Die Revision gegen das Urteil des 2b Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25* Juli 1957 wird,:* söfreit sie sich auf die Verurteilung zur Zahlung von 54," DM nebst 5 Zinsen seit dem lo Dezember 1952 erstreckt, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen» Die Klägerin lieferte mit Verzögerung« Als ein Bestposten von 11 cbm im Dezember 1952 noch nicht geliefert worden war,- verweigerte die Beklagte die spätere Abnahme mit der Begründung* siö habe einen Deckungskauf vornehmen müssen« Die Beklagte schloß ferner mit der Klägerin einen Vertrag auf Lieferung von Pichten- und Kiefernschnittholz• Die Beklagte antwortete mit einem Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 26« September 1952, sie nehme die Nachfristsetzung an und werde am 2, Oktober 1952 einen ihrer Angestellten zur Abnahme des Holzes nach Vier-münden cur Klägerin schicken« Die Klägerin solle für die nötigen Lastzüge sorgen« Hinsichtlich dessen, was die Klägerin an dem genannten Tage nicht änliefem würde, lehne sie die spätere Erfüllung ab.- Vor dem Landgericht hat die Klägerin die Bezahlung des bei ihr schon eingeschnittenen Pichten- und Kiefernschnitthoizes mit 25»050 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, weitere 110 cbm Pichten- und Kiefernschnittholz abzunehmen« Diesem Klageanträge hat das Landgericht stattgegeben« lie Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange Berufung eingelegt, hat aber die Verurteilung zur Zahlung von 54»-—DM aus dem Packlattenge--schäft sachlich nicht angegriffen und hat insoweit auch keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt. Im Berufungs-rechtsauge haben die Parteien ohne Anerkennung einer Rechtsauffassung und vorbehaltlich aller Hechte bezüglich des übrigen Prozeßstoffes einen Zwischenvergleich dahin geschlossen;, daß die Beklagte die bei der Klägerin noch lagernden rund 150 cbm Pichten- und Kiefernschnittholz gemäß Kr*l und 2 der Auftragsbestätigung vom 30. Y*as die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 54,— DM aus dem Backlattengeschäft betrifft, war ihre Revision unzulässig, da sie zwar das Rechtsmittel in vollem Umfange eingelegt, es aber insoweit nicht begründet hat» Die Revision war daher in diesem Punkt nach §§ 554 Abs.l, 554 a Abs»l ZPO als unzulässig zu verwerfen» Bo Io Soweit es sich um die Peststellungsklage handelt« hält das Berufungsgericht den PestStellungsanspruch für zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse daran habe, die Verpflichtung der Beklagten zur künftigen Abnahme des nach Nr»5 der Auftragsbestätigung vom 30» Juli 1952 noch einzuschneidenden Holzes feststellen zu lassen» Sie müsse, so meint das Berufungsgericht, wissen, ob sie die immerhin erhebliche, nach entsprechender Aufgabe durch die Beklagte noch zu liefernde Menge Schnittholz in ihren Produktionsplan aufnehmeh solleo Gegen diese Erwägungen sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben» Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe vorgebracht«. Das Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des Verzuges nicht als gegeben an« Es führt aus, eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit der Leistungen der Klägerin sei zwisohen den Parteien nicht getroffen worden* Aus der Auftragsbestätigung vom 30» Juli 1952 sei allerdings zu entnehmen, daß für die Posten 1 und ? der Gesamtmenge habe aber vereinbarungsgemäß und nach der bisherigen ttbung nicht auf einmal, sondern nur in einzelnen Hat er*, der Lieferung eines Lastzuges entsprechend zu erfolgen brauchen» Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet geweseny an einem Tage so viele Transportmittel zur Verfügung zu stellen, daß alles Holz habe abtransportiert werden können« 13s habe genügt, wenn sie entsprechend dem Verlaufe der bisherigen Teillieferungen einen Lastzug je Tag bereitsteilte» Die Klägerin wäre nur dann in Verzug gekommen-, wenn wegen einer Teillieferung aus den fälligen Posten ein Beauftragter der Beklagten zur Abnahme erschienen, ihm aber weder eine Teillieferung Holz ausgehändigt noch ein Transportmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden wäre» An dieser Lieferungsweise sei auch mit €em Schreiben der Klägerin vom 24» September 1552 nichts geändert worden« Die Klägerin habe mit diesem Schreiben erreichen wollen., daß sie das zur Lieferung bereitstehende Holz absetze, und zwar in der bis dahin bei den Teillieferungen geübten Weise» Die Beklagte habe dem Brief weder entnehmen können, daß die Klägerin bereits den zu Nr«? seien-, und habe für die Abnahme dieser Menge eine Nach--frist von acht Tagen gesetzte Mit dem Schreiben vom 26o September 1952 habe die Beklagte durch ihren Anwalt diese Nachfrist angenommen» Die angegebene Holzmenge habe aber am 2.. Oktober 1952 nicht zur Abnahme bereit gelegen» Die Revision will also wohl sagenfl die Parteien seien sich nachträglich über die sofortige Lieferung des gesamten Holzes einig geworden* Mit diesem Vorbringen kann sie aber nicht gehört werden« da es einen in der Re-visioiisinstanz unzulässigen Angriff gegen die vom Tatrichter getroffene Auslegung der Willenserklärungen der Parteien enthält» Ob dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Recht auf Rücktritt nicht schon entgegenstünde, daß sie selbst weder die Klägerin zur Begründung des Verzuges gemahnt noch ihr eine Prist gesetzt hatte, kann daher dahingestellt bleiben» 2« Die Revision rügt ferner, daß der von der Beklagten als Zeuge benannte Angestellte Sch^fl^ nicht darüber vernommen worden sei, ob die Klägerin am 2. Oktober 1952, wie die Beklagte vorgetragen habe, nur Holz des Postens 1 des Bestätigungsschreibens , nicht aber~das bei der Fabrikhalle und bei dem Transformatorenhaus lagernde Holz, also nicht Holz des Postens 2 und etwa schon eingeschnittenes Holz des Postens 3 angeboten habe» Diese Rüge geht aber fehl» Nach der Auslegung des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht verpflichtet, das gesamte, bei ihr lagernde Holz der Posten 1 und 2 zur Abnahme anzubieten; es genügte vielmehr, wenn sie jeweils so viel Holz bereitsteilte, wie mit einem Lastzugs an einem Tage abgefahren werden konnte» Daß sie diese. 