Zur Haftung des Verkäufers eines neuen Kraftwagens auf Schadensersatz, v/enn sein Erfüllungsgehilfe bei einer vertraglich übernommenen Ablieferungsinspektion einen Fehler der Kaufsache fahrlässig übersehen und dieser eine Beschädigung des Fahrzeugs verursacht hat. Oktober 1962, überholte er mit dem Waget auf der Autobahn bei einer Fahrt von Leverkusen nach Hagen mehrere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etv/a 110 kn Als der Kläger den mit insgesamt 9 Personen besetzten Kraft wagen wieder auf die Regelbahn steuerte, geriet dieser ins Schleudern, kam dadurch auf die Überholfahrbahn und stieß gegen die Mittelplanke, an der er entlang rutschte« Dabei fuhr ein anderes Fahrzeug auf ihn auf.Nach dem Unfall wurde festgestellt, daB die Luft aus dem rechten hinteren schlauchlosen Reifen des Fordv/agens völlig entwichen war. Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß die Felge an der Innenseite des Rades eine 8 cm lange Ausbuchtung (Eindellung) nach außen aufgev/iesen habe, wodurch ein Luftverlust beim Einbiegen auf die rechte Fahrbahn ermöglicht worden und der Reifenwulst bei der Belastung des Fahrzeugs abgesprungen sei. Die Beklagte bestreitet, daß die Felge bereits vor der Uberstellung des Fordv/agens an die Firma die nach dem Unfall festgestellte Delle aufgev/iesen habe und daß diese Beschädigung für den Unfall ursächlich ge-v/esen sei. Bei der Ablieferungsinspektion hätte eine solche Delle ihrem Kraftfahrzeugmeister nicht entgehen können* Die Beklagte wendet ferner ein, sie hafte nur nach Maßgabe der dem Kauf zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen, die der Kläger in dem Kaufantrag anerkannt habe. X* Das Landgericht hatte unterstellt, daß die Eindellung der Felge an dem Fordv/agen vor Übergabe an den Kläger vorhanden gewesen sei* Zumindest sei aber nicht bewiesen, daß die Delle für den Unfall des Klägers ursächlich sei. Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen^ der Kläger habe schon nicht den Beweis dafür erbracht, daß der Fordwagen bereits bei der Übergabe an den Kläger am 1* Oktober 1962 mit dem behaupteten Mangel behaftet ge-v/esen sei* Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, der Klager habe den Wagen an diesem Tage bei der Beklagten übernommen. Die eidlichen Bekundungen des Kraftfahrzeug-mechanikers Wdft» er habe als Lehrling bei der Firma den neuen roten Ford-Taunus 17 M des Klägers auf der Hebebühne hochgebockt, dann die Räder abgenommen und dabei an der inneren Felgenwand des rechten Hinterrades eine Delle bemerkt, legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde* Ss meint jedoch, dies genüge nicht, dem Senat die Überzeugung zu verschaffen, daß die Delle auch schon bei der Übergabe des Wagens an die Firma durch die Beklagte vorhanden war. Möge W^H^in seiner Aussage es auch als ausgeschlossen bezeichnet haben, daß die Delle beim Aufbocken des Wagens oder beim Abnehmen der Räder entstanden sei, so sei doch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß die Felge erst bei der Firma eingedellt worden sei« Das könne schon vor dem Beginn der -rbeiten an dem Wagen geschehen sein, aber auch danach, ohne daß das bemerkt zu haben brauchte. Der Revision ist zuzugeben, daß es an jedem konkreten Anhaltspunkt für die Annehme des Berufungsgerichts fehlt, die Delle, die WBBB nach seiner Bekundung gesehen hat und die nach seiner Aussage im Strafverfahren gegen den Kläger vom 12. 