Der Übergang vom Gesellschaftsprozeß zu dem Gesellschafter-prozeß ist entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts als gewillkürter Parteiwechsel zu beurteilen • Von den bisher entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 1 ihre eigenen Kosten und 1/2 der Kosten des Klägers in erster Instanz sowie 1/3 derjenigen in zweiter und dritter Instanz. Nach dem Handelsregisterauszug war zunächst persönlich haftende Gesellschafterin der KG die Beklagte zu 3.Der Beklagte zu 2 war Kommanditist der KG und ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1.Diese trat am 15. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es könne diesen Rechtsstreit entscheiden, weil es sich bei dem Begehren des Klägers um eine MZahlungsangelegenheitw im Sinne der Ziffer 20 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der KG handle* Da in der Kontenabstimmung auf 12. Wie indessen der vorliegende Fall zeigt, schließt das nicht aus, daß auch der Kläger von der KG Zahlungen zu fordern hatte. Berufungsgericht ist daher zu Recht der Meinung, daß nicht nur der Anspruch auf Bezahlung der Warenlieferungen, sondern auch die Forderung auf Rückgewähr einer Überzahlung unter den Begriff nZahlungsangelegenheit ” fällt. Entgegen der Ansicht der Revision kann demnach Ziffer 20 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht so verstanden werden, daß das ordentliche Gericht nur bei Forderungen aus Warenlieferungen der KG sogleich zuständig sein sollte. a) Das Berufungsgericht hat aus dem Wortlaut des Schreibens wie der Behandlung der Kontenabstimmung b) Überdies ist die von der Revision nicht angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts zutreffend, daß ein selbständiges Schuldanerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB hätte zurückgefordert werden können. Ein Rückforderungsrecht nach dieser Bestimmung wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Kontenabstimmung nach dem Willen des Klägers und der KG ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schuld für die Zukunft eine klare Rechtslage hätte schaffen sollen (BGH Urt. vom 18. I b ZR 168/65 = NJW 1968, 591), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern im Gegenteil ausgeführt, daß die Kontenabstimmung lediglich der Information des Klägers dienen sollte. c) Entgegen der Meinung der Revision muß der Kläger sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an der Kontenabstimmung auf 12. Die Revision macht indessen zu Recht geltend, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit, die Beklagten zu 2 und 3 im Berufungsrechtszug in Anspruch zu nehmen, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 264 ZPO beurteilen dürfen* Der Übergang vom Gesellschaftsprozeß zu dem Gesellschafterprozeß ist entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts mit der neueren Meinung im Schrifttum als Parteiwechsel anzusehen. In dieser Entscheidung war das Reichsgericht ersichtlich auch der Auffassung, daß nach Beendigung der Gesellschaft ein gegen diese ergangenes Urteil in rechtsähnlicher Anwendung des § 727 ZPO auf die Gesellschafter umgeschrieben werden könne. Diese Unterschiede wirken sich auch sachlichrechtlich aus* Das zeigt sich besonders daran, daß nach der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung das im Gesellschaftsprozeß ergangene Urteil auf die Gesellschafter umgeschrieben werden kann und damit deren persönliche Einwendungen gemäß § 129 Abs* 1 HGB abgeschnitten werden. Der Senat vermag daher der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht zu folgen, sondern nimmt mit der neueren Meinung beim Übergang vom Gesellschaftsprozeß zu dem Gesellschafterprozeß einen gewillkürten Parteiwechsel an* Denn die Bestimmungen über die Klageänderung können Jedenfalls auf einen gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug nicht angewandt werden, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGHZ 21, 285, 287 und BGH Urt. vom 29. Ein Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug ist nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder wenn die Verweigerung der Zustimmung wegen Rechtsmißbrauchs entbehrlich ist (BGH aaO). Da demnach die §§ 264 ff ZPO nicht anwendbar sind, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 und 3 im Berufungsrechtszug nicht deshalb zulässig, weil sie, wie das Berufungsgericht ohne Begründung angenommen hat, sachdienlich sei. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Parteiwechsel die sachliche Erledigung des Rechtsstreits fördert oder aus sonstigen Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit entspricht. Ein Rechtsmißbrauch ließe sich nur dann annehmen, wenn es ersichtlich an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten zu 2 und 3 für die Verweigerung der Zustimmung fehlte und sie durch ihre Einbeziehung in den Prozeß im Berufungsrechtszuge eine Schlechterstellung nicht zu befürchten hätten (BGH Urt. vom 29. Den Beklagten zu 2 und 3 wäre indessen dann nicht zuzu demuten, dem Parteiwechsel zuzustimmen, wenn sie auf die bisherige Gestaltung des Prozesses keinen Einfluß hatten und den Prozeß so, wie er von anderer Seite geführt worden war, hinnehmen müßten. Doch ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu 2 für die Verweigerung der Zustimmung fehlt. Der Beklagte zu 2 als maßgebender Mann nicht nur der Beklagten zu 1, sondern auch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG hatte von vornherein die Möglichkeit, auf die Gestaltung des Prozesses Einfluß zu nehmen. Es ist daher zwar nach Sachlage naheliegend, kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß auch sie auf die Gestaltung des bisherigen Prozesses Einfluß nehmen konnte. Das könnte dann der Fall sein, wenn er persönlich haftender Gesellschafter der KG gewesen wäre, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. V. Die Revision der Beklagten zu 1 ist mithin unbegründet, während es hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 weiterer Feststellungen bedarf.Es war daher unter Zurückweistang des Rechtsmittels der Beklagten zu 1 das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit, als es zu dem Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 ergangen ist, aufzuheben und Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten, auch der Revision, dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache äbhängt.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________ja ZPO § 264, HGB §§ 124, 128 Der Übergang vom Gesellschaftsprozeß zu dem Gesellschafter-prozeß ist entgegen der Rechtsprechung des Reichsgerichts als gewillkürter Parteiwechsel zu beurteilen • BGH, Urt. v. 13. Februar 1974 - VIII ZR 147/72 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VXII ZR 147/72 URTEIL Verkündet am 13• Februar 1974 Scheibl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. Beklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: gegen Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ; 2 Der VIII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten zu 1 das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Juni 1972 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 entschieden hat. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den bisher entstandenen Gerichtskosten hat die Beklagte zu 1 1/2 der Kosten erster Instanz und 1/3 derjenigen zweiter und dritter Instanz zu tragen. Von den bisher entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte zu 1 ihre eigenen Kosten und 1/2 der Kosten des Klägers in erster Instanz sowie 1/3 derjenigen in zweiter und dritter Instanz. