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BGH · VIII ZR 149/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 149/60

lehnt der Konkursverwalter im Konkurse eines Schuldners, gegen den vor Konkurseröffnung im ersten Rechtszuge ein noch nicht rechtskräftiges Urteil auf Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages ergangen ist, die Erfüllung nach § 17 KO ah und.neidet der Gläubiger eine Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung des Vertrages zur Könkurs-tabelle an, so kann der Konkursverwalter, wenn er die an-geneldete Forderung bestreitet, unter Aufnahme des Rechtsstreits, ohne daß eine Klageänderung vorliegt, Berufung mit den Antrag einlegen, seinen Widerspruch für begründet zu-erklären. Auf die Revision des Beklagten «|nd die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens on das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat vor dem Landgericht gegen den Kraftfahrzeughändler auf Zahlung eines Kaufpreises von August 1958 hat die Klägerin unter Hinweis auf das landgerichtliche Urteil für den Pall, daß der Konkursverwalter die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen sollte, eine Schadenser-satzfordorung von 6000 DM 2ur Konkurstabelle angemeldet. Mit ihr begehrte sie, unter Abänderung des landgerichtli-chon Urteils festzustellen, daß der Widerspruch des Konkursverwalters gegen die von ihr im Konkurse geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 4500 DU unbegründet sei. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Konkursverwalters und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verv/orfen. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt, und zwar unbedingt, soweit ihr die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt worden sind und bedingt für den Fall, daß der Revision stattgegeben wird, mit dem Antrag, auch die Anschlußberufung der Klägerin für zulässig zu erachten. Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin sind Zulässig (§ 547 Abs.l ZPO)...So weit die Klägerin ihre Anschlußrevision wegen der Ver werfung ihrer Anschlußberufung bedingt eingelegt hat, bestehen dagegen keine Bedenken. In dem durch die Revision des Beklagten eröffneten Rechtsmittelverfahren durfte das sich anschließende Rechtsmittel der Klägerin auf den Fall beschränkt werden, daß das Rechtsmittel des Gegners erfolgreich sein sollte. 1. Hit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kraftfahrzeughändlers ist das zwischen ihm und der Klägerin anhängig gewordene Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen worden. Jede weitere Parteitätigkeit - auch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein vor der Unterbrechung ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil - setzt begrifflich den Wegfall des Prozeßctillstandes durch Aufnahme des Rechtsstreits voraus (§ 249 Abs.2 ZPO; vgl. Die Klägerin hat sich spätestens durch die in ihren Anträgen zur Anschlußberufung zu dem Ausdruck gekommene Absicht, ihre Ansprüche weiter zu verfolgen, einer Fortsetzung des Verfahrens nicht widersetzt, vielmehr ihr Einverständnis mit einem Fortgang des Verfahrens ausgedrticki;.-Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Aufnahme des Rechtsstreits der Einlegung eines Rechtsmittels vorhergehen muß und nicht mit ihr verbunden werden kann, so wäre doch der Verfahrensmangel durch das Verhalten der Klägerin, insbeson- Das Berufungsgericht hält beide Rechtsmittel deshalb für unzulässig, weil bei der Aufnahme des Verfahrens die Voraussetzungen des § 146 KO nicht beachtet worden seien. Es meint, die Klägerin habe die durch das angefochtene Urteil '•titulierte'’ Forderung auf Zahlung des Kaufpreises nicht zur Konkurstabelle angemeldet. Eine Aufnahme gemäß § 146 KO setzt, wie bereits der Y/ortlaut des Absatzes 4 dieser Bestimmung erkennen läßt, voraus, daß die umstrittene Forderung nach den Vorschriften der Konkursordnung im Konkursverfahren angemeldet und geprüft worden ist und dabei Y/ider-spruch erfahren hat. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin eine Schadensersatzforderung von 6000 DM, deren Feststellung zur Konkurstabelle sie in Hohe von 4500 DM mit der An-sclilußberüfung begehrt, im Konkursverfahren angemeldet. Wenn das Berufungsgericht trotzdem die Berufung des Beklagten für unzulässig hält, so geschieht es aus der Erwägung, diese angemeldeto Forderung sei eine andere Forderung als diejenige, die ira ersten Rechtszuge geltend gemacht und über die das Urteil des Landgerichts ergangen ist. Denn die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens ist nur mit dem Antrag zulässig, die bestrittene Forderung zur Konkurstabelle festzustellen (§ 146 Abs.3 KO), oder, sofern der Konkursverwalter die Aufnahme betreibt, seinen Widerspruch für begründet zu erklären (§ 147 Satz 1 KO). Etwas andreres kann aber auch bei einer ’'titulierten" Forderung nicht Rechtens sein, gegen die der Konkursverwalter den Widerspruch mittels Aufnahme des Rechtsstreits verfolgt. Hat der Gläubiger den Anspruch, über den er den Schuldtitel erlangt hat, in einem im Rahmen des § 268 ZPO geänderten Umfange angemeldet, ist es dem Konkursverwalter nicht verwehrt, seinen Widerspruch im anhängigen Verfahren durch dessen Aufnahme geltend zu machen. Die Auffassung des Berufungsgerichts zwänge einen Gläubiger, der, ohne daß eine Klageänderung vorliegt, seine Ansprüche einer durch das Konkursverfahren bedingten Änderung der Sachlage anpassem muß, nach .Anmeldung der geänderten Ansprüche, sofern der Konkursverwalter oio^bootueitet, eine neue Klage auf Feststellung zur Konkursjfcabelle zu erheben und sich der Vorteile des erwirkten Schuldtitels zu begeben. che, die zwecks Vermeidung eines erneuten Aufwandes von Kosten, Mühen und Zeit und zur Erhaltung der "bisherigen Prozeßlage die Erhebung einer neuen Klage auch dann ausschließt, wenn das urpsrüngliche Klagebegehren gegenständlich verändert werden muß (Jaeger/Weber, KO 8.Auf1. Wenn das Berufungsgericht meint, das übereinstimmende Begehren beider Parteien, jetzt anstelle der Kaufpreisforderung die Schadensersatzforderung der Klägerin zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen, komme auf ein unzulässiges Übereinkommen hinaus, den Rechtsstreit über diese Porderung sogleich im zweiten Rechtszug zu beginnen, so verkennt es, daß die Zivilprozeßordnung in § 268 ZPO den Parteien ohne Einschränkung gestattet, auch im zweiten Rechtszuge eines Rechtsstreits andere Anträge zu stellen, und daß im Rahmen des § 264 ZPO selbst im zweiten Rechtszuge eine Klage geändert werden kann. Nach § 268 Nr.3 ZPO ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Ein Pall des § 268 Nr.3 ZPO ist nach den für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt auch hier gegeben. worden, zuriindesten habe er den Abschluß des Vertrages wegen arglistiger Täuschung anfechten können, und da der Beklagte sich diese Auffassung wohl zu eigen hat machen wollen, ist die Deutung, daß der Beklagte . Wenn der Vertragsgegner vor dem Konkurse auf Erfüllung Klage erhoben hatte, der Konkursverwalter die Erfüllung ablehnt und die daraufhin angemeldete Entschädigungsforderung bestreitet, sind, wie Jaeger/Lent CaaO) und Jaeger/V/eber (aaO § 146 Nr.32 a.E.) mit Recht annehmen, die Voraussetzungen des § 268 Nr.3 ZPO erfüllt. Für diese Auffassung spricht auch die Erwägung, daß die Schadensersatzforderung des Konkursgläubigers ihrem Wesen nach sich als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung darstellt, und zwar, wenn nicht nach dem Sonderrecht des Konkurses (Jaeger/Lent aaO § 17 Nr.41), so jedenfalls auf Grund der allgemeinen Vorschriften den Bürgerlichen Gesetzbuches (Ilentzel/Kuhn aaO § 26 Nr. 12; Böhle-Stemschräder, KO 6,Aufl. Nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum fällt aber der Übergang vom Erfüllungsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB, wenn er im Laufe des Rechtsstreits erfolgt, unter die Vorschrift des § 268 Nr.3 ZPO (RGZ 109,134,137; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18.Auf1. Das Reichsgericht hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt,daß die Klage abzuweisen sei, da nach der Ablehnung der Vertragserfüllung ein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises nicht mehr bestehe. Zu dem damaligen Vorbringen der Revision, wenn § 17 KO vorliege, stehe den Käufer ein Entschädigungsanspruch zu, der nicht etwas anderes sei als der Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises, hat das Reichsgericht ausgeführt: Der Anspruch.sei lediglich als Kaufpreisforderung erhoben. Das Gesetz erfordert, daß die Fertigstellung nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet wird, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungsterrnin angegeben ist (§ 146 Abs.4 KG). klarer Anträge wäre es, wie die Revision jzu: Recht bemängelt, geboten gewesen, daß das Berufungsgericht auf eine sachdienliche Berichtigung des Antrages hingewirkt hätte (§ 139 ZPO).

