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BGH · VIII ZR 150/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 150/62

Die Parteien haben sich ferner darauf geeinigt, daß der Wert der von der Klägerin gelieferten Stoffe 50 i» des den Kunden der Firma Sche^fl^ in Rechnung gestellten Preises auamacht. Für die erste Instanz hatte die Beklagte - zur weiteren Vereinfachung des Streitstoffes - nicht bestritten, daß den streitigen Forderungen Lieferungen von Ware zugrunde lagen, in der Stoffe der Klägerin verarbeitet waren; für die zwef'te Instanz hat die Beklagte, nachdem sie in der ersten Instanz unterlegen war, dies jedoch ausdrücklich bestritten. Wenn die Vorbehaltaware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum-an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. e) Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Für den Fall, daß die Vorbehaltaware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist. Die Möglichkeiten der Auslegung vervielfältigen sich hier, je nach dem, auf welchen Zeitpunkt bei der Bewertung afcgestellt wird, zu demal hier die Vorbehaltsware inzwischen das letzte Stück des Produktionsprozesses durch- d) (einfacher Eigentumsvorbehalt) wird für den Fall der Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen bestimmt, daß der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis "des Wertes der Vorbehaltsware" e) Abs. 2 (ebenfalls verlängerter Eigentunisvorbehalt) gilt im Falle der Verarbeitung mit fremden Waren die Abtretung der Kaufpreisforderung nur iniHöhe "des Wertes der Vorbehaltsware", die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist. In 3llen drei Fällen ist danach der Wert der Vorbehaltsware Maßstab für den Umfang der Sicherung des Verkäufers, und zwar beim einfachen Eigentumsvorbehalt (Abschn. Geht die Vorbehaltsware durch Verarbeitung in einer neuen Sache auf, so kann sich der Verkäufer nicht einen Wertanteil an der neuen Sache in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehalten, (wie etwa bei einem Grundstück der Eigentümer dice durch eine Eigentiimergrundschuld kann), sondern nur einen Bruchteil am Eigentum; dieser kann als Verhältniswahl begrifflich nur so bestimmt werden, daß der Wert der Vorbehaltsware in Verhältnis gesetzt wird zu anderen den V^ert der neuen Sache mitbestimmenden Faktoren. e) der Allgemeinen Lieferungsbedingungen* Es besteht deshalb, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, kein Anlaß, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, daß in den Bestimmungen e) über den verlängerten EigenturnsVorbehalt, abweichend vom Wortlaut, der "Wert der Vörbehaltsware" ebenfalls nur als relativer Maßstab zu gelten habe. Entsprechend dem Wortlaut und dein Zweck der Bestimmungen wird vielmehr beim verlängerten Eigen-tumpvorbehalt der Umfang der Vorausabtretung unmittelbar durch den Wert der Vorbehaltsware bestimmt. e) der Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Kreis der in Frage kommenden Auelegungsmöglichkeiten erheblich eingeengt: "Wert der Vorbehaltsware" meint hier den (näher zu bestimmenden) Wert der Vorbehaltsware als solchen, nicht aber das Verhältnis dieses Wertes zu dem Wert anderer Faktoren oder zu dem Gesamtwert des Fertigstücks. Der mittlere Zeitpunkt ist für den Vorbehaltsverkäufer, der die Allgemeinen Lieferungsbedingungen formuliert hat» schon deshalb unpraktikabel, weil er sich seiner Kenntnis und Kontrolle entzieht; er kommt deshalb als maßgeblich nicht in Betracht. Im Zeitpunkt der Weiterveräußerung der (verarbeiteten) Ware ist die Vorbehaltsware als solche nicht mehr vorhanden, sondern in dem Fertigstück aufgegangen. Es wäre deshalb, wollte man den Zeitpunkt der Weiterveräußerung als für die Bewertung maßgeblich aneehen, eine indirekte 'Wertermittlung in der Weise erforderlich, daß der Wert einer gleichen Ware zu dem Be-wertungszoitpunkt festgestellt würde. 3 eine solche Auslegung nicht gelten könne, und daß demnach, lege man die Auslegung der Klägerin zugrunde, derselbe Begriff in Abschnitt e) und d) verschieden verstanden werden müsse« Bas Argument des Berufungsgerichts ist schon an sich nicht zwingend* Wenn derselbe mehrfach gebrauchte Begriff nicht überall gleich zu verstehen wäre, so könnte das auch lediglich auf eine unzureichende Formulierung durch die Verfasser der Allgemeinen Lieferungsbedingungen zurückzuführen sein. Der Vortehaltsverkäufer will sich durch den einfachen und auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt in dem Umfang sichern, in dem er mit der (auf Kredit gelieferten) Ware einen Wert an den Käufer weggogeben hat. Es entspricht genau dieser Interessenlage, wenn beim verlängerten