7 zur Ursache des Unfalls vorgetragen hat, bei der Überführung zur Firma EBBHBfe könne das Fahrzeug die Eindellung nicht erhalten haben, v/eil unterwegs "keinerlei Kollision etc. Welche konkreten Möglichkeiten aber entgegen der Aussage des Zeugen WBHft hier dafür in Betracht kommen könnten, daß die Felge zwisehen der Ankunft des Wagens bei der Firma am 1.10 o bis zu dem Auf bocken des Fahrzeugs die Beschädigung an der Felge erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich» Es hätte zu demindest einer überprüfbaren Darlegung im Berufungsurteil dafür bedurft, welche konkreten Möglichkeiten das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen in Betracht gezogen hat. Ohne eine solche Darlegung ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den vom Kläger zu führenden Beweis Überspannt hat und seine Würdigung des Sachverhalts auf diesem flechtsfehler beruht. Doch ließen sich die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins hier nicht anv/enden, Der Fall, daß eine Felge eine Eindellung aufweise, sei verhältnismäßig selten. Die von der Beklagten behaupteten Möglichkeiten einer anderen Ursache des Unfalls schieden aus« Deshalb .hätte das Berufungsgericht nach § 28? Die festgestellte Ausbuchtung der Radfelge war nach den Gutachten des Prof«, Dr. Ing«, geeignet, den Unfall auch bei nicht zu beanstandender Fahrweise des Klägers herbeizuführen* Die Rüge der Revision, schon deshalb sei es gerechtfertigt, von der Beklagten den Nachweis zu verlangen, daß der Unfall nicht auf die schadhafte Radfelge zurückzuführen sei, ist im Ergebnis begründet. Der Ansicht des Berufungsgerichts, hier liege die Voraussetzung für den sogenannten Bev/eis des ersten Anscheins nicht vor, kann aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden* Die von ihm hierfür gegebene Begründung ist zu eng gesehen* Die Anwendung der Bevreisregel setzt voraus, daß der festgestellte Sachverhalt für den Richter unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, insbesondere auch der allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung von dem behaupteten Geschehensablauf begründet* Dabei sind typische Geschehensabläufe solche Tatbestände, bei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist (RG DR 1942, 1516; BGH NJW 1951, 560) und bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (RGZ .154, 242; BGH aaO)* autobahn bei rd, 110 km/h Geschwindigkeit die Luft aus dem Reifen so schnell entweichen zu lassen, daß der Wagen nach hinten rechts weg zog und auf Gegensteuerung hin ins Schleudern geriet, ermöglicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Überzeugung des Gerichts, daß hier die Beschaffenheit der Felge das Entweichen der Luft bei dem Überholvorgang ermöglicht hat und daß das Fahrzeug aus diesem Grunde ins Schleudern geriet» Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß eine schadhafte Felge, die den Austritt von Luft aus einem schlauchlosen Reifen ermöglicht, auch bei einwandfreier Fahrweise einen Unfall der vorliegenden Art verursachen kann, es sei denn, daß andere konkrete Umstände die Annahme einer anderen Unfall-Ursache nahelegen. Entscheidend ist vielmehr, daß; eine solche Eindellung das Entweichen von Luft aus dem Reifen bei einem Überholvorgang der geschilderten Art ermöglicht. Allerdings wäre dieser Beweis des ersten Anscheins dann nicht anwendbar, wenn der Unfall auch durch', einen anderen typischen Geschehensablauf erklärbar wäre, der sich dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt entnehmen ließe. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Garantie für Fehlerfreiheit des Fahrzeugs in Werkstoff und Werkarbeite Diese Garantie ist in dem von der Beklagten vorgelegten Sonde heft über die vom Ford-Vertragshändler zu leistende Gewähr näher erläutert worden. Dem das Berufungsurteil kann Jedenfalls deshalb nicht bestätigt werden, weil die Beklagte wegen Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen bei Vornahme der von ihr gegenüber dem Kläger übernommenen Ablieferungsinspektion haftet. Die Ablieferungsinspektion hätte auch für den Käufer keinen Sinn, wenn er sich nicht darauf verlassen könnte, daß sie von dem Ford-Händler mit