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 146 KO § 268 ZPO § 146 KO § 268 ZPO § 326 BGB § 17 KO § 3 ZPO § 146 ELKB_2011_0160 § 146 KO § 139 ZPO
AufnahmeForderungKOKonkursverwalterAnspruchZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
KO §§ 17, 146; ZPO § 268 Nr.3
lehnt der Konkursverwalter im Konkurse eines Schuldners, gegen den vor Konkurseröffnung im ersten Rechtszuge ein noch nicht rechtskräftiges Urteil auf Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages ergangen ist, die Erfüllung nach § 17 KO ah und.neidet der Gläubiger eine Schadensersatzforderung wegen Nichterfüllung des Vertrages zur Könkurs-tabelle an, so kann der Konkursverwalter, wenn er die an-geneldete Forderung bestreitet, unter Aufnahme des Rechtsstreits, ohne daß eine Klageänderung vorliegt, Berufung mit den Antrag einlegen, seinen Widerspruch für begründet zu-erklären.
BGH, Urt.-v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60 - OLG Schleswig
LG Kiel
3ä
nein
VIII ZR 149/60
Verkündet an 8, November 1961 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Bodo E	in	Rfl_____
H^dBptraße 0, als Verwalters im Konkurse über das Ver-mogeE^les Kraftfahrzeughändlers Hans J.H. K^BB in
KBftallee B,
Beklagten, Berufungsklägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die B^_
vertre^n durci Dr. Joachim Zf
 Aktiengesellschaft in 9 ihre Vorstandsmitglieder
 Klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar, Aril, Br.Spieler, Br.Borschel und Br.Mezger
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten «|nd die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats dco Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juni I960 aufgehoben.
Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens on das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin hat vor dem Landgericht gegen den Kraftfahrzeughändler	auf	Zahlung eines Kaufpreises von
12 000 DM Zug um Zug gegen Übergabe eine§ gebrauchten Lastkraftv/agens geklagt. Durch Urteil vom 22. Mai 1958 hat das Landgericht ihrem Antrag entsprochen.
Am 20. Juni 1958 ist über das Vermögen von das Konkursverfahren eröffnet worden. Es ist noch nicht beendet. Konkursverwalter ist der Beklagte.
Mit Schreiben vom 22. August 1958 hat die Klägerin unter Hinweis auf das landgerichtliche Urteil für den Pall, daß der Konkursverwalter die vertragsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen sollte, eine Schadenser-satzfordorung von 6000 DM 2ur Konkurstabelle angemeldet.
Im Brüfungstermin am 26. August 1958 ist diese Forderung von Beklagten bestritten worden.
Die Klägerin hat am 4. Dezember 195.8 den Lastkraftwagen anderweitig für 7500 DM verkauft und dies dem Beklagten mit Schreiben vom 8. Juni 1959 angezeigt.
