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BGH

Gericht: BGH

Die Firma l^MHl & CflMV übertrug mit Vertrag vom 4« März 1995 der Firma Co» das Eigentum an dem Turmdrehkran zur Sicherung aller Forderungen aus dieser. I« Das Berufungsgericht weist die Klage, mit der die Klägerin Auszahlung des an die Stelle, des Turmdrehkrans getretenen bei dem Verkauf erzielten Erlöses beansprucht, ab, da der Klägerin vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma Eigentum am Kran oder ein Anwartschaft»recht auf Obertragung des* Eigentums nicht zugestanden habe« Das Berufungsgericht führt zunächst aus, die firms cfllBPhabe* da sie den Kran von der Firma unter Eigentumsvorbehalt gekauft und die ihr aus dem Kaufverträge obliegende Schuld unstreitig nicht voll beglichen habe, das Eigentum am Kran nicht erworben« Eigentümerin sei die Firma. PÄBBJgeblieben«- Eie Firma Ma®W& po« habe durch den mit der Firma IiflHHHF & oflHMpgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag vom 4* März 1955 das Sicherungseigentum am Kran nicht erlangen können, da es nach § 955 BGB zu dem Eigentumserwerb kraft guten Glaubens der Übergabe des Krans bedurft hätte« Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken« Insoweit richtet die Revision gegen das angefochtene Ort eil* auch keine Angriffe« Bas Berufungsgericht ist weiter der Ansicht , auch die Klägerin habe durch den mit der Firma Ma0& Co» geschlossenen Vertrag vom 14» März 1955 kein Eigentum erworben» Bie Klägerin sei mit dieser Vereinbarung in den zwischen der Firma & COc und* der Firma & II» 1» Biese Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auswirkungen des Vertrages vom 14» März 1955 sind nicht frei von Rechtsirrtum» Ist der Eigentütoer im Besitz der Sache, so kann nach § 930 BOB die Übergabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt» Ba das Eeclits verhäl tnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vereinbart sein muß* genügt zur Übertragung des Eigentums also nicht schon das Bestehen eines den Besitz vermittelnden Bechtsverhältnisses im Sinne des ✓ Immer aber muß sich bei der Veräußerung der mittelbare Eigenbesitz des Veräußerers in einen mittelbaren Fremdbesitz umwandeln, der mittelbare Besitz des Erwerbers muß also vom Besitz des Veräußerers abgeleitet werden» Bie Firma Ma(®& Co» hätte also beispielsweise mit der Klägerin zur Eigentumsübertragung vereinbaren können, daß sie den der Firma & OflHBlin Verwahrung gegebenen Kran unter Aufrechterhaltung dieses Verwahrungsverhältnisses von der Klägerin als der neuen Eigentümerin miete oder auch verwahre» Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einem Besitzmitt-lungsverhältnis zwischen der Firma Mäfll und der Klägerin» Wach der im Berufungsurteil getroffenen Auslegung war durch die Vereinbarung vom 14» Marz 1955 und das hierzu erteilte Einverständnis der Firma Ott/B ein Verwahrungsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma begründet worden» Die Kläge- der Klägerin im obigen Sinne vor«, Vielmehr wären die Firma MaB & Co* und die Klägerin bei der Auffassung des Berufungsgerichts Mitbesitzer auf gleicher Stufe« Bas Berufungsgericht meint zwar» die Beziehungen der Firma Msfll & Co« zu dem Kran hätten nicht gelöst werden sollen» denn ihr sei das Hecht zu dem Austausch gegen ein anderes Sicherungsgut Vorbehalten Worden« Es erscheine deshalb die Annahme gerechtfertigt9 daß der Klägerin oberstufiger mittel barer Besitz habe verschafft werden sollen« Biesem Gedankengang ist aber nicht zu folgen« Bie Bereitschaft der Klägerin» das Sicherungsgut nach Ablauf eines Jahres unter Austausch gegen andere Sicherheiten zurückzugeben» schuf im Verhältnis zur Firma MäB & Co« kein Rechtsverhältnis» auf Grund dessen die Klägerin gegenüber der Firma MaB & Co« zu dem Besitz berechtigt oder verpflichtet wurde« Ba nach der Annahme des Berufungsgerichts zwischen der Klägerin und der Firma 3BHB& CiB ein Verwahrungsvertrag begründet worden war» mußte die Bereitschaft zur Freigabe dahin zielen» daß die Klägerin bei Stellung anderer Sicherheiten verpflichtet war» das Verwahrungsverhältnis mit der Firma BIB* CBBBZW beenden» so daß nunmehr die Firma MäB & Co« allein wieder als Hinterlegerin gegenüber der Firma BBB & CBBi auf treten keimte. folgt daher nicht notwendig» wie das Berufungsgericht zu glauben scheint, daS eine Eigentumsübertragung nur im Wege des Besitzmitt-lungsverhältnisses erfolgt sein könne« Da es nach alledem an der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma oflHB fehlt, hat das Berufungsgericht zu Unrecht den Vertrag vom 14* Marz 1955 unter dem Gesichtspunkt betrachtet» daß er ein nach § 930 BGB die Übergabe ersetzendes Besitzmittlungsverhältnis begründet habe« a) Wenn das Berufungsgericht die Folgerung» ein Herausgab eanspruch habe nicht abgetreten werden sollen, aus dem Umstande zieht, daß ein solcher Wille im Wortlaut des Vertrages nicht zu dem Ausdruck gebracht worden sei, so wird diese Begründung der Rechtsnatur des Eintritts in einen Vertrag, der sogenannten Vertragsübemahme, nicht gerecht» 31 Hr«36$ vgl« auch BGH Urt« v« 29«Qkto-ber 1957 - VIII ZR 292/56 - m BGB § 581 Hr«16 « MDR 1958, 90'; RGZ 119>114,118);« Wenn nach dem Vertrage vom 14« März 1955 die Klägerin in den zwischen der Firma MsdP& Co« und der Firma & geschlossenen Vertrag, der in Wahrheit wohl weniger einen Verwahrungsvertrag als einen Leihbertrag darstellt, "eintreten" sollte, so legt deshalb schon der bloße Wortlaut die Annahme nahe, daß die Vertragsparteien nicht beabsichtigt haben, zwischen der Klägerin und der Firma MaiH& Co« sowiemder Firma LflHHl & cflHP ein Vertragsverhältnis zu begründen« Es ist im Gegenteil schwer denkbar, daß der beabsichtigte Eintritt in den Vertrag anders hätte vollzogen werden sollen, als dadurch, daß der Klägerin das nach § 604 BGB, gegebenenfalls auch nach § 695 BGB