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten, auch der Revision, dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger bezog in den Jahren 1962 bis 1966 von der am 14. Oktober 1963 in das Handelsregister eingetragenen Firma & Co. KG (künftig: KG) Garne für seine Strickwarenfabrik. Den Geschäften lagen die Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der KG zugrunde, in deren Ziffer 20 es heißt: nEs gilt als vereinbart, daß irgendwelche Streitigkeiten, vor Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte (mit Ausnahme von Zahlungsangelegenheiten) aus vorstehendem VertragsVerhältnis, einer Schiedsgerichtsbarkeit, unter Hinzuziehung der für den Firmensitz zuständigen Industrie- und Handelskammern, unterworfen sind.” Am 26. März 1965 Unterzeichnete der Kläger eine ihm von der KG übersandte ‘‘Kontenabstimmung per 12. März 1965“, nach der er der KG 112.220,57 DM schuldete. Da der Kläger den Eindruck hatte, mehr an die KG gezahlt zu haben, als dieser zustand, beauftragte er im Sommer 1966 einen Wirtschaftsprüfer mit der Prüfung der Abrechnung. Dieser kam zu dem Ergebnis, daß der Kläger der KG 110.448,83 DM zuviel gezahlt hatte• Nach dem Handelsregisterauszug war zunächst persönlich haftende Gesellschafterin der KG die Beklagte zu 3. Der Beklagte zu 2 war Kommanditist der KG und ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Diese trat am 15. September 1967 als persönlich haftende Gesellschafterin in die KG ein. Am 6. Dezember 1967 trat die Beklagte zu 3 als persönlich haftende Gesellschafterin der KG aus. Am 19. September 1968 wurde die Auflösung der KG und das Erlöschen der Firma in das Handelsregister eingetragen. Der Kläger nahm die KG sowie die Beklagte zu 1 auf Zahlung eines Teilbetrages von 20.000 DM nebst Zinsen in Anspruch. Nachdem in erster Instanz ein Gutachten eingeholt worden war, erhöhte er seinen Antrag auf 109*620,23 DM. Das Landgericht gab der Klage statt. In der Berufungsinstanz richtete der Kläger seine Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesellschafter der KG. Das Berufungsgericht verurteilte diese entsprechend seinem Antrag. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Ent sehe idungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es könne diesen Rechtsstreit entscheiden, weil es sich bei dem Begehren des Klägers um eine MZahlungsangelegenheitw im Sinne der Ziffer 20 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der KG handle* Da in der Kontenabstimmung auf 12. März 1965 ein selbständiges Schuldanerkenntnis nicht zu sehen sei, überdies ein derartiges Schuldanerkenntnis zurückgefordert werden könnte, habe der Kläger einen Anspruch in Höhe des von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Betrages. Er könne diesen Anspruch nach Erlöschen der KG gegen die Beklagten als deren Gesellschafter geltend machen. Die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 und 3 sei zwar als Klageänderung im Berufungsgerechtszug anzusehen. Diese sei indessen sachdienlich und mithin gemäß § 264 ZPO zulässig. II. Soweit die Revision sich gegen die Auslegung von Ziffer 20 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen und der Kontenabstimmung auf 12. März 1965 wendet, kann sie keinen Erfolg haben. 1. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß es sich bei der Rückforderung des überzahlten Betrages um eine 1 11 ZahlungsangelegenheitH handelt. Im Regelfälle hatte zwar der Kläger an die KG für deren Warenlieferungen zu zahlen. Wie indessen der vorliegende Fall zeigt, schließt das nicht aus, daß auch der Kläger von der KG Zahlungen zu fordern hatte. Das Berufungsgericht ist daher zu Recht der Meinung, daß nicht nur der Anspruch auf Bezahlung der Warenlieferungen, sondern auch die Forderung auf Rückgewähr einer Überzahlung unter den Begriff nZahlungsangelegenheit ” fällt. Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck von Ziffer 20 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Ersichtlich sollten Streitigkeiten, deren Beurteilung Fachkenntnisse erforderte, zunächst einem Schiedsgericht unterbreitet werden, während bei solchen Streitigkeiten, die lediglich um Zahlungen gingen, es möglich sein sollte, sogleich das ordentliche Gericht anzurufen. Entgegen der Ansicht der Revision kann demnach Ziffer 20 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht so verstanden werden, daß das ordentliche Gericht nur bei Forderungen aus Warenlieferungen der KG sogleich zuständig sein sollte. 