2* I»äßt der Mieter die danach notwendigen Schönheitsreparaturen nicht ausführen3 so kann der Vermieter die Zahlung des dafür erforderlichen Betrages grundsätzlich auch dann verlangen, wenn der nachfolgende * vom Vermieter beigebrachte Mieter aufgrund seines Mietvertrages die Räume auf eigene Kosten hat renovieren lassen* Io Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Klagevortrag den geltend gemachten Zahlungsanspruch als Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zuerkannt0 Es ist der Auffassung, § 5 Nr«, 5 des Mietverträges0 der der Klägerin bei fruchtloser schriftlicher Aufforderung zur Leistung das Hecht auf Vornahme der Schönheitsreparaturen auf Kosten der Beklagten gewährte, ihr also, jedenfalls wahlweise, einen Erfüllungsanspruch in Geld gab, komme als Klagegrundlage nicht in Betracht0 Ob das richtig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn das angefoch-tene Urteil ist auch dann im Ergebnis zutreffend, wenn man davon ausgeht, die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Erfül-lungsansprucho Renovierung, d.h. es waren Schönheitsreparaturen notwendig, um sie in einen zu Wohnzwecken geeigneten vertragsmäßigen Zustand zu versetzeno Bei dieser Sachlage ergab sich die Pflicht der Beklagten, spätestens bei ihrem Auszug die notwendigen Instandsetzungen vornehmen zu lassen, aus § 5 Nr» 2 des Mietvertrages; denn die Vereinbarung, durch die ein Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt, dient nicht nur dazu, die während der Vertragszeit insoweit anfallenden Kosten entgegen der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB vom Vermieter auf den Mieter abzuwälzen, sondern sie verfolgt auch den Zweck, den Vermieter bei Begründung eines neuen Mietverhältnisses mit einem nachfolgenden Mieter der Notwendigkeit zu entheben, Schönheitsreparaturen auf seine, des Vermieters, Kosten vornehmen zu lassen» .Tie besagt nichts anderes, als daß der Mieter anstelle des Vermieters die Räume in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten hat (Roquette, Bas Mietrecht des BGB § 536 Anm» 38), und diese Verpflichtung wird auch nicht dadurch eingeschränkt oder beseitigt, daß der bisherige Mieter selbst sich mit einem geringeren Grad der v ;:,Vfohnlichkeit des Mietobjekts zu begnügen bereit wäre» Bas gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Vermieter nach dem Vertrag berechtigt ist, den Mieter auch während der Mietzeit zur Burchführung von Schönheitsreparaturen anzuhalten (§ 5 Nr«, 2 S» 3), und notfalls nach fruchtloser schriftlicher Aufforderung die Renovierung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen kann (§5 Nro5)° Die Verpflichtung des Mieters-, Schönheitsreparaturen durchzuführen, hat allerdings keineswegs ohne v/eiteres zur Folge, daß er beim Auszug stets die vollständige Instandsetzung der Wohnung ausführen lassen müßo Ber Zweck der Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist er- reicht und der daraus sich ergehenden Verpflichtung des Mieters genügt, v/enn der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in der Lage ist, dem neuen Mieter die Räume in einem zu Wohnzwecken geeigneten vertragsmäßigen Zustand anzubieten» Dazu braucht die Wohnung, jedenfalls grundsätzlich, nicht völlig neu hergerichtet zu sein«, Im Einzelfall kann zweifelhaft sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Mieter bei seinem Auszug Schönheitsinstandsetzungen vornehmen lassen muß«, Steht aber, wie hier, fest, daß in über sechsjähriger Mietzeit überhaupt keine Schönheitsreparaturen vorgenommen worden und die Mieträume deshalb dringend instandsetzungsbedürftig sind, so kann der Mieter sich nicht durch den Auszug seiner während der Vertragszeit vernachlässigten Instandsetzungspflicht entziehen«, Er muß dann bei Vertragsende die Kosten aufwenden, die er bei vertragsgemäßem Verhalten schon vorher gehabt hätte«, 2, Das Landgericht stellt eingangs der Entscheidungsgründe fest, die Beklagten hätten es abgelehnt, ihre Verpflichtung aus § 5 Nr- 2 des Mietvertrages zu erfüllen o Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus» Tatbestandsberichtigung