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BGH · VIII ZR 147/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 147/60

Oktober 1957 die auf seinem Lager bei der Beklagten befindlichen Wagen Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zur Verfügung und behielt sich weitere Ansprüche vor. Mit Schreiben vom 31- Oktober 1957 verlangte der Kläger die Rücknahme der auf seinem Lager stehenden 365 Wagen und weiterer bei ihm in Düsseldorf stehender 100 Stück Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von je 38,75 DM. Januar 1958 zu einer Regelung bereit, bei der der Beklagten gestattet sein sollte, die ihr zur Verfügung gestellten Wagen zu veräußern, zunächst den erzielten Kaufpreis hierfür abzuführen und den verbleibenden Rest an den Kläger bis zu dem 30. samtsumme nachlassen wollte» Sodann machte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 5» Februar 1958 unter Ankündigung der Klage einen als endgültig bezeichneten Vorschlag9 der vorsah, daß die Beklagte jeweils den Erlös aus von ihr verkauften V/agen in Höhe von 28,75 DM je Stück sofort an ihn abführte, den dann noch offenen Rest auch für eventuell nicht zu verkaufende Wagen bis zu dem 30. Februar 1958 ihre Aufstellung und Abrechnung, nach welcher auf die von dem Kläger bezahlten Wagen 443 Stück in folgender Weise zu verrechnen wären: Der Kläger wies mit Schreiben vom 29o März 1958 darauf hin, diese Wagen seien der Beklagten nicht zur Gutschrift zugegangen, sondern nach seinem früheren Schreiben zu behandeln, also zur Rücknahme Zug um Zug gegen Bezahlung des entsprechenden Betrages. Mit Schreiben vom 3» April 1958 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Scheck über 2875 DM als Erlös der zweiten Partie von 100 Sportwagen und kündigte weitere Überweisungen an. Mit der durch Zahlungsbefehl im Juli 1958 eingeleiteten Klage verlangt der Kläger auf Grund Wandlung des Kaufs, mit der die Beklagte sich einverstanden erklärt habe, die Rückzahlung des Kaufpreises für 447 Stück Kinderwagen laut Schreiben des Klägers vom 1» März 1958 mit 17 521,25 DM, für 7 Stück Kinderwagen laut Gutschrift der Beklagten vom 27» März 1958 mit 269*50 DM und für 3 Stück Kinderwagen laut Schreiben des Klägers vom 27o Mai 1958 mit 116,25 DM, zusammen also 17 707 DM abzüglich der geleisteten Zahlungen von 8625 DM, also Zahlung von 9082 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Die Beklagte hat eingewandt, sie habe sich mit dem Kläger nicht über die Rücknahme der Wagen geeinigt, sondern lediglich vereinbart, daß sie die ihr zur Verfügung gestellten Wagen im Aufträge des Klägers veräußern und den Erlös an ihn abführen werde; ihr Schreiben vom 27. Demgemäß habe die Beklagte auch in dem Begleitschreiben vom 27» Februar 1958 geschrieben, zunächst stünde der Verkauf von 443 Wagen zu einem Preise von 28,75 DM an, wegen der weiteren Überweisungen habe sich die Beklagte noch mit dem Kläger zusammensetzen wollen« Es ist zwar richtig, daß die Beklagte in ihrem Begleitschreiben vom 27o Februar 1958 eine Zusammenkunft mit dem. Kläger vorgeschlagen hat, um mit ihm über die weiteren Überweisungen zu verhandeln« Damit ist aber nicht zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Beklagte mit dem Wandlungsverlangen des Klägers noch nicht einverstanden sei« Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in