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BGH · VIII ZR 147/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 147/77

gegen die Firma kg> Schuh-Import - Export, vertreten durch die WÄB^^KverwaltungsgeSeilschaft mbH, diese vertraten durcl^Ujren Geschäftsführer Horst W| itraöe Beklagte imd Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgerichts zurückverwiesen. nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verträge vom April 1970 erlittenen Schaden bezifferte die Beklagte in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 11. Mai 1971 mit insgesamt 77 929,30 DM und errechnete eine Restkaufpreisforderung der Klägerin von 7 556,60 DM (= 85 485,90 DM -77 929,30 DM), die sie gegen Bestätigung ihrer Abrechnung zu begleichen anbot. Joachim K|B war damals persönlich haftender Gesellschafter der Firma Maklerbüro WKG, die ihre Geschäftsräume im selben Hause innehat, wie die Beklagte, nachdem diese ihren Sitz von nach Surückverlegt hatte. Der Zahlungsbefehl wurde für die Firma Maklerbüro WjfHMi KG am 13. Auf Widerspruch und Einspruch der Betroffenen kam es nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Detmold zur mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf die Klage gegen den Kaufmann Joachim KflBB durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil vom 12. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung von 117 046,19 DM die Aufrechnung erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter. Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zu dem Landgericht - die Einrede der Verjährung für begründet angesehen und dahingestellt sein lassen, ob die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist, wie die erste Instanz gemeint hat« Dezember 1974 eingetretene Verjährung (§ 196 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) sei durch die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Firma Maklerbüro KG am Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Zustellung einer Klage oder eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren sich beim gewillkürten Parteiwechsel im Verlaufe des Rechtsstreits nicht auch auf die neue Partei auswirkt, denn die Revision hat darin recht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zahlungsbefehl vom 31. Da der Prokurist GflHHIMunstreitig mit der Firma Maklerbüro WflHBBKG nichts zu tun hatte, ist der Zahlungsbefehl trotz der teilweise unrichtigen Parteibezeichnung an die richtige Partei gelangt. Das hat der Prokurist unzweifelhaft auch aus dem angeführten Grund des Anspruchs ("Anspruch aus Schuhlieferungen im Jahre 1971 gemäß dem beigefügten Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1 vom 11. Daß die Klägerin ihren Schuhabnehmer, und nicht einen Makler auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen wollte, liegt auf der Hand und bedarf keiner Begründung. Da die Einrede der Verjährung nicht durchgreift, kommt es darauf an, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht oder durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
20FirmaZahlungsbefehlBerufungsgerichtJoachimZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

f
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 171, 253
Zur Frage der ordnungsgemäßen Zustellung eines Zahlungsbefehls an eine fehlerhaft bezeichnete Partei.
BGH, Urt. v. 20. September 1978 - VIII ZR 147/77 - OLG Hamm
LG Detmold
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 147/77	URTEIL	Verkündet	am
20. September 1978 Scheibl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der MfllMHHHPde	Jean	CMBBB»	S.A.	AG
französischen Rechts, gesetzlich vertreten durch ihren Pr^^dgnt General Francis Pierre R^pSt.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma	kg>	Schuh-Import - Export, vertreten
 durch die WÄB^^KverwaltungsgeSeilschaft mbH, diese vertraten durcl^Ujren Geschäftsführer Horst W| itraöe
 Beklagte imd Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Hoffmann, Wolf, Merz und Treier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 1977 auf gehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, die einen Schuhgroßhandel betreibt, bestellte am 20. und 21. April 1970 einen größeren Posten Schuhe aus der Produktion der Klägerin zu ihren Geschäftsbedingungen. Bei der Ausführung der Aufträge beanstandete die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juni, 11. Juni, 16. Juli und 28. Juli 1970 Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Liefertermine, Abweichungen in den Jeweils eingeteilten Mengen und erhebliche Qualitätsmängel, mahnte rückständige Sendungen an und drohte mit Schadensersatzansprüchen. Mit Schreiben vom 20. August 1970 stornierte sie bestimmte Teilmengen "aufgrund verspäteter Lieferung". Den aus der
 
nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Verträge vom April 1970 erlittenen Schaden bezifferte die Beklagte in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 11. Mai 1971 mit insgesamt 77 929,30 DM und errechnete eine Restkaufpreisforderung der Klägerin von 7 556,60 DM (= 85 485,90 DM -77 929,30 DM), die sie gegen Bestätigung ihrer Abrechnung zu begleichen anbot. Hierauf meldete sich die Klägerin erst mit Anwaltsschreiben ihrer späteren Prozeßbevollmächtigten vom 26. November 1974 und verlangte ihrerseits Zahlung des vollen Kaufpreises von 85 485,90 DM.
Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht Detmold am 31. Dezember 1974 einen Zahlungsbefehl über 85 480,90 DM zuzüglich Zinsen, Mehrwertsteuer und Kosten gegen
1.	Firma Maklerbüro	KG,	gesetzlich
 vertreten durch die Firma WflBBB B^|B (BHIB~GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Horst ttraße
2. Kaufmann Joachim Wi^Bstraße B
Unter "I. Grund des Anspruchs** hießt es:
"Anspruch aus Schuhlieferungen im Jahre 1971 gemäß dem beigefügten Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1 vom 11. 5. 1971. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von insgesamt 77 929,30 DM sind sämtlich unbegründet . **
 
