Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Futtermittel geltend, die sie angeblich in der Zeit v. Da eine Klage gegen die Kommanditgesellschaft wegen ihrer Vermögenslosigkeit zwecklos sei, nimmt die Klägerin die Beklagte als Erbin des Kaufmanns au^ Zahlung von 2/3 der Forderung in Höhe von 18 384,10 DM in Anspruch. Das Berufungsgericht nimmt an, die Kommanditgesellschaft habe die Waren, deren Bezahlung verlangt wird, von der Klägerin nicht als Kommissionärin, sondern als Käuferin bezogen. hätten, ergebe sich, daß die Klägerin auf die einzelnen Kaufpreisforderungen nicht mehr zurückgreifen könne. V/enn Wechsel, deren Wert dem Waronkonto der Kommanditgesellschaft gutgebracht' worden war, von dieser nicht eingelöst wurden, habe die Kommanditgesellschaft nämlich entweder einen neuen Wechsel gegeben oder die Klägerin habe den Wechsel mit einem eigenen Scheck bezahlt. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Klägerin und die Kommanditgesellschaft die Kaufpreisforderungen nur wie Rechnungsposten in ihrem AbrochnungsVerhältnis behandelt hätten und die Kaufpreiaforderungen, sobald sie in die Rechnung eingestellt und Wechsel dafür gegeben wurden, ihre rechtliche Selbständigkeit verloren. Die Klägerin, so meint das Berufungsgericht, setze sich auch mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie die Bezahlung der einzelnen Kaufpreisforderungen von der Beklagten verlange, obwohl die Art und Weise, wie die Klägerin und die Kommanditgesellschaft Das Berufungs gericht will auch nicht etwa auf eine Abrechnungsweise, die wie hier einem Kontokorrentverhältnis weitgehend an-genähert ist, schlechthin die Vorschriften und Grundsätze des Kontokorrentverhältnisses anwendon. Der entscheidende Punkt des Berufungsurteils ist die Feststellung, die Klägerin und die Kommanditgesellschaft hätten die Kauf-preisforderungen nur wie Rechnungsposten behandelt, die Forderungen hätten, sobald sie in die Rechnung eingestellt und für sie Wechsel gegeben waren, ihre rechtliche Selbständigkeit verloren. c) Wenn die Klägerin die Beträge der nicht eingelösten Wechsel auf dem Y/arcnkonto nicht storniert und für die Wechsel ein besonderes Wechselkonto geführt hat, so soll es sich nach Auffassung der Revision nur um buchtechnische Vorgänge auf seiten der Klägerin, nicht aber um eine Vereinbarung der Vertragsparteien handeln. Es stellt fest, die Klägerin habe kraft ihrer beherrschenden Gläubiger-Stellung die Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Kommanditgesellschaft maßgeblich beeinflussen können, umso mehr, als ihr Inhaber auch Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war und der Ehemann der Beklagten zu der hier infrage stehenden Zeit, wenige Wochen vor seinem Tode, wegen seiner schweren Erkrankung an der Geschäftsführung kaum mehr Anteil hatte. Das Berufungsgericht hätte sich auch auf die Ausführungen des Gutachtens stützen können, denen es folgt und die von den Parteien insoweit nicht angegriffen sind. Der Sachverständige erklärt ferner, es sei zu erkennen, daß die Kommanditgesellschaft sich nach den Kontoauszügen der Klägerin gerichtet habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts im ganzen zeigen, daß es von der Auffassung aus-goht, die Parteien hätten das festgestellte Abrechnungsverfahren miteinander vereinbart. d) Läge nicht mehr vor, als daß die Kommanditgesellschaft zur Bezahlung für Warenlieferungen Y/echsel gegeben hätte, die bei Fälligkeit prolongiort wurden, könnten allerdings, wie der Bevision zuzugeben ist, Bedenken gegen die Auffassung bestehen, anstelle der Kaufpreisforderungen sei Ferner sind zahlreiche Wechsel und Kundenwechsel, die fällig wurden, dadurch eingelöst worden, daß die Klägerin der Kommanditgesellschaft Schecks übersandte, die aber wiederum weder im einzelnen