2. Die Auslegung des Schreibens der KG vom 20. März 1965, der Kontenabstimmung auf den 12. März 1965, ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar, weil es um die Auslegung einer individuellen atypischen Erklärung geht. Infolgedessen kann lediglich geprüft werden, ob das Berufungsgericht das Wesen eines selbständigen Schuldanerkenntnisses verkannt oder Denkgesetze oder Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (BGH, Urt. vom 20. April 1967 - III ZR 59/65 = WM 1967, 824, 825 m.w.Nachw.). Derartige Fehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. a) Das Berufungsgericht hat aus dem Wortlaut des Schreibens wie der Behandlung der Kontenabstimmung in den Kontenblättern der KG sowie den ganzen Umständen, insbesondere der Tatsache, daß der Kläger nach den Behauptungen der Beklagten mangels eigener zuverlässiger Unterlagen die KG mehrfach um Zusendung von Abrechnungen gebeten hatte, schließen können, daß es sich nicht um ein selbständiges Schuldanerkenntnis handelte• b) Überdies ist die von der Revision nicht angegriffene Hilfserwägung des Berufungsgerichts zutreffend, daß ein selbständiges Schuldanerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB hätte zurückgefordert werden können. Ein Rückforderungsrecht nach dieser Bestimmung wäre allenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Kontenabstimmung nach dem Willen des Klägers und der KG ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer Schuld für die Zukunft eine klare Rechtslage hätte schaffen sollen (BGH Urt. vom 18. September 1970 - IV ZR 1199/68 = WM 1970, 1457, 1459 m.w.Nachw*.). Einen derartigen Willen, der bei Anerkenntnissen aufgrund einer Abrechnung im Zweifel nicht anzunehmen ist (BGH Urt. vom 13* Dezember 1967 I b ZR 168/65 = NJW 1968, 591), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, sondern im Gegenteil ausgeführt, daß die Kontenabstimmung lediglich der Information des Klägers dienen sollte. c) Entgegen der Meinung der Revision muß der Kläger sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an der Kontenabstimmung auf 12. März 1965 festhalten lassen. Bereits aus der Klageschrift war zu entnehmen, daß dieser sich nicht an die Konten- abstimmung gebunden sah* Nach deren Vorlage mit der Klageerwiderung hatte er vorgetragen, daß er die Kontenabstimmung nicht anerkenne* Die Beklagten waren also infolge der Einlassung des Klägers nicht gehindert, etwaige Gegenforderungen der KG und die nötigen Beweismittel zusammenzustellen* III. Die Revision macht indessen zu Recht geltend, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit, die Beklagten zu 2 und 3 im Berufungsrechtszug in Anspruch zu nehmen, nicht unter dem Gesichtspunkt des § 264 ZPO beurteilen dürfen* 1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist allerdings zutreffend. Der Übergang vom Gesellschaftsprozeß zu dem Gesellschafterprozeß ist entgegen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts mit der neueren Meinung im Schrifttum als Parteiwechsel anzusehen. ** a) Das Reichsgericht hatte angenommen, daß im Gesellschaftsprozeß MTräger ... der Parteirechte im Prozeß die Gesellschafter selbst in ihrer Zusammenfassung zur Gesellschaft" seien (RGZ 141, 277, 280 m.w.Nachw.). Infolgedessen werde auch bei einer "Vollbeendigung der Gesellschaft" keine Änderung der Parteistellung im Rechtsstreit veranlaßt. Die Gesellschafter, die zuvor in ihrer Gesamtheit die Partei dargestellt hätten, blieben weiterhin Partei, nur daß sie nicht mehr durch das Band der Gesellschaft zusammengefaßt seien, sondern lediglich als Streitgenossen nebeneinander ständen. Dementsprechend war nach Meinung des Reichsgerichts beim Übergang vom Gesellschaftsprozeß zu dem Gesellschafterprozeß die Parteibezeichnung von Amts wegen zu berichtigen (RGZ 124, 146, 151). In dieser Entscheidung war das Reichsgericht ersichtlich auch der Auffassung, daß nach Beendigung der Gesellschaft ein gegen diese ergangenes Urteil in rechtsähnlicher Anwendung des § 727 ZPO auf die Gesellschafter umgeschrieben werden könne. b) Wie indessen insbesondere Robert Fischer (GrossKomm. HGB, 3. Aufl. § 124 Anm. 18 ff und 32 ff sowie Festschrift für Hedemann 1958 S. 85 ff