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BGH · VIII ZR 146/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 146/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Ball am 25. 1. Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Mai 1991 hat er durch seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten darum nachgesucht, ihm für die beabsichtigte Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Juni 1991 zugestellt worden ist, hat der erkennende Senat diesen Antrag abgelehnt, weil schon die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die erbetene Prozeßkostenhilfe nicht dargetan waren. daraufhin der Beklagte Revision eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung zu gewähren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs zu rechnen brauchte. Mußte sie dagegen damit rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO nicht Vorlagen oder in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so ist ihr die Wiedereinsetzung zu versagen (vgl. Der Beklagte, zu demindest aber seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die das Prozeßkostenhilfegesuch gefertigt und diesem die Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diesbezügliche Belege beigefügt haben, hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe jedenfalls nicht ausreichend dargetan waren. Entgegen der Auffassung der Revision konnte insbesondere dem mit dem Prozeßkostenhilfegesuch ebenfalls vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 1989, in dem dem Beklagten als Sonderausgabe ein Verlustvortrag der GdHH GmbH von 142.061,— DM gutgebracht wurde, nicht entnommen werden, der Beklagte werde ab Februar 1990 aufgrund der erwähnten Sicherungsabtretung die Schuld der GmbH gegenüber der GiflHBB Volksbank mit monatlich 5.000,— DM tilgen. Da somit dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden mußte, war die verspätet eingelegte Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
WiedereinsetzungGmbHZPOProzeßkostenhilfeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 146/91
in dem Rechtsstreit
 Bruno
, L
Straße	Bj
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr.
gegen
 Dr. Herbert K(BB'	B
in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma gBBI fBHB GmbH, lBBH Straße
bBBB,
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. BHiB _
st
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Paulusch, Groß und Ball
 am 25. September 1991
beschlossen:
1.	Der Antrag des Beklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
2.	Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. April 1991 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch das am 6. Mai 1991 zugestellte Berufungsurteil vom 30. April 1991 ist der Beklagte zur Zahlung von 161.250,— DM nebst Zinsen verurteilt worden. Am 29. Mai 1991 hat er durch seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten darum nachgesucht, ihm für die beabsichtigte Revision Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Durch Beschluß vom 19. Juni 1991, der dem Beklagten am 25. Juni 1991 zugestellt worden ist, hat der erkennende Senat diesen Antrag abgelehnt, weil schon die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die erbetene Prozeßkostenhilfe nicht dargetan waren. Am 9. Juli 1991 hat
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daraufhin der Beklagte Revision eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung zu gewähren. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs zu rechnen brauchte. Mußte sie dagegen damit rechnen, weil sie selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO nicht Vorlagen oder in dem Gesuch nicht ausreichend dargetan waren, so ist ihr die Wiedereinsetzung zu versagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 1989 - IV b ZR 70/89 = BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 6 und vom 25. März 1987 - IV b ZB 42/87 = BGHR ZPO § 233 - Prozeßkostenhilfe 3 -, jeweils m.w.Nachw.). So liegt der Fall hier.
Der Beklagte, zu demindest aber seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die das Prozeßkostenhilfegesuch gefertigt und diesem die Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie diesbezügliche Belege beigefügt haben, hätten ohne weiteres erkennen können und müssen, daß die Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe jedenfalls nicht ausreichend dargetan waren. Den beigefügten, nicht erläuterten Belegen ließ sich lediglich entnehmen, daß der Beklagte von seinem monatlichen Gesamteinkommen von 22.648,— DM für Versicherungsleistungen, Steuervorauszahlungen und zur Tilgung von Schulden bei der Kreissparkasse Bifl^^B 17.479,—DM aufwenden muß, so daß ihm rund
$8
 
5.170,-- DM monatlich verbleiben. Da dieser Betrag die in der Tabelle zu § 114 ZPO festgelegte Obergrenze (= 3.125,-- DM bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern - die Ehefrau verfügt über eigenes Einkommen) weit übersteigt, kam erkennbar auch eine Anwendung des § 115 Abs. 5 ZPO nicht in Betracht, wonach eine Partei trotz Übersteigens der Obergrenze Prozeßkostenhilfe mit der Verpflichtung, Raten zu zahlen, erhält, wenn die Belastung mit den Kosten der Prozeßführung ihren angemessenen Lebensunterhalt erheblich beeinträchtigen würde.
In der Erklärung des Beklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ist zwar auch eine Verbindlichkeit gegenüber der Giengener Volksbank in Höhe von 123.634,55 DM angeführt. Aus dem hierzu ohne jegliche Erläuterung vorgelegten Kontoauszug dieser Bank vom 15. Mai 1991, der mit dem vorgenannten Sollbetrag abschließt, ergab sich aber, daß es sich um eine Verbindlichkeit der Gerster GmbH handelte. Daß der Beklagte - wie die Revision nunmehr geltend macht - am 1. Februar 1990 "zur Sicherung" dieser Verbindlichkeit 5.000,— DM seiner Bezüge an die Bank abgetreten hatte und aus dieser Abtretung möglicherweise in Anspruch genommen wird, war weder dargelegt noch sonstwie ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision konnte insbesondere dem mit dem Prozeßkostenhilfegesuch ebenfalls vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 1989, in dem dem Beklagten als Sonderausgabe ein Verlustvortrag der GdHH GmbH von 142.061,— DM gutgebracht wurde, nicht entnommen werden, der Beklagte werde ab Februar 1990 aufgrund der erwähnten Sicherungsabtretung die Schuld der GmbH gegenüber der GiflHBB Volksbank mit monatlich 5.000,— DM tilgen.
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Da somit dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden mußte, war die verspätet eingelegte Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Skibbe
 Groß
Dr. Brunotte
 Ball
Dr. Paulusch'