1« ])ie Beklagte stützt ihr vermeintliches Recht zu dem Rücktritt ferner auf eine von der Klägerin begangene positive Vertragsverletzung« Sach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Inhaber der Beklagten die Annahme weiteren Holzes als des bis zu dem 2« Oktober 1952 gelieferten mit der Begründung verweigert, daß das am 2« Oktober 1952 gelieferte Fichtenholz Mängel aufgewiesen habe .und daß iciefernbretter, die ihm bei der Klägerin als für ihn eingeschnitten bezeichnet worden seien,, infolge langer Lagerung blau» zu dem Teil verwittert und sogar verzogen gewesen seien« Das Berufungsgericht führt hinsichtlich des Fichten-' holzes aus, es könne dahingestellt bleiben* ob bei der Lieferung am 2« Oktober 1952 tatsächlich 3 bis 4 cbm Schwarten oder schwartenartige Bretter mitgeliefert worden seien und ob diese Bretter im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages überhaupt eine mangelhafte Erfüllung darstellten« Selbst wenn dies der Fall wäre* erwüchse daraus der Beklagten noch kein Recht zürn Rücktritt von dem gesamten Vertrage« Nicht jede mangelhafte Teillieferung berechtige zu dem Rücktritt von einem Sukzessivlieferungsvertrag im ganzen* Es müsse vielmehr berücksichtigt werden, ob subjektiv den Umständen nach durch die Vertragsverletzung das berechtigte Vertrauen der Beklagten auf künftige gehörige Erfüllung zerstört worden sei und objektiv.der Vertragszweck durch die Vertragsverletzung so weitgehend gefährdet gewesen sei, daß der Beklagten nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhäfotnisses nicht mehr habe zugemutet werden können* Diese Voraussetzungen hätten nicht Vorgelegen« Es sei davon auszugehen» daß bereits eine Reihe mangelfreier Lieferungen erfolgt gewesen seien und daß die Menge mangelhaften Materials nach dem eigenen Vortrag der Beklagten 3 bis 4 cbm» also nur etwa 1 des insgesamt zu liefernden F.olzes ausgemacht habe« Im übrigen habe die Beklagte das von ihr beanstandete Material in ihrem Betrieb nutzbringend verwertet» Dieselben Erwägungen gälten für den anderen von der Beklagten gerügten Mangel» nämlich die ungleichmäßige Stärke eines Teiles der Bretter« Über Mängel der eingesohnittenen Kiefernbretter führt das Berufungsgericht bei der Erörterung aus, ob die Beklagte in '‘Erledigung des Zwischenvergleichs dieses Holz hätte beanstanden dürfen* wegen der seit dem allgemeinen Abnahmeverzug der Beklagten verstrichenen Zeit von mehr als 2 1/2 Jahren sei durch die Beweisaufnahme nicht mehr festzustellen gewesen» ob dieses Holz etwa schon im Herbst 1952 mangelhaft gewesen sei oder erst während der langen Zeit des Verzuges der Beklagten an Qualität eingebüßt habe» Die Revision beanstandet* das Berufungsgericht habe bei der Würdigung* ob der Beklagten mit Rücksicht auf die Vertragsverletzung der Klägerin die Durchführung des Vertrages zuzu demuten gewesen sei* berücksichtigen müssen, daß eine Schlechtlieferung» selbst wenn die Beklagte das Holz nutzbringend verwendet habe, geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis der Parteien zu zerstören« Mit der Prozeßrüge aus § 286 ZPO macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen übersehen» daß der Beklagten durch die Verwendung nicht maßhaltiger Bretter bin Schaden entstanden sei« wenn dadurch die berechtigte Besorgnis begründet wird,, daß auch künftige Lieferungen minderwertig sein werden» Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Tatriehter diese Rechtsgrundsätze nicht verkannt hat, Die Würdigung, ob im Einzelfall der Vertragszweck gefährdet und dem Vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zuzu demuten ist, ist dagegen grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten» Wenn im vorliegenden Fall das Berufungsgericht meint, der vertragssweck sei durch die Lieferung von 5 bis 4 cbm Schwarten oder sciiwartenartiger Fichtenbretter noch nicht in einer Weise gefährdet worden, deren Hinnahme für die Beklagte unzu demutbar gewesen sei, so ist das für sich allein gesehen unangreifbar» Daß dem Berufungsgericht entgangen wäre, der Beklagten könne trotz nutzbringender Verwendung der Bretter infolge deren Beschaffenheit ein Schaden entstanden sein, läßt sich aus seinen Ausführungen nicht entnehmen» Die erkennbar vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die einmalige Schlechtlieferung am 2« Oktober 1952 sei in Anbetracht der ersten einwandfreien Lieferungen nicht so erhebiiebi gewesen, daß das Vertrauen in künftige gehörige Erfüllung hätte erschüttert werden müssen, steht mit den angeführten Rechtsgrundsätzen nicht im Widerspruch (vgl» RGZ 67,58)» Den Umstand, daß die am 2. öktobei’ 1952 gelieferten Bretter auch möglicherweise eine ungleichmäßige Stärke gehabt haben, hätte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sogar außer Betracht lassen müssen«, Wie die Beklagte selbst in ihrem Schrift -satz vom 25« März 1954 vorträgt und die Revision hervorhebt, hat dieser Mangel bei der Lieferung überhaupt nicht festgestellt werden können, sondern hat sich erst bei der Bearbeitung des Holzes herausgestellt. Daß schließlich das Berufungsgericht die Beanstandung, auch die schon zugeschnittenen Kiefernbretter seien mit Fehlern behaftet gewesen, als Grund für den Rücktritt der Beklagten nicht gewürdigt habe, rügt die Revision nicht. IV, Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung, ob der Beklagten die Erfüllung des Schnittholzvertrages habe zugemutet werden können, aus’h die Abwicklung des Packlattengeschäfts und das Verhalten der Klägerin, das sie nach der Rückiritiserklärung vom 6, Oktober 1952 an den Tag gelegt hat, berücksichtigt und ist zu der Auffassung gelangt, der Rücktritt sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt , liegen* in welchem sie erklärt, sie stütze den Rücktritt, nachdem sie die in der Klagebeantwortung mitgeteilten das Packlattengeschäft betreffenden Vorfälle erlebt habe, nunmehr ausdrücklich auch auf das Geschäftsgebaren der Klägerin, wie es sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe» Das Berufungsgericht läßt sich zwar nicht ausdrücklich darüber aus, ob es zu dieser Erklärung der Beklagten eine neue Rücktrittserklärung sieht# Es gibt aber, da es auf die in dem angeführten Schriftsatz vorgebrachten Gründe eingeht, zu erkennen,, daß es die Erklärung der Beklagten so würdigt. Oktober 1952 zu Unrecht vom .Vertrage losgesagt hatte, vertragsuntreu geworden war und einem Verträgsteil, der selbst nicht vertragstreu ist, die Berufung auf eine Vertragsuntreue des anderen Tails zu versagen iBt (vgl» BGB RGRK 10*Aufl» § 325 Anm.4), a’V Me Vorwürfe der Revision richten sich einmal gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht den einzelnen Vorfällen zuteil werden läßt* in denen die Beklagte eine von der Klägerin begangene Vertragsverletzung erblickt* Die Beurteilung, ob das Verhalten einer Vex’trags-partei geeignet ist, das Vertrauen der anderen auf künftige vertragsgemäße Erfüllung zu erschüttern und daher den Vertragszweck zu gefährden, liegt indessen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet« Die Revision bewegt sich daher, soweit sie nicht Verfahrensrügen erhebt., Es hat vielmehr erkennbar nur sagen wollen, die behaupteten Mängel seien nach Art und Umfang nicht so schwer, daß der Beklagten, zu demal sie die Bretter abgenommen hatte, ein Pesthalten am Vertrage nicht mehr zuzu demuten wäre. diesen Latten» über die sich die Aussagen der Zeugen verhalten» um diejenigen handeln sollte, die von Sch^|^ zurückgewiesen und angeblich einer anderen Lieferung wieder beigefügt worden sind» so wäre das Berufungsgericht nicht genötigt gewesen, den Sachverhalt anders als geschehen zu beurteilen Daß die Bretter mit iÄängeln behaftet gewesen sind und bei Anlegung eines strengen Maßstabes möglicherweise nicht hätten abgenommen zu werden brauchen, unterstellt ersichtlich auch das Berufungsgericht. b) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe es an einer Prüfung fehlen lassen, ob die Vertragsverletzungen, die die Beklagte der Klägerin vorwerfe» wenn nicht schon