begründete Recht auf Rückgabe de: entliehenen oder verwahrten Sache übertragen werden sollte b) Bas Berufungsgericht meint zwar, bei dem nach § 931 BGB zur Eigent umsüb ertragung erforderlichen Abtretung des Herausgabeanspruches handle es sich um den dinglichen Anspruch aus § 985 BGB und nicht um den persönlichen aus einem Vertragsverhältnis, und stützt auf diese Auffassung seine Auslegung, daß die Vertragsparteien eine Eigentumsübertragung durch Abtretung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruches nicht gewollt hätten« Der Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu folgen« Die im Schrifttum zu dem feil vertretene Ansicht, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, beruht auf einer Verken- len Umständen (die Abtretung) des dinglichen Anspruchs des Eigentümers im Sinne des $ 985 BGB und, wenn dieser mittelbarer Besitzer der Sache ist, auch (die Abtretung) seines persönlichen Ansprucheso1T Diesen Ausführungen ist aber nicht mehr zu entnehmen, als daß unter allen Umständen, also bei jeder Sachlage, die Abtretung des dinglichen Anspruches zur Eigentumsübertragung führe, daß aber bei mittelbarem Besitz des Veräußerers auch die Abtretung des persönlichen Anspruches diese Hechtswirkung habe« Das Gesetz stellt grundsätzlich für den Eigentums-Ubergang neben der Einigung die Besitzübertragung als selbständiges Erfordernis auf« Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so ersetzt, worauf das Reichsgericht hinweist, nach § 931 BGB die Abtretung des. Herausgabeanspruches die körperliche Übergabe und somit die Übertragung des Besitzes« Die Besitzübertragung für den Fall, daß zwischen dem Veräußerer und dem Dritten ein B e sitz mit t lungsverhält nis besteht, wird nach § 870 BGB geregelt« Danach kann der mittelbare Besitzer den Besitz dadurch übertragen, daß er dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt« Hach dem Sinn des § 931 BGB kann somit im Falle eines Besitzmittlungsverhältnisses die Abtretung des Herausgabeanspruches zu dem Zwecke der Eigentumsüber-tragung nichts anderes bedeuten als die nach § 870 BGB für die Besitzübertragung erforderliche Abtretung des Herausgabeanspruches« Bei dem letztgenannten Herausgabeanspruch aber handelt es sich in der Hegel um den schuld rechtlichen Herausgabeanspruch auf Grund des Bechsver-hältnisses, vermöge dessen der Dritte dem mittelbaren Besitzer zu dem Besitz berechtigt oder verpflichtet ist« Die Abtretung dieses schuldrechtlichen Anspruches muß daher zur Eigentumsübertragung genügen,, Daß bei mittelbarem Besitz die Eigentumsübertragung durch Abtretung des Anspruches aus dem Besitzmittlungsverhältnis erfolgt, nehmen auch Staudinger, BGB U*Aufl» § 931 Nr«35 Wolff/ Raiser, Sachenrecht 10«Bearb« § 67 II 1; Westermann, Sachenrecht, 3 oAuf1o § 41 II 4a5 Planck, BGB 5oAufl« § 931 Anmo3 a; Soergel, BGB 8«Aufl« § 931 Anm«4 an* die darauf hinweisen, daß der Veräußerer den Eigentumsanspruch verliere, weil er das Eigentum verliere, und der Erwerber ihn gewinne, weil er Eigentümer werde, daß die Übertragung des Eigentumsanspruches also nicht Voraussetzung, sondern Folge des Eigentumswechsels sei» Wolff/Raiser aaO § 69 II 2 d sind allerdings der Auffassung, in einem Palle wie dem vorliegenden sei der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer« Er selbst sei nach § 933 BGB nicht Eigentümer geworden, daher sei nach der Vorschrift des § 139 BGB auch ein wirksames Besitz-mittlungsverhältnis nicht begründet worden« Er habe deshalb auch einen Herausgabeanspruch nicht abtreten können« Ob dem zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden* Wie auch Wolff/Raiser' annehmen, käme für einen Eigentumserwerb zu demindesten die Vorschrift des § 934 Halbsatz 2 BGB in Präge« Danach wird, falls der Verbüße* rer weder Eigentümer noch mittelbarer Besitzer ist, c.. CflHB uttd der Klägerin dadurch erfolgt sein, daß die Firma & CflHP stch mit der Vereinbarung in dem ihr mitgeteilten Vertrage vom 14* März 1955 vorbehaltlos einverstanden erklärt hat« Hach dieser Vereinbarung sollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Firma Idaflfc & Co« gegen die Firma 4HHI no°h Ansprüche habe oder nicht, die Klägerin in den Verwahrungsvertrag ein-treten« Dadurch könnte ein neues Verwahrungs- oder Leihverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma & begründet worden sein« Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben« Es war aufzuheben und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dieses wird den Bachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten neu zu würdigen und gegebenenfalls auch darüber zu befinden haben, ob die Klägerin sich im guten Glauben an das Eigentum der Firma Maflfc & Co« befunden hat und die vom Beklagten wegen arglistiger Täuschung ausgesprochene Anfechtung der Einverständniserklärung vom 14« März 1955 durchgreift« trage vom 14« März 1955 enthaltenes Angebot auf Abschluß eines Verwahrungsverrfcrages mit der Klägerin durch ihre Einverständniserklärung angenommen hat« Ein solcher Vertrag könnte auch zu demindesten nach der Darstellung des Beklagten im Aufträge und auf Veranlassung der Firma MaMi & Co« geschlossen worden sein, da das Einverständnis der , verpflichtet gewesen sei und*welche die Firma MCo; an die Klägerin habe weitergeben wollen* Besonderer Prüfung wird in diesem Falle die Frage bedürfen* unter welchen Vorauseetsungen bei einer solchen Sachlage kraft guten Glaubens * Eigentum erworben wird* wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der veräußerten Sache ist (vgl* hierzu BGB RGRK, 10*Aufl** § 934 Anm*3)p I» Sollt -.ddas Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin gutgläubig Eigentum erworben hat, so würde es darauf ankommen* ob unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt das Eigentum übergegangen sein konnte* Die Revision macht mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend* das Berufungsgericht habe nicht beachtet* daß die Firma PflMfe 4^ an die Klägerin alle Rechte an dem Kran abgetreten habe» Daraus ergebe sich, daß sie zu demindesten die Übereignung des Krans durch die Firma Co* an die Klägerin ge- nehmigt habe» Mit dieser Genehmigung sei die Klägerin Eigentümerin dds Krans geworden» Dem ist nicht zu folgen* Die Firma p4HBP hatte der Firma das Eigentum am Kran unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises übertragen* nachdem die Firma PflHfrvon der Klägerin die Zahlung des noch ausstehenden Restes erhalten hatte* war sie nicht mehr Eigentümerin* Sie war weder in der Lage, Rechte am Kran abzutreten, .noch Veräußerungen von bisher nichtberechtigten Personen zu genehmigen» Auf Handlungen und Erklärungen der Firma PflHHl kam es nicht mehr an» Die Rechtslage regelt sich vielmehr nach den Vorschriften* die für den nachträglichen Rechtserwerb maßgebend sind* wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt« .Obwohl mit Bezahlung des Kaufpreises die Firma IJflHHi & vorbehaltlich des nachstehend unter II,2 erörterten Sachverhalts unbedingtes Eigentum erworben haben würde» hätte indessen die Firma & Co* Eigentum am Kran nicht erlangen können* Bei nachträglichem Erwerb tritt eine Rückwirkung nicht ein und die Wirksamkeit der Verfügung besteht daher erst vom Zeitpunkt des Erwerbes ab (RGZ 135? 378,383; BGB RGRK 10»Auf 1» § 185 Anm»2)« Zu der Zeit, als die Klägerin die Firma Peschke befriedigte, war aber das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Cfmpbereits eröffnet* Eigentum konnte die Firma MäflP & Coo mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern nach § 15 KO fortan nicht mehr erlangen (Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 6oAufl» § 15 Anm<»9 Abs»2; Jaeger/lent, Konkursordnung 8*Aufl* § 15 Anm*13 a Abs»2 für den Fall, daß es sich um den Eigentumsanspruch, nicht das Anwartschaft srecht handelt) „ Mentzel/Kuhn nimmt im übrigen aaO an, daß das Eigentum, sofern derjenige, dem der Vorbehaltskäufer das Eigentum hat übertragen wollen, den Vorbehalts-verkäufer befriedigt, auch deshalb nioht auf den begünstig? in BGHZ 20,88,98 vertretenen Ansicht, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist die Verfügung über die Anwartschaft auf den Erwerb eines unter einer auf schieb enden Bedingung veräußerten Hechtes nicht die Verfügung eines Hichtberech-tigten im Sinne des § 185 BGB* Der Anwartschaftsberechtigte kann vielmehr über seine Anwartschaft ohne Zustimmung des Eigentümers mit der Maßgabe verfügen, daß der Erwerber des Anwartschaftsrechtes mit dem Eintritt der Bedingung das volle Recht unter Umgehung^ des Vorbehaltskäufers ohne weiteres erwirbt (vgl* auch BGHZ 28,16,22)* Da das Eigentum dann überhaupt nicht in die Konkursmasse fällt, erlangt der Er-wert»runmittelbar das Eigentum unbeschadet der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vorbehaltskäufers (RG Warn-Rspr 1937 Hr*110$ Jaeger/Lent aaO § 15 Anm<>13 a Abs*3$ a*A* Ment sei/Kuhn aaO § 1 Anm»16 f mit der Begründung, daß der Erwerber mit Rücksicht auf das Wahlrecht des Konkursverwalters aus § 17 KO das Recht verliere, den Vorbehaltsverkäu-fer zu befriedigen)* einen Sachverhalt behan-'J delt, in dem ähnlich dem vorliegenden der Erwerber zu Unrecht davon ausgegangen war, daß der Veräußerer Eigentümer der zur Sicherung übereigneten Sache sei* Der Senat hat aus-geführt, dieser Umstand schließe nicht aus, daß der vom Veräußerer getäuschte Erwerber wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum der veräußerten Sache erworben habe$ denn die Anwartschaft sei ein dem Eigentum wesensgleiches Recht, sie . sei nicht etwas anderes, sondern ein Weniger, so daß der Erwerber, dem der Veräußerer das Volleigentum deshalb nicht habe übertragen können* weil noch ein Eigentumsvorbehalt bestehe, wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum erhalte (vgl* hierzu BGHZ 28,16,21$ Staudinger BGB ll*Aufl® Da das Berufungsgericht die Frage der Übertragung des Anwartschaftsrechtes unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht geprüft hat, kann es auch nicht in eine Würdigung eingetreten sein, ob die Vertragsparteien etwa einen solchen Ausschluß gewollt haben.

Zitierte Normen: § 930 BGB § 15 KO § 140 BGB
BGBCovertragenFirmaKranAbtretungAnspruchErwerberKlägerinEigentum

Volltext der Entscheidung

ffaehschlagewerfcs ja Amtliche Sammlung:	nein
2337 098
...11 ir m "—ii um— —
BGB § 931
a)	Wird zur Eigentumsübertragung zwisohen dem Veräußerer
 und dem Erwerber vereinbart, daß der Erwerber in einen
 zwischen dem Veräußerer und einem Dritten bestehenden
 Vertrag, auf Grund dessen der Dritte im unmitteibaren
 Besitz der Sache'ist, eintrete, so kann darin die Ab-
%
tretung des schuldreohtlichen Anspruchs auf Herausgabe der Sache liegen«
b)	Zur Eigentumsübertragung durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches genügt, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer ist, die Abtretung des schuld-rechtlichen Herausgabeanspruches«
BGB §§ 931, 934
Gehört eine durch Einigung und Abtretung des Herausgabeartspruches veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer der Sache ist, Eigentümer, wenn er mit dem unmittelbaren Besitzer ein neues Besitzmittlungsverhältnis eingeht, es sei denn, daß er zur Zeit des Erwerbes des mittel-
*
baren Besitzes nicht in gutem Glauben ist.
BGH, Ort. v. 21. April 1959 - VIII ZB 1+8/58 - OLG Karlsruhe
 vm.zg.i48/58
Verkündet am 21* April 1959
, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschüftseteile
 Im Hamen des Volkes
 der Firma P beschränkter H Erwin und .Knut Zementwerk»
In dem Rechtsstreit
•Zementwerk MBHHHl Gesellschaft mit m aoronoB
ie QeaohäftBftthrer
^msmpbtree
 Badens beim
 Klägerin» Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Prof »Br« Möhring -
gegen .
