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BGH · VIII ZR 150/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 150/84

"Der Verkäufer ist zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Person oder über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat" Der Kläger hat sie nach insoweit erfolgloser Abmahnung gemäß § 13 AGBG in Anspruch genommen, die Verwendung einiger Bestimmungen in ihren Verkaufs-, Liefer-und Garantiebedingungen zu unterlassen, sofern die AGB nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts pder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. "Der Verkäufer ist zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Person oder über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben." "Der Verkäufer ist zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Person oder über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben." Die Klausel, daß der Verkäufer "zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt (ist), wenn der Käufer falsche Angaben über seine Person oder über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben", hält nach Ansicht des Berufungsgerichts nur in ihrem letzten Teil nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand. Diese Vereinbarung der AGB sei im Sinne der §§ 321, 610 BGB dahin auszulegen, daß lediglich schuldhaft falsche Angaben, die den Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung gefährden, das Rücktrittsrecht auslösten. Auch der Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners nach § 122 Abs. 1 BGB werde durch die AGB nicht ausgeschlossen, da ein solcher Anspruch bei fahrlässig falschen Angaben schon nach dem Gesetz (§ 122 Abs. 2 BGB) entfalle. 1. Soweit es um das Rücktrittsrecht bei falschen Angaben des Käufers über seine Person geht, hat der Senat zwischenzeitlich schon im Sinn des vom Kläger vertretenen Standpunkts entschieden (Urteil vom 31. Die Revision beanstandet mit Recht, daß für diese gegenüber dem Wortlaut einschränkende Auslegung (Rücktrittsrecht des Verkäufers nur bei schuldhaft falschen Angaben des Käufers, die den Kaufpreisanspruch gefährden ) jedenfalls im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGBG kein Raum ist. Denn die nach der Klausel bestehende Möglichkeit, daß die Beklagte wegen jeder falschen Angabe des Käufers über seine Person zu dem Rücktritt berechtigt ist, verstößt gegen § 10 Nr. 3 AGBG. Die Beklagte hat ausgeführt, es verstehe sich von selbst, daß die falschen Angaben lediglich dann als von der Klausel erfaßt anzusehen seien, wenn es sich um solche handle, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sind. Denn für das Unterlassungsverfahren nach § 13 AGBG kommt es nicht auf die tatsächliche Handhabung der Klausel durch den Verwender an. Ebenso kann offenbleiben, ob die Klausel auch nach § 9 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist, wie das Oberlandesgericht Hamm für ein zu weit gefaßtes Rücktrittsrecht unter Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 321 BGB angenommen hat (BB 1983, 1304, 1306 unter II. Die Klausel ist auch insoweit unwirksam, als sie ein Rücktcittsrecht des Verkäufers daran knüpft, daß der Käufer falsche Angaben über seine Vermögensverhält-n i s s e gemacht hat. Zwar wird mangelnde Genauigkeit bei der Angabe der Vermögensverhältnisse in der Regel eher als eine falsche Angabe über die Person dazu geeignet sein, Zweifel an der künftigen Vertragstreue des Käufers zu wecken, so daß ein Rücktrittsvorbehalt unabhängig davon noch angemessen sein könnte, ob die falsche Angabe als schuldhaft zu werten ist (LG Köln, AGBE II § 10 Nr. 3 Rz. 41 a hält fehlendes oder nur leichtes Verschulden für ausschlaggebend). Nach der Klausel wäre die Beklagte auch in einem solchen Fall zu dem Rücktritt berechtigt. Dort war das Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, daß der Käufer "unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat".

Zitierte Normen: § 13 AGBG § 123 BGB § 13 AGBG § 321 BGB § 10 AGBG § 91 ZPO
KäuferRücktrittsrechtAGBGKlauselangebenKlägerfalsch

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
AGBG § 10 Nr. 3
Die im Geschäftsverkehr mit privaten Käufern von einem Einzelhandelsunternehmen in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel
"Der Verkäufer ist zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Person oder über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat"
ist unwirksam.
BGH, Urt. v. 3. Juni 1985 - VIII ZR 150/84 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
3. Juni 1985 Kanik
 JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 150/84
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verbraucherschutzverein e.V., L((^Hfc?latz H “ vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes
,
13, bMBI,
Frau Dr. Thea
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Firma F^GmbH, Elektrische Maschinen für Haushalt und Gewerbe^M^^BHHHHHB Weg 8-10,	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Rainer
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dr.