die einzelnen für sich allein, so doch in ihrer Gesamtheit ein solches ^Gewicht gehabt hätten» daß das Vertrauen» das bei auf längere Dauer abgestellten Geschäften der eine: Verträgsteil dem anderen entgegenbringen müsse» erschüttert worden sei und deshalb der Beklagten» nachdem sie von dem ganzen Ausmaß der Vertragswidrigkeiten erfahren habe, die weitere Abwicklung des Schnittholzvertrages nicht zuzu demuten gewesen sei* Das Berufungsgericht hat außer den schon angeführten Vorkommnissen noch folgende Vorwürfe der Beklagten behandelts Es hat unterstellt, daß die Klägerin, wie sich möglicherweise im Rechtsstreit .aus der Vernehmung des Zeugen ergeben habe, bei der Schnittholzlieferung vom 2„ Oktober 1952 Schwartenbretter, die der mit der Abnahme betraute Angestellte Schaffe der Beklagten bei früheren Fuhren aussortiert hatte, wieder hinzugelegt und der Beklagten geliefert habe. August 1952 vor datierten Karte einen unrichtigen Ablauf von Verhandlungen habe vortäuschen wollen» Es hat jedoch auch diese Vorfälle nicht für so schwerwiegend gehalten» daß sie einen Rücktritt von dem nicht abgewickelten Teil des Sohnittholzvertrages rechtfertigen könnten» Zuzugeben ist der Revision, daß die Entscheidungsgründe keine ausdrücklichen Erwägungen darüber enthalten, ob alle die vom Berufungsgericht gewürdigten Vertragsverletzungen und VertragBWidrigkeiten, die sich die Kläger, rin angeblich hat zuschulden kommen lassen, in ihrer Gesamtheit nicht etwa ein solches Gewicht gehabt haben, daß sie der Beklagten ein Recht zu dem Rücktritt hätten geben können« Der Zusammenhang der Gründe ergibt aber, daß das Berufungsgericht in eine Gesämtwürdigung eingetreten ist» So leitet es die Erörterung der einzelnen angeführten Vertragsverletzungen mit. Wenn das Berufungsgericht dann die einzelnen Verstöße abhandelt , ist es ersichtlich unter dem Gesichtspunkt geschehen, daß das gesamte Verhalten der Klägerin nicht den eingangs erwähnten Rück-tritt gerechtfertigt habe. Auch die vom Berufungsgericht bei seinen Ausführungen über die Schlecht er fül-.-lung gezogene Schlußfolgerung; damit ergebe sich zusam-menfajssend, daß die Beklagte wegen der von ihr vorgetragenen ZÄängel kein Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage habe, läßt erkennen, daß das Berufungsgericht eine Ge-eamtwUrdigung hat treffen wollen. * das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin selbst nach ihrem Sohreiben vom 26, September 1952 nicht mehr bereit gewesen sei, insgesamt 350 cbm Holz zu liefern. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin ausgelegt, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, der Beklagten die Höchstmenge von 350 obm zu liefern, und die Beklagte verpflichtet sei, ihr diese Menge abzunehmen. Io War die Beklagte nicht zu dem Rücktritt berechtigt, so war sie auch zur Abnahme der restlichen Mengen der Posten Nr.l und 2 des Bestätigungsschreibens vom 30, Juli 1952 verpflichtete Daraus folgt, daß die Beklagte mit ihrer Abnahme und Betzahlung in Verzug geraten war. Die Revision macht aber geltend, das minderwertige Holz müsse erst nachträglich zu dem nach Besicht gekauften Holz hinzugefügt werden sein, und rügt, daß der von der Beklagten benannte Zeuge nicht vernommen werden ist« Auf diesen Zeugen hatte die Beklagte sdreh zu dem Beweise dafür berufen, daß der Angestellte G^P der Klägerin dem Inhaber der Beklagten bei der Besichtigung zwar ungesta-peltes Fichtenschnittholz auf dem Fabrikhof gezeigt Über die Behauptung, auf die es danach allein ankommt, daß das ungestapelte Holz keine Bretter mit "Kürzungen" enthalten habe, also im Gegensatz zu dem gestapelten und der Beklagten gelieferten Holz in ganz einwandfreiem Zustande gewesen sei, ist aber nicht als Zeuge benannt worden«
Nachschlagewerks nein Amtliche Sammlung; nein £Q0 t BSE § 526 Zu der Präge, wieweit bei einem Rücktritt wegen positiver Vertragsverletzung die nachträgliche Berufung auf neue Gründe zulässig ist» BGH TJrtc v.o Ißo November 1958 - VIII ZR 14-8/57 — OIiG -Frankfurt/Main ym za 14-B/5I x'kündet am 3.8o November 1958 iU e-tt. Justizobersekretär als Ürkundsbeanrter der Ge schüft 3st ©lie I m Namen des Volkes Tn dem Rechtsstreit der Firma louiB I? werk«. Inhaber Kaufmann Georg S( , Möbelwerk-Sperrholz-in Wl Beklagten, Berufungsklägerin, Anschluß-' berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Px’ozeßbevollmäcbtigter? Rechtsanwalt Prof „Dr«. gegen die offene Handelsgesellschaft ifiuis ' I .. Holzbe- arbeitungswerk, vertreten durch die Gesellschafter Kaufmann Herbert und Witwe Marie in VI krs. Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberuf ungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Frhr„v* hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18• November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Bp* Spieler«, Dr8 Dorschei und Dr0 Mezger für Recht erkannt? Die Revision gegen das Urteil des 2b Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 25* Juli 1957 wird,:* söfreit sie sich auf die Verurteilung zur Zahlung von 54," DM nebst 5 Zinsen seit dem lo Dezember 1952 erstreckt, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen» Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen* Von Rechts wegen 2 — ii Tatbestands Die Parteien standen in längerer GeschäfteVerbindung» Die Beklagte kaufte durch einen mit Schreiben der Klägerin vom 31* Juli 1952 bestätigten Vertrag 230 cbm Packlatten, die in mehreren Posten abzunehmen waren« über die Abwicklung des Vertrages kam es zu Streitigkeiten« Die Klägerin lieferte mit Verzögerung« Als ein Bestposten von 11 cbm im Dezember 1952 noch nicht geliefert worden war,- verweigerte die Beklagte die spätere Abnahme mit der Begründung* siö habe einen Deckungskauf vornehmen müssen« Einen Transport Packlatten wies die Beklagte als nicht , i maßhaltig zurück« Die Kaufpreisrestforderung aus diesem ' Vertrag in Höhe von 1«022,90 DM bat die Klägerin gegen die Beklagte geltend gemacht« Durch Urteil des Landgerichts ist die Beklagte nur zur Zahlung von 54,— DM nebst Zinsen verurteilt worden« Die weitergehende Klage, soweit sie das vorstehend genannte Geschäft betrifft, hat das Landgericht abgewiesen« Die Beklagte schloß ferner mit der Klägerin einen Vertrag auf Lieferung von Pichten- und Kiefernschnittholz• Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 30» Juli 1952 über diesen Kaufvertrag lautet auszugsweise? ”««« bestätige ich hiermit, Ihnen ««« wie folgt verkauft zu haben? ca 250_- 350 cbm Pichten- und Kiefernschnittholz^ o unb e säumt" üo zw «V ~ 1«) einen Posten 24 mm stark, In Längen wie besichtigt, zu 23 mm stark berechnet, > 2.,) einen Posten ca 60 - 80 cbm Kiefernschnittware, 24 mm stark, die ebenfalls zu 23 mm berechnet werden» 3«) einen Posten 3>50 m lang,.17, 20 und 23 mm stark, der nach Ihrer besonderen Aufgabe eingeschnitten wird» .. i, sämtliche 3 Positionen zu dem Preise von iJ DM 167,— p«cbm, frei Lastzug verladen Witzenhausen« Lieferung: erfolgt dem jeweiligen Einschnitt entspre-ciiena ' Zahlung» netto Kasse bei Empfang der Ware bzw„ Rech-nungo7' “ Auch über die Abwicklung dieses Vertrages gerieten die Parteien in Meinungsverschiedenheiten« Am 17* Septem- ber 1952 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß das Holz der Positionen 1 und 2 abnahmebereit bei ihr liege« Am 24- September schrieb sie der Beklagten u»a«: ”000 setae ich Ihnen außerdem in der Abnahme der von Ihnen gekauften Schnitthölzer lt«. meiner Auftragsbestätigung vom 30*7»52 eine letzte Nachfrist von acht Tagen, Sollten Sie diese Nachfrist ebenfalls verstreichen lassen, werde ich auch in dieser Angelegenheit Klage durch meinen Rechtsanwalt gegen Sie einreichen lassen« Sie haben von mir gekauft, außer den noch ausstehenden Packlatten 75/22? »ca«. 