April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL VIII ZR 149/08 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat hat am 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien geschlossene Vertragsvereinbarung "K. Strom & Gas" durch wirksamen Widerruf der Willenserklärung des Klägers vom 27. Januar 2007 beendet worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 229,30 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Ball Hermanns Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 22.11.2007 - 80 C 124/07 -LG Aachen, Entscheidung vom 16.05.2008 - 5 S 233/07 -