Eigentumsvorbehalt sich der Vorbehaltsverkäufer nur in Höhe des Wertes sichert, den die Ware nach der Kaufpreisabrede im Augenblick des Kaufabschlusses hat, d.h. in Höhe des zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer vereinbarten Kaufpreises. Gewiß könnten die Vertragsparteien auch eine solche Regelung treffen; sie kann aber das Ergebnis einer Auslegung nur sein, wenn sich dafür Anhaltspunkte in dem Vertrag, d.h. hier in den Allgemeinen I.jeferungobedingungen finden. Sonst ist anzunehmen, daß die Sicherungsabrede des verlängerten Eigentumsvorbehalts als Kebengerchäft den Vortehaltsverkäufer nur in dem Umfang sichert, in dem er aus dem Kaufvertrag als Hauptgeschäft eine Forderung gegen den Vorbehaltskäufer erworben hat, mithin in Höhe des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises. Schließlich ist auch für die Auslegung der Allgemeinen Lieferungsbedingungen von Bedeutung, daß ihre Formulierung, worauf die Revision mit Recht hinweist, ersichtlich darauf abgestellt ist, den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich der Beetimmbarkeit der im voraus abgetretenen Forderung zu entsprechen. Das aber ist die Auslegung, die "den Wert der Vorbehaltsware" dem Kaufpreis gleichsetzt o Diese Auslegung bestimmt den Umfang der Vorausabtretung am genauesten; Zweifel hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Umfanges der im voraus abgetretenen Forderung sind hier nicht möglich» e) Abs. 2 der Allgemeinen Lieferungsbedingungen ist demnach dahin auszulegen, daß bei der ilit-verarbeitung fremder Ware die Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer nur zu dem Betrage abgetreten ist, der dem Kaufpreis der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, wie er zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer vereinbart ist.

Zitierte Normen: § 564 ZPO
AllgemeineWertForderungBerufungsgerichtVorbehaltswareVerkäuferverlängernKlägerinWareAuslegung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung:	nein
BGB 157 Ga, 398, 455
Zur Auslegung des bei Vereinbarung eines verlängerten Eigenturasvorbehalts verwendeten Begriffs: "Wert der Vortehaltsware1'o
BGH,Urt.v. 23- Oktober 1963 - VIII ZR 150/62 OLG Haram
LG Bielefeld
 Verkündet am 23« Oktober 1963 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
 Im Hanen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma A(|H^ 3b Co., Wollen- und Seidenweberei, Kommandi gesellschaft in	Landkreis	ver-
treten durch die persönlich haftenden Gesellschafter
1)	Dipl. Volkswirt Eberhard Sch|B in Schwf
2)	Kaufmann Friedrich Schfll^ in SchwflHHHHB/WI
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die CiBMBi AG, Filiale H Vorstandsmitglieder Helmut Br Günther	und	Paul	Li
T>
, vertreten durch die , Robert
 alle wohnhaft in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozefäbevollmächtigter: Rechtsanwälte Prof .Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Mezger, Br. Messner und iiSormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9* April 1962 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision an das 'Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin belieferte die Carl ScheflH), Kommanditgesellschaft in B0Hli mit Stoffen, ln den Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin war ein verlängerter Eigcntumsvorbehalt vereinbart. Die Firma ScbeflH^ verarbeitete die Stoffe zu Damenoberbekleidung. Durch USantel-zessionsvertrag vom 27. Januar I960 trat sie zahlreiche Kundenforderungen an die beklagte Bank ab; die Abtretung wurde im August I960 den Kunden mitgeteilt. Die Kunden zahlten großenteils an die Beklagte. Die Parteien streiten darüber, wes die Forderungen gegen solche Kunden zustehen, die Bekleidungsstücke aus den Stoffen der Klägerin geliefert erhalten haben. Diese Forderungen nimmt die Klägerin auf Grund ihres verlängerten Eigentumsvorbehaltes in Anspruch, die Beklagte auf Grund des Mantelzessionsvertrages. Die Parteien sind sich darüber einig, daß es sich dabei um Forderungen über 9 395,90 DM handelt, welche die Beklagte eingezogen hat, und um weitere Forderungen von 527,50 DM, die noch offen stehen. Die Parteien haben sich ferner darauf geeinigt, daß der Wert der von der Klägerin gelieferten Stoffe 50 i» des den Kunden der Firma Sche^fl^ in Rechnung gestellten Preises auamacht. Für die erste Instanz hatte die Beklagte - zur weiteren Vereinfachung des Streitstoffes - nicht bestritten, daß den streitigen Forderungen Lieferungen von Ware zugrunde lagen, in der Stoffe der Klägerin verarbeitet waren; für die zwef'te Instanz hat die Beklagte, nachdem sie in der ersten Instanz unterlegen war, dies jedoch ausdrücklich bestritten.