den Rechtsanwalt Br» Karl-Heina MflHHHHi als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Firma IflHHf & in K^MHHR ReinholdjflP»
Beklagt an9 Berufungskläger und Revisionsbeklagten»
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Großmann sowie der Bundesrichter Artl» Br» Berschel» Br» Mezger und Br» Messner
 für Reoht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil * des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27« August 1958 aufgehoben»
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verwiesen» dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird»
Von Rechts wegen

- 2
Tatbestand:
Die Firma
 Firma	,	Hoch- und Tiefbau, in
 at im Jahre 1952 von der Firma Karl P
einen Turmdrehkran gekauft und geliefert er-
halten« An ihm hatte sich die Firma PflHHldas Eigentum
 Nebenleistungen Vorbehalten« Die Firma XjflHBP &.<4NNi stand mit der Firma Oskar MsÄ & Go« GmbH, Baust off groß-* handele in	laufender	Geschäft »Verbindung«
Die Firma l^MHl & CflMV übertrug mit Vertrag vom 4« März 1995 der Firma	Co»	das Eigentum an dem
 Turmdrehkran zur Sicherung aller Forderungen aus dieser. Geschäftsverbindung« Die Übergabe des Sicherungsgutes wurde dadurch ersetzt, daß die Firma JJtMMV& CflPB es . für die Firma MaflP & Co« verwahrte« Die Firma XflHHPd;
sicherte zu* daß sie zur freien Verfügung berechtigt sei und das Sicherungsgut nicht mit Eigentumsvorbehalten oder anderen Hechten Dritter belastet sei» Sie batte zur Zeit des Abschlusses des Vertrages den Kaufpreis für den Kran bezahlt, war aber gegenüber der Firma noch’mit einem Zinsrest von 886,22 DM im Bück-atando Die Firma MaCo» bezog von der Klägerin Baustoffe auf Kredit« Am 14.» März 1955 schloß sie mit der Klägerin einen Vertrag, nach dem sie ihr den Turmdrehkran übereignete« In dem Vertrage heißt es u«a»s
.	Sas FflPHh^amentwerk WflMIHP(die
 Klägerin) tritt in den Verwahrungsvertrag ein» wie er unter Ziffer 2 mit der Firma OftHKBvereinbart ist» Diese Übereignung dient zur Sicherung aller Ansprüche» gegenwärtig und zukünftig, die das ^HHHh^ementwerk «M| GmbH gegen, die Firma Oskar.	Co»,
hat, ohne Rücksicht darauf* ob die Firma MaT&
Co» gegen die Firma XJHHB& CflflBI noch Ansprüche hat oder nicht«
Bas	erklärt	sich	da-
mit einverstanden, daß das vorstehende Sicherungsgut nach Ablauf eines Jahres durch andere, unbelastete Sicherungen der Firma MCo» von gleichem Wert (Ersatz) ausgetauscht wird, so daß dann also das Sicherungsgut freigegeben werden kann«1*
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt
- 3 ~
Me Firma I^HHI & 0|Hi erklärte sich mit dieser Vereinbarung am selben Tage ausdrücklich einverstanden*
t
Am 14* Oktober 1955 wurde über das Vermögen der Firma iBBHB & OfBB das Konkursverfahren eröffnet« Ber Beklagte ist Konkursverwalter.» Hoch im Jahre 1955 geriet auch die Firma Mafll& Co* in Konkurs«
igen-
Im Konkurs der Firma iBBHP & CBHP machte die
 Firma ?£HHI Ihr Eigentum an dem Turmdrehkran geltend*
Die Klägerin und die Firma PjBBBtrafen daraufhin am
26„/27« März 1956 folgende Vereinbarung«
«l« Die Firma PflHB *>«hauptet, noch einen tumsvorbehalt an dem Turmdrehkran Marke FL 0*0« su haben? wegen eines Restbetrages' in von BM 977 j 81 aus Zinsen und Biskont Spesen*
2o 0*0
3* Bie Vertragsschließenden treffen folgende Vereinbarung s	.
Die fBMHBZementwerke VBHB zahlen heute den Betrag von BM 977?81 ohne Aberkennung einer Rechtspflicht an die Firma bBHHB* Fie Firma
J3
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Eecircsujx	_____
BBHHfc tritt alle Rechte? die siö'än4ä<m->iä*‘Ziffer * i x o e ? ei ohne t en- T ur n “
.sei».Ghat.’ ? 1 An._	__________
iere alle'Rechte’ zur'‘ßzgeh-
chi,seL(,hat.' ?) an^aig ]	eni^htwc^^e^ln
 rägung*”.
Ben Betrag von 977?81 BM? der aus dem Zinsrückstand und weiter auf gelaufenen Zinsen und Bi skönt Spesen bestand? hat die Klägerin an die Firma PBHHBbezahlt«
"*3
Der Beklagte nahm den Kran als Massegegenstand ln Anspruch« Im Einverständnis mit der Klägerin hat er ihn veräußert und den Erlös von 10 815 BM auf ein Ander-koritö eingezahlt«
. Bie Parteien streiten um diesen Betrag? Bie Klägerin trägt vor, ihre Forderungen gegen die Firma Mafll & . Coa seien in deren Konkursverfahren mit 83 788,06 BM festgestellt worden* Wegen dieses Anspruches habe ihr fes Sicherungseigentum am Kran zugestanden* Ber Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe Eigentum an
“V V ,
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(SN
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 dem Kran nicht erworbeno Das Landgericht hat der Klage abgesehen von der Höhe der geltend gemachten Verzugssinsen entsprochen« Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen«
Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des ürteils des Landgerichts* Der Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuweisen*
BntscheidungsgrUnde2
A o
I« Das Berufungsgericht weist die Klage, mit der die Klägerin Auszahlung des an die Stelle, des Turmdrehkrans getretenen bei dem Verkauf erzielten Erlöses beansprucht, ab, da der Klägerin vor Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma	Eigentum	am
 Kran oder ein Anwartschaft»recht auf Obertragung des* Eigentums nicht zugestanden habe«
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, die firms	cfllBPhabe*	da	sie	den	Kran von der Firma
 unter Eigentumsvorbehalt gekauft und die ihr aus dem Kaufverträge obliegende Schuld unstreitig nicht voll beglichen habe, das Eigentum am Kran nicht erworben« Eigentümerin sei die Firma. PÄBBJgeblieben«- Eie Firma Ma®W& po« habe durch den mit der Firma IiflHHHF & oflHMpgeschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag vom 4* März 1955 das Sicherungseigentum am Kran nicht erlangen können, da es nach § 955 BGB zu dem Eigentumserwerb kraft guten Glaubens der Übergabe des Krans bedurft hätte« Gegen diese Auffassung bestehen keine Bedenken« Insoweit richtet die Revision gegen das angefochtene Ort eil* auch keine Angriffe«
Bas Berufungsgericht ist weiter der Ansicht , auch die Klägerin habe durch den mit der Firma Ma0& Co» geschlossenen Vertrag vom 14» März 1955 kein Eigentum erworben» Bie Klägerin sei mit dieser Vereinbarung in den zwischen der Firma & COc und* der Firma	&
<£■1 bestehenden Verwahrungsvertrag eingetreteno Damit sei ein Verwahrungsvertrag nunmehr zwischen der Klägerin
 und der Firma	CJJH	vereinbart	worden»	Babei
