;:ur Frage, inwieweit ein Gebrauchtwagen-Händler durch den Besitz des ihm von Eigentümer mit dem Fahrzeug überlassenen Kfz-Briefs zu Verfügungen Uber das Fahrzeug legitimiert wird. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21o Januar 1970 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Eundcsrichter Dr. Mezger, Dr, Messner, Mormann und Braxmnior für Rocht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Oborlandesgerichts Stuttgart von 25» Juni 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Kredit wurde .iOtleidend; die Klägerin nahm im Jahre 1966 auf Grund ihres Sichorungseigcntums das Fahrzeug an sich. Dieser Ubereignete - unter Übergabe des Kraftfahrzeugsbriefs - noch am selben Tage das Fahrzeug der Beklagten zur Sicherung eines Kredits von 4 400 DM. Dem Geschäft lag ein Darlehensantrag des Händlers auf einem Formular der Beklagten für Kraftfahrzeugfinanzierung zu Grundeo Der Händler, der vor dem geschäftlichen Zusammenbruch stand, setzte sich ins Ausland ab«, Anfang Mai 1967 holte die Beklagte das Fahrzeug vom Betriebsgrundstück des Händlers ab. 1. Unstreitig war die Klägerin - und nicht der Händler - Eigentümer des Fahrzeugs, als der Händler es am 8. 930 BGB Eigentümer erst werden, wenn ihr das Fahrzeug von dem Händler übergeben wurde. Einer Übergabe im Sinne des § 933 BGB steht nicht gleich, daß die Beklagte Anfang Mai 1967 das Fahrzeug vom Betriebsgrundstück des Händlers abgeholt und an sich genommen hot. Denn für § 933 BGB ist nicht entscheidend, daß der Erwerber irgendwie den Besitz der ihm veräußerten Sache erhält, sondern daß er den Besitz gerade von dem Veräußerer und nit dessen V/illen erlangt hat. Die Beklagte hat deshalb nicht auf Grund der §§ 366 HGB, 932, 933 BGB das Eigentum an den Fahrzeug erworben. Auch wenn das zu bejahen wäre, so konnte doch die Beklagte - ebenso wie unter dem zu a) erörterten Gesichtspunkt der Händler - nicht annehmen, die Klägerin habe den Händler, weil sie ihm Fahrzeug und Brief überließ, auch ermächtigt, das Fahrzeug zu beleihen. Händler und der Beklagten erschöpfte sich darin, daß die Beklagte dem Händler ein Darlehen gab und dieser das Fahrzeug ihr zur Sicherung des Darlehens übereignete. Die Sicherungsübercignung an die Beklagte wurde mithin auf keinen Fall durch eine Ermächtigung seitens der Klägerin gedeckt: Der Besitz eines fremden Fahrzeugs und des dazugehörigen, auf einen fremden Hamen lautenden Briefes legitimiert einen Gebraucht-wogonhändler nicht ohne weiteres zu einer Beleihung dieses Fahrzeugs (vgl. Der gute Glaube an seine Verfügungs-befugnis (§ 366 HGB) würde jedoch der Beklagten nichts nutzen, weil hier einem Erwerb auf Grund guten Glaubens in jedem Fall entgegensteht, daß der Beklagten das Fahrzeug nie vom Händler übergeben worden ist (§ 933 BGB; s. Die Revision nacht sieh schließlich die Auffassung dos Landgerichts zu eigen, der Kraftfahrzeugbrief sei wie ein Traditionspapier - vergleichsweise wie ein Ordcrlagcrschcin do3 § 424 HOB - zu behandeln, so daß die Übergabe des Briefs an die Beklagte der Übergabe dos Fahrzeugs gleiehgostanden hätte und deshalb die Beklagte mit dem Besitz am Brief gemäß § 929 BGB Eigentum am Fahrzeug erlangt habe«, Zu Recht ist auch hierin dos Berufungsgericht dem Landgericht nicht gefolgt. Diese Sicherung wird vor allen dadurch erreicht, daß bei der Veräußerung gebrauchter Fahrzeuge das Fehlen des Briefs in der Regel beim Erwerber den guten Glauben (§§ 932 BGB, 566 HGB) Quocchlicßt (BGH LM BGB §’932 Nr. 12; MDR 1959, 207 = VHS 16 Nr. 39; BGH Warn 1966 Nr. 223 = Betrieb 1967, Unterläßt die Finanzierungsbank eine solche Prüfung und gibt sie - wie im vorliegenden Falle - ein Darlehen ohne weiteres, wenn nur ein Antragsteller, der im Brief nicht als Berechtigter eingetragen ist, den Brief übergibt, so scheitert das Sicherungsgcschäft zu Recht schon an § 933 BGB.
