Die Revision gegen das Urteil des lo* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2*fo Mai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesoru Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin berechtigt ist, eine Gleisanlage auch außerhalb des Grundstücksteils, den sie von der Beklagten gemietet hat, zu benutzeng Diese Anlage führt vom Bahnhof B^HHHP über verschiedenen Eigentümern gehörenden Grundbesitz auf das Grundstück Gp^straße Hauptan- ist eine Gleisberechtigung als Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gg|^-straße PP eingetragenp Dieses gehört der Ehefrau Anneliese Z4HH0 und ihren Kindern * Durch schriftlichen Mietvertrag vom 27o November 1953 vermieteten die Eigentümer ihr rund 65oo qm großes Grundstück GPI^straße PP der Beklagten zu dem Betriebe einer Großgarage mit Tankstelle, Wagenpflege, Lackieranstalt usw* Darin ist Uber die Benutzung der Gleisanlage nichts bestimmt* Der Beklagten ist Untervermietung gestattet* Die Beklagte hat inzwischen auf dem in ihrem Besitz gebliebenen Grundstücksteil unmittelbar neben der Gleisanlage eine Tankstelle mit Pflegestation errichtet, die nach ihrer Behauptung bei Benutzung der;Gleisanlage wieder entfernt werden müßten. auf Benutzung der Gleisanlage geltend* Sie beruft sich darauf, sie habe nach § 1 des Mietvertrages das Grundstück "wie besehen und vorgefunden" gemietet, auch sei im § 1 auf die dem Vertrage beigefügte Zeichnung verwiesen, in dem die Gleisanlage eingezeichnet sei«. Klägerin darin das Hecht habe eingeräumt werden sollen, die gesamte Gleisanlage, also auch deren außerhalb der ihr vermieteten Fläche liegende Teile«, zu benutzen (BU 19)» Es meint«, wenn ein solches Gebrauchsrecht außerhalb der durch den Plan gezogenen Grenzen Gegenstand des Vertrages habe sein sollen3 wäre diese Abweichung besonders bestimmt worden (BU 2o)o Gleichwohl könne der zu er forschende/Wille der Parteien dahin gegangen sein9 mit der Aufnahme des GleisstUckes in den der Erläuterung des § 1 des Vertrages dienenden Plan zu dem Ausdruck zu bringen, die Klägerin solle auch zur Benutzung der ganzen Anlage berechtigt sein (BU 22)o Pie Aussagen der Zeugen Br« und Hans-Jürgen JflB^ hätten ihm jedoch nicht die Überzeugung vermittelt, daß die Behauptungen der Klägerin über den beiderseits erklärten Willen, sie solle die Gleisanlage benutzen dürfen, zutreffen (BU 23)0 Zwar sei nach den Bekundungen dieser Zeugen bei d^n Vertragsverhandlungen auch über den Gleisanschluß gesprochen worden» Die Klägerin habe bei den Vorverhandlungen zunächst auch zu erkennen gegeben, daß sie auf seine Benutzung Wert lege» Ihre Schilderung der Vorverhandlungen rechtfertige aber nicht die Feststellung, daß die Beklagte Erklärungen abgegeben habe, nach denen der Klägerin die Benutzung der Anlage für die Dauer des Mietverhältnisses zugestanden worden sei (BU 2*f>» In dem den Besichtigungen folgenden Briefwechsel sei die Benutzung der Gleisanlage nirgends erwähnt und auch im Vertrage selbst sei hierüber nichts niedergelegt worden, obwohl dazu noch manches kläfungsbedürftig ge vre sen sei (BU 25/26)o Dem Schweigen Uber die Benutzung der Gleisanlage entnimmt das Berufungsgericht angesichts der Sorgfalt, die die Klägerin sonst auf die Formulierung des Vertrages verwandt habe, daß sie sich das ihr zunächst bei den Vorverhandlungen von der Beklagten in Aussicht gestellte Gleisbenutzungsrecht nicht habe sichern vollen (BU 27)o Das Verhalten der Klägerin in der Folgezeit bis in das Jahr 1957 hinein wertet es dahin, sie