250 -350 cbm Pichten- und Kiefernschnittholz, unbesäumt» und haben bisher nur abgenommen? am 31 »7 »52 » 22 «.065' cbm 4»8»52 = 18«289 " trotzdem unter Lieferung vereinbart war? »Erfolgt dem jeweiligen Einschnitt entsprechend»« Da Sie auf Grund meiner verschiedenen Abnahme-Anmahnungen sich immer wieder in totschweigen gehüllt haben., bin ich berechtigt Ihnen hiermit eine letzte Nachfrist wie oben erwähnt gegeben zu haben««»” Die Beklagte antwortete mit einem Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 26« September 1952, sie nehme die Nachfristsetzung an und werde am 2, Oktober 1952 einen ihrer Angestellten zur Abnahme des Holzes nach Vier-münden cur Klägerin schicken« Die Klägerin solle für die nötigen Lastzüge sorgen« Hinsichtlich dessen, was die Klägerin an dem genannten Tage nicht änliefem würde, lehne sie die spätere Erfüllung ab.- Am 2» Oktober 1952 wurden der Beklagten etwa 32 cbm Pichtenschnittholz geliefert. Die Abnahme weiteren Holzes verweigerte die Klägerin bei einer Besprechung am 6. Oktober 1952 und in der Folgezeit. Vor dem Landgericht hat die Klägerin die Bezahlung des bei ihr schon eingeschnittenen Pichten- und Kiefernschnitthoizes mit 25»050 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, weitere 110 cbm Pichten- und Kiefernschnittholz abzunehmen« Diesem Klageanträge hat das Landgericht stattgegeben« lie Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange Berufung eingelegt, hat aber die Verurteilung zur Zahlung von 54»-—DM aus dem Packlattenge--schäft sachlich nicht angegriffen und hat insoweit auch keinen Antrag auf Klageabweisung gestellt. Im Berufungs-rechtsauge haben die Parteien ohne Anerkennung einer Rechtsauffassung und vorbehaltlich aller Hechte bezüglich des übrigen Prozeßstoffes einen Zwischenvergleich dahin geschlossen;, daß die Beklagte die bei der Klägerin noch lagernden rund 150 cbm Pichten- und Kiefernschnittholz gemäß Kr*l und 2 der Auftragsbestätigung vom 30. Juli 1952 abnehmen sollte. Auf Grund dieses Vergleiches hat die Klägerin an die Beklagte 131,572 cbm Holz" geliefert. Von dem Kaufpreis hat die Beklagte 1*406,97 DM nicht gezahlt, da in dem gelieferten Holz 8*739 cbm ’’Kürzungen” enthalten gewesen seien, die sie nicht abzunehmen-brauche. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte müsse, da sie bisher 89.945 131.572 = 221.517 cbm Holz abgenommen habe, als Posten Sr.3 der Auftragsbestätigung noch den an 350 cbm fehlenden Rest von 128,483 cbm abnehmen. Sie hat Anschlußberufung eingelegt und macht einen Anspruch auf .Zahlung von 1.406,97 DM Kaufpreis und 99-25 DM Erstattung von anteiligen Sachverständigenkosten nebst Zinsen geltend. Sie begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, weitere 128,483' cbm Pichten- und Kiefetfn-aChnittholz zu dem Preise von 167?-t-DM 3e cbm abzunehmen. * Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung unter Abänderung und Neufassung des Urteils des Landgerichts, die Beklagte verurteilt, 54»—DM» 99*25 DM. und 1*406,97 DM nebst im einzelnen festgesetzter Zinsen zu zahlen* Es hat ferner . ' s V der Peststellungslciage entsprochen«, ' Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der klage und die Zurückweisung der Arischlußberufung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen* Ent scheidungsgründe: A o Y*as die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 54,— DM aus dem Backlattengeschäft betrifft, war ihre Revision unzulässig, da sie zwar das Rechtsmittel in vollem Umfange eingelegt, es aber insoweit nicht begründet hat» Die Revision war daher in diesem Punkt nach §§ 554 Abs.l, 554 a Abs»l ZPO als unzulässig zu verwerfen» Bo Io Soweit es sich um die Peststellungsklage handelt« hält das Berufungsgericht den PestStellungsanspruch für zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse daran habe, die Verpflichtung der Beklagten zur künftigen Abnahme des nach Nr»5 der Auftragsbestätigung vom 30» Juli 1952 noch einzuschneidenden Holzes feststellen zu lassen» Sie müsse, so meint das Berufungsgericht, wissen, ob sie die immerhin erhebliche, nach entsprechender Aufgabe durch die Beklagte noch zu liefernde Menge Schnittholz in ihren Produktionsplan aufnehmeh solleo Gegen diese Erwägungen sind durchgreifende Bedenken nicht zu erheben» Die Revision hat insoweit auch keine Angriffe vorgebracht«. IIo Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe nach dem 2. Oktober 1952 von dem Vertrage über das Pichten-und Kiefernschhittholz u«&o deshalb zurücktreten dürfen, weil die Klägerin eich im leistungsverzuge befunden habe» Das Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des Verzuges nicht als gegeben an« Es führt aus, eine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit der Leistungen der Klägerin sei zwisohen den Parteien nicht getroffen worden* Aus der Auftragsbestätigung vom 30» Juli 1952 sei allerdings zu entnehmen, daß für die Posten 1 und ? sofortige Fälligkeit gegeben gewesen sei» Die Lieferung 6 — ! ■I > ■ i • der Gesamtmenge habe aber vereinbarungsgemäß und nach der bisherigen ttbung nicht auf einmal, sondern nur in einzelnen Hat er*, der Lieferung eines Lastzuges entsprechend zu erfolgen brauchen» Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet geweseny an einem Tage so viele Transportmittel zur Verfügung zu stellen, daß alles Holz habe abtransportiert werden können« 13s habe genügt, wenn sie entsprechend dem Verlaufe der bisherigen Teillieferungen einen Lastzug je Tag bereitsteilte» Die Klägerin wäre nur dann in Verzug gekommen-, wenn wegen einer Teillieferung aus den fälligen Posten ein Beauftragter der Beklagten zur Abnahme erschienen, ihm aber weder eine Teillieferung Holz ausgehändigt noch ein Transportmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden wäre» An dieser Lieferungsweise sei auch mit €em Schreiben der Klägerin vom 24» September 1552 nichts geändert worden« Die Klägerin habe mit diesem Schreiben erreichen wollen., daß sie das zur Lieferung bereitstehende Holz absetze, und zwar in der bis dahin bei den Teillieferungen geübten Weise» Die Beklagte habe dem Brief weder entnehmen können, daß die Klägerin bereits den zu Nr«? der Auftragsbestätigung bezeichnten Posten eingeschnitten und.lieferbereit gestellt habe, noch daß sie sich bereit erkläre, die. gesamte zur Lieferung anstehende Menge an einem Tage mit den dazu erforderlichen Transportmitteln der Beklagten zu liefern» Die Klägerin habe keine Änderung der Lief erungsbedingungexi