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Joachim K|B war damals persönlich haftender Gesellschafter der Firma Maklerbüro WKG, die ihre Geschäftsräume im selben Hause innehat, wie die Beklagte, nachdem diese ihren Sitz von	nach
 Surückverlegt hatte.
Der Zahlungsbefehl wurde für die Firma Maklerbüro WjfHMi KG am 13. Januar 1973 "dem beim Empfänger ange-stellten Herrn	Übergebenn. Der gegen Joachim
 KflW erlassene, am 30. Januar 1973 zugestellte Zahlungsbefehl wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf Widerspruch und Einspruch der Betroffenen kam es nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Detmold zur mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf die Klage gegen den Kaufmann Joachim KflBB durch - inzwischen rechtskräftiges - Teilurteil vom 12. Juni 1975 abgewiesen wurde. Die Klägerin ließ sodann mit Schriftsatz vom 14. Juli 1975 vortragen, die Klage richte sich gegen die Firma H. WflHHÜKG, Schuh-Import - Export.
Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung die Einrede der Verjährung erhoben und hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung von 117 046,19 DM die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zu dem Landgericht - die Einrede der Verjährung für begründet angesehen und dahingestellt sein lassen, ob die Klageforderung durch Aufrechnung erloschen ist, wie die erste Instanz gemeint hat«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die am 31. Dezember 1974 eingetretene Verjährung (§ 196 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB) sei durch die Zustellung des Zahlungsbefehls an die Firma Maklerbüro	KG	am
13. Januar 1975 nicht gemäß §§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB,
693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden, denn er habe sich nicht gegen die Jetzige Beklagte gerichtet. Sie sei nicht etwa zunächst nur falsch bezeichnet gewesen, sondern erst im Wege der Parteiänderung Prozeßpartei geworden. Da sowohl die Firma Maklerbüro WflHHP KG, als auch die Firma H. WflHI^KG, Schuh-Import - Export tatsächlich existierten, würde andernfalls deren Identität nicht gewahrt. Die Klägerin selbst habe anfänglich darauf beharrt, daß die Firma Maklerbüro WflHlHI KG die richtige Beklagte sei. Wenn der Prozeß vor und nach dem Parteiwechsel auch als Einheit angesehen werden müsse so wirke "eine eventuell mit Prozeßbeginn entstandene Ver Jährungsunterbrechung ihr gegenüber nicht".
II.	Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechende Zustellung einer Klage oder eines Zahlungsbefehls im Mahnverfahren sich
 
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beim gewillkürten Parteiwechsel im Verlaufe des Rechtsstreits nicht auch auf die neue Partei auswirkt, denn die Revision hat darin recht, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, der Zahlungsbefehl vom 31. Dezember 197^ sei am 13. Januar 1975 nicht der Beklagten zugestellt worden, auf Verfahrensfehlern beruht (§ 286 ZPO) und deshalb nicht bestehenbleiben kann.
Ausweislich der Zustellungsurkunde hat der Zustellungsbeamte den Zahlungsbefehl Herrn	übergeben. Herr
 GflBNHBwar Prokurist der Beklagten. Das hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen.
Es bestand zwar, wie sich aus dem im ersten Rechtszuge vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt, Gesamtprokura mit Marlies Wortmann. Entsprechend der Regelung des § 171 ZPO reicht aber die Zustellung an einen von mehreren Vertretern aus, um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen auszulösen. Da der Prokurist GflHHIMunstreitig mit der Firma Maklerbüro WflHBBKG nichts zu tun hatte, ist der Zahlungsbefehl trotz der teilweise unrichtigen Parteibezeichnung an die richtige Partei gelangt. Das hat der Prokurist unzweifelhaft auch aus dem angeführten Grund des Anspruchs ("Anspruch aus Schuhlieferungen im Jahre 1971 gemäß dem beigefügten Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 1 vom 11. 5. 1971. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen von insgesamt 77 929,30 DM sind sämtlich unbegründet") erkannt.
Aus der Angabe des Klagegrundes, vor allem aber aus der im wesentlichen richtigen Bezeichnung des persönlich haftenden Gesellschafters der Firma H.	"Firma
^■■■UBeteiligungs-GmbH" (richtig: "WHHHP Verwaltungsgesellschaft mbH") war die richtige Partei mit hinreichender
 
Deutlichkeit zu erkennen. Ihre Identität im Sinne des § 253 ZPO stand damit fest. Deshalb ist ihr gegenüber der Lauf der Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen worden.
Die Wertung der vom Berufungsgericht nicht beachteten Gesichtspunkte konnte in der Revisionsinstanz nachgeholt werden, weil es insoweit weiterer tatsächlicher Aufklärung nicht bedurfte. Daß die Klägerin ihren Schuhabnehmer, und nicht einen Makler auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nehmen wollte, liegt auf der Hand und bedarf keiner Begründung.
III.	Da die Einrede der Verjährung nicht durchgreift, kommt es darauf an, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht oder durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen ist. Für eine Sachentscheidung des erkennenden Senats hierzu fehlt die Grundlage, so daß der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen war (§ 565 Abs. 1 ZPO).
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Vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung hängt der endgültige Erfolg oder Mißerfolg der Revision ab. Deshalb muß die Vorinstanz auch über die Kosten des Rechtsmittels entscheiden.
Merz
 Treier
Braxmaier
 Hoffmann
Wolf