selbst sei in dieser Zeit nicht davon ausgegangen, zur Benutzung der Gleisanlage berechtigt zu sein (BU 28)0 Abschließend führt das Berufungsgericht aus, bei Berücksichtigung aller Umstände habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich die Parteien bei Vertragsabschluß über ein Recht der Kläge-rin zur Benutzung der Gleisanlage einig gewesen (BU 30)0 Es hat im Gegenteil zu Grunde gelegt, daß ihr auch der Hofplatz mitvermiotet ist, auf dem sich das Endstück der Gleisanlage befindet. Daraus brauchte es nicht den Schluss zu ziehen, schon deswegen habe die Klägerin auch berechtigt sein sollen, die ganze Gleisanlage, die über mehrere, zu dem größten Teil anderen Eigentümern gehörende Gi'undstücko führt, zu benutzen, wenn darüber keine nähere Regelung getroffen ist. worden* Bei den Verhandlungen war die Maklerfirma beteiligt, die wenige Wochen vorher den Hauptmietvertrag ohne ein Gleis benutzungsrecht vermittelt hatte* Bei dieser Sachlage ist nicht rechtsirrig> wenn das Berufungsgericht davon ausgeht«, es wlirde im Vertrage selbst eine nähere Regelung getroffen sein, wenn der Klägerin ein Gleisbenutzungsrecht für die Dauer hätte gesichert werden sollen» Nicht richtig ist die Auffassung der Revision, die Unterlassung der näheren Regelung müsse zu Lasten der Beklagten gehen, weil sie den Vertrag sentwurf geliefert habe und sich deutlicher habe aus-drUcken müssen» Den ersten Entwurf hat die vermittelnde Maklerfirma nach den vorangegangenen Besprechungen am 21 o Dezember 1953 vorgelegt» Auch mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin zahlreiche weitgehend ins Einzelne gehende Änderungen, Erläuterungen und Zusätze verlangt und zugestanden erhalten hatte, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Tatsache, daß die Gleisanlage mit keinem Wort erwähnt ist, gegen die Klägerin zu werten» Dabei kommt es nicht darauf an, was sich diese vielleicht insgeheim wegen der. Gleisanlage Vorbehalten hat, sondern darauf, wie die Beklagte die zahlreichen besonderen Wünsche der Klägerin und die Nichterwähnung gerade der Gleisanlage deuten mußte» Es ist jedenfalls Sache der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, wenn es zu der Auffassung kommt, die Beklagte habe, selbst wenn ursprünglich von der Benutzung der Gleisanlage gesprochen war;, nach diesem Verhalten der Klägerin annehmen müssen, sie wolle ein Benutzungsrecht nicht festgelegt haben» te, wovon das Berufungsgericht erkennbar ausgeht, diese Absicht der Klägerin den Fragen nach der Brauchbarkeit der Gleisanlage bei den Vorverhandlungen entnehmen konnte, dann brauchte sie jedenfalls nicht anzunehmen, die Klägerin habe vertraglich ein dauerndes Gleisbenutzungsrecht eingeräumt haben wollen. Als Beweiäanzeichen gegen die Klägerin durfte das Berufungsgericht auch werten, daß bei Einräumung der Benutzung eines Gleisanschlusses in der Kegel die näheren Einzelheiten von vornherein fegtgelegt und abgesprochen werden, insbogpndefce dann, wenn, wie hier, der Hauptanschließer eine fremde Firma ist und die Gleise über mehrere, anderen Eigentümern gehörende Grundstücke führen«, Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin die Anlage möglicherweise erst später nutzen wollte«, Es lag auch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wie das Berufungsgericht das spätere Verhalten der Klägerin bis in das Jahr 1957 hinein gewertet hat.