Das landgerichtliche Urteil ist dem Gemeinschuldner an 1. Juli 1958 und dem Beklagten am 11. Juni 1959 zugestellt worden.
An 7» Juli 1959 hat der Beklagte gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hat beantragt,
 das angefochtene Urteil abzuändern und die
 Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt. Mit ihr begehrte sie, unter Abänderung des landgerichtli-chon Urteils festzustellen, daß der Widerspruch des
 Konkursverwalters gegen die von ihr im Konkurse geltend gemachte Schadensersatzforderung in Höhe von 4500 DU unbegründet sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Konkursverwalters und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verv/orfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Konkursverwalters, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt, und zwar unbedingt, soweit ihr die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt worden sind und bedingt für den Fall, daß der Revision stattgegeben wird, mit dem Antrag, auch die Anschlußberufung der Klägerin für zulässig zu erachten. Im übrigen beantragt sie, die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Anschlußrevision.
Entscheidungsgründe:
—	■■	  I—	....... .
I.	Die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin sind Zulässig (§ 547 Abs.l ZPO)...So weit die Klägerin ihre Anschlußrevision wegen der Ver werfung ihrer Anschlußberufung bedingt eingelegt hat, bestehen dagegen keine Bedenken. In dem durch die Revision des Beklagten eröffneten Rechtsmittelverfahren durfte das sich anschließende Rechtsmittel der Klägerin auf den Fall beschränkt werden, daß das Rechtsmittel des Gegners erfolgreich sein sollte.
II.	Beide Rechtsmittel müssen im Ergebnis Erfolg haben.
1. Hit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kraftfahrzeughändlers	ist das zwischen ihm
 und der Klägerin anhängig gewordene Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen worden. Per durch die Unterbrechung bewirkte Prozeßstillstand konnte allein durch eine Aufnahme des Verfahrens in der Form des § 250 ZPO beseitigt werden. Danach hat die Aufnahme durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes zu erfolgen. Jede weitere Parteitätigkeit - auch die Einlegung eines Rechtsmittels gegen ein vor der Unterbrechung ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil - setzt begrifflich den Wegfall des Prozeßctillstandes durch Aufnahme des Rechtsstreits voraus (§ 249 Abs.2 ZPO; vgl. a. Jaeger/Lent KO, S.Aufl. § 10 Nr.7 a, 7 b). Der beklagte Konkursverwalter hat allerdings, der Klägerin keinen die Aufnahme ausdrücklich erklärenden Schriftsatz zugestellt, sondern lediglich Berufung eingelegt. Der Beklagte hat aber mit..,der Einreichung der Rechtsmittelschrift zugleich in eindeutiger Weise den Willen bekundet, das Verfahren fortzusetzen. Ob mit einer Rechtsmittelschrift auch eine Aufnahme wirksam erklärt werden kann (so Baumbach/ lauterbach, ZPO 26.Aufl. § 250 Annul), ist allerdings streitig^ ©'iner Entscheidung bedarf es jedoch nicht.
Die Klägerin hat sich spätestens durch die in ihren Anträgen zur Anschlußberufung zu dem Ausdruck gekommene Absicht, ihre Ansprüche weiter zu verfolgen, einer Fortsetzung des Verfahrens nicht widersetzt, vielmehr ihr Einverständnis mit einem Fortgang des Verfahrens ausgedrticki;.-Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß die Aufnahme des Rechtsstreits der Einlegung eines Rechtsmittels vorhergehen muß und nicht mit ihr verbunden werden kann, so wäre doch der Verfahrensmangel durch das Verhalten der Klägerin, insbeson-
 
dere durch ihre rügelose Verhandlung nach § 295 ZPO zur Hauptsache geheilt (vgl. RGZ 66,399,401; Jaeger/ Lent aaO § 10 Nr.25; Jaeger/Weber, KO 8.Aufl. § 146 Nr.23; Mentzel/Kuhn, KO 6.Aufl. § 10 Nr.8; Stein/Jonas/ Schönke ZPO 18.Aufl. § 250 Anm.1,2; im Ergebnis ebenso Yfieczorek ZPO § 250 Anm.B I a).