haben die Beklagten nicht beantragt» Vielmehr legt auch die Revision ihren Ausführungen zugrunde, daß die Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung zpr^ Vornahme ordnungsgemäßer Schönheitsreparaturen^ha^ten und daß die Klägerin deswegen keine Frist zur Bewirkung der Leistung zu setzen brauchte» Bei dieser Sachund Rechtslage vermißt die Revision ohne Grund als Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs die Erklärung der Klägerin nach § 326 BGB«, sie lehne die Annahme der Leistung ab«, Es kann dahingestellt bleiben«, ob § 326 BGB«, auf den die Recht sprechung in diesem Zusammenhang im allgemeinen abstellt (vglo die Zusammenstellung bei Schmitz MDR 1966«, 283, 284)5 überhaupt zur Anwendung kommt, oder ob dem entgegensteht, daß die Übernahme der Schön-heitsreparaturen möglicherweise keine HauptverpfLichtung des Mieters ist (Roquette, aaO § 536 An. 44)» Auch wenn man dem Berufungsgericht und der Revision folgt, die beide § 326 BGB für anwendbar halten, so bedurfte es hier keiner Erklärung der Klägerin, nunmehr werde die Leistung der Beklagten abgelehnt* Die endgültige Erfüllungsverweigerung ist kein Sonderfall des Verzugs, sondern eine positive Forderungsver-letzung (BGB RGRK 11. Dasselbe gilt, wie keiner weiteren Erörterung bedarf, erst recht, wenn man in der Übernahme der Schönheitsreparaturen keine Hauptverpflichtung des Mieters sieht und deshalb eine entsprechende Anwendung des § 326 BGB nicht in Betracht kommt. 3. a) Der Schaden, den die Klägerin durch die positive Vertragsverletzung der Beklagten erlitten hat, besteht darin, daß nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen erforderlich waren, um entsprechend dem mit § 5 des Mietvertrages verfolgten Zweck die Wohnung zu dem vollen Marktwert anbieten zu können, den sie bei vertragsgemäßer Ausführung der Schönheitsreparaturen gehabt hätte, um also eine Schmälerung der Aussichten der Klägerin zu vermeiden, bei der Neuvermietung das wirtschaftlich angemessene Entgelt voll zu erhaltene Trotz der noch immer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt widerspricht es jeder Erfahrung, daß der neue Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung auf eigene Kosten instandsetzt und sich gleichwohl auf den Mietzins für eine mangelfreie Wohnung einläßt0 Ob eine andere Beurteilung am Platze wäre, wenn es sich um eine preisgebundene Wohnung handelte, die angesichts der Marktlage in jedem Palle auch in erneuerungsbe-dürftigera Zustand zu dem höchst zulässigen Preis zu vermieten war, kann dahinstehen; denn hier ist nicht einmal behauptet, daß die Wohnung, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, der Preisbindung unterlag* Der Umstand, daß die Klägerin an die Eheleute Rieger zu einem wesentlich höheren Mietzins (200 DM) als an die Beklagten (100 DM) vermietete, spricht nicht gegen die Entstehung des erörterten Schadens* Denn einmal hatte der Mietvertrag mit den Beklagten im Gegensatz zu dem Vertrag Rieger eine Werkv/ohnung zu dem Gegenstand, bei der die Höhe des Mietzinses regelmäßig durch die Tatsache des zwischen den Vertragschlies-senden bestehenden Arbeitsverhältnisses beeinflußt wird, zu dem anderen waren seit dem Mietvertrag mit den ser Auffassung in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums, die einen Schadenersatzanspruch dann versagen, v/enn, wie hier, der neue Mieter die Schönheitsreparaturen vertraglich übernommen und ausgeführt hat (LG Duisburg ZMR 1964» Das Berufungsgericht hat einen solchen ursächlichen Zusammenhang verneint und dazu ausgeführt, nicht die pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten habe die Mietnachfolger zur Vornahme der Schönheitsreparaturen veranlaßt, sondern deren eigene, im Mietvertrag übernommene Verpflichtung, Ob diese Begründung hinreicht, um die Auffassung des Berufungsgerichts zu stützen, bedarf keiner Entscheidung; denn das Vorliegen eines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schadensereignis und dem Umstand, der zur Beseitigung des Schadens geführt hat, ist nur die