Verkündet am 9° Januar 1963 Wust«, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Gesellschaft für Melktechnik mit be- schränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäfts-führor Werner in G(B^- straße 0«, Klägerin und Revisionsklügerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen die Offene Handelsgesellschaft Arthur Büi_ vertreten durch die Gesellschafter Arthur und Arthur 5U00 jr.» in H0B0-B straße 0b, Sohn 5 sen. Beklagte und Revisionsbc-klogte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf dio mun'd liehe Verhandlung vom 9* Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Haidinger und der Bundesrichter Artl«, Dr* Dorschei,, Dro Mezger und Dr« Messner für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des lo* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2*fo Mai 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesoru Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die Klägerin berechtigt ist, eine Gleisanlage auch außerhalb des Grundstücksteils, den sie von der Beklagten gemietet hat, zu benutzeng Diese Anlage führt vom Bahnhof B^HHHP über verschiedenen Eigentümern gehörenden Grundbesitz auf das Grundstück Gp^straße Hauptan- schließerin ist die Margarineunion, die früher, aber seit Jahren nicht mehr, die Waggons den Nebenanschließern durch eine betriebseigene Lokomotive zustellte * Im Grundbuch . ist eine Gleisberechtigung als Grunddienstbarkeit zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Gg|^-straße PP eingetragenp Dieses gehört der Ehefrau Anneliese Z4HH0 und ihren Kindern * Durch schriftlichen Mietvertrag vom 27o November 1953 vermieteten die Eigentümer ihr rund 65oo qm großes Grundstück GPI^straße PP der Beklagten zu dem Betriebe einer Großgarage mit Tankstelle, Wagenpflege, Lackieranstalt usw* Darin ist Uber die Benutzung der Gleisanlage nichts bestimmt* Der Beklagten ist Untervermietung gestattet* «■ Am 3o* Dezember 1953 schloß die Beklagte nach eingehenden Vorverhandlungen über einen Teil des Mietgrundstücks mit der Klägerin einen schriftlichen Untermietvertrag* Dessen § 1 lautet: "1. Für Maschinen-4und Apparatebau sowie Vertrieb, Import- Export und Großhandel mit technischen Erzeugnissen werden die im beiliegenden Plan rot umrandeten, in * * * belegenen Gebäude mit Hofplatz bis'zur linken Grundstücksgrenze wie besehen und vorgefunden vermietete ii * o o o o o o Die zusätzliche Bestimmung zu § 1 besagt: "Mitvermietet sind die Außenfläche, Mauern etc» zur Anbringung einer Firmenreklame in der Wahl des Mieters unter Beachtung der gesetzlichen Bauvorschriften und evtl« Genehmigung der Baubehörde*" § 17 bestimmt: "Zwischen den an die Firma (Klägerin) ver- mieteten Gebäude und der angrenzenden großen Halle soll in Verlängerung der zwischen beiden Gebäuden liegenden Grenze ein Zaun errichtet werden, welcher bis an die Mauer zur Straße heranführt, Dieser Grenzzaun soll eine Durchfahrt erhalten, die für große LKWs ausreicht. Die Durchfahrt kann vom Vermieter bei Bedarf benutzt werden," Als Anlage 1st dem üntermietvertrag ein Auszug aus dom Hauptmietvertrag beigefügt. Auf dem im § 1 erwähnten Plan ist das Anschlußgleis unter der Bezeichnung "Industriebahn" eingezeichnet. Das Gleis reicht in den der Klägerin vermieteten Grundstücksteil hinein. Das innerhalb der rot umrandeten Grundstücksfläche liegende GleisÄ ist nach dem Vortrag der Klägerin 2o m, nach der Darstellung der Beklagten etwa lo m lang• Seit 1956 streiten die Parteien darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, die Gleisanlage auch außerhalb des von ihr gemieteten Grundstücksteiles zu benutzen. Die Beklagte hat