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BGH

Gericht: BGH

Zur '"Frage3- ob es gegen die (deutsche) öffentliche Ordnung verstößt9 wenn ein englisches Gericht den Beklagten v/egen contempt of court (Nichtbefolgung einer ’'interim-order") von der weiteren Teilnahme am Hechtsstreit ausgeschlossen hato Ber VIIIo 2ivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18„ Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senstspräsidenten Br0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Br. Messner, Br. Weber und Mormann für' Recht erkannt: 1 „' ■; Zwischen der";Bundesrepublik'Deutschland und dem Vereinigten"Königreich" Großbritannien und' Nordirland besteht ein Abkommen; über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von.gerichtlichen1 Entscheidungen'in Zivilund Handelssachen vom 14» Juli I960 (BGBl 1961 II 302)„Nach Art, III des Abkommens, das nach Art,XI : auch für Berlin gilt,"werden Entscheidungen in Zivil-; und Handelssachen, die ein oberes Gericht in dem Hoheitsgebiet des einen Staates erlassen hat, in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anerkannt, sofern nicht in Ansehung :der Entscheidung ein Versagungsgrund vorliegt. Dies ist u,ai der lall (Art, III Abs,(1) (e), "wenn ; die Entscheidung von dem Gericht des Anerkennungsstaates aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht anerkannt werden kann*1. Einen solchen lall hält die Hevi-sion für gegeben, weil dem Ehemann in dem Verfahren Vor dem .High Court das rechtliche Gehör nicht gewährt sei, .i:- • V ivk;; vw/vif .Das Berufungsgericht sieht in dein Verfahren des High Court keine Verletzung des Grundsatzes, daß 'Vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat" (Arto 103 Nach englischem ease law stelle die Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung des Scheidungsgerichts durch eine Partei eine Mißachtung des Gerichts (contempt of court) dar» ln einem solchen Pall sei es in das Ermessen des Gerichts gestellt,;ob der Partei erlaubt werden solle, weiter am Prozeß teilzunehmen,, Babel werde geprüft, ob die Partei die Anordnung schuldhaft nicht befolgt ..habe!"Durch die Anwendung •einer derartigen Sonderregelung werde das rechtliche Gehör ebensowenig versagt wie bei Anwendung der Ausnahmevorschriften der §§ 225 AbSo 1, :226 AbSo 3, 360 S0 4, 834, 921 Abs, 1 ZPO* 2o Artd 103 Abs«, 1 GG gibt jedem an einem gerichtlichen Verfahren vor einem deutschen Gericht Beteiligten ein Recht darauf, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich ZU dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern„ Dieser Grundsatz der: Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht erst durch Art» 103 GG eingeführt worden, sondern lag schon vorher den deutschen gerichtlichen Verfahrens^ v Ordnungen, insbesondere der Zivilprozeßordnung und der Abs» -l Nf;^;'i9'),f'Söweit'aber die Regelung' der Terfahrensgesetze im'' 'Einzeifall ■ lückenhaft ist, schließt ;■ Art» 10-3': durch'' Normierung' einer Mindestvo'raussetzuhg' 'diese- lückei\Ini einen wie im anderen Rail gibt das'Grundgesetz dem ;?er-; -"fahrensbeteiligten ein Grundrecht' oderlgrunbrechtsglei-"■■ Ohes Recht, das nach Art» 1§J> BTe'rfG 'yi't'''der';'-Verfassungs-■■beschwerde zu dem Rundes¥erfaS'S'ungS'ger'iöht'''‘bev;ehrt iato-rdadurch ■■■ kommt zu dem Ausdruck,-daß:"'in: Deutschland;'die Gewähr ■ rung rechtlichen Gehörs als''Eckpfeiler eines"'Jeden rechtsstaatlichen ^gerichtlichen-":Verfahrens angesehen"■ / .wird» . Den Anspruch auf rechtliches Gehör., hat deshalb f j'edermann-tr, gleichgültig, ob Deutscher oder Ausländer» Als deutscher Rechtssatz gilt der Grundsatz des Art»103 Abs» 1 GG selbstverständlich nur für Verfahren vor deutschen Gerichten0 Mittelbar ist aber für die Verfahren vor ausländischen Gerichten seine Anerkennung insoweit gesichert, als er als tragender Rechtsgrundsatz des deutschen Verfahrensrechts zu dem deutschen ordre public gehört und deshalb seine Nichtbeachtung durch ein ausländisches Gericht die Nichtanerkennung des Urteils dieses Gerichts in Deutschland nach sich zieht (allgemein: GG, Damit"' ist :aher' -/""entgegen • der Meinung der Revision'-die Prags", ■ oh" hier "'"die Entscheidung des High" Court aus': Gründen der .'