Mindestvoraussetzung für dessen Beachtlichkeit bei der Beantwortung der Präge, ob ein Schaden im Rechtssinne noch vorliegt, Das schadenmindernde oder schadenbeseitigende Ereignis kann vielmehr als zureichender Grund für die Befreiung des Schädigers von der Ersatzpflicht nur anerkannt werden, wenn seine Berücksichtigung bei Würdigung aller Umstände den Schädiger nicht unbillig entlasten würde (BGHZ 10, 107, 108; 30, 29, 33)o Zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung des Schädigers käme es aber dann, wenn die Schadenbeseitigung eines Dritten berücksichtigt würde, der eine vertragliche Abmachung mit dem Geschädigten zugrunde liegt, die den Schädiger nichts angeht (BGHZ 7, 30, 49; BGH Urt,v, 5oPebruar 1963 - VI ZR 33/62 = NJW 1963, 1051), So liegt der Fall hier*, Die Klägerin - und nicht die Beklagten -hat die neuen Mieter beigebrachto Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, haben die Eheleute R||^^ die Schönheitsreparaturen auch nur in ihrem eigenen Interesse übernommen und ihre Leistung gerade nicht den Beklagten zugute kommen lassen wollen (vglo § 267 BGB)«, Nichts anderes gilt für die Klägerin, die mit ihrer Vereinbarung mit den Eheleuten Rieger nicht etwa die Entlastung der Beklagten im Auge hatteo Die vertragliche Übernahme der Schön-heitsreparaturen, die die Klägerin mit den Nachfolgemietern ausgehandelt hat, kann, auch wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Beseitigung der Mindertauglichkeit der Wohnung geführt hat, deshalb den Beklagten nicht zugute kommen0 Eine andere Lösung wäre für die Klägerin auch deshalb unzu demutbar, weil sich ihre die Schönheitsreparaturen betreffende Vereinbarung mit den Eheleuten Rieger als eine überpflichtmäßige schadenmindernde Handlung dar stellt (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15* Auflo § 17 II 1a)3 Sie setzte voraus, daß die Klägerin einen nach dem Zustand der Wohnung nicht gerechtfertigten Mietzins und darüber hinaus zugleich die Renovierung der Wohnung auf Kosten des neuen Mieters verlangte „ Daß sich hierauf ein Mietbewerber nicht ohne weiteres einläßt, wurde bereits ausgeführt* Die Klägerin mußte sich daher, wenn sie die Übernahme der Schönheitsreparaturen bei ungeschmälertem Mietzins durchsetzen wollte, von vornherein bei der Auswahl ihrer Mieter auf diejenigen beschränken, die mit einer solchen, ihnen nachteiligen Regelung einverstanden waren.. Die vorstehenden Ausführungen ergeben auch, daß der Vermieter, wenn es ihm gelingt, im neuen Mietvertrag die Übernahme der erforderlichen Instandsetzungen auf Kosten des Mietnachfolgers durchzusetzen, nicht etwa nur eine ihm nach § 254 Abs«, 2 BGB ohnehin obliegende Schadenminderungspflicht erfüllt» Die Zumutbarkeit der Anrechnung der Leistung des neuen Mieters kann deshalb auch nicht mit dieser Vorschrift begründet werden» IIIo Der Rechtsstreit würde nicht anders zu entscheiden sein, wenn der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Standpunkt richtig wäre, ihr stehe schon aufgrund des § 5 Nr. 5 des Mietvertrages ein auf Zahlung in Geld gerichteter Erfüllungsanspruch zu, und wenn dieser Anspruch sich nicht in einen Schadenersatzanspruch verwandelt hätte; denn der Erfüllungsanspruch würde nicht durch sogenannte Zweckerreichung wegen Wegfalls des Gläubigerinteresses untergegangen sein (vgl» Enneccerus/Lehmann, aaO § 77; Esser, Schuldrecht 2. Auf1» § 85; Staudinger BGB 9o Aufl, Einleitung 0 III vor § 362)» Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch wegen anderweitiger Erreichung des Obligationszwecks erlischt, ist im einzelnen streitig» Mit Recht führt Lehmann (aaO) aber au3, daß der Anspruch des Gläubigers auf jeden Pall nur dann untergeht, wenn der von anderer Seite bewirkte Erfolg wirklich der gleiche ist, wie wenn der Schuldner selbst ordnungsgemäß erfüllt hätte. Da die Klägerin ihre eigene vertragliche Leistung, nämlich die langjährige Gewährung des Gebrauchs der Räume, vollständig erbracht hatte, würde eine Zweckerreichung in diesem Sinne allenfalls dann eingetreten sein, wenn Dritte die Wohnung, auf deren Instandsetzung durch die Beklagten als deren vertraglicher Leistung die Klägerin Anspruch hatte, unentgeltlich renoviert hätten.
