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BGH · VIII ZR 148/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 148/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsurteil, in welchem die Beschwer der Klägerin auf 49.000 DM festgesetzt wurde, enthält keinen Tatbestand. Die Klägerin hat gegen dies Urteil Revision eingelegt, welcher die Beklagte entgegentritt. Die Revision hat Erfolg, weil das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Fehlen eines Tatbestandes grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der Entscheidung re- Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand nach § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich war, weil es - wie hier - sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand abgesehen, wenn die in der Revisionsinstanz erforderliche Nachprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 561 ZPO) deswegen möglich war, weil sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergaben (vgl. Juni 1995 - IV ZR 89/94 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5, 7 und 11). Zwar assen die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen, daß •ie Beklagte die außerordentliche Kündigung mit einer verbotenen Konkurrenztätigkeit der Klägerin begründet hat, daß ier Wettbewerbsverstoß von der Beklagten provoziert wurde, im die Klägerin, gegen die ein entsprechender Verdacht bestand, zu überführen, und daß insbesondere um die Begründetheit und das Gewicht dieses Verdachtes gestritten wird. Die Revision zieht die Wertungen des Berufungsgerichts in Zweifel und erhebt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Verfahrensrügen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
EntscheidungsgründenTatbestandBerufungsgerichtsZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 148/95	Verkündet	am:
25. September 1996 Böhr inger-Mangold Just i zhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Antje
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i g, U
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. von
 und
gegen
 Lebensversicherungs AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Oswald	stfHHHBt Straße
1-7,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1996 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Paulusch, Dr. Beyer und Wiechers
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war seit dem 19. Oktober 1987 Versicherungsvertreterin der Beklagten. Am 1. März 1993 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und macht einen Abrechnungsanspruch geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsurteil, in welchem die Beschwer der Klägerin auf 49.000 DM festgesetzt wurde, enthält keinen Tatbestand. Die Klägerin hat gegen dies Urteil Revision eingelegt, welcher die Beklagte entgegentritt. Der erkennende Senat hat den Wert der Beschwer der Klägerin durch Beschluß vom 13. Dezember 1995 auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festgesetzt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Entseheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg, weil das Berufungsurteil keinen Tatbestand enthält.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Fehlen eines Tatbestandes grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weil der Entscheidung re-
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gelmäßig nicht entnommen werden kann, welchen StreitStoff die Vorinstanz zugrunde gelegt hat (BGHZ 73, 248, 252; neuerdings z.B. BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 und 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 = BGHR § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10 und 11). Dies gilt auch dann, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts ein Urteilstatbestand nach § 543 Abs. 1 ZPO entbehrlich war, weil es - wie hier - sein Urteil für nicht revisibel gehalten hat (Senatsurteil vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377).
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in Einzelfällen von der Aufhebung eines Berufungsurteils ohne Tatbestand abgesehen, wenn die in der Revisionsinstanz erforderliche Nachprüfung der Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt (§ 561 ZPO) deswegen möglich war, weil sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergaben (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Mai 1993 und 28. Juni 1995 aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist hier indessen nicht gegeben.
Es fehlt bereits an der gemäß § 313 Abs. 2 ZPO erforderlichen vollständigen Wiedergabe der gestellten Anträge (vgl. BGH, Urteile vom 12. Mai 1989 - V ZR 128/88,
25. April 1991 - I ZR 232/89 und 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 = BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 5, 7 und 11). Den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts läßt sich zwar entnehmen, daß die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte sowie Rechnungslegung "über den 1. März 1993 hinaus" verlangt. Gegenstand und zeitlicher Rahmen des Rechnungslegungsanspruches blei-
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ytl
n dabei jedoch ebenso unklar wie die Frage, ob die Klage-n noch weitere Anträge gestellt hat.
Auch sonst läßt sich aus den Entscheidungsgründen kein mfassendes Bild des Sachund Streitstandes gewinnen. Zwar assen die Ausführungen des Berufungsgerichts erkennen, daß •ie Beklagte die außerordentliche Kündigung mit einer verbotenen Konkurrenztätigkeit der Klägerin begründet hat, daß ier Wettbewerbsverstoß von der Beklagten provoziert wurde, im die Klägerin, gegen die ein entsprechender Verdacht bestand, zu überführen, und daß insbesondere um die Begründetheit und das Gewicht dieses Verdachtes gestritten wird. An der Feststellung der für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung unerläßlichen Einzelheiten fehlt es jedoch weitgehend. Die Revision zieht die Wertungen des Berufungsgerichts in Zweifel und erhebt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Verfahrensrügen. Über die Berechtigung dieser Rügen kann allein anhand der tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht befunden werden.
Das Berufungsgericht hat schließlich "das umfängliche Vorbringen der Klägerin im (nachgelassenen) Schriftsatz vom 17. Februar 1995" als neuen Sachvortrag nicht berücksichtigt. Auch dies beanstandet die Revision. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts verfahrensfehlerfrei getroffen
 
wurde und ob gegebenenfalls dieser Schriftsatz entscheidungserhebliche Behauptungen der Klägerin enthält, kann ebenfalls nicht überprüft werden, weil sein Inhalt nicht mitgeteilt wird.
Dr. Deppert	Dr.	Zülch	Dr.	Paulusch
 Dr. Beyer	Wiechers