äußerster Sorgfalt durchgeführt wird. Das ist nicht der Fall, Deshalb muß Jedenfalls in diesem Rechtszuge davon ausgegangen werden, daß die Beklagte für ein Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen bei Durchführung der Ablieferungsinspektion einzustehen hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 157 Gf, 276 A, D, 278, 433 Zur Haftung des Verkäufers eines neuen Kraftwagens auf Schadensersatz, v/enn sein Erfüllungsgehilfe bei einer vertraglich übernommenen Ablieferungsinspektion einen Fehler der Kaufsache fahrlässig übersehen und dieser eine Beschädigung des Fahrzeugs verursacht hat. BGH, Urt. v. 18. Juni 1969 - VIII ZR 148/67 - OLG Hamm/Vestf. LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vm ZR J48/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkünde! am 18. Juni 1969 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des rbeiters traßedl Engelbert Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr. gegen die Firma Autohaus KP KG, vertreten durchdie Gesellschafter Frau Else K und Udo Hm, in Straße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der* Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Br. Messner und Braxmaier für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 27, April 1967 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. 2ivilsenat des Berufungsgericht s zurückverv/iesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Ford-Händlerin, auf Grund eines schriftlichen Kaufantrages vom 25* Juli 1962 einen fabrikneuen Pkw Ford 17 M. Am 28. September 1962 ließ die Beklagte durch ihren Kraftfahrzeugmeister Neumann an dem für den Kläger bestimmten Wagen eine Ablieferungsinspektion durchführen. Das Fahrzeug wurde darauf auf Wunsch des Klägers am 1, Oktober 1962 von der Be- klagten zu dem nahegelegenen Autohaus A. ge- bracht, das es einer Rostschutzbehandlung unterzog und danach am 2. Oktober 1962 zu dem Klager brachte« Für die Anbringung des Teroson-Unterschutzes wurde.der Wagen bei der Firma auf gebockt , auch wurden dort die Räder abgenommen. Nach einer Probefahrt mit dem Angestellten der Beklagten Thomas bezahlte der Kläger den Kaufpreis in bar. Am Sonntag, den 7. Oktober 1962, überholte er mit dem Waget auf der Autobahn bei einer Fahrt von Leverkusen nach Hagen mehrere Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von etv/a 110 kn Als der Kläger den mit insgesamt 9 Personen besetzten Kraft wagen wieder auf die Regelbahn steuerte, geriet dieser ins Schleudern, kam dadurch auf die Überholfahrbahn und stieß gegen die Mittelplanke, an der er entlang rutschte« Dabei fuhr ein anderes Fahrzeug auf ihn auf. Nach dem Unfall wurde festgestellt, daB die Luft aus dem rechten hinteren schlauchlosen Reifen des Fordv/agens völlig entwichen war. Der Kläger führt den Unfall darauf zurück, daß die Felge an der Innenseite des Rades eine 8 cm lange Ausbuchtung (Eindellung) nach außen aufgev/iesen habe, wodurch ein Luftverlust beim Einbiegen auf die rechte Fahrbahn ermöglicht worden und der Reifenwulst bei der Belastung des Fahrzeugs abgesprungen sei. Die Eindellung der Felge sei bereits bei der Übergabe des Wagens vorhanden gewesen und bei der Teroson-Behandlung von einem Lehrling der Firma Sbbefeld bemerkt worden „ Mit der im Mai 1964 erhobenen Klage verlangte der Kläger Ersatz der ihm durch die Beschädigung des Kraftfahrzeugs entstandenen Unkosten zuzüglich einer Wert- Hinderung des Fahrzeugs, insgesamt 4 725,06 DM nebst Zinsen* Die Beklagte bestreitet, daß die Felge bereits vor der Uberstellung des Fordv/agens an die Firma die nach dem Unfall festgestellte Delle aufgev/iesen habe und daß diese Beschädigung für den Unfall ursächlich ge-v/esen sei. Bei der Ablieferungsinspektion hätte eine solche Delle ihrem Kraftfahrzeugmeister nicht entgehen können* Die Beklagte