Nachschlagewerks ja BGHZs ja 2110 065- BGB § 536 1 o Hat der Mieter einer V/ohnung vertraglich die Kosten der Schönheitsinstandsetzung und -.Instandhaltung der Mieträurae übernommen^ so hot er bei Beendigung des Mictverhültnisses jedenfalls diejenigen Schönheitsrcparaturen ausführen zu lassen;, die erforderlich sind? um die Räume in einen zu Wohnzwecken geeigneten vertragsgemäßen Zustand zu versetzen* 2* I»äßt der Mieter die danach notwendigen Schönheitsreparaturen nicht ausführen3 so kann der Vermieter die Zahlung des dafür erforderlichen Betrages grundsätzlich auch dann verlangen, wenn der nachfolgende * vom Vermieter beigebrachte Mieter aufgrund seines Mietvertrages die Räume auf eigene Kosten hat renovieren lassen* BGH3 UrtoVo 15. November 1967 - VIII ZR 150/65 - OLG Düsseldorf LG Krefeld BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES Verkündet am 15o November 1967 Klebt, Justiz-ha upt s ekre tär als (Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle viii_ z^!5o/65 URTEIL in dem Rechtsstreit 1) des Versicherungskaufmanns Volker Sp! 2) der Hausfrau Ursula geb, beide in KrflHB? M^BBstraße S, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanv/alt Dr„ - gegen die B Allgemeine Versicherungs-Aktiengesell- schaft in ICflP, GeflBstraße ■-■I, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Generaldirektor Hugo und Direktor Egon DflBP, daselbst, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 2 Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25o Oktober 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Dr<> Messnerj Dr, Weber9 Mormann und Braxmaier für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 10, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11o Juni 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand; Die verklagten Eheleute waren im Hause der Klägerin in KrflHB9 VfliBpstraße Mieter einer Werkwohnung zu einem Mietzins von monatlich 100 DM0 Der Mietvertrag lautete in § 5 auszugsweise: u20 Die Kosten der Schönheitsreparaturen9 und zwar auch der 1, SchönheitsInstandsetzung sowie der Instandhaltung der Mieträume trägt der Mietero Zu den Schönheitsreparaturen gehört auch die Ausbesserung selbstverschuldeter Schäden am Verputz der Wände und Decken und Bodenbeläge Die Vermieterin ist berechtigt;, den Mieter zur ordnungsgemäßen Durchführung angemessener Schönheitsreparaturen anzuhalteno 5* Läßt der Mieter die ihm obliegenden Reparaturen * * * auf schriftliche Aufforderung der Vermieterin hin nicht unverzüglich ausführen«, ist die Vermieterin berechtigt5 die Ausführung auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen*" Nach § 14 Nr* 1 waren bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben * Die Beklagten0 die während der mehr als sechsjährigen Mietzeit keine Schönheitsreparaturen vornehmen ließen«, zogen Ende Dezember 1962 aus. In einem von der Klägerin beantragten Bev/eissicherungsverfahren beurteilte der Sachverständige«, der Malermeister Hdppb am 4* Februar 1963 den Anstrich von Decken«, Türen und Heizkörpern als erneuerungsbedürftig und hielt auch eine Neutapezierung der Wände für erforderlich* Mit Vertrag vom 10*/14* Februar 1963 vermietete die Klägerin die Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 200 DM an die Eheleute RflBi9 die vertragsgemäß die Schönheitsinstandsetzungen auf eigene Kosten vornehmen ließen* Die Klägerin hält die Beklagten wegen Verletzung des § 5 Nr* 2 des Mietvertrages für schadenersatzpflichtig und verlangt Zahlung von 1 146 «,60 DM* Beide Vorinstanzen haben den Klageanspruoh dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage* Die Klägerin beantragt j, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe s Io Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Klagevortrag den geltend gemachten Zahlungsanspruch als Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zuerkannt0 Es ist der Auffassung, § 5 Nr«, 5 des Mietverträges0 der der Klägerin bei fruchtloser