Im übrigen streiten die Parteien nur darüber, ob ein verlängerter Eigentumsvorbehalt zwischen der Klägerin und der Firma ScheflBP wirksam vereinbart worden ist. Das Berufungsgericht hat dies, im Gegensatz zu dem Landgericht,
3
verneint und - unter Zulassung der Revision - die Klage ab-gewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren alten Antrag - Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 4 947,95 DM und Feststellung bezüglich der noch nicht eingegangenen restlichen Forderungen - weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die den Lieferungen an die Firma Sche^||fe zugrundeliegenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin lauten auszugsweise:
"§ 13 ...
a)	Eie Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers, Eigentum des Verkäufers.
b)	Eer Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
C ) o . o -ö
d)	Durch Verarbeitung der Vornehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB'an der neuen Sache.
Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenorome«.
Wenn die Vorbehaltaware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum-an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
e)	Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Eie abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
 
Für den Fall, daß die Vorbehaltaware zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist.
f , g) o»oo
h) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 übersteigt, wird der Verkäufer vollbezahlte Lieferungen nach seiner 'Wahl freigeben .
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Lieferungsbedingungen seien in dem hier maßgeblichen Punkt unklar»
Es sei möglich, in § 13 e der Allgemeinen Lieferungsbedingungen den "Wert der Vorbehaltsware" als den von der Klägerin der Firma Schelm berechneten Rechnungswert zu verstehen, oder als den Verkehrswert der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Weiterveräußerung, sei es in verarbeitetem oder in nichtverarbeitetem Zustand, oder aber als den Teil des Kaufpreises der Fertigware, dessen Höhe sich aus dem Verhältnis des (Rechnungs- oder Verkehrs-)Wertes der von der Klägerin gelieferten Stoffe zu dem Wert sämtlicher in dem Fertigstück verarbeiteten Materialien ergebe. Ohne Willkür könne bei der Auslegung nicht der einen oder der anderen Möglichkeit der Vorzug gegeben werden; deshalb sei die Abrede der Vorausabtretung in § 13 e Abs. 2 der Allgemeinen Lieferungsbedingungen nichtig. Der Meinung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden®
Es trifft allerdings zu, daß schon der Begriff des ’’Wertes" mehrdeutig ist, weil es mehr als einen Wertbegriff gibt. Die Möglichkeiten der Auslegung vervielfältigen sich hier, je nach dem, auf welchen Zeitpunkt bei der Bewertung afcgestellt wird, zu demal hier die Vorbehaltsware inzwischen das letzte Stück des Produktionsprozesses durch-
 
laufen het und - mit anderen Waren zusammen - zu einer neuen Ware mit einem neuen Wert verarbeitet worden ist. Aufgabe der Auslegung ist es, unter den danach in Betracht kommenden mehreren Wertbegriffen den als den maßgeblichen zu bestimmen, der dem Willen der Vertragsparteien bei Abschluß des Vertrages am meisten entspricht. Es mögen bei Willenserklärungen Fälle von so auseinanderklaffender Mehrdeutigkeit der Erklärung denkbar sein, daß an ihr eine Auslegung scheitern muß. Der vorliegende Fall gehört entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zu ihnen.