(deutschen) öffentlichen Ordnung ""nicht an^ 7 erkannt werden"kann» nQeh7hicht "'entsc^ solchen Urteilen ausländischer Gerichte die Anerkennung versagt, die in einem Verfahren erlassen sind, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts ab-weicht» Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur gegeben,/ wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den^ Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfähren ;',ergan« /geh" angesehen werde»'kann. ■ Mur/dies, und ;nicht die frage,' ■.ob'bei gleicher Verfahrensweise^der deutsche Richter ."geigen'tragende'/Urunds^ des deutschen.. etwa nach §§ 279, 529 ZPO, wenn sie Angriffs- oder Ver-teidiguhgsmittel später, als ihr möglich gewesen wire, vorbringto Ihr Vorbringen kann dann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgewiesen werden» | 103 Abß„ 1 M ist ferner nicht verletzt, wenn der Beteiligte gemäß § 177 GVG v/egen ordnungsstörenden'Verhaltens aus dem Sitzungszimmer entfernt-werden mußte und deshalb kein rechtliches/-Gehör' gefundenhat?" 44)5 kann an ihm: ausländisches Verfahrensrecht im lahmen des ordre public..international nur unter'Berücksichtigung des Systeme und der Struktur des ausländischen Verfahrensrechts gemessen werden» Dies ist insbesondere dann unabweisbar, wenn das beiderseitige Verfahrensrecht so gründverschieden ist wie die Regelung der Zivilprozeßordnung und das englische Verfahrensrecht» Es besagt deshalb noch nichts Entscheidendes, daß dem deutschen k Verfahrensrecht die Vorstellung völlig fremd ist, der Richter könne einen Beteiligten wegen Ungehorsams gegen eine in der Sache ergangene gerichtliche Anordnung von der weiteren1 Teilnahme am Verfahren ausöohließen»"""Immerhin kann ja auch nach deutsche®.Recht ein. Beteiligter "sein Recht, als solcher zu Wort zu kommen, infolge schuldhaften Verhaltens verlieren» Ein verbindlicher Mäßstab dafür, ob der ausländische Richter:im Sinne des deutschen ordre public das Recht eines" Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat, läßt sich bei grundverschiedenem Verfahronsrecht überhaupt nicht in der Weise gewinnen;, daß. verglichen'wird, wie das deutsche und wie das ausländische Verfahrensrecht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, im einzelnen ausgeprägt'haben,, Vielmehr kommt es darauf an, ob die Art und Weise,''wie der aus- ; Mändische Richter im Einzelfall;verfahren "ist, den"Brin-" zipien zuwider läuft, auf denen Art „ ..103 AbaiAt GG beruhte Es ist demnach auf die Grundwerte surüolczugehen, die Art« 105 Abs« 1 GG schützen will« Dies ist einmal das Prinzip '■"'der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu troffen, bevor der'Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern„ :Art0 103 Abs« 1 GG schützt ferner in dem besonderen Fall eines gerichtlichen Verfall« rens die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art0 i Abs,1 Sohl GG)o Diese -wäre verletzt,:wenn einem Verfahrensbe- ; teiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines passiven Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschiehto Die entscheidende Frage ist demnach, ob das Verfahren des High Court gegen diese Prinzipien verstoßen hato Das ist zu verneinen, c) Der Senat hat in BGHZ 39, 173, 177 für die Vorbehaltsklausel des Art« 30 EGBGB (den materiell-rechtlichen Ordre public) ausgesprochen, es komme nicht darauf an, ob das ausländische und das inländische Gesetz auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern nur darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Gesetzes vom Standpunkt des deutschen ordre public zu mißbilligen sei« Dieser Grundsatz gilt auch für den ver- public, Dem' Beschluß des High Court Könnte deshalb aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Anerkennung nur versagt werden, v/enn das Gericht in diesem konkreten Pall sein Verfahren so gestaltet hätte-, daß es gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit "und die Achtung der Menschenwürde verstieß, die der’Verfassungsgrundsatz