wendet ferner ein, sie hafte nur nach Maßgabe der dem Kauf zugrunde gelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen, die der Kläger in dem Kaufantrag anerkannt habe. Danach seien Ansprüche auf Ersatz von unmittelbaren und mittelbaren Schäden ausgeschlossen* Dieser Haftungsausschluß gelte auch für die kostenlose Ablieferungsinspektion* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Obex^~ landesgerieht hat die Berufung nach weiterer Beweisaufnahme zurückgev/iesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Klageansprüche weiter* X* Das Landgericht hatte unterstellt, daß die Eindellung der Felge an dem Fordv/agen vor Übergabe an den Kläger vorhanden gewesen sei* Zumindest sei aber nicht bewiesen, daß die Delle für den Unfall des Klägers ursächlich sei. Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen^ der Kläger habe schon nicht den Beweis dafür erbracht, daß der Fordwagen bereits bei der Übergabe an den Kläger am 1* Oktober 1962 mit dem behaupteten Mangel behaftet ge-v/esen sei* Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, der Klager habe den Wagen an diesem Tage bei der Beklagten übernommen. Die eidlichen Bekundungen des Kraftfahrzeug-mechanikers Wdft» er habe als Lehrling bei der Firma den neuen roten Ford-Taunus 17 M des Klägers auf der Hebebühne hochgebockt, dann die Räder abgenommen und dabei an der inneren Felgenwand des rechten Hinterrades eine Delle bemerkt, legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde* Ss meint jedoch, dies genüge nicht, dem Senat die Überzeugung zu verschaffen, daß die Delle auch schon bei der Übergabe des Wagens an die Firma durch die Beklagte vorhanden war. Möge W^H^in seiner Aussage es auch als ausgeschlossen bezeichnet haben, daß die Delle beim Aufbocken des Wagens oder beim Abnehmen der Räder entstanden sei, so sei doch nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß die Felge erst bei der Firma eingedellt worden sei« Das könne schon vor dem Beginn der -rbeiten an dem Wagen geschehen sein, aber auch danach, ohne daß das bemerkt zu haben brauchte. Die Revision sieht in dieser Erwägung des Berufungsgerichts einen Denkfehler. °ie verv/eist hierfür auf die Aussagen WflBfcs über die. «Art der Behandlung des Y/agens bei der Firma Kege man diese der Entscheidung zugrunde, so könne die Delle logischer vre ise nur vor der Übergabe des YJagens an die Firma entstanden sein. - 6 ~ Der Revision ist zuzugeben, daß es an jedem konkreten Anhaltspunkt für die Annehme des Berufungsgerichts fehlt, die Delle, die WBBB nach seiner Bekundung gesehen hat und die nach seiner Aussage im Strafverfahren gegen den Kläger vom 12. November 1963 schon damals etv/a 10 cm lang gev/esen sein soll, sei vor Beginn der Arbeiten bei der Firma E(BUB entstanden. Das Berufungsgericht hat für diese Möglichkeit keinerlei konkreten Hinweis * gegeben. Es hätte hierbei zudem in Betracht ziehen müssen, daß die Beklagte selbst in ihrer Be rufungsb eantv/ortung vom 22. März 1966 S. 7 zur Ursache des Unfalls vorgetragen hat, bei der Überführung zur Firma EBBHBfe könne das Fahrzeug die Eindellung nicht erhalten haben, v/eil unterwegs "keinerlei Kollision etc. erfolgte11. Welche konkreten Möglichkeiten aber entgegen der Aussage des Zeugen WBHft hier dafür in Betracht kommen könnten, daß die Felge zwisehen der Ankunft des Wagens bei der Firma am 1.10 o bis zu dem Auf bocken des Fahrzeugs die Beschädigung an der Felge erhalten haben könnte, ist nicht ersichtlich» Es hätte zu demindest einer überprüfbaren Darlegung im Berufungsurteil dafür bedurft, welche konkreten Möglichkeiten das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen in Betracht gezogen hat. Ohne eine solche Darlegung ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den vom Kläger zu führenden Beweis Überspannt hat und seine Würdigung des Sachverhalts auf diesem flechtsfehler beruht. II. In einer Hilfserwägung, bei der es den behaupteten Mangel des Fahrzeugs vor Ge fahr Übergang an den Kläger unterstellt, führt das Berufungsgericht aus, der Unfall sei möglicherweise auf eine falsche Fahrwelse des Klägers oder auf andere Umstände zurückzuführen. Dies lasse sich selbst unter Berücksichtigung aller Umstände gern. § 287 ZPO nicht ausschließen. Die Eindellung möge zwar geeignet gewesen sein, einen solchen Unfall herbeizuführen, wie der Sachverständige Prof. Dr.