dem Gesamtinhalt des Schreibens, insbesondere in der übersandten Aufstellung und Abrechnung vom 27* Februar 1958 ein Einverständnis der Beklagten mit dem Anspruch auf Wandlung gesehen hat« Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Aus-r legung des Schreibens zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Beklagte hiermit schon mit dem Vorschlag des Klägers in dem Schreiben vom 23* Februar 1958 einverstanden erklärt habe; es hat ein weiteres Anzeichen für dieses Einverständnis in dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem Schreiben des Klägers vom 1, März 1958 erblickte Die Revision meint, das sei deshalb fehlsam, v/eil es sich bei dem Schreiben vom 1. Das Berufungsgericht hat indes ersichtlich dieses Schreiben nicht nach den Grundsätzen über die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen ein Bestätigungsschreiben im Rechtssinne behandelt, vielmehr bereits in dem Schreiben der Beklagten vom 27 o Februar 1958 das Einverständnis der Beklagten mit der von dem Kläger verlangten Wandlung gesehen und hierfür auch das Verhalten der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 1, März 1958 berücksichtigt. In diesem Verhalten hat es jedoch nur ein weiteres Anzeichen für den Sinn der Erklärungen der Beklagten und ihr schlüssiges Verhalten gesehen, welches nach seiner Auffassung dem Schreiben vom 27. Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Betrachtungsweise erwogen hat, daß die Beklagte, wenn sie die Abrechnung des Klägers vom 1. Die Revision erstrebt mit ihren Erwägungen, es sei zwischen den Parteien nur dahin eine Einigung zustande gekommen, daß die vom Kläger nicht verkauften oder zurückgegebenen Wagen anderweitig zu 28,75 DM je Stück verkauft werden sollten und daß ihm nur dieser Erlös zustehen sollte, während über nicht verkäufliche Wagen keine Einigung zustande gefrömmen sei, eine andere Beurteilung des Verhaltens der Beklagten, in welchem das Berufungsgericht ein schlüssiges Einverständnis mit dem Wandlungsbegehren des Klägers gesehen hat. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der Beklagten vom 27» März 1958 berücksichtigt hat, in welchem sie dem Kläger für diesen Wagen eine Gutschrift von 269,50 DM erteilt hat. Die Beklagte hatte zwar dieses Schreiben mit der Behauptung auszuräumen versucht, die Gutschrift sei nicht von dem Geschäftsführer der Beklagten, sondern in dessen Abwesenheit irrtümlich vorgenommen und mitgeteilt worden. Das Berufungsgericht hat diese Einlassung der Beklagten dahin gewürdigt, die Beklagte hätte, wenn die Gutschrift irrtümlich erfolgt wäre, zu demindesten dem $ Schreiben des Klägers vom 29* März 1958 widersprechen müssen, in welchem er klargestellt habe, daß es sich nicht um eine Gutschrift, sondern darum handle, daß auch diese 7 Wagen unter die Wandlungsabrede fielen und entsprechend zu behandeln seien. Es hat keinen Rechtsfehler begangen, indem es in der Unterlassung eines Widerspruches gegen dieses Schreiben ebenfalls ein Anzeichen für das Einverständnis der Beklagten mit dem Wandlungsbegehren des Klägers und dem Umfang der Wandlung gesehen hat. Deshalb ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus dieser Korrespondenz keine Folgerungen gegen die von ihm festgestellte Einigung der Parteien über die Rü'ckj^n-gigmachung des Kaufs gezogen hat.