des Art, 103 GG schützto Davon kann nicht die Rede sein. Der Antragsgegner hat weder in den Tatsacheninstanzen noch in der Revisionsinstanz vorgebracht, ihm habe insoweit ein Entschuldigungsgrund zur Beite gestanden, Zudem war er in dem Verfahren vor dem High Court anwaltlich beraten und mußte deshalb wissen, welches Risiko er einging, wenn er die einstweilige Anordnung nicht befolgte; er kann sich deshalb über die Folgen nicht beklagen. Schließlich hat er auch nichts gegen die Richtigkeit und Angemessenheit des Beschlusses vorgotragenp durch den er zur UnterhaltsZahlung an > seine Familie verurteilt ist» Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß er gegen den Beschluß sachlich nichts vorzubringen hat. 7 Unter diesen Umständen kann dem Beschluß dee High Court nicht aus Gründen der (deutschen) öffentlichen Ordnung die Anerkennung versagt werden» .■

Zitierte Normen: § 334 ZPO
RechtEhemannGG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja. mmi; :	ja
GG Arto 103; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen v. 14. Juli I960, BGBl 1961 II 302* Art»III Abs„ 1c; ZPO § 328 Abs0 1 Nrc 4,
Zur '"Frage3- ob es gegen die (deutsche) öffentliche Ordnung
 verstößt9 wenn ein englisches Gericht den Beklagten v/egen
 contempt of court (Nichtbefolgung einer ’'interim-order") von der weiteren Teilnahme am Hechtsstreit ausgeschlossen hato
BGH, HrtoVc,. 18o Oktober 1967 - VIII ZR" 145/66 - IG"'Berlin
LG Berlin
B UN DESGEKICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VI11	■	URTEIL
.. In de®.Rechtsstreit
 Verkündet am
18o Oktober 196? Klett? Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Captain George Bradley F (sHi), 0*Bilplabs 10p
Antragsgegners und Revisions-klägersp
 Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte .und Rr0 Wtt
 Prof„Dr0
gegen "
Frau Ruth Halo P^MI in	Road,
C^MBBi/ö®HÄ/England 5
.Antragstellerin" -und Revisions«
beklagte,
 Prozeßbevöllmäohtigter; Rechtsanwalt
o
Ber VIIIo 2ivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18„ Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senstspräsidenten Br0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Br. Messner, Br. Weber und Mormann
 für' Recht erkannt:
Die Revision'-'gegen-das Urteil 'des";' 6 . : 2i-vileenats -des'' Eammergerichts int Berlinvom 10o Mai 1966 wird auf Kosten'des Antrags-.gegners; zurückgewiesen.
Rechts wegeh' 1	■	1'
Tatbestand:
Bie Parteien sind geschiedene Eheleute» Ber Ehemann ist amerikanischer Staatsangehöriger. Er steht in Bien-sten eines amerikanischen Luftverkehrsunternehmens und wohnt in	Bie Ehefrau wohnt-mit ihren zwei Kin-
dern in Englando Sie Verlangt für sich und ihre Kinder Unterhalto Burch Beschluß des Registrars des High Court of Justice (Nachlaß-, Seheidungs- und Admiralitätsab-teilung) in London vom 300 Oktober 1964 wurde dem Ehemann auf gegeben, für seine Ehefrau jährlich & 2.700, für das Kind Beb or ah jährlich £ 1.050 und das Kind Bradley Oregory vom 20. Pebruar 1964 bis 30. September 1964 einen Jahresuhterhalt von £ 175 zu zahlen.
 
Die Ehefrau möchte weg eines Rückstandes -von ,
£, 2 „291 «12„2 vollstreoken und .hat beim Landgericht Berlin beantragt, 'den Beschluß'1 de a High Court O'Dii' dustice in ‘ dieser Höhe , für vollstreckbar zue'rltlü-' .':rerio"':',Die Vorinstsnzen haben dein;Antrag entsprochen, '■Mit''der..Revision'-erstrebt der "Ehemann die Zurüekv/ei-f ;.e«ng :des':'Antrages'' der EhefrauolDieae beantragtdie -Revislon;'''z:urüek2uweiseno
.Entacheidungsgründe i
1 „' ■; Zwischen der";Bundesrepublik'Deutschland und dem Vereinigten"Königreich" Großbritannien und' Nordirland besteht ein Abkommen; über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von.gerichtlichen1 Entscheidungen'in Zivilund Handelssachen vom 14» Juli I960 (BGBl 1961 II 302)„Nach Art, III des Abkommens, das nach Art,XI : auch für Berlin gilt,"werden Entscheidungen in Zivil-; und Handelssachen, die ein oberes Gericht in dem Hoheitsgebiet des einen Staates erlassen hat, in dem Hoheitsgebiet des anderen Staates anerkannt, sofern nicht in Ansehung :der Entscheidung ein Versagungsgrund vorliegt.