2. Die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Zulässigkeit der Berufung und der Anschlußberufung, die das Berufungsgericht als selbständiges, von der, Berufung des Beklagten unabhängiges Rechtsmittel behandelt, zielen denn auch in andere Richtung. Das Berufungsgericht hält beide Rechtsmittel deshalb für unzulässig, weil bei der Aufnahme des Verfahrens die Voraussetzungen des § 146 KO nicht beachtet worden seien. Es meint, die Klägerin habe die durch das angefochtene Urteil '•titulierte'’ Forderung auf Zahlung des Kaufpreises nicht zur Konkurstabelle angemeldet. Damit entfalle die Möglichkeit, das über diese Forderung anhängige Verfahren, aufzunehmen. Auf die angemeldete Schadensersatzforderung dagegen könne die Klägerin mangels ordnungsmäßiger Aufnahme des Rechtsstreits nicht übergehen.
Dem vermag der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Revision und der Anschlußrevision nicht zu folgen. Das durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochene Verfahren konnte nur nach der Vorschrift des § 146 Abo.3 KO aufgenommen werden. Dabei unterscheidet § 146 KO zv/ischen gewöhnlichen und sog. titulierten Forderungen. Prozesse über erstere sind von dem betreibenden Gläubiger, Prozesse über letztere von dem Widersprechenden aufzunehmen (§ 146 Abs.l bis Abs.3,
 Abo.6 KO). Da über die streitig gebliebene Forderung des noch nicht rechtskräftige, aber für vorläufig voll-
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streckbar erklärte Urteil des Landgerichts ergangen war, bestehen insofern keine Bedenken, als der Konkursverwalter das Verfahren aufgenommen hat.
Eine Aufnahme gemäß § 146 KO setzt, wie bereits der Y/ortlaut des Absatzes 4 dieser Bestimmung erkennen läßt, voraus, daß die umstrittene Forderung nach den Vorschriften der Konkursordnung im Konkursverfahren angemeldet und geprüft worden ist und dabei Y/ider-spruch erfahren hat. Die Anmeldung und Prüfung sind notwendige Prozeßvoraussetzungen. Eine nicht angemel-deto, nicht geprüfte oder nicht bestrittene Förderung kann deshalb auch nicht nach § 146 KO weiter verfolgt oder bekämpft, werden. Das gilt in gleicher Y/eise für gewöhnliche Konkursforderungen i.S. des § 146 Abs.l bis Abs.5 KO-, wie für titulierte Forderungen im Sinne des § 146 Abs.6 KO (BGH Urt. v. 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 - LII KO § 146 Nr.l).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zwar geprüft, ihr Vorliegen aber, wie Revision und Anschlußrevision zu Recht beanstanden, aus unzutreffenden Erwägungen verneint. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat die Klägerin eine Schadensersatzforderung von 6000 DM, deren Feststellung zur Konkurstabelle sie in Hohe von 4500 DM mit der An-sclilußberüfung begehrt, im Konkursverfahren angemeldet. Ihre Anmeldung ist geprüft und vom Konkursverwalter bestritten worden. Damit ist den Erfordernissen, die einer Aufnahme des Verfahrens notwendig vorangehen müssen, genüge getan. Wenn das Berufungsgericht trotzdem die Berufung des Beklagten für unzulässig hält, so geschieht es aus der Erwägung, diese angemeldeto Forderung sei eine andere Forderung als
 diejenige, die ira ersten Rechtszuge geltend gemacht und über die das Urteil des Landgerichts ergangen ist. Der Auffassung, ein Rechtsstreit, der über einen Er-füllungsrnspruch anhängig gewesen ist, könne, wenn der Gläubiger zu einem Schadensersatzanspruch übergeht, und diesen zur Konkurstabelle anmeldet, nicht mit dem Ziel aufgenommen werden, über diesen Anspruch eine Entscheidung zu erlangen, ist indessen nicht beizupflichten.