Zitierte Normen: § 477 BGB § 97 ZPO
WagenBerufungsgerichtMärzSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 147/60
2212 057
Verkündet am 5« Juli 1961 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeaxnter. der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma B^|HP~Kinderwagenfabrik “ Gesellschaft mit beschränkter Haftung in KB^^straße vertreten durch ihren Geschäftsführer Herbert
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v,
gegen
 den Kaufmann Rudolf S	in
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhand3.ung vom 5« Juli 1961 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr.Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Dr.Spieler, Dr.Mezger und Dr.Messner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Mai I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob sie sich über die Rücknahme von an den Kläger gelieferten Kinderwagen und die Rückgewähr des von ihm an die Beklagte gezahlten Kaufpreises einig geworden sind»
Der Kläger kaufte im Dezember 1956 von der Beklagten 1000 Stück von ihr nach einem Muster herzuötellende Kinder Sportwagen. Der Preis hierfürJ vmi?cfö später von 40,—DM auf 38j75 DM je Stück ermäßigt. Die Beklagte stellte auf ihrem Fabrikgelände dem Kläger einen Lagerraum zur Verfügung, in welchem ein Teil der an ihn gelieferten Wagen für ihn aufbewahrt wurde. Schon die ersten Teillieferungen der Beklagten führten zu Beanstandungen hinsichtlich der Herstellungsweise und Brauchbarkeit der Wagen. Nach mehrfachen Beanstandungen, bei denen der Kläger insbesondere auch konstruktive Mängel der Kindersportv/agen hervorhob, und nach verschiedentlichen Nachbesserungen durch die Beklagte stellte der Kläger ihr schließlich mit Schreiben vom 12. Oktober 1957 die auf seinem Lager bei der Beklagten befindlichen Wagen Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zur Verfügung und behielt sich weitere Ansprüche vor. Darauf verhandelten die Parteien toils mündlich teils schriftlich über eine Regelung der Angelegenheit auf gütlichem Wege. Mit Schreiben vom 31- Oktober 1957 verlangte der Kläger die Rücknahme der auf seinem Lager stehenden 365 Wagen und weiterer bei ihm in Düsseldorf stehender 100 Stück Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von je 38,75 DM. Im Laufe der weiteren Verhandlungen erklärte er sich in den Schreiben vom 14- und 20. Januar 1958 zu einer Regelung bereit, bei der der Beklagten gestattet sein sollte, die ihr zur Verfügung gestellten Wagen zu veräußern, zunächst den erzielten Kaufpreis hierfür abzuführen und den verbleibenden Rest an den Kläger bis zu dem 30. Juni 1958 zu bezahlen, wobei der Kläger höchstens nur 1000 DM von der Ge-
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samtsumme nachlassen wollte» Sodann machte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 5» Februar 1958 unter Ankündigung der Klage einen als endgültig bezeichneten Vorschlag9 der vorsah, daß die Beklagte jeweils den Erlös aus von ihr verkauften V/agen in Höhe von 28,75 DM je Stück sofort an ihn abführte, den dann noch offenen Rest auch für eventuell nicht zu verkaufende Wagen bis zu dem 30. Juni 1958 an ihn zahlte, so daß der Kläger am 50. Juni 1958 den Kaufpreis von 38,75 DM je Wagen abzüglich 1000 DM erhalten haben sollte. Mit Schreiben vom 23. Februar 1958 wiederholte der Kläger diesen Vorschlag mit der Aufforderung an die Beklagte, sich bis zu dem 28. Februar 1958 zu entscheiden.
Die Beklagte übersandte darauf dem Kläger unter dem 27. Februar 1958 ihre Aufstellung und Abrechnung, nach welcher auf die von dem Kläger bezahlten Wagen 443 Stück in folgender Weise zu verrechnen wären:
443 Wagen	a 38,75	*	17 166,25	Ihr Preis
443	"	"	28,75	*	12	736,25
Differenzbetrag	4	430,—
Ihr Anteil -	./.	1	000.—
3 430,—
Sie bat dazu den Kläger um Prüfung dieser Aufstellung und um Nachricht, ob er mit ihr einig gehe. In dem Begleitschreiben führte sie aus, zunächst stünde der Verkauf der 443 Wagen zu einem Preise von 28,75 DM an. Die erste Überweisung aus den Verkäufen werde sie ihm bis zu dem 10. März~1958 zukommen lassen. Was die weiteren Überweisungen anbetreffe, so wäre es doch wohl richtig, wenn sie sich mit dem Kläger deswegen in den nächsten Tagen •‘zusammensetzen** würde.