schriftlicher Aufforderung zur Leistung das Hecht auf Vornahme der Schönheitsreparaturen auf Kosten der Beklagten gewährte, ihr also, jedenfalls wahlweise, einen Erfüllungsanspruch in Geld gab, komme als Klagegrundlage nicht in Betracht0 Ob das richtig ist, bedarf keiner Entscheidung; denn das angefoch-tene Urteil ist auch dann im Ergebnis zutreffend, wenn man davon ausgeht, die Klägerin habe gegen die Beklagten keinen Schadenersatzanspruch, sondern einen Erfül-lungsansprucho II, Io Die Revision meint, die Beklagten hätten den Vertrag nicht verletzt und seien schon deshalb nicht schadenersatzpflichtige Nach dem Gutachten des Sachverständigen seien die Mieträume nur nor- mal abgenutzt gewesen», Beschädigungen durch vertragswidrigen Gebrauch hätten nicht Vorgelegen (§ 548 BGB), Die Y/ohnung sei daher, wie es § H Nr, 1 des Vertrages vorschreibe, in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben worden*, Darauf, ob die Wohnung durch vertragswidrigen Gebrauch der Beklagten übermäßig abgenutzt war, kommt es indessen nicht an. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bedurfte die Wohnung der Beklagten nach ihrem Auszug dringend der ~ 5 - Renovierung, d.h. es waren Schönheitsreparaturen notwendig, um sie in einen zu Wohnzwecken geeigneten vertragsmäßigen Zustand zu versetzeno Bei dieser Sachlage ergab sich die Pflicht der Beklagten, spätestens bei ihrem Auszug die notwendigen Instandsetzungen vornehmen zu lassen, aus § 5 Nr» 2 des Mietvertrages; denn die Vereinbarung, durch die ein Mieter die Schönheitsreparaturen übernimmt, dient nicht nur dazu, die während der Vertragszeit insoweit anfallenden Kosten entgegen der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB vom Vermieter auf den Mieter abzuwälzen, sondern sie verfolgt auch den Zweck, den Vermieter bei Begründung eines neuen Mietverhältnisses mit einem nachfolgenden Mieter der Notwendigkeit zu entheben, Schönheitsreparaturen auf seine, des Vermieters, Kosten vornehmen zu lassen» .Tie besagt nichts anderes, als daß der Mieter anstelle des Vermieters die Räume in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten hat (Roquette, Bas Mietrecht des BGB § 536 Anm» 38), und diese Verpflichtung wird auch nicht dadurch eingeschränkt oder beseitigt, daß der bisherige Mieter selbst sich mit einem geringeren Grad der v ;:,Vfohnlichkeit des Mietobjekts zu begnügen bereit wäre» Bas gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, der Vermieter nach dem Vertrag berechtigt ist, den Mieter auch während der Mietzeit zur Burchführung von Schönheitsreparaturen anzuhalten (§ 5 Nr«, 2 S» 3), und notfalls nach fruchtloser schriftlicher Aufforderung die Renovierung auf Kosten des Mieters vornehmen lassen kann (§5 Nro5)° Die Verpflichtung des Mieters-, Schönheitsreparaturen durchzuführen, hat allerdings keineswegs ohne v/eiteres zur Folge, daß er beim Auszug stets die vollständige Instandsetzung der Wohnung ausführen lassen müßo Ber Zweck der Abwälzung der Schönheitsreparaturen ist er- reicht und der daraus sich ergehenden Verpflichtung des Mieters genügt, v/enn der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in der Lage ist, dem neuen Mieter die Räume in einem zu Wohnzwecken geeigneten vertragsmäßigen Zustand anzubieten» Dazu braucht die Wohnung, jedenfalls grundsätzlich, nicht völlig neu hergerichtet zu sein«, Im Einzelfall kann zweifelhaft sein, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Mieter bei seinem Auszug Schönheitsinstandsetzungen vornehmen lassen muß«, Steht aber, wie hier, fest, daß in über sechsjähriger Mietzeit überhaupt keine Schönheitsreparaturen vorgenommen worden und die Mieträume deshalb dringend instandsetzungsbedürftig sind, so kann der Mieter sich nicht durch den Auszug seiner während der Vertragszeit vernachlässigten Instandsetzungspflicht entziehen«, Er muß dann bei Vertragsende die Kosten aufwenden, die er bei vertragsgemäßem Verhalten schon vorher gehabt hätte«, 2, Das Landgericht stellt eingangs der Entscheidungsgründe fest, die Beklagten hätten es abgelehnt, ihre Verpflichtung aus § 5 