Nachschlagewerk: ja BGHZj____________nein BGB § 933 Bei § 933 BGB genügt es nicht, daß der Erwerber irgendwie den Besitz der Sache erhält, vielmehr ist erforderlich, daß er den Besitz gerade von dom Veräußerer und mit dessen ’Jillcn erlangte BG3 § 952 Zur Rcchtsnatur des Kfz-Briefs. BGB § 102 ;:ur Frage, inwieweit ein Gebrauchtwagen-Händler durch den Besitz des ihm von Eigentümer mit dem Fahrzeug überlassenen Kfz-Briefs zu Verfügungen Uber das Fahrzeug legitimiert wird. ECU, Urt. v. 21. Januar 1970 - VIII ZR 145/68 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN OES VOLKES VIII ZR 145/68 URTEIL VerkAndet am 21. Januar 1970 K 1 e t t Justizhauptsekretär als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit AG., Kreditbank, in ____ gesetzlich vertreten durch den Vorstand Direktor Heinz Kf Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Kommanditgesellschaft auf Aktien. 9 die Kl ________ ______________ __________ Niederlassung Sin 9 I^HUstraße gesetzlich vertreten durch den einzolvertretungsberechtig-ten persönlich haftenden Gesellschafter Dr. jur. Walter in DdBHI, Klägerin und Revisionsbeklagfce, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c. 2 Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21o Januar 1970 unter Mitwirkung des Scnatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Eundcsrichter Dr. Mezger, Dr, Messner, Mormann und Braxmnior für Rocht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Oborlandesgerichts Stuttgart von 25» Juni 1968 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien sind Banken, die Teilzahlungsgeschäfte finanzieren. Die Klägerin gewährte im November 1964 den !fdeuten K. zun Ankauf eines PKY.; Opel Diplomat einen in Taten surückzuzahlonden Kredit von 10 000 DM gegen dcherungcübereignung des Fahrzeugs. Der Kredit wurde .iOtleidend; die Klägerin nahm im Jahre 1966 auf Grund ihres Sichorungseigcntums das Fahrzeug an sich. Am 3, ITürz 1967 übergab sie es mit dem auf den Namen der ilhefrau K. ausgestellten Kfz-Brief, einer Abmeldebescheinigung und einem TüV Prüfungsbefund dem Gebrauchtwagen-händlor S. (im folgenden: Händler) mit dem Auftrag, das Fahrzeug zu verkaufen. Dieser Ubereignete - unter Übergabe des Kraftfahrzeugsbriefs - noch am selben Tage das Fahrzeug der Beklagten zur Sicherung eines Kredits von 4 400 DM. Dem Geschäft lag ein Darlehensantrag des Händlers auf einem Formular der Beklagten für Kraftfahrzeugfinanzierung zu Grundeo Der Händler, der vor dem geschäftlichen Zusammenbruch stand, setzte sich ins Ausland ab«, Anfang Mai 1967 holte die Beklagte das Fahrzeug vom Betriebsgrundstück des Händlers ab. Die Parteien streiten um das Eigentum an dem Fahrzeug. Das Landgericht hat die Herausgabeklage der Klägerin abgev/icaen. Da3 Berufungsgericht hat die Beklagte zur Herausgabe verurteilt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte ‘Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Unstreitig war die Klägerin - und nicht der Händler - Eigentümer des Fahrzeugs, als der Händler es am 8. März 1967 der Beklagten zur Sicherung des Darlehens übercignete. Durch diese Übereignung konnte die Beklagte deshalb gemäß §§ 366 HGB, 932, 933? 