelferin dem Rechtsstreit bei. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; die Streithelferin trat dem entgegen. Das Landgericht wies die Klage ab, da ein Anspruch der Klägerin auf Wandelung nicht bestanden habe. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin in erster Linie ihren Erledigungsantrag weiterverfolgt und geltend gemacht, 3 sie sei jedenfalls wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, weshalb ihr ursprünglicher Antrag bei entsprechender Auslegung begründet gewesen sei. Die Klägerin hat weiter hilfsweise - für den Fall, daß das Berufungsgericht vom Fortbestehen der Beklagten als Liquidationsgesellschaft ausgehen sollte - beantragt, festzustellen, daß ihre Rücktrittserklärung wirksam gewesen sei, sowie - wiederum hilfsweise -festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, in die geforderte Wandelung einzuwilligen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und zu dem Hauptantrag ausgeführt, daß weder die Voraussetzungen der Wandelung noch diejenigen für ein Rücktrittsrecht Vorgelegen hätten; im übrigen sei der Klägerin ein etwaiges Rücktrittsrecht der Streithelferin nicht abgetreten worden. Beide Hilfsanträge seien unzulässig, da sie erst gestellt worden seien, als die Beklagte nicht mehr parteifähig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer der Klägerin - entsprechend den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten - auf 19.800 DM festgesetzt. Demgegenüber macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht hätte für den Erledigungsantrag den Wert des ursprünglichen Klageanspruchs (Festsetzung des Landgerichts: 175.560 DM) zugrunde legen und außerdem den Wert der - beschiedenen - Hilfsanträge berück-* sichtigen müssen. 2. Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beschwer der Klägerin übersteigt 40.000 DM nicht. a) Ist ein Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt worden, so bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Wert der für die Revisionsinstanz maßgebenden Beschwer des Klägers in der Regel nach dem Kosteninteresse (Beschlüsse vom 30. Mai 1979 - VIII ZR 297/78, vom 29. September 1982 - VIII ZR 167/82 = WM 1982, 1260, vom 19. September 1984 - VIII ZR 165/84 = KostRspr ZPO § 3 Nr. 728, zuletzt - für die einseitige Teilerledigungserklärung - vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87). Ein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht nicht. b) Auch die Berücksichtigung der Hilfsanträge führt zu keiner höheren Beschwer. Wird ein Kläger mit seinem Hauptantrag und seinen wirtschaftlich selbständigen Hilfsanträgen abgewiesen, so ist zwar grundsätzlich bei der Bemessung der Beschwer der Wert sämtlicher Anträge zu addieren (BGH Beschluß vom 10. Oktober 1983 - III ZR 87/83 = NJW 1984, 371). Das gilt aber nicht, wenn der Hauptantrag auf die Feststellung der Erledigung gerichtet ist und hilfsweise der ursprüngliche Antrag aufrechterhalten wird. Eine zusätzliche Beschwer ergibt sich daraus für den Kläger nur, wenn der Hauptantrag mangels eines erledigenden Ereignisses abgewiesen wird, nicht dagegen dann, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg hat, weil der angeblich erledigte Anspruch unbegründet ist (Senatsbeschluß vom 29. September 1982 aaO). So liegt der Fall hier hinsichtlich des zweiten, in einem doppelten Eventualverhältnis stehenden Hilfsantrags, mit dem die Klägerin - wenn auch mit unklarer Formulierung - ersichtlich ihren vermeintlichen Anspruch auf Einwilligung in die Wandelung weiterverfolgt hat. Der erste, auf Feststellung eines wirksamen Rücktritts gerichtete Hilfsantrag hat keine 5 selbständige Bedeutung. Es ging der Klägerin in erster Linie um die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, dessen Rückabwicklung sowohl im Fall der Wandelung als auch bei wirksamem Rücktritt nach den Vorschriften der §§ 346 ff BGB hätte erfolgen müssen. c) Das danach allein maßgebliche Kosteninteresse der Klägerin übersteigt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der in der Berufungsinstanz aus dem (festgesetzten) Streitwert von 19.800 DM entstandenen weiteren Kosten nicht den Betrag von 40.000 DM. Wolf Groß