Nr- 2 des Mietvertrages zu erfüllen o Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus» Tatbestandsberichtigung haben die Beklagten nicht beantragt» Vielmehr legt auch die Revision ihren Ausführungen zugrunde, daß die Beklagten die Erfüllung ihrer Verpflichtung zpr^ Vornahme ordnungsgemäßer Schönheitsreparaturen^ha^ten und daß die Klägerin deswegen keine Frist zur Bewirkung der Leistung zu setzen brauchte» Bei dieser Sachund Rechtslage vermißt die Revision ohne Grund als Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs die Erklärung der Klägerin nach § 326 BGB«, sie lehne die Annahme der Leistung ab«, Es kann dahingestellt bleiben«, ob § 326 BGB«, auf den die Recht sprechung in diesem Zusammenhang im allgemeinen abstellt (vglo die Zusammenstellung bei Schmitz MDR 1966«, 283, 284)5 überhaupt zur Anwendung kommt, oder ob dem entgegensteht, daß die Übernahme der Schön-heitsreparaturen möglicherweise keine HauptverpfLichtung des Mieters ist (Roquette, aaO § 536 Anm. 44)» Auch wenn man dem Berufungsgericht und der Revision folgt, die beide § 326 BGB für anwendbar halten, so bedurfte es hier keiner Erklärung der Klägerin, nunmehr werde die Leistung der Beklagten abgelehnt* Die endgültige Erfüllungsverweigerung ist kein Sonderfall des Verzugs, sondern eine positive Forderungsver-letzung (BGB RGRK 11. Aufl. Anh«, zu § 326 Anra.9), auf die § 326 zwar analog anzuwenden ist, bei der aber nach herrschender Meinung eine Fristsetzung nicht erforderlich ist. Dasselbe gilt für die in dieser Vorschrift geforderte Ablehnungserklärung des Gläubigers. Sie zu verlangen, würde in einem Falle wie dem vorliegenden auf reinen Formalismus hinauslaufen, nachdem durch die vorangegangene endgültige Ablehnung der Erfüllung durch den Schuldner bereits feststeht, daß die vertragliche Leistung auf keinen Fall erbracht werden wird. Dasselbe gilt, wie keiner weiteren Erörterung bedarf, erst recht, wenn man in der Übernahme der Schönheitsreparaturen keine Hauptverpflichtung des Mieters sieht und deshalb eine entsprechende Anwendung des § 326 BGB nicht in Betracht kommt. - 8 3. a) Der Schaden, den die Klägerin durch die positive Vertragsverletzung der Beklagten erlitten hat, besteht darin, daß nach Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen erforderlich waren, um entsprechend dem mit § 5 des Mietvertrages verfolgten Zweck die Wohnung zu dem vollen Marktwert anbieten zu können, den sie bei vertragsgemäßer Ausführung der Schönheitsreparaturen gehabt hätte, um also eine Schmälerung der Aussichten der Klägerin zu vermeiden, bei der Neuvermietung das wirtschaftlich angemessene Entgelt voll zu erhaltene Trotz der noch immer angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt widerspricht es jeder Erfahrung, daß der neue Mieter eine renovierungsbedürftige Wohnung auf eigene Kosten instandsetzt und sich gleichwohl auf den Mietzins für eine mangelfreie Wohnung einläßt0 Ob eine andere Beurteilung am Platze wäre, wenn es sich um eine preisgebundene Wohnung handelte, die angesichts der Marktlage in jedem Palle auch in erneuerungsbe-dürftigera Zustand zu dem höchst zulässigen Preis zu vermieten war, kann dahinstehen; denn hier ist nicht einmal behauptet, daß die Wohnung, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, der Preisbindung unterlag* Der Umstand, daß die Klägerin an die Eheleute Rieger zu einem wesentlich höheren Mietzins (200 DM) als an die Beklagten (100 DM) vermietete, spricht nicht gegen die Entstehung des erörterten Schadens* Denn einmal hatte der Mietvertrag mit den Beklagten im Gegensatz zu dem Vertrag Rieger eine Werkv/ohnung zu dem Gegenstand, bei der die Höhe des Mietzinses regelmäßig durch die Tatsache des zwischen den Vertragschlies-senden bestehenden Arbeitsverhältnisses beeinflußt wird, zu dem anderen waren seit dem Mietvertrag mit den l Beklagten mehr als 5 Jahre verstrichen, in denen sich die Marktlage und die Preissituation geändert hatten. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ein Geldanspruch« Die beklagten Mieter haben deshalb die für die Schönheitsinstandsetzungen erforderlichen Kosten voll zu tragen« b) Die Revision leugnet diesen Schadenersatzanspruch der Klägerin mit der Begründung, der Schaden sei infolge der Ausführung der Schönheitsreparaturen durch die Eheleute beseitigt« Sie befindet sich mit die- ser Auffassung in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums, die einen Schadenersatzanspruch dann versagen, v/enn, wie hier, der neue Mieter die Schönheitsreparaturen vertraglich übernommen und ausgeführt hat (LG Duisburg ZMR 1964» 83; OLG Hamm NJW 1964, 1373 mit zustimmender Anmerkung von Glasen; Roquette, Das Mietrecht des BGB § 536 Anm« 44; Bettermann, ZMR 1956, 55 Greif, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1962, 84; Häring aaO 1964? 33; Rademacher, ZMR 1963? 130; Erotz,NJW 1963, 884)« Dieser Auffassung, die in Rechtsprechung und Schrifttum Widerspruch gefunden hat (KG NJW 1963, 349 = MDR 1963, 846; KG NJW 1964, 785; Staudinger, BGB 11« Auf!« § 536 Nr« 18; Groothold, ZMR 1954, 289, 293; Essers,, ZMR 1956, 117; Hollenberg, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1959, 149, 151; Schäfer, ZMR 1963, 129; Merkert, ZMR 1965, 129; Schmitz,MT® 1966, 283, 286), kann indessen nicht zugestimmt werden« 10 - Ist ein Vermögensschaden eingetreten, so beurteilt sich die Frage, ob eine spätere Beseitigung des Schadens den einmal entstandenen Schadenersatzanspruch beeinflußt, nach den Grundsätzen der sogenannten Vorteilsauegleichung,, Nach ihnen sind nur solche Umstände beachtlich, die mit dem Schadensereignis in adäquatem ursächlichem Zusammenhang stehen. Danach reicht es aus, daß das schädigende Ereignis allgemein geeignet war, den eingetretenen Vorteil mit sich zu bringen. Das Berufungsgericht hat einen solchen ursächlichen Zusammenhang verneint und dazu ausgeführt, nicht die pflichtwidrige Unterlassung der Beklagten habe die Mietnachfolger zur Vornahme der Schönheitsreparaturen veranlaßt, sondern deren eigene, im Mietvertrag übernommene Verpflichtung, Ob diese Begründung hinreicht, um die Auffassung des Berufungsgerichts zu stützen, bedarf keiner Entscheidung; denn das Vorliegen eines adäquaten ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Schadensereignis und dem Umstand, der zur Beseitigung des Schadens geführt hat, ist nur die Mindestvoraussetzung für dessen Beachtlichkeit bei der Beantwortung der Präge, ob ein Schaden im Rechtssinne noch vorliegt, Das schadenmindernde oder schadenbeseitigende Ereignis kann vielmehr als zureichender Grund für die Befreiung des Schädigers von der Ersatzpflicht nur anerkannt werden, wenn seine Berücksichtigung bei Würdigung aller Umstände den Schädiger nicht unbillig entlasten würde (BGHZ 10, 107, 108; 30, 29, 33)o Zu einer nicht gerechtfertigten Begünstigung des Schädigers käme es aber dann, wenn die Schadenbeseitigung eines Dritten berücksichtigt würde, der eine vertragliche Abmachung mit dem Geschädigten zugrunde liegt, die den Schädiger nichts angeht (BGHZ 7, 30, 49; BGH Urt,v, 5oPebruar 1963 - VI ZR 33/62 = NJW 1963, 1051), So liegt der 11 - Fall hier*, Die Klägerin - und nicht die Beklagten -hat die neuen Mieter beigebrachto Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, haben die Eheleute R||^^ die Schönheitsreparaturen auch nur in ihrem eigenen Interesse übernommen und ihre Leistung gerade nicht den Beklagten zugute kommen lassen wollen (vglo § 267 BGB)«, Nichts anderes gilt für die Klägerin, die mit ihrer Vereinbarung mit den Eheleuten Rieger nicht etwa die Entlastung der Beklagten im Auge hatteo Die vertragliche Übernahme der Schön-heitsreparaturen, die die Klägerin mit den Nachfolgemietern ausgehandelt hat, kann, auch wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Beseitigung der Mindertauglichkeit der Wohnung geführt hat, deshalb den Beklagten nicht zugute kommen0 Eine andere Lösung wäre für die Klägerin auch deshalb unzu demutbar, weil sich ihre die Schönheitsreparaturen betreffende Vereinbarung mit den Eheleuten Rieger als eine überpflichtmäßige schadenmindernde Handlung dar stellt (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15* Auflo § 17 II 1a)3 Sie setzte voraus, daß die Klägerin einen nach dem Zustand der Wohnung nicht gerechtfertigten Mietzins und darüber hinaus zugleich die Renovierung der Wohnung auf Kosten des neuen Mieters verlangte „ Daß sich hierauf ein Mietbewerber nicht ohne weiteres einläßt, wurde bereits ausgeführt* Die Klägerin mußte sich daher, wenn sie die Übernahme der Schönheitsreparaturen bei ungeschmälertem Mietzins durchsetzen wollte, von vornherein bei der Auswahl ihrer Mieter auf diejenigen beschränken, die mit einer solchen, ihnen nachteiligen Regelung einverstanden waren.. 