noch im Endbetrage den Wechseln entsprachen, die prolongiert werden sollten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sind auf diese Weise im Jahre 1961 die Wechsel zu 83,5 $ und im Jahre 1962 zu 77 $ eingelöst worden. Wenn da3 Berufungsgericht angesichts dieser Finanzierungstransaktionen und des Umstandes, daß das Warenkonto niemals den wirklichen Stand der aus den Warenlieferungen sich ergebenden Verbindlichkeiten anzeigte, zu der Auffassung gelangt, die Vertragsparteien hätten e) In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch geltend gemacht, es fehle an der Feststellung, daß auch nach der letzten Lieferung, deren Bezahlung die Klägerin verlangt, durch Hingabe von Wechseln oder Darlehensgewährung eine Schuldumschaffung erfolgt ist. Der Sachverständige RfHBi» dem das Berufungsgericht folgt, geht davon aus, daß die Kommanditgesellschaft für die Klageforderungen Akzepte gegeben hat; er vermag nur nicht feotzustellen, ob die Wechsel eingelöst sind und, falls das geschehen ist, ob die Einlösung aus eigenen Mitteln erfolgt ist. Damit übereinstimmend wies nach seinem Gutachten zur Zeit der ersten Rechnung das Warenkonto der Kommanditgesellschaft nur einen Schuldbetrag von 7 230,73 DM, zur Zeit der Verbuchung der letzten Rechnung vom 19* Januar 1962 eine Schuld von 7 630,54 DM und in der Zv/ioohenzeit sogar ein Guthaben zugunsten der Kommanditgesellschaft auf.Das beruht darauf, daß die Klägerin in dieser Zeit dem Konto Wechsel gutschrieb, die den Saldo des Warenkontos verminderten, aber das Wechselobligo vergrößerten, f) Die Revision greift weiter die Meinung des Berufungsgerichts an, cs sei nicht ausgeschlossen, daß die Rechnungen, deren Bezahlung mit der Klage verlangt wird, von der Kommandit gesellschaft durch Kundenwechsel oder durch Abtretung von Forderungen beglichen seien, ^ie meint, die Kaufpreisforderungen könnten deshalb nicht bezahlt sein, weil nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen die Kommanditgesellschaft im Jahre 1961 nur zu 16,5 # und in der Zeit von Januar bis April 1962 zu 23 # die fälligen Akzepte aus eigenen Mitteln habe einlösen können. Die Revision will damit wohl sagen, diese Zahlungen aus eigenen Mitteln hätten allenfalls 39»5 # der im Jahre 1961 begründeten Verbindlichkeiten abdecken können, so daß auf die hier streitigen Forderungen nichts mehr entfalle. Dabei läßt die Revision sich offenbar von der Erwägung leiten, daß nach § 366 Abs. 2 BGB Leistungen, die die Kommanditgesellschaft aus eigenen Mitteln erbracht habe, auf die ältesten Schulden verrechnet werden müßten. h) Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin setze sich mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie die einzelnen Kaufpreisforderungen von der Beklagten bezahlt verlange und es dieser überlasse, den Beweis der Erfüllung zu erbringen* weil die Art und Weise, wie die Klägerin und die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsbeziehungen gestaltet hätten, eine solche Beweisführung unmöglich mochten. Das Berufungfjgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, daß die von dor Klägerin gewählte und von der Kommanditgesellschaft hingenommene AbrochnungsY/oiso (Annahme von Wechseln über Beträge, die nicht den Kaufpreisforderungen entsprachen; Abrechnungen in unregelmäßigen Zeitabschnitten, wobei wiederum über den Saldo Prolongationswechsel gegeben wurden; Darlehen, die wieder durch Wechsel gesichert wurden) den Nachweis, daß gerade eine bestimmte Kaufpreisschuld getilgt sei, unmöglich mache. Das Berufungsgericht konnte mit Recht in dem eigenen Verhalten der Klägerin eine zusätzliche Bestätigung seiner Auffassung sehen, die Vertragsparteien hätten durch schlüssige Handlung vereinbart, daß die Kaufpreisforderungen nur noch unselbständige Einzelposten der sich jeweils aus der Gesamtabrechnung ergebenden Schuld sein sollten. 2. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht hätte den mit der Klage verlangten Betrag der Klägerin mindestens als Teil des sich angeblich bei der Gesamtabrechnung ergebenden Schuldbetrages zusprechen müssen. September 1963 auf die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft ein AbrechnungsVerhältnis bestanden habe, hingewiosen worden war. Über das Abwicklungs konto, das bei der Klägerin geführt wurde, sind nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht nur die Außenstände der Kommanditgesellschaft, sondern auch die Gegenwerte für die Kraftwagen gelaufen, die die Firma Landhandel und BBHHB KG von der Kommanditgesellschaft übernommen hatte.
2110 018 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 149/67 URTEIL dem Rechtsstreit Verkünde! am 23. Oktober 1968 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma Neukraft Futtcrv/erke straße H. m [aufmann Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v, gegen die Frau Rosalie geb. Z(P|^in R Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Mai 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt einen Getreide- und Futtermittel-großhondel. Ihr Inhaber, Kaufmann Fritz Bm, ist Kommanditist der Firma Landhandel A. KG in (im folgenden Kommanditgesellschaft genannt). Persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft waren der am 26. Januar 1962 verstorbene Bhemann der Beklagten Arthur und ein Kaufmann Jeder der Gesell- schafter war zu einem Drittel beteiligt. Die Klägerin stand bis in das Jahr 1962 hinein mit der Kommanditgesellschaft in Geschäftsverbindung. Die war die Hauptlieferantin der Gesellschaft. Arthur wurde von der Beklagten und von seinen 4 Geschwistern beerbt, die alle entsprechend dem Gesellschaftsvertrag Kommanditisten wurden. Sie schieden durch Kündigung v. 30. April 1962 aus der Gesellschaft aus, die sich seitdem in Liquidation befindet. Der Nachlaß des Kaufmanns Ö ist noch nicht ge- teilt. Die von der Beklagten beantragte Bröffnung des Nachlaßkonkursverfahrens wurde mangels Masse abgelehnt. Ein gleichfalls beantragtes Aufgebotsverfahren wurde nicht mehr weiter betrieben. Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für Futtermittel geltend, die sie angeblich in der Zeit v. 11. Dezember 1961 bis 19* Januar 1962 der Kommanditgesellschaft geliefert hat. Da eine Klage gegen die Kommanditgesellschaft wegen ihrer Vermögenslosigkeit zwecklos sei, nimmt die Klägerin die Beklagte als Erbin des Kaufmanns au^ Zahlung von 2/3 der Forderung in Höhe von 18 384,10 DM in Anspruch. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe mit der Kommanditgesellschaft in einem Kommissionsverhältnis gestanden. Die Kommanditgesellschaft habe der Klägerin nichts mehr geschuldet. Diese habe das Entgelt für die Kommissionswaren, soweit sie verkauft worden seien, von den Käufern erhalten. Im übrigen habe die Kommanditgesellschaft die Waren durch Wechsel bezahlt. So seien in der Zeit v. 3« November 1961 bis 17* Mai 1962 von der Kommanditgesellschaft 77 akzeptierte Wechsel in einem Gesamtbeträge von 314 709,90 3® eingelöst worden. Im übrigen habe zwischen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft ein Verrechnungsverhältnis nach Art der in § 355 HGB bestimmten Regelung bestanden. Die Klägerin könne deshalb nicht einzelne Lieferungen herausgreifen und für sie Bezahlung verlangen. Teilweise habe die Klägerin auch Rechnungen erteilt, ohne entsprechend geliefert zu haben. Ferner müsse die Klägerin, so trägt die Beklagte weiter vor, der Kommanditgesellschaft für y Rückrechnungen, Preisdifferenzen, Lagergeld, für eine ihr gelieferte Schälmaschine und für die Benutzung eines LKW sowie für Zinsen insgesamt 27 935,33 DM gutbiringen. Mit dieser Forderung