herbeiführen, sondern nur die Beklagte zur Erfüllung .des Vertrages an-halten wollen» Hätte die Beklagte sich nicht nach dem 2» Oktober 1952 geweigert, weitere Holzlieferungen abzunehmen» so hätte eine ratenweise Lieferung der gesamten bereit st ehender. Menge erfolgen können» 1« Die Revision macht geltend, die Klägerin habe in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, daß 250 bis ?50 cbm Pichten— und Kiefernschnittholz verkauft <i' • >• »i •ü. ,« , I i' fc. seien-, und habe für die Abnahme dieser Menge eine Nach--frist von acht Tagen gesetzte Mit dem Schreiben vom 26o September 1952 habe die Beklagte durch ihren Anwalt diese Nachfrist angenommen» Die angegebene Holzmenge habe aber am 2.. Oktober 1952 nicht zur Abnahme bereit gelegen» Die Revision will also wohl sagenfl die Parteien seien sich nachträglich über die sofortige Lieferung des gesamten Holzes einig geworden* Mit diesem Vorbringen kann sie aber nicht gehört werden« da es einen in der Re-visioiisinstanz unzulässigen Angriff gegen die vom Tatrichter getroffene Auslegung der Willenserklärungen der Parteien enthält» Ob dem von der Beklagten in Anspruch genommenen Recht auf Rücktritt nicht schon entgegenstünde, daß sie selbst weder die Klägerin zur Begründung des Verzuges gemahnt noch ihr eine Prist gesetzt hatte, kann daher dahingestellt bleiben» r 2« Die Revision rügt ferner, daß der von der Beklagten als Zeuge benannte Angestellte Sch^fl^ nicht darüber vernommen worden sei, ob die Klägerin am 2. Oktober 1952, wie die Beklagte vorgetragen habe, nur Holz des Postens 1 des Bestätigungsschreibens , nicht aber~das bei der Fabrikhalle und bei dem Transformatorenhaus lagernde Holz, also nicht Holz des Postens 2 und etwa schon eingeschnittenes Holz des Postens 3 angeboten habe» Diese Rüge geht aber fehl» Nach der Auslegung des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht verpflichtet, das gesamte, bei ihr lagernde Holz der Posten 1 und 2 zur Abnahme anzubieten; es genügte vielmehr, wenn sie jeweils so viel Holz bereitsteilte, wie mit einem Lastzugs an einem Tage abgefahren werden konnte» Daß sie diese. Verpflichtung mit der Abfuhr von 32 cbm am 2» Oktober 1952 erfüllt hat, nimmt das Berufungsgericht erkennbar an. Es kam daher nicht darauf an. welche Holzmengen dem Zeugen Sch|^|0 am 2» Oktober 1952 angeboten worden sind und ob die Klägerin die weiteren bei Ihr lagernden Stapel dem Zeugen ausdrücklich angeboten hat» 8 - ITT. 1« ])ie Beklagte stützt ihr vermeintliches Recht zu dem Rücktritt ferner auf eine von der Klägerin begangene positive Vertragsverletzung« Sach dem Tatbestand des Berufungsurteils hat der Inhaber der Beklagten die Annahme weiteren Holzes als des bis zu dem 2« Oktober 1952 gelieferten mit der Begründung verweigert, daß das am 2« Oktober 1952 gelieferte Fichtenholz Mängel aufgewiesen habe .und daß iciefernbretter, die ihm bei der Klägerin als für ihn eingeschnitten bezeichnet worden seien,, infolge langer Lagerung blau» zu dem Teil verwittert und sogar verzogen gewesen seien« Das Berufungsgericht führt hinsichtlich des Fichten-' holzes aus, es könne dahingestellt bleiben* ob bei der Lieferung am 2« Oktober 1952 tatsächlich 3 bis 4 cbm Schwarten oder schwartenartige Bretter mitgeliefert worden seien und ob diese Bretter im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages überhaupt eine mangelhafte Erfüllung darstellten« Selbst wenn dies der Fall wäre* erwüchse daraus der Beklagten noch kein Recht zürn Rücktritt von dem gesamten Vertrage« Nicht jede mangelhafte Teillieferung berechtige zu dem Rücktritt von einem Sukzessivlieferungsvertrag im ganzen* Es müsse vielmehr berücksichtigt werden, ob subjektiv den Umständen nach durch die Vertragsverletzung das berechtigte Vertrauen der Beklagten auf künftige gehörige Erfüllung zerstört worden sei und objektiv.der Vertragszweck durch die Vertragsverletzung so weitgehend gefährdet gewesen sei, daß der Beklagten nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhäfotnisses nicht mehr habe zugemutet werden können* Diese Voraussetzungen hätten nicht Vorgelegen« Es sei davon auszugehen» daß bereits eine Reihe mangelfreier Lieferungen erfolgt gewesen seien und daß die Menge mangelhaften Materials nach dem eigenen Vortrag der Beklagten 3 bis 4 cbm» also nur etwa 1 des insgesamt zu liefernden F.olzes ausgemacht habe« Im übrigen habe die «: I- 4 •».; * * *. 31 \ •Jb :t> . '•Jj* ! . k Beklagte das von ihr beanstandete Material in ihrem Betrieb nutzbringend verwertet» Dieselben Erwägungen gälten für den anderen von der Beklagten gerügten Mangel» nämlich die ungleichmäßige Stärke eines Teiles der Bretter« Über Mängel der eingesohnittenen Kiefernbretter führt das Berufungsgericht bei der Erörterung aus, ob die Beklagte in '‘Erledigung des Zwischenvergleichs dieses Holz hätte beanstanden dürfen* wegen der seit dem allgemeinen Abnahmeverzug der Beklagten verstrichenen Zeit von mehr als 2 1/2 Jahren sei durch die Beweisaufnahme nicht mehr festzustellen gewesen» ob dieses Holz etwa schon im Herbst 1952 mangelhaft gewesen sei oder erst während der langen Zeit des Verzuges der Beklagten an Qualität eingebüßt habe» Die Revision beanstandet* das Berufungsgericht habe bei der Würdigung* ob der Beklagten mit Rücksicht auf die Vertragsverletzung der Klägerin die Durchführung des Vertrages zuzu demuten gewesen sei* berücksichtigen müssen, daß eine Schlechtlieferung» selbst wenn die Beklagte das Holz nutzbringend verwendet habe, geeignet gewesen sei, das Vertrauensverhältnis der Parteien zu zerstören« Mit der Prozeßrüge aus § 286 ZPO macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Zeugen übersehen» daß der Beklagten durch die Verwendung nicht maßhaltiger Bretter bin Schaden entstanden sei« 2» Die Revision kann indessen» soweit es sich um die Mängel der Lieferung vom 2« Oktober 1952 handelt, keinen Erfolg haben« Wegen "positiver Vertragsverletzung" kann nach ständiger Rechtsprechung ein Vertragsteil vom Vertrage zurücktreten, wenn der Vertragszweck derart gefährdet ist, daß dem Vertragstreuen Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Palles nach Treu und Stauben die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann« Es bedarf dann - zu demindesten in der Regel - nicht raehi- doi’ Setzung einer Frist und der Androhung, daß die Erfüllung abgelehnt werde. Der von der Vertragsverletzung Betroffene kann unter Angabe der für seinen Entschluß maßgebenden Gründe vom Vertrage abgehen«» Es kommt hierbei aber nur auf die bis zu dem Tage der Erklärung vorhandenen und vom Verletzten als für seine Erklärung bestimmend be-zeichneten Gründe an (BG^tZ 11,80*84,86). Bei sogenannten Sukzessivlieferungsverträgen und ähnlichen Verträgen» die die Lieferung von Waren in Teilmengen auf Abruf zu dem Gegenstand haben, kann bereits eine mangelhafte Lieferung genügen . wenn dadurch die berechtigte Besorgnis begründet wird,, daß auch künftige Lieferungen minderwertig sein werden» Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Tatriehter diese Rechtsgrundsätze nicht verkannt hat, Die Würdigung, ob im Einzelfall der Vertragszweck