Dies ist u,ai der lall (Art, III Abs,(1) (e), "wenn ; die Entscheidung von dem Gericht des Anerkennungsstaates aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht anerkannt werden kann*1. Einen solchen lall hält die Hevi-sion für gegeben, weil dem Ehemann in dem Verfahren Vor dem .High Court das rechtliche Gehör nicht gewährt sei, .i:-	•	V	ivk;; vw/vif
■.■■'■■iJäSBü-heißt ■ es" in:? der ^'Begründung "desABe schloss es des "High''"Courtr". '.. ?:
"Am 2o März 1964 hafte ich einen einstweiligen Beschluß üfter Unterhaltszahlung in Höhe von £ 1 =,400 für die Ehefrau und £175 unmittelbar für jedes der "beiden Kinder erlassen3 wonach der Ehemann den Roh-A: betrag zu zahlen hat und die Ehefrau und die Kinder ihre eigene Einkommensteuer in England seihst zu -■ A,A-Atragen haften<, ■ Ber .Beschluß"wurde 'unter ;der "klaren Voraussetzung' erlaasena iaßider Ehemann' weiterhin die Schulgelder rsowieAdle ■ Hypothekenrückzahlungen und '■Grundsteuern für "die'eheliche Wohnung'" zahlte A? '''/.Gleichzeitig erging; eine Anordnung'über die1 Her-;""?;:"": ausgafte • von "Urkunden „.AA A;::'A'
;Ba der Ehemann durch seine : Miohterfiillung der Be-' .Schlüsse ■-und .seine .Weigerung,v Unterhalt, Schulge- -bühren, Hypothekenrückzahlungen und Grundsteuern zu leistenP einer groben ■■Mißachtung des Gerichts schuldig war9 erließ ich am 27» August 1964 einen Beschluß üfter ein beiderseitiges Verhör der Parteien ? untersagte aber dem Ehemann die Vornahme '''"'"""eines Verhörs der"'Ehefrau :im'Unterhöltsprozeß/ .'..solange er nicht die:gesamten"geschuldeten 'Beträge , .und die Bereits/entstandenen 'festgesetzten Kosten.
:: bezahle«, Am 27» Oktober erschienen die Parteien zu dem Verhör und da der Ehemann nichts getan hatte,
■ um seine" Mißachtung des' Gerichts wiedergutaüwachenv ':.r:';:.;';A'/urde':". beantragt o daß ;er nicht "weiter; an'':deia. ;Unter**’' ha Its verfahren teilnehmen dürfen:: welchem- Antrag :
A ich stattgab CBeaVis gegen Leavis, 1921, P„ 299), ■■/
j.	-	*m ^	<**	.	"
Der Beschluß über die Unterhaltszahlung erging nach An-hörung des counsel der Ehefrau, wobei der solicitor des Ehemannes anwesend war«,
.Das Berufungsgericht sieht in dein Verfahren des High Court keine Verletzung des Grundsatzes, daß 'Vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat" (Arto 103
 Nach englischem ease law stelle die Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung des Scheidungsgerichts durch eine Partei eine Mißachtung des Gerichts (contempt of court) dar» ln einem solchen Pall sei es in das Ermessen des Gerichts gestellt,;ob der Partei erlaubt werden solle, weiter am Prozeß teilzunehmen,, Babel werde geprüft, ob die Partei die Anordnung schuldhaft nicht befolgt ..habe!"Durch die Anwendung •einer derartigen Sonderregelung werde das rechtliche Gehör ebensowenig versagt wie bei Anwendung der Ausnahmevorschriften der §§ 225 AbSo 1, :226 AbSo 3, 360 S0 4, 834, 921 Abs, 1 ZPO*
;v':Ber "Senat'::stimmt dem Berufungsgericht im Ergebnis
ZU *	:	:	V	idi?	:
2o Artd 103 Abs«, 1 GG gibt jedem an einem gerichtlichen Verfahren vor einem deutschen Gericht Beteiligten ein Recht darauf, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich ZU dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern„ Dieser Grundsatz der: Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht erst durch Art» 103 GG eingeführt worden, sondern lag schon vorher den deutschen gerichtlichen Verfahrens^ v Ordnungen, insbesondere der Zivilprozeßordnung und der