rechnet die Beklagte hilfsweise auf» Schließlich meint die Beklagte, die Klägerin sei verpflichtet, zunächst die Firma landhandel und BgB KG in Anspruch zu nehmen, die das Vermögen der über- nommen habe. Persönlich haftender Gesellschafter dieser Kommanditgesellschaft ist der frühere Prokurist der Landhandel A. KG; der Inhaber der Klägerin ist an der neuen Firma als Kommanditist beteiligt. Schließlich hat die Beklagte sich auf ihre beschränkte Erbenhaftung und die Dürftigkeit des Nachlasses berufen und hat die Einrede des Aufgebotsverfahrens geltend gemacht. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt und die Geltendmachung der Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß Vorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wieder- m herstellung des Urteils des Landgerichts. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. EntscheidungsgrUnde: I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Kommanditgesellschaft habe die Waren, deren Bezahlung verlangt wird, von der Klägerin nicht als Kommissionärin, sondern als Käuferin bezogen. Gleichwohl könne die Klägerin die Bezahlung der Kaufpreisforderungen von der Beklagten nicht verlangen. Aus der Art und Weise, wie die Klägerin und die Kommanditgesellschaft ihre jahrelang dauernden Geschäftsbesiehungen gestaltet hätten, ergebe sich, daß die Klägerin auf die einzelnen Kaufpreisforderungen nicht mehr zurückgreifen könne. Zwar liege zwischen den beiden Firmen ein echtes Kontokorrent-Verhältnis im Sinn des § 355 HGB nicht vor. Die Beteiligten hätten die Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche und Leistungen nicht zu regelmäßig bestimmten Zeitabschnitten vereinbart. Vielmehr habe der Prokurist der Kommandit- gesellschaft jeweils zu unbestimmten Zeitabschnitten die beiderseitigen Konten abgestimmt. Jedoch sei die Abreehnunga-weise.dor Klägerin und der Kommanditgesellschaft einem Kontokorrentverhältnis weitgehend angenähert gewesen. Es sei nicht jede einzelne Kaufpreisforderung bezahlt worden, vielmehr habe die Kommanditgesellschaft jeweils dann Wechsel gegeben, wenn mehrere Heehnungsbeträge zusamraengekommen seien. Die Wcchselsummo habe aber nicht etwa der Summe der mehreren Rechnungsbeträge entsprochen. Nach den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen, der die Bücher der Klägerin und der Kommanditgesellschaft einer eingehenden Prüfung unterzogen habe, stellten die Warengeschäfte nur einen Bruchteil der Wechsel- und Scheck-Transaktionen dar, die die Klägerin und die Kommanditgesellschaft miteinander vorgenommen hätten. Die Kommanditgesellschaft habe nicht bestimmte Zahlungen geleistet oder bestimmte Wechsel gegeben, die einzeln oder in einer Summe einer oder mehreren Rechnungen entsprochen hätten. Die Akzepte lauteten über ganz andere Summen, wobei die Kommanditgesellschaft Verlängerungspapiere wiederum über andere Beträge ausgestellt habe, weil in ihnen Teilsummen oder Diskontsposen oder auch neue Warenlieferungen abzüglich Gegenlieferungen zusammengefaßt worden seien. V/enn Wechsel, deren Wert dem Waronkonto der Kommanditgesellschaft gutgebracht' worden war, von dieser nicht eingelöst wurden, habe r die Kommanditgesellschaft nämlich entweder einen neuen Wechsel gegeben oder die Klägerin habe den Wechsel mit einem eigenen Scheck bezahlt. Wie sich die Verlängerungspapiere zusammensetzten, sei nicht mehr ersichtlich. Wenn die Kommanditgesellschaft einen neuen Wechsel gegeben oder mit Hilfe des von der Klägerin gegebenen Schecks einen fälligen Wechsel eingelöst habe, sei eine Gutschrift auf dem Warenkonto auch nicht etwa storniert worden, vielmehr habe die Klägerin dann das sogenannte Wechselobligo der Kommanditgesellschaft, das neben den Warenkonto bestand, belastet» Das habe dazu geführt, daß das V/arenkonto, obwohl