-Ing. in seinem Gutachten vom 20. Dezember 1966 festgestellt hat; es möge auch sonst manches dafür sprechen, daß diese Eindellung tatsächlich die Unfall s.ur-sache gevresen sei. Doch ließen sich die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins hier nicht anv/enden, Der Fall, daß eine Felge eine Eindellung aufweise, sei verhältnismäßig selten. Irgendwelche Regeln allgemeiner Art Über den Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Beschädigung eines Rades und einem Unfall, v/ie er hier vorliege, bestünden nicht0 Hieran ist zunächst richtig, daß auch im Kaufrecht der Käufer, der aus einer positiven ForderungsVerletzung Ansprüche herleitet, die Beweislast für die Frage hat, ob der dem Vertragsgegner vorgeworfene Fehler überhaupt ursächlich für den geltend gemachten Schaden war (vgl. BGH2 28, 252, 253; 42, 16, 18; BGH Urt. v. 17. Dezember 1968 - VI ZR 212/67 - BGHWarn 1968 Nr. 290; Urt. v. 13» Februar 1969 - VXI ZR 14/67 - $. 7, 8 - BGHWarn 1969 Nr. 66),Erst v/enn das bev?iesen worden ist, wobei auch ein Anscheinsbe-weis zugunsten des Anspruchstellers in Betracht kommen kann, bedarf es der Prüfung, ob der in Anspruch Genommene den ihm zur Last gelegten Fehler zu vertreten hat. Die Revision macht nun geltend, bei Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sei der dem Kläger obliegende Beweis für die Ursächlichkeit als erbracht anzusehen. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts dar- zulegen» Damit bate sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Das Vorhandensein der Delle habe jedenfalls die objektive Möglichkeit des eingetretenen Unfalls generell erheblich erhöht. Andere Umstände, die als Ursachen hier in Betracht kommen könnten, seien nicht festgestellt. Die von der Beklagten behaupteten Möglichkeiten einer anderen Ursache des Unfalls schieden aus« Deshalb .hätte das Berufungsgericht nach § 28? ZFO annehmen müssen, daß der Unfall auf die Eindellung der inneren rechten Hinterradsfelge zurückzuführen sei« 2, Die Ansicht der Revision, dem Kläger komme hier schon die Beweiserleichterung des § 207 ZPO zu Hilfe, ist nicht richtig. Diese Vorschrift 1st zwar auch bei Feststellung des Ursachenzusammenhangs heranzuziehen» Das gilt jedoch nur für den Zusammenhang zwischen dem konkreten Haftungsgrund, hier dem angeblich schuldhaft verursachten Unfall, und den daraus entstandenen Schäden, also der Beschädigung des Kraftfahrzeugs und der hierdurch veranlaßten Aufwendungen (BGHZ 29, 393, 398), Dagegen ist die haftungsbegründende Kausalität, der Zusammenhang zwischen einem vorwerfbaren Fehler des Vertragspartners und dem ersten Verletzungserfolg nach § 286 ZPO zu beweisen» Der Kausalverlauf ist daher in aller Regel in zwei Teile zu zerlegen, von denen der eine nach § 286 ZPO und der andere nach § 287 ZPO zu würdigen ist (vgl, Senatsurteil vom 7»Februar 1968 - VIII ZR 139/66 - « NJW 1968, 985 « BGHWam 1968 Nr. 36; BGH Urt, v« 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 -;BGHT..rarn 1968 I-Ir«, 144), Bei Prüfung der Frage, ob der Fehler an der Radfelge das Entweichen der Luft und schließlich die Beschädigung des Kraftwagens verursacht hat, ist es Sache des Klägers, diese Kausalität zu beweisen* Hierbei kann allerdings die Beweisregel über