 könne dahingestellt bleiben, ob die Firma MaCo» aus dem Verwahrungsvertrage als Hinterlegerin äusgeschieden sei» Bie Vertragsparteien hätten es also deutlich auf die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses im Sinne des § 930 BGB abgestellt« Hingegen fehle jeder Anhalt dafür , daß ein Herausgabeanspruch der Firma Mad& Go» an die Klägerin hätte abgetreten werden sollen» Ber Vertrag vom 14o März 1955 zeige vielmehr, daß die Firma Co» die Beziehungen zur veräußerten Sache gerade nicht habe lösen wollen, da ihr das Recht zu dem Aus'tausch des.-.Krans gegen anderes Sicherungsgut ausdrücklich Vorbehalten worden sei» Bie Klägerin sei nicht an die Stelle der Firma Med & Co«, sondern als weitere mittelbare Besitzerin neben sie getreten» Bamit ergebe sich, daß die Vertragsparteien den Weg des § 930 BOB zu dem Ersatz der Übergabe beschritten hätten» ZUm.Erwerb des Eigentums hätte es danach der Übergabe bedurft» Ba sie nicht stattgefunden habe, könne es auf die Frage der Gutgläubigkeit der Klägerin nicht ankommen»
II» 1» Biese Ausführungen des Berufungsgerichts über die Auswirkungen des Vertrages vom 14» März 1955 sind nicht frei von Rechtsirrtum» Ist der Eigentütoer im Besitz der Sache, so kann nach § 930 BOB die Übergabe dadurch ersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt» Ba das
 
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Eeclits verhäl tnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber vereinbart sein muß* genügt zur Übertragung des Eigentums also nicht schon das Bestehen eines den Besitz vermittelnden Bechtsverhältnisses im Sinne des ✓
§ 868 BGB zwischen einem Britten und dem Exwerber» Vielmehr muß das Rechtsverhältnis gerade Zwischen dem Ver- -äußerer und dem Erwerber begründet werden» Ber Eigentumserwerb setzt voraus, daß der Erwerber mittelbarer Besitzer gegenüber dem Veräußerer werde» Allerdings genügt zur EigentumsUbertragung auch mittelbarer Besitz des Veräußerers, so daß ein mehrfach gestufter mittelbarer Besitz entstehen kann (EG WaraEspr 1920 Nr»13 und 163; BGB RGRK 10»Aufl» § 930 Anm«2f Westermann, Sachenrecht 3oAufl» § 40 IX 2 a und b).* Immer aber muß sich bei der Veräußerung der mittelbare Eigenbesitz des Veräußerers in einen mittelbaren Fremdbesitz umwandeln, der mittelbare Besitz des Erwerbers muß also vom Besitz des Veräußerers abgeleitet werden» Bie Firma Ma(®& Co» hätte also beispielsweise mit der Klägerin zur Eigentumsübertragung vereinbaren können, daß sie den der Firma & OflHBlin Verwahrung gegebenen Kran unter Aufrechterhaltung dieses Verwahrungsverhältnisses von der Klägerin als der neuen Eigentümerin miete oder auch verwahre» Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einem Besitzmitt-lungsverhältnis zwischen der Firma Mäfll und der Klägerin» Wach der im Berufungsurteil getroffenen Auslegung war durch die Vereinbarung vom 14» Marz 1955 und das hierzu erteilte Einverständnis der Firma Ott/B ein Verwahrungsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma	begründet	worden»	Die	Kläge-
rin'war nach der ausdrücklich erklärten Auffassung des Berufungsgerichts als weitere mittelbare Besitzerin ’• neben der Firma	Co«	in	ein	Vertragsverhältnis
 zur Firma	&	CflMV	getreten»	Es	liegt	daher
 auch nicht ein mehrfach gestufter mittelbarer Besitz’

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der Klägerin im obigen Sinne vor«, Vielmehr wären die Firma MaB & Co* und die Klägerin bei der Auffassung des Berufungsgerichts Mitbesitzer auf gleicher Stufe« Bas Berufungsgericht meint zwar» die Beziehungen der Firma Msfll & Co« zu dem Kran hätten nicht gelöst werden sollen» denn ihr sei das Hecht zu dem Austausch gegen ein anderes Sicherungsgut Vorbehalten Worden« Es erscheine deshalb die Annahme gerechtfertigt9 daß der Klägerin oberstufiger mittel barer Besitz habe verschafft werden sollen« Biesem Gedankengang ist aber nicht zu folgen« Bie Bereitschaft der Klägerin» das Sicherungsgut nach Ablauf eines Jahres unter Austausch gegen andere Sicherheiten zurückzugeben» schuf im Verhältnis zur Firma MäB & Co« kein Rechtsverhältnis» auf Grund dessen die Klägerin gegenüber der Firma MaB & Co« zu dem Besitz berechtigt oder verpflichtet wurde« Ba nach der Annahme des Berufungsgerichts zwischen der Klägerin und der Firma 3BHB& CiB ein Verwahrungsvertrag begründet worden war» mußte die Bereitschaft zur Freigabe dahin zielen» daß die Klägerin bei Stellung anderer Sicherheiten verpflichtet war» das Verwahrungsverhältnis mit der Firma BIB* CBBBZW beenden» so daß nunmehr die Firma MäB & Co« allein wieder als Hinterlegerin gegenüber der Firma BBB & CBBi auf treten keimte. In diesem Zusammenhang könnte auch die vom Berufungsge rieht nicht gewürdigte ausdrückliche Abrede von Bedeutung sein» daß die Übereignung zur Sicherung aller Ansprüche der Klägerin diene ohne Rücksicht darauf» ob die Firma Mi & .Co« gegen die Firma iBBP & CflHBnoch Ansprüche habe oder nicht« Bamit könnte ausgedrückt sein sollen, daß der an die Klägerin übereignet e Kran fortan nicht mehr zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Firma MeB& Co« gegen die Finna BBB fc.cBBI dienen solle. Wäre das der Sinn der Abrede geweseh, hätte möglicherweise das Ver*->;? Wahrungsverhältnis zwischen der Firma Mafll & Co* und der Firma BBB & (Bfl0 gerade beendet sein und durch den Verwahrungsvertrag zwischen der Klägerin und der Firma
& cBHB ersetzt werden sollen. Was aber das ver-
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einbarte Recht 2um Austausch von Sicherungsgut betrifft »
00 beruht es ebenso wie der Anspruch auf Rückgabe bei Erlöschen der zu sichernden Forderung auf der Sicherungsabrede » Die Übereignung als abstraktes Geschäft ist aber von der Sickerungsabrede unabhängig« Daraus» daß schuld-* rechtliche Beziehungen hinsichtlich des zur Sicherheit übexeigneten Gegenstandes bestehen? folgt daher nicht notwendig» wie das Berufungsgericht zu glauben scheint, daS eine Eigentumsübertragung nur im Wege des Besitzmitt-lungsverhältnisses erfolgt sein könne« Da es nach alledem an der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Firma	oflHB
fehlt, hat das Berufungsgericht zu Unrecht den Vertrag vom 14* Marz 1955 unter dem Gesichtspunkt betrachtet» daß er ein nach § 930 BGB die Übergabe ersetzendes Besitzmittlungsverhältnis begründet habe«
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2» Das besagt indessen nicht, daß der Vertrag vom 14* März 1955 ohne Wirksamkeit hätte bleiben müssen»
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Die Revision sieht in der Auslegung des Berufungsgerichts eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 133» 157 BGB und einen Verstoß gegen die VerfahrensvorSchriften des $ 286 ZPO» Sie meint, nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages habe die Firma MaflP & Go» den ihr gegen die Firma	& CrflBMI zustehenden Herausgabeanspruch der