Schon die Vorschrift des § 146 Abs.3 KO stellt klar, daß ein anhängiger Rechtsstreit nur mit geänderten Anträgen fortgesetzt werden kann. Denn die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens ist nur mit dem Antrag zulässig, die bestrittene Forderung zur Konkurstabelle festzustellen (§ 146 Abs.3 KO), oder, sofern der Konkursverwalter die Aufnahme betreibt, seinen Widerspruch für begründet zu erklären (§ 147 Satz 1 KO). Da der Feststellungsstreit iden Anspruch als Konkursforderung zu dem Gegenstand hat, wird eine Anpassung der Anträge an die veränderte Verfahrenslage nötig (vgl.
 EGH Urt. v. 21. November 1953 - VI ZR 203/52 = LM KO § 146 Nr.4).
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Unabhängig von dieser notwendigen Anpassung an die veränderte Verfahrenslage kann aber auch eine Anpassung an die durch Maßnahmen des Konkursverwalters ein,tre-tende Änderung der Sachlage erforderlich werden. In dieser Beziehung greifen die Grundsätze des § 268 ZPO auch bei den konkursrechtlichen Feststellungsrechtsstreit des § 146 KO, der insoweit gegenüber einem sonstigen Rechtsstreit keine Besonderheit aufweist, Platz. War für die Forderung noch kein Titel erwirkt, so gestattet die Vorschrift des § 268 ZPO dem Gläubiger, der
 den Rechtsstreit aufnimmt, bei gleichbleibendem Klagegrund seinen Vortrag und sein Begehren im Rahmen des § 268 ZPO zu ändern und die Klage bei der Aufnahme des Rechtsstreits entsprechend der neuen Sachlage zu gestalten. Davon geht, was eine Änderung im Rahmen des § 268 Nr.2 ZPO betrifft, auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Dezember 1953 (VI ZR 1/52 - LM KO § 146 Nr.5) aus (vgl. auch Mentzel/Kuhn aaO § 146 Nr.9 S.560). Hinsichtlich einer Änderung entsprechend § 268 Nr.3 ZPO gilt dasselbe. Unter den Voraussetzungen dos § 268 ZPO braucht dpher die Forderung, die der Gläubiger angemeldet hat und im Fesi;stellungsrechts-ctreit.verfolgt» nicht mit der ursprünglichen Klageforderung übereinzustimmen. Dabei muß allerdings die Vorschrift des § 146 Abs.4 KO gewahrt bleiben. Etwas andreres kann aber auch bei einer ’'titulierten" Forderung nicht Rechtens sein, gegen die der Konkursverwalter den Widerspruch mittels Aufnahme des Rechtsstreits verfolgt. Hat der Gläubiger den Anspruch, über den er den Schuldtitel erlangt hat, in einem im Rahmen des § 268 ZPO geänderten Umfange angemeldet, ist es dem Konkursverwalter nicht verwehrt, seinen Widerspruch im anhängigen Verfahren durch dessen Aufnahme geltend zu machen. Die Auffassung des Berufungsgerichts zwänge einen Gläubiger, der, ohne daß eine Klageänderung vorliegt, seine Ansprüche einer durch das Konkursverfahren bedingten Änderung der Sachlage anpassem muß, nach .Anmeldung der geänderten Ansprüche, sofern der Konkursverwalter oio^bootueitet, eine neue Klage auf Feststellung zur Konkursjfcabelle zu erheben und sich der Vorteile des erwirkten Schuldtitels zu begeben. Dabei entstände, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Trage, ob eine solche Gestaltung nicht gerade dem Grundgedanken der Vorschrift des § 146 Abs.3 KO widersprä-
 
che, die zwecks Vermeidung eines erneuten Aufwandes von Kosten, Mühen und Zeit und zur Erhaltung der "bisherigen Prozeßlage die Erhebung einer neuen Klage auch dann ausschließt, wenn das urpsrüngliche Klagebegehren gegenständlich verändert werden muß (Jaeger/Weber,
 KO 8.Auf1. § 146 Nr.23 a.E.). Wenn das Berufungsgericht meint, das übereinstimmende Begehren beider Parteien, jetzt anstelle der Kaufpreisforderung die Schadensersatzforderung der Klägerin zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen, komme auf ein unzulässiges Übereinkommen hinaus, den Rechtsstreit über diese Porderung sogleich im zweiten Rechtszug zu beginnen, so verkennt es, daß die Zivilprozeßordnung in § 268 ZPO den Parteien ohne Einschränkung gestattet, auch im zweiten Rechtszuge eines Rechtsstreits andere Anträge zu stellen, und daß im Rahmen des § 264 ZPO selbst im zweiten Rechtszuge eine Klage geändert werden kann.