den ersten Anschein An-v/endung finden* Die festgestellte Ausbuchtung der Radfelge war nach den Gutachten des Prof«, Dr. Ing«, geeignet, den Unfall auch bei nicht zu beanstandender Fahrweise des Klägers herbeizuführen* Die Rüge der Revision, schon deshalb sei es gerechtfertigt, von der Beklagten den Nachweis zu verlangen, daß der Unfall nicht auf die schadhafte Radfelge zurückzuführen sei, ist im Ergebnis begründet. Der Ansicht des Berufungsgerichts, hier liege die Voraussetzung für den sogenannten Bev/eis des ersten Anscheins nicht vor, kann aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden* Die von ihm hierfür gegebene Begründung ist zu eng gesehen* Die Anwendung der Bevreisregel setzt voraus, daß der festgestellte Sachverhalt für den Richter unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, insbesondere auch der allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung von dem behaupteten Geschehensablauf begründet* Dabei sind typische Geschehensabläufe solche Tatbestände, bei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist (RG DR 1942, 1516; BGH NJW 1951, 560) und bei denen angesichts des typischen Charakters die konkreten Umstände des Einzelfalles für die tatsächliche Beurteilung ohne Belang sind (RGZ .154, 242; BGH aaO)* Die von dem Berufungsgericht verwertete Feststellung des fachverständigen, die etv/a 8 cm lange Ausbuchtung der inneren Felge des rechten Hinterrades sei geeignet gewesen9 am Ende eines normalen überholungsVorgangs auf der Bundes- 10 - H autobahn bei rd, 110 km/h Geschwindigkeit die Luft aus dem Reifen so schnell entweichen zu lassen, daß der Wagen nach hinten rechts weg zog und auf Gegensteuerung hin ins Schleudern geriet, ermöglicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Überzeugung des Gerichts, daß hier die Beschaffenheit der Felge das Entweichen der Luft bei dem Überholvorgang ermöglicht hat und daß das Fahrzeug aus diesem Grunde ins Schleudern geriet» Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, daß eine schadhafte Felge, die den Austritt von Luft aus einem schlauchlosen Reifen ermöglicht, auch bei einwandfreier Fahrweise einen Unfall der vorliegenden Art verursachen kann, es sei denn, daß andere konkrete Umstände die Annahme einer anderen Unfall-Ursache nahelegen. Die Anwendung des Anscheinsbeweises kann nicht mit der Begründung verneint werden, es komme seiten vor, daß eine Felge eine Eindellung der hier beschriebenen Art aufweist. Entscheidend ist vielmehr, daß; eine solche Eindellung das Entweichen von Luft aus dem Reifen bei einem Überholvorgang der geschilderten Art ermöglicht. Dann ist es auch ein typischer Geschehensablauf, wenn bei einem solchen ÜberholVorgang die Luft aus dem Reifen entwichen ist. Allerdings wäre dieser Beweis des ersten Anscheins dann nicht anwendbar, wenn der Unfall auch durch', einen anderen typischen Geschehensablauf erklärbar wäre, der sich dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt entnehmen ließe. Für einen solchen anderen Geschehensablauf wären aber nur solche Umstände in Betracht zu ziehen, die eine Stütze für die naheliegende Möglichkeit eines anderen Ablaufs bilden können. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht also prüfen müssen, ob Tatsachen für einen anderen Geschehensablauf vorliegen. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Ob etwa das im ersten 11 Rechtszuge erstattete Gtuachten solche Feststellungen zu dem Nachteil des Klägers erlaubt, bedarf einer Prüfung durch den Tatrichter. Diese Frage kann daher von dem Revisionsgericht nicht entschieden werden. XII. Demnach kommt es weiter darauf an, ob etwa die Ansprüche des Klägers durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die bei dem Kauf des Fordwagens Vertragsinhalt geworden sind, ausgeschlossen sind«. Das Berufungsgericht hat dies angenommen. Auch in diesem Punkt kann ihm nicht zuge stimmt werden. 1. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, daß die Geschäftsbedingungen der Beklagten, die weitgehend mit den üblichen Geschäftsbedingungen für den Verkauf neuer Kraftfahr* zeuge übereinstimmen, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers nur unter bestimmten Voraussetzungen ausschließen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Garantie für Fehlerfreiheit des Fahrzeugs in Werkstoff und Werkarbeite Diese Garantie ist in dem von der Beklagten vorgelegten Sonde heft über die vom Ford-Vertragshändler zu leistende Gewähr näher erläutert worden. Dort heißt es, ersetzt würden in alle Fällen die Teile, die den Fehler im Werkstoff oder in der V/erkarbeit aufweisen, und die durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Kauf gegenständes zwangsläufig beschädigten Teile. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob die geltend gemachten Schäden zwangsläufig im Sinne der Garantie durch die schadhafte Felge entstanden sind. Das kann in diesem Rechtszuge dahingestellt bleiben. Dem das Berufungsurteil kann Jedenfalls deshalb nicht bestätigt werden, weil die Beklagte wegen Verschuldens ihres Erfüllungsgehilfen bei Vornahme der von ihr gegenüber dem Kläger übernommenen Ablieferungsinspektion haftet. 12 2. In den Geschäftsbedingungen selbst 1st von einer Ablieferungsinspektion und daraus abzuleitenden Ansprüchen nicht die Rede» Dagegen ist in dein von der Beklagten vorgelegten Heft nKontroll- und Inspektionsdienstn der Fordwerke AG darauf hingewiesen, daß die blieferungsinspektion kostenlos sei und normalerv/eise in der Werkstatt des liefernden Ford-Händlers durchgeführt werden soll. Hierdurch soll sein Vertrauen darauf gestärkt werden, daß er einen mangelfreien Wagen, der verkehrssicher ist, Ubergeben erhält* Eine solche Sonderinspektion nimmt ihm zugleich eine entsprechende Prüfung des gekauften Fahrzeugs weitgehend ab. Daß die Beklagte für die sorgfältige Erfüllung dieser Vertragspflicht sich freigezeichnet habe, ist den Geschäftsbedingungen für den Verkauf von neuen Kraftfahrzeugen schon deshalb nicht zu entnehmen, weil hierüber dort nichts gesagt ist. Schon aus diesem Grunde kann die in den Geschäftsbedingungen enthaltene Freizeichnungsklausel auf die Ablieferungsinspektion ebensowenig erstreckt werden, wie auf die vom Vertragshändler ebenfalls kostenlos durchzuführende 1 C00 km»Inspektion oder gar auf die weiteren Inspektionen, die in dem Sonderheft vorgesehen sind. Die Ablieferungsinspektion hätte auch für den Käufer keinen Sinn, wenn er sich nicht darauf verlassen könnte, daß sie von dem Ford-Händler mit äußerster Sorgfalt durchgeführt wird. Es ist daher keineswegs selbstverständlich, daß ein Vertragshändler für Kraftfahrzeuge sich auch von Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung freizeichnen will. Wenn das beabsichtigt wäre, so hätte dies durch eine klare, unmißverständliche Bestimmung dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Das ist nicht der Fall, Deshalb muß Jedenfalls in diesem Rechtszuge davon ausgegangen werden, daß die Beklagte für ein Verschulden ihres Erfüllungsgehilfen bei Durchführung der Ablieferungsinspektion einzustehen hat. Das gilt nicht nur für einen merkantilen Minderv/ert des Kraftfahrzeugs, sondern auch für die weiteren Schadensposten der Klage, selbst wenn sie nicht unter die Garantie fallen. IVo Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Der Senat hat dabei von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurüd zuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist von dem Berufungsgericht zu treffen, v/eil sie von der Endentscheidung des Rechtsstreits abhängig ist. Dr. Haidinger Artl Dr. Mezger Bräxmaier Dr. Messner