gefährdet und dem Vertragstreuen Teil die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zuzu demuten ist, ist dagegen grundsätzlich dem Tatrichter Vorbehalten» Wenn im vorliegenden Fall das Berufungsgericht meint, der vertragssweck sei durch die Lieferung von 5 bis 4 cbm Schwarten oder sciiwartenartiger Fichtenbretter noch nicht in einer Weise gefährdet worden, deren Hinnahme für die Beklagte unzu demutbar gewesen sei, so ist das für sich allein gesehen unangreifbar» Daß dem Berufungsgericht entgangen wäre, der Beklagten könne trotz nutzbringender Verwendung der Bretter infolge deren Beschaffenheit ein Schaden entstanden sein, läßt sich aus seinen Ausführungen nicht entnehmen» Die erkennbar vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die einmalige Schlechtlieferung am 2« Oktober 1952 sei in Anbetracht der ersten einwandfreien Lieferungen nicht so erhebiiebi gewesen, daß das Vertrauen in künftige gehörige Erfüllung hätte erschüttert werden müssen, steht mit den angeführten Rechtsgrundsätzen nicht im Widerspruch (vgl» RGZ 67,58)» Den Umstand, daß die am 2. öktobei’ 1952 gelieferten Bretter auch möglicherweise eine ungleichmäßige Stärke gehabt haben, hätte das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang sogar außer Betracht lassen müssen«, Wie die Beklagte selbst in ihrem Schrift -satz vom 25« März 1954 vorträgt und die Revision hervorhebt, hat dieser Mangel bei der Lieferung überhaupt nicht festgestellt werden können, sondern hat sich erst bei der Bearbeitung des Holzes herausgestellt. Auf diesen Fehler hatte die Beklagte sich bei ihrer Rücktrittserklärung vom 6, Oktober 1952, also offenbar nicht berufen. Daß schließlich das Berufungsgericht die Beanstandung, auch die schon zugeschnittenen Kiefernbretter seien mit Fehlern behaftet gewesen, als Grund für den Rücktritt der Beklagten nicht gewürdigt habe, rügt die Revision nicht. Sie hat auch gegen die in einem anderen Zusammenhang zu Tage getretene.Auffassung des Berufungsgerichts, solche Mängel seien nicht mehr zu erweisen, keine Angriffe gerichtet, . IV, Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung, ob der Beklagten die Erfüllung des Schnittholzvertrages habe zugemutet werden können, aus’h die Abwicklung des Packlattengeschäfts und das Verhalten der Klägerin, das sie nach der Rückiritiserklärung vom 6, Oktober 1952 an den Tag gelegt hat, berücksichtigt und ist zu der Auffassung gelangt, der Rücktritt sei auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gerechtfertigt , Die Revision kann auch mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen nicht zu dem Erfolg führen, 1, Die Berücksichtigung von Umständen, auf die die Rücktrittserklätrung nicht gestützt ist., mag zwar im Einzelfall nicht ausgeschlossen sein. Für den Rücktritt we- • i • gen positiver Vertragsverletzung ist allerdings ein Nach-schieben neuer Gründe nicht mehr zulässig, da es für die ’ Berechtigung des Rücktritts nur auf die Vorstellung des Verletzten zur Zeit der Rüoktrittserklärung ankommen kann h (PGZ 14-2,268,274; BGHZ 11,80,86), Das besagt indessen nicht, daß die Vertragspartei, die ursprünglich ohne zureichenden Grund zurückgetreten ist, nicht möglicherweise daun, wenn sie nachträglich vor. Vertragsverletzungen des Gegners erfährt, erneut von dem noch nicht abgev*'ickelten Vertrage zurüoktreten könnte (Erman, BGB 2>Aufl* § 326 Annul?). Ein solcher Rücktritt wäre unter Umständen insbesondere dann für statthaft zu halten, wenn etwa die früher geltend gemachten Gründe im Verein mit den neu hinzutretenden den Vertragszweck nunmehr so gefährdet erscheinen ließen, daß dem Verletzten die Portsetzung des Vertrages nicht mehr zuzu demuten wäre* Im vorliegenden Pall könnte eine wiederholte Rücktrittserklä-rung im Schriftsatz der Beklagten!-vomr3)3os -Kovember 195? liegen* in welchem sie erklärt, sie stütze den Rücktritt, nachdem sie die in der Klagebeantwortung mitgeteilten das Packlattengeschäft betreffenden Vorfälle erlebt habe, nunmehr ausdrücklich auch auf das Geschäftsgebaren der Klägerin, wie es sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe» Das Berufungsgericht läßt sich zwar nicht ausdrücklich darüber aus, ob es zu dieser Erklärung der Beklagten eine neue Rücktrittserklärung sieht# Es gibt aber, da es auf die in dem angeführten Schriftsatz vorgebrachten Gründe eingeht, zu erkennen,, daß es die Erklärung der Beklagten so würdigt. Vertretbar ist auch, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Rücktritt vom Schnittholzvertrag berechtigt war, die angeblichen Verletzungen des Packlattenvertrages heranzieht. Allerdings kann beim Vorliegen mehrerer selbständiger.Verträge aus der Verletzung eines Vertrages in der Regel nicht das Recht hergeleitet Werden, deswegen auch von den anderen zurückzutreten (RGZ 161,100,104)- Die Rechtsprechung hat indessen eine Ausnahme für den Pall gelten lassen, daß der Wille der Par- teien dahin geht, zwischen allen im Rahmen eines geplanten gegenseitigen Geschäftsverkehrs abzuschließenden Ge-schäften eine Zusammengehörigkeit hersustelüen, vermöge deren die Gestaltung der sich aus einem Vertrage ergebenden rechtlichen Beziehungen rechtliche Wirkungen auch auf die übrigen Verträge haben soll (HG aaO), Ähnliches gilt bei Rechtsverhältnissen, die ein besonderes Vertrauen voraussetzen (RG SeuffArch 88.,535 Nrft174)<> Feststellungen in dieser Richtung hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit auf, daß die Beklagte den Rücktritt nicht etwa nur auf Verletzung des Packlattenvertrages stützt* sondern darauf, daß die Klägerin den Schnittholzvertrag verletzt habe und das ihre dabei und bei der Abwicklung des Packlattenvertrages bewiesene Unzuverlässigkeit das Vertrauen in eine Vertragstreue Erfüllung des Schnitt-holsvertrages erschüttert habe. Für die Beurteilung, ob eine Vertragsverletzung schon eine den Rücktritt rechtfertigende Leistungsstö-rung darstellt, kann es allerdings nicht nur auf das Verhalten des vertragsuntreuen Teiles bei der Erfüllung des Vertrages selbst ankommen,, sondern auch auf außerhalb des Vertrages liegende Umstände, Spielt, wie das Berufungsgericht erkennbar zugrundelegt, für ein Rechtsgeschäft das Vertrauen auf die Zuverlässigkeit des anderen Vertrageteiles eine besondere Rolle, wie es etwa bei den auf längere Zeit berechneten lieferungsverträgen häufig der Fall sein wird, so liegt eine Leistungsstörung nicht nur bei einer Schlechterfüllung der eigentlichen Vertragspflichten vor, vielmehr kann der Vertrag schon dann gefährdet sein, wenn ein unzuverlässiges Verhalten des Vertragsgegners allgemein die ernstliche Befürchtung erweckt, daß eine ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages nicht mehr zu erwarten ist. -14 - / Ob allerdings im vorliegenden Pall ein nachträglicher .Rücktritt nicht schon daran scheitern müßte, daß die Beklagte, weil sie sich am 6. Oktober 1952 zu Unrecht vom .Vertrage losgesagt hatte, vertragsuntreu geworden war und einem Verträgsteil, der selbst nicht vertragstreu ist, die Berufung auf eine Vertragsuntreue des anderen Tails zu versagen iBt (vgl» BGB RGRK 10*Aufl» § 325 