■■ Straf Prozeßordnung zugrunde» :®r hat in ihnen eine vielfältige' ''Ausprägung erfahrene D'iese^ zahlreichen Einzelre-''gelungen'''sind nicht durch Art;"'103''Abs'1 öd'ersetzt"'"vor •■deho''.'Die""'"Bestimmung des Grundgesetzes hat insoweit ledig ..lieh 'die"' Junlction einer verfassungsrechtlichen ''Absicherung hnd''Garantie (vgl» Maunz/2)üri'g'"'GG Art.-;'.103. Abs» -l Nf;^;'i9'),f'Söweit'aber die Regelung' der Terfahrensgesetze im'' 'Einzeifall ■ lückenhaft ist, schließt ;■ Art» 10-3': durch'' Normierung' einer Mindestvo'raussetzuhg' 'diese- lückei\Ini einen wie im anderen Rail gibt das'Grundgesetz dem ;?er-; -"fahrensbeteiligten ein Grundrecht' oderlgrunbrechtsglei-"■■ Ohes Recht, das nach Art» 1§J> BTe'rfG 'yi't'''der';'-Verfassungs-■■beschwerde zu dem Rundes¥erfaS'S'ungS'ger'iöht'''‘bev;ehrt iato-rdadurch ■■■ kommt zu dem Ausdruck,-daß:"'in: Deutschland;'die Gewähr ■ rung rechtlichen Gehörs als''Eckpfeiler eines"'Jeden rechtsstaatlichen ^gerichtlichen-":Verfahrens angesehen"■ / .wird» . Den Anspruch auf rechtliches Gehör., hat deshalb f j'edermann-tr, gleichgültig, ob Deutscher oder Ausländer» Als deutscher Rechtssatz gilt der Grundsatz des Art»103 Abs» 1 GG selbstverständlich nur für Verfahren vor deutschen Gerichten0 Mittelbar ist aber für die Verfahren vor ausländischen Gerichten seine Anerkennung insoweit gesichert, als er als tragender Rechtsgrundsatz des deutschen Verfahrensrechts zu dem deutschen ordre public gehört und deshalb seine Nichtbeachtung durch ein ausländisches Gericht die Nichtanerkennung des Urteils dieses Gerichts in Deutschland nach sich zieht (allgemein:
§§ 723 Aba» 2 S» 2, 328 Abs» .,1. Nr»-ZDOr iml'b
Art o ' 111' Abs»(1) -(c) des ■ deutsch-britis'cheh	»
'/.-; 3» Hätte ein deutscher Richter in einem Unterhalts- " ; -recht8streit ■ zwischen 'geschiedenen Eheleuten den Ehe'-"
-mann vom- weiteren Verfahren-'attsgea0hl:'oS'Sen:,;'''weil ,sr''"eine
7
einstweilige Anordnung innerhalb einer vorläufigen Un~
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GG, Damit"' ist :aher' -/""entgegen • der Meinung der Revision'-die Prags", ■ oh" hier "'"die Entscheidung des High" Court aus': Gründen der .'(deutschen) öffentlichen Ordnung ""nicht an^ 7 erkannt werden"kann» nQeh7hicht "'entsc^
Im internationalen Privatreoht wird herkömmlicherwei-SQ unterschieden' zvjrischen .dem ordre' .public interne und ,
dam ordre" public international ;(.:vglflMartin Wolff»'.Das ■ internationale''. Drivatreoht. Deutschlands ^3. Aufl, So 61),. Der"' ■ ordre""'".public interne'' ''meint das 'zwingende' Recht 0 das nicht der vterfügung der::Parteien:; .untersteht» sich also . ihnen "gegenüber durchsetzt , Dieses' Recht gehört nicht 77 ..ohne weiteres ;.a.uch ■,zu dem -ordre.. public international. Die-"
■ Ser umfaßt ;vielmehr nur den..feil .des zwingenden Rechts» , der im "ICollisiöas.fell Geltungswillen gegenüber, .dem an ; - . ■sich "anzuwendenden ausländischen Recht hat» sich also diesem, gegenüber ..durchsetzt,Im. internationalen Zivil-.Prozeßrecht.: bietet sich eine' -ähnliche Differenzierung ..an»' Es"'ist ::'Sel.bstverständi''ichS'''';'.äaÖ das Gericht eines "
/■jeden" Staates sein Terfahrensrecht ohne Rücksicht da- 7;; ;rauf''anwendet'V":::ob der zu "entscheidende fall "Änlmii~ "pfungspunkte"""auch an." andere Rechtsordnungen;;aüiweisti-Mas nimmt das:"deutsche Recht grundsätzlich hin (§ 723 : :: Abs," 1)s, ■ wenn:" das ausländische-'"-.Gericht auch''":nach:'dett .p ■deutschen Gesetzen zuständig war . (§ 328 Abs.,"';'1 fr,. A ", ZPO.), Durch den Vorbehalt des fordre public.'"-.(.in "§.'328 ' ■Abs,' 1 Mf,. 4. oder Ihbeinem’'/Stäätsvertrag) ■-'hierauf":.'