 Klägerin abtreten wollen» Diesem Angriff der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen» Die Erwägungen des Berufüngs- ' gerichts sind in doppelter Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflußt«
a) Wenn das Berufungsgericht die Folgerung» ein Herausgab eanspruch habe nicht abgetreten werden sollen, aus dem Umstande zieht, daß ein solcher Wille im Wortlaut des Vertrages nicht zu dem Ausdruck gebracht worden sei, so wird diese Begründung der Rechtsnatur des Eintritts in einen Vertrag, der sogenannten Vertragsübemahme, nicht gerecht»
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Die Vertragsübernahme kann zwar in verschiedener Form vor sich geheno In der Regel werden aber in dem Vertrage eine Abtretung der Ansprüche und eine befreiende Schuld-Übernahme unter Zustimmung des Vertragsgegners verbunden sein (Ennecc erus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse , 15oBearbo § 87 S«349; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 3«Aufl« loBand § 31 III5 Bettermann, Mieterschutzgesetz, Vorbenu.zu §§ 30? 31 Hr«36$ vgl« auch BGH Urt« v« 29«Qkto-ber 1957 - VIII ZR 292/56 - m BGB § 581 Hr«16 « MDR 1958, 90'; RGZ 119>114,118);« Wenn nach dem Vertrage vom 14« März 1955 die Klägerin in den zwischen der Firma MsdP& Co« und der Firma	&	geschlossenen Vertrag, der in
 Wahrheit wohl weniger einen Verwahrungsvertrag als einen Leihbertrag darstellt, "eintreten" sollte, so legt deshalb schon der bloße Wortlaut die Annahme nahe, daß die Vertragsparteien nicht beabsichtigt haben, zwischen der Klägerin und der Firma MaiH& Co« sowiemder Firma LflHHl & cflHP ein Vertragsverhältnis zu begründen« Es ist im Gegenteil schwer denkbar, daß der beabsichtigte Eintritt in den Vertrag anders hätte vollzogen werden sollen, als dadurch, daß der Klägerin das nach § 604 BGB, gegebenenfalls auch nach § 695 BGB begründete Recht auf Rückgabe de: entliehenen oder verwahrten Sache übertragen werden sollte
b) Bas Berufungsgericht meint zwar, bei dem nach § 931 BGB zur Eigent umsüb ertragung erforderlichen Abtretung des Herausgabeanspruches handle es sich um den dinglichen Anspruch aus § 985 BGB und nicht um den persönlichen aus einem Vertragsverhältnis, und stützt auf diese Auffassung seine Auslegung, daß die Vertragsparteien eine Eigentumsübertragung durch Abtretung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruches nicht gewollt hätten« Der Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu folgen« Die im Schrifttum zu dem feil vertretene Ansicht, die sich das Berufungsgericht zu eigen macht, beruht auf einer Verken-
nung der Ausführungen in RGZ 52,385,394« Bas Beichsge-rieht erörtert aaO die Frage, an welchen Anspruch in § 931 BGB gedacht ist, dessen Abtretung die körperliche Übergabe der Sache und somit die Übertragung des Besitzes an derselben ersetzt, und führt dazu aus: f’unter al-. len Umständen (die Abtretung) des dinglichen Anspruchs des Eigentümers im Sinne des $ 985 BGB und, wenn dieser mittelbarer Besitzer der Sache ist, auch (die Abtretung) seines persönlichen Ansprucheso1T Diesen Ausführungen ist aber nicht mehr zu entnehmen, als daß unter allen Umständen, also bei jeder Sachlage, die Abtretung des dinglichen Anspruches zur Eigentumsübertragung führe, daß aber bei mittelbarem Besitz des Veräußerers auch die Abtretung des persönlichen Anspruches diese Hechtswirkung habe« Das Gesetz stellt grundsätzlich für den Eigentums-Ubergang neben der Einigung die Besitzübertragung als selbständiges Erfordernis auf« Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so ersetzt, worauf das Reichsgericht hinweist, nach § 931 BGB die Abtretung des. Herausgabeanspruches die körperliche Übergabe und somit die Übertragung des Besitzes« Die Besitzübertragung für den Fall, daß zwischen dem Veräußerer und dem Dritten ein B e sitz mit t lungsverhält nis besteht, wird nach § 870 BGB geregelt« Danach kann der mittelbare Besitzer den Besitz dadurch übertragen, daß er dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt« Hach dem Sinn des § 931 BGB kann somit im Falle eines Besitzmittlungsverhältnisses die Abtretung des Herausgabeanspruches zu dem Zwecke der Eigentumsüber-tragung nichts anderes bedeuten als die nach § 870 BGB für die Besitzübertragung erforderliche Abtretung des Herausgabeanspruches« Bei dem letztgenannten Herausgabeanspruch aber handelt es sich in der Hegel um den schuld rechtlichen Herausgabeanspruch auf Grund des Bechsver-hältnisses, vermöge dessen der Dritte dem mittelbaren Besitzer zu dem Besitz berechtigt oder verpflichtet ist« Die Abtretung dieses schuldrechtlichen Anspruches muß daher
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zur Eigentumsübertragung genügen,, Daß bei mittelbarem Besitz die Eigentumsübertragung durch Abtretung des Anspruches aus dem Besitzmittlungsverhältnis erfolgt, nehmen auch Staudinger, BGB U*Aufl» § 931 Nr«35 Wolff/ Raiser, Sachenrecht 10«Bearb« § 67 II 1; Westermann, Sachenrecht, 3 oAuf1o § 41 II 4a5 Planck, BGB 5oAufl« § 931 Anmo3 a; Soergel, BGB 8«Aufl« § 931 Anm«4 an* die darauf hinweisen, daß der Veräußerer den Eigentumsanspruch verliere, weil er das Eigentum verliere, und der Erwerber ihn gewinne, weil er Eigentümer werde, daß die Übertragung des Eigentumsanspruches also nicht Voraussetzung, sondern Folge des Eigentumswechsels sei»
Wolff/Raiser aaO § 69 II 2 d sind allerdings der Auffassung, in einem Palle wie dem vorliegenden sei der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer« Er selbst sei nach § 933 BGB nicht Eigentümer geworden, daher sei nach der Vorschrift des § 139 BGB auch ein wirksames Besitz-mittlungsverhältnis nicht begründet worden« Er habe deshalb auch einen Herausgabeanspruch nicht abtreten können« Ob dem zu folgen ist, braucht nicht entschieden zu werden* Wie auch Wolff/Raiser' annehmen, käme für einen Eigentumserwerb zu demindesten die Vorschrift des § 934 Halbsatz 2 BGB in Präge« Danach wird, falls der Verbüße* rer weder Eigentümer noch mittelbarer Besitzer ist, c.. j derjenige, dem das Eigentum durch Abtretung des Herausgab eanspruches verschafft werden soll, Eigentümer, wenn er den Besitz der Bache von dem Britten erlangt« Nach herrschender Meinung genügt hierzu die Begründung mittelbaren Besitzes« Auch wenn mangels eines Besitzmittlungsverhältnisses zu dem Veräußerer der Herausgabeanspruch tatsächlich nicht besteht, erlangt der Erwerber also Eigentum durch seinen Glauben an das behauptete Eigentum des Veräußerers in Verbindung mit der Abtretung des angeblichen Herausgabeanspruches und duroh die Erlangung des mittelbaren Besitzes von dem Britten*