Anm.4), kann dahingestellt bleiben« Jedenfalls ist die Auffassung des Berufungsgerichts, es fehle an einer den Vertragszweck gefährdenden Erschütterung der Vertrauensgrundlagev nicht zu beanstanden« a’V Me Vorwürfe der Revision richten sich einmal gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht den einzelnen Vorfällen zuteil werden läßt* in denen die Beklagte eine von der Klägerin begangene Vertragsverletzung erblickt* Die Beurteilung, ob das Verhalten einer Vex’trags-partei geeignet ist, das Vertrauen der anderen auf künftige vertragsgemäße Erfüllung zu erschüttern und daher den Vertragszweck zu gefährden, liegt indessen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet« Die Revision bewegt sich daher, soweit sie nicht Verfahrensrügen erhebt., mit ihren Angriffen auf einem ihr verschlossenen Gebiet. Auch soweit sie eine Verletzung von Verfahrensvorsohrif-ten geltend macht, bleibt ihr der Erfolg versagt. In dieser Hinsicht handelt es sich um folgende Ausführungen des Berufungsgerichts; aa) Ob die Klägerin bei der Sohnittholzlieferung am 2. Oktober 1952 Bretter ungleichmäßiger Stärke geliefert habe - ein Mangel, der nach Darstellung der Beklagten erst bei der Verarbeitung entdeckt werden konnte könne dahingestellt bleiben« Die Beklagte sei nicht gehindert gewesen, die Bretter zweckdienlich zu verwerten* - I 'D - 3iie Revision meint demgegenüber, das Berufungsge- müssen, wonach die Bretter hei der Beklagten auf 14 mm hätten abgehobelt werden müssen,, um verwendbar zu bleiben, und der Beklagten erklärlicherweise daduroh ein Schaden entstanden sei. Bas Berufungsgericht nimmt zwar nicht ausdrücklich zu der Aussage des Zeugen Stellung. Aus seiner Erwägung, die Beklagte habe die Bretter noch zweckdienlich verwertet, ergibt sich indessen nicht, daß es der Ansicht gewesen ist, der Beklagten könne ein Schaden nicht erwachsen sein. Es hat vielmehr erkennbar nur sagen wollen, die behaupteten Mängel seien nach Art und Umfang nicht so schwer, daß der Beklagten, zu demal sie die Bretter abgenommen hatte, ein Pesthalten am Vertrage nicht mehr zuzu demuten wäre. Die Würdigung des Berufungsgerichts läßt daher einen Verfahrensverstoß nicht ersehen. bb) Bas Berufungsgericht unterstellt die Behauptung der Beklagten als zutreffend, daß die Klägerin bei der Abwicklung des Packlattengeschäfts einen Posten solcher Batten? die von Sch^p|0^ dem mit der Abnahme beauftragten Angestellten der Beklagten, am 20. Bezember 1952 nicht abgenommen worden waren? zu dem Sägewerk habe schaffen und dort einer ebenfalls für die Beklagte bestimmten anderen Lieferung habe beifügen lassen, die von dem weniger strengen Abnehmer geprüft wurde. Bas Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die \ Klägerin sich betrügerisch verhalten habe und meint, die Abnahme durch Scb^|^| sei besonders eng gehandhabt worden, eine wirkliche Schädigung sei der Beklagten nicht zugefügt worden. Damit entfalle der Vorgang als Grund für einen Rücktritt. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht sich mit den Aussagen der Zeugen D , W rieht hätte der Bekundung des Zeugen P nachgehen LI und Sc nicht auseinanderge- setzü habe» die nach ihren Aussagen beim Abladen eines Lastkraftwagens am 20» Dezember 1952 schon mit dem blossen fUige sogleich bemerkt hätten», daß die Latten nicht maßhaltig gewesen seien. Selbst wenn es sich bei. diesen Latten» über die sich die Aussagen der Zeugen verhalten» um diejenigen handeln sollte, die von Sch^|^ zurückgewiesen und angeblich einer anderen Lieferung wieder beigefügt worden sind» so wäre das Berufungsgericht nicht genötigt gewesen, den Sachverhalt anders als geschehen zu beurteilen Daß die Bretter mit iÄängeln behaftet gewesen sind und bei Anlegung eines strengen Maßstabes möglicherweise nicht hätten abgenommen zu werden brauchen, unterstellt ersichtlich auch das Berufungsgericht. Y/enn es in Anbetracht dessen» daß die Bretter jedoch von dem Angestellten der Beklagten '£0^ abgenommen worden sind? glaubt» die Mängel seien nicht so schwerwiegend gewesen, daß die Beklagte iu der erneuten Belieferung einen den Vertragszweck gefährdenden Vertrauensbruch habe finden müssen, so liegt das im Bahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung. b) Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe es an einer Prüfung fehlen lassen, ob die Vertragsverletzungen, die die Beklagte der Klägerin vorwerfe» wenn nicht schon die einzelnen für sich allein, so doch in ihrer Gesamtheit ein solches ^Gewicht gehabt hätten» daß das Vertrauen» das bei auf längere Dauer abgestellten Geschäften der eine: Verträgsteil dem anderen entgegenbringen müsse» erschüttert worden sei und deshalb der Beklagten» nachdem sie von dem ganzen Ausmaß der Vertragswidrigkeiten erfahren habe, die weitere Abwicklung des Schnittholzvertrages nicht zuzu demuten gewesen sei* Der Bevision ist beizupflichten» daß es bei der Abwägung, ob nach Treu und Glauben dem Vertragstreuen Teil . - 17 die Fortsetzung des Vertrages zuzu demuten ist.- auf die Gesamtheit aller Umstände ankommt und frühere Vertragsverletzungen des Gegners, selbst wenn sie für sich nicht ausschlaggebend waren, unterstützend berücksichtigt werden müssen (HG VfarnRspr 1928 Kr „103 S„201). Das Berufungsgericht hat außer den schon angeführten Vorkommnissen noch folgende Vorwürfe der Beklagten behandelts Es hat unterstellt, daß die Klägerin, wie sich möglicherweise im Rechtsstreit .aus der Vernehmung des Zeugen ergeben habe, bei der Schnittholzlieferung vom 2„ Oktober 1952 Schwartenbretter, die der mit der Abnahme betraute Angestellte Schaffe der Beklagten bei früheren Fuhren aussortiert hatte, wieder hinzugelegt und der Beklagten geliefert habe. Es ist ferner davon ausgegangen, daß die Klägerin beim Packlattengeschäft verzögerlich und unzuverlässig geliefert habe und mit einer auf den 9. August 1952 vor datierten Karte einen unrichtigen Ablauf von Verhandlungen habe vortäuschen wollen» Es hat jedoch auch diese Vorfälle nicht für so schwerwiegend gehalten» daß sie einen Rücktritt von dem nicht abgewickelten Teil des Sohnittholzvertrages rechtfertigen könnten» Zuzugeben ist der Revision, daß die Entscheidungsgründe keine ausdrücklichen Erwägungen darüber enthalten, ob alle die vom Berufungsgericht gewürdigten Vertragsverletzungen und VertragBWidrigkeiten, die sich die Kläger, rin angeblich hat zuschulden kommen lassen, in ihrer Gesamtheit nicht etwa ein solches Gewicht gehabt haben, daß sie der Beklagten ein Recht zu dem Rücktritt hätten geben können« Der Zusammenhang der Gründe ergibt aber, daß das Berufungsgericht in eine Gesämtwürdigung eingetreten ist» So leitet es die Erörterung der einzelnen angeführten Vertragsverletzungen mit. der allgemeinen Feststellung ein* die Beklagte könne sich zur Begründung eines Rücktrittsrechts nicht darauf berufen, die Klägerin habe sich so schwerer veitrags^letzungen schul- / ■ 4 dig gemacht, daß der Beklagten die weitere Durchführung des Sukzessivlieferongegeschäftes nicht hätte zu-gcmutet werden können. Wenn das Berufungsgericht dann die einzelnen Verstöße abhandelt , ist es ersichtlich unter dem Gesichtspunkt geschehen, daß das gesamte Verhalten der Klägerin nicht den eingangs erwähnten Rück-tritt gerechtfertigt habe. Auch die vom Berufungsgericht bei seinen Ausführungen über die Schlecht er fül-.