die Kommanditgesellschaft nur einen Teil der zur Bezahlung der Kaufpreisforderungen gegebenen Wechsel einlöste, mehrfach Guthaben aufwies, während andererseits das Wechaelobligo immer mehr anwuchs» Do habe nach der Feststellung des Sachverständigen das Warenkonto der Kommanditgesellschaft bei der Klägerin zu dem Zeitpunkt der ersten mit der Klage geltend gemachten Rechnung einen Schuldbetrag von 7 230,73 DM und im Zeitpunkt der letzten Rechnung nur eine Schuld von 7 630,54 DM ausgewiesen? in der Zwischenzeit habe die Kommanditgesellschaft 30gar mehrfach ein Guthaben gehabt. Ende des Jahres 1962 habe das Warenkonto ein Guthaben von 12 867,65 DM ausgewiesen. Das Berufungsgericht folgert hieraus, daß die Klägerin und die Kommanditgesellschaft die Kaufpreisforderungen nur wie Rechnungsposten in ihrem AbrochnungsVerhältnis behandelt hätten und die Kaufpreiaforderungen, sobald sie in die Rechnung eingestellt und Wechsel dafür gegeben wurden, ihre rechtliche Selbständigkeit verloren. Die Klägerin, so meint das Berufungsgericht, setze sich auch mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie die Bezahlung der einzelnen Kaufpreisforderungen von der Beklagten verlange, obwohl die Art und Weise, wie die Klägerin und die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsbeziehungen gestaltet hätten, es unmöglich mache, den Beweis für die Bezahlung der Forderungen zu erbringen. Die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Wechselobligo oder aus Darlehen geltend machen könne, brauche nicht geprüft zu werden, weil solche Ansprüche nicht Gegenstand der Klage seien. II. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision stand. 1. a) Die Revision rügt, für die Annahme eines Konto-korrontverhältnisses fohle es an dem wesentlichen Erfordernis der periodischen Abrechnung. Das geht fehl. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines echten Kontokorrentverhältnisses gerade nicht angenommen. Das Berufungs gericht will auch nicht etwa auf eine Abrechnungsweise, die wie hier einem Kontokorrentverhältnis weitgehend an-genähert ist, schlechthin die Vorschriften und Grundsätze des Kontokorrentverhältnisses anwendon. Der entscheidende Punkt des Berufungsurteils ist die Feststellung, die Klägerin und die Kommanditgesellschaft hätten die Kauf-preisforderungen nur wie Rechnungsposten behandelt, die Forderungen hätten, sobald sie in die Rechnung eingestellt und für sie Wechsel gegeben waren, ihre rechtliche Selbständigkeit verloren. Das soll ersichtlich bedeuten, die Klägerin und die Kommanditgesellschaft hätten im gegenseitigen Einverständnis eine Novationsabrede getroffen, also vereinbart, daß anstelle der Kaufpreisforderungen ein neues Schuldverhältnis treten solle, das unabhängig von dem Schuldgrund der Kaufverträge nur auf den Wechselverpflichtungen und den durch die Scheckzahlungen der Klägerin begründeten Darlehensforderungen beruhe. Das Berufungsgericht schließt also nicht aus einem angeblich «i 8 vorliegenden Kontokorrent auf eine Novationsabrede, sondern meint umgekehrt, das festgestellte Verfahren nähere sich weitgehend der für das Kontokorrentverhältnis kennzeichnenden Handhabung. b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, Wechsel würden im Zweifel nur orfüllungshalber gegeben. Das hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt. Es legt indessen die Erklärungen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft dahin aus, die Kaufpreisschulden hätten damit, daß die Kommanditgesellschaft Y/echsel gab und die Klägerin sie in das '’V/echselobligo" der Kommanditgesellschaft, das neben dom Warenkonto geführt wurde, aufnahm, ihre rechtliche Selbständigkeit verlieren und zu bloßen Rechnungsposten für die in unregelmäßigen Zeitabschnitten vorgenomraenen Abrechnungen werden