12 Die vorstehenden Ausführungen ergeben auch, daß der Vermieter, wenn es ihm gelingt, im neuen Mietvertrag die Übernahme der erforderlichen Instandsetzungen auf Kosten des Mietnachfolgers durchzusetzen, nicht etwa nur eine ihm nach § 254 Abs«, 2 BGB ohnehin obliegende Schadenminderungspflicht erfüllt» Die Zumutbarkeit der Anrechnung der Leistung des neuen Mieters kann deshalb auch nicht mit dieser Vorschrift begründet werden» IIIo Der Rechtsstreit würde nicht anders zu entscheiden sein, wenn der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretene Standpunkt richtig wäre, ihr stehe schon aufgrund des § 5 Nr. 5 des Mietvertrages ein auf Zahlung in Geld gerichteter Erfüllungsanspruch zu, und wenn dieser Anspruch sich nicht in einen Schadenersatzanspruch verwandelt hätte; denn der Erfüllungsanspruch würde nicht durch sogenannte Zweckerreichung wegen Wegfalls des Gläubigerinteresses untergegangen sein (vgl» Enneccerus/Lehmann, aaO § 77; Esser, Schuldrecht 2. Auf1» § 85; Staudinger BGB 9o Aufl, Einleitung 0 III vor § 362)» Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch wegen anderweitiger Erreichung des Obligationszwecks erlischt, ist im einzelnen streitig» Mit Recht führt Lehmann (aaO) aber au3, daß der Anspruch des Gläubigers auf jeden Pall nur dann untergeht, wenn der von anderer Seite bewirkte Erfolg wirklich der gleiche ist, wie wenn der Schuldner selbst ordnungsgemäß erfüllt hätte. Da die Klägerin ihre eigene vertragliche Leistung, nämlich die langjährige Gewährung des Gebrauchs der Räume, vollständig erbracht hatte, würde eine Zweckerreichung in diesem Sinne allenfalls dann eingetreten sein, wenn Dritte die Wohnung, auf deren Instandsetzung durch die Beklagten als deren vertraglicher Leistung die Klägerin Anspruch hatte, unentgeltlich renoviert hätten. Die Leistung der Eheleute beruhte aber auf einem neuen Vertrag«, den die Klägerin unter Verpflichtung zu eigenen neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Deshalb liegt eine den Erfüllungsanspruch beseitigende Zweckerreichung nicht vor. Auch hier bleibt also in gleicher Weise wie bei der Vorteilsausgleichung hinsichtlich des Schadensersatzanspruches entscheidend, daß die Klägerin es war, die die neuen Mieter, die die Schönheitsreparaturen vornehmen ließen, beigebracht hat. Es wäre nicht zu rechtfertigen, den Beklagten durch Schuldbefreiung diesen Erfolg der rechtsgeschäftlichen Tätigkeit der Klägerin zugute kommen zu lassen. Angesichts der Leistungsverweigerung der Beklagten braucht hier nicht entschieden zu werden, ob eine andere Beurteilung dann Platz greifen müßte, wenn die Klägerin mit der Renovierung der Räume durch die Mietnachfolger den erfUllungsbereiten Beklagten etwa zuvorgekommen wäre, und ebensowenig bedarf einer Erörterung, ob ein Erfüllungsanspruch der Klägerin auch dann bestehen geblieben wäre, wenn die Beklagten die neuen Mieter beigebracht hätten, insbesondere wenn diese in das alte Mietverhältnis eingetreten wären und aufgrund der hierbei getroffenen Vereinbarungen die Schönheitsinstandsetzungen vorgenorcmen hätten. IV. Im Revisionsrechtszug braucht nicht geprüft zu werden, ob die Klägerin die Höhe des Schadens mit dem Hinweis auf den Kostenvoranschlag des Malermeisters hinreichend nachgewiesen hat. Darüber wird in der Tatsacheninstanz im sogenannten Betragsverfahren zu entscheiden sein. V, Nach allem v/ar die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüclczuv/eiseno Pr0 Gelhaar Pr» Messner Pr, Weber Mormann Braxmaier