Es stehen'hier in den Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin typische Abreden in Frage, die nicht einer. Einzel-fall regeln söLl«n» 'sondern dazu-bestImmt sind, fU.r“äie ; künftigen Rechtsbeziehungen der Klägerin zu ihren Abnehmern ein für allemal eine den besonderen Verhältnissen angepaßte Grundlage zu’ schaffen. Solche typischen Abreden, die, wie hier, nicht nur in einem Oberland*-sgerichtsbezirk zu Rechts-streitijkeiten führen können (vgl. BGH Urt.v. 18.September 1963, V ZR 169/61), hat das Revisionsgericht selbst auszulegen, ohne dabei, wie bei der Auslegung von Individualverträgen, an die Auslegung des Berufungsgerichts grundsätzlich gebunden zu sein. Die Auslegung hat lediglich auf den objektiven Inhalt der Urkunden abzustellen und die Zufälligkeiten des Einzelfalles außer Betracht zu lassen. Eine solche Auslegung ergibt:
§ 13 Abs. a)bis d) regelt den einfachen, Abschn. e) den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Den Begriff des "Wertes der Vorbehaltsware" verwendet § 13 dreimal. In Abschn. d) (einfacher Eigentumsvorbehalt) wird für den Fall der Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen bestimmt, daß der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis "des Wertes der Vorbehaltsware"
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zu den anderen verarbeiteten Gegenständen erwirbt. Nach Abschn. e) Abs. 1 Satz 2 (verlängerter Eigentumsvorbehalt) dienen die abgetretenen Forderungen zur Sicherung des Vor-behaltsverk^fers nur in Höhe "des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware". Nach Abschn. e) Abs. 2 (ebenfalls verlängerter Eigentunisvorbehalt) gilt im Falle der Verarbeitung mit fremden Waren die Abtretung der Kaufpreisforderung nur iniHöhe "des Wertes der Vorbehaltsware", die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages ist. In 3llen drei Fällen ist danach der Wert der Vorbehaltsware Maßstab für den Umfang der Sicherung des Verkäufers, und zwar beim einfachen Eigentumsvorbehalt (Abschn. d) für die Höhe seines Miteigentumsanteils, beim verlängerten Eigenturasvorbehalt(Abschn. e))für den Umfang, in dem die Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer an die Stelle der veräußerten Vcrbehaltswere tritt. Dabei wird, worüber schon der Wortlaut keinen Zweifel läßt, im ereteren Fall der Wert der Vorbehaltsware als relativer Wertmaßstat gebraucht, nämlich "im Verhältnis" zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände, im zweiten Falle aber als absoluter Wertmaßstabs Voraus abgetreten wird die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Dieser Unterschied in der Verwendung als Wertmaßstab ist, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, rechtstechnisch bedingt. Der Zweck aller Bestimmungen des $ 13 der Allgemeinen Lieferungsfeedingungen ist es, dem Vor-hehaltsverkäufer die Vorbebaltsware als Sicherungsgegen-rtand so lange zu erhalten, als sie oder ihr Surrogat noch unterscheidbar im Vermögen des Vorbehaltskäufers enthalten ist. Geht die Vorbehaltsware durch Verarbeitung in einer neuen Sache auf, so kann sich der Verkäufer nicht einen Wertanteil an der neuen Sache in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware Vorbehalten, (wie etwa bei einem Grundstück
 
der Eigentümer dice durch eine Eigentiimergrundschuld kann), sondern nur einen Bruchteil am Eigentum; dieser kann als Verhältniswahl begrifflich nur so bestimmt werden, daß der Wert der Vorbehaltsware in Verhältnis gesetzt wird zu anderen den V^ert der neuen Sache mitbestimmenden Faktoren. Tritt dagegen im Falle der Veräußerung der (verarbeiteten) Vorbehaltsware an ihre Stelle eine Forderung, so kann der Vorbehaltsverkäufer, der sich den Wert der Vorfcehaltsvvare erhalten will, diesen - wegen der wertmäßigen Teilbarkeit jeder Geldforderung - unmittelbar zu dem Maßstafc dafür nehmen, in welchem Umfang die Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer von der Vorausabtretung erfaßt wird. Hur dieser Unterschied der rechtlichen Möglichkeit, einerseits das Eigentum an einer Sache, andererseits eine Seldforderung zu teilen, ist der Grund für die insoweit unterschiedliche Regelung in Abschn. d) und Abschn. e) der Allgemeinen Lieferungsbedingungen* Es besteht deshalb, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts, kein Anlaß, die Möglichkeit in Erwägung zu ziehen, daß in den Bestimmungen e) über den verlängerten EigenturnsVorbehalt, abweichend vom Wortlaut, der "Wert der Vörbehaltsware" ebenfalls nur als relativer Maßstab zu gelten habe. Entsprechend dem Wortlaut und dein Zweck der Bestimmungen wird vielmehr beim verlängerten Eigen-tumpvorbehalt der Umfang der Vorausabtretung unmittelbar durch den Wert der Vorbehaltsware bestimmt. Damit ist für Abcchn. e) der Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Kreis der in Frage kommenden Auelegungsmöglichkeiten erheblich eingeengt: "Wert der Vorbehaltsware" meint hier den (näher zu bestimmenden) Wert der Vorbehaltsware als solchen, nicht aber das Verhältnis dieses Wertes zu dem Wert anderer Faktoren oder zu dem Gesamtwert des Fertigstücks.