sollen. Das Berufungsgericht nimmt also an, die Vertragsparteien hätten eine vom Grundsatz des § 364 Aba. 2 BGB abweichende Abrede getroffen. Es handelt sich insoweit um die Auslegung einer Individualvereinbarung, die nur der beschränkten Nachprüfung im Revi-sionsverfahren zugänglich ist. Einen Rechtsirrtum läßt die Auslegung des Berufungsgerichts nicht erkennen. c) Wenn die Klägerin die Beträge der nicht eingelösten Wechsel auf dem Y/arcnkonto nicht storniert und für die Wechsel ein besonderes Wechselkonto geführt hat, so soll es sich nach Auffassung der Revision nur um buchtechnische Vorgänge auf seiten der Klägerin, nicht aber um eine Vereinbarung der Vertragsparteien handeln. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision in Widerspruch zu den Feststellungen de3 Berufungsgerichts. Es gründet seine Auffassung nicht lediglich auf die Art der Verbuchung bei der Klägerin, sondern ausdrücklich auf die Art und Weise, wie die Klägerin und die Kommanditgesellschaft ihre jahrelang dauernden Geschäftsbeziehungon gestaltet hatten. Es stellt fest, die Klägerin habe kraft ihrer beherrschenden Gläubiger-Stellung die Gestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Kommanditgesellschaft maßgeblich beeinflussen können, umso mehr, als ihr Inhaber auch Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war und der Ehemann der Beklagten zu der hier infrage stehenden Zeit, wenige Wochen vor seinem Tode, wegen seiner schweren Erkrankung an der Geschäftsführung kaum mehr Anteil hatte. Die Abrede der Schuldumschaffung1(Novation) muß nicht ausdrücklich, sondern kann auch durch schlüssige Handlungen getroffen werden. Eine solche Vereinbarung durch schlüssige Handlung liegt nach der Ansicht des Berufungsgerichts hier vor. Das Berufungsgericht hätte sich auch auf die Ausführungen des Gutachtens stützen können, denen es folgt und die von den Parteien insoweit nicht angegriffen sind. Der Sachverständige entnimmt aus der Bekundung des Zeugen daß der verstorbene Ehemann der Beklagten bei der Klägerin Blankowechsel abgeliefert habe, ohne sich zu notieren, wofür diese bestimmt sein sollten. Der Sachverständige erklärt ferner, es sei zu erkennen, daß die Kommanditgesellschaft sich nach den Kontoauszügen der Klägerin gerichtet habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts im ganzen zeigen, daß es von der Auffassung aus-goht, die Parteien hätten das festgestellte Abrechnungsverfahren miteinander vereinbart. d) Läge nicht mehr vor, als daß die Kommanditgesellschaft zur Bezahlung für Warenlieferungen Y/echsel gegeben hätte, die bei Fälligkeit prolongiort wurden, könnten allerdings, wie der Bevision zuzugeben ist, Bedenken gegen die Auffassung bestehen, anstelle der Kaufpreisforderungen sei 4fr * 10 eine neue Schuld getreten. 3o ist der Sachverhalt aber nicht. Einmal entsprachen, wie schon erwähnt ist, die Beträge der von der Kommanditgesellschaft gegebenen Y/echsel nicht den'Betragen der Lieferungen. Die Prolongationswechsel lauteten wiederum nach dem Gutachten des Sachverständigen über andere Beträge als die prolongierten Y/echsel, Y/eil in ihnen offenbar Teilsummen oder Diskont-speson oder auch neue Warenlieferungen abzüglich Gegenlieferungen susammengefaßt wurden. Der Sachverständige kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß nicht zu erkennen ist, wie sich die Verlängerungopapiere zusammensetzen oder errechnen. Teilweise gab der Ehemann der Beklagten nach der auch insoweit nicht angegriffenen Feststellung des Sachverständigen und nach der Aussage des Zeugen Blanko- wechsel. Ferner sind zahlreiche Wechsel und Kundenwechsel, die fällig wurden, dadurch eingelöst worden, daß die Klägerin der Kommanditgesellschaft Schecks übersandte, die aber wiederum weder im einzelnen noch im Endbetrage den Wechseln entsprachen, die prolongiert werden sollten. Für die der Kommanditgesellschaft zugeflossenen Beträge erhielt die Klägerin neue Wechsel oder Kundenwechsol, die dann wiederum ganz oder teilweise prolongiert werden sollten. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sind auf diese Weise im Jahre 1961 die Wechsel zu 83,5 $ und im Jahre 1962 zu 77 $ eingelöst worden. Insoweit entstanden also anstelle der Kaufpreisforderungen neue Darlehenoforderungen, für diQ, neue Wechsel liefen. Wenn da3 Berufungsgericht angesichts dieser Finanzierungstransaktionen und des Umstandes, daß das Warenkonto niemals den wirklichen Stand der aus den Warenlieferungen sich ergebenden Verbindlichkeiten anzeigte, zu der Auffassung gelangt, die Vertragsparteien hätten 11 vereinbart, die ursprünglichen Kaufpreisschulden aufzuheben und durch die sich aus dem Wechsel- und Darlehensgeschäft ergebende Forderung zu ersetzen, so sind gegen diese tatrichterliche Würdigung Keine rechtlichen Bedenken zu erheben. e) In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch geltend gemacht, es fehle an der Feststellung, daß auch nach der letzten Lieferung, deren Bezahlung die Klägerin verlangt, durch Hingabe von Wechseln oder Darlehensgewährung eine Schuldumschaffung erfolgt ist. Diese Rüge greift nicht durch. Daß die streitigen Kaufpreisforderungen von den Finanzierungstransaktionen nicht mehr erfaßt sein könnten, hat die Klägerin in den vorhergehenden fiechtszügen selbst nicht behauptet. Der Sachverständige RfHBi» dem das Berufungsgericht folgt, geht davon aus, daß die Kommanditgesellschaft für die Klageforderungen Akzepte gegeben hat; er vermag nur nicht feotzustellen, ob die Wechsel eingelöst sind und, falls das geschehen ist, ob die Einlösung aus eigenen Mitteln erfolgt ist. Damit übereinstimmend wies nach seinem Gutachten zur Zeit der ersten Rechnung das Warenkonto der Kommanditgesellschaft nur einen Schuldbetrag von 7 230,73 DM, zur Zeit der Verbuchung der letzten Rechnung vom 19* Januar 1962 eine Schuld von 7 630,54 DM und in der Zv/ioohenzeit sogar ein Guthaben zugunsten der Kommanditgesellschaft auf. Das beruht darauf, daß die Klägerin in dieser Zeit dem Konto Wechsel gutschrieb, die den Saldo des Warenkontos verminderten, aber das Wechselobligo vergrößerten, f) Die Revision greift weiter die Meinung des Berufungsgerichts an, cs sei nicht ausgeschlossen, daß die Rechnungen, deren Bezahlung mit der Klage verlangt wird, von der Kommandit 12 gesellschaft durch Kundenwechsel oder durch Abtretung von Forderungen beglichen seien, ^ie meint, die Kaufpreisforderungen könnten deshalb nicht bezahlt sein, weil nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen die Kommanditgesellschaft im Jahre 1961 nur zu 16,5 # und in der Zeit von Januar bis April 1962 zu 23 # die fälligen Akzepte aus eigenen Mitteln habe einlösen können. Die Revision will damit wohl sagen, diese Zahlungen aus eigenen Mitteln hätten allenfalls 39»5 # der im Jahre 1961 begründeten Verbindlichkeiten abdecken können, so daß auf die hier streitigen Forderungen nichts mehr entfalle. Dabei läßt die Revision sich offenbar von der Erwägung leiten, daß nach § 366 Abs. 2 BGB Leistungen, die die Kommanditgesellschaft aus eigenen Mitteln erbracht habe, auf die ältesten Schulden verrechnet werden müßten. Das ist aber unrichtig. Haben Vertragspartner die Abrede getroffen, es solle der sich jeweils aus der Wechsolabrechnung und Darlehensgewährung ergebende Saldo geschuldet werden, so kann die Bestimmung des § 366 BGB auf die einzelnen Rechnungsposten leeine Anwendung finden. g) Die Revision macht ferner unter Hinweis auf die Entscheidungen RGZ 162, 244; 164, 212 und des BGH v. 21. Juni 1955 - I ZR 93/54 - LM HGB § 355 Nr. 10 = V/M 1955? 