-lung gezogene Schlußfolgerung; damit ergebe sich zusam-menfajssend, daß die Beklagte wegen der von ihr vorgetragenen ZÄängel kein Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage habe, läßt erkennen, daß das Berufungsgericht eine Ge-eamtwUrdigung hat treffen wollen. Die Rüge der Revision.-das Berufungsgericht habe eine Prüfung unterlassen, ob das Verhalten der Klägerin in seiner Gesamtheit geeignet gewesen sei, die Vertrauensgrundlage zu zerstören, ist daher nicht begründet. Daß die Gesamtwürdigung selbst von Rechtsirrtum beeinflußt sei, ist nicht ersichtlich. “>» Die Revision macht sohOiie/ß0J.ch.geltend * das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin selbst nach ihrem Sohreiben vom 26, September 1952 nicht mehr bereit gewesen sei, insgesamt 350 cbm Holz zu liefern. In diesem Schreiben habe sie nur noch von "ca, 200 cbm Schnittholz" gesprochen, obwohl die Beklagte bis dahin unstreitig noch nicht 150 cbm Holz erhalten hatte. Mit dieser Rüge kann die Revision nicht gehört werden. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag dahin ausgelegt, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, der Beklagten die Höchstmenge von 350 obm zu liefern, und die Beklagte verpflichtet sei, ihr diese Menge abzunehmen. Zu dem ■ Schreiben der Klägerin vom 26. September 1952 hat es zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen. Es hat aber in anderem Zusammenhang den Briefwechsel der Parteien berücksichtigt und geht ersichtlich davon aus, daß durch ihn an der nach dem Vertrage begründeten Verpflichtung der Beklagten nichts geändert worden sei» Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken» Die Erklärung der Klägerin', die Beklagte befinde sich mit der Abnahme von ca, 200 cbm Schnittholz im Verzüge, brauchte das Berufungsgericht nicht dahin zu verstehen, die Klägerin beanspruche nur noch die Abnahme von 200 cbm Holz* Die Klägerin wollte, wie das Berufungsgericht ausführt , mit ihren Mahnschreiben erreichen, daß sie das zur Lieferung bereitstehende Holz "absetze". Es ist denkbar.» daß sie bei Absendung des Schreibens vom 26, September 1952 davon ausgegangen ist, sie habe«etwa 200 cbm Holz zur Abholung bereit. Daß die Parteien durch Vereinbarung die im Vertrage als Höchstmenge festgesetzte Menge von 350 cbm herabgesetzt hätten, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Es enthält daher keinen Verfah-rensverstoß, wenn das Berufungsgericht bei seiner Auslegung dem Schreiben vom 26, September 1952 nicht die Bedeutung beige&egt*: hat, die ihr die Beklagte beimessen will» C, Io War die Beklagte nicht zu dem Rücktritt berechtigt, so war sie auch zur Abnahme der restlichen Mengen der Posten Nr.l und 2 des Bestätigungsschreibens vom 30, Juli 1952 verpflichtete Daraus folgt, daß die Beklagte mit ihrer Abnahme und Betzahlung in Verzug geraten war. Sie ist daher verpflichtet, die Kaufpreisschuld zu verzinsen, wie es im angefochtenen Urteil ausgesprochen ist, 11«. Die Revision ist auch nicht begründet, soweit sie sioh gegen die Verurteilung zur Zahlung von 1«406,97 DM l;v restlichen Kaufpreises für das auf Grund des Zwischen- Vergleichs gelieferte Pichten- und 'Kiefernschnittholz (Posten Nr,J. und 2 des Bestätigungsschreibens vom 50, Juli 1952) und zur Zahlung von 99?25 DM Kosten des zur Abwicklung des Vergleichs zugezogenen Sachverständigen ;V; richtete 1 ’s : v •. • * w ♦ lo Die Beklagte hat von dem.Kaufpreis für das nach dem Zwisohenvergleich abgenommene Holz einen Betrag von 1*406 .„97 DM mit der Begründung abgezogenr daß das darunter befindliche Fichtenholz unstreitig "Kürzungen”> 1 also Minderungen enthalte» Das Berufungsgericht meint? da es sich bei dem Posten Hr«2 des Bestätigungsschreibens um Kiefernholz handelt? müsse das beanstandete Holz aus dem Posten Nr»l herrühren» Weil aber die Beklagte den Posten Hr»l nach Besicht gekauft habe? sei sie ver-pflichtet? die in ihm enthaltenen "Kürzungen” hinzunehmen« Dabei stellt das Berufungsgericht fest, da© der Inhaber der Beklagten das gesamte Fichtenholz und somit auch die hier streitige Menge besichtigt habe» Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts,- daß die Haftung der Klägerin für erkennbare Mängel des Holzes? das der Inhaber der Beklagten nach Besicht gekauft habe, ausgeschlossen sei, nicht an» Sie unterliegt auch keinem rechtlichen Bedenken (BGB RGRK lOoAufl« § 476' Anm»l; RG JW.1906,549)• Die Revision macht aber geltend, das minderwertige Holz müsse erst nachträglich zu dem nach Besicht gekauften Holz hinzugefügt werden sein, und rügt, daß der von der Beklagten benannte Zeuge nicht vernommen werden ist« Auf diesen Zeugen hatte die Beklagte sdreh zu dem Beweise dafür berufen, daß der Angestellte G^P der Klägerin dem Inhaber der Beklagten bei der Besichtigung zwar ungesta-peltes Fichtenschnittholz auf dem Fabrikhof gezeigt • .1 • * i ! ) . w ' • > . .* I •r . - 21 ~ habe, daß er ihm aber die Holzstapel, die zur Zeit des Zwischenvergleiches in einiger Entfernung von diesem Ort gelegen hätten und die der Beklagten geliefert worden seien, nicht gezeigt habe« Von der Vernehmung des Zeugen auf dessen Benennung die Beklagte nach der im zweiten BechtBZuge durchgeführten Beweisaufnahme übrigens nicht mehr zurückgekommen ist, durfte das Berufungsgericht absehen« Auch wenn der Zeuge das bekundete, was die Beklagte behauptet, wäre für sie nichts gewonnen* Auch die Klägerin behauptet nicht, daß ihr Angestellter dem Inhaber der Beklagten das dieser später gelieferte Holz schon in gestapeltem Zustande gezeigt habe« Sie trägt im Schriftsatz vom 6« Juli 1954 ausdrücklich vor, das besichtigte Holz sei im wesentlichen ungestapelt gewesen« Gestapelt worden ist das der Beklagten gelieferte Holz danach unstreitig erst nach der Besichtigung« Streitig ist allein, ob zu dem ungestapelten Holz, das der Inhaber der Beklagten besichtigt hat, bei der späteren Stapelung minderwertiges, nicht besichtigtes Holz hinzugefügt worden ist« Über die Behauptung, auf die es danach allein ankommt, daß das ungestapelte Holz keine Bretter mit "Kürzungen" enthalten habe, also im Gegensatz zu dem gestapelten und der Beklagten gelieferten Holz in ganz einwandfreiem Zustande gewesen sei, ist aber nicht als Zeuge benannt worden« 2« Var aber die Weigerung der Beklagten, das mit "Kürzungen" behaftete Holz anzunehmen,.nicht begründet, so unterliegt es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht aus dem Zwischenvergleich die Verpflichtung der Beklagten entnimmt, die Kosten des Sachverständigen zu bezahlen, der im wesentlichen wegen der ungerechtfertigten Beanstandungen der Beklagten sugesogen worden ist« D« Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen» Sie hat nach § 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen» Dr*Gelhe.ar Artl Dr„Spieler Dr0Dorschel Drdlezger ! . tl I • J . ! i t \ .V. «ii- \ ' H ■S * i. 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