v-s Q
Es bleiben danach noch die Fragen, welcher Zeitpunkt für den "Wert der Vorbehaltsware” maßgeblich ist, und wie dieser Wert zu bemessen istc Beide Fragen hängen eng zusammen. Als Bewertungszeitpunkt im Sinne des Abechn. e)
Abs. 2 der Allgemeinen Lieferungsbedingungen kommen theoretisch in Betracht: Der Zeitpunkt der Lieferung der Vorbehaltsware an den Vorbehaltskäufer oder der Zeitpunkt der Verarbeitung oder der Zeitpunkt der Weiterveräußerung an den Abnehmer.
Der mittlere Zeitpunkt ist für den Vorbehaltsverkäufer, der die Allgemeinen Lieferungsbedingungen formuliert hat» schon deshalb unpraktikabel, weil er sich seiner Kenntnis und Kontrolle entzieht; er kommt deshalb als maßgeblich nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat ihn auch nicht in Erwägung gezogen. Im Zeitpunkt der Weiterveräußerung der (verarbeiteten) Ware ist die Vorbehaltsware als solche nicht mehr vorhanden, sondern in dem Fertigstück aufgegangen. Als “feil des Fertigstücks ist sie ln der Regel nicht mehr selbständig bewertbar. Es wäre deshalb, wollte man den Zeitpunkt der Weiterveräußerung als für die Bewertung maßgeblich aneehen, eine indirekte 'Wertermittlung in der Weise erforderlich, daß der Wert einer gleichen Ware zu dem Be-wertungszoitpunkt festgestellt würde. Legt man aber den Zeitpunkt der Lieferung der Ware an,den Vorbehaltskäufer zugrunde,'so bedarf es überhaupt keiner besonderen Wertermittlung. Verkäufer und Käufer haben vielmehr bereits durch den Kaufvertrag den zwischen ihnen geltenden Wert der Ware dur.ch die Abrede über den Kaufpreis festgesetzt:
Der Kaufpreis ist der Betrag, den die Ware dem Verkäufer wie dem Käufer wert ist. Schon die Eindeutigkeit und jederzeitige Verfügbarkeit dieses Wertraaßstabes spricht dafür, ihn als maßgeblich im Sinne des § 13 Abschnitt d) und e) der Allgemeinen Lieferungsbedingungen zugrunde zu legen,
 
den "Wert der Vortehaltsware" also dem zwischen Vorbehalts-Verkäufer und Vorbchaltsküufer vereinbarten Preis gleichzusetzen O .	.	......
••• Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht (UA S. 9) gegen eine solche Auslegung des § 13 Abschnitt eJ_S^_2 Bedenken daraus herleiten zu sollen, daß jedenfalls für § 13 Abschnitt d) S. 3 eine solche Auslegung nicht gelten könne, und daß demnach, lege man die Auslegung der Klägerin zugrunde, derselbe Begriff in Abschnitt e) und d) verschieden verstanden werden müsse« Bas Argument des Berufungsgerichts ist schon an sich nicht zwingend* Wenn derselbe mehrfach gebrauchte Begriff nicht überall gleich zu verstehen wäre, so könnte das auch lediglich auf eine unzureichende Formulierung durch die Verfasser der Allgemeinen Lieferungsbedingungen zurückzuführen sein. Tatsächlich besteht aber auch kein Anlaß, den Begriff "Wert der Vorbehaltsware" in Abschnitt e) und Abschnitt d) verschieden auszulegen. Auch die letztere Bestiismung ergibt einen guten Sinn, wenn in ihr "der Wert der Vorbehelts-ware" als der vereinbarte Kaufpreis verstanden wird.