930 BGB Eigentümer erst werden, wenn ihr das Fahrzeug von dem Händler übergeben wurde. Dies ist unstreitig nie geschehen. Einer Übergabe im Sinne des § 933 BGB steht nicht gleich, daß die Beklagte Anfang Mai 1967 das Fahrzeug vom Betriebsgrundstück des Händlers abgeholt und an sich genommen hot. Denn für § 933 BGB ist nicht entscheidend, daß der Erwerber irgendwie den Besitz der ihm veräußerten Sache erhält, sondern daß er den Besitz gerade von dem Veräußerer und nit dessen V/illen erlangt hat. Die Beklagte hat deshalb nicht auf Grund der §§ 366 HGB, 932, 933 BGB das Eigentum an den Fahrzeug erworben. 2. Die Sicherungsübereignung an die Beklagte war auch nicht gemäß § 185 Abs. 1 BGB wirksam, weil die Klägerin als Eigentümerin in die Übereignung an die Beklagte eingewilligt hätte. Die Klägerin hat am 10. März 1967 in Unkenntnis der Tatsache, daß der Kandier zu diesen Zeitpunkt das Fahrzeug bereits bei der Beklagten beliehen hatte, an den Händler folgendes Schreiben gerichtet (auszugsweise): "Kredit Hr. 051/0073245-3 PKV.r Opel Diplomat ’»Vir bitten Sie, im Aufträge der Frau (K.) den Ihnen übergebenen PKV»’ bestmöglichst zu verkaufen. Verkaufsauftrog der Kundin liegt uns vor, sodass der Verkaufsvertrag zu gegebener Zeit auszufertigen ist auf Frau (K.) ... Unsere Forderung beläuft sich auf DM 6.000, — . Wir o.. bitten um eine Äußerung, welcher Erlös Ihnen erzielbar erscheint ..." Das Berufungsgericht geht von diesem Verkaufsauftrag aus und stellt fest, danach sei der Händler nur ermächtigt gewesen, das Fahrzeug im Namen von Frau K. zu veräußern, aber nicht, es zu beleihen und der Beklagten zur Sicherung zu übereignen. Dagegen wendet sich die Revision mit Verfahrcnsrügcn. a) Richtig ist, daß das Berufungsgericht sich nicht damit auseinandersetzt, daß das Schreiben der Klägerin an den Händler erst zwei Tage nach der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Beklagte geschrieben worden i3to Das Berufungsgericht konnte aber, weil die Beklagte nicht behauptet habe, "daß (der Händler) über den Inhalt dieses Schreibens hinaus noch Weisungen, Vollmachten oder Ermächtigungen erhalten habe", ohne Verfahrens-verctoß davon ausgehen, daß die Klägerin den Händler jedenfalls nicht ermächtigt hat, das Fahrzeug bei der Beklagten zu beleihen» Zu Unrecht rügt die Revision insoweit, das Berufungsgericht habe Vorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZBO)» Bei diesem Vorbringen handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um Rechtsausführungen der Beklagten, die daran anknüpfon, daß die Klägerin bei Erteilung des Verkaufs-aufträges dem Händler den Brief übergeben hat» Diese Tatsache hat das Berufungsgericht nicht übersehen, es hat sich vielmehr ausdrücklich damit auseinandergesetzt» Die Übergabe des .Briefs ändert aber nichts daran, daß die Klägerin dem Händler das Fahrzeug zur Verwertung und nicht zur Beleihung überlassen hat» Daß der Händler die Übergabe von Fahrzeug und Brief anders verstanden habe oder auch nur anders habe verstehen können, macht die Revision selbst nicht geltend» Es ist auch schlechterdings nicht ersichtlich, wie in der gegebenen Situation - die Klägerin