inzwischen auf dem in ihrem Besitz gebliebenen Grundstücksteil unmittelbar neben der Gleisanlage eine Tankstelle mit Pflegestation errichtet, die nach ihrer Behauptung bei Benutzung der;Gleisanlage wieder entfernt werden müßten. Im vorliegenden, seit Anf/ang Mai 1959 rechtshängigen Verfahren macht die Klägeri:ji ihr - angebliches - Recht l i i I auf Benutzung der Gleisanlage geltend* Sie beruft sich darauf, sie habe nach § 1 des Mietvertrages das Grundstück "wie besehen und vorgefunden" gemietet, auch sei im § 1 auf die dem Vertrage beigefügte Zeichnung verwiesen, in dem die Gleisanlage eingezeichnet sei«. Außerdem behauptet sie, bei den mündlichen Vertrags- und Vertrags Vorverhandlungen sei klargestellt worden, daß die Gleisanlage Teil des Mietgegenstandes sein solle* Letzteres bestroitet die Beklagte« Die Klage ist auf Verurteilung der Beklagten gerichtet, die Benutzung der Gleisanlage durch die Klägerin zu dulden, hilfsweise auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu erstatten, der ihr daraus erwachse, daß die Beklagte nicht in der Lage sei, der Klägerin die Benutzung der Gleisanlage zu gewähren, und v;e it er hilfsweise auf Feststellung, daß die Klägerin den Mietzins zu mindern berechtigt sei, weil die Beklagte ihre Verpflichtung zur Duldung der Benutzung der Gleisanlage nicht erfülle* ' Das Landgericht wies die Klage ab* Die Berufung dor Klägerin blieb ohne Erfolg * Mit ihrer.Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, vorfolgt die Klägerin ihren Klagantrag mit Hilfsanträgen weiter* Entsohei^ng^ründes Die Revision kann keinen Erfolg haben* Das Berufungsgericht findet in dem schriftlichen Un-termietvertrag keinen hinreichenden Anhalt dafür, daß der Klägerin darin das Hecht habe eingeräumt werden sollen, die gesamte Gleisanlage, also auch deren außerhalb der ihr vermieteten Fläche liegende Teile«, zu benutzen (BU 19)» Es meint«, wenn ein solches Gebrauchsrecht außerhalb der durch den Plan gezogenen Grenzen Gegenstand des Vertrages habe sein sollen3 wäre diese Abweichung besonders bestimmt worden (BU 2o)o Gleichwohl könne der zu er forschende/Wille der Parteien dahin gegangen sein9 mit der Aufnahme des GleisstUckes in den der Erläuterung des § 1 des Vertrages dienenden Plan zu dem Ausdruck zu bringen, die Klägerin solle auch zur Benutzung der ganzen Anlage berechtigt sein (BU 22)o Pie Aussagen der Zeugen Br« und Hans-Jürgen JflB^ hätten ihm jedoch nicht die Überzeugung vermittelt, daß die Behauptungen der Klägerin über den beiderseits erklärten Willen, sie solle die Gleisanlage benutzen dürfen, zutreffen (BU 23)0 Zwar sei nach den Bekundungen dieser Zeugen bei d^n Vertragsverhandlungen auch über den Gleisanschluß gesprochen worden» Die Klägerin habe bei den Vorverhandlungen zunächst auch zu erkennen gegeben, daß sie auf seine Benutzung Wert lege» Ihre Schilderung der Vorverhandlungen rechtfertige aber nicht die Feststellung, daß die Beklagte Erklärungen abgegeben habe, nach denen der Klägerin die Benutzung der Anlage für die Dauer des Mietverhältnisses zugestanden worden sei (BU 2*f>» In dem den Besichtigungen folgenden Briefwechsel sei die Benutzung der Gleisanlage nirgends erwähnt und auch im Vertrage selbst sei hierüber nichts niedergelegt worden, obwohl dazu noch manches kläfungsbedürftig ge vre sen sei (BU 25/26)o Dem Schweigen Uber die Benutzung der Gleisanlage entnimmt das Berufungsgericht angesichts der Sorgfalt, die die Klägerin sonst auf die Formulierung des Vertrages verwandt habe, daß sie sich das ihr