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Der Eigentumserwerb setzt also voraus? daß der Dritte,
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gegen den der Erwerber einen Herausfeabeanspruch erlangt zu haben glaubt, mit ihm ein Besitzmittlungsverhältnis eingeht (RGZ 89,348*349* 135,75,78,84| 138,265,267) •
Für den Fall des zweiten Halbsatzes des § 934 BGB genügt also - Gutgläubigkeit des Erwerbers vorausgesetzt -die Abtretung des vermeintlichen Herausgabeanspruches«
Im vorliegenden Fall könnte die Begründung eines Besitz-mittlungsverhältnisses zwischen der Firma IflHHMI &
CflHB uttd der Klägerin dadurch erfolgt sein, daß die Firma	&	CflHP	stch	mit	der Vereinbarung in dem
 ihr mitgeteilten Vertrage vom 14* März 1955 vorbehaltlos einverstanden erklärt hat« Hach dieser Vereinbarung sollte, ohne Rücksicht darauf, ob der Firma Idaflfc & Co« gegen die Firma	4HHI	no°h Ansprüche habe
 oder nicht, die Klägerin in den Verwahrungsvertrag ein-treten« Dadurch könnte ein neues Verwahrungs- oder Leihverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma &	begründet worden sein«
Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben« Es war aufzuheben und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dieses wird den Bachverhalt unter den aufgezeigten Gesichtspunkten neu zu würdigen und gegebenenfalls auch darüber zu befinden haben, ob die Klägerin sich im guten Glauben an das Eigentum der Firma Maflfc & Co« befunden hat und die vom Beklagten wegen arglistiger Täuschung ausgesprochene Anfechtung der Einverständniserklärung vom 14« März 1955 durchgreift«
XI« Von vorstehenden Erwägungen abgesehen könnte auch die Prüfung in Betracht kommen, ob der Vertrag vom 14« März 1955 etwa auch Anhaltspunkte dafür bietet, daß die Klägerin unter einem weiteren rechtlichen Ge-
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sichtspunkt Eigentum am Drehkran erlangt haben könnte» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat nämlich möglicherweise der Firma	Co« als der mittel-
baren Eigenbesitzerin zur Eigentumsübertragung außer dem Wege der Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach § 930 BGB und der Abtretung des Herausgabeanspruches nach § 931 BGB noch eine weitere Möglichkeit offengestanden. In Recht sprechung und Schrifttum wird die Auffassung vertreten, der mittelbare Eigenbesitzer könne den unmittelbaren Besitzer beauftragen, von nun an für den Erwerber zu besitzen* führe der Besitzmittlor« den Auftrag aus, z«B. durch Abschluß eines Verwahrungsvertrages mit dem Erwerber, so sei dieser mittelbarer Besitzer und Eigentümer geworden« In diesem Vorgang, nämlich der Beendigung defc bisherigen mittelbaren Besitzes des Veräußerers und der Begründüng neuen mittelbaren Besitzes für den Erwerber wird eine Öbertragung des Eigentums nach § 929 BGB gesehen (RGZ 103*151*153* RG WarnRspr 1922 Nr«77, 1926 Hr«138* Staudinger BGB'lloAufl« § 931 Fr«l* BGB RGRK 10 «Auf 1«
§ 929 Anm«4 a und 6* § 931 Anm«2)« Denkbar wäre, wie schon oben zu A IL 2 hervorgehoben ist, daß zwischen der Klägerin und der Firma iflM) &	Ausführung	der	Ver-
einbarungen vom 14« März 1955 dadurch ein Verwahrungs-*- A-oder Leihvertrag neu geschlossen worden ist, daß die Firma	OflNHMlft	in	dem	ihr	mitgeteilten	Ver-
trage vom 14« März 1955 enthaltenes Angebot auf Abschluß eines Verwahrungsverrfcrages mit der Klägerin durch ihre Einverständniserklärung angenommen hat« Ein solcher Vertrag könnte auch zu demindesten nach der Darstellung des Beklagten im Aufträge und auf Veranlassung der Firma MaMi & Co« geschlossen worden sein, da das Einverständnis der ,
Firma	BH®	deshalb gegeben sein soll, well
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die Übereignung des Krans zur Sicherung von Verbindlichkeiten aus Wechsel vereinbart worden sei, aus denen die Firma 34MHP& CBHB der Firma	Co«	gegenüber
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verpflichtet gewesen sei und*welche die Firma MCo; an die Klägerin habe weitergeben wollen* Besonderer Prüfung wird in diesem Falle die Frage bedürfen* unter welchen Vorauseetsungen bei einer solchen Sachlage kraft guten Glaubens * Eigentum erworben wird* wenn der Veräußerer nicht Eigentümer der veräußerten Sache ist (vgl* hierzu BGB RGRK, 10*Aufl** § 934 Anm*3)p
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I» Sollt -.ddas Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin gutgläubig Eigentum erworben hat, so würde es darauf ankommen* ob unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt das Eigentum übergegangen sein konnte* Die Revision macht mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend* das Berufungsgericht habe nicht beachtet* daß die Firma PflMfe 4^ an die Klägerin alle Rechte an dem Kran abgetreten habe» Daraus ergebe sich, daß sie zu demindesten die Übereignung des Krans durch die Firma	Co*	an	die Klägerin ge-
nehmigt habe» Mit dieser Genehmigung sei die Klägerin Eigentümerin dds Krans geworden» Dem ist nicht zu folgen* Die Firma p4HBP hatte der Firma das Eigentum am Kran unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises übertragen* nachdem die Firma PflHfrvon der Klägerin die Zahlung des noch ausstehenden Restes erhalten hatte* war sie nicht mehr Eigentümerin* Sie war weder in der Lage, Rechte am Kran abzutreten, .noch Veräußerungen von bisher nichtberechtigten Personen zu genehmigen» Auf Handlungen und Erklärungen der Firma PflHHl kam es nicht mehr an» Die Rechtslage regelt sich vielmehr nach den Vorschriften* die für den nachträglichen Rechtserwerb maßgebend sind*
Die Firma	OflHHl hatte mit Vertrag vom
4* März 1*955 Uber den Kran durch Veräußerung nach § 930 BGR