1163 geltend, die Klägerin könne auf die einzelnen Kaufproisposten zurückgreifen, weil sie daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse habe. Die Klägerin hat indessen nichts dafür vorgetragen, woraus auf ein solches berechtigtes Interesse zu schließen wäre. Die angeführten Entscheidungen betreffen anders gelagerte Sachverhalte. - 13 ~ h) Die Revision wendet sich schließlich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin setze sich mit ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie die einzelnen Kaufpreisforderungen von der Beklagten bezahlt verlange und es dieser überlasse, den Beweis der Erfüllung zu erbringen* weil die Art und Weise, wie die Klägerin und die Kommanditgesellschaft ihre Geschäftsbeziehungen gestaltet hätten, eine solche Beweisführung unmöglich mochten. Die Verfolgung eines Anspruches ist allerdings nichlb schon deshalb eine unzulässige Rechtsausübung, weil dem Gegner der Beweis der Erfüllung nicht möglich ist. So ist das Berufungsgericht aber auch nicht zu verstehen. Das Berufungfjgericht geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, daß die von dor Klägerin gewählte und von der Kommanditgesellschaft hingenommene AbrochnungsY/oiso (Annahme von Wechseln über Beträge, die nicht den Kaufpreisforderungen entsprachen; Abrechnungen in unregelmäßigen Zeitabschnitten, wobei wiederum über den Saldo Prolongationswechsel gegeben wurden; Darlehen, die wieder durch Wechsel gesichert wurden) den Nachweis, daß gerade eine bestimmte Kaufpreisschuld getilgt sei, unmöglich mache. Unter diesen Umständen, sei es, so meint das Berufungsgericht ersichtlich, nach Treu und Glauben der Klägerin verwehrt, auf einen Einzelposten zurückzugreifen. Das Berufungsgericht konnte mit Recht in dem eigenen Verhalten der Klägerin eine zusätzliche Bestätigung seiner Auffassung sehen, die Vertragsparteien hätten durch schlüssige Handlung vereinbart, daß die Kaufpreisforderungen nur noch unselbständige Einzelposten der sich jeweils aus der Gesamtabrechnung ergebenden Schuld sein sollten. V 14 - 2. Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht hätte den mit der Klage verlangten Betrag der Klägerin mindestens als Teil des sich angeblich bei der Gesamtabrechnung ergebenden Schuldbetrages zusprechen müssen. Diese Rüge ist nicht begründet. Die Klägerin hat bewußt nur den Kaufpreis für 18 bestimmt bezeichneto Lieferungen eingeklagt, Streitgegenstand war allein der Anspruch, der aus diesen Lieferungen hergeleitet wird. Ein Anspruch auf Zahlung des Sndbetrages, der sich aus der Abrechnung über den jahrelangen Geschäftsverkehr ergibt, würde auf einem völlig anderen Sachverhalt beruhen. Diesen Sachverhalt hat die Klägerin dem Gericht nicht zur Entscheidung unterbreitet, obwohl die Klägerin mit Verfügung v. 23. September 1963 auf die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Kommanditgesellschaft ein AbrechnungsVerhältnis bestanden habe, hingewiosen worden war. Das Berufungsgericht konnte deshalb davon ausgehen, daß die Klägerin eine Saldoforderung nicht geltend machen wolle. Diese Annahme lag umso näher, als andernfalls-möglicherweise eine Prüfung erforderlich geworden wäre, ob die von dem Inhaber der Klägerin und dem ehemaligen Prokuristen der Kommanditgesellschaft gegründete Firma Landhandel UlflB und KG Rechts- nachfolgerin der Kommanditgesellschaft war und deren Aktiven und Passiven übernommen hatte. Über das Abwicklungs konto, das bei der Klägerin geführt wurde, sind nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht nur die Außenstände der Kommanditgesellschaft, sondern auch die Gegenwerte für die Kraftwagen gelaufen, die die Firma Landhandel und BBHHB KG von der Kommanditgesellschaft übernommen hatte. fete III. Dio Revision der Klägerin war daher zurückzu-woisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Mezger Mormann Artl