hatte das Fahrzeug, dessen Finanzierung notleidend geworden war, zurückgenommen, um wegen ihrer Restforderung von 6 000 DM Befriedigung zu erhalten -der Händler seinen Auftrag anders hätte verstehen sollen. b) Dio Revision, rügt ferner, das Berufungsgericht habe in der Überlassung von Fahrzeug und Brief an den Händler - in Anlehnung an die entsprechenden Rechtsfiguren bei der Vollmacht - eine ’’Duldungs-" oder "An-scheins"-Ermächtigung des Händlers durch die Klägerin finden müssen, die den Händler zu .jeder Verfügung Uber das Fahrzeug, also auch zu der SicherungsUbereignung an die Beklagte ermächtigt habe. Mit Recht ist jedoch das Berufungsgericht den Landgericht hierin nicht gefolgt. Der hier zu entscheidende Fall gibt keinen Anlaß, grundsätzlich zu der Frage Stellung zu nohmen, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die "Duldungs-" und die ,,Anscheins,,-Vollmacht entsprechend auf die Ermächtigung zur Verfügung im eigenen Namen angewandt werden können. Auch wenn das zu bejahen wäre, so konnte doch die Beklagte - ebenso wie unter dem zu a) erörterten Gesichtspunkt der Händler - nicht annehmen, die Klägerin habe den Händler, weil sie ihm Fahrzeug und Brief überließ, auch ermächtigt, das Fahrzeug zu beleihen. Wenn ein Gebrauchtwagenhändler neben dem Fahrzeug auch den Brief in Händen hot, so kann das dafür sprechen, daß er berechtigt ist, das Fahrzeug für den Eigentümer zu verkaufen, unter Umständen auch, diesen Verkauf durch eine Finonzierungobank finanzieren zu lassen und im Rahmen dieser Finanzierung das Fahrzeug zur Sicherung zu übereignen. Hier hat aber der Händler nicht das Fahrzeug verkauft, und die Beklagte hat nicht einen Kauf finanziert. Insbesondere hat nicht etwa der Händler selbst das Fahrzeug gekauft. Das Geschäft zwischen dem 1 Händler und der Beklagten erschöpfte sich darin, daß die Beklagte dem Händler ein Darlehen gab und dieser das Fahrzeug ihr zur Sicherung des Darlehens übereignete. Hieran ändert es nichts, daß das Darlehensantragsformular der Beklagten, das der Händler unterzeichnet hat, im Kopf den gedruckten Vermerk "Kraftfahrzeugfinanzierung" und den maschinenschriftlichen Vermerk "Einkaufsfinanzierung" trug. Diese Vermerke auf dem für das tatsächlich vorgenommene Geschäft nicht passenden Formular ersetzten nicht das Kaufgeschäft, zu dessen Finanzierung das Darlehen hätte dienen können und sollen. Die Sicherungsübercignung an die Beklagte wurde mithin auf keinen Fall durch eine Ermächtigung seitens der Klägerin gedeckt: Der Besitz eines fremden Fahrzeugs und des dazugehörigen, auf einen fremden Hamen lautenden Briefes legitimiert einen Gebraucht-wogonhändler nicht ohne weiteres zu einer Beleihung dieses Fahrzeugs (vgl. VIII ZR 210/62 vom 9* Oktober 1963 = BB 1963, 1278 = WH 1963, 1186). Sollte die Beklagte, wie in der mündlichen Revisionsverhandlung erörtert worden ist, geglaubt haben, der Händler habe das Fahrzeug im Wege des Selbstein- % tritts selbst gekauft und wolle diesen Kauf durch die Beklagte finanzieren lassen, so hätte die Beklagte über die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ermächtigung dcö Händlers geirrt. Der gute Glaube an seine Verfügungs-befugnis (§ 366 HGB) würde jedoch der Beklagten nichts nutzen, weil hier einem Erwerb auf Grund guten Glaubens in jedem Fall entgegensteht, daß der Beklagten das Fahrzeug nie vom Händler übergeben worden ist (§ 933 BGB; s. oben