zunächst bei den Vorverhandlungen von der Beklagten in Aussicht gestellte Gleisbenutzungsrecht nicht habe sichern vollen (BU 27)o Das Verhalten der Klägerin in der Folgezeit bis in das Jahr 1957 hinein wertet es dahin, sie selbst sei ¥: >s; r I 1 in dieser Zeit nicht davon ausgegangen, zur Benutzung der Gleisanlage berechtigt zu sein (BU 28)0 Abschließend führt das Berufungsgericht aus, bei Berücksichtigung aller Umstände habe es nicht die Überzeugung gewinnen können, daß sich die Parteien bei Vertragsabschluß über ein Recht der Kläge-rin zur Benutzung der Gleisanlage einig gewesen (BU 30)0 Bo Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewogen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet. Sie haben die Auslegung eines Individualvertrages zu dem Inhalt und enthalten die ebenfalls dem Tatrichter obliegende Würdigung des Parteivorbringens und der Beweisaufnahme. Sie verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen anerkannte Aus-legungsgrundsätZGo Es ist auch kein wesentliches Auslegung sraat er ial unbeachtet geblieben. Die Überlegungen der Revision laufen im Ergebnis darauf hinau^dhre eigene Wertung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme an die Stelle der Auslegung und die Würdigung durch das Berufungsgericht zu setzen. I. Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision nicht davon au sg eg angeni* lä'öfer, • ifcläg er in seien in erster Reihe “Räume” vermietet. Es hat im Gegenteil zu Grunde gelegt, daß ihr auch der Hofplatz mitvermiotet ist, auf dem sich das Endstück der Gleisanlage befindet. Daraus brauchte es nicht den Schluss zu ziehen, schon deswegen habe die Klägerin auch berechtigt sein sollen, die ganze Gleisanlage, die über mehrere, zu dem größten Teil anderen Eigentümern gehörende Gi'undstücko führt, zu benutzen, wenn darüber keine nähere Regelung getroffen ist. Der Vertrag ist zwisehen im Wirtschaftsleben stehenden Kaufleuten abgeschlossen worden* Bei den Verhandlungen war die Maklerfirma beteiligt, die wenige Wochen vorher den Hauptmietvertrag ohne ein Gleis benutzungsrecht vermittelt hatte* Bei dieser Sachlage ist nicht rechtsirrig> wenn das Berufungsgericht davon ausgeht«, es wlirde im Vertrage selbst eine nähere Regelung getroffen sein, wenn der Klägerin ein Gleisbenutzungsrecht für die Dauer hätte gesichert werden sollen» Nicht richtig ist die Auffassung der Revision, die Unterlassung der näheren Regelung müsse zu Lasten der Beklagten gehen, weil sie den Vertrag sentwurf geliefert habe und sich deutlicher habe aus-drUcken müssen» Den ersten Entwurf hat die vermittelnde Maklerfirma nach den vorangegangenen Besprechungen am 21 o Dezember 1953 vorgelegt» Auch mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin zahlreiche weitgehend ins Einzelne gehende Änderungen, Erläuterungen und Zusätze verlangt und zugestanden erhalten hatte, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Tatsache, daß die Gleisanlage mit keinem Wort erwähnt ist, gegen die Klägerin zu werten» Dabei kommt es nicht darauf an, was sich diese vielleicht insgeheim wegen der. Gleisanlage Vorbehalten hat, sondern darauf, wie die Beklagte die zahlreichen besonderen Wünsche der Klägerin und die Nichterwähnung gerade der Gleisanlage deuten mußte» Es ist jedenfalls Sache der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, wenn es zu der Auffassung kommt, die Beklagte habe, selbst wenn ursprünglich von der Benutzung der Gleisanlage gesprochen war;, nach diesem Verhalten der Klägerin annehmen