K.
und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1985 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 1984 im Kostenpunkt und insoweit geändert, als zu dem Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Auf die Rechtsmittel des Klägers wird die Verurteilung der Beklagten zu Ziff. I. 1,
II. des Berufungsurteils auf den vollen Inhalt der Klausel E. 1 Abs. 1 der AGB der Beklagten erstreckt, nämlich:
Der Verkäufer ist zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Person oder über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist ein rechtsfähiger verein, der nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahrniinmt. Die verklagte GmbH betreibt ein Einzelhandelsunternehmen, das elektrische Maschinen für Haushalt und Gewerbe, insbesondere auch Kom-plett-Küchen, verkauft. Der Kläger hat sie nach insoweit erfolgloser Abmahnung gemäß § 13 AGBG in Anspruch genommen, die Verwendung einiger Bestimmungen in ihren Verkaufs-, Liefer-und Garantiebedingungen zu unterlassen, sofern die AGB nicht gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts pder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. Das Landgericht (sein Urteil ist abgedruckt in AGBE IV § 10 Nr. 3 Rz. 21) hat der Klage nur zu dem Teil stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte im wesentlichen Erfolg. Allerdings hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Klausel:
"Der Verkäufer ist zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt, wenn der Käufer falsche Angaben über seine Person oder über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben."
lediglich in bezug auf die letzte Alternative (Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers) zur Unterlassung verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen (vgl. WM 1984, 1134). Dagegen richtet sich die - zugelassene -
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Revision des Klägers. Die Beklagte hat ihre - zugelassene -Revision zurückgenommen. In dem Beschluß des Senats vom 16. Januar 1985, daß die Beklagte ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt wird, ist die vom Kläger beantragte Entscheidung über die Kosten ihrer Revision Vorbehalten geblieben .
Entscheidungsgründe
I. Die Klausel, daß der Verkäufer "zu dem Rücktritt vom Vertrage berechtigt (ist), wenn der Käufer falsche Angaben über seine Person oder über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtert haben", hält nach Ansicht des Berufungsgerichts nur in ihrem letzten Teil nicht der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz stand. Hingegen sei es unbedenklich, daß der Verkäufer sich ein Riicktrittsrecht für den Fall Vorbehalte, daß der Käufer falsche Angaben gemacht hat. Diese Vereinbarung der AGB sei im Sinne der §§ 321, 610 BGB dahin auszulegen, daß lediglich schuldhaft falsche Angaben, die den Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung gefährden, das Rücktrittsrecht auslösten. Bei vorsätzlich falschen Angaben ersetze das Rücktrittsrecht nur das gesetzliche Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB und bei fahrlässig falschen Angaben das Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 2 BGB. Auch der Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners nach § 122 Abs. 1 BGB werde durch die AGB nicht ausgeschlossen, da ein solcher Anspruch bei fahrlässig falschen Angaben schon nach dem Gesetz (§ 122 Abs. 2 BGB) entfalle.
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II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Soweit es um das Rücktrittsrecht bei falschen Angaben des Käufers über seine Person geht, hat der Senat zwischenzeitlich schon im Sinn des vom Kläger vertretenen Standpunkts entschieden (Urteil vom 31. Oktober 1984
 -	VIII ZR 226/83, WM 1985, 24, 29 unter XI. 2 a). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klausel in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gibt, bedenkenfrei wäre. Die Revision beanstandet mit Recht, daß für diese gegenüber dem Wortlaut einschränkende Auslegung (Rücktrittsrecht des Verkäufers nur bei schuldhaft falschen Angaben des Käufers, die den Kaufpreisanspruch gefährden ) jedenfalls im Unterlassungsverfahren nach § 13 AGBG kein Raum ist. Vielmehr muß geprüft werden, ob die Klausel auch bei der dem Kunden ungünstigsten Auslegungsmöglichkeit der Kontrolle nach den
§§ 9 bis 11 AGBG standhält (Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 aaO unter I. 2 b m.w.N.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984
-	VII ZR 227/83, WM 1985, 199, 200 unter I. 2). Das ist nicht der Fall. Denn die nach der Klausel bestehende Möglichkeit, daß die Beklagte wegen jeder falschen Angabe des Käufers über seine Person zu dem Rücktritt berechtigt ist, verstößt gegen § 10 Nr. 3 AGBG. So würde etwa die falsche Angabe des Geburtsdatums, die regelmäßig (anders nur bei Minderjährigen, um deren Schutz es hier aber nicht geht) ohne Belang für den Bestand und die Abwicklung des Vertrags ist, keinen sachlich gerechtfertigten Grund darstellen, sich von der einmal übernommenen vertraglichen Pflicht zu lösen. Dasselbe kann z.B. für eine falsche Berufsangabe bei im übrigen zutreffender Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse gelten.