In dem Antwortschreiben vom 1. März 1958 berichtigte der Kläger die Aufstellung der Beklagten dahin, daß 447 Wagen zu je 38,75 DM zu verrechnen seien, so daß er insgesamt 17 321,25 DM abzüglich 1000 DM zu erhalten
 
habe. Außerdem sei zu bedenken, daß noch einige weitere Wagen zuriiclckommen würden, die auch noch verrechnet werden müßten. Anschließend heißt es in dem Schreibens
•'Wie bereits in meinen vorigen Briefen erwähnt, bin ich bereit, vorerst von jedem von Ihnen verkauften Wagen nur je DM 28,75 hereinzunehmen, wobei der Verkauf bis zu dem 30.6c58 abgeschlossen sein muß. Bis zu diesem 30.6.58 muß allerdings der dann noch verbleibende Rest bis zu DM 16 321,25 an mich zurückgezahlt sein»"
Zu der von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27 o Februar 1958 angeregten Zusammenkunft ist es nicht gekommen. Die Beklagte überv/ies jedoch dem Kläger am 12. März 1958 2875 DM, die der Kläger mit Schreiben vom 15o März 1958 bestätigte. In diesem Schreiben kündigte er an, er werde in den nächsten Tagen weitere 7 Wagen an die Beklagte zurückschicken, die auch so behandelt werden müßten wie die bisherigen Wagen. Mit Schreiben vom 27. März 1958 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie schreibe ihm die inzwischen zurückgesandten 7 Wagen mit je 38,50 DM gut. Der Kläger wies mit Schreiben vom 29o März 1958 darauf hin, diese Wagen seien der Beklagten nicht zur Gutschrift zugegangen, sondern nach seinem früheren Schreiben zu behandeln, also zur Rücknahme Zug um Zug gegen Bezahlung des entsprechenden Betrages.
Mit Schreiben vom 3» April 1958 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Scheck über 2875 DM als Erlös der zweiten Partie von 100 Sportwagen und kündigte weitere Überweisungen an. Der Brief schließt mit der Versicherung, sie werde weiterhin alle erdenklichen Anstrengungen machen, um die Angelegenheit zur Erledigung zu bringen. Am 13. Mai 1958 leistete die Beklagte eine "2ahlung von 2875 DM. Weitere Zahlungen sind unterblieben.
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Mit der durch Zahlungsbefehl im Juli 1958 eingeleiteten Klage verlangt der Kläger auf Grund Wandlung des Kaufs, mit der die Beklagte sich einverstanden erklärt habe, die Rückzahlung des Kaufpreises für 447 Stück Kinderwagen laut Schreiben des Klägers vom 1» März 1958 mit 17 521,25 DM, für 7 Stück Kinderwagen laut Gutschrift der Beklagten vom 27» März 1958 mit 269*50 DM und für 3 Stück Kinderwagen laut Schreiben des Klägers vom 27o Mai 1958 mit 116,25 DM, zusammen also 17 707 DM abzüglich der geleisteten Zahlungen von 8625 DM, also Zahlung von 9082 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1. Juli 1958 c
Die Beklagte hat eingewandt, sie habe sich mit dem Kläger nicht über die Rücknahme der Wagen geeinigt, sondern lediglich vereinbart, daß sie die ihr zur Verfügung gestellten Wagen im Aufträge des Klägers veräußern und den Erlös an ihn abführen werde; ihr Schreiben vom 27. März 1958 beruhe auf einem Irrtum»
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des verlangten Betrages nebst Zinsen verurteilt»
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ferner eingewendet, Gewährleistungsansprüche des Klägers wären verjährt«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
Mit der Revision erstrebt die geklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts9 daß sich die Beklagte mit dem Verlangen des Klägers auf Wandlung des Kaufs einverstanden erklärt hat«, Sie bezieht sich auf den Inhalt des Vorschlages des Klägers in den Schreiben vom 5» und 23• Februar 1958 und meint9 die Beklagte habe diesen Vorschlag nur mit der Maßgabe angenommen,’ daß sie selbst nur einen Differenzbetrag von 3430 DM habe tragen wollen, im übrigen aber die Zahlung von 28,75 DM pro Wagen habe von dem Verkauf der Wagen abhängig sein sollen«1. Demgemäß habe die Beklagte auch in dem Begleitschreiben vom 27» Februar 1958 geschrieben, zunächst stünde der Verkauf von 443 Wagen zu einem Preise von 28,75 DM an, wegen der weiteren Überweisungen habe sich die Beklagte noch mit dem Kläger zusammensetzen wollen«