müssen, sie wolle ein Benutzungsrecht nicht festgelegt haben» II» Das Berufungsgericht hat auch entgegen den Rügen der Revision die Begleitumstände und die Aussagen der Zeugen im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsverstoß gewertet» Dabei hat es die Aussagen der Zeugen und der Eheleute ZflH0 nicht übersehen, sondern ausdrücklich behandelt (Bü 28)» Es lag in Hahraen seines tatrichterlichen Ermessens, die Aussage des Zeugen dahin zu würdigen, daß mit den Erörte- rungen über die Benutzbarkeit der Gleisanlage möglicherweise nur geklärt werden sollte, ob die mit der bevorstehenden Betriebsverlegung zusammenhängenden Transporte auf dem Bahnwege ausgeführt werden konnten (BU 2*f). Dieser Zeuge hatte ausdrücklich bekundet; "Unsere Überlegung war damals, die mit der Betriebsverlegung zusammenhängenden Transporte auf dem Bahnwege auszuführen. Später stellte sich heraus, daß der LKW-Transport doch günstiger war"» Auch der Zeuge Hans-Jürgen hat - ebenso wie No^^~ ^ - ausgesagt: "Wir haben auch davon gesprochen, daß wir die Gleisanlage schon sehr bald für die Verlagerung des Betriebes nach benutzen würden". Wenn die Beklag- te, wovon das Berufungsgericht erkennbar ausgeht, diese Absicht der Klägerin den Fragen nach der Brauchbarkeit der Gleisanlage bei den Vorverhandlungen entnehmen konnte, dann brauchte sie jedenfalls nicht anzunehmen, die Klägerin habe vertraglich ein dauerndes Gleisbenutzungsrecht eingeräumt haben wollen. Soweit das Berufungsgericht davon spricht, die Beklagten habe” bei df$ Vorverhandlungen ihre Bereitschaft zur Einräumung eines Gleisbenutzungsrechts erklärt, sollte sich das auch ersichtlich nur auf die beschränkte Benutzung zur Betriebsverlagerung beziehen. Als Beweiäanzeichen gegen die Klägerin durfte das Berufungsgericht auch werten, daß bei Einräumung der Benutzung eines Gleisanschlusses in der Kegel die näheren Einzelheiten von vornherein fegtgelegt und abgesprochen werden, insbogpndefce dann, wenn, wie hier, der Hauptanschließer eine fremde Firma ist und die Gleise über mehrere, anderen Eigentümern gehörende Grundstücke führen«, Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin die Anlage möglicherweise erst später nutzen wollte«, Es lag auch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens, wie das Berufungsgericht das spätere Verhalten der Klägerin bis in das Jahr 1957 hinein gewertet hat. Ob es aus diesem Verhalten, insbesondere den verschiedenen Schreiben, auch andere Schlüsse hätte ziehen können, ist unerheblicho Seine tatrichterliche Würdigung ist jedenfalls nicht unmöglich» IIIo Vergeblich greift die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Geschäftsführers der Klägerin von Amts wegen gemäß § M+8 ZPO lägen nicht vor«, Auch in diesem Zusammenhang will die Revision im Ergebnis nur ihre eigene Würdigung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme an die Stelle der Wertung des Berufungsgerichts setzen» IV» Es liegt ferner kein Anhalt dafür vor, daß sich das Berufungsgericht der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht bewußt wäre Es hat erkennbar nur keinen Anlaß dazu gesehen, weil es annimmt, daß boi dem endgültigen Abschluß des Vertrages der erklärte Wille der Parteien nicht dahin gegangen sei, das Gleisbenutzungsrecht als Dauerrecht zu dem Inhalt des Mietver-tragos zu machen* Io - y i c„ Die Revision ist demnach als unbegründet zurückzmreisen0 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZP0o Dpo Haidingor Artl Dr* Dorschei Dr„ Mezger Dr„ Messner