Bas zieht anscheinend auch das Berufungsgericht nicht in Zweife Etwas anderes ist es - und darauf gründet sich das Mißverständnis des Berufungsgerichts daß in Abschnitt d)
"der Viert der Vorbehaltsware" cls relativer, und daß derselbe Begriff in Abschnitt e) als absoluter 8/iaßstab gebraucht wird. Bas heist nicht, denselben Begriff an verschiedenen Stellen verschieden auslegen, sondern den einheitlichen Maßstat, entsprechend dem insoweit unterschiedlichen Wortlaut ("im Verhältnis, doo Wertes.der Vortehalts-wnre" - "in Höhe des Wortes der Vorbehaltsware"), verschieden gebrauchen«

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Die Gleichsetzung des "Wertes der Vortehaltsware" mit dem Preis entspricht auch am meisten dem mit dem verlängerten DrU'entumsvorfcehalt vom Vortehaltsverkäufer verfolgten Zweck»
Der Vortehaltsverkäufer will sich durch den einfachen und auch den verlängerten Eigentumsvorbehalt in dem Umfang sichern, in dem er mit der (auf Kredit gelieferten) Ware einen Wert an den Käufer weggogeben hat. Den Vorteil und den Nachteil einer Wertenderung der Ware trägt vom Zeitpunkt des Kaufes an der Käufer. Es entspricht genau dieser Interessenlage, wenn beim verlängerten Eigentumsvorbehalt sich der Vorbehaltsverkäufer nur in Höhe des Wertes sichert, den die Ware nach der Kaufpreisabrede im Augenblick des Kaufabschlusses hat, d.h. in Höhe des zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer vereinbarten Kaufpreises. Es wäre eine widersprüchliche Regelung, wenn nach dem Warenumsatzgeschäft der Vorteil einer Werterhöhung der Ware nach Abschluß des Kaufvertrages dem Käufer zugute käme, das Sicherungsgeschäft aber aus einer Wertorhöhung der Ware eine erweiterte Sicherung des Vorbehaltsverkäufers herleitete. Gewiß könnten die Vertragsparteien auch eine solche Regelung treffen; sie kann aber das Ergebnis einer Auslegung nur sein, wenn sich dafür Anhaltspunkte in dem Vertrag, d.h. hier in den Allgemeinen I.jeferungobedingungen finden. Sonst ist anzunehmen, daß die Sicherungsabrede des verlängerten Eigentumsvorbehalts als Kebengerchäft den Vortehaltsverkäufer nur in dem Umfang sichert, in dem er aus dem Kaufvertrag als Hauptgeschäft eine Forderung gegen den Vorbehaltskäufer erworben hat, mithin in Höhe des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises.
Die hier in Frage stehenden Allgemeinen Lieferungsbedingungen lassen nicht erkennen, daß die Vertragsparteien etwas anderes gewollt haben, wenn sie in Abschn. e) des {> 135 eine Voraus—
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afctrotung der Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer "in Höhe des Wertes der Vorfcehaltsware" vereinbart haben»
Schließlich ist auch für die Auslegung der Allgemeinen Lieferungsbedingungen von Bedeutung, daß ihre Formulierung, worauf die Revision mit Recht hinweist, ersichtlich darauf abgestellt ist, den Anforderungen der Rechtsprechung hinsichtlich der Beetimmbarkeit der im voraus abgetretenen Forderung zu entsprechen. Unter mehreren Auslegungsmög-ljchkeiten ist deshalb derjenigen der Vorzug zu geben, die am wenigsten der Gefahr ausgesetzt ist, von der Rechtsprechung wegen mangelnder Bestimmbarkeit der abgetretenen ■ Forderung verworfen zu v/erden. Das aber ist die Auslegung, die "den Wert der Vorbehaltsware" dem Kaufpreis gleichsetzt o Diese Auslegung bestimmt den Umfang der Vorausabtretung am genauesten; Zweifel hinsichtlich der Bestimmbarkeit des Umfanges der im voraus abgetretenen Forderung sind hier nicht möglich»
§ 13 Abschn. e) Abs. 2 der Allgemeinen Lieferungsbedingungen ist demnach dahin auszulegen, daß bei der ilit-verarbeitung fremder Ware die Kaufpreisforderung gegen den Abnehmer nur zu dem Betrage abgetreten ist, der dem Kaufpreis der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, wie er zwischen Vorbehaltsverkäufer und Vorbehaltskäufer vereinbart ist. Das klagabweisende Berufungsurteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Gemäß § 565 ZPO war die Sache an das Berufungsgericht zurücksuverweisen, das noch zu klären haben wird, ob die streitigen Kaufpreisforderungen sich auf. Waren beziehen, die unter Verwendung
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von Stoffen der Firma ScheflH^ hergestellt sind, was die Beklagte in der zweiten Instanz zulässigerweise bestritten hat „
Da die Kostenentscheidung von der endgültigen Sachentscheidung abhängt, war auch sie dem Berufungsgericht zu übertragene
 Br. Haidinger	Dr.	G-elhaar	Dr.	Mezger
 Br. Messner	Mormann