Nach § 268 Nr.3 ZPO ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Ein Pall des § 268 Nr.3 ZPO ist nach den für das Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt auch hier gegeben. Der Beklagte hat die von der Klägerin zur Konkurstabelle angemeldete Schadensersatzforderung bestritten. Die Klägerin will diese Erklärung dahin ausgelegt wissen, daß der Beklagte durch sein Verhalten schlüssig ausgedrückt habe, er lehne die Erfüllung des Kaufvertrages ab. Da der Gemeinschuldner im ersten Rechtszuge den Standpunkt vertreten hatte, der Kaufvertrag sei rückgängig gemacht
 
worden, zuriindesten habe er den Abschluß des Vertrages wegen arglistiger Täuschung anfechten können, und da der Beklagte sich diese Auffassung wohl zu eigen hat machen wollen, ist die Deutung, daß der Beklagte . die Erfüllung verweigert habe, immerhin möglich. Das Berufungsgericht hat zu dieser Präge nicht ausdrücklich Stellung genommen. Im Revisionsverfahren ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte tatsächlich die Erfüllung des Kaufvertrages abgelehnt hat. Lehnt der Konkursverwalter die Erfüllung ab, so tritt an die Stelle des gegenseitigen Schuldverhältnisses der einseitige Anspruch des Gegners auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das Erfüllungsinteresse wird auf Grund des insoweit fortwirkenden Vertrages geschuldet (Jaeger/ Lent aaO § 17 Nr.42). Wenn der Vertragsgegner vor dem Konkurse auf Erfüllung Klage erhoben hatte, der Konkursverwalter die Erfüllung ablehnt und die daraufhin angemeldete Entschädigungsforderung bestreitet, sind, wie Jaeger/Lent CaaO) und Jaeger/V/eber (aaO § 146 Nr.32 a.E.) mit Recht annehmen, die Voraussetzungen des § 268 Nr.3 ZPO erfüllt. Die durch die Ablehnung hervor-gerufene Umwandlung der Kaufpreisforderung in eine Schadensersatzforderung stellt sich als Veränderung dos Klagegegonstandes dar. Der Klagegrund hat sich, da insoweit, wie ober, ervjihnt, der Vertrag fortwirkt,
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nicht geändert. Für diese Auffassung spricht auch die Erwägung, daß die Schadensersatzforderung des Konkursgläubigers ihrem Wesen nach sich als Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung darstellt, und zwar, wenn nicht nach dem Sonderrecht des Konkurses (Jaeger/Lent aaO § 17 Nr.41), so jedenfalls auf Grund der allgemeinen Vorschriften den Bürgerlichen Gesetzbuches (Ilentzel/Kuhn aaO § 26 Nr. 12; Böhle-Stemschräder, KO 6,Aufl. § 17 Anm.4c; Würdinger in HGB RGRK 2.Aufl.
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Vorbem. § 373 Nr.221; vgl. auch RGZ 135,167,170).
Nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum fällt aber der Übergang vom Erfüllungsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach § 326 BGB, wenn er im Laufe des Rechtsstreits erfolgt, unter die Vorschrift des § 268 Nr.3 ZPO (RGZ 109,134,137; Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18.Auf1. § 268 Anm.V 3; ’Vieczorek, ZPO § 268 Anm.B II a). Es ist nicht einzusehen, weshalb für den Schadensersatzanspruch deö Konkursgläubigeis etwas anderes gelten sollte.