; das: ■: Verfahrensrecht '"bezögen ft: wird..' de aha 1b'; nicht s chon.'■
solchen Urteilen ausländischer Gerichte die Anerkennung versagt, die in einem Verfahren erlassen sind, das von zwingenden Vorschriften des deutschen Prozeßrechts ab-weicht» Ein Versagungsgrund ist vielmehr nur gegeben,/ wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den^ Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht
 daß nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfähren ;',ergan« /geh" angesehen werde»'kann. ■ Mur/dies, und ;nicht die frage,' ■.ob'bei gleicher Verfahrensweise^der deutsche Richter ."geigen'tragende'/Urunds^ des deutschen.. Verfahrehsrechts verstoßen ..hätte','.gibt den Maßstab dafür".''ah.? oh/das/ Ur-:: teil des.ausländischen.Berichtsgegen den;de«tschen verfahr ensrecht liehen ordre public":,internatibnai..vsrstößt»
4o a) Der Grundsatz des Art» 103 Abs» 1 GG gilt, worauf .schon das .'Berufungsgericht ' zutreffend1' hingewiesen hat, nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Einschränkungen in jedem Falle» Art» 103 Abs» 1 GG hat nicht die traditionellen Verfahrenstypen revolu-
tioniert (Maunz/Bürig zu Art» 103 Abs» 1 Nr» 44)» Viel-
mehr tritt der Grundsatz, daß rechtliches Gehör vor der
 Entscheidung zu gewähren sei, zurück, wenn sich aus dem Zweck und der Besonderheit einzelner Verfahren zwingend
 Beschränkungen ergeben,:wie zu dem Beispiel bei der Zwangs-Vollstreckung in Forderungen :.C§ 334 ZPO) oder im Arrest-verfahren ;(:§■■■ 92 r ZPO) oder "■"beim Erlaß./eines 'Haftbefehls' (.§ 1'1'4ä StPO Jo Ferner kann: auch nach deutschem Prozeßrecht'"'eine"'Partei - was dem. hier :zu entscheidenden Problem näher liegt - durch ■ eigenes"'schuldhaftes Verhalten ■ den "/Anspruch auf Gewährung''.'rechtlichen Gehörs, verlieren.