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Die Beklagte hat ausgeführt, es verstehe sich von selbst, daß die falschen Angaben lediglich dann als von der Klausel erfaßt anzusehen seien, wenn es sich um solche handle, die für das Vertragsverhältnis von Bedeutung sind. Auch soweit sie hiermit eine gegenüber der für den Käufer ungünstigsten Auslegungsmöglichkeit zurückbleibende Anwendung der Klausel geltend machen will, kann sie daraus nichts für ihren Standpunkt herleiten. Denn für das Unterlassungsverfahren nach § 13 AGBG kommt es nicht auf die tatsächliche Handhabung der Klausel durch den Verwender an.
Da die Bestimmung schon nach ihrem materiellen Gehalt dem Klauselverbot des § 10 Nr. 3 AGBG unterliegt, spielt keine Rolle, ob sie dem Erfordernis genügen würde, daß der Rücktrittsgrund "im Vertrage angegeben" ist. Ebenso kann offenbleiben, ob die Klausel auch nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist, wie das Oberlandesgericht Hamm für ein zu weit gefaßtes Rücktrittsrecht unter Hinweis auf die gesetzgeberische Wertung in § 321 BGB angenommen hat (BB 1983, 1304, 1306 unter II. 3) .
2. Die Klausel ist auch insoweit unwirksam, als sie ein Rücktcittsrecht des Verkäufers daran knüpft, daß der Käufer falsche Angaben über seine Vermögensverhält-n i s s e gemacht hat. Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht schon aus der Unwirksamkeit der anderen in der Klausel enthaltenen Regelungen, denn die einzelnen Teile der Klausel sind inhaltlich voneinander trennbar und aus sich heraus verständlich. Bei der gebotenen dem Käufer ungünstigsten
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Auslegung kann aber auch die falsche Angabe der Vermögensverhältnisse zu einer Rücktrittsmöglichkeit des Verkäufers ohne sachlich gerechtfertigten Grund führen (§ 10 Nr. 3 AGBG). Zwar wird mangelnde Genauigkeit bei der Angabe der Vermögensverhältnisse in der Regel eher als eine falsche Angabe über die Person dazu geeignet sein, Zweifel an der künftigen Vertragstreue des Käufers zu wecken, so daß ein Rücktrittsvorbehalt unabhängig davon noch angemessen sein könnte, ob die falsche Angabe als schuldhaft zu werten ist (LG Köln, AGBE II § 10 Nr. 3 Rz. 41 a hält fehlendes oder nur leichtes Verschulden für ausschlaggebend). Die Angemessenheit ist jedoch nicht mehr gewahrt, wenn die falschen Angaben - sei es wegen der Geringfügigkeit der Abweichung oder im Hinblick auf den konkreten Vertrag - als bedeutungslos angesehen werden müssen, so etwa ein mit 3.000 statt 2.900 DM angegebener Monatsverdienst des Kunden bei einem Einkauf im Betrag von 1.000 DM. Nach der Klausel wäre die Beklagte auch in einem solchen Fall zu dem Rücktritt berechtigt. Die Sache liegt hier anders als in dem Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 (aaO unter XI. 2 b). Dort war das Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, daß der Käufer "unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Person oder über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat". Darin lag die erforderliche Einschränkung; denn weniger beutungsvolle Angaben "bedingen" nicht die Kreditwürdigkeit.
Aus alledem folgt, daß die streitige Klausel in vollem Umfang unwirksam ist und die teilweise Zurückweisung der Be rufung des Klägers unbegründet war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 566, 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Treier
Dr. Paulusch
 Groß