Dem steht auch, wie Jaeger/Lent aaO und Jaeger/ Y/eber aaO zutreffend hervorheben, das Urteil des. Reichsgerichts RGZ 64,204,207 nicht entgegen. In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Pall hatte eine Vertragspartei ihre angebliche Kaufpreisforderung im Konkursverfahren angemeldet. Der Konkursverwalter erklärte, daß er auf Grund des § 17 KO die Erfüllung des Vertrages ablehhe. Der Gläubiger erhob hierauf Klage auf Feststellung seiner streitig gebliebenen Forderung. Das Reichsgericht hat die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt,daß die Klage abzuweisen sei, da nach der Ablehnung der Vertragserfüllung ein Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises nicht mehr bestehe. Zu dem damaligen Vorbringen der Revision, wenn § 17 KO vorliege, stehe den Käufer ein Entschädigungsanspruch zu, der nicht etwas anderes sei als der Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises, hat das Reichsgericht ausgeführt: Der Anspruch.sei lediglich als Kaufpreisforderung erhoben. Allerdings hätten sowohl der.Anspruch auf Entschädigung wegen Nichterfüllung nach § 17 KO als die Xaufpreisklage ihren Grund in dem Kaufverträge. Aber mit der Entschädi-gUiiigsjclcge werde nicht lediglich statt des ursprünglich geforücrtcniGcgenstandes wegen einer später eingetrete-
 
nen Veränderung dessen Ersatz oder das Interesse gefordert. Vielmehr beruhe die Schadensersatzklage auf einem anderen rechtlichen Tatbestand als die Kaufpreisklage und verfolge auch einen anderen Gegenstand als diese. § 268 Nf.,3 ZPO könne daher keine Anwendung finden. Bei dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt waren in der Tat die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben. Die Ablehnung durch den Konkursverwalter war vor Klageerhebung erfolgt. Es lag also eine "später” eingetretene Veränderung nicht vor. Allein geltend gemacht war der Kaufpreisanspruch. Die Klage auf Zahlung des Kaufpreises war aber wegen der Erfüllungsverweigerung des Konkursverwalters von Anfang an unbegründet. Überdies war nur der Kaufpreisanspruch zur Konkurstabelle angemeldet worden, während es zur Verfolgung der Schadensersatzforderung ihrer Anmeldung und Prüfung bedurft hätte.
Das Gesetz erfordert, daß die Fertigstellung nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag gerichtet wird, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungsterrnin angegeben ist (§ 146 Abs.4 KG). Die Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung einen in dieser Hinsicht zulässigen Antrag gestellt. Unerheblich ist es, daß sie mit ihm weniger fordert, als sie ursprünglich angemeldet hatte. Denn einer Beschränkung des Betrages steht der Schutzzweck des § 146 Abs.4 KO nicht iar Wege (vgl. RG LZ 1912 Sp.236; Jaegcr/Ueber, aaO § 146 Nr.32). Lediglich eine Erhöhung des angemeldeten Betrages bleibt unzulässig.
Der Antrag des Beklagten geht auf Klagabweisung, ptatt darauf, seinen Widerspruch für berechtigt zu erklären. Dennoch läßt sich in Bezug auf den Feststellungsantrag der Klägerin sein Abweisungsantrag auch dahin deuten, daß er die Begründetheit des 7/iderspruchs erkannt wiesen will. Im Hinblick auf das Erfordernis
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klarer Anträge wäre es, wie die Revision jzu: Recht bemängelt, geboten gewesen, daß das Berufungsgericht auf eine sachdienliche Berichtigung des Antrages hingewirkt hätte (§ 139 ZPO). Das wird in der weiteren Berufungs-Verhandlung nachgeholt werden müssen.
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin waren also zulässig.
Auf die Revision und die Anschlußrevision mußte das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr.Crolhaar Artl Dr.Spieler	Dr.Dorschei	Dr.Mezger