V - 9 “
etwa nach §§ 279, 529 ZPO, wenn sie Angriffs- oder Ver-teidiguhgsmittel später, als ihr möglich gewesen wire, vorbringto Ihr Vorbringen kann dann unter bestimmten Voraussetzungen zurückgewiesen werden» | 103 Abß„ 1 M ist ferner nicht verletzt, wenn der Beteiligte gemäß § 177 GVG v/egen ordnungsstörenden'Verhaltens aus dem Sitzungszimmer entfernt-werden mußte und deshalb kein rechtliches/-Gehör' gefundenhat?" er hat'danh die an sich :-.gegebene Gelegenheit,zur Äußerung durch sein eigenes1 Ver-halten verloren-(Maunz/Dtirig aaö Hr* SO)» :
■ b) Wie danach'"im deutschen :Verf4hrensre:cht der "Grundsatz des Art» 103"''Abs o'" 1 GG nur" unter Wahrung des "'Systems ..des Prozeßrechts und der Struktur , der einzelnen fsrfah-rensarten Geltung beansprucht (Maunz/Dirig aaO Nr» .. 44)5 kann an ihm: ausländisches Verfahrensrecht im lahmen des
 ordre public..international nur unter'Berücksichtigung
 des Systeme und der Struktur des ausländischen Verfahrensrechts gemessen werden» Dies ist insbesondere dann unabweisbar, wenn das beiderseitige Verfahrensrecht so gründverschieden ist wie die Regelung der Zivilprozeßordnung und das englische Verfahrensrecht» Es besagt deshalb noch nichts Entscheidendes, daß dem deutschen k Verfahrensrecht die Vorstellung völlig fremd ist, der Richter könne einen Beteiligten wegen Ungehorsams gegen eine in der Sache ergangene gerichtliche Anordnung von der weiteren1 Teilnahme am Verfahren ausöohließen»"""Immerhin kann ja auch nach deutsche®.Recht ein. Beteiligter "sein Recht, als solcher zu Wort zu kommen, infolge schuldhaften Verhaltens verlieren» Ein verbindlicher Mäßstab dafür, ob der ausländische Richter:im Sinne des deutschen ordre public das Recht eines" Beteiligten auf
 rechtliches Gehör verletzt hat, läßt sich bei grundverschiedenem Verfahronsrecht überhaupt nicht in der Weise gewinnen;, daß. verglichen'wird, wie das deutsche und wie das ausländische Verfahrensrecht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, im einzelnen ausgeprägt'haben,, Vielmehr kommt es darauf an, ob die Art und Weise,''wie der aus- ; Mändische Richter im Einzelfall;verfahren "ist, den"Brin-" zipien zuwider läuft, auf denen Art „ ..103 AbaiAt GG beruhte Es ist demnach auf die Grundwerte surüolczugehen, die Art« 105 Abs« 1 GG schützen will« Dies ist einmal das Prinzip '■"'der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu troffen, bevor der'Betroffene Gelegenheit hatte, sich zu äußern„ :Art0 103 Abs« 1 GG schützt ferner in dem besonderen Fall eines gerichtlichen Verfall« rens die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art0 i Abs,1 Sohl GG)o Diese -wäre verletzt,:wenn einem Verfahrensbe- ; teiligten nicht die Rolle eines Verfahrenssubjekts eingeräumt würde, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens beeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines passiven Verfahrensobjekts, mit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschiehto Die entscheidende Frage ist demnach, ob das Verfahren des High Court gegen diese Prinzipien verstoßen hato Das ist zu verneinen,
c) Der Senat hat in BGHZ 39, 173, 177 für die Vorbehaltsklausel des Art« 30 EGBGB (den materiell-rechtlichen Ordre public) ausgesprochen, es komme nicht darauf an, ob das ausländische und das inländische Gesetz auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern nur darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Gesetzes vom Standpunkt des deutschen ordre public zu mißbilligen sei« Dieser Grundsatz gilt auch für den ver-
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fahrensrechtlichen ordre.' public, Dem' Beschluß des High Court Könnte deshalb aus Gründen der öffentlichen Ordnung die Anerkennung nur versagt werden, v/enn das Gericht in diesem konkreten Pall sein Verfahren so gestaltet hätte-, daß es gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit "und die Achtung der Menschenwürde verstieß, die der’Verfassungsgrundsatz des Art, 103 GG schützto Davon kann nicht die Rede sein. Das Berufungs* gericht stellt ausdrücklich fest-, daß in einem Palle der vorliegenden Art das englische Gericht prüfe , ob die Partei die Anordnung schuldhaft nicht befolgt hat. Der Antragsgegner hat weder in den Tatsacheninstanzen noch in der Revisionsinstanz vorgebracht, ihm habe insoweit ein Entschuldigungsgrund zur Beite gestanden, Zudem war er in dem Verfahren vor dem High Court anwaltlich beraten und mußte deshalb wissen, welches Risiko er einging, wenn er die einstweilige Anordnung nicht befolgte; er kann sich deshalb über die Folgen nicht beklagen. Schließlich hat er auch nichts gegen die Richtigkeit und Angemessenheit des Beschlusses vorgotragenp durch den er zur UnterhaltsZahlung an > seine Familie verurteilt ist» Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß er gegen den Beschluß sachlich nichts vorzubringen hat.
7 Unter diesen Umständen kann dem Beschluß dee High Court nicht aus Gründen der (deutschen) öffentlichen
 Ordnung die Anerkennung versagt werden» .■
Die Xostenentscheidung Beruht auf § 97 ZP0o Dr7 Haidinger	Dr»'Mezger	:	Dr0 Messner
i.Dr0. Weher	:Mormarm