zu 1). i 3. Die Revision nacht sieh schließlich die Auffassung dos Landgerichts zu eigen, der Kraftfahrzeugbrief sei wie ein Traditionspapier - vergleichsweise wie ein Ordcrlagcrschcin do3 § 424 HOB - zu behandeln, so daß die Übergabe des Briefs an die Beklagte der Übergabe dos Fahrzeugs gleiehgostanden hätte und deshalb die Beklagte mit dem Besitz am Brief gemäß § 929 BGB Eigentum am Fahrzeug erlangt habe«, Zu Recht ist auch hierin dos Berufungsgericht dem Landgericht nicht gefolgt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfuhrt, findet diese Iloinung weder im Gesotz (§25 StVZO) noch in der bisherigen Rechtsprechung eine Grundlage. Der Brief bezweckt die Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Fahrzeug (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO). Diese Sicherung wird vor allen dadurch erreicht, daß bei der Veräußerung gebrauchter Fahrzeuge das Fehlen des Briefs in der Regel beim Erwerber den guten Glauben (§§ 932 BGB, 566 HGB) Quocchlicßt (BGH LM BGB §’932 Nr. 12; MDR 1959, 207 = VHS 16 Nr. 39; BGH Warn 1966 Nr. 223 = Betrieb 1967, 281 = MDR 1967, 583)* Der Brief ist aber kein Wert-papior und insbesondere kein Traditionspapier (BGH LM StVZO § 21 Nr. 2 = MDR I960, 475 - VHS 18, 325)«» Der Senat sieht weder Möglichkeit noch Anlaß, von diesen Rechtsgrundsätzon abzugehen. Es kann insbesondere nicht anerkannt werden, daß die Bedürfnisse des Kraftfahrzeug-handols es naholcgton, rechtsfortbildend den Kraftfahrzeugbrief zun Traditionspapier zu machen. Kraftfahrzeuge werden in der Regel nicht als Massengüter, sondern stückweise gehandelt. Den Besitz an dem einzelnen Kraftfahrzeug zu übertragen, macht wegen der Eigenbeweglichkeit - 9 ~ der Fahrzeuge besonders geringe Schwierigkeiten» Die Veräußerung von Fahrzeugen bedarf deshalb als solche nicht der Erleichterung durch ein Traditionspapier, dessen Übergabe die Übergabe des Fahrzeugs ersetzen würde» Für das Finaiizierungsgeschäft, das im Kraftfahrzeughandel eine besonders große Rolle spielt, würde der Brief als Traditionspapier praktisch bedeuten, daß § 933 BGB für die Sicherungsübereignung an die Finanzicrungsbank seine Bedeutung in den Fällen verlieren würde, in denen der Finanzierungsbank der Brief übergeben wird. Die Finanzierungsbank würde - guten Glauben vorausgesetzt - beim Erwerb vom Richt-berochtigtcn schon mit dem Besitz am Brief das Sicherungseigontun erwerben. Eine solche Regelung zun Nachteil des wirklich Berechtigten wird durch die Belange der Finanzierungsbanken, soweit sie Anerkennung verdienen, nicht gefordert. Die Finansierungsbanken haben gerade anhand des Briefes die Möglichkeit, bei den dort eingetragenen Berechtigten, der in der Regel der wirklich Berechtigte ist, nachzuprüfen, ob der Antragsteller befugt ist, das Fahrzeug zur Sicherung zu übereignen (vgl. VIII ZR 210/62 vom 9» Oktober 1963 = BB 1963, 1278 = V.'M 1963? 1186). Unterläßt die Finanzierungsbank eine solche Prüfung und gibt sie - wie im vorliegenden Falle - ein Darlehen ohne weiteres, wenn nur ein Antragsteller, der im Brief nicht als Berechtigter eingetragen ist, den Brief übergibt, so scheitert das Sicherungsgcschäft zu Recht schon an § 933 BGB. J Das Berufungsgericht hat demnach zutreffend einen Eigentumscrwerb der Beklagten verneint und die Klage abgewieseno Die Kostonentscheidung beruht auf § 97 210« Dr, Haidingor Dr. Mezger Dr0 Messner Mormann Braxmaier