Es ist zwar richtig, daß die Beklagte in ihrem Begleitschreiben vom 27o Februar 1958 eine Zusammenkunft mit dem. Kläger vorgeschlagen hat, um mit ihm über die weiteren Überweisungen zu verhandeln« Damit ist aber nicht zweifelsfrei zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Beklagte mit dem Wandlungsverlangen des Klägers noch nicht einverstanden sei« Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in dem Gesamtinhalt des Schreibens, insbesondere in der übersandten Aufstellung und Abrechnung vom 27* Februar 1958 ein Einverständnis der Beklagten mit dem Anspruch auf Wandlung gesehen hat«
Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Aus-r legung des Schreibens zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Beklagte hiermit schon mit dem Vorschlag des Klägers in dem Schreiben vom 23* Februar 1958 einverstanden erklärt habe; es hat ein weiteres Anzeichen für dieses
 Einverständnis in dem Verhalten der Beklagten gegenüber dem Schreiben des Klägers vom 1, März 1958 erblickte Die Revision meint, das sei deshalb fehlsam, v/eil es sich bei dem Schreiben vom 1. März 1958 nicht um ein Bestätigungsschreiben im Rechtssinne handle, sondern um ein Mgewöhnliches,, Schreiben innerhalb einer laufenden Korrespondenz, die auf eine vergleichsweise Regelung abgezielt habe. Das Berufungsgericht hat indes ersichtlich dieses Schreiben nicht nach den Grundsätzen über die Notwendigkeit eines Widerspruchs gegen ein Bestätigungsschreiben im Rechtssinne behandelt, vielmehr bereits in dem Schreiben der Beklagten vom 27 o Februar 1958 das Einverständnis der Beklagten mit der von dem Kläger verlangten Wandlung gesehen und hierfür auch das Verhalten der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 1, März 1958 berücksichtigt. In diesem Verhalten hat es jedoch nur ein weiteres Anzeichen für den Sinn der Erklärungen der Beklagten und ihr schlüssiges Verhalten gesehen, welches nach seiner Auffassung dem Schreiben vom 27. Februar 1958 zu entnehmen sei. Eine solche Beurteilung des Sachverhalts ist rechtlich möglich und enthält auch keinen Rechtsirrtum, wie die Revision meint.
Ein Rechtsfehler ist auch nicht darin zu sehen, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Betrachtungsweise erwogen hat, daß die Beklagte, wenn sie die Abrechnung des Klägers vom 1. März 1958 nicht hätte gelten lassen wollen, bei der gegebenen Sachlage diesem Schreiben hätte widersprechen müssen. Die Revision erstrebt mit ihren Erwägungen, es sei zwischen den Parteien nur dahin eine Einigung zustande gekommen, daß die vom Kläger nicht verkauften oder zurückgegebenen Wagen anderweitig zu 28,75 DM je Stück verkauft werden sollten und daß ihm nur dieser Erlös zustehen sollte, während über nicht verkäufliche Wagen keine Einigung zustande
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gefrömmen sei, eine andere Beurteilung des Verhaltens der Beklagten, in welchem das Berufungsgericht ein schlüssiges Einverständnis mit dem Wandlungsbegehren des Klägers gesehen hat. Die Erwägungen der Revision müssen daher deshalb erfolglos bleiben, weil der Tatrichter insoweit eine denkgesetzlich mögliche Würdigung der zu beurteilenden Erklärungen und des' Verhaltens der Beklagten vorgenommen hat, ohne daß dabei wesentliche Umstände übergangen oder rechtliche Gesichtspunkte verkannt worden sind.
Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch das Schreiben der Beklagten vom 27» März 1958 berücksichtigt hat, in welchem sie dem Kläger für diesen Wagen eine Gutschrift von 269,50 DM erteilt hat. Die Beklagte hatte zwar dieses Schreiben mit der Behauptung auszuräumen versucht, die Gutschrift sei nicht von dem Geschäftsführer der Beklagten, sondern in dessen Abwesenheit irrtümlich vorgenommen und mitgeteilt worden. Das Berufungsgericht hat diese Einlassung der Beklagten dahin gewürdigt, die Beklagte hätte, wenn die Gutschrift irrtümlich erfolgt wäre, zu demindesten dem $ Schreiben des Klägers vom 29* März 1958 widersprechen müssen, in welchem er klargestellt habe, daß es sich nicht um eine Gutschrift, sondern darum handle, daß auch diese 7 Wagen unter die Wandlungsabrede fielen und entsprechend zu behandeln seien. Es hat keinen Rechtsfehler begangen, indem es in der Unterlassung eines Widerspruches gegen dieses Schreiben ebenfalls ein Anzeichen für das Einverständnis der Beklagten mit dem Wandlungsbegehren des Klägers und dem Umfang der Wandlung gesehen hat.
Der Anspruch des Klägers umfaßt noch einen weiteren Betrag von 116,25 DM für 3 Kinderwagen gemäß Schreiben des Klägers vom 27* Mai 1958. Insoweit hat die Revision .keine besonderen Angriffe gegen das Berufungsurteil er-
 
hobeno Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß auch diese 3 Kinderwagen in die vollzogene Wandlung einbezogen worden sind»
Der Hinweis der Revision, die Korrespondenzmappe zeige, daß die Parteien auch nach dem 1. März 1958 weiterhin noch laufend wegen Nachbesserung einzelner Wagen verhandelt haben, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Die Revision bezieht sich damit ersichtlich auf Schreiben des Klägers vom 22. August,
19* September, 18 ./23* Oktober, 3» November und 8. November 1958 und einige Antwortschreiben der Beklagten, aus denen sich ergibt, daß die Beklagte noch nachträglich einzelne Wagen reparieren sollte und repariert hat. Es ist jedoch nichts dafür dargetan, daß es sich bei diesen«*.1 Wagen um solche handelt, die unter die Wandlungs- und Verkaufsabrede fielen. Deshalb ist kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht aus dieser Korrespondenz keine Folgerungen gegen die von ihm festgestellte Einigung der Parteien über die Rü'ckj^n-gigmachung des Kaufs gezogen hat.	^
Der Anspruch des Klägers auf Rückgewähr des Kaufpreises unterliegt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB (vgl. die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 10. Januar 1958 - VIII ZR 412/56 - m.Nachw. LM BGB § 480 Nr.2 * NJW 1958,418 = MDR 1958,232; vom 26. Oktober I960 - VIII ZR 150/59 - LM BGB § 480 Nr.3 = NJW 1961,117 = MDR 1961,51)o
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Gewährleistungsansprüche des Klägers auf Wandelung schon bei Erzielung des Einverständnisses über die Durchführung der Wandelung verjährt waren oder ob ihre Verjährung vor Erhebung der Klage eingetreten wäre.
Demnach sind die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil unbegründet.
 
Das angefochtene Urteil enthält auch insoweit keinen sachlich-rechtlichen Fehler, als es den Kläger nicht mehr für verpflichtet hält, den Betrag von 1000 DM nachzulas-sen. Denn der Kläger hatte sich mit diesem Abzug nur unter der Bedingung einverstanden erklärt, daß es ohne jede Schwierigkeit oder Zuhilfenahme von dritten Personen zu dieser Einigung kam. Die Einigung durfte daher auch nicht nachträglich in Frage gestellt werden, wenn der Kläger zur Gewährung dieses Nachlasse verpflichtet bleibeij. sollte. Dabei* war auch vorausgesetzt worden, daß der Kläger bis zu dem 30. Juni 1958 die an ihn zu zahlenden Beträge erhielt.
Auch diese Voraussetzung ist aber nicht eingetreten. Das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechtsverstoß die Vereinbarung dahin auslegen, daß der Anspruch auf den Nachlaß von 1000 DM entfallen ist.
Das Rechtsmittel der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
DroPagendarm	Artl
 Dr.Spieler
 DroMezger
 Dr.Messner