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als Nichtberechtigte verfügte Hach § 185 Abs« 2 Satz 1 ZPO wird zwar die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam? wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt« .Obwohl mit Bezahlung des Kaufpreises die Firma IJflHHi & vorbehaltlich des nachstehend unter II,2 erörterten Sachverhalts unbedingtes Eigentum erworben haben würde» hätte indessen die Firma & Co* Eigentum am Kran nicht erlangen können* Bei nachträglichem Erwerb tritt eine Rückwirkung nicht ein und die Wirksamkeit der Verfügung besteht daher erst vom Zeitpunkt des Erwerbes ab (RGZ 135? 378,383; BGB RGRK 10»Auf 1» § 185 Anm»2)« Zu der Zeit, als die Klägerin die Firma Peschke befriedigte, war aber das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Cfmpbereits eröffnet* Eigentum konnte die Firma MäflP & Coo mit Wirksamkeit gegenüber den Konkursgläubigern nach § 15 KO fortan nicht mehr erlangen (Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 6oAufl» § 15 Anm<»9 Abs»2; Jaeger/lent, Konkursordnung 8*Aufl* § 15 Anm*13 a Abs»2 für den Fall, daß es sich um den Eigentumsanspruch, nicht das Anwartschaft srecht handelt) „ Mentzel/Kuhn nimmt im übrigen aaO an, daß das Eigentum, sofern derjenige, dem der Vorbehaltskäufer das Eigentum hat übertragen wollen, den Vorbehalts-verkäufer befriedigt, auch deshalb nioht auf den begünstig? ten Britten übergehen kann, weil dem Konkursverwalter unter Verletzung konkursrechtlicher Grundsätze die Möglichkeit, das Wahlrecht nach $ 17 KO auszuüben, genommen würde« Ob dem beizutreten wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da schon. § 15 KO einen Eigentumserwerb der Firma Oo» auf dem hier behandelten Wege entgegenstehen
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II» I» Anders wäre die Rechtslage, wenn die Firma & OflpBl das ihr gegenüber der Firma	zustehende
 Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums an die Firma	Co«	abgetreten	und	diese	das	Anwart	Schafts
 rechfrweiter auf die Klägerin übertragen hätte« Nach der
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in BGHZ 20,88,98 vertretenen Ansicht, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, ist die Verfügung über die Anwartschaft auf den Erwerb eines unter einer auf schieb enden Bedingung veräußerten Hechtes nicht die Verfügung eines Hichtberech-tigten im Sinne des § 185 BGB* Der Anwartschaftsberechtigte kann vielmehr über seine Anwartschaft ohne Zustimmung des Eigentümers mit der Maßgabe verfügen, daß der Erwerber des Anwartschaftsrechtes mit dem Eintritt der Bedingung das volle Recht unter Umgehung^ des Vorbehaltskäufers ohne weiteres erwirbt (vgl* auch BGHZ 28,16,22)* Da das Eigentum dann überhaupt nicht in die Konkursmasse fällt, erlangt der Er-wert»runmittelbar das Eigentum unbeschadet der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vorbehaltskäufers (RG Warn-Rspr 1937 Hr*110$ Jaeger/Lent aaO § 15 Anm<>13 a Abs*3$ a*A* Ment sei/Kuhn aaO § 1 Anm»16 f mit der Begründung, daß der Erwerber mit Rücksicht auf das Wahlrecht des Konkursverwalters aus § 17 KO das Recht verliere, den Vorbehaltsverkäu-fer zu befriedigen)*
Das Berufungsgericht führt aus, dem Vertrage vom 4»März 1955 neien Verfügungen Uber das Anwart schaft srecht nicht zu entnehmen* Der Wille der Vertragsparteien sei dahin übereinstimmend erklärt worden, daß Sicherungseigentum übertragen werden sollte. Die klare Vertragsbestimmung sei einer Auslegung nach § 157 BOB nicht zugänglich, da der Vertrag Ausgangspunkt und Grenze der ergänzenden Auslegung sei* Eine Anwartschaft sei also von der Firma nicht auf die Firma	Co* übertragen worden und habe
 infolgedessen.auch nicht von der Firma Ma0& Co* auf die Klägerin übertragen werden können«.
* 2* Die Revision macht geltend, nach der Vorschrift des $ 157 BOB hätte eine Auslegung zu dem Ergebnis führen Müssen^ daß die Vertragsparteien zu demindesten die Anwartschaft auf den Eigentumserwerb übertragen hätten* Der Revision ist zuzugeben,, daß die Auffassung des Berufungsgerichts auf einer Verkennung des rechtlichen Wesens der Anwartschaft be-
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ruht o Der Senat hat im Urteil vom 25« November 1958 -VIII m 2E 57/58 - (WM 1959?52 = BB 1959?8) einen Sachverhalt behan-'J delt, in dem ähnlich dem vorliegenden der Erwerber zu Unrecht davon ausgegangen war, daß der Veräußerer Eigentümer der zur Sicherung übereigneten Sache sei* Der Senat hat aus-geführt, dieser Umstand schließe nicht aus, daß der vom Veräußerer getäuschte Erwerber wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum der veräußerten Sache erworben habe$ denn die Anwartschaft sei ein dem Eigentum wesensgleiches Recht, sie . sei nicht etwas anderes, sondern ein Weniger, so daß der Erwerber, dem der Veräußerer das Volleigentum deshalb nicht habe übertragen können* weil noch ein Eigentumsvorbehalt bestehe, wenigstens die Anwartschaft auf das Eigentum erhalte (vgl* hierzu BGHZ 28,16,21$ Staudinger BGB ll*Aufl®
§ 929 Nro28 c S*621)® Die Abtretung des Ariwart schaftsrecht es ist al*so gleichsam in die Einigung über den Eigentumsübergang eingeschlossen® Der Bundesgerichtshof hat auch in BGHZ 20,88,101 ausgeführt, es sei nicht so sehr an dem Wortlaut der mit den einschlägigen Rechtsfragen nicht vertrauten Beteiligten zu haften, vielmehr sei der Sinn und Zweck der Abrede zu würdigen* In der Regel werde anzunehmen sein, daß nicht nur das künftige Vollrecht, sondern schon die gegenwärtige Anwartschaft auf den Erwerber übergehen solle, der Ja meist nach der Rechtsstellung strebe, die ihm die beste Sicherheit gegen widersprechende Verfügungen des veräußernden Anwärters verschaffe (aaO SolOl)° Zutreffend weist die Revision schließlich darauf hin» daß der Bundesgerichtshof im Urteil vom 15* Mai 1957 - V ZR 245/56 - (WIT 1957,1057) stillschweigend .der Ansicht des dortigen Berufungsgerichts beigetreten ist, in der vorgespiegelten Übertragung des* Vollrechts sei,* wenn dem Veräußerer das Anwartsehaffsrecht*. aus einem Eigentumsvorbehalt zustehe, zugleich die weniger weitgehende Erklärung über die Übertragung des Anwartsc&af tsrechv-tes * enthalten*
Nicht ausgeschlossen ist allerdings, daß die Beteiligten nur die Übertragung des Eigentums wollen und eine Abt re

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tung des Anwartschaftsrechts aussehließen. Da das Berufungsgericht die Frage der Übertragung des Anwartschaftsrechtes unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht geprüft hat, kann es auch nicht in eine Würdigung eingetreten sein, ob die Vertragsparteien etwa einen solchen Ausschluß gewollt haben. Der Senat war daher zu einer eigenen Entscheidung im Sinne der Klägerin noch nicht in der Lage. Bas Berufungsgericht wird vielmehr, sofern es auf die Frage der Übertragung des Anwart schaftsrechtCst^noohmankom® en polite, • .den. Sachverhalt neu würdigen müssen.
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IIIo Auf die von der Bevision angeschnittene Frage, ob im Wege der Umgestaltung nach § 140 BGB die Eigentumsübertragung als Abtretung des Anwartschaftsrechtes aufrechterhalten werden könne, kommt es danach nicht mehr an.
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Bas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden.
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