m.w.Nachw.) überzeugend dargelegt hat, hat das Reichsgericht mit dieser Rechtsprechung den wesentlichen Unterschied zwischen dem Gesellschaftsprozeß und dem Gesellschafterprozeß verwischt. Dabei mag dahinstehen, ob der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch mit dem Anspruch gegen die Gesellschafter identisch ist (vgl. BGHZ 34, 293, 297). In Jedem Fall unterscheiden sich die Ansprüche durch ihren Haftungsgegenstand. Aus einem Urteil gegen die Gesellschaft kann nur in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter bedarf es eines Urteils gegen diese. Daraus ergibt sich die Möglichkeit wie die Notwendigkeit verschiedener Klagen gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter. Prozessual zeigt sich der Unterschied zwischen Gesellschaftsprozeß und Gesellschafterprozeß vor allem 10 - darin, daß beim Gesellschaftsprozeß in der Klageschrift die Gesellschaft als Partei aufzuführen ist, daß ein Gesellschafter der Gesellschaft oder dem Prozeßgegner als Streitgehilfe beitreten kann, daß der Eintritt eines neuen Gesellschafters oder das' Ausscheiden eines bisherigen Gesellschafters einen Parteiwechsel nicht zur Folge hat und daß beim Gesellschafterprozeß ein persönlich verklagter Gesellschafter nicht die Einrede der Rechtshängigkeit hat, weil bereits ein Prozeß gegen die Gesellschaft anhängig ist* Diese Unterschiede wirken sich auch sachlichrechtlich aus* Das zeigt sich besonders daran, daß nach der vom Reichsgericht vertretenen Auffassung das im Gesellschaftsprozeß ergangene Urteil auf die Gesellschafter umgeschrieben werden kann und damit deren persönliche Einwendungen gemäß § 129 Abs* 1 HGB abgeschnitten werden. Der Senat vermag daher der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht zu folgen, sondern nimmt mit der neueren Meinung beim Übergang vom Gesellschaftsprozeß zu dem Gesellschafterprozeß einen gewillkürten Parteiwechsel an* 2. Der gewillkürte Parteiwechsel wird in der Rechtsprechung vielfach als Klageänderung angesehen, auf die die §§ 264 ff ZPO angewandt werden, während die nunmehr im Schrifttum herrschende Meinung davon ausgeht, daß eine Gesetzeslücke bestehe, die durch eine sinngemäße Anwendung der wenigen Vorschriften % über den gesetzlichen Parteiwechsel, insbesondere § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu schließen sei (vgl. Franz NJW 1972, 1743 m. Nachw. aus Rechtsprechung und Schrifttum). Die Frage, ob ein gewillkürter Parteiwechsel als Klageänderung im Sinne der §§ 264 ff ZPO angesehen werden kann, obwohl er das Prozeßrechtsverhältnis zerreißt und ein neues Prozeßrechtsverhältnis begründet und obwohl die §§ 264 ff ZPO auf die Änderung des Streitgegenstandes zugeschnitten sind (Baum-bach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. § 264 Anm. 2 C), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Bestimmungen über die Klageänderung können Jedenfalls auf einen gewillkürten Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug nicht angewandt werden, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (BGHZ 21, 285, 287 und BGH Urt. vom 29. November 1961 - V ZR 181/60 = NJW 1962, 633, 635 = WM 1962, 402). Das gilt auch für die §§ 269 und 270 ZPO. Andernfalls könnte ein am Prozeß Unbeteiligter gegen seinen Willen im Berufungsrechtszug in einen Prozeß hineingezogen werden, auf dessen bisherigen Verlauf er keinen Einfluß hatte. Ein Parteiwechsel auf der Beklagtenseite im Berufungsrechtszug ist nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte zustimmt oder wenn die Verweigerung der Zustimmung wegen Rechtsmißbrauchs entbehrlich ist (BGH aaO). Da demnach die §§ 264 ff ZPO nicht anwendbar sind, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2 und 3 im Berufungsrechtszug nicht deshalb zulässig, weil sie, wie das Berufungsgericht ohne Begründung angenommen hat, sachdienlich sei. 12 n a) Es bedurfte vielmehr der Zustimmung der Beklagten zu 2 und 3 zu dem Parteiwechsel. Daß diese dem Parteiwechsel zugestimmt hatten, hat das Berufungsgericht nicht . festgestellt. Es kommt demnach darauf an, ob eine Zustimmung der Beklagten zu 2 und 3 wegen Rechtsmißbrauchs entbehrlich war. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der Parteiwechsel die sachliche Erledigung des Rechtsstreits fördert oder aus sonstigen Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit entspricht. Entscheidend ist vielmehr, ob den Beklagten zu 2 und 3 nach Treu und Glauben zugemutet werden konnte, dem Parteiwechsel zuzustimmen, wobei sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen sind. Ein Rechtsmißbrauch ließe sich nur dann annehmen, wenn es ersichtlich an einem schutzwürdigen Interesse der Beklagten zu 2 und 3 für die Verweigerung der Zustimmung fehlte und sie durch ihre Einbeziehung in den Prozeß im Berufungsrechtszuge eine Schlechterstellung nicht zu befürchten hätten (BGH Urt. vom 29. November 1961 aaO). b) Das ist hier nicht deshalb anzunehmen, weil persönliche Einwendungen nicht vorgebracht worden waren, wie die Revision meint. Denn es war möglich, zwischen dem Termin vom 22. März 1972, in dem der Parteiwechsel erklärt wurde, und dem Schlußtermin vom 3. Mai 1972 persönliche Einwendungen geltend zu machen. Den Beklagten zu 2 und 3 wäre indessen dann nicht zuzu demuten, dem Parteiwechsel zuzustimmen, wenn sie auf die bisherige Gestaltung des Prozesses keinen Einfluß hatten und den Prozeß so, wie er von anderer Seite geführt worden war, hinnehmen müßten. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Doch ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu 2 für die Verweigerung der Zustimmung fehlt. Er ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1, der im Zeitpunkt der Klageerhebung persönlich haftenden Gesell-schafterin der KG. Sowohl der Beklagten zu 1 wie der KG war die Klage zugestellt worden. Der Beklagte zu 2 als maßgebender Mann nicht nur der Beklagten zu 1, sondern auch als Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der KG hatte von vornherein die Möglichkeit, auf die Gestaltung des Prozesses Einfluß zu nehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er durch seine Einbeziehung in den Prozeß im Berufungsrechtszuge eine Schlechterstellung zu befürchten hätte. Die Beklagte zu 3 war persönlich haftende Ge-sellschafterin der KG gewesen, im Zeitpunkt der Klageerhebung aber lediglich deren Kommanditistin und Prokuristin. Es ist daher zwar nach Sachlage naheliegend, kann mangels Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht ohne weiteres angenommen werden, daß auch sie auf die Gestaltung des bisherigen Prozesses Einfluß nehmen konnte. Insoweit sind weitere Feststellungen erforderlich, um ihre Zustimmung zu ihrer Einbeziehung in den Prozeß als entbehrlich erscheinen zu lassen. IV. Das Urteil des Berufungsgerichts kann indessen auch hinsichtlich des Beklagten zu 2 aus anderen Gründen keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß dieser nicht ohne weiteres für sämtliche Verbindlichkeiten der KG haftet. Das könnte dann der Fall sein, wenn er persönlich haftender Gesellschafter der KG gewesen wäre, was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat. Nach dem Handelsregisterauszug war er Kommanditist. Er haftete mithin dem Kläger nur nach Maßgabe der §§ 171, 172 HGB, falls nicht einer der Ausnahmefälle der §§ 173, 176 HGB gegeben war. Auch insoweit sind weitere Feststellungen erforderlich. V. Die Revision der Beklagten zu 1 ist mithin unbegründet, während es hinsichtlich der Beklagten zu 2 und 3 weiterer Feststellungen bedarf. Es war daher unter Zurückweistang des Rechtsmittels der Beklagten zu 1 das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit, als es zu dem Nachteil der Beklagten zu 2 und 3 ergangen ist, aufzuheben und in diesem Umfang die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit die Revision zurückgewiesen wurde, war gemäß § 91 ff ZPO über die Kosten zu entscheiden. Im übrigen war die Entscheidung über die Kosten